{"status":"available","doknr":"OLD308244","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0120.10A6491.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-01-20","aktenzeichen":"10 A 6491/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Baugenehmigung des Oberkreisdirektors des Kreises X. vom 5. März\n1992 über die Errichtung eines Ballfangzaunes in I. T.-------weg , Gemarkung\nI. Flur 24 Flurstück 224, wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte zu 2. wird verurteilt,, den Bolzplatz auf dem Flurstück 224 zu\nsperren.\n\nDie Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge als\nGesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen Störungen, die aufgrund des Betriebs eines\ngemeindlichen Bolzplatzes in unmittelbarer Nachbarschaft seines Wohnhauses\nentstehen. \n\n3\n\nEr ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung I. Flur 24 Flurstück 208.\nDas ca. 600 qm große Grundstück ist mit einem Wohnhaus (F. weg .) mit zwei\nWohneinheiten bebaut. Die vom Kläger genutzte Wohnung im Erdgeschoß (Wohn-\nund Schlafräume) sind ebenso wie die zugehörige Terrasse nach Süden hin\nausgerichtet. Der Abstand des Gebäudes von der südwestlichen Grundstücksgrenze\nbeträgt ca. 9 m. Die Anfang 1992 fertiggestellte Bebauung beruht auf einer im\nDezember 1990 erteilten Baugenehmigung und entspricht den Festsetzungen des in\nseiner Ursprungsfassung im Februar 1986 in Kraft getretenen Bebauungsplans\nNr. 26 \"N. Feld II\" der Beklagten zu 2.. Das Grundstück gehört zu einem\nausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet. Es kann innerhalb der durch Baugrenzen\nbestimmten überbaubaren Grundstücksflächen eingeschossig bebaut werden kann\n(Stand: Bebauungsplan Nr. 26 i.d.F. seiner I. änderung und Erweiterung vom 13.\nSeptember 1989). In der Umgebung des Grundstücks des Klägers befindet sich\nausschließlich Wohnbebauung.\n\n4\n\nFür das im Eigentum der Beklagten zu 2. stehende Flurstück , das sich von der\nStraße M. Feld nach Nordwesten hin erstreckt und sich etwa in Höhe des\nFlurstücks trichterförmig von ca. 6. m auf bis zu ca. 40 m erweitert, setzt der\nBebauungsplan Nr. 26, wegen dessen Inhaltes im übrigen und der Einzelheiten\nseines Aufstellungsverfahrens auf die Planurkunde und die vorgelegten\nAufstellungsvorgänge verwiesen wird, eine öffentliche Grünfläche fest. Ihr westlicher\nund sich bis an die nordwestliche Plangebietsgrenze erstreckender Teil ist als\n\"Bolzplatz (Spielbereich B lt. Rd. Erl. des Innenministers NW vom 31.07.1974)\"\nfestgesetzt. über die dort in zwei Randbereichen festgesetzten Pflanzgebote hinaus\nenthält der Bebauungsplan keine weiteren Maßgaben zur Ausgestaltung des\nBolzplatzes. Die Fläche dieses Platzes reicht im Nordosten - damit auch im Bereich\ndes Grundstücks des Klägers - bis zu ca. 6. m an die überbaubare\nGrundstücksfläche der Nachbargrundstücke heran, im Südwesten bis zu 3 m. Die\nBreite des als Bolzplatz ausgewiesenen Bereichs beträgt dort ca. 25 m. Der sich\nnordwestlich des Bolzplatzes außerhalb des Plangebiets gelegene Bereich ist\nbislang nicht baulich genutzt.\n\n5\n\nUnter dem 25. November 1991 beantragte die Beklagte zu 2. beim\nOberkreisdirektor des Kreises X. , der seinerzeit zuständigen\nBauaufsichtsbehörde, im Zusammenhang mit der beabsichtigten Herstellung des\nBolzplatzes die Baugenehmigung zur Errichtung eines Ballfangzaunes aus\nStahlmatten, der entsprechend einer Rotmarkierung in den Bauvorlagen an der\nGrenze des südlich gelegenen Flurstücks unter übernahme der Höhe der dortigen\nGrenzgarage mit 3 m Höhe ansetzt und sich an der Nordwestseite des Platzes von\n3,80 m höhengestaffelt bis auf 5,80 m (dort in einer Breite von ca. 22 m) entwickelt,\num im Endbereich wieder 3,80 m Höhe aufzuweisen. In den Bauvorlagen (Lageplan)\nwaren die Einzelheiten des vorgesehenen Bolzplatzes, insbesondere die Lage des\nca. 27 m x 20 m großen Spielfeldes auf dem Grundstück, der vorgesehenen zwei\nFußballtore und der vorgesehenen Bepflanzungsbereiche mit der grenzständigen\nUmzäunung des Platzes im übrigen (1,80 m Höhe) dargestellt. Der Abstand\nzwischen dem Grundstück des Klägers und dem - unbefestigten - Spielfeld beträgt\nzwischen 2,5 m und ca. 16,5 m. Der Abstand zum nordwestlichen Fußballtor beträgt\nca. 24 m, bis zum 5,8 m hohen Ballfangzaun ca. 25 m.\n\n6\n\nDer Oberkreisdirektor des Kreises W. erteilte die Baugenehmigung unter dem\n5. März 1992. \n\n7\n\nNach Herstellung des Platzes und seiner Inbetriebnahme im Frühjahr 1993 wandte\nsich der Kläger nach mehrfach mündlich vorgetragenen Einwendungen mit\nanwaltlichem Schreiben vom 26. Mai 1993 an die Beklagtenseite mit dem Ziel,\nLärmschutzeinrichtungen an dem Bolzplatz sowie eine wirksame Begrenzung des\nBenutzerkreises und der Nutzungszeiten zu bewirken. Er beanstandete den\nBolzplatz als an diesem Standort nachbarrechtsverletzend. Die Festsetzung des\nSpielbereichs B im Bebauungsplan Nr. 26 sei wegen Mißachtung des\nplanungsrechtlichen Gebots der Konfliktbewältigung und der Rücksichtnahme auf die\nbenachbarte Wohnbebauung nichtig. Die Anordnung an der Gartenseite der\nbenachbarten Wohngrundstücke sei augenfällig rücksichtslos. Gerade dort befänden\nsich wegen der Anordnung der überbaubaren Grundstücksflächen geradezu\nzwangsläufig die besonders gegen Lärm zu schützenden Wohnräume,\nAußenwohnbereiche und Ruhezonen. Dieser sich aufdrängende Belang sei bei\nPlanaufstellung nicht bedacht und - auch mangels entsprechender\nSchutzmaßgaben - unbewältigt geblieben. Zugleich legte der Kläger gegen die ihm\nzuvor nicht bekanntgemachte Baugenehmigung vom 5. März 1992 beim\nOberkreisdirektor des Kreises W. Widerspruch ein. \n\n8\n\nIn der Folgezeit wies der Kläger den Oberkreisdirektor darauf hin, daß auf dem\nPlatz - und zwar trotz zwischenzeitlich aufgestellter Ausschilderung - gerade in der\nSommerzeit bis in die späten Abendstunden hinein auch von Erwachsenen und\nHeranwachsenden gespielt werde. Dabei gelangten immer wieder Bälle auf sein\nGrundstück, was dann ein überwinden des Zauns und das Zertrampeln seiner\nPflanzbeete durch die Spielenden zur Folge habe. Der Bolzplatz als solcher sei\nmangels Baugenehmigung formell illegal und stillzulegen. \n\n9\n\nDie Beklagte zu 2. lehnte es mit Schreiben an den Oberkreisdirektor vom\n4. November 1993 ab, Lärmschutzeinrichtungen anzubringen. Die Immissionen, die\ndurch einen im rechtsbeständigen Bebauungsplan vorgesehenen Bolzplatz\nentstehen könnten, sei baugebietstypisch. Die Anlage gehöre zur Infrastruktur eines\nWohngebietes. Die planerische Abwägung möglicher Nutzungskonflikte sei bereits\nim Aufstellungs-verfahren des Bebauungsplans vorgenommen worden. Ein\nPräzedenzfall sei zu vermeiden. Ergänzend wurde auf die Nutzungsbegrenzungen\ndurch die aufgestellte Beschilderung verwiesen.