{"status":"available","doknr":"OLD308243","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0120.12A7478.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-01-20","aktenzeichen":"12 A 7478/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten nach Teilaufhebung \ndes angefochtenen Bescheides den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt \nerklärt haben.\n\nInsoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.\n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nWegen des Sach- und Streitstandes bis zum Ergehen der \nerstinstanzlichen Entscheidung nimmt der Senat auf den \nTatbestand dieser Entscheidung Bezug, dessen Feststellungen er \nsich in vollem Umfang zu eigen macht (§ 130 b Satz 1 \nVwGO).\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,\n\n4\n\nden Leistungsbescheid der \nWehrbereichsverwaltung III vom \n5. August 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 8. März 1994 \naufzuheben,\n\n5\n\nabgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe \nan dem ihm zur Durchführung eines Ausbildungsfluges \nüberlassenen Hubschrauber des Typs Alouette II durch \nschuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten einen Schaden \nverursacht. Die Haftungsbegrenzung des § 24 Abs. 1 Satz 2 SG \n(a.F.) greife betreffend die zwecks Aufnahme eines zivilen \nPassagiers vorgenommene Außenlandung nicht zugunsten des \nKlägers ein. Soweit sich der Schaden im Zuge des Weiterflugs \nvergrößert habe, habe der Kläger auch hierfür einzustehen, \nweil er trotz erkannter Unregelmäßigkeiten und ohne die \ngebotene gründliche Überprüfung den Flug fortgesetzt habe. Für \neine Unrichtigkeit der geltend gemachten Schadenshöhe gebe es \nkeine Anhaltspunkte. Bei der Würdigung der \nSchadensverursachung und des Verschuldens stützt sich das \nVerwaltungsgericht im wesentlichen auf die Feststellungen in \ndem im Disziplinarverfahren erstatteten Gutachten des \nSachverständigen Ackenhausen sowie ergänzend auf Aussagen des \nZeugen K. (u.a.) in jenem Verfahren.\n\n6\n\nMit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches \nBegehren weiter. Zur Begründung macht er im wesentlichen \ngeltend: Die in Rede stehenden Schäden seien nicht von ihm, \ndem Kläger, verursacht worden. Vielmehr sei der Hubschrauber \nder fliegerischen Beanspruchung nicht mehr gewachsen gewesen. \nAusgehend von sich aus den Akten ergebenden 7.331,50 \nBetriebsstunden ergebe sich ein Lebensalter des Hubschraubers \nvon ca. 30 Jahren. Ferner sei bei Untersuchungen des \nWehrwissenschaftlichen Instituts für Materialuntersuchung an \nder Bruchfläche eine Korrosion unterschiedlicher Stärke \nfestgestellt worden. Vorgefundene Kratzer auf dem Spornbügel \nhätten nichts mit dem hier maßgeblichen Vorfall zu tun gehabt. \nDieses Schadensbild lege es nahe, zum einen von einer \nMaterialermüdung und zum anderen von einer Bodenberührung des \nHubschraubers mit dem Heckrotorsporn schon durch einen \nvorherigen Nutzer auszugehen. Die Feststellungen des \nSachverständigen A. aus dem \ntruppendienstgerichtlichen Verfahren hätte das \nVerwaltungsgericht nicht ungeprüft übernehmen dürfen, es hätte \nvielmehr eigene Feststellungen treffen müssen. Die Angaben des \nZeugen K. vor dem Truppendienstgericht insbesondere zur \nFrage des harten Aufsetzens bei der streitigen Landung hätten \nnicht verwertet werden dürfen, weil sie im Widerspruch zu der \nbei einer früheren Vernehmung dieses Zeugen gemachten