{"status":"available","doknr":"OLD308262","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0119.2A2030.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-01-19","aktenzeichen":"2 A 2030/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 23. September 1971 in G. , Kirgisistan, geborene \nKläger beantragte am 12. März 1991 seine Aufnahme als \nAussiedler. Im Aufnahmeantrag ist angegeben, er sei russischer \nVolkszugehöriger mit russischer Muttersprache und russischer \nUmgangssprache in der Familie. Die deutsche Sprache beherrsche \ner überhaupt nicht. Sein 1990 verstorbener Vater sei \nrussischer Volkszugehöriger gewesen; seine 1950 geborene \nMutter sei deutsche Volkszugehörige.\n\n3\n\nDie Mutter und der jüngste Bruder des Klägers erhielten \nunter dem 29. Mai 1992 einen Aufnahmebescheid.\n\n4\n\nUnter dem 20. Juli 1992 gab die Bevollmächtigte des \nKlägers, Frau N. T. , weiter an: Der Kläger habe als \nKind im Elternhaus deutsch und russisch gesprochen. Er habe \nvier Jahre lang Deutsch in der Schule gelernt. Jetzt spreche \ner in der Familie selten deutsch und häufig russisch. Er \nverstehe fast alles und seine Kenntnisse reichten für ein \neinfaches Gespräch aus.\n\n5\n\nIn seinem am 12. Oktober 1987 ausgestellten Inlandspaß ist \nder Kläger mit russischer Nationalität eingetragen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 4. August 1992 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Antrag auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides ab, weil der Kläger aufgrund der Eintragung \nder russischen Nationalität in seinem Inlandspaß und der \nfehlenden Prägung durch seine deutsche Mutter kein deutscher \nVolkszugehöriger sei.\n\n7\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 30. November 1992 \nWiderspruch, zu dessen Begründung er vortrug: Als er 16 Jahre \nalt gewesen sei, habe sein Vater die Eintragung der deutschen \nNationalität nicht erlaubt. Jetzt sei der Vater tot und seine \nMutter und sein jüngster Bruder hätten einen Aufnahmebescheid \nerhalten.\n\n8\n\nAm 10. April 1993 reiste der Kläger nach Deutschland ein. \nMit Schriftsatz vom 23. August 1993 teilte er dem \nBundesverwaltungsamt mit, seine Mutter sei noch nicht \nausgereist. Er beantrage die Einbeziehung in den \nAufnahmebescheid seiner Mutter.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 1994 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück und führte zur \nBegründung aus: Für den Kläger lägen die Voraussetzungen des \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 des \nBundesvertriebenengesetzes nicht vor. Auch die Voraussetzungen \ndes § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes seien nicht \ngegeben, weil die Mutter des Klägers bereits am 22. September \n1993 im Bundesgebiet Aufnahme gefunden habe.\n\n10\n\nAm 2. März 1994 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat \nvorgetragen: Er habe mit seiner Mutter und seinen Großeltern \nim Aussiedlungsgebiet deutsch gesprochen, die Sprache aber \nnicht so intensiv pflegen können, wie das in anderen Gebieten \nmöglich gewesen sei. Prägend für die Erziehung sei allein die \nMutter gewesen. Mit 16 Jahren habe er auf Druck des Vaters \nseine Nationalität zum damaligen Zeitpunkt mit russisch \nangegeben. Für den Vater sei maßgeblich gewesen, daß der \nKläger sonst Nachteile beim Militär gehabt hätte. Unmittelbar \nnach Ende des Wehrdienstes habe sich der Kläger im Oktober \n1992 einen Inlandspaß mit deutscher Nationalität ausstellen \nlassen. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seiner Mutter \nsei nur wegen der Ausreise der Mutter abgelehnt worden. Die \nMutter habe nicht gewußt, daß sie die Entscheidung über den \nEinbeziehungsantrag im Herkunftsgebiet hätte abwarten müssen. \nSie hätte sonst auf jeden Fall gewartet.\n\n11\n\nDer Kläger ist im Oktober 1994 ins Aussiedlungsgebiet \nzurückgekehrt. Nach einem Schreiben der Stadt M. vom \n14. Oktober 1994 hat er bei seiner Einreise nur gebrochen \nDeutsch gesprochen, im Oktober 1994 aufgrund seines \nAufenthalts in Deutschland jedoch über fließende deutsche \nSprachkenntnisse verfügt.