{"status":"available","doknr":"OLD308253","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0119.10B1.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-01-19","aktenzeichen":"10 B 1/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird - unter Änderung der Wertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts - für beide Instanzen auf jeweils 20.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller zu 1. ist Eigentümer des Grundstücks \nGemarkung B. , Flur 11, Flurstück 309. Der \nAntragsteller zu 2. ist Eigentümer der westlich angrenzenden \nGrundstücke Gemarkung B. , Flur 11, Flurstücke 311 und \n313. Die Grundstücke der Antragsteller grenzen im Süden an die \nL. straße. Sie sind straßenrandnah mit Wohn- und \nGeschäftshäusern bebaut. Das Grundstück des Antragstellers \nzu 1. ist in seinem rückwärtigen, nördlichen Teil mit einem \nzweigeschossigen Wohnhaus bebaut. Es bleibt zwischen 6 m und 3 \nm von der schrägverlaufenden nördlichen Grundstücksgrenze \nzurück. In einer Entfernung zwischen 22 m und 25 m von dieser \nGrenze steht auf dem Grundstück des Antragstellers zu 2. im \nAnschluß an die straßenrandnahe Bebauung ebenfalls ein \nWohnhaus.\n\n4\n\nDer Grundbesitz nördlich der Grundstücke der Antragsteller \nsteht im Eigentum der Beigeladenen. Sie hat ihn von der Stadt \nB. erworben. Das Grundstück der Beigeladenen liegt \nöstlich der T. Straße. Nördlich grenzt das \nGrundstück mit dem Rathaus der Stadt B. , östlich ein \nFriedhof an. Das Grundstück der Beigeladenen war ursprünglich \nmit Parkdecks auf mehreren Ebenen bebaut. Die Stellplätze \ndienten der Stadtverwaltung B. . Das Gelände steigt von \nSüden nach Norden an.\n\n5\n\nDie Beigeladene beabsichtigt, auf dem Grundstück ein \nmehrgeschossiges Wohn- und Geschäftshaus zu errichten. Neben \nsieben Wohnungen sollen Ladengeschäfte mit einer \nVerkaufsfläche von insgesamt fast 8.000 qm errichtet werden. \nDer Gebäudeteil mit den Geschäften und Wohnungen wird östlich \nder T. Straße errichtet. Daran sollen nach \nrückwärts Parkdecks auf zwei Ebenen mit 552 Stellplätzen \nangebaut werden. Auf Grund der Hängigkeit des Geländes liegen \nsie von den Grundstücken der Antragsteller aus gesehen im \nersten Obergeschoß und in einem offenen zweiten \nObergeschoß.\n\n6\n\nVor Erteilung einer Baugenehmigung für dieses Vorhaben \nverhandelte die Beigeladene mit den Antragstellern über den \nErwerb eines kleineren Streifens aus deren Grundbesitz. Welche \nAngaben sie dabei zu dem Vorhaben im einzelnen machte, ist \nzwischen den Beteiligten streitig. \n\n7\n\nDer Antragsgegner erteilte der Beigeladenen unter dem \n27. März 1998 eine Baugenehmigung für ihr Vorhaben. Die \nZufahrt zu den Parkdecks sollte von der T. Straße \nan der Südseite des Gebäudes liegen. Die Zufahrt sollte außen \nan dem Gebäude entlangführen. Von der T. Straße \naus sollte eine Rampe bis in die Höhe des ersten \nObergeschosses errichtet werden. In dieser Höhe sollte dann \neine Fahrbahn um das Gebäude bis in dessen Nordostecke \nangelegt werden. Von dort sollte eine weitere Rampe auf das \noffene Parkdeck im zweiten Obergeschoß führen. Die Rampe in \ndas erste Obergeschoß sollte etwa dort enden, wo das \nrückwärtige Wohnhaus auf dem Grundstück des Antragstellers \nzu 2. beginnt. Die in dieser Höhe anzulegende Umfahrung