\n\n10\n\nUnter dem 19. November 1993 stellte der Oberkreisdirektor des Kreises W.\ndem Kläger seine Beurteilung der Sach- und Rechtslage dar und verwies auf den\nInhalt des Bebauungsplans, der ihm als Bauaufsichtsbehörde keine Möglichkeiten\nbiete, weitergehende Immissionsschutzmaßnahmen zu fordern. Eine\nRücksichtslosigkeit der Planung sei auch unter Einschluß der entsprechenden\nNutzungsregelungen durch Ausschilderung nicht ersichtlich. Soweit die\nNutzungszeiten teilweise nicht eingehalten würden, betreffe dies nicht die\nRechtmäßigkeit der Baugenehmigung, die nach seiner Auffassung auch den\nBolzplatz selbst als bauliche Anlage einschließe. Einer gesonderten\nBaugenehmigung für den Bolzplatz habe es wegen seiner Festsetzung im\nBebauungsplan nicht bedurft. Allenfalls sei die Beklagte zu 2. verpflichtet, durch\ngeeignete Maßnahmen das Entsprechende zu veranlassen. \n\n11\n\nEin Widerspruchsbescheid erging nicht.\n\n12\n\nDer Kläger hat am 30. März 1994 Klage erhoben. Er hat seine Auffassung\nvertieft, der Bebauungsplan Nr. 26 der Beklagten zu 2. sei nichtig, jedenfalls sei der\nBetrieb des Bolzplatzes gegenüber seinem angrenzend gelegenen Wohnhaus\nrücksichtslos. Die Belästigungen, die durch den Spielbetrieb, vor allem durch die\nSchreie der Fußballspieler, das Aufprallen der Bälle gegen den Ballfangzaun oder\ndurch den harten Abschlag entstünden, seien wegen ihres hohen\nInformationsgehaltes und ihrer Lautstärke bekanntermaßen außerordentlich\nbelästigend. Sie erreichten Spitzenwerte weit über 70 dB (A). Diese Belästigungen\nseien in der Mittagszeit, nach 19.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzumutbar.\nEs sei Aufgabe der Beklagten zu 2., diese Belästigungen zu unterbinden. Sie müsse\nsich die mißbräuchliche Benutzung des Bolzplatzes als eigene Störung zurechnen\nlassen. In diesem Mißbrauch drücke sich gerade eine mit der Einrichtung\ngeschaffene besondere Gefahrenlage aus und sei als Folge des Betriebs des\nBolzplatzes anzusehen. Eine mißbräuchliche Benutzung eines Bolzplatzes liege in\ndessen Natur. Die Beklagte zu 2. habe auch die Benutzung durch Erwachsene sowie\ndurch Jugendliche, die älter als 16 Jahre seien, zu unterbinden. Schließlich habe die\nBeklagte zu 2. durch geeignete Maßnahmen Störungen durch Bälle, die regelmäßig\nauf sein Grundstück gelangten, oder durch nacheilende Jugendliche zu unterbinden.\nAuch diese Störungen, die immer wieder zu Pflanzenschäden auf seinem\nGrundstück führten, seien der Beklagten zu 2. zuzurechnen. Die im nachhinein\naufgestellte Beschilderung habe schon mangels entsprechender Kontrollen nichts\nbewirkt.\n\n13\n\nZum 1. Januar 1995 ist die Zuständigkeit der Unteren Bauaufsichtsbehörde auf\nden Beklagten zu 1. übergegangen. Die Anfechtungsklage ist entsprechend\numgestellt worden.\n\n14\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n15\n\n1. die Baugenehmigung des Oberkreisdirektors W. über die Errichtung eines\nBallfangzaunes auf dem Grundstück in H. , S. weg, Gemarkung H. ,\nFlur , Flurstück , vom 5. März 1992 aufzuheben, \n\n16\n\nhilfsweise,\n\n17\n\ndie beklagte Stadt H. zu verurteilen, das Gitter dieses Ballfangzaunes durch\nein Netz zu ersetzen, \n\n18\n\n2. die beklagte Stadt H. zu verurteilen, durch entsprechende Sperrungen\ndes Platzes, hilfsweise, durch regelmäßige Kontrollen, sicherzustellen, daß auf dem\nBolzplatz werktags zwischen 12.30 Uhr und 15.00 Uhr sowie nach 19.00 Uhr sowie\nan Sonn- und Feiertagen nicht Fußball gespielt (gebolzt) wird, \n\n19\n\n3. die beklagte Stadt H. ferner zu verurteilen, durch regelmäßige Kontrollen\nsicherzustellen, daß der Bolzplatz nicht von Erwachsenen oder Jugendlichen, die\nälter als 16 Jahre sind, benutzt wird, \n\n20\n\n4. die beklagte Stadt H. zu verurteilen, es zu unterlassen, Bälle vom\nBolzplatz auf das Grundstück des Klägers, F. weg 6. in H. schießen zu lassen\noder auf sonstige Weise gelangen zu lassen, \n\n21\n\nhilfsweise,\n\n22\n\ndie Stadt H. zu verurteilen, an der Stelle des derzeitigen Zwischenzaunes\neinen 3 m hohen Ballfangzaun aus schallmindernden Stoffen (Netzen) zu errichten.\n\n23\n\nDie Beklagtenseite hat beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nSie hat die auch zuvor vertretene Auffassung wiederholt, ferner auf die\nNutzungsregelung des Bolzplatzes durch Beschilderung sowie darauf verwiesen,\nder Platz werde in der Regel spätestens alle 14 Tage kontrolliert. Auch sei\nzwischenzeitlich auf dem Bolzplatz im Bereich hin zum Grundstück des Klägers eine\nBepflanzung vorgenommen worden. \n\n26\n\nDas Verwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Ortsbesichtigung die Klage\nmit dem angefochtenen Urteil abgewiesen; auf die Entscheidungsgründe wird\nverwiesen.\n\n27\n\nDer Kläger hat Berufung eingelegt und die Wertungen des Verwaltungsgerichts\nunter Vertiefung seines Klagevorbringens beanstandet. \n\n28\n\nDer Kläger beantragt,\n\n29\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern,\n\n30\n\n1. die Baugenehmigung des Oberkreisdirektors des Kreises W. vom 5. März\n1992 über die Errichtung eines Ballfangzaunes in H. , S. weg, Gemarkung\nH. Flur Flurstück aufzuheben,\n\n31\n\n2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, den Bolzplatz auf dem Flurstück zu\nsperren,\n\n32\n\n hilfsweise,\n\n33\n\n den Beklagten zu 1. zu verpflichten, der Beklagten zu 2. aufzugeben, den\nBolzplatz auf dem Flurstück zu sperren.