\n\n12\n\nAm 3. Juli 1995 hat der Kläger bei der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland Moskau vorgesprochen. Dort ist \nfestgestellt worden, daß er im Deutschen alles versteht und \nfließend Hochdeutsch spricht. Der Kläger hat u.a. angegeben: \nEr habe sich sechs Monate legal und dann noch zehn Monate \nillegal in Deutschland aufgehalten. In seinem ersten \nInlandspaß sei die russische Nationalität eingetragen gewesen, \nweil er zur Armee habe gehen müssen. Als Russe sei es \neinfacher gewesen, da habe er sich für die russische \nVolkszugehörigkeit entschieden. Einen anderen Grund habe es \nnicht gegeben. Er habe damals nicht gewußt, was er beim \nMilitär zu erwarten oder zu befürchten gehabt hätte.\n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n14\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 4. August 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 31. Januar \n1994 zu verpflichten, dem Kläger einen \nAufnahmebescheid zu \nerteilen,hilfsweise, ihn in den \nAufnahmebescheid seiner Mutter vom \n29. Mai 1992 einzubeziehen.\n\n15\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und zur \nFrage der Einbeziehung vorgetragen: Da die Mutter des Klägers \nbereits nach Deutschland eingereist sei, komme eine \nEinbeziehung nur noch im Wege der Anwendung der \nHärtefallregelung des § 27 Abs. 2 2. Alternative des \nBundesvertriebenengesetzes in Betracht. Dies sei möglich, wenn \neine frühere Einbeziehung beispielsweise wegen \nRechtsunkenntnis der beteiligten Personen kurz nach \nInkrafttreten des Bundesvertriebenengesetzes in der neuen \nFassung nicht möglich gewesen sei. Rechtsunkenntnis sei jedoch \nim vorliegenden Fall nicht gegeben. Möglicherweise habe die \nMutter den Ausgang des Einbeziehungsverfahrens deshalb nicht \nmehr im Aussiedlungsgebiet abgewartet, weil der Kläger am \n24. Juni 1993 auf zunächst nicht absehbare Zeit in Deutschland \ninhaftiert worden sei.\n\n18\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom \n23. Februar 1996 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird \nBezug genommen.\n\n20\n\nGegen das am 22. März 1996 zugestellte Urteil hat der \nKläger am 18. April 1996 Berufung eingelegt, zu deren \nBegründung er im wesentlichen sein früheres Vorbringen \nwiederholt und vertieft.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 4. August 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 31. Januar \n1994 zu verpflichten, dem Kläger einen \nAufnahmebescheid zu erteilen,\n\n23\n\nhilfsweise, den Kläger in den \nAufnahmebescheid seiner Mutter vom \n29. Mai 1992 einzubeziehen.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten (zwei Hefte) Bezug \ngenommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch \nauf Erteilung eines Aufnahmebescheides.\n\n30\n\n1. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 27 Abs. 1 Satz 1 \ndes Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und \nFlüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der seit dem \n1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom \n2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829). Auf den Kläger findet das \nBundesvertriebenengesetz nicht in der zum Zeitpunkt der \nAntragstellung im Jahr 1991 geltenden Fassung, sondern in der \nseit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung Anwendung, weil er \nnach seiner Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet im Anschluß an \neinen Aufenthalt in Deutschland in den Jahren 1993/1994 (vgl. \n§ 27 Abs. 1 Satz 4 BVFG) das Aussiedlungsgebiet noch nicht \nverlassen hat. Eine unzulässige Rückwirkung liegt darin \nnicht.\n\n31\n\nVgl. hierzu ausführlich BVerwG, \nUrteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 \n-, DVBl. 1996, 198, 199 = BVerwGE 99, \n133.