{"status":"available","doknr":"OLD308269","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0118.7A898.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-01-18","aktenzeichen":"7 A 898/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Beigeladenen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung für die Errichtung eines Dachaufbaus auf deren \nEinfamilienhaus und der angrenzenden Garage.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des in L. -U. gelegenen \nGrundstücks Am I. bach 16 (Gemarkung U. , Flur 18, \nFlurstück 90), das in einem Abstand von 3 m zum nordöstlich \nangrenzenden Grundstück der Beigeladenen (Am I. bach 14, \nFlurstücke 83 und 84) mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut \nist. Das Grundstück der Beigeladenen ist ebenfalls mit einem \nEinfamilienwohnhaus bebaut, für das unter dem 10. Novem-\nber 1972 eine Baugenehmigung erteilt worden war. In den zur \nBaugenehmigung gehörenden Bauvorlagen ist das Wohnhaus der \nBeigeladenen mit einem Flachdach und einer mit seiner \nLängsseite grenzständig zum Grundstück des Klägers stehenden \nFlachdachgarage dargestellt. Danach sollte die \nvollunterkellerte Garage eine Länge von 5,99 m und die zum \nGrundstück des Klägers weisende Wand eine Höhe von 3 m \n- gerechnet ab dem in der einschlägigen Ansichtszeichnung \ndargestellten Geländeniveau entlang der Wand - aufweisen. Das \nKellergeschoß lag danach vollständig unterhalb der \ndargestellten Geländehöhe entlang der gemeinsamen Grenze. Die \nHöhe der anschließend tatsächlich errichteten, auf der Grenze \nzum Grundstück des Klägers errichteten Garagenwand betrug, \ngerechnet vom tatsächlich vorhandenen Geländeniveau an der \nGrenze, über 4 m, wobei ein Teil der Außenwand des \nKellergeschosses über der Geländeoberfläche liegt. \n\n4\n\nDie Grundstücke liegen im Geltungsbereich des \nBebauungsplans Nr. 8 der Stadt L. , der u.a. offene \nBauweise festsetzt.\n\n5\n\nUnter dem 6. April 1992 erteilte der Beklagte den \nBeigeladenen die Baugenehmigung für die Errichtung eines \nDachaufbaus auf ihrem Einfamilienwohnhaus und der Garage. \nAusweislich der zugehörigen Bauzeichnungen war gleichzeitig \neine Verlängerung der grenzständigen Garagenwand auf 8,20 m \nvorgesehen. In der Ansichtszeichnung ist die Wandhöhe der \nGarage entlang der Grenze zum Grundstück des Klägers mit 3 m \nangegeben. Ein Hinweis auf das tatsächlich tiefer liegende \nGeländeniveau entlang der Grenze fehlt. Die Neigung des über \ndie Garage abzuschleppenden Daches sollte 45 Grad betragen. In \nder der Baugenehmigung beigefügten Auflage Nr. 2 wurde den \nBeigeladenen aufgegeben, die \"Höhe des Garagengebäudes...so \nweit zu reduzieren, daß eine mittlere Wandhöhe an der \nNachbargrenze von höchstens 3 m entsteht.\".\n\n6\n\nDie Baugenehmigung ist dem Kläger nicht förmlich bekannt \ngegeben worden.\n\n7\n\nNachdem die Beigeladenen den Baubeginn für den 2. Novem-\nber 1992 beim Beklagten angezeigt hatten, stellte dieser \nanläßlich von Ortsbesichtigungen am 11. November 1992 und \n16. November 1992 eine von der Baugenehmigung vom \n6. April 1992 abweichende Bauausführung fest. Ausweislich der \nüber die Ortsbesichtigungen gefertigten Vermerke betrug die \nDachneigung mehr als 45 Grad, die Geländehöhe auf dem \nGrundstück des Klägers entlang der Grenze lag danach 1,15 m \ntiefer. Anschließend untersagte der Beklagte den Beigeladenen \nmündlich die weitere Bauausführung am Garagendach und \nversiegelte mit Verfügung vom 19. November 1992 das \"Dach im \nBereich der Garage\".\n\n8\n\nMit am 18. Januar 1993 eingegangenem Schreiben vom \n15. Janu-ar 1993 wandte sich der Kläger an den Beklagten und \nwies darauf hin, daß abweichend von der erteilten \nBaugenehmigung gebaut werde. Garagenhöhe und \nDachneigungswinkel seien bauordnungsrechtlich unzulässig. Er \nbat um konsequente Einhaltung der Vorschriften über die \nGrenzbebauung und Sicherstellung, daß gemäß den Abmessungen in \nder Baugenehmigung gebaut werde.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 22. März 1993 erteilte der Beklagte den \nBeigeladenen sodann \"die Befreiung von den Vorschriften des \n§ 6 BauO NW...im Rahmen der vorgelegten Bauvorlagen\". Mit \nSchreiben vom 7. April 1993 wandte sich der Kläger unter \nHinweis auf eine Höhe der Garagenwand von 4,10 m und einer \nNeigung des Daches über der Garage von 49 Grad gegen die \nErteilung einer Befreiung. Weiter führte er aus, bei einem \nNeigungswinkel des Daches von 45 Grad gemessen ab dem \nDachfirst betrage die Wandhöhe 4,55 m. Wegen der zulässigen \nHöhe von 3 m sei daher eindeutig bewiesen, daß gegen \nbauordnungsrechtliche Vorschriften verstoßen werde. Mit \nSchreiben vom 30. April 1993 teilte der Beklagte dem Kläger \nmit, daß die Beigeladenen bereit seien, die Neigung des Daches \nauf ein Maß von 45 Grad zu reduzieren. \n\n10\n\nMit Schreiben vom 19. Mai 1993 legten die \nProzeßbevollmächtigten des Klägers am 21. Mai 1993 gegen \n\"alle\" das Vorhaben der Beigeladenen betreffenden \nBaugenehmigungen Widerspruch ein und forderten den Beklagten \nunter Hinweis auf die Wiederaufnahme von Baumaßnahmen durch \ndie Beigeladenen auf, die Bauarbeiten stillzulegen und den \nBeigeladenen die Entfernung des Dachaufbaus über der Garage \naufzugeben, da die Vorschriften des § 6 Abs. 11 BauO NW \nverletzt seien.