{"status":"available","doknr":"OLD308294","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0113.8A5900.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-01-13","aktenzeichen":"8 A 5900/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das \nUrteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23. November 1998 \nwird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Rüge der nicht vorschriftsmäßigen \nBesetzung des erkennenden Gerichts (§ 78 Abs. 3 \nNr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO) ist \nunzulässig. Sie genügt schon nicht den \nDarlegungsanforderungen nach § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG. Die Besetzungsrüge ist nur dann \nausreichend dargelegt, wenn die den angeblichen \nMangel begründenden Tatsachen schlüssig und damit \nin einer Weise vorgetragen werden, die dem \nGericht die Beurteilung der Frage ermöglicht, ob \nder geltend gemachte Mangel tatsächlich vorliegt. \nAnsonsten handelt es sich um eine unbeachtliche \nRüge \"auf Verdacht\".\n\n3\n\nBVerwG, Beschluß vom 17. \nDezember 1982 - 8 CB 83.80 -, \nBuchholz 310 § 138 Ziff. 1 \nVwGO Nr. 24; Beschluß vom 21. \nDezember 1994 - 1 B 176.93 -, \nBuchholz 310 § 138 Ziff. 1 \nVwGO Nr. 32; OVG Mecklenburg-\nVorpommern, Beschluß vom 27. \nApril 1998 - 2 L 93/97 -, \nNVwZ-Beilage 11/1998, 109 \njeweils m.w.N.\n\n4\n\nAn einem solchen schlüssigen Vortrag fehlt es \nim vorliegenden Fall. Die Antragsschrift weist \nlediglich allgemein und unsubstantiiert darauf \nhin, daß die Übertragung der Sache auf den \nEinzelrichter nicht habe erfolgen dürfen, weil \n\"die entsprechenden Voraussetzungen\" nicht \nvorgelegen hätten und überdies eine angemessene \nAnhörung des Klägers unterblieben sei. Dieser \npauschale Vortrag ist bereits im Ansatz nicht \ngeeignet, der Besetzungsrüge zum Erfolg zu \nverhelfen. Denn jedenfalls bei fehlerhaften \ngerichtlichen Zuständigkeitsentscheidungen liegt \nein Besetzungsmangel im Sinne des § 138 Nr. 1 \nVwGO nur bei solchen Verstößen vor, die zugleich \nauch das verfassungsrechtliche Gebot des \ngesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 \nGG verletzen. \n\n5\n\nBVerwG, Urteil vom 18. \nOktober 1990 - 3 C 19.88 -, \nNJW 1991, 1370, 1371 m.w.N.; \nBeschluß vom 13. Juni 1991 - \n5 ER 614.90 -, Buchholz 310 § \n138 Ziff. 1 VwGO Nr. 28; \nBeschluß vom 21. Dezember \n1994 - 1 B 176.93 -, Buchholz \n310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. \n32; Beschluß vom 27. August \n1996 - 7 B 127.96 -, JURIS; \nvgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, \n11. Aufl. 1998, § 138 Rz. 5; \nEyermann/Peter Schmidt, VwGO, \n10. Aufl. 1998, § 138 Rz. 10; \nGemeinschaftskommentar zum \nAsylVfG, § 76 Rz. 182 f.\n\n6\n\nDanach ist das erkennende Gericht nur dann \nnicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn willkürliche \noder manipulative Erwägungen im Hinblick auf die \nBesetzung der Richterbank für die angebliche \nFehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten \nVorganges bestimmend gewesen sind.