\n\n34\n\nDie Beklagtenseite, die sich zu der Berufung nicht schriftsätzlich geäußert und\nauf Schwierigkeiten in der Umsetzung etwaiger Schutz- und Kontrollmaßnahmen\nverwiesen hat, die auch einer vergleichsweisen Lösung entgegenstünden, \n\n35\n\nbeantragt,\n\n36\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n37\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 8. Januar 1999 eine Ortsbesichtigung\ndurchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift nebst Anlagen\nverwiesen. \n\n38\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die\nübersandten Pläne, Planaufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlagen verwiesen.\nDiese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. \n\n39\n\nEntscheidungsgründe:\n\n40\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.\n\n41\n\nDie Klage hat mit den nunmehr zur gerichtlichen Entscheidung gestellten\nHauptanträgen Erfolg. \n\n42\n\nI. 1. Die mit dem ersten Hauptantrag verfolgte Anfechtungsklage, die der\nBeklagten zu 2. erteilte Baugenehmigung des Oberkreisdirektors des Kreises W.\nvom 5. März 1992 aufzuheben, ist zulässig. Sie ist zutreffend bereits im Verfahren\nI. Instanz dahin umgestellt worden, daß sie sich gegen den Beklagten zu 1., den\nStadtdirektor der Beklagten zu 2., richtet. Es handelt sich insoweit um einen durch\nRechtsänderung bedingten Parteiwechsel auf der Beklagtenseite. Der Beklagte zu 1.\nist aufgrund der zum 1. Januar 1995 eingetretenen Privilegierung der Stadt als\nmittlere kreisangehörige Stadt i.S.d. § 2 der Verordnung vom 13. November 1979\ni.d.F. vom 23. November 1993 (GV NW 964) die zuständige Untere\nBauaufsichtsbehörde.\n\n43\n\n2. Die Anfechtungsklage ist begründet. Die streitige Baugenehmigung ist aus\nGründen rechtswidrig, die zugleich eine Verletzung von Rechten des Klägers\nbedeuten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihr Regelungsgegenstand bezieht sich auf ein\nVorhaben, das dem Kläger gegenüber die aus dem planungsrechtlichen Gebot der\nRücksichtnahme folgenden Anforderungen nicht wahrt. Das Hausgrundstück des\nKlägers wird von dem - inzwischen verwirklichten - Vorhaben der Beklagten zu 2.\nBelästigungen und Störungen ausgesetzt, die unzumutbar sind. Die gegenteilige\nAnnahme des Verwaltungsgerichts ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht\nunzutreffend.\n\n44\n\nDer Senat folgt allerdings dem formalen Ausgangspunkt des\nVerwaltungsgerichts, daß der mit der Anfechtungsklage angegriffene Bauschein vom\n5. März 1992 allein die bauaufsichtliche Genehmigung der Errichtung eines\nBallfangzaunes beinhaltet, § 70 Abs. 1 BauO NW 1984 (nunmehr: § 75 Abs. 1 BauO\nNW 1995).\n\n45\n\nDer Genehmigungsgegenstand dieses Bescheides ist nach Bezeichnung und\nInhalt eindeutig eben auf diesen Ballfangzaun beschränkt. Die mit\nZugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen, insbesondere die\nBaubeschreibung und die rot hervorgehobene Lage des zur Genehmigung gestellten\nZaunes im beigefügten Lageplan, sind zweifelsfrei und lassen für eine Auslegung,\nder Bolzplatz in seiner Gesamtheit sei zum Gegenstand des Baugesuchs und - nach\nPrüfung - zum Inhalt der Baugenehmigung gemacht worden, kein Raum. Sie\nunterscheiden sich damit von den anders gelagerten Fällen,\n\n46\n\nvgl. BayVGH, Beschluß vom 18. Februar 1998 - 20 ZB 98.121 - BayVBl 1998,\n440 zur Bayerischen Bauordnung,\n\n47\n\ndie hier nicht in Rede stehen.\n\n48\n\nDie Beklagtenseite geht, wie sie im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens\nbekräftigt hat, ebenfalls von einem auf den Ballfangzaun beschränkten\nRegelungsgehalt der Baugenehmigung aus. Wenn der Oberkreisdirektor als\nseinerzeit zuständige Baugenehmigungsbehörde im Verlauf des\nWiderspruchsverfahrens hiervon abweichend in der an die Prozeßbevollmächtigten\ndes Klägers gerichteten Zusammenfassung seiner Sicht der Sach- und Rechtslage\nvom 19. November 1993 die Auffassung vertreten hat, die Baugenehmigung für den\nBallzaun schließe auch die Genehmigung für den Bolzplatz selbst als bauliche\nAnlage mit ein, so geht dies an dem wirklichen Gehalt des Bauscheins vorbei. Daran\nändert auch die dort angesprochene - zutreffende - Erkenntnis des\nOberkreisdirektors nichts, daß der genehmigte Ballfangzaun wesentlicher Bestandteil\ndes Bolzplatzes ist, dessen Zaun mithin mit den übrigen den Bolzplatz bildenden\nEinrichtungen eine funktionale Einheit darstellt.\n\n49\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 10. Juli 1992 - 11 A 9/91 -; BayVGH, Urteil vom\n26. Februar 1993 - 2 B 90.1684 - BRS 55 Nr. 57 (dort auch zur\nBaugenehmigungspflicht des Bolzplatzes als Ganzes); OVG des Saarlandes, Urteil\nvom 12. November 1991 - 2 R 480/88 - BRS 52 Nr. 232; VGH Baden-Württemberg,\nUrteil vom 21. Oktober 1983 - 8 S 889/83 - BRS 40 Nr. 62;\nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW § 6. Rdn. 272 und 275.\n\n50\n\nAuch ist für den Genehmigungsgegenstand des Bauscheines unbeachtlich, daß\nim Rahmen der bauaufsichtlichen Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des\nBallfangzaunes auf dem Lageplan auch andere dort enthaltene Angaben\n(Spielfeldgröße, Tore, Höhe der grenzständig verlaufenden Einfriedungen der\nGrünfläche) grün \"abgehakt\" worden sind. Dies hat den Inhalt der Baugenehmigung\nersichtlich nicht mitbestimmt. Auch kann die bloße Mitteilung des Oberkreisdirektors\nnicht etwa dahin verstanden werden, er erstrecke jedenfalls nunmehr die\nGenehmigungswirkung des Bauscheins vom 5. März 1992 erweiternd auch auf den\nBolzplatz insgesamt. Das bloß hinweisend abgefaßte Schreiben, verbunden mit der\nFrage nach Fortführung des Widerspruchsverfahrens, hat einen solchen Gehalt\nkeinesfalls, zumal der Oberkreisdirektor an anderer Stelle dieses Schreibens selbst\n- rechtlich unzutreffend - angefügt hat, wegen der entsprechenden\nbauleitplanerischen Festsetzung habe es für den Bolzplatz keiner besonderen\nBaugenehmigung bedurft.