\n\n11\n\nNachdem die Beigeladenen zwischenzeitlich neue Bauvorlagen \nvorgelegt hatten und der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom \n21. Juni 1993 ausdrücklich gegen den Befreiungsbescheid vom \n22. März 1993 Widerspruch eingelegt hatte, erteilte der \nBeklagte den Beigeladenen unter dem 25. Juni 1993 eine \nNachtragsbaugenehmigung mit der Vorhabenbezeichnung \n\"Dachaufbau auf vorhandenem Einfamilienwohnhaus: Änderung \nGarage\". Nach den zugehörigen Bauzeichnungen soll der durch \nden Dachaufbau entstehende Überbau im hinteren Garagenbereich \ndurch Aufmauerung geschlossen und als Abstellraum dienen. Die \nLänge der Garage samt Abstellraum beträgt danach 8,20 m, wobei \nein im Anschluß an den hinteren Teil der Garage vorgesehenes \ngrenzständiges Treppenpodest mit einer Länge von 90 cm nicht \neingerechnet ist. Die Neigung des vorhandenen Daches bis zu \neiner Tiefe von 3 m gerechnet ab der Grundstücksgrenze wird \nmittels eines \"Aufschieblings\" unter Erhöhung der Grenzwand um \n23 cm auf 45 Grad reduziert. Mit Bescheid vom 25. Juni 1993 \nerteilte der Beklagte den Beigeladenen ferner die Befreiung \n\"von den Vorschriften des § 6 BauO NW\". \n\n12\n\nGegen die Baugenehmigung vom 25. Juni 1993 legte der Kläger \nam 2. Juli 1993 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, \ndie erteilte Nachtragsbaugenehmigung sei rechtswidrig, weil \ndie grenzständige Garagenwand mit 4,15 m höher als das \nzulässige Maß von 3 m sei. Auszugehen sei von der natürlichen \nGeländeoberfläche, die dem Niveau auf seinem Grundstück \nentspreche. Auch wenn dem Garagenbaukörper als solchem \nBestandsschutz zukomme, müsse er - der Kläger - eine \nAufstockung der Garage nicht hinnehmen. Die Erweiterung der \nGarage um den Abstellraum sei vom Bestandsschutz ohnehin nicht \ngedeckt. Für diese Erweiterung müsse das Maß von 3 m über dem \nvorhandenen Geländeniveau eingehalten werden. Ferner \nbekräftigte der Kläger sein Begehren auf bauaufsichtliches \nEinschreiten des Beklagten gegen den Dachaufbau und die \nVerlängerung der Garage. Dieses Begehren wiederholte er in der \nFolgezeit in mehreren Schriftsätzen.\n\n13\n\nNachdem die Beigeladenen der wiederholten Aufforderung des \nBeklagten, Unterlagen mit Darstellung des tatsächlich \nErrichteten vorzulegen, nicht nachkamen, versiegelte er mit \nVerfügung vom 26. November 1993 die \"Garage\" unter Hinweis auf \neinen Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften. \n\n14\n\nDer Kläger hat am 31. Januar 1994 Klage erhoben und zur \nBegründung im wesentlichen geltend gemacht, das Vorhaben der \nBeigeladenen verstoße gegen Abstandflächenvorschriften. Die \nVerlängerung und die Erhöhung der ursprünglich 4,15 m hohen \nGaragenwand sei vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt. Bei der \nBerechnung der Wandhöhe müsse vom natürlichen Geländeniveau \nauf dem Grundstück des Klägers ausgegangen werden, das mit dem \nGeländeniveau im rückwärtigen Bereich des Grundstücks der \nBeigeladenen übereinstimme. Unzutreffend sei, zu Lasten des \nKlägers die Geländehöhe im Zufahrtsbereich zur Garage \nzugrundezulegen, da diese ungenehmigt durch Aufschüttung \nentstanden sei. Ferner betrage die \"mittlere\" Neigung des \nGaragendaches von der Traufe bis zum First mehr als 50 Grad. \nMit der Ausführung des Dachaufbaus auf der Garage werde eine \nWohnnutzung über der Garage vorbereitet.\n\n15\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n16\n\n1. die den Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung für die Aufstockung \neiner Grenzgarage auf dem Grundstück Am \nI. bach 14 in L. -U. vom \n6. April 1992 in der Form der \nNachtragsgenehmigung vom 25. Juni 1993 \naufzuheben,\n\n17\n\n2. die den Beigeladenen erteilten \nBefreiungsbescheide vom 22. März 1993 \nund 25. Juni 1993 aufzuheben, \n\n18\n\n3. den Beklagten zu verpflichten, \nden Beigeladenen aufzugeben, den auf \nder genannten Grenzgarage errichteten \nDachaufbau zu entfernen, soweit durch \nden rechtswidrig errichteten Dachaufbau \nNachbarrechte des Klägers verletzt \nsind.\n\n19\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr hat vorgetragen, bei Erteilung der angefochtenen \nBaugenehmigungen sei übersehen worden, daß das gewachsene \nGeländeniveau auf dem Grundstück des Klägers tiefer liege als \ndas Grundstück der Beigeladenen. Aus den von den Beigeladenen \nvorgelegten Bauvorlagen sei dieser Höhenunterschied nicht \nerkennbar gewesen. Außerdem sei durch die der Baugenehmigung \nvom 6. April 1992 beigefügte Nebenbestimmung sichergestellt \nworden, daß die mittlere Wandhöhe an der Grenze 3 m nicht \nüberschreite. Hätten sich die Beigeladenen an die \nBaugenehmigung gehalten, wäre keine zusätzliche \nBeeinträchtigung über den bereits bestehenden Zustand hinaus, \ngegen den der Kläger sein Klagerecht verwirkt habe, \nentstanden. Durch die Nachtragsbaugenehmigung vom \n25. Juni 1993 sei lediglich eine Erhöhung des Daches um 2 bis \n3 cm genehmigt worden, da die \"Dach-konstruktion der alten \nFlachdachgarage\" vorher beseitigt worden sei. Da die \nBeigeladenen sich auch an die Nachtragsbaugenehmigungen nicht \ngehalten hätten, sei die Baustelle schließlich unter dem \n26. November 1993 stillgelegt worden. Die Genehmigungslage, \ndie eine Neigung des Daches über der Garage von 45 Grad \nvorsehe, stelle allerdings keine Verletzung von Nachbarrechten \ndes Klägers dar, da eine Verschlechterung zu seinen Lasten im \nVergleich zur ursprünglichen Bausituation nicht vorliege. Die \ngeringfügige Erhöhung der Grenzwand um 2 bis 3 cm sei nicht \nals Beeinträchtigung anzusehen. Daher sei nicht einzusehen, \nwarum im Interesse des Klägers eine Ordnungsverfügung gegen \ndie Beigeladenen erlassen werden solle, zumal durch Anpassung \nan den genehmigten Zustand eine baurechtskonforme Situation \ngeschaffen werden könne.