des \nGebäudes sollte also unter anderem an dem Wohnhaus auf dem \nGrundstück des Antragstellers zu 1. vorbeiführen. \n\n8\n\nAnfang September 1998 waren weite Teile des Vorhabens im \nRohbau fertiggestellt, jedoch noch nicht (vollständig) die an \nder Südseite gelegenen Zufahrtsrampen zu den Parkdecks. \nAnfang September 1998 errichtete die Beigeladene in einer \nEntfernung von etwa 4 m zum Grundstück des Antragstellers \nzu 1. drei zwischen 8 m und 10 m hohe Stützpfeiler. \n\n9\n\nDie Antragsteller legten nunmehr gegen die Baugenehmigung \ndes Antragsgegners vom 27. März 1998 Widerspruch ein. Der \nAntragsgegner ordnete zunächst mündlich am 3. September 1998 \nund dann durch schriftliche Ordnungsverfügung vom 7. September \n1998 die Einstellung der Bauarbeiten für die Errichtung der \nZufahrtsrampen zum Parkdeck und die Einhausung des \nAnlieferungshofes an, weil das Vorhaben insoweit abweichend \nvon der erteilten Baugenehmigung ausgeführt werde.\n\n10\n\nDer Antragsgegner erteilte der Beigeladenen unter dem \n7. Oktober 1998 eine als zweiter Nachtrag bezeichnete weitere \nBaugenehmigung. Soweit hier von Interesse, sieht sie gegenüber \nder ursprünglichen Baugenehmigung eine abweichende Ausführung \nder Zufahrt zu den Parkdecks vor. Wie bereits ursprünglich \ngenehmigt, soll von der T. Straße über eine Rampe \ndas erste Obergeschoß erreicht werden. Abweichend von der \nursprünglichen Genehmigung soll an dieser Stelle eine Zufahrt \nin das Parkdeck des ersten Obergeschosses angelegt werden. \nHinter dieser Zufahrt soll eine weitere Rampe errichtet \nwerden. Sie führt an der Südseite des Gebäudes zum zweiten \nObergeschoß hoch. Über sie wird an der Südostecke des Gebäudes \ndas obere Parkdeck erreicht. Konstruktiv gehören zu dieser \nZufahrtsrampe drei Stützpfeiler von über 8 m Höhe. Sie sollen \nim Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze errichtet werden. Von \nihnen verlaufen Traversen zur Außenwand des Gebäudes. Diese \nunterfangen die Rampe. Zwischen den Stützpfeilern und \nteilweise über sie hinaus verläuft eine Mauer von im Schnitt \netwa 5 m Höhe. Auf dieser Mauer setzt ein Dach auf. Es setzt \nauf der anderen Seite an der Rampe an. Mauer und Dach \nschließen den ebenerdig anzulegenden Anlieferungsbereich zu \nden südlich angrenzenden Grundstücken ab. Der \nAnlieferungsbereich liegt in der Südostecke des Gebäudes. Die \nRampe vom ersten Obergeschoß zum Oberdeck wird in ihrem \nsüdöstlichen (Kurven-)Bereich durch eine 1,50 m hohe Wand nach \naußen abgegrenzt. \n\n11\n\nDie Antragsteller legten gegen die zweite \nNachtragsgenehmigung vom 7. Oktober 1998 am 23. Oktober 1998 \nWiderspruch ein. \n\n12\n\nDie Antragsteller haben gleichzeitig beim \nVerwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. \nSie haben im Kern geltend gemacht, das Bauvorhaben der \nBeigeladenen verstoße gegen das planungsrechtliche Gebot der \nRücksichtnahme und jedenfalls bezüglich der drei Stützpfeiler \nfür die Rampe gegen die Abstandflächenvorschriften. \n\n13\n\nDie Antragsteller haben beantragt,\n\n14\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres \nWiderspruchs vom 2. September 1998 \ngegen die Baugenehmigung des \nAntragsgegners vom 27. März 1998 sowie \ndie aufschiebende Wirkung ihres \nWiderspruchs vom 23. Oktober 1998 gegen \ndie zweite Nachtragsbaugenehmigung vom \n7. Oktober 1998 anzuordnen.