\n\n32\n\nNach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf \nAntrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten \nerteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen \nals Spätaussiedler erfüllen. Da der Kläger aus der ehemaligen \nSowjetunion nach Deutschland einreisen würde, kann er nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur dann Spätaussiedler werden, wenn er deutscher \nVolkszugehöriger ist. Der nach dem 31. Dezember 1923 geborene \nKläger ist jedoch kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des \n§ 6 Abs. 2 BVFG, weil er die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 BVFG nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung setzt \ndie deutsche Volkszugehörigkeit u.a. voraus, daß der \nAufnahmebewerber sich bis zum Verlassen der \nAussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich \nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat \noder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörte.\n\n33\n\nDie Frage, ob der Kläger aufgrund der im Jahr 1992 \nvorgenommenen Änderung der Eintragung der Nationalität in \nseinem Inlandspaß in \"Deutscher\" nach dem Recht seines \nHerkunftsstaates nunmehr der deutschen Nationalität \nzugerechnet wird, kann hier offenbleiben. Denn allein aufgrund \nder Änderung seines Inlandspasses erfüllt der Kläger nicht die \nVoraussetzungen der dritten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3 BVFG. Diese Regelung bezieht sich nämlich nur auf Fälle, \nin denen jemand ohne sein Zutun, z.B. allein aufgrund der \nAbstammung, nach dem Recht des Herkunftsstaates der deutschen \nNationalität zugerechnet wird, wie dies etwa nach der \nsowjetischen Paßverordnung vom August 1974 bei Abkömmlingen \nder Fall war, deren beide Elternteile dem deutschen Volkstum \nzugehörten. Ist hingegen nach dem Recht des Herkunftsstaates \nfür die Zurechnung zu einem bestimmten Volkstum eine Erklärung \ndes Betroffenen für die Eintragung einer bestimmten \nNationalität in den Inlandspaß maßgebend, ist diese \nAlternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG nicht \neinschlägig.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 \n= BVerwGE 99, 133.\n\n35\n\nFür die Eintragung der Nationalität des Klägers in seinen \nInlandspaß war eine solche Erklärung erforderlich, weil sein \nVater russischer Volkszugehöriger, seine Mutter jedoch \ndeutsche Volkszugehörige ist. Rechtsgrundlage für die \nAusstellung des ersten Inlandspasses des Klägers bei \nVollendung seines 16. Lebensjahres im Jahre 1987 war die \nVerordnung über das Paßwesen der ehemaligen Sowjetunion vom \n28. August 1974. Nach den Vorschriften dieser Paßverordnung \nwar ebenso wie nach der Verordnung vom 21. Oktober 1953 und \nder Regelung unter Nummer 7 Abs. 2 c) der sowjetischen \nPaßverordnung vom 10. September 1940 in den Pässen auch die \nNationalität zu vermerken. Die Frage, welche Nationalität bei \nden Abkömmlingen von Eltern verschiedener Nationalität \neinzutragen war, war gemäß Nr. 3 Abs. 2 der Paßverordnung von \n1974 im Gegensatz zu den früheren Verordnungen ausdrücklich \ndahin geregelt, daß ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen \nunterschiedlichen Nationalitäten der Eltern bestand. \nDemzufolge war bei der Beantragung des Inlandspasses ein \nFormular auszufüllen, in das u.a. auch die Nationalität \neinzutragen war.\n\n36\n\nAufgrund dessen ist in diesem Fall die Frage, ob der \nAufnahmebewerber ein Bekenntnis zum deutschen Volk im Sinne \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG abgegeben hat, unter der in \nder ersten Alternative dieser Vorschrift genannten \nVoraussetzung zu beurteilen.\n\n37\n\nDanach kann zwar die in dem Antrag gegenüber der Paßbehörde \nauf Änderung seines Nationalitätseintrags im Jahr 1992 zu \nsehende Erklärung des Klägers ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG darstellen. \nDem steht jedoch hier entgegen, daß in den Inlandspaß des \nKlägers ursprünglich die russische Nationalität eingetragen \nworden war. Denn in der Angabe einer anderen als der deutschen \nNationalität gegenüber amtlichen Stellen, die der Eintragung \nin den Paß im dazu notwendigen Antrag, der sogenannten Forma \n1, regelmäßig vorausgeht, liegt grundsätzlich ein die deutsche \nVolkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem \nanderen Volkstum.