\n\n22\n\nDie Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.\n\n23\n\nSie haben vorgetragen, die Geltendmachung der Beseitigung \ndes Daches insgesamt sei grob treuwidrig. \n\n24\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht der Klage stattgegeben. \n\n25\n\nMit Beschluß vom 28. April 1998 hat der Senat auf Antrag \nder Beigeladenen die Berufung zugelassen. Die Beigeladenen \ntragen zur Begründung ihrer Berufung vor, das \nVerwaltungsgericht gehe bei seiner Beurteilung, die Grenzwand \nder Garage sei höher als 3 m, rechtsfehlerhaft vom \nGeländeniveau auf dem Grundstück des Klägers aus. \nAusschlaggebend sei gemäß § 6 Abs. 11 BauO NW die \nGeländeoberfläche \"an der Grenze\". Dabei müsse auf das höher \nliegende Geländeniveau auf dem Grundstück der Beigeladenen \nabgestellt werden, das seinerzeit bei Errichtung des \nWohnhauses mit Garage in Orientierung an das Höhenniveau der \nStraße durch Auffüllen angepaßt worden sei. Das Haus sei \ndamals wie die anderen Wohnhäuser im oberen Bereich der Straße \nAm I. bach etwa 2 bis 3 Stufen über das Straßenniveau aus \ndem gewachsenen Gelände \"herausgebaut\" worden. Maßgebend bei \nder Berechnung der Abstandfläche sei hier das Geländeniveau \nauf dem Baugrundstück, da die Veränderung des Geländeniveaus \nauf dem Grundstück der Beigeladenen durch die frühere vom \nBeklagten genehmigte Aufschüttung durch Anpassung an das \nHöhenniveau der Straße gerechtfertigt gewesen sei. Denn sonst \nhätte die Garagenzufahrt abschüssig gestaltet werden müssen. \nVon einer Manipulation der Geländehöhen zur Einhaltung von \nAbstandvorschriften könne daher keine Rede sein. Ausgehend von \ndieser Geländehöhe betrage die mittlere Höhe der Grenzwand \nnicht mehr als 3 m. Die Baugenehmigung vom 6. April 1992 in \nGestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 25. Juni 1993 sei \ndaher rechtmäßig. Im übrigen habe der Kläger sein Abwehrrecht \nverwirkt. Sein als Widerspruch zu wertendes Schreiben vom \n15. Januar 1993 sei erst zehn Wochen nach Beginn der \nBauarbeiten abgefaßt worden. In diesem Zeitpunkt seien die \nmaßgeblichen Arbeiten am Garagendach längst abgeschlossen \ngewesen. Bei erstmaliger Versiegelung der Baustelle am \n19. November 1992 seien die wesentlichen Bauarbeiten, die \nlediglich 14 Tage in Anspruch genommen hätten, beendet \ngewesen. Außerdem habe der Kläger erst mit anwaltlichem \nSchreiben vom 7. April 1993 erstmals die Wandhöhe bemängelt. \nMit diesem Nachschieben eines weiteren Baurechtsverstoßes \nsetze sich der Kläger treuwidrig in Widerspruch zu seinem \nSchreiben vom 15. Januar 1993. Dort habe er sich lediglich \ngegen die Ausführung des Dachaufbaus gewandt. Darauf hätten \ndie Beigeladenen vertraut und dieses Vertrauen durch \nEinreichen neuer Bauvorlagen Anfang Mai 1993, Einholung der \nNachtragsbaugenehmigung und Rückbau des Daches auch betätigt. \nDie Beigeladenen hätten darauf vertraut, daß der Kläger \nweitere Verstöße nicht mehr geltend machen wolle. Die \nBeseitigung des Dachaufbaus, der die Wandhöhe um lediglich 2 \nbis 3 cm vergrößere, sei angesichts der dafür aufzuwendenden \nKosten von über 50.000,-- DM unverhältnismäßig. \n\n26\n\nDie Beigeladenen beantragen,\n\n27\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n28\n\nDer Beklagte beantragt ebenfalls,\n\n29\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n30\n\nEr beruft sich im wesentlichen auf sein erstinstanzliches \nVorbringen.\n\n31\n\nDer Kläger beantragt,\n\n32\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n33\n\nEr bekräftigt sein bisheriges Vorbringen und führt \nergänzend aus, auch bei Berücksichtigung der von den \nBeigeladenen vorgenommenen Anschüttungen sei die Grenzwand \nhöher als 3 m. Von einer Verwirkung der Abwehrrechte könne \nnicht gesprochen werden, da er - der Kläger - zu keinem \nZeitpunkt den Eindruck erweckt habe, die Baumaßnahmen \nhinzunehmen.\n\n34\n\nDer Berichterstatter hat am 29. Oktober 1998 eine \nOrtsbesichtigung vorgenommen. Wegen des Ergebnisses wird auf \nden Inhalt der darüber gefertigten Niederschrift \nverwiesen.\n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n36\n\nEntscheidungsgründe:\n\n37\n\nDie Berufung ist nicht begründet.\n\n38\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht \nstattgegeben.