\n\n15\n\nDer Antragsgegner und die Beigeladene haben beantragt,\n\n16\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß \ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller \nvom 2. September 1998 gegen die der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 27. März 1998 und des Widerspruchs der \nAntragsteller vom 23. Oktober 1998 gegen die der Beigeladenen \nerteilte zweite Nachtragsbaugenehmigung vom 7. Oktober 1998 \nangeordnet.\n\n18\n\nDer Senat hat auf Antrag der Beigeladenen deren Beschwerde \ngegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts zugelassen.\n\n19\n\nMit ihrer zugelassenen Beschwerde macht die Beigeladene \ngeltend: Die Antragsteller hätten ihr nachbarliches \nAbwehrrecht verwirkt. Die Stützpfeiler für die Rampe lösten \nkeine Abstandfläche aus. Von ihnen gingen keine Wirkungen wie \nvon Gebäuden aus (§ 6 Abs. 10 BauO NW). Das planungsrechtliche \nGebot der Rücksichtnahme sei eingehalten. Mit unzumutbaren \nLärmeinwirkungen auf die Wohnhäuser der Antragsteller sei \nnicht zu rechnen.\n\n20\n\nDie Beigeladene beantragt sinngemäß,\n\n21\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund den Antrag abzulehnen.\n\n22\n\nDer Antragsgegner stellt keinen Antrag. Er hält den \nangefochtenen Beschluß jedenfalls insoweit für unrichtig, als \ndas Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs der Antragsteller auch gegen die ursprüngliche \nBaugenehmigung vom 27. März 1998 angeordnet hat.\n\n23\n\nDie Antragsteller verteidigen den angefochtenen \nBeschluß.\n\n24\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein \ngenommen.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nVerfahrensakte 5 L 2898/98 - VG Gelsenkirchen - sowie der \nVerwaltungsvorgänge des Antragsgegners (drei Ordner).\n\n26\n\nII.\n\n27\n\nDie Beschwerde der Beigeladenen ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die \nBaugenehmigung des Antragsgegners vom 27. März 1998 und des \nWiderspruchs der Antragsteller vom 23. Oktober 1998 gegen die \nzweite Nachtragsbaugenehmigung des Antragsgegners vom \n7. Oktober 1998 angeordnet. \n\n28\n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, sind \nGegenstand des Verfahrens zwei selbständige Baugenehmigungen. \nDie zweite Nachtragsbaugenehmigung des Antragsgegners vom \n7. Oktober 1998 beschränkt sich nicht darauf, die \nursprüngliche Baugenehmigung vom 27. März 1998 in einzelnen \nPunkten zu ändern. Sie bildet nicht eine verfahrensrechtliche \nund inhaltliche Einheit mit der ursprünglichen Genehmigung vom \n27. März 1998. Trotz ihrer Bezeichnung als \nNachtragsbaugenehmigung ist die Genehmigung vom 7. Oktober \n1998 vielmehr eine eigene selbständige Baugenehmigung. Der \nAntragsgegner hat mit ihr das Vorhaben der Beigeladenen in \nseiner geänderten Form insgesamt neu genehmigt. Sämtliche für \ndie Baugenehmigung erforderlichen Bauvorlagen sind erneut mit \nden beabsichtigten Änderungen eingereicht und zum Bestandteil \nder zweiten Nachtragsbaugenehmigung geworden. Die \nBaugenehmigung vom 27. März 1998 besteht daneben fort. Der \nAntragsgegner hat diese ursprüngliche Baugenehmigung weder \nausdrücklich noch sinngemäß mit der Erteilung der \nNachtragsbaugenehmigung aufgehoben. Die Beigeladene hat auf \ndie