\n\n51\n\nDer damit festzustellende, auf die Zulassung der Errichtung eines Ballfangzauns\nbezogene Inhalt der Baugenehmigung bedeutet allerdings nicht, daß sich die\ngerichtliche überprüfung der Genehmigung im Nachbarrechtsstreit, wie es das\nVerwaltungsgericht angenommen hat, ausschließlich auf eben diesen Ballfangzaun\nund dessen Wirkungen zu beschränken hätte. Eine solche Sicht verkennt, daß der\nBallfangzaun lediglich ein - wenn auch nicht unbedeutender - Teil der funktional\neinheitlichen baulichen Anlage eines Bolzplatzes ist. Seine Funktion und die sich\nhieraus ergebenden Nutzungswirkungen lassen sich nur in Zusammenschau mit der\nEinrichtung insgesamt erfassen, der die zugehörigen Einrichtungsteile dienen. Ist die\nAnlage \"Bolzplatz\" insgesamt nachbarrechtsverletzend, so gilt dies auch für ihre\neinzelnen sie funktional ausmachenden Bauteile, ohne die die Gesamtanlage nach\ndem zugrunde liegenden Konzept nicht betrieben werden könnte. Dementsprechend\nist es gerade Sinn - hier allerdings unterbliebenen - Baugenehmigungsverfahrens für\nden Bolzplatz insgesamt, dessen Zulässigkeit in bauplanungs- und\nbauordnungsrechtlicher Hinsicht, damit auch wegen seiner konkreten\nUmgebungsverträglichkeit, umfassend zu prüfen. In der Rechtsprechung des Senats\nist im übrigen schon mehrfach \n\n52\n\nvgl. etwa Senatsbeschluß vom 27. November 1995 - 10 B 1913/95 -\n\n53\n\ndarauf hingewiesen worden, daß eine von vornherein einheitlich geplante\nbauliche Anlage auch ganzheitlich zu beurteilen ist, demgemäß eine quasi\n\"scheibchenweise\" Genehmigung mit einer Beschränkung der baurechtlichen\nPrüfung auf die das Gesamtvorhaben nicht vollständig erfassenden Einzelteile\nausscheidet. Jede andere Sicht ist ungeeignet, die von der Gesamtanlage\nausgehenden Wirkungen richtig zu erfassen. Etwa zur Sicherung gerade der\nNachbarverträglichkeit notwendig werdende Nebenbestimmungen können, soweit sie\nüberhaupt möglich sind, nur sachgerecht auf dieser Grundlage einer\nBaugenehmigung beigegeben werden.\n\n54\n\nZur Aufhebung einer Baugenehmigung für einen gemeindlichen Bolzplatz wegen\nRegelungsdefizits (fehlende Schutzauflagen zugunsten der benachbarten Anlieger)\nund eines wegen dieses Fehlens gegebenen Rücksichtnahmeverstoßes vgl. Urteil\ndes 11. Senats des Gerichts vom 8. Juli 1986 - 11 A 1288/85 - BRS 46 Nr. 46.\n\n55\n\nDie demgemäß gebotene Beurteilung der Gesamtwirkungen fällt zu Lasten der\nBeklagten zu 2. aus. Der Bolzplatz in seiner jetzigen Ausgestaltung, die - abgesehen\nvon kleineren Pflanzungen im Grenzbereich zum Grundstück des Klägers und der\nNichterrichtung eines zweiten Fußballtores - mit der Darstellung übereinstimmt, die\nim bereits erwähnten Lageplan offengelegt worden ist, ist mit den hieraus\nresultierenden Nutzungsfolgen dem Kläger gegenüber rücksichtslos. Die Anlage\nwirkt auf sein Grundstück in einer Weise ein, die auch bei der gebotenen Abwägung\nder gegenläufigen Interessen das Maß an Belastungen übersteigt, was ihm nach\nLage der Dinge zuzumuten ist. \n\n56\n\nWas das Maß der Schutzwürdigkeit des mit einem Wohnhaus bebauten\nGrundstücks des Klägers in Nachbarschaft zu dem streitigen Bolzplatz und dem ihm\nzugehörigen Ballfangzaun betrifft, hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, es\nliege in einem allgemeinen Wohngebiet, angrenzend an einen im Bebauungsplan\nNr. 26 festgesetzten Bolzplatz. Derartige Plätze seien (vorbehaltlich einer - hier nicht\ngegebenen - Rücksichtslosigkeit im Einzelfall) nach der Rechtsprechung \n\n57\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 3. März 1992 - 4 B 70.91 - BRS 54 Nr. 43\n\n58\n\nals Anlage für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke in und neben\nreinen Wohngebieten ausnahmsweise und in und neben allgemeinen Wohngebieten\nprinzipiell zulässig. Zu Lasten des Klägers sei auch zu berücksichtigen, daß er selbst\nin Kenntnis der Ausweisungen des Bebauungsplans Nr. 26 sein Wohnhaus errichtet\nhabe. Die plangegebene Vorbelastung bewirke eine weitergehende Duldungspflicht.\nSämtliche dieser Begründungselemente gehen im Ergebnis fehl. \n\n59\n\nFür die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben im\nBereich des Bebauungsplans Nr. 62, der - einschließlich seiner I. änderung - unter\nGeltung der Baunutzungsverordnung 1977 aufgestellt und beschlossen worden ist,\nwäre auch weiterhin auf diese Fassung abzustellen. Danach sind im allgemeinen\nWohngebiet Anlagen für sportliche Zwecke, denen ein Bolzplatz jedenfalls ähnlich\nist, gerade nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise zulässig (§ 4 Abs. 3 Nr. 3\nBauNVO 1977). Die Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Gebietsart und zur\nplangegebenen Vorbelastung sind auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil es die\nGültigkeit des Bebauungsplans Nr. 26 ausdrücklich offengelassen hat. Daß das\nGrundstück des Klägers bei Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans in einem\nfaktischen allgemeinen Wohngebiet läge (§ 34 Abs. 2 BauGB), hat das\nVerwaltungsgericht nicht festgestellt. Eine solche Feststellung kann auch, wie\naufgrund der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung noch auszuführen ist, in\nder Sache nicht getroffen werden. Für eine \"plangegebene Vorbelastung\" bestünde\nbei Unwirksamkeit des Bebauungsplans ohnehin kein Ansatz. \n\n60\n\nKonnte das Verwaltungsgericht schon aus diesen Gründen die Frage der\nGültigkeit des Bebauungsplans Nr. 26 nicht offenlassen, so ist sie im übrigen auch\ndafür von Bedeutung, ob für eine Nach- und Feinsteuerung des Baugeschehens\ngerade in bezug auf das Verhältnis zwischen der Wohnbebauung einerseits und dem\nBolzplatz andererseits neben dem Bebauungsplan überhaupt noch Raum in bezug\nauf eine Anwendung der aus dem Rücksichtnahmegebot folgenden Grundsätze\nverbleibt. Würden sich nämlich die beanstandeten Wirkungen des Bolzplatz als\ntypische (planbedingte) Folge des Bebauungsplans Nr. 26 darstellen, gäbe der\nBebauungsplan insoweit den bindenden Rahmen vor, in dem von den betroffenen\nGrundeigentümern eine Verletzung des Gebots wechselseitiger Rücksichtnahme\nüberhaupt noch geltend gemacht werden kann. Innerhalb dieses Rahmens kann es\nnämlich nicht mehr um Gesichtspunkte und Betroffenheiten gehen, die zum\nplanerischen Abwägungsprogramm gehören. Die Rücksichtnahme, die die\nbetroffenen Grundstücke erwarten können, wird in solchen Fällen im Umfang der\ngetroffenen Festsetzungen von der planerischen Abwägung gleichsam\naufgezehrt.