Aussage \nstünden. Des weiteren habe ihm, dem Kläger, das \nVerwaltungsgericht zu Unrecht das Haftungsprivileg des § 24 \nAbs. 1 Satz 2 SG (a.F.) verweigert. Wie bereits im ersten \nRechtszug dargelegt worden sei, habe der erteilte Flugauftrag \nauch die Durchführung von Außenlandungen innerhalb der \nvorgeschriebenen Flugroute mit umfaßt. Ein taktischer bzw. \ndiesem gleichzusetzender Grund für die Außenlandung habe \nvorgelegen. Die Simulation eines solchen Grundes bei \nvergleichbaren Flügen sei üblich, um Außenlandungen üben zu \nkönnen. Auch ohne eine Mitnahme des Zeugen K. hätte er, \nder Kläger, auf jeden Fall eine Außenlandung geübt. Nicht \nschon die Landung, sondern erst die nachfolgende unerlaubte \nAufnahme eines zivilen Passagiers habe ein Dienstvergehen \ndargestellt. Die Aufnahme des Passagiers habe selbst keinen \nSchaden verursacht. Hinsichtlich der weiteren Fortsetzung des \nFluges sei ihm allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. \nBei seiner Zwischenlandung in H. habe er keine Schäden in \neinem Umfang festgestellt, die es geboten hätten, den Flug \nsofort abzubrechen. Der Weiterflug ab F. sei für die \nSchäden nicht mehr kausal gewesen. Betreffend die Schadenshöhe \nwerde weiterhin bestritten, daß die in Ansatz gebrachten \nKosten erforderlich und angemessen gewesen seien. Darüber \nhinaus sei höchst fraglich, ob der Hubschrauber in Anbetracht \nseines Alters überhaupt noch reparaturwürdig gewesen sei. Im \nFalle eines wirtschaftlichen Totalschadens könnten nicht die \nReparaturkosten beansprucht werden, sondern wäre nur der \nZeitwert zu ersetzen. Zumindest müsse sich die Beklagte einen \nAbzug neu für alt gefallen lassen. Die in seinem Falle \nerfolgte Inanspruchnahme in voller Höhe des Schadens sei \ngemessen an dem Schweregrad des ihm vorgeworfenen \nDienstvergehens unbillig und nicht angemessen. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt (sinngemäß),\n\n8\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach seinem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n11\n\nSie tritt dem Berufungsvorbringen entgegen und führt hierzu \naus: Die Behauptung des Klägers, die in Rede stehenden Schäden \nseien quasi altersbedingt, entbehre jeder Grundlage. So habe \ninsbesondere der Sachverständige A. in seinem \nGutachten andere Möglichkeiten einer Verursachung als durch \nden Kläger eindeutig ausgeschlossen. Die verschiedenen \nAussagen des Zeugen K. wiesen keinen Widerspruch auf. \nWenn der Zeuge erst bei einer späteren Vernehmung die \"harte \nBodenberührung\" erwähnt habe, so sei dies daraus zu erklären, \ndaß er auf eine präzisere Frage eine präzisere Antwort gegeben \nhabe. Das Haftungsprivileg müsse dem Kläger versagt bleiben, \nda die schädigende Handlung nicht in Ausübung seines Dienstes, \nsondern nur bei Gelegenheit desselben stattgefunden habe. Die \nzum Zwecke der seit längerem geplanten verbotswidrigen \nAufnahme eines Passagiers vorgenommene Außenlandung habe in \nkeinem inneren Zusammenhang mehr mit dem Dienst gestanden. Der \nhier in Rede stehende Hubschrauber sei im Jahre 1963 durch die \nBundeswehr zu einem Beschaffungspreis von 396.000,-- DM \nübernommen worden und habe im Zeitpunkt des Flugzwischenfalls \nein Alter von 29 Jahren und 7 Monaten erreicht gehabt. Nach \nder Instandsetzung sei er weiterverwendet worden; eine Nutzung \nfür weitere 4 Jahre sei vorgesehen. Der \"Verkaufspreis\" für \neinen Hubschrauber Alouette II könne zum Stand 1997 mit \n45.000,-- bis 50.000,-- DM angegeben werden. Die \nErsatzteilpreise des Gittergerüsts sowie des Hecksporns im \nReparaturzeitpunkt könnten heute leider nicht mehr exakt \nermittelt werden. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, \ndaß die im Schadensbericht angegebenen Preise bereits einen \nAbzug neu für alt enthielten. Anders sei nämlich nicht zu \nerklären, daß die im Juli 1996 ermittelten aktuellen Preise \n21.000,-- DM für das Gittergerüst und 1.437,-- DM für den \nHecksporn betragen hätten. Durch eine bloße Preissteigerung \ninnerhalb weniger Jahre sei die Differenz zwischen den \nangesetzten und nunmehr ermittelten Beträgen kaum zu erklären. \nAus heutiger Sicht sei ebenfalls nicht mehr exakt \nnachzuvollziehen, ob es sich bei den gewechselten Bauteilen um \nNeu- oder grundüberholte Austauschteile gehandelt habe; \nletzteres sei aber am wahrscheinlichsten. Schließlich sei die \nInanspruchnahme auf den vollen Schadensbetrag angesichts der \nSchwere der Dienstpflichtverletzung des Klägers völlig \nkorrekt. In Fällen von Schwarzfahrten oder Schwarzflügen \nentspreche es ihrer ständigen Praxis, einen zehnfachen \nMeßbetrag in Ansatz zu bringen. \n\n12\n\nDie Belagte hat den angefochtenen Leistungsbescheid wegen \neines Rechenfehlers in der mündlichen Berufungsverhandlung \ninsoweit aufgehoben, als die zurückgeforderte Summe den Betrag \nvon 10.352,-- DM übersteigt. Wegen des erledigten Teils haben \ndie Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der \nHauptsache für erledigt erklärt. \n\n13\n\nDie weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nergeben sich aus der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgängen \nder Beklagten; hierauf wird Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nSoweit die Beklagte ihren Leistungsbescheid in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat wegen eines aufgetretenen \nRechenfehlers auf nunmehr 10.352,-- DM reduziert hat und die \nBeteiligten daraufhin den Rechtstreit insoweit in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren \neinzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu \nerklären (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog, §§ 173 VwGO, 269 \nAbs. 3 Satz 1 ZPO).\n\n16\n\nIm übrigen ist die zulässige Berufung nicht begründet. \nVielmehr hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, daß \nder Kläger gegenüber der Beklagten zum Schadensersatz \nverpflichtet ist. Der angefochtene Leistungsbescheid der \nWehrbereichsverwaltung III vom 5. August 1993 und der \nzugehörige Beschwerdebescheid vom 8. März 1994 sind unter \nMitberücksichtigung der in der Berufungsverhandlung \nvorgenommenen berichtigenden Reduzierung rechtmäßig und \nverletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). \n\n17\n\nDer Leistungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 24 \nSoldatengesetz (SG) in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden \nFassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBl. I \nS. 2273), die hier noch zur Anwendung kommt. Nach Abs. 1 \nSatz 1 dieser Vorschrift hat ein Soldat, der seine \nDienstpflichten schuldhaft verletzt, dem Bund den daraus \nentstandenen Schaden zu ersetzen. Abs. 1 Satz 2 bestimmt \nzusätzlich, daß der Soldat den Schaden dann, wenn er seine \nDienstpflicht in Ausübung von Hoheitsbefugnissen, im \nAusbildungsdienst oder im Einsatz verletzt, nur insoweit zu \nersetzen hat, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur \nLast fällt.