ursprüngliche Baugenehmigung und ihre Ausnutzung nicht \nverzichtet. Es ist rechtlich ohne weiteres möglich, für die \nBebauung eines Grundstücks mehrere voneinander abweichende \nBaugenehmigungen zu erteilen. Es ist dann Sache des Bauherrn, \nvon welcher dieser Baugenehmigungen er Gebrauch machen will. \n\n29\n\nWie das Verwaltungsgericht ebenfalls mit Recht angenommen \nhat, ist der Antrag der Antragsteller auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes begründet. Das Interesse der \nAntragsteller daran, das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen \n- gleich in welcher der beiden genehmigten Varianten - vorerst \nzu verhindern, überwiegt das Interesse der Beigeladenen, die \nihr erteilten Baugenehmigungen sofort ausnutzen zu dürfen. \nNach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats hat der \nAntragsgegner bei der Erteilung dieser beiden Baugenehmigungen \nöffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt, die auch dem \nSchutze der Antragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt \nsind. Die Antragsteller werden mithin im Hauptsacheverfahren \nvoraussichtlich die Aufhebung der angefochtenen \nBaugenehmigungen erreichen können. \n\n30\n\nDas gilt zunächst für die zweite Nachtragsbaugenehmigung \nvom 7. Oktober 1998, welche die Beigeladene zuletzt \ntatsächlich umgesetzt hat.\n\n31\n\nDie Antragsteller haben ihr Anfechtungsrecht gegen diese \nBaugenehmigung nicht verwirkt. Sie haben bereits am \n26. Oktober 1998 Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom \n7. Oktober 1998 eingelegt, die ihnen am 9. Oktober 1998 \nzugestellt worden ist. Ebensowenig haben sie ihre materiellen \nAbwehrrechte verwirkt, auf die sie ihren Widerspruch stützen. \nDie zweite Nachtragsbaugenehmigung genehmigt erstmals eine \nRampe vom ersten Obergeschoß in das Oberdeck an der Südseite \ndes Gebäudes und damit gegenüber dem Grundstück der \nAntragsteller, sowie ferner eine Konstruktion für diese Rampe, \ndie unter anderem die drei Stützpfeiler von mehr als acht \nMeter Höhe umfaßt. Dadurch werden nachbarliche Interessen \nerstmals oder stärker als bisher berührt. Für die \nZufahrtsrampe vom ersten Geschoß in das Oberdeck gilt dies \nunter dem Gesichtspunkt des planungsrechtlichen Gebots der \nRücksichtnahme, für die drei Stützpfeiler unter dem \nGesichtspunkt der Einhaltung der vorgeschriebenen Abstände. \nSchon deshalb konnte bezogen auf die zweite \nNachtragsbaugenehmigung durch früheres Untätigbleiben ein \nmaterielles Abwehrrecht nicht verwirkt werden, das die \nAntragsteller aus diesen Umständen herleiten. \n\n32\n\nDie zweite Nachtragsbaugenehmigung vom 7. Oktober 1998 \nverstößt gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NW. \n\n33\n\nAllerdings dürfte die Abstandfläche vor der Außenwand \neingehalten sein, welche den Anlieferungsbereich an der \nSüdseite begrenzt. Die in der Berechnung der Abstandfläche \nzugrunde gelegte Wandhöhe von 5,03 Metern läßt sich anhand der \ngenehmigten Bauvorlagen, insbesondere der Südansicht, \nnachvollziehen. Die sich daraus ergebende Abstandfläche \nbeträgt unter Berücksichtigung des Schmalseitenprivilegs (§ 6 \nAbs. 6 BauO NW) die Mindesttiefe von drei Metern. Sie liegt \nauf dem Grundstück der Beigeladenen. Nach dem genehmigten \nGrundriß hält diese Wand einen