\n\n39\n\nDie Baugenehmigung des Beklagten vom 6. April 1992 in der \nFassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 25. Juni 1993 und die \nBefreiungsbescheide vom 22. März 1993 und 25. Juni 1993 sind \nrechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat auch einen Anspruch \ndarauf, daß der Beklagte den Beigeladenen die Beseitigung des \nstreitigen Dachaufbaus über der Garage aufgibt.\n\n40\n\nDie Klage ist als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig. \nDer Kläger hat auch rechtzeitig Widerspruch gegen die \nangefochtene Baugenehmigung eingelegt. Mangels Bekanntgabe der \nBaugenehmigung vom 6. April 1992 und der \nNachtragsbaugenehmigung vom 25. Juni 1993 an den Kläger ist \ndie Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in Lauf gesetzt \nworden. Auch eine Verwirkung des Widerspruchsrechts des \nKlägers liegt nicht vor. Eine Verwirkung verfahrensrechtlicher \nRechte ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn ein Nachbar \nauch ohne Bekanntgabe der Baugenehmigung sichere Kenntnis von \nder Erteilung der Baugenehmigung hat oder wenn er zuverlässige \nKenntnis davon hätte haben müssen, weil sich ihm die Erteilung \nhätte aufdrängen müssen.\n\n41\n\nBVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 \n- IV C 2.72 - BRS 28 Nr. 133.\n\n42\n\nIn diesem Fall läuft für den Nachbarn die Jahresfrist der \n§§ 58 Abs. 2, 70 Abs. 2 VwGO. Da der Kläger hier frühestens \nmit Erkennen des Baubeginns im November 1992 mit der Erteilung \neiner Baugenehmigung rechnen mußte, ist der spätestens mit \nanwaltlichem Schreiben vom 19. Mai 1993 (gegen die \nBaugenehmigung vom 6. April 1992) bzw. 2. Juli 1993 (gegen die \nNachtragsbaugenehmigung vom 25. Juni 1993) eingelegte \nWiderspruch rechtzeitig erfolgt. \n\n43\n\nDer Kläger hat ein Abwehrrecht auch nicht verwirkt. Die \nVerwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben \nwurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, daß ein \nRecht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der \nMöglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist \nund besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete \nGeltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. \n\n44\n\nBVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 \n- 4 C 4/89 - BRS 52 Nr. 218; OVG NW, \nUrteil vom 9. April 1992 \n- 7 A 2521/90 - BRS 54 Nr. 201.\n\n45\n\nSolche Umstände liegen insbesondere vor, wenn der \nVerpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des \nBerechtigten darauf vertrauen durfte, daß dieser das Recht \nnach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde \n(Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf \nvertraut hat, daß das Recht nicht mehr ausgeübt werde \n(Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen \nVorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, daß ihm durch \ndie verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer \nNachteil entstehen würde. \n\n46\n\nBVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 \n- 4 C 4/89 - a.a.O.\n\n47\n\nDiese Voraussetzungen für die Annahme einer Verwirkung \nliegen hier nicht vor. Es kann offen bleiben, ob vom Beginn \nder Bauarbeiten am 2. November 1992 bis zum Schreiben des \nKlägers vom 15. Januar 1993, mit dem er gegenüber dem \nBeklagten erstmals Einwendungen gegen die in Rede stehende \nBaumaßnahme erhoben hat, der erforderliche Mindestzeitraum \n\n48\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom \n16. Mai 1991 - 4 C 4/89 -, a.a.O., \nwonach ein Zeitraum von gut sieben \nWochen der Untätigkeit noch nicht für \ndie Annahme einer Verwirkung ausreicht \n-\n\n49\n\nfür das Vorliegen einer Verwirkung verstrichen war. Denn \nnichts spricht dafür, daß die Beigeladenen tatsächlich darauf \nvertraut haben, der Kläger werde keine Abwehrrechte gegen die \nihnen erteilte Baugenehmigung geltend machen und daß sich in \nihren Vorkehrungen darauf eingerichtet haben. Vielmehr haben \nsie nach ihrem eigenen Vortrag die maßgeblichen Bauarbeiten \nfür den fraglichen Dachaufbau innerhalb von 14 Tagen \nabgeschlossen. Das dokumentiert nachdrücklich, daß von einem \nsolchermaßen gearteten Vertrauen nicht die Rede sein kann. Die \nBeigeladenen haben damit die Baugenehmigung im wesentlichen \nUmfang sofort ausgenutzt, ohne durch das Verhalten des Klägers \ndazu veranlaßt worden zu sein. In einer derartigen \nFallgestaltung kann von Verwirkung materieller Abwehrrechte \nkeine Rede sein. \n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 \n- 4 C 4/89 - a.a.O..\n\n51\n\nIn dem Klagebegehren ist ferner auch kein treuwidriges \nVerhalten des Klägers zu erkennen. Daß er sich damit - wie von \nden Beigeladenen vorgetragen - in Widerspruch zu seinem im \nSchreiben vom 15. Januar 1993 erkennbaren Verhalten gesetzt \nhat, kann nicht festgestellt werden. Bei objektiver Würdigung \ndes Sachverhalts ist bereits zweifelhaft, ob bei den \nBeigeladenen allein aufgrund dieses Schreibens ein \nschützenswertes Vertrauen dahingehend entstehen konnte, der \nKläger wende sich allein gegen die aus seiner Sicht \nunzulässige Neigung des Daches. Denn er rügt neben dem \nDachneigungswinkel auch ausdrücklich die Höhe der Garage und \nzwar nicht beschränkt auf den Teil, der sich als bautechnische \nFolge des Daches ergab. Dies wird bestätigt durch das \nSchreiben des Klägers vom 7. April 1993. Dort wird nämlich mit \nhinreichender Deutlichkeit ausgeführt, daß auch bei einem \nNeigungswinkel von 45 Grad die zulässige Wandhöhe von 3 m nach \nseiner Meinung überschritten werde. Damit mußte den \nBeigeladenen klar sein, daß der Kläger sich mit einer bloßen \nReduzierung des Neigungswinkels des Daches über der Garage \nnicht zufrieden geben würde. Die Annahme eines dahingehenden \nschützenswerten Vertrauens der Beigeladenen im Zeitpunkt des \nEinreichens neuer Bauvorlagen im Mai 1993 ist damit \nebensowenig gerechtfertigt wie ein gegen den Kläger \ngerichteter Vorwurf treuwidrigen Verhaltens. \n\n52\n\nSchließlich fehlt dem Kläger für sein Anfechtungsbegehren \nauch nicht deshalb das erforderliche Rechtsschutzinteresse, \nweil die Beigeladenen möglicherweise hinsichtlich der für die \nrechtliche Qualifizierung des Bauwerks maßgebenden \nSeitenwandhöhe von der in Rede stehenden Baugenehmigung \nabgewichen sind. Unabhängig davon, ob aufgrund dieser \nAbweichungen das tatsächlich errichtete Bauwerk ein von der \nstreitigen Baugenehmigung nicht mehr erfaßtes Aliud\n\n53\n\nvgl. dazu OVG NW, Urteil vom \n20. August 1993 - 7 A 368/92 -,\n\n54\n\ndarstellt und die damit nicht ausgenutzte Baugenehmigung \ndeshalb nach Ablauf der zweijährigen Geltungsdauer (§ 72 \nBauO NW 1984 - BauO NW -) erloschen sein könnte, hat der \nKläger schon deshalb ein Rechtsschutzinteresse an der \nAufhebung der angefochtenen Baugenehmigung, weil diese trotz \nder Abweichungen in der Bauausführung sowohl vom Beklagten als \nauch von den Beigeladenen ausweislich ihrer während des \ngerichtlichen Verfahrens abgegebenen Erklärungen als weiterhin \ntragfähige Rechtsgrundlage für das fragliche Bauvorhaben \nangesehen wird. \n\n55\n\nDie Klage ist auch begründet. Sie hat sowohl mit ihrem \nAnfechtungs- als auch mit ihrem Verpflichtungsbegehren \nErfolg.\n\n56\n\nDie Baugenehmigung des Beklagten vom 6. April 1992 in der \nFassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 25. Juni 1993 verstößt \ngegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zugleich den \nprivaten Interessen des Klägers als Nachbarn zu dienen \nbestimmt sind (§ 70 Abs. 1 Satz 1 BauO NW). Die strittige \nBaugenehmigung verstößt gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NW. Das \ngenehmigte Vorhaben der Beigeladenen hält die erforderliche \nAbstandfläche zum Grundstück des Klägers nicht ein. \n\n57\n\nAnzuwenden sind vorliegend die Vorschriften der BauO NW \n1984, unter deren Geltung die hier streitige Baugenehmigung \nerteilt worden ist. Soweit § 6 BauO NW hier \nentscheidungserheblich ist, enthält die Vorschrift in der \nFassung der BauO NW 1995 keine Regelungen, die für die \nBeigeladenen günstiger sind und die deshalb die Anwendung der \nBauO NW 1995 erlaubten. \n\n58\n\nDas streitige Vorhaben der Beigeladenen unterliegt - obwohl \nes sich um einen Aufbau auf einen schon vorhandenen Baubestand \nhandelt - der Prüfung auch im Hinblick auf § 6 BauO NW. Dem \nkann nicht entgegengehalten werden, Regelungsgegenstand dieser \nBaugenehmigung sei nur ein Dachaufbau mit der Folge, daß \nlediglich das Dach auf seine Vereinbarkeit mit dem \nAbstandrecht zu überprüfen sei und dieses für sich gesehen \nkeine Abstandfläche auslöse. \n\n59\n\nZwar sind Abstandflächen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NW \n(nur) vor Außenwänden von Gebäuden freizuhalten. Die Außenwand \ndes Garagengebäudes bleibt hier, von kleinen Erhöhungen im \nTraufenbereich abgesehen, von der erteilten Genehmigung in dem \nSinne unberührt, daß sich der Genehmigungsausspruch selbst nur \nauf den Dachaufbau bezieht. Grundlage für diesen \nGenehmigungsausspruch ist aber die rechtliche Auffassung der \nBehörde, daß der Dachaufbau mit dem materiellen Recht in \nÜbereinstimmung stehe. Das ist nicht der Fall. Die Genehmigung \nist daher rechtswidrig. Der Dachaufbau verstärkt eine bauliche \nSubstanz, die ihrerseits an dieser Stelle, unbeschadet dessen, \nob für sie formelle Legalität in Anspruch genommen werden \nkann, dem materiellen Recht widerspricht, weil sie das gemäß \n§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW zulässige Höhenmaß, wie noch \ndarzulegen sein wird, überschreitet. Daher war bereits der vor \nErrichtung des Dachaufbaus an der Grenze stehende Baukörper \nabstandflächenrechtlich unzulässig, was ebenso für eine \nsubstantielle Verstärkung bzw. Erhöhung der Bausubstanz, wie \nsie hier in Rede steht, gilt. Eine etwa anzunehmende formelle \nLegitimierung des Garagenbaukörpers in seiner früheren Gestalt \ndurch die Baugenehmigung vom 10. November 1972 läßt zwar für \ndiesen Teil \"Bestandsschutz\" entstehen. Eine insoweit \nbestehende Legitimierungswirkung der Baugenehmigung deckt \njedoch keine baulichen Erweiterungen der hier gegebenen \nGrößenordnung ab. Diese Erweiterung ist daher unbeschadet \neines etwa gegebenen \"Bestandsschutzes\" für den bislang \nvorhandenen Baubestand allein nach materiellem Recht zu \nbeurteilen und ist danach, wie vorstehend dargelegt, materiell \nrechtswidrig.