\n\n61\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 27. Dezember 1984 - 4 B 278.84 - BRS 42\nNr. 183 und vom 6.. März 1989 - 4 NB 8.89 - BRS 49 Nr. 44; Beschlüsse des\nerkennenden Gerichts vom 28. Juli 1994 - 10 B 1407/94 - und vom 4. Juni 1998\n- 10 A 1318/97 -.\n\n62\n\nEine solche Situation ist hier deshalb nicht gegeben, weil sich der\nBebauungsplan Nr. 26 der Beklagten zu 2., derzeit geltend in der Fassung seiner\nI. änderung und Erweiterung, aufgrund der im vorliegenden Verfahren inzident\nvorzunehmenden überprüfung als unwirksam erweist. Er leidet schon in Bezug auf\nseine - insoweit unverändert gebliebene - Ursprungsfassung (Bekanntmachung vom\n19. Februar 1986) an erheblichen Abwägungsmängeln, §§ 1 Abs. 6., 214 Abs. 3\nSatz 2 BauGB, die seine Unwirksamkeit zur Folge haben. Dieser Abwägungsmangel\nbetrifft, wie es der Kläger auch innerhalb der Frist des § 244 Abs. 2 BauGB gerügt\nhat, gerade die Problematik der Standortverträglichkeit des festgesetzten\nBolzplatzes/Spielbereich B an der im Plan bestimmten Stelle im Verhältnis zu der\nnahebei ermöglichten Wohnbebauung.\n\n63\n\nWie in der Rechtsprechung geklärt ist, \n\n64\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. März 1992 - 4 B 70.91 - BRS 54 Nr. 43 und\nvom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -; OVG NW, Urteile vom 26. Juni 1983 - 7 A 1270/82 -\nBRS 40 Nr. 60 und vom 8. Juli 1986 - 11 A 1288/85 - BRS 46 Nr. 46; BayVGH,\nUrteile vom 16. Februar 1987 - 14 B 85 A.3090 - BRS 47 Nr. 176, vom 18. Januar\n1993 - 2 B 91.15 - NVwZ 1993, 1006 und vom 26. Februar 1993 - 2 B 90.1684 -\nBRS 55 Nr. 57; siehe im übrigen auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 8. Auflage, § 3\nRdn. 1985 ff.; Berkemann in NuR 1998, 565 ff; Ketteler in BauR 1997, 959;\nRodewoldt/Wagner in VBl.BW 1996, 365, \n\n65\n\nsind Bolzplätze, die planungsrechtlich jedenfalls wie Anlagen für sportliche\nZwecke zu behandeln sind, in hohem Maß konfliktträchtig. Sie sind, wie hier durch\ndie ergänzende Festsetzung \"Spielbereich B\" nochmals verdeutlicht wird, dazu\nbestimmt, vornehmlich Kindern und Jugendlichen ein \"sich Austoben\" durch\nspontanes und weitgehend regelloses Fußballspielen zu ermöglichen. Mit diesem\n\"Bolzen\" geht naturgemäß eine erhebliche Geräuschentwicklung einher, und zwar\n- dem Verhalten der Spielenden entsprechend - nicht nur durch das Treten von\nBällen im Spiel auf das Tor und auf die oftmals - wie auch hier - errichteten\nBallfangzäune. Diese Geräuschentwicklungen ziehen sich bei entsprechendem\nZuspruch der Anlage über erhebliche Zeiträume des Tages, erfahrungsgemäß\ngerade in der Sommerperiode auch bis in die Abendstunden, hinein. Hinzutreten\noftmals, dem typischen Reiz der Anlage entsprechend, auch Folgewirkungen, die\ndurch überschreiten der gegebenen Nutzungsmöglichkeiten eintreten. Ein Bolzplatz\nhat, wie allgemein bekannt ist, wegen seiner ihm immanenten offenen\nBenutzungsmöglichkeiten einen erheblichen Anreiz für Kinder und Jugendliche - aber\nauch für junge Erwachsene - zu \"mißbräuchlichem\" Verhalten. Dieses typische Bild\neines Bolzplatzes und des damit einhergehenden Wirkungspotentials auf\nbenachbarte Nutzungen, insbesondere auf benachbart ermöglichte oder vorhandene\nWohnnutzung, hat der Plangeber abwägend zu berücksichtigen. Er darf dabei\neinbeziehen, daß nach der Rechtsprechung ein Bolzplatz in oder neben (reinen oder\nallgemeinen) Wohngebieten nach der Baunutzungsverordnung (hier in der Fassung\n1977) nicht von vornherein planungsrechtlich unzulässig ist, dort vielmehr\nvorbehaltlich der Gegebenheiten des Einzelfalls ausnahmsweise - nach der\nBaunutzungsverordnung 1990 in allgemeinen Wohngebieten regelmäßig - seinen\nStandort finden kann. Entscheidend sind jedoch letztlich gerade in der\nBauleitplanung für bislang - wie hier - nicht baulich genutzte Flächen die\nGegebenheiten des Einzelfalls und deren Einbindung in die planerisch gewollte\nNutzungsverteilung im Plangebiet. Deren wechselseitige Verträglichkeit muß\nsachgerecht ermittelt und in die Entschließung des Plangebers eingestellt werden.\nDabei kann es den Anforderungen des Abwägungsgebots entsprechen, zutreffend\nerkannte Nutzungskonflikte nicht unmittelbar im Bebauungsplan zu lösen, deren\nLösung vielmehr, soweit hierfür nach den Umständen des Einzelfalls noch Raum ist,\nim Wege sog. planerischer Zurückhaltung der der Bauleitplanung nachgehenden\nUmsetzung namentlich im Baugenehmigungsverfahren für die konkrete Anlage\nvorzubehalten.\n\n66\n\nZum letzteren vgl. aus jüngerer Zeit BVerwG, Beschluß vom 23. April 1998\n- 4 B 40.98 -.\n\n67\n\nAuf diese planerische Zurückhaltung kann sich der Rat jedoch um so weniger\nzurückziehen, je weniger die örtlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der\nvorgesehenen regelmäßig zu erwartenden Nutzungen Raum für Lösungen der durch\nden Plan erst geschaffenen Konfliktlage bieten.