Abstand zur Grundstücksgrenze \nvon vier Metern ein. Die Abstandfläche liegt vollständig auf \ndem Baugrundstück, nicht aber teilweise auf einem öffentlichen \nWeg. Über das Grundstück der Beigeladenen verläuft zwar ein \nFußweg zum östlich angrenzenden Friedhof. Dabei handelt es \nsich indes nicht um einen öffentlichen Weg. Der Weg ist nach \nAngaben des Antragsgegners erst 1973, und damit unter Geltung \ndes Landesstraßengesetzes NW, entstanden, und zwar ohne \nWidmung für den öffentlichen Verkehr. Seit Inkrafttreten des \nLandesstraßengesetzes ist aber die Widmung für den \nöffentlichen Verkehr Voraussetzung für das Entstehen eines \nöffentlichen Weges. Zwar hat die Beigeladene sich in einem \nVertrag mit der Stadt B. verpflichtet, insoweit eine \nDienstbarkeit in der Form eines Wegerechts zu bestellen. Die \nBenutzung dieses Weges für die Allgemeinheit ist durch eine \nBaulast gesichert. Der Weg wird aber dadurch nicht zu einem \n\"öffentlichen\". Die Baulast sichert nur öffentlich-rechtlich \ndie Benutzung eines privaten Weges durch die Allgemeinheit, \nschafft aber nicht einen öffentlichen Weg. \n\n34\n\nEine eigene Abstandfläche ist jedoch darüber hinaus vor den \nStützpfeilern einzuhalten, soweit diese über die Wand zwischen \nihnen hinausreichen. \n\n35\n\nAuf diese Stützpfeiler ist § 6 Abs. 10 BauO NW nicht \nanwendbar. Nach dieser Vorschrift gelten die Regelungen für \nGebäude und deren Abstandflächen sinngemäß für bauliche \nAnlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, von denen \nWirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Nach der Systematik des \n§ 6 BauO NW erfaßt die Vorschrift nur selbständige bauliche \nAnlagen, die keine Gebäude sind. Nur von solchen baulichen \nAnlagen läßt sich sinnvollerweise die Frage aufwerfen, ob von \nihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Unter § 6 Abs. 10 \nBauO NW fallen hingegen nicht Gebäude oder Teile von Gebäuden. \nAuf sie sind die Regelungen in § 6 Abs. 1 bis Abs. 9 BauO NW \nunmittelbar anwendbar, ohne daß zusätzlich und unabhängig von \nden einschlägigen gesetzlichen Regelungen die Frage zu \nbeantworten wäre, ob von ihnen Wirkungen ausgehen, die ihre \nEinbeziehung in den Schutzbereich des § 6 BauO NW im \nEinzelfall rechtfertigen. Diese Bewertung hat vielmehr der \nGesetzgeber in § 6 Abs. 1 bis 9 BauO NW für Gebäude und ihre \nTeile selbst vorgenommen. Aus diesen Vorschriften kann sich \nfür einzelne Bauteile eines Gebäudes ergeben, daß sie keine \nAbstandflächen auslösen. Eine solche Vorschrift ist \nbeispielsweise § 6 Abs. 7 BauO NW. \n\n36\n\nDie Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts,\n\n37\n\nOVG NW, Urteil vom 18. Mai 1994 \n- 7 A 1445/93 -\n\n38\n\nsteht dieser Auffassung nicht entgegen. Das \nOberverwaltungsgericht hat in jener Entscheidung einen \nSchornstein, der an die Giebelwand eines Wohngebäudes angebaut \nwar, als Bauteil im Sinne von § 6 Abs. 7 BauO NW beurteilt, \nauf den oberhalb der Dachkante liegenden Teil des Schornsteins \naber § 6 Abs. 10 BauO NW angewandt. Die Entscheidung betrifft \neine bauaufsichtliche Abrißverfügung gegen den Schornstein. \nDer Senat versteht sie dahin, daß mit der Entscheidung \nlediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, der Schornstein \nsei selbst dann materiell legal, wenn der Schornstein nicht \ninsgesamt nach § 6 Abs. 7 BauO NW beurteilt wird, sondern sein \nfreistehender Teil an § 6 Abs. 10 BauO NW gemessen wird.