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. April \n1967 - 8 C 30.64 -, BVerwGE 26, 344, \nvom 24. Oktober 1968 - 3 C 121.67 -, \nBVerwGE 30, 305, vom 27. Juni 1985 - 8 \nC 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG \nNr. 44, und vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, \n133.\n\n39\n\nDas ist nur dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche \nNationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine \nentsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den \nInlandspaß eingetragen wurde.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, 381 = \nDVBl 1997, 897 = DÖV 1997, 686 = \nBVerwGE 102, 214.\n\n41\n\nHier liegt ein solches Gegenbekenntnis vor. Der Kläger hat \nbei seiner Vorsprache bei der Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland Moskau am 3. Juli 1995 erklärt, er habe sich für \ndie russische Volkszugehörigkeit entschieden, weil er zur \nArmee habe gehen müssen und es als Russe dort einfacher \ngewesen sei. Andererseits habe er damals nicht gewußt, was er \nbeim Militär zu befürchten gehabt hätte. Daraus folgt, daß er \nim Jahre 1987 eine freie Entscheidung getroffen hat. Der vom \nKläger angeführte Einfluß des Vaters ist hierbei ohne Belang. \nDer Vater hatte keine Möglichkeit, die Nationalität des \nKlägers zu bestimmen oder festzulegen; die Entscheidung lag \nvielmehr beim Kläger selbst, wie dieser auch ausdrücklich \neinräumt.\n\n42\n\nDas Gegenbekenntnis des Klägers hat seine rechtliche \nAusschlußwirkung auch nicht nachträglich dadurch verloren, daß \ner sich durch die im Zusammenhang mit der Änderung der \nNationalität für seinen Inlandspaß im Jahr 1992 abgegebene \nErklärung, deutscher Nationalität zu sein, zum deutschen \nVolkstum bekannt hätte. \n\n43\n\n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG setzt zwar nicht voraus, daß \nsich der Aufnahmebewerber vom Beginn der Erklärungs- bzw. \nBekenntnisfähigkeit an ununterbrochen bis zum Verlassen der \nAussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die \nWorte \"bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete\" sind \nvielmehr dahin auszulegen, daß die Erklärung zur deutschen \nNationalität im Sinne der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 BVFG spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des \nVertreibungsgebietes vorgelegen haben muß.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 \n= BVerwGE 99, 133.\n\n45\n\nIst jedoch maßgebend, daß im Zeitpunkt des Verlassens des \nVertreibungsgebietes eine Erklärung zur deutschen Nationalität \noder ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise \nvorgelegen hat, ist es auch in gleicher Weise wie bei einem \nbis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen \nabzulegenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum möglich, von \neiner in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer \nnichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt \ndurch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni \n1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 44, und vom 29. August 1995 - \n9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE \n99, 133.\n\n47\n\nUm eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität \nrückgängig zu machen, reicht es aber nicht aus, wenn eine \nLebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der \ndeutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen \nGesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten \nwird. Es bedarf vielmehr eines darüber hinausgehenden \npositiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, \nnur dem deutschen und keinem anderen Volkstum zuzugehören.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni \n1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 44, und vom 29. August 1995 - \n9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE \n99, 133.