\n\n18\n\nNach Maßgabe dieser Bestimmungen ist der Kläger der \nBeklagten zunächst dem Grunde nach zum Schadensersatz \nverpflichtet. \n\n19\n\nIn Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht steht zur \nÜberzeugung des Senats fest, daß der Kläger am 22. September \n1992 an dem ihm zur Durchführung eines Ausbildungsfluges \nüberlassenen Hubschrauber Alouette II einen Schaden verursacht \nhat. Nach Beendigung dieses Fluges sind an dem Hubschrauber \nerhebliche Beschädigungen im Bereich des Gittergerüsts und des \nHeckrotorspornbügels, insbesondere Verbiegungen und \nVerformungen sowie der 50%ige Bruch eines Diagonalrohrs, \nfestgestellt worden. Daß der Kläger durch sein Verhalten diese \nSchäden adäquat kausal verursacht hat, steht für den Senat \naußer Zweifel. Nach dem von dem Sachverständigen A. \nim disziplinargerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten, \nwelches im Wege der freien Beweiswürdigung auch im \nvorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren verwertet \nwerden darf und an dessen Überzeugungskraft der Senat keinen \nAnlaß zu zweifeln hat, lassen Art und Schwere der \nfestgestellten Beschädigung des Luftfahrzeugs eindeutig den \nSchluß zu, daß es in der letzten Phase des Sinkflugs bei \nLinksdrehungstendenz Bodenberührung gehabt hat. In \nÜbereinstimmung damit ist bereits der Untersuchungsoffizier \nder Heeresfliegerstaffel 7 in seinem Untersuchungsbericht vom \n3. November 1992 mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit von einer Bodenberührung ausgegangen, und \nzwar mit einer nötigen Aufschlagkraft von ca. 2.000 kg. \nAnhaltspunkte für eine Fremdeinwirkung während des Fluges mit \nsolcher Kraft wurden von dem Untersuchungsoffizier nicht \ngesehen. Der Zeuge K. hat in seiner Vernehmung vor dem \nTruppendienstgericht eine \"kurze harte Bodenberührung\" im Zuge \ndes Ansetzens des Klägers zur Landung zwecks seiner, des \nZeugen, Aufnahme als Passagier konkret erwähnt. Der Kläger \nwill zwar nach seinem eigenen Vorbringen von einer \nBodenberührung nichts bemerkt haben, dies erscheint aber auf \nder Grundlage der Ausführungen des Gutachters A. \nnicht glaubhaft. Auch unter Berücksichtigung der eigenen \nSchilderung des Klägers betreffend den Verlauf des gesamten \nFluges am 22. September 1992 kommt hier vielmehr allein die \nzwecks Aufnahme des Zeugen K. durchgeführte Außenlandung \nals Ursache für die nach sachverständiger Einschätzung \nanzunehmende, die wesentliche Schadensgrundlage setzende harte \nBodenberührung ernsthaft in Betracht. Der bei dieser Landung \naufgetretene Erstschaden hat sich sodann im Zuge des \nWeiterfluges belastungsbedingt lediglich noch weiter \nvergrößert.\n\n20\n\nSoweit der Kläger einen eigenen maßgeblichen \nVerursachungsbeitrag bezüglich des Schadens in Abrede stellt, \nfolgt dem der Senat nicht. Für einen (ins Gewicht fallenden) \nVorschaden bei Antritt des Fluges durch den Kläger, wie er von \nletzterem behauptet wird, ist nichts ersichtlich. Dem Bericht \ndes Untersuchungsoffiziers der Heeresfliegerstaffel 7 zufolge \nwurde das Luftfahrzeug vom Kläger \"einsatzklar\" übernommen. \nAuch der Sachverständige A. schließt in seinem \nGutachten aus, daß das Luftfahrzeug am 22. September 1992 mit \ntechnischen Mängeln für den Flugdienst bereitgestellt worden \nsei. Mehrere von ihm unvermutet durchgeführte