\n\n39\n\nFür die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 10 BauO NW kommt es \nmithin darauf an, ob die in Rede stehenden Stützpfeiler eine \nselbständige bauliche Anlage sind oder ob es sich um Bauteile \nhandelt, die zu einem Gebäude gehören. Letzteres ist der Fall. \nHierfür bedarf keiner Entscheidung, ob die Einfriedung des \nAnlieferungsbereichs mit ihrer Abschlußwand und dem darauf \naufsetzenden, an die Rampe angelehnten Dach ein eigenes \nGebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 BauO NW bildet und ob die \nStützpfeiler Teil dieses Gebäudes sind. Die Stützpfeiler sind \njedenfalls Teil des Wohn- und Geschäftshauses. Dieses Wohn- \nund Geschäftshaus einschließlich der zugehörigen Parkdecks \nstellt ein Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 BauO NW dar. Die \nStützpfeiler sind bautechnisch und funktional untrennbarer \nTeil dieses Gebäudes. Bautechnisch und funktional gehören zu \ndem Gebäude die außen angehängten Auffahrtsrampen zum ersten \nObergeschoß und zum oberen Parkdeck. Die bestimmungsgemäße \nNutzung des Gebäudes in diesen Teilen hängt von dem \nVorhandensein der Auffahrtsrampen ab. Sie sind zudem \nbautechnisch mit dem eigentlichen Gebäude verbunden. Dasselbe \ngilt wiederum für die Stützpfeiler. Sie sind bautechnisch \nuntrennbarer Teil der Auffahrtsrampe und des Gebäudes selbst \nund gehören damit funktional zu dem Gebäude. Sie sind mithin \nTeil eines Gebäudes. \n\n40\n\nAls Teil eines Gebäudes sind vor den Seitenteilen der \nStützpfeiler, die den Nachbargrenzen zugekehrt sind, \ngrundsätzlich Abstandflächen einzuhalten. Die Stützpfeiler \nhaben insoweit \"Außenwände\" im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 \nBauO NW. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die \nStützpfeiler nach einer ausdrücklichen Regelung des Gesetzes \nausnahmsweise für die Abstandflächen außer Betracht zu bleiben \nhätten. Insoweit kommt als Sonderregelung nur § 6 Abs. 7 BauO \nNW in Betracht. Diese Vorschrift gilt für einzelne Bauteile \nvon Gebäuden. § 6 Abs. 7 BauO NW unterscheidet zwischen zwei \nGruppen von Gebäudeteilen. Die Vorschrift erfaßt zum einen vor \ndie Außenwand vortretende Bauteile und zum anderen Vorbauten. \nDabei handelt es sich um unselbständige mit dem Gebäude \nverbundene Bauteile. Sie haben im Verhältnis zum Hauptbau \nuntergeordnete Bedeutung. Nur Bauteile von untergeordneter \nBedeutung oder Funktion bleiben unberücksichtigt. Sie sind \nallgemein, d. h. ohne eigene Abstandfläche zulässig, wenn sie \ndas Maß von 1,50 Meter, bezogen auf die Hauptwandfläche, nicht \nüberschreiten. Wird das Maß von 1,50 Meter überschritten, so \nmüssen entsprechende Bauteile bei der Ermittlung der \nAbstandflächen voll berücksichtigt werden,\n\n41\n\nvgl. hierzu im einzelnen \nBöddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW 95, \n§ 6 Rdn. 230 ff. \n\n42\n\nBei den in Rede stehenden Stützpfeilern handelt es sich \nnicht um Bauteile, die nach ihrer Bedeutung und Funktion im \nVerhältnis zum Hauptgebäude nur untergeordnet sind. Sie sind \nmit den ausdrücklich genannten Beispielen wie Gesimsen, \nDachvorsprüngen, Blumenfenstern, Hauseingangstreppen