\n\n60\n\nDem kann auch § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NW nicht \nentgegengehalten werden. Die Vorschrift enthält lediglich \nBerechnungsvorgaben für die Berücksichtigung des Dachteils \neiner in den senkrechten Wandteilen die Abstandsmaße wahrenden \nbaulichen Anlage. Sie legitimiert aber nicht dazu, eine - wie \nhier - abstandrechtlich generell unzulässige bauliche Anlage, \ndurch Dachaufbauten in ihrer Substanz zu verfestigen und zu \nverstärken, denn die Regelung enthält keinen Anhalt für die \nAnnahme, der Gesetzgeber halte Dächer mit einer Dachneigung \nvon unter 45 Grad grundsätzlich unter abstandsrechtlichen \nGesichtspunkten für irrelevant. \n\n61\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n5. Februar 1996 - 10 A 3624/92 -.\n\n62\n\nEs kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, daß Dächer immer \ndie vom Abstandflächenrecht geschützten Belange (z.B. \nBelichtung, Besonnung, Belüftung, Sozialabstand) \nbeeinträchtigen. So nimmt etwa ein geneigtes Dach, auch wenn \nes einen Neigungswinkel von weniger als 45 Grad hat, dem \nNachbargrundstück mehr Licht und Sonne als ein Flachdach. \nDurch die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NW \nhat der Gesetzgeber lediglich entschieden, daß der Nachbar \nBeeinträchtigungen durch ein Dach mit weniger als 45 Grad \nNeigung als ihm zumutbar hinzunehmen hat. Diese Ausgangslage \nist aber nur in einer Konstellation gegeben, in der das Dach \nals Teil einer ihrerseits im übrigen das Abstandsrecht \nwahrenden baulichen Anlage in Erscheinung tritt. Das ist nicht \nder Fall, wenn die Wand, auf der das Dach aufgebracht ist, \nschon als solche, wie hier, dem materiellen Recht \nzuwiderläuft. \n\n63\n\nWie oben bereits erwähnt, widersprach das Bauwerk, auf dem \nder Dachaufbau errichtet worden ist, schon vor Ausführung \ndieser Maßnahme dem materiellen Recht, weil es die nach § 6 \nAbs. 1 Satz 1 BauO NW erforderliche Abstandfläche zum \nGrundstück des Klägers, die gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NW \nauf dem Baugrundstück selbst liegen und gemäß § 6 Abs. 5 Satz \n3 BauO NW mindestens 3 m betragen muß, nicht einhielt. Die \nEinhaltung einer Abstandfläche war auch nicht gemäß § 6 Abs. \n11 Nr. 1 BauO NW entbehrlich. Nach dieser Vorschrift sind an \ndie Nachbargrenze gebaute überdachte Stellplätze und Garagen \neinschließlich Abstellraum mit einer mittleren Wandhöhe bis zu \n3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze und bei \nEinhaltung weiterer, im einzelnen geregelter Maße zulässig, \nohne daß sie eigene Abstandflächen einzuhalten haben. Der auf \ndem Grundstück der Beigeladenen an der Grenze zum Grundstück \ndes Klägers stehende Baukörper war jedoch, ohne daß es \nzunächst auf die Höhe der grenzständigen Wand dieses \nBaukörpers ankäme, schon deshalb keine Grenzgarage im Sinne \ndes § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW, da der Garagenteil überwiegend \nin seiner Grundfläche mit für eine Sauna genutzten Räumen \nunterkellert ist und mit dem oberen Teil dieses \nKellergeschosses aus dem Erdreich herausragt. \n\n64\n\nVgl. zu einer solchen \nFallgestaltung: OVG NW, Urteil vom \n22. Januar 1996 - 10 A 1464/92 -.\n\n65\n\nDie Privilegierung des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW bezieht \nsich nur auf Garagen einschließlich Abstellräumen. Eine \nGrenzgarage im Sinne des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW ist danach \nnicht gegeben, wenn das Bauwerk neben der Funktion als Garage \n- gegebenenfalls mit Abstellraum - noch einer anderen (zudem \nnoch oberirdisch in Erscheinung tretenden) Nutzung dient, mit \nder es eine bautechnische Einheit bildet.\n\n66\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 16. Novem-\nber 1998 - 7 A 1371/98 -; Urteil vom \n22. Januar 1996 - 10 A 1464/92 -.\n\n67\n\nEine solche, eine isolierte Betrachtung ausschließende \ntechnische Einheit bilden hier das anderweitig genutzte \nKellergeschoß und die darauf ruhende Garage. Der unter der \nGarage befindliche Keller ist auch\n\n68\n\n- ungeachtet dessen, daß er im \nwesentlichen für eine Sauna tatsächlich \ngenutzt und insoweit ursprünglich als \nHeizöllager genehmigt war - \n\n69\n\nkein Abstellraum im Sinne von § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW, \nweil es ihm - abgesehen von seiner andersartigen Funktion - an \nder erforderlichen Unterordnung fehlt.\n\n70\n\nVgl. dazu OVG NW, Urteil vom \n22. Janu-ar 1996 - 10 A 1464/92 -; nach \n§ 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW 1995 darf die \nNutzung als Abstellraum nicht mehr als \n7,5 qm betragen; auch dieses Maß wird \nhier deutlich überschritten.