\n\n7\n\nBVerwG, Beschluß vom 13. \nJuni 1991 - 5 ER 614.90 -, \nBuchholz 310 § 138 Ziff. 1 \nVwGO Nr. 28; Beschluß vom 27. \nAugust 1996 - 7 B 127.96 -, \nJURIS; zum \nverfassungsrechtlichen \nPrüfungsmaßstab vgl. auch \nBVerfG, Beschluß vom 26. \nFebruar 1954 - 1 BvR 537/53 -\n, BVerfGE 3, 359 (364); \nBeschluß vom 20. Dezember \n1962 - 2 BvR 612/62 -, \nBVerfGE 15, 245 (248); \nBeschluß vom 22. Oktober 1986 \n- 2 BvR 197/83 -, BVerfGE 73, \n339 (366); ähnlich Beschlüsse \nvom 10. Juli 1990 - 1 BvR \n984, 985/87 -, BVerfGE 82, \n286 (298 f.) und vom 3. \nNovember 1992 - 1 BvR 137/92 \n-, BVerfGE 87, 282 (285) \njeweils unter Einbeziehung \noffensichtlich unhaltbarer \noder solcher richterlichen \nZuständigkeitsentscheidungen, \ndie die Bedeutung und \nTragweite von Art. 101 Abs. 1 \nSatz 2 GG grundlegend \nverkennen; ferner: \nJarass/Pieroth, GG, 4. Aufl. \n1997, Art. 101 Rz. 9; \nDegenhart in Sachs, GG, 2. \nAufl. 1999, Art. 101 Rz. \n18.\n\n8\n\nAnhaltspunkte, die auch nur im entferntesten \nin eine solche Richtung weisen könnten, zeigt die \nAntragsschrift indessen nicht auf, was nach dem \noben Gesagten zur Unzulässigkeit der \nBesetzungsrüge führt. \n\n9\n\nUnabhängig davon scheidet nach dem Akteninhalt \neine das Gebot des gesetzlichen Richters nach \nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzende, \nwillkürliche Entscheidung auch deshalb aus, weil \ndie Einzelrichterübertragung zu einem Zeitpunkt \nerfolgte, in dem der Kammer eine ausreichende \nPrüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des \n§ 76 Abs. 1 AsylVfG möglich war.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n27. August 1996 - 7 B 127.96 \n-, JURIS, für eine \nEinzelrichterübertragung nach \n§ 6 VwGO.\n\n11\n\nDie des weiteren im vorliegenden Zusammenhang \nzumindest sinngemäß erhobene Rüge gemäß § 78 Abs. \n3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, das \nVerwaltungsgericht habe dadurch den Grundsatz des \nrechtlichen Gehörs verletzt, daß es den Kläger \nvor der Einzelrichterübertragung nicht angemessen \nangehört habe, greift ebenfalls nicht durch. \nDabei kann dahingestellt bleiben, ob Umstände, \ndie eine der Urteilsfindung des \nVerwaltungsgerichts vorausgehende (unanfechtbare) \nVerfahrenshandlung, nicht aber den \nStreitgegenstand selbst betreffen, überhaupt eine \nVerletzung rechtlichen Gehörs bewirken \nkönnen,\n\n12\n\nin diesem Sinne OVG NW, \nBeschluß vom 2. Mai 1989 - 22 \nB 22373/87 -, NVwZ-RR 1990, \n163; a.A. BayVGH, Beschluß \nvom 21. September 1990 - 21 \nCZ 90.31768 -, NVwZ-RR 1991, \n221; vgl. auch Günther, NVwZ \n1998, 37, 39 Fn. 40.\n\n13\n\nAuch bedarf es keiner abschließenden \nBeantwortung der Frage, ob die Beteiligten vor \nder Entscheidung des Gerichts über die \nEinzelrichterübertragung anzuhören sind,\n\n14\n\nbejahend etwa: OVG NW, \nBeschluß vom 2. Mai 1989 - 22 \nB 22373/87 -, NVwZ-RR 1990, \n163; OVG Saarlouis, Beschluß \nvom 27. Oktober 1997 - 1 Q \n12/97 -, NVwZ 1998, 645; \nEyermann/Geiger, VwGO, 10. \nAufl. 1998, § 6 Rz. 12 \nm.w.N.; verneinend: \nSchnellenbach, DVBl. 1993, \n230, 233; offenlassend \nhingegen: BVerwG, Beschluß \nvom 27. August 1996 - 7 B \n127.96 -, JURIS, \n\n15\n\nund ob - wenn man in der hier fehlenden \nAnhörung eine Verletzung rechtlichen Gehörs \nerblickt - der anwaltlich vertretene Kläger in \nerster Instanz alle faktischen und prozessualen \nMöglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich \nrechtliches Gehör zu verschaffen,\n\n16\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil \nvom 10. November 1981 - 9 C \n474.80 -, BayVBl. 1982, 349; \nBeschluß vom 25. Mai 1984 \n- 9 B 905.82 -, BayVBl. 