\n\n49\n\nWird die Nationalität im Inlandspaß - wie hier - erst während \ndes Aufnahmeverfahrens geändert, reicht die damit verbundene \nErklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, allein \nregelmäßig nicht aus, die Hinwendung zum deutschen Volkstum zu \nbelegen. In diesem Fall ist auch die Ernsthaftigkeit der sich \nnach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden \nErklärung besonders nachzuweisen. Dieser Nachweis ist erst \nerbracht, wenn durch Tatsachen belegt ist, daß aufgrund der \ngegebenen objektiven Merkmale auch eine innere Hinwendung zum \ndeutschen Volkstum stattgefunden hat. In dieser Hinsicht ist \nzunächst das Alter bei Abgabe der von einem früheren \nGegenbekenntnis abweichenden Erklärung bedeutsam. Je älter \njemand bei Abgabe der späteren Erklärung ist, doch oder \nnunmehr Angehöriger des deutschen Volkes zu sein, um so \ngeringer ist die Wahrscheinlichkeit, daß dies auf einem \ninneren Wandel seines Volkstumsbewußtseins beruht. Weiterhin \nist zu berücksichtigen, daß das Volkstumsbewußtsein in aller \nRegel nicht von selbst, d.h. ohne entsprechenden Anlaß \nwechselt. Deshalb muß ein nach Ausstellung des ersten \nInlandspasses eingetretenes konkretes Ereignis dargetan und \nnachgewiesen werden, aus dem sich schlüssig ein Wandel des \nVolkstumsbewußtseins herleiten läßt. Schließlich muß der \nWandel des Volkstumsbewußtseins sich auch in der äußeren \nLebensführung des Betreffenden niedergeschlagen haben, etwa \ndahin, daß er auch von seiner Umgebung fortan als deutscher \nVolkszugehöriger angesehen wurde.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 \n= BVerwGE 99, 133,und vom 17. Juni 1997 \n- 9 C 10.96 -, NVwZ-RR 1998, 266 \n= BVerwGE 105, 60.\n\n51\n\nDiesen besonderen Nachweis der Ernsthaftigkeit der sich \nnach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum \ndarstellenden Erklärung (auch) als eine innere Hinwendung zum \ndeutschen Volkstum hat der Kläger nicht erbracht. \nAnhaltspunkte dafür, daß der Kläger aufgrund seiner \npersönlichen Entwicklung in seinem Volkstumsbewußtsein zu \ndieser Zeit noch schwankend war, sind nicht vorgetragen worden \nund auch nicht ersichtlich. Entscheidend kommt hinzu, daß der \nKläger die Nationalitätseintragung ohne entsprechenden Anlaß \ngewechselt hat. Denn ein konkretes Ereignis, aus dem sich \n- abgesehen von der Stellung des Aufnahmeantrages und dem kurz \nzuvor ergangenen ablehnenden Bescheid des \nBundesverwaltungsamtes - schlüssig ein Wandel des \nVolkstumsbewußtseins herleiten läßt, hat er nicht \ndargetan.\n\n52\n\n2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, nachträglich \nin den Aufnahmebescheid seiner Mutter vom 29. Mai 1992 \neinbezogen zu werden. \n\n53\n\nAls Rechtsgrundlage dafür kommt § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in \nBetracht. Nach dieser Vorschrift ist ein Abkömmling einer \nPerson im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG auf Antrag in \nderen Aufnahmebescheid einzubeziehen.\n\n54\n\na) Ein Anspruch auf Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 \nBVFG scheitert nicht bereits daran, daß der Aufnahmebescheid \nder Mutter des Klägers am 29. Mai 1992 und damit zu einem \nZeitpunkt erteilt worden ist, als das Gesetz die zum 1. Januar \n1993 durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz geschaffene \nMöglichkeit der Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid noch \nnicht vorsah.\n\n55\n\nZwar besteht nach der Rechtsprechung des Senats kein \nAnspruch auf Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG - auch \nnicht über § 100 Abs. 4 BVFG -, wenn die Bezugsperson im \nBesitz einer vor dem 1. Juli 1990 erteilten \nÜbernahmegenehmigung ist,\n\n56\n\nvgl. Urteil vom 17. März 1998 \n- 2 A 4442/95 - und zuletzt Urteil vom \n11. August 1998 - 2 A 1920/96 -,\n\n57\n\noder aufgrund ihrer Übersiedlung vor 1993 den Status eines \nAussiedlers nach der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden \nRechtslage erlangt hatte.\n\n58\n\nVgl. Urteil vom 29. Februar 1996 \n- 2 A 3117/93 - und zuletzt Urteil vom \n27. Oktober 1998 - 2 A 4770/96 -.