\n\n71\n\nDenn der Keller erstreckt sich über einen Bereich, der mehr \nals der Hälfte der Garagenfläche entspricht. \n\n72\n\nDas Garagenbauwerk kann eine Privilegierung nach § 6 \nAbs. 11 Nr. 1 BauO NW auch deshalb nicht für sich in Anspruch \nnehmen, weil es mit seiner zum Grundstück des Klägers \nausgerichteten Wand die nach dieser Vorschrift vorausgesetzte \nWandhöhe von 3 m deutlich überschreitet. Es kann dahinstehen, \nob die von den Beigeladenen und ihren östlichen Nachbarn im \nBereich zwischen der Vorderfront des Wohnhauses und Straße bei \nErrichtung ihrer Wohnhäuser vorgenommenen Geländeanschüttungen \ninzwischen die gemäß § 2 Abs. 4 BauO NW maßgebliche \nGeländeoberfläche für diesen Bereich darstellen. An der \nabstandflächenrechtlichen Qualifizierung der hier in Rede \nstehenden Außenwand der auf dem Grundstück der Beigeladenen \nstehenden Garage ändert sich dadurch nichts. Zwar ist davon \nauszugehen, daß in Bereichen, in denen gebaut und das \nGeländeniveau regelmäßig verändert wird, nicht auf die \nursprüngliche, vor jeglicher Bebauung vorhanden gewesene \nGeländehöhe abzustellen ist, sondern auf das Geländeniveau, \ndas vor der in Rede stehenden Baumaßnahme vorgefunden wird und \nvon allen Beteiligten unbeanstandet hingenommen worden ist. \n\n73\n\nOVG NW, Urteil vom 13. November 1991 \n- 7 A 2569/88 -.\n\n74\n\nJedoch wäre davon vorliegend allein das vor der Garage und \ndem Wohnhaus der Beigeladenen bzw. des Klägers liegende \nGelände betroffen. Nur dort sind nach dem eigenen Bekunden der \nBeigeladenen Anschüttungen vorgenommen worden. Der gesamte \nrestliche Bereich des Grundstücks der Beigeladenen hat \nhinsichtlich der Geländehöhe indes keine Veränderungen \nerfahren und entspricht dem auf dem Grundstück des Klägers \nvorhandenen Geländeniveau, auf dem im seitlichen und \nrückwärtigen Bereich ebenfalls keine Geländeerhöhungen \nstattgefunden haben. Die im Rahmen des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO \nNW allein maßgebliche Geländeoberfläche \"an der Grenze\" im \nBereich der grenzständigen Garagenaußenwand ist damit faktisch \nunverändert geblieben, im hier interessierenden Bereich an der \nGrenze auch weder durch eine Baugenehmigung noch durch \nFestsetzungen im Bebauungsplan verbindlich auf eine andere \nHöhe als die tatsächlich vorhandene festgelegt worden und \ndeshalb nicht im oben erwähnten Sinne mit rechtlich \nverbindlicher Wirkung neu bestimmt worden. Sie ist damit der \nhier interessierenden abstandflächenrechtlichen Berechnung \nzugrundezulegen. Somit bleibt es dabei, daß das Kellergeschoß \naus dem Erdboden herausragt und das Vorhaben schon vor dem \nDachaufbau eine Wandhöhe von über 4 m aufwies. \n\n75\n\nDamit verstößt die angefochtene Baugenehmigung vom \n6. April 1992 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom \n25. Juni 1993 gegen auch den Kläger als Nachbarn schützende \nAbstandflächenvorschriften des § 6 BauO NW. \n\n76\n\nDieser Rechtsverstoß ist auch nicht dadurch beseitigt \nworden, daß der Beklagte mit Bescheiden vom 22. März 1993 und \n25. Juni 1993 von der Einhaltung der Vorschriften des § 6 BauO \nNW eine Befreiung erteilt hat. Denn diese Bescheide sind \nebenfalls rechtswidrig, da die dafür gemäß § 68 Abs. 3 BauO NW \nerforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Gründe des \nWohls der Allgemeinheit i.S.v. § 68 Abs. 3 Buchstabe a) \nBauO NW erfordern eine solche Befreiung offensichtlich nicht. \nEine Befreiung nach § 68 Abs. 3 Buchstabe b) BauO NW kommt \ngleichfalls nicht in Betracht. Die Einhaltung der zwingenden \nRegelungen des § 6 BauO NW, d.h. das Unterlassen von \nDachaufbauten im Bereich der seitlichen Abstandflächen, führt \nim vorliegenden Fall nicht zu einer offensichtlich nicht \nbeabsichtigten Härte. Eine solche liegt nur dann vor, wenn \neine Situation gegeben ist, die sich gemessen am \nRegelungszweck der jeweiligen Norm, von der befreit werden \nsoll, als atypisch und deshalb in ihren bei Anwendung der Norm \neintretenden Folgen als von der Norm nicht beabsichtigt \ndarstellt. \n\n77\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 3. April \n1991 - 7 A 2187/90 -; Urteil vom \n29. Mai 1995 - 7 A 2181/93 -. \n\n78\n\nDabei ist hinsichtlich der Abstandflächenregelungen des § 6 \nBauO NW in der Regel davon auszugehen, daß eine mit der \nEinhaltung der Abstandfläche verbundene mindere Ausnutzbarkeit \neines Grundstücks bzw. eine Beschränkung von Bauabsichten zur \nErreichung der mit den Abstandflächenregelungen verfolgten \nZiele beabsichtigt ist\n\n79\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom \n13. März 1991 - 10 A 506/89 -.\n\n80\n\nVor diesem Hintergrund liegt hier eine atypische Situation \nnicht vor. Vielmehr stellt die vorliegende Fallgestaltung \neinen typischen Sachverhalt im Hinblick auf das Normgefüge des \n§ 6 BauO NW dar. Die Beigeladenen werden durch die \nAbstandflächenvorschriften nicht über das Maß an Beschränkung \nhinausgehend, das mit der Anwendung dieser Vorschriften in der \nRegel verbunden ist, betroffen. Gegenteiliges ist weder vom \nBeklagten noch von den Beigeladenen vorgetragen worden. \nLetztlich ist die gegenwärtige Situation, die die Beigeladenen \nunter abstandflächenrechtlichen Gesichtspunkten an einer \nbaulichen Erweiterung des Garagenbaukörpers hindert, die \nKonsequenz daraus, daß sie - offenbar in Abweichung von der \nihnen unter dem 10. November 1972 erteilten Baugenehmigung - \nnach ihren eigenen Angaben aus dem vorgefundenen Geländeniveau \n\"herausgebaut\" haben, was die nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW \nüberhöhte Grenz-wand zur Folge hatte.