und deren \nÜberdachung nicht vergleichbar. Bezogen auf das Hauptgebäude, \ndas Wohn- und Geschäftshaus tritt die Auffahrtsrampe mit ihren \nStützpfeilern als Bauteil um mehr als 1,50 Meter vor die \nAußenwand des Hauptgebäudes vor. Dieser Bauteil ist im übrigen \nauch kein Vorbau wie ein Erker oder ein Balkon. \n\n43\n\nWerden die Stützpfeiler in die Bemessung der Abstandsfläche \neinbezogen, ist, ohne daß es hier noch auf eine \nzentimetergenaue Berechnung ankäme, angesichts der Höhe der \nStützpfeiler offensichtlich, daß die insoweit einzuhaltende \nAbstandfläche nicht vollständig auf dem Baugrundstück der \nBeigeladenen, sondern zum Teil auch auf den Grundstücken der \nAntragsteller liegen wird. \n\n44\n\nNach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats spricht \ndarüber hinaus viel dafür, daß die Baugenehmigung gegen \nVorschriften des Bauplanungsrechts verstößt, welche den \nAntragstellern Nachbarschutz vermitteln. Das Vorhaben dürfte \nsich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der \nnäheren Umgebung einfügen und dadurch hier zugleich das Gebot \nder Rücksichtnahme auf die angrenzenden Grundstücke der \nAntragsteller verletzen. \n\n45\n\nFür das Grundstück der Beigeladenen dürfte allerdings \ngrundsätzlich eine kerngebietstypische Nutzung zulässig sein. \nDies wird von den Antragstellern zu Recht nicht in Frage \ngestellt. \nEin Vorhaben fügt sich zwar in der Regel im Sinne des § 34 \nBauGB ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, der aus \nseiner Umgebung hervorgeht. Es fügt sich aber ausnahmsweise \ntrotz Einhaltung des Rahmens nicht ein, wenn es an der \ngebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h. vor allem auf \ndie in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen \nläßt. \n\n46\n\nDas Grundstück der Beigeladenen liegt nicht inmitten eines \nKerngebiets. Es grenzt vielmehr an Bereiche an, die durch eine \nandere Nutzung geprägt sind. Die L. straße mit ihrer \nstraßenrandnahen Bebauung wird durch ein gleichberechtigtes \nNebeneinander von Wohnen und Gewerbe, namentlich Geschäften, \ngeprägt. Dieser Bereich dürfte faktisch einem Mischgebiet \nentsprechen. Die Grundstücke reichen von der L. straße \nrecht tief in den Innenbereich. Sie waren im rückwärtigen \nBereich zwar durch Nebenanlagen, wie Garagen, aber vor allem \naber durch Gärten und Wohnen geprägt, insbesondere auf dem \nGrundstück des Antragstellers zu 1.. Östlich grenzt an das \nGrundstück der Beigeladenen der Friedhof. Gerade der \nsüdöstliche Eckbereich des Grundstücks der Beigeladenen war \nmithin ruhebedürftigen Nutzungen benachbart. Gerade in den so \ngeprägten Bereich verschiebt die Beigeladene den Teil des \nVorhabens, der mit besonders intensiven Einwirkungen auf die \nUmgebung verbunden ist, nämlich den Zu- und Abgangsverkehr für \ndie Parkdecks. \n\n47\n\nDer Zu- und Abgangsverkehr zu einem Einkaufszentrum, wie es \nhier errichtet werden soll, ist der Teil des Vorhabens, der \nfür die Nachbarschaft die größten Probleme aufwirft. Die \nangefochtene Baugenehmigung konzentriert diesen \nproblematischen Teil des Vorhabens an der Seite des \nGrundstücks, die aufgrund der vorhandenen Nutzungen für \nStörungen besonders anfällig ist. Das gilt namentlich mit \nBlick auf die Wohnhäuser der Antragsteller. Sie