Überprüfungen \nbei der Heeresstaffel 7 hätten keine (wesentlichen) \nBeanstandungen an den Luftfahrzeugen ergeben. Es seien zum \nTeil leichte Lackkratzer, aber in keinem Fall unzulässige \nVerformungen festgestellt worden. Soweit sich der Kläger auf \ndas von ihm geschätzte Alter des Hubschraubers bezieht, gibt \nes allein hieraus für die angenommene Materialermüdung keine \nüber Vermutungen hinausgehende Anhaltspunkte. So wurde etwa im \nBericht des Wehrwissenschaftlichen Instituts für \nMaterialuntersuchungen vom 25. November 1992 unter \nMitberücksichtigung vorgefundener Korrosionsstellen ein alter \nAnriß der Strebe des Gittergerüsts, welcher schon vor dem \nVerbiegen dieser Strebe vorgelegen hätte, mit hoher \nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Daß so erhebliche \nVerbiegungen, wie sie hier vorgelegen haben und auf in der \nDisziplinarakte enthaltenen Lichtbildern dokumentiert sind, \nausschließlich durch Materialermüdung hervorgerufen werden \nkönnen, behauptet auch der Kläger nicht. Den Umstand einer \nharten Bodenberührung bei dem vom Kläger am 22. September 1992 \nvorgenommenen Flug hält der Senat ausgehend von Art und Umfang \nder Schäden bereits unabhängig von der Aussage des Zeugen \nK. vor dem Truppendienstgericht für hinreichend \nbewiesen; jener Aussage kommt lediglich eine bestätigende \nFunktion zu. Allein der Umstand, daß der Zeuge bei einer \nfrüheren Vernehmung den Umstand einer harten Bodenberührung \nnicht ausdrücklich erwähnt hatte, rechtfertigt im übrigen aber \nnoch nicht die vom Kläger vorgenommene Bewertung, es lägen \nhier \"widersprüchliche\" Aussagen vor. \n\n21\n\nDer entstandene Schaden resultiert ferner aus einer \nschuldhaften Verletzung von Dienstpflichten des Klägers. Der \nSenat teilt in diesem Zusammenhang die - im wesentlichen auf \ndie Aussagen des Gutachtens A. gründende - \nAuffassung des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger die \nfragliche Außenlandung mit unangemessen hoher Sinkrate \ndurchgeführt, auf diese Weise einen vermeidbaren Flugfehler \nbegangen und hierdurch die aus der Grundpflicht des Soldaten \nzum treuen Dienen (§ 7 SG) abzuleitende Pflicht, dienstlich \nanvertraute Gegenstände durch gewissenhaften Umgang vor \nSchäden zu bewahren, zumindest leicht fahrlässig verletzt hat. \nDarüber hinaus hat der Kläger dadurch, daß er trotz nach \neigenem Bekunden erkannter Unregelmäßigkeiten bei der Landung \nsowie beim Wiederstart bemerkter Schwergängigkeit der Pedale \nkeine gründliche Kontrolle des Fluggeräts vorgenommen hat, \nvielmehr ohne eine solche Überprüfung seinen Flug fortgesetzt \nund ihn auch nach der Zwischenlandung in H. trotz der dort \nerkannten Beschädigung am Spornbügel nicht beendet hat, seine \nSorgfaltspflichten nochmals, und zwar in schwerwiegendem Maße \nverletzt. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat dabei auf \ndie überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem \nangefochtenen Urteil Bezug (§ 130 b Satz 2 VwGO), die er sich \nzu eigen macht und die durch das Berufungsvorbringen nicht \nerschüttert werden.