\n\n81\n\nDie Zulassung einer Abweichung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 \nBauO NW 1995 scheidet ebenfalls aus. Im Hinblick auf die, wie \ndargestellt, betroffenen nachbarlichen Abwehrrechte ist eine \nder gesetzlichen Regelung zuwiderlaufende Zulassung einer \nAbweichung nur dann vertretbar, wenn die gegebene Grundstücks- \nund Bausituation von dem den gesetzlichen Regelungen \nzugrundeliegenden \"Normalfall\" in deutlichem Maße abweicht. \nDas ist hier offensichtlich nicht der Fall. Fehlt es - wie \ndargelegt - an einer atypischen Situation und sind - wie \nhier - auch sonstige öffentliche Belange nicht ersichtlich, \ndie trotz der Verletzung der Abstandregelungen im Rahmen einer \nGesamtwertung einen Verzicht auf die Einhaltung des \nerforderlichen Abstandes rechtfertigen, ist die Abweichung \nnicht mit den beeinträchtigten öffentlichen Belangen des \nAbstandsrechts vereinbar; damit fehlt es auch bereits insoweit \nan den Tatbestandsvoraussetzungen für die Zulassung einer \nAbweichung. \n\n82\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 28. Au-\ngust 1995 - 7 B 2117/95 -, BRS 57 \nNr. 141.\n\n83\n\nIst nach alledem der mit der strittigen Baugenehmigung \nzugelassene Dauchaufbau materiell rechtswidrig - und zwar \nungeachtet dessen, ob der vorher bestehende Baukörper durch \neine Baugenehmigung gedeckt war oder es sogar daran fehlt, \nweil die Beigeladenen, wie oben an anderer Stelle bereits \nangedeutet, von der Baugenehmigung vom 10. November 1972 in \nder ihnen erteilten Form keinen Gebrauch gemacht haben - so \nhat der Kläger auch einen Anspruch darauf, daß der Beklagte \nden Beigeladenen die Beseitigung des über der Garage \nerrichteten Dachaufbaus aufgibt.\n\n84\n\nDer Beklagte ist gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NW 1995 zum \nEinschreiten verpflichtet. Wie dargelegt, verstößt der mit der \nerfolgreich vom Kläger angefochtenen Baugenehmigung \nzugelassene Dachaufbau gegen Abstandflächenvorschriften. Mit \ndieser darin liegenden Verletzung nachbarschützender \nVorschriften ist das der Bauaufsichtsbehörde nach § 61 Abs. 1 \nSatz 2 BauO NW 1995 eingeräumte Ermessen regelmäßig - und so \nauch hier - zugunsten des durch die Rechtsverletzung \nbeschwerten Nachbarn auf eine Verpflichtung zum Einschreiten \nreduziert.\n\n85\n\nOVG NW, Urteil vom 7. Dezember 1998 \n- 7 A 2822/96 - m.w.N.; Urteil vom \n30. April 1998 - 10 A 2981/96 -.\n\n86\n\nDaran vermag auch der Hinweis der Beigeladenen, die \nWandhöhe sei lediglich um 2 bis 3 cm vergrößert worden, was \nangesichts der für die Reduzierung des Dachaufbaus \naufzuwendenden Kosten von über 50.000,-- DM eine Beseitigung \nunverhältnismäßig mache, nichts zu ändern. Der Hinweis geht \nschon deshalb fehl, weil die in Rede stehende Baumaßnahme \nnicht nur die Erhöhung und Verlängerung der Grenzwand sondern \nauch den Dachaufbau erfaßt und letzterer schon infolge seines \nbaulichen Volumens die Betroffenheit des nachbarlichen \nGrenzbereichs deutlich verstärkt. Die gegenüber dem Kläger \nbestehende Pflicht des Beklagten zum Einschreiten ist \njedenfalls darauf gerichtet, den Beigeladenen entsprechend dem \nKlagebegehren den Abbruch des über der Garage errichteten \nDachaufbaus aufzugeben und insoweit den früheren Zustand \nwiederherzustellen, der für den Kläger (unangreifbar) \nhinzunehmen ist. Das auf den Dachaufbau beschränkte Begehren \ndes Klägers ist auch nicht deshalb abzuweisen, weil der \nBeklagte gehalten wäre, bei einer Abrißanordnung die gesamte \nGarage zu erfassen.\n\n87\n\nVgl. zu derartigen Fallgestaltungen: \nOVG NW, Beschluß vom 18. März 1997 \n- 10 A 853/93 -; Urteil vom \n30. April 1998 - 10 A 2981/96 -.\n\n88\n\nDer Senat hat es letztlich nicht zu entscheiden, ob die \nGarage in ihrer ursprünglichen Form durch die seinerzeit \nerteilte Baugenehmigung formell legalisiert worden ist oder ob \ndiese Baugenehmigung infolge Nichtausnutzung als formelle \nRechtsgrundlage für den ursprünglichen Zustand der Garage \nentfällt. Dessen ungeachtet begehrt der Kläger jedenfalls nur \neine Beseitigung des Dachaufbaus; dieser ist von dem \nAusgangsbestand der Garage und auch von dem übrigen Dachaufbau \ntechnisch abtrennbar und unterliegt hinsichtlich der sich \nanbietenden Ermessenserwägungen des Beklagten einer \ngesonderten Bewertung, während der übrige Teil der Garage über \nlange Zeit vom Kläger unwidersprochen hingenommen wurde. Damit \nist es hier gerechtfertigt, lediglich die Beseitigung des \nDachaufbaus über der Garage aufzugeben, zumal dies im Zweifel \nauch den Interessen der Beigeladenen eher entspricht als ein \nansonsten in Frage kommender Totalabbruch. \n\n89\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 \nSatz 2 VwGO.\n\n90\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nfolgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n91\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nhierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).\n\n92","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308269","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-18/7-a-898-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308269","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308269","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-18/7-a-898-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308269","retrieved":"2026-07-09 03:37:16.751478+00:00"}}