{"status":"available","doknr":"OLD308263","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0119.9A43.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-01-19","aktenzeichen":"9 A 43/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 574.293,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Zur Begründung \nnimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die \nzutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung.\n\n4\n\nDer Umstand, daß das Verwaltungsgericht bei der Auslegung \nder in § 80 Abs. 3 LWG für den Erlaß normierten, aber nicht \nnäher definierten Voraussetzung der „unbilligen Härte\" den \nallgemeinen abgaberechtlichen Bedeutungsgehalt zugrundegelegt \nhat, begegnet angesichts des (Sonder-)Abgabencharakters der \nAbwasserabgabe keinen Bedenken.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat des weiteren zutreffend erkannt, \ndaß angesichts des bundesrechtlich konzipierten \nSanktionssystems gerade auch für den Fall einer einmaligen - \nggf. auf einer Betriebsstörung beruhenden - Überschreitung \neines Überwachungswertes für einen landesrechtlichen Erlaß \nkein Raum bleibt. Die Erhöhung der Abwasserabgabe zu Lasten \ndes Einleiters als des Verursachers der Gewässerverunreinigung \nim Fall einer einmaligen, aber erheblichen Überschreitung \neines Überwachungswertes ist gerade der typische Fall, den der \nBundesgesetzgeber mit § 4 Abs. 4 Satz 2 und 4 AbwAG 1991 und \nNr. 2.2.4 Rahmen-AbwasserVwV hat regeln wollen, so daß die den \nEinleiter treffende erhöhte aber nicht unverhältnismäßige \nAbgabenlast als bundesgesetzliche Zielvorstellung einer \nlandesrechtlichen Korrektur im Wege des Erlasses grundsätzlich \nnicht zugänglich ist. Dies gilt um so mehr, als - was auch die \nKlägerin nicht in Frage gestellt hat - zur Entlastung der \nKlägerin im Falle der Verursachung der Betriebsstörung durch \neinen Indirekteinleiter die Möglichkeit des Rückgriffs über \ndas Rechtsinstitut der positiven Forderungsverletzung \ngrundsätzlich gegeben ist. Soweit Nachweisprobleme bestehen \nsollten, liegt hierin die Verwirklichung des allgemeinen \nBeweisführungsrisikos, das in jedem Fall gegeben ist und damit \neine erlaßwürdige atypische Fallkonstellation nicht zu \nbegründen vermag.\n\n6\n\nSchließlich folgt auch aus dem Umstand, daß die Klägerin \nmit erheblichem Finanzaufwand ein neues Zentralklärwerk \nerrichtet hat, nichts anderes. Soweit im Hinblick auf die \nErrichtung des neuen Klärwerks die Technik des alten Klärwerks \nO. bewußt nicht mehr modernisiert worden ist, ist damit \nfür die Übergangszeit eine Überschreitung der \nÜberwachungswerte bewußt in Kauf genommen worden, so daß auch \ndie diesbezüglichen abgaberechtlichen Konsequenzen zu tragen \nsind. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n8\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308263","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-19/9-a-43-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308263","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308263","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-19/9-a-43-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308263","retrieved":"2026-07-09 03:37:16.233486+00:00"}}