\n\n22\n\nWelche konkreten Schäden schon nach der anzunehmenden \nBodenberührung bei der Landung zwecks Aufnahme des Zeugen \nK. eingetreten und welche erst im Laufe des Weiterflugs \nnach H. bzw. von dort nach F. entstanden sind, \nbraucht der Senat für seine Entscheidung nicht näher zu \nklären. Der Kläger haftet nämlich für den Gesamtschaden, ohne \nsich auch nur für einen seiner Verursachungsbeiträge auf das \nHaftungsprivileg des § 24 Abs. 1 Satz 2 SG (a.F.) berufen zu \nkönnen. Wie zuvor festgestellt wurde, kann dem Kläger \nallenfalls in Bezug auf seinen Flugfehler bei der Landung zur \nAufnahme des Zeugen K. eine nur leichte Fahrlässigkeit \nvorgeworfen werden. Diese Außenlandung führte der Kläger aber \nnicht \"in Ausübung von Hoheitsbefugnissen, im \nAusbildungsdienst oder im Einsatz\" im Sinne des § 24 Abs. 1 \nSatz 2 SG (a.F.) durch. Sie diente vielmehr ausschließlich \neinem außerdienstlichen und zudem verbotenen Zweck, nämlich \nder nicht genehmigten oder sonst zulässigen Aufnahme eines \nzivilen Passagiers in den Hubschrauber. Nach den \nGesamtumständen und auch der eigenen Einlassung des Klägers \nsteht für den Senat außer Frage, daß die konkrete Landung, um \ndie es geht, keine im Rahmen der angeordneten fliegerischen \nWeiterbildungsmaßnahme erlaubte Außenlandung, etwa ein \n(militär-)taktisch erforderlich gewesenes kurzes Aufsetzen \n(vgl. Nr. 453 der ZDv 19/2) gewesen ist. Die fragliche Landung \nhatte vielmehr den alleinigen bzw. jedenfalls ganz im \nVordergrund stehenden Zweck, den zu der fraglichen Stelle \nbestellten zivilen Passagier, den Zeugen K. , in den \nHubschrauber aufzunehmen. Geht man hiervon aus, so ist aber \nnicht erst das Besteigen des Hubschraubers durch jenen \nPassagier, sondern bereits die Durchführung der Landung mit \ndem maßgeblichen Ziel der Ermöglichung dieses unerlaubten \nBesteigens ein Vorgang, der keinen dienstlichen Charakter mehr \ngehabt hat, sondern lediglich anläßlich eines dienstlich \nangeordneten Ausbildungsfluges erfolgt ist. Ob der Kläger \nansonsten aufgrund eines simulierten taktischen Grundes \nebenfalls eine Außenlandung - vielleicht sogar an der \nfraglichen Stelle - vorgenommen hätte, ist im vorliegenden \nZusammenhang unerheblich. Denn hypothetische Geschehensabläufe \nsind für die Prägung und Qualifizierung des tatsächlichen \nGeschehens als dienstlich oder außerdienstlich ohne \nBedeutung.\n\n23\n\nDer von der Beklagten mit dem angefochtenen \nLeistungsbescheid geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist \nauch der Höhe nach gerechtfertigt. \n\n24\n\nNach den auch für Ansprüche aus § 24 SG geltenden allgemeinen Grundsätzen \ndes Schadensersatzrechts kann der Gläubiger wegen Beschädigung einer Sache \ngrundsätzlich den Geldbetrag ersetzt verlangen, der für die Wiederherstellung des \nZustandes, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Zustand nicht \neingetreten wäre, erforderlich ist (vgl. § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dazu gehört \ninsbesondere der Material- und Arbeitsaufwand für eine Reparatur der beschädigten \nSache. Nach den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Unterlagen (Scha-\ndensbericht und Schadenszusammenstellung - Bl. 2, 3 der Beiakte Hefte 1) setzt sich \ndie Gesamtschadenssumme von - berichtigt - 10.352,-- DM aus Ersatzteil- bzw. \nMaterialkosten in Höhe von 8.399,-- DM (Gittergerüst: 7.500,-- DM, Hecksporn: \n899,-- DM) sowie Kosten für Arbeitsaufwand bei Eigenreparatur in Höhe von (21 \nStunden je 93,-- DM =) 1.953,-- DM zusammen. Anhaltspunkte für eine fehlende \nErforderlichkeit und/oder Unangemessenheit dieser Kosten liegen entgegen der \nAuffassung des Klägers nicht vor.