\n\n68\n\nDie der streitigen Planung zugrundeliegende Abwägung genügt diesen\nAnforderungen offensichtlich nicht. Der Rat der Antragsgegnerin hat die Konflikte,\ndie sich aus dem - hier äußerst engen - Nebeneinander von Wohnbebauung\neinerseits und einem Bolzplatz andererseits ergeben können, nach dem Inhalt der\nbeigezogenen Planaufstellungsvorgänge nicht, jedenfalls aber nicht zutreffend erfaßt\nund auch im Ergebnis keiner tragfähigen Lösung zugeführt. Der Plangeber schob\neinen Bolzplatz hoher Nutzungsintensität (Spielbereich B) wie einen Keil in ein\nfaktisch nur mit Wohnhäusern zu bebauendes Gebiet hinein, so daß die zu\nerwartenden inneren und äußeren Wohnbereiche der Hausgrundstücke nur wenige\nMeter von dem Bolzplatz entfernt eingerichtet werden konnten. Hierdurch setzte er\ndie Wohnnutzung nicht nur den Geräuschen des Bolzplatzes unmittelbar aus,\nsondern nahm nach dem Zuschnitt des Bolplatzgrundstücks in Kauf, daß oftmals -\nwenn nicht ständig - Bälle in die kleinen Wohngärten und Terrassenflächen\nhineinfliegen.\n\n69\n\nIm einzelnen ergibt sich die Abwägungsfehlerhaftigkeit der Planung aus\nFolgendem:\n\n70\n\nDie festgesetzten Spiel- und Bolzflächen (letztlich: Spielanger mit Spielbereich C\nim Südosten und Bolzplatz/Spielbereich B im Nordwesten des Plangebiets) haben\nden Rat der Antragsgegnerin und seine Ausschüsse allerdings im Verlauf des\nPlanaufstellungsverfahrens mehrfach beschäftigt. Ursprünglich sah der Planentwurf,\nden ein Planungsbüro für die Beklagte zu 2. ausgearbeitet hatte, im Bereich des\nBebauungsplans Nr. 26 lediglich einen Spielbereich B (Bolzplatz) im Südosten des\nPlangebiets nahe der vorhandenen Brauerei vor. In der frühzeitigen\nBürgerbeteiligung im Dezember 1978 waren hiergegen insbesondere wegen der\nNähe zur Leichenhalle Bedenken geltend gemacht worden. Der Planungsausschuß\nund der Rat sprachen sich anschließend für einen Alternativvorschlag des\nPlanungsbüros aus, den Bolzplatz an seinen jetzigen Standort am nordwestlichen\nRand des Plangebiets - dort mit Fortsetzungsmöglichkeit der Grünzone in eine\nlängerfristig geplante Wohnbauflächenerweiterung hinein - zu verlagern. Der\nOberkreisdirektor des Kreises W. regte demgegenüber im Rahmen der\nfrühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an, den ursprünglichen\nStandort für einen Spielbereich B (Bolzplatz) beizubehalten und diesen möglichst\nnoch zu vergrößern. Der Rat trat dieser später wiederholten Anregung des\nOberkreisdirektors nicht bei. In den Niederschriften vom 21. Februar 1980 und\n25. März 1981 ist hierzu entsprechend auch den äußerungen des Planungsbüros\nlediglich ausgeführt worden, der Bedarf an Bolzplätzen werde \"außerhalb der\nengeren Wohnbebauung gedeckt\" bzw. werde \"am westlichen Rand der\nWohnbebauung standortgünstiger auch für die zukünftige\nWohnbauflächenerweiterung angeboten\". Der Spielbereich C am Weißdornweg\neigne sich aufgrund seiner Lage \"unmittelbar im Wohnbereich nicht für den lauteren\nSpielbereich für Schulkinder\". In der abschließenden Begründung zum\nBebauungsplan Nr. 26 ist über eine kurze Beschreibung des Planinhalts zu der\nGrünplanung (Spielbereich) nichts weiter ausgeführt worden. Der Senat wertet die\nwenigen Anmerkungen, die im Planaufstellungsverfahren zur Lage des Bolzplatzes\ngemacht worden sind, zugunsten der Beklagten zu 2. dahin, daß ihrem Rat die\nWirkungen, die von einem Spielbereich B, bestimmt vorzugsweise für die\nschulpflichtigen Kinder und Ausrichtung auf deren Erlebnis- und Betätigungsdrang,\nausgehen können, jedenfalls in groben Zügen präsent gewesen sind. Die daran\nanknüpfenden überlegungen zur Standortwahl gerade im Verhältnis zu der zugleich\ngeplanten Wohnbebauung, wonach der jetzige Standort am Rande der\nWohnbebauung \"standortgünstiger\" sei, da er \"nicht unmittelbar\" im oder am\n- engeren - Wohnbereich liege, ist jedoch ersichtlich unzutreffend. Die Ausweisungen\nzu den Wohnbauflächen und zu den überbaubaren Grundstücksflächen\nunterscheiden sich bei beiden Standorten qualitativ nicht. An dem jetzigen Standort\nliegen die Baufenster keinesfalls weiter entfernt von dem Bolzplatz als an dem\nursprünglich vorgesehenen Standort. Der aus der jetzigen Planung folgende Abstand\nzu den überbaubaren Grundstücksflächen und damit zu der schutzwürdigen Nutzung\ndes Hauses und seines Außenwohnbereichs ist mit ca. (beginnend) 10 m im Norden\nbzw. 8 m (im Süden) denkbar gering. Zu den Hausgärten, die ebenfalls der\nGrundstückssituation entsprechend klein dimensioniert sind, besteht teilweise ein\nnoch geringerer Abstand. Die Bebauungsdichte im übrigen ist für beide Standorte im\nwesentlichen gleich. Die im Bebauungsplan festgesetzten kleindimensionierten\nPflanzungen an den zwei Seiten des Bolzplatzes haben allenfalls eine optische\nAbgrenzungswirkung. Für flächenbeanspruchende Lärmschutzeinrichtungen ist\nohnehin kein Raum, wenn man die ministeriellen Anforderungen an die Größe eines\nSpielbereichs B, die der Rat aufgenommen hat, und die nach § 6. Abs. 10 BauO NW\neinzuhaltenden Abstände einbezieht. Der nördlich angrenzende Freiraum war\ndarüber hinaus bereits für künftige Wohnbebauung in den Blick genommen worden.\nZwei zusätzliche Umstände treten hinzu. So folgt aus den\nPlanaufstellungsvorgängen eindeutig, daß die dicht angrenzend an den Bolzplatz\nermöglichte bauliche Nutzung, gleiches gilt für das Plangebiet insgesamt, von\nvornherein und ausschließlich in einer reinen Wohnbebauung (Familienheime,\nvorwiegend freistehend) bestehen sollte. Eine Nutzungsmischung, die ein hier\nfestgesetztes allgemeines Wohnge biet gemäß § 4 BauNVO\nausmachen würde, ist nicht Gegenstand der Planungsabsicht der Beklagten zu 2.