\n\n59\n\nEtwas anderes gilt aber, wenn es sich um einen \nAufnahmebescheid handelt, der zwar gemäß § 27 BVFG in der vom \n1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung des \nAussiedleraufnahmegesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1247) \nerteilt worden ist, aber erst nach dem 31. Dezember 1992 \nausgenutzt wird. Das folgt aus § 100 Abs. 5 BVFG. Nach dieser \nVorschrift sind Personen, die vor dem 1. Januar 1993 einen \nAufnahmebescheid nach § 26 BVFG erhalten haben, \nSpätaussiedler, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 \nNr. 3 BVFG oder des § 4 BVFG erfüllen. Das bedeutet, daß diese \nPersonen aus Gründen des Vertrauensschutzes und zur Vermeidung \nzusätzlicher die Verwaltung unnötig belastende erneute \nAufnahmeverfahren auch dann Spätaussiedler werden, wenn sie \n(nur) die materiellen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 \nBVFG für die Aussiedlereigenschaft erfüllen. Wird jedoch \naufgrund eines Aufnahmebescheides die \nSpätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 BVFG erworben, \ngehört hierzu nach den §§ 26 f. BVFG in der seit dem 1. Januar \n1993 geltenden Fassung auch die Möglichkeit der Einbeziehung \nvon Ehegatten und Abkömmlingen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. \nDas bis zum 31. Dezember 1992 durchgeführte Aufnahmeverfahren \nunterscheidet sich von dem seit dem 1. Januar 1993 geltenden \nAufnahmeverfahren in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht. Es \nhaben sich nur die materiellen Voraussetzungen für die \nErteilung des Aufnahmebescheides geändert. Dieser Unterschied \nist vom Gesetz als nicht so signifikant erachtet, als daß auch \nzukünftig bei Aussiedlung ab dem 1. Januar 1993 zwischen \nAussiedler und Spätaussiedler unterschieden werden müßte. \nVielmehr sieht § 100 Abs. 5 BVFG für diese Übergangsfälle vor, \ndaß die Spätaussiedlereigenschaft alternativ bei Erfüllung der \nVoraussetzungen des § 4 BVFG entsprechend der neuen Rechtslage \noder des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG entsprechend der früheren \nRechtslage erworben wird. Daraus folgt, daß die seit dem \n1. Januar 1993 bestehende Möglichkeit der Einbeziehung nicht \nallein deshalb versagt werden darf, weil der Aufnahmebescheid \nvor dem 1. Januar 1993 erteilt worden ist. Anderenfalls müßte \nder Inhaber eines vor dem 1. Januar 1993 erteilten \nAufnahmebescheides, der nur möglicherweise die Voraussetzungen \ndes § 4 BVFG erfüllt, in jedem Fall ein zweites und für ihn \nselbst inhaltsgleiches Aufnahmeverfahren durchführen (lassen), \num einem Ehegatten oder Abkömmling eine Einbeziehung zu \nermöglichen. § 100 Abs. 5 BVFG soll das Erfordernis eines \nweiteren Aufnahmeverfahrens aber gerade ausschließen, weil es \n\"unbillig\" wäre, mit einem nach der früheren Rechtslage \nerteilten Aufnahmebescheid eingereisten Personen die \nSpätaussiedlereigenschaft zu verweigern, wenn sie zwar die \nVoraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, nicht aber \ndiejenigen nach § 4 BVFG erfüllen.\n\n60\n\nSo ausdrücklich Begründung zum \nGesetzentwurf der Bundesregierung zum \nGesetz zur Bereinigung von \nKriegsfolgengesetzen \n(Kriegsfolgenbereinigungsgesetz \n- KfbG), BT-Drucksache 12/3212, \nS. 28.\n\n61\n\nDem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des \nSenats keine Möglichkeit der Einbeziehung besteht, wenn die \nBezugsperson die Spätaussiedlereigenschaft gemäß § 100 Abs. 4 \nBVFG aufgrund einer Übernahmegenehmigung erwirbt. \nÜbernahmegenehmigungen wurden bis zum 30. Juni 1990 im \nsogenannten D1-Verfahren in Anwendung der damals geltenden \nFassung des § 22 AuslG vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) \nerteilt. Nach dieser Vorschrift konnten Ausländer auf Grund \neiner Übernahmeerklärung des Bundesministers des Innern oder \nder von ihm bestimmten Stelle in den Geltungsbereich des \nAusländergesetzes übernommen werden, wenn völkerrechtliche, \npolitische oder menschliche Gründe es erforderten. Die \nGenehmigung der Übernahme war eine ausländerrechtliche \nEntscheidung. Entsprechend dem Zweck des Verfahrens, dem \nÜbernahmebewerber die Einreise in das Gebiet der \nBundesrepublik Deutschland und den Verbleib zu erleichtern, \ntrafen die zuständigen Behörden keine Tatsachenfeststellungen \nüber die Vertriebeneneigenschaft oder die Volkszugehörigkeit. \nSie begnügten sich vielmehr mit der amtlichen Bestätigung, es \nseien keine Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, \ndaß der Übernahmebewerber nicht deutscher Volkszugehöriger \nsei.