werden \nallerdings nur durch den Verkehr zum und vom oberen Parkdeck \nbetroffen. Die Rampe zum 1. Obergeschoß verläuft noch in \ngroßer Entfernung zu der Bebauung an der L. straße. Sie \nendet, bevor sie die rückwärtige Wohnbebauung auf den \nangrenzenden Grundstücken erreicht. Die Zufahrt in das erste \nParkdeck vermindert den Gesamtverkehr. Das obere Parkdeck \nweist aber immerhin noch 284 Stellplätze aus. Nach ihrer sehr \nzurückhaltenen Schätzung geht die Beigeladene davon aus, jeder \nStellplatz werde nur dreimal am Tag umgeschlagen. Für die \nRampe, die zum Oberdeck führt, sind schon danach über \n1700 Fahrzeugbewegungen pro Tag zu erwarten. Die Fahrzeuge \nhaben an dieser Stelle in Höhe der Wohnhäuser eine Steigung zu \nbewältigen, was erfahrungsgemäß mit erhöhtem Lärm verbunden \nist. Sie bewegen sich dabei in Höhe der Wohnräume im \n1. Obergeschoß des Hauses des Antragstellers zu 1). Die \nKonzentration dieser Belastungen in einem besonders \nstöranfälligen Bereich dürfte das Vorhaben der Beigeladenen \nals rücksichtslos erweisen.\n\n48\n\nDie Antragsteller werden im Hauptsacheverfahren \nvoraussichtlich auch die Aufhebung der ursprünglichen \nBaugenehmigung vom 27. März 1998 erreichen können, die - wie \nausgeführt - fortbesteht. Auch insoweit dürften die \nAntragsteller ihr Anfechtungsrecht gegen diese Baugenehmigung \nnicht verwirkt haben. Die Baugenehmigung ist ihnen nicht \nzugestellt worden. Sie haben gegen sie am 3. September 1998 \nWiderspruch eingelegt. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits \nwesentliche Teile des Gebäudes im Rohbau errichtet. Für die \nAntragsteller wurde aber erst zu diesem Zeitpunkt deutlich, in \nwelcher Weise die Parkdecks erschlossen werden sollen, nämlich \ndurch eine außen anzulegende Umfahrung des Gebäudes in Höhe \nihrer Wohnhäuser. Sie verhalten sich nicht treuwidrig, wenn \nsie erst nunmehr Widerspruch gegen die Baugenehmigung \neinlegen. Materielle Abwehrrechte sind ebensowenig verwirkt, \nsoweit sie aus dieser Abwicklung des Zu- und Abgangsverkehrs \nhergeleitet werden.\n\n49\n\nDie ursprüngliche Baugenehmigung dürfte ebenfalls aus \nGründen planungsrechtlicher Rücksichtslosigkeit rechtswidrig \nsein. Dies folgt letztlich aus ähnlichen Erwägungen, wie sie \nfür die 2. Nachtragsbaugenehmigung vom 7. Oktober 1998 gelten. \nNach der ursprünglichen Baugenehmigung soll zwar die weitere \nRampe zum Oberdeck nicht gegenüber den Wohnhäusern der \nAntragsteller werden, wohl aber eine Umfahrung des Gebäudes \nauf der Höhe des ersten Obergeschosses. Diese Umfahrung wird \nnach der ursprünglichen Baugenehmigung für den gesamten Zu- \nund Abgangsverkehr genutzt. Eine Einfahrt in das erste \nObergeschoß ist an der Südseite nicht vorgesehen.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nFestsetzung des Streitwerts auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.\n\n51\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308253","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-19/10-b-1-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308253","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308253","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-19/10-b-1-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308253","retrieved":"2026-07-09 03:37:15.326556+00:00"}}