\ngewesen. Diese Festsetzung beruhte nach dem Inhalt der Planaufstellungsvorgänge\nallein darauf, wegen \"möglicherweise\" auftretender Immissionen, ausgelöst durch die\nsüdöstlich vorhandene Brauerei und wegen \"gewisser Belastungen durch örtlichen\nVerkehr auf der N1. Straße\" ein reines Wohngebiet wohl nicht festsetzen zu\nkönnen. Ob die damit getroffene Festsetzung der Gebietsart, die lediglich aus\n- angeblichen - Gründen des Immissionsschutzes gewählt worden ist, obwohl das\nGebiet in Wahrheit den Gebietscharakter eines reinen Wohngebietes erhalten sollte,\nals solche schon zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans geführt hätte, bedarf hier\nkeiner Entscheidung, zumal der Kläger keine in diese Richtung gehende Rüge (§ 244\nAbs. 2 BauGB) angebracht hat. Allein in seinem Hinweis darauf, im Plangebiet habe\nsich ausschließlich eine Wohnnutzung entwickelt, ist eine beachtliche\nAbwägungsrüge nicht zu sehen. Die in Wahrheit gewollte Nutzungsart für die\nNachbarschaft zu dem streitigen Bolzplatz hat der Rat jedenfalls nicht abwägend\neinbezogen.\n\n71\n\nWas die von der Beklagten zu 2. in den Blick genommene Bedarfsdeckung\nbetrifft, die sie mit dem hier streitigen Bolzplatz zu bewirken suchte, ist im übrigen\nfestzustellen, daß sich dieser Bedarf nicht einmal allein aus dem Gebiet des\nBebauungsplans Nr. 26 ableiten sollte. Der streitige Bolzplatz sollte vielmehr\nweitergehend auch den Bedarf abdecken, der aus einem weiteren Baugebiet südlich\nder N1. Straße folgt. In der Planung des Bebauungsplans Nr. 25 \"An der\nS. \", der parallel zu der hier zu prüfenden Planung aufgestellt wurde, ist, wie aus\nden überreichten Unterlagen folgt, gerade unter Hinweis auf den streitigen Bolzplatz\nauf die Festsetzung eines eigenen Bolzplatzes in jenem Plangebiet verzichtet\nworden (Planbegründung zum Bebauungsplan Nr. 25 Stand April 1980, dort S. 4 zur\nGrünplanung). Dies hat jedenfalls Auswirkungen auf den Auslastungsgrad des\nstreitigen Platzes und damit auch auf die damit einhergehenden Nutzungsfolgen für\ndie Nachbarschaft, insbesondere im Verhältnis zum Kläger. \n\n72\n\nDer Ansatz, der Rat der Beklagten zu 2. habe sich, ohne dies allerdings in\nirgendeiner Weise zu verlautbaren, mit der getroffenen Festsetzung darauf\nbeschränkt, nicht jedweden Bolzplatz/Spielbereich B planungsrechtlich zu\nermöglichen, vielmehr nur einen solchen, dessen Nutzung im Verhältnis zu der\nangrenzenden Wohnnutzung verträglich ist, was wiederum im nachgehenden\nGenehmigungsverfahren sicherzustellen wäre, verfängt nach Lage der Dinge hier\ngleichfalls nicht. Die Beklagte zu 2. selbst hat, wie ihre Stellungnahme vom\n4. November 1993 an den Oberkreisdirektor belegt, ihre Festsetzung zu dem\nBolzplatz als nicht ergänzungs- oder modifizierungsfähig angesehen. Sie steht auf\ndem Standpunkt, die vom Kläger angeführten Belastungen, namentlich die\nentstehenden Immissionen, seien baugebietstypisch. Der Platz gehöre zur\nInfrastruktur eines Wohngebietes. Zudem sei, so ausdrücklich, die planerische\nAbwägung möglicher Nutzungskonflikte bereits im Aufstellungsverfahren des\nBebauungsplans Nr. 26 vorgenommen worden. Auf das Entstehen eines\nPräzedenzfalles wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren hat sie diese Sicht, wie\nauch die Ablehnung einer vergleichsweisen Modifizierung des Platzes und seiner\nNutzungsmaßgaben zeigt, nochmals bekräftigt. Bei dieser Sachlage und den den\nBolzplatz und seine Umgebung kennzeichnenden räumlichen Beziehungen besteht\nfür die Annahme planerischer Beschränkung und Zurückhaltung kein Raum.\n\n73\n\nMithin bleibt die Feststellung, daß der Rat durch seine Planung einen intensiv zu\nnutzenden Bolzplatz ohne Lärmschutz und Ballfangeinrichtungen in unmittelbarer\nNähe zu einem angrenzenden, faktisch reinen Wohngebiet in der Annahme geplant\nhat, die so geschaffene Konkliktlage sei baugebietsverträglich. Falls er die\nKonfliktlage überhaupt vollständig erfaßt hat, hat er jedenfalls die Schutzbedürftigkeit\nder Wohnnutzung im konkreten Fall verkannt und damit unzureichend in die\nAbwägung eingestellt. Das Abwägungsergebnis beruht auf diesem Mangel.\n\n74\n\nDer damit festzustellende Abwägungsmangel ergreift den Bebauungsplan\ninsgesamt und führt zu seiner Unwirksamkeit. Die Planbereiche WA-Gebiet und\nöffentliche Grünfläche/Bolzplatz lassen sich nicht voneinander trennen. Wie gerade\nder Zusammenhang mit der Planung des Spielbereichs C am W. weg und vor\nallem die Behandlung der Anregungen des Oberkreisdirektors im\nPlanaufstellungsverfahren verdeutlichen, hat der Rat hier ein Wohngebiet ohne einen\nSpielbereich B/Bolzplatz - und zwar genau an dieser Stelle - nicht planerisch\nermöglichen wollen. Dieser Zusammenhang wurde von den Vertretern der Beklagten\nin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals bestätigt. Die Festsetzung\nzu dem Bolzplatz ist damit integraler Bestandteil des Planes, der vom übrigen Inhalt\ndes Planes nicht abtrennbar ist, ohne daß der Planungswille verfälscht würde.\n\n75\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 6.. April 1993 - 4 NB 43.92 - BRS 55 Nr.\n31.\n\n76\n\nErweist sich der Bebauungsplan Nr. 26 als insgesamt unwirksam, ist das\nGrundstück nach dem Maßstab des § 34 Abs. 2 BauGB einem faktisch reinen\nWohngebiet zuzuordnen, wie dies auch die von den Beteiligten überreichen Pläne\nund sonstigen Unterlagen verdeutlichen. Sie haben im gerichtlichen Ortstermin ihre\nBestätigung gefunden, wonach das Hausgrundstück des Klägers in - wenn auch\nbislang am Rande - einer homogenen Wohnbebauung liegt. Eine standortbedingte\nVorbelastung gerade durch den hier streitigen Bolzplatz kommt nicht in Betracht.\nSonstige den Schutzanspruch des Gebäudes und der zugehörigen Gartenflächen\nmindernde Umstände sind nicht hervorgetreten. Daß der Kläger sein Abwehrrecht\nallein durch die Errichtung des Hauses in Kenntnis der übrigen Festsetzungen des\n- hier unwirksamen - Bebauungsplans nicht verwirkt hat, entspricht gefestigter\nRechtsprechung.\n\n77\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 3. März 1992 - 4 B 70.91 -.