\n\n62\n\nVgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom \n25. August 1976 - 8 C 64.75 -, BVerwGE \n51, 101, 102 f.\n\n63\n\nDemgegenüber sieht das zum 1. Juli 1990 eingeführte \nAufnahmeverfahren eine im Hinblick auf die Zuständigkeit der \nLänder zwar vorläufige, jedoch umfassende Prüfung der \nmateriellen Voraussetzungen der Aussiedler- bzw. seit dem \n1. Januar 1993 der Spätaussiedlereigenschaft vor, damit \nbereits vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes \nsichergestellt wird, \"daß nur solche Personen als Aussiedler \neinreisen, die zum schutzbedürftigen Personenkreis des \nGesetzes gehören.\"\n\n64\n\nVgl. Gesetzentwurf der \nBundesregierung zur Regelung des \nAufnahmeverfahrens für Aussiedler \n(Aussiedleraufnahmegesetz - AAG -), BT-\nDrucksache 11/6937, S. 5.\n\n65\n\nAus diesen sehr unterschiedlichen Anforderungen an die \nErteilung einer Übernahmegenehmigung und eines \nAufnahmebescheides hat der Senat geschlossen, daß eine \nÜbernahmegenehmigung einem Aufnahmebescheid durch § 100 Abs. 4 \nBVFG nicht vollständig gleichgestellt wird.\n\n66\n\nb) Im vorliegenden Fall ist § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG als \nRechtsgrundlage heranzuziehen, weil Aufnahmebewerber der im \nAussiedlungsgebiet verbliebene Kläger als einzubeziehender \nAbkömmling ist. Die Einbeziehung ist ein eigenständiger \nAnspruch der einzubeziehenden Person, den diese selbst geltend \nmachen muß. Es handelt sich - anders als bei § 94 BVFG in der \nbis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung - nicht um einen \nAnspruch der Bezugsperson. Für die Anwendung der \nAnspruchsgrundlage sind die Verhältnisse des Anspruchstellers \nmaßgebend.\n\n67\n\nDie Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG liegen \njedoch nicht vor, weil die Mutter des Klägers als Bezugsperson \ndas Aussiedlungsgebiet bereits endgültig verlassen hat. § 27 \nAbs. 1 Satz 2 BVFG ist nur auf Ehegatten und Abkömmlinge \"von \nPersonen im Sinne des Satzes 1\" anwendbar. Nach § 27 Abs. 1 \nSatz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid nur \"Personen mit \nWohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach \nVerlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als \nSpätaussiedler erfüllen.\" Die Verweisung auf \"Personen im \nSinne des Satzes 1\" läßt nach ihrem Wortlaut zwei \nAuslegungsmöglichkeiten zu: Zum einen kann sie sich streng vom \nWortlaut her umfassend auf die in Satz 1 getroffene Regelung \nbeziehen mit der Folge, daß die Bezugsperson nicht nur nach \nVerlassen der Aussiedlungsgebiete die Voraussetzungen als \nSpätaussiedler erfüllen, sondern zum Zeitpunkt der \nEinbeziehung auch noch ihren \"Wohnsitz in den \nAussiedlungsgebieten\" haben muß. Die Verweisung in § 27 Abs. 1 \nSatz 2 BVFG kann aber auch allgemeiner bezogen auf die Person \ndes Aussiedelnden so zu verstehen sein, daß die \nEinbeziehungsmöglichkeit nur bei den in Satz 1 umschriebenen \nSpätaussiedlern im Sinne des § 4 BVFG und nicht bei Personen \nim Sinne der §§ 1 bis 3 BVFG bestehen soll. Dieser mehrdeutige \nWortlaut wird jedoch in der Begründung des Gesetzentwurfs \neindeutig dahingehend erläutert, daß eine Einbeziehung nur \ndann möglich sein soll, wenn die Bezugsperson die \nAussiedlungsgebiete noch nicht verlassen hat.\n\n68\n\nSo ausdrücklich Begründung zum \nGesetzentwurf der Bundesregierung zum \nGesetz zur Bereinigung von \nKriegsfolgengesetzen \n(Kriegsfolgenbereinigungsgesetz \n- KfbG), BT-Drucksache 12/3212, \nS. 26.\n\n69\n\nDieses vom Gesetzgeber beabsichtigte und vom Wortlaut des \n§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG gedeckte Verständnis der Vorschrift \nhält der Senat für maßgebend. Aus der Systematik der \nVorschriften über das Aufnahmeverfahren und dem Zweck des \nBundesvertriebenengesetzes ergibt sich nichts anderes.