\n\n25\n\nDie Beklagte hat bei der Bemessung des Schadensbetrages die hierfür gemäß \nder Nr. 25 ihrer Schadensbestimmungen (SB) geltenden Regelungen eingehalten. \nDiese sehen u.a. auch die Abgeltung des Arbeitsaufwandes beim Einsatz von \nBundeswehrangehörigen vor, und zwar nach näherer Maßgabe bestimmter, durch \nErlaß geregelter Stundensätze. Die Höhe der Materialkosten erscheint bei \nEinbeziehung der Feststellungen der Beklagten von Juli 1996 (ergänzt unter dem \n19. Januar 1999) betreffend seinerzeitige Neupreise der hier in Rede stehenden \nBaugruppen selbst dann nicht übersetzt, wenn keine Neuteile, sondern \ngrundüberholte Austauschteile verwendet worden sein sollten. Auch wenn das Alter \ndes beschädigten und später reparierten Hubschraubers, wie der Kläger vorgetragen \nund auch das BMVg inzwischen bestätigt hat, im Zeitpunkt des Vorfalls schon ca. \n30 Jahre betragen hat, liegt bei Reparaturkosten in Höhe von (nur) ca. 10.000,-- DM \nder vom Kläger behauptete wirtschaftliche Totalschaden fern. Der Restwert des \nFluggeräts hat ausgehend von einem Anschaffungspreis von 396.000,-- DM im Jahre \n1963 unter Zugrundelegung der hinreichend substantiierten Angaben der Beklagten \nauch nach einer Nutzungszeit von etwa 30 Jahren höher als der in Rede stehende \nReparaturbetrag gelegen. Im übrigen wäre der Bundeswehr die Reparatur des noch \nheute im Einsatz befindlichen Hubschraubers andernfalls wohl kaum sinnvoll \nerschienen. Der Senat hat schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die \nzugrunde gelegten Materialpreise unter dem Gesichtspunkt eines Abzugs neu für alt \nniedriger als angesetzt hätten ausfallen müssen. Der Unterschied zu den 3 bis 4 \nJahre später gültigen Neuwertpreisen fällt hier vielmehr so deutlich aus, daß \ninsgesamt nicht festgestellt werden kann, die Beklagte wäre von einer \nunzutreffenden Einstufung bzw. Schätzung des auf den Materialwert der \nausgetauschten Baugruppen entfallenden Schadens ausgegangen.\n\n26\n\nLetztlich ist hier auch nicht zu beanstanden, daß die Beklagte den Kläger in \nvollem Umfange des eingetretenen Schadens in Anspruch genommen hat. \nAusgehend von der rechtsfehlerfreien Qualifizierung des Verhaltens des Klägers bei \nder Landung zur Aufnahme des Zeugen K. als \"Schwarzflug\" hält sich die \nGeltendmachung des vollen Schuldbetrages als Ersatzbetrag, soweit dieser Betrag \n- wie hier - den zehnfachen Meßbetrag nicht überschreitet, im Rahmen der \nBestimmungen der Grundsatzweisung 6-3 des BMVg sowie der mit Schriftsatz vom \n30. Juli 1996 vorgetragenen ständigen Praxis. Die vom Kläger geltend gemachte \nUnbilligkeit des Ersatzbetrages liegt daher nicht vor.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 3, 161 \nAbs. 2 VwGO. Der in der Hauptsache erledigte Teil, in Bezug auf den es der Billigkeit \nentspräche, die Kosten anteilig der Beklagten aufzuerlegen, wirkt sich dabei wegen \ndes geringen Umfangs im Ergebnis kostenmäßig nicht aus. \n\n28\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n29\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür \n(§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308243","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-20/12-a-7478-95","cited_norms":[{"jurabk":"SG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308243","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308243","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-20/12-a-7478-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308243","retrieved":"2026-07-09 03:37:14.466510+00:00"}}