1984, \n637; Urteil vom 3. Juli 1992 \n- 8 C 58.90 -, BayVBl. 1993, \n412,\n\n17\n\nwas im Hinblick darauf, daß den \nProzeßbevollmächtigten des Klägers der \nEinzelrichterübertragungsbeschluß mehr als zwei \nWochen vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung \nbekanntgegeben worden war und in der Folgezeit \nkeinerlei Reaktion hierauf erfolgte, eher \nzweifelhaft erscheint. Denn ungeachtet all dieser \nFragen hat die Gehörsrüge jedenfalls deshalb \nkeinen Erfolg, weil die \nEinzelrichterübertragungsentscheidung gemäß § 80 \nAsylVfG unanfechtbar ist und daher als eine dem \nUrteil vorausgegangene unanfechtbare Entscheidung \ngemäß § 173 VwGO i.V.m. § 512 ZPO nicht der \nBeurteilung durch das Berufungsgericht \nunterliegt. Diese Beschränkung der \nberufungsgerichtlichen Nachprüfbarkeit schließt \nes auch ein, daß mit einer entsprechenden Rüge \nnicht die Zulassung der Berufung erstritten \nwerden kann. Denn wenn der Senat - nach der \nZulassung - in einem Berufungsverfahren an die \ngetroffene Vorentscheidung des \nVerwaltungsgerichts gebunden ist, macht es keinen \nSinn, aufgrund der Rüge, die Vorentscheidung sei \nrechtsfehlerhaft, die Berufung zuzulassen. \n\n18\n\nOVG NW, Beschluß vom 2. \nMai 1989 - 22 B 22373/87 -, \nNVwZ-RR 1990, 163; BayVGH, \nBeschluß vom 21. September \n1990 - 21 CZ 90.31768 -, \nNVwZ-RR 1991, 221; OVG \nHamburg, Beschluß vom 5. \nSeptember 1995 - Bs IV 126/85 \n-, DVBl. 1996, 324; OVG \nLüneburg, Beschluß vom 9. \nJuli 1997 - 12 L 3295/97 -, \nNVwZ-Beilage 2/1998, 12 f.; \nOVG Saarlouis, Beschluß vom \n27. Oktober 1997 - 1 Q \n12/97 -, NVwZ 1998, 645; OVG \nMecklenburg-Vorpommern, \nBeschluß vom 27. April 1998 - \n2 L 93/97 -, NVwZ-Beilage \n11/1998, 109; vgl. auch \nBVerwG, Beschluß vom 21. \nFebruar 1973 - IV CB 68.72 -, \nVerwRspr 25, 996, 1001; \nBeschluß vom 8. August 1984 - \n9 CB 828.82 -, Buchholz 310 § \n54 Nr. 32; Beschluß vom 27. \nAugust 1996 - 7 B 127.96 -, \nJURIS, jeweils zu § 173 VwGO \ni.V.m. § 548 ZPO.\n\n19\n\nDie von der Rechtsprechung entwickelten \nGrundsätze über die Möglichkeiten einer \nAbänderung unanfechtbarer Entscheidungen im Wege \nder Selbstkontrolle bei groben Verfahrensfehlern, \nzu denen insbesondere auch die Verletzung des \nAnspruchs auf rechtliches Gehör zählt,\n\n20\n\nBVerfG, Beschluß vom 30. \nJuni 1976 - 2 BvR 164/76 -, \nBVerfGE 42, 243 (248); \nBeschluß vom 10. Oktober 1978 \n- 1 BvR 475/78 -, BVerfGE 49, \n252 (257); OVG NW, Beschluß \nvom 2. Mai 1989 - 22 B \n22373/87 -, NVwZ-RR 1990, 163 \nm.w.N.,\n\n21\n\nrechtfertigen keine andere Entscheidung. Eine \nsolche Selbstkontrolle, die allenfalls bei dem \nEinzelrichterübertragungsbeschluß ansetzen \nkönnte, wäre nach dem Rechtsschutzsystem des \nAsylverfahrensgesetzes, das maßgebend vom \nBeschleunigungsgrundsatz geprägt ist, nur bis zum \nAbschluß des erstinstanzlichen Verfahrens \ndenkbar, weil das Berufungsgericht an die \nunanfechtbare Vorentscheidung des \nVerwaltungsgerichts gemäß § 512 ZPO gebunden ist \nund unabhängig davon eine Zurückverweisung an die \nVorinstanz zur Korrektur einer \nverfahrensfehlerhaft ergangenen Entscheidung nach \n§ 79 Abs. 2 AsylVfG ohnehin nicht in Betracht \nkommt.\n\n22\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n2. Mai 1989 - 22 B 22373/87 -\n, NVwZ-RR 1990, 163 f.; OVG \nLüneburg, Beschluß vom 9. \nJuli 1997 - 12 L 3295/97 -, \nNVwZ-Beilage 2/1998, 12, \n13.