\n\n70\n\nZwar ist den §§ 7, 8 und 27 BVFG nicht zu entnehmen, daß \nBezugsperson und einbezogene Personen gemeinsam ausreisen \nmüssen - § 8 Abs. 2 BVFG läßt eher vermuten, daß eine \ngemeinsame Ausreise nicht erforderlich ist -, das besagt aber \nnichts über die Frage, ob und inwieweit vor der Ausreise die \nerforderlichen Bescheide vorliegen müssen.\n\n71\n\nDer Zweck der Bestimmungen über die Einbeziehung legt es \nnahe, daß die Einbeziehung zum Zeitpunkt der Ausreise der \nBezugsperson bereits vorgenommen worden sein muß. Die \nEinbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen, die einen Status \nnach dem Bundesvertriebenengesetz erwerben, ohne die \nmateriellen Voraussetzungen der §§ 4 und 6 BVFG zu erfüllen, \nwird allein dadurch gerechtfertigt, daß eine enge familiäre \nBindung zur Bezugsperson auch aufgrund eines gemeinsam \nerlittenen Vertreibungsschicksals besteht, die nicht zerstört \nwerden soll. Dies zeigt auch die Regelung in § 27 Abs. 1 \nSatz 3 BVFG, nach der die Einbeziehung eines Ehegatten von \nGesetzes wegen ihre Wirkung verliert, wenn die Ehe aufgelöst \nwird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen \nhaben. Dem Zweck des Gesetzes widerspräche es, wenn eine \nEinbeziehung von Personen, die selbst nicht Spätaussiedler \nwerden, auch dann möglich wäre, wenn ein enger familiärer \nZusammenhalt nicht oder nicht mehr besteht. Würde eine \nEinbeziehung auch nach der Ausreise der Bezugsperson noch \nzugelassen, bestünde für den Nachzug von Abkömmlingen kaum \neine Beschränkung. Noch Jahrzehnte nach der Übersiedlung der \nBezugsperson wären Einbeziehungen möglich, und zwar selbst von \nAbkömmlingen, die zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson \nnoch nicht geboren waren. Das ist mit der \nEinbeziehungsregelung nicht beabsichtigt.\n\n72\n\nDer Senat läßt offen, ob der Grundsatz, daß eine \nEinbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nur möglich ist, \nsolange die Bezugsperson die Aussiedlungsgebiete noch nicht \nverlassen hat, aufgrund der Systematik und des \nGesamtzusammenhangs der in § 27 Abs. 1 und 2 BVFG getroffenen \nRegelung dann nicht gilt, wenn die Bezugsperson - sei es mit \noder ohne Aufnahmebescheid - vor der Einbeziehung nach § 27 \nAbs. 1 Satz 2 BVFG ausgereist ist, weil sie sich auf eine \nbesondere Härte berufen kann, die die Voraussetzungen des § 27 \nAbs. 2 BVFG erfüllt oder ob in diesem Fall § 27 Abs. 2 BVFG \nals allgemeine Härteregelung Anwendung findet, obwohl manches \ndafür spricht, daß § 27 Abs. 2 BVFG nur den Fall regelt, daß \nsich der Aufnahmebewerber abweichend von § 27 Abs. 1 BVFG \nbereits in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.\n\n73\n\nDenn hier kann sich die Mutter des Klägers als Bezugsperson \nauf eine besondere Härte nicht berufen. Dabei kann offen \nbleiben, ob die in diesem Zusammenhang allein angeführte \n\"Rechtsunkenntnis\" der Mutter des Klägers überhaupt eine \nbesondere Härte begründen kann. Aus den Akten ergibt sich, daß \ndie Mutter dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers den ihr \nerteilten Aufnahmebescheid zur Verfügung stellte. Eine Kopie \ndieses Bescheides lag dem Schriftsatz vom 23. August 1993 bei, \nmit dem die Einbeziehung ausdrücklich beantragt wurde. Die \nMutter war daher über die Frage der Einbeziehung \ninformiert.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergeht gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.\n\n75\n\nDie Revision ist zuzulassen, weil der Anwendungsbereich der \nin § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG und § 27 Abs. 2 BVFG geregelten \nEinbeziehungsmöglichkeiten grundsätzlicher Klärung bedarf.\n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308262","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-19/2-a-2030-96","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":24},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":12},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":6},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308262","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308262","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-19/2-a-2030-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308262","retrieved":"2026-07-09 03:37:16.138285+00:00"}}