\n\n78\n\nEr braucht bei verständiger Würdigung der betroffenen Interessen die von ihm\nangeführten und auch von der Beklagtenseite in tatsächlicher Hinsicht nicht in\nZweifel gezogenen Belastungen nicht hinzunehmen. Die Wirkungen, die daraus\nfolgen, daß auf dem streitigen Platz bei den gegebenen geringen Entfernungen,\nohne jeden baulichen Schutz und ohne jede weitere Kontrolle in der vom Kläger\ndetailliert beschriebenen und durch Lichtbilder belegten Form \"gebolzt\" wird, zumal\nauch in den besonders schutzwürdigen Mittags- und Abendstunden, sind erheblich\nbelästigend. Das nahezu ungedämmte Aufschlagen der Bälle auf den ebenfalls\nnahebei gelegenen Ballfangzaun und das oftmalige Hinübergelangen von Bällen auf\nsein Grundstück mit entsprechenden Folgeschäden (bauliche Vorkehrungen, dies zu\nverhindern, hat die Beklagte nicht ergriffen; ob sie nach Maßgabe des § 6. BauO NW\nabstandrechtlich möglich sind, kann offen bleiben) braucht der Kläger nicht zu\ndulden. All dies übersteigt jedenfalls in der Gesamtschau die Schwelle des\nZumutbaren bei weitem. Die Beklagtenseite hat, wie das Berufungsverfahren\nergeben hat, über das Aufstellen eines Schildes und eine geringfügige Anpflanzung\nim Grenzbereich hinaus auch keine Vorkehrungen zu einer zuverlässigen\nBelastungsminderung ergriffen. Die erstinstanzlich angeführten regelmäßigen\nKontrollen des Platzes, die das Verwaltungsgericht ohne weiteres einbezogen hat,\nhaben sich nach dem jetzt auf Anforderung des Senats vorgelegten Kontrollbuch auf\neine sporadische überprüfung der baulichen Ordnung des Platzes durch die\nMitarbeiter des Bauhofes beschränkt. Die Ordnung der Nutzung, gerade auch die\nBeachtung der Zeit- und Altersbegrenzungen, sind damit nicht kontrolliert worden,\ninsbesondere nicht außerhalb der behördlichen Dienstzeiten, namentlich nicht zur\nAbendzeit. Die Beklagte zu 2. sieht sich hierzu aus personellen Gründen und wegen\nder Dienstzeiten ihrer Mitarbeiter nicht in der Lage. Eine Schalldämmung des\nBallfangzauns werfe versicherungsrechtliche Fragen auf. Eine Einbeziehung des\nPlatzes in polizeiliche Kontrollen scheide gleichfalls aus.\n\n79\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts geht es nicht zu Lasten des\nKlägers, daß die Nutzer des Bolzplatzes die durch Ausschilderung ausgewiesenen\nNutzungszeiten und die Begrenzung des Kreises der spielberechtigten Personen\nnicht beachten. Dieses einem Bolzplatz der in Rede stehenden Art typischerweise\nanhaftende Risiko von Regelüberschreitungen (Zeitüberschreitungen, Nutzung auch\ndurch Erwachsene, exzessive Geräuschentwicklungen, Abirren von Bällen etc.)\ngehört, wie bereits ausgeführt, anlagebedingt zu den Wirkungen, die sich die\nBeklagte als Betreiberin zurechnen lassen muß. \n\n80\n\nVgl. statt vieler: OVG NW, Urteile vom 10. August 1989 - 7 A 1926/86 - und vom\n8. Juli 1986 - 11 A 1288/85 -; Rodewoldt/Wagner, VBl.BW 1996, 365 (369);\nBerkemann, NUR 1998, 565 (572).\n\n81\n\nSolchen nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers nicht nur selten\nauftretenden \"Exzessen\" entgegenzuwirken, um die Anlage in zuverlässiger Weise\nnachbarverträglich zu errichten und zu betreiben, fällt in den Pflichtenkreis der\nBeklagten zu 2..\n\n82\n\nII. Der kumulativ vom Kläger verfolgte Anspruch, die Beklagte zu 2. zur Sperrung\ndes streitigen Bolzplatzes zu verurteilen, hat ebenfalls Erfolg. Soweit der Kläger\nseinen jetzigen Antrag zu 2. gegenüber den verschiedenen - hilfsweise gestellten -\nLeistungsanträgen I. Instanz modifiziert hat, handelt es sich um eine zulässige\nKlageänderung im Berufungsverfahren. Die Beklagtenseite hat dem jetzt formulierten\nBegehren nicht widersprochen, § 91 Abs. 2 VwGO. Im übrigen ist die Klageänderung\nauch sachdienlich. Es ist nämlich nicht Sache des Klägers, mit verschiedenen\nAnträgen, die einzelne Nachbesserungen des Platzes und seines Betriebes\nbetreffen, das Risiko zu tragen, ob derartige Einzelmaßnahmen für die Beklagte zu 2.\nmöglich und zumutbar sind und ferner abzuschätzen, ob damit der Platz künftig\nnachbarverträglich betrieben werden kann. In solchen Fällen ist eine\nAntragsfassung, gerichtet auf die Sperrung der Einrichtung in ihrer jetzigen\nAusgestaltung, ohne weiteres sachgerecht. Im übrigen gibt diese Antragsfassung der\nBeklagten zu 2. die Gelegenheit, in eigener Verantwortung die ihr möglichen\nMaßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer Nachbarverträglichkeit zu erwägen\nund das Ergebnis der nach der gesetzlichen Ordnung hierzu vorgesehenen Prüfung\neinem Baugenehmigungsverfahren zuzuführen. Eine dauernde Schließung des\nBolzplatzes bzw. sogar seine Beseitigung mag unter dann eintretenden neuen\nGegebenheiten vermieden werden können.\n\n83\n\nDer Antrag ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte\nAnspruch, der sich nach den Merkmalen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen\nAbwehr-, Unterlassungs- und (Folgen-) Beseitigungsanspruchs richtet, \n\n84\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 8. Juli 1986 - 11 A 1288/85 - a.a.O.,\n\n85\n\nzu. Der Anspruch, der neben ein etwaiges Recht auf bauaufsichtliches\nEinschreiten gegenüber dem (formell und) materiell illegalen Bolzplatz tritt, ist\nspruchreif. Die Beklagte zu 2. hat sich im Berufungsverfahren zu entsprechend\nerörterten Abhilfemöglichkeiten nicht verstanden. Ob diese noch ergriffen werden\nkönnen und welche Wirkungen dann von dem Bolzplatz ausgehen, mag wie\naufgezeigt geprüft werden. Bis zur Herstellung von nicht nachbarrechtsverletzenden\nZuständen ist jedenfalls die Sperrung des Bolzplatzes das einzig in Betracht\nkommende und auch verhältnismäßige Mittel, auf das der Kläger Anspruch hat.\n\n86\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO; deren vorläufige\nVollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n87\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht\nvorliegen, § 132 Abs. 2 VwGO.\n\n88","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-20/10-a-6491-96","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308244","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308244","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-20/10-a-6491-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308244","retrieved":"2026-07-09 03:37:14.559856+00:00"}}