\n\n23\n\nHinzu kommt schließlich, daß der Gesetzgeber \nim allgemeinen Verwaltungsprozeßrecht mit der \nBeschränkung des Berufungszulassungsgrundes nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf die \"der Beurteilung \ndes Berufungsgerichts unterliegenden\" \nVerfahrensfehler nochmals ausdrücklich \nklargestellt hat, daß eine fehlerhafte \nEinzelrichterübertragung oder ihre Unterlassung \nkein Grund ist, der die Zulassung der Berufung \nrechtfertigt.\n\n24\n\nVgl. Gesetzentwurf des \nBundesrates zur Änderung der \nVerwaltungsgerichtsordnung \nvom 18. Mai 1995, BT-Drucks. \n13/1433, S. 14, der insoweit \nunverändert Eingang in die \n6. VwGO-Novelle gefunden hat; \nvgl. dazu auch OVG Saarlouis, \nBeschluß vom 27. Oktober 1997 \n- 1 Q 12/97 -, NVwZ 1998, 645 \nm.w.N.\n\n25\n\nTragfähige Gründe, dies für das wesentlich \nstrengere Zulassungsrecht nach § 78 Abs. 3 \nAsylVfG anders zu sehen, sind nicht \nersichtlich.\n\n26\n\nAuch die weitere Rüge der Verletzung \nrechtlichen Gehörs, die die Antragsschrift damit \nbegründet, daß das Verwaltungsgericht \"den mit \nSchriftsatz vom 09.02.1996 gemachten \nBeweisangeboten\" nicht gefolgt sei und \"die auf \nNachfluchtaktivitäten gestützten Beweisanträge im \nVerfahren\" nicht berücksichtigt habe, hat keinen \nErfolg. Da in der mündlichen Verhandlung keine \nentsprechenden Beweisanträge gestellt wurden, \nwird der Sache nach ein Aufklärungsmangel (§ 86 \nAbs. 1 VwGO) geltend gemacht, der nicht zu den in \n§ 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 \nAsylVfG in bezug genommenen Verfahrensfehlern \ngehört.\n\n27\n\nDer vorliegenden Rechtssache kommt schließlich \nauch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von \n§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. In der \nSenatsrechtsprechung ist geklärt, daß Kurden in \nder Türkei einer politischen Verfolgung, die an \nihre Volkszugehörigkeit anknüpft, nicht \nausgesetzt sind, ihnen unabhängig davon eine \ninländische Fluchtalternative im Westen der \nTürkei offensteht und abgelehnten Asylbewerbern \nauch bei der Rückkehr keine menschenrechtswidrige \nBehandlung droht.\nUrteil vom 28. Oktober 1998 \n- 25 A 1284/96.A -; Urteile \nvom 3. Juni 1997 - 25 A \n3631/95.A und 25 A \n3632/95.A -.\n\n28\n\nDie Ausführungen in der Antragsschrift geben \nkeinen Anlaß, einen weiteren Klärungsbedarf in \nbezug auf die vorbezeichneten Fragen \nanzunehmen.\n\n29\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 \nAbs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 \nVwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n31\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts \nist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 \nAsylVfG).\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308294","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-13/8-a-5900-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 512","ref_norm":"512","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 548","ref_norm":"548","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308294","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308294","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-13/8-a-5900-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308294","retrieved":"2026-07-09 03:37:21.787464+00:00"}}