{"status":"available","doknr":"OLD308293","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0113.5B2562.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-01-13","aktenzeichen":"5 B 2562/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 23. November 1998 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer im Juli 1984 geborene Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnung von \nerkennungsdienstlichen Maßnahmen vom 15. September 1998. Der Antragsgegner \nbegründete seine Anordnung mit dem dringenden Verdacht, der zur Tatzeit \nstrafunmündige Antragsteller habe im März 1998 die gleichaltrige A \n erheblich körperlich mißhandelt; auch anderen Personen gegenüber habe sich \nder Antragsteller äußerst gewalttätig verhalten. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des \nAntragstellers hat der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. \n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDie Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes zu Recht abgelehnt.\n\n6\n\nDie gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen \ndem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen \nVollziehung bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens \nverschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an \nrascher Durchsetzung der Anordnung, erkennungsdienstliche \nMaßnahmen zu dulden, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. \n\n7\n\nDie angefochtene Verfügung vom 15. September 1998 leidet \nnicht an offensichtlichen Rechtsfehlern, die das öffentliche \nInteresse an ihrem sofortigen Vollzug von vornherein \nausschließen würden. Es spricht vielmehr nach der im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen \nsummarischen Prüfung vieles dafür, daß die Anordnung von \nerkennungsdienstlichen Maßnahmen im Hauptsacheverfahren \nBestand haben wird. Die Verfügung des Antragsgegners findet \nihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NW. Danach kann \ndie Polizei erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn \ndies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich \nist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu \nhaben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und \nAusführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht. Über \nihren Wortlaut hinaus enthält diese Vorschrift zugleich auch \ndie materiellen Grenzen für die Berechtigung, einmal \naufgenommenes erkennungsdienstliches Material aufzubewahren, \nnämlich nur soweit und solange dies für die Zwecke des \nErkennungsdienstes notwendig ist. Dieses Verständnis des § 14 \nAbs. 1 Nr. 2 PolG NW verstößt auch unter Berücksichtigung der \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember \n1993 \n\n8\n\n- 1 BvR 209 u.a./83 -, BVerfGE 65, \n1 ff. -\n\n9\n\nzu Umfang und Grenzen des Rechts auf informationelle \nSelbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht \ngegen Verfassungsrecht.\n\n10\n\nVgl. zur identischen Problematik im \nZusammenhang mit § 81 b 2. Alternative \nStPO Senatsurteil vom 4. März 1988 \n- 5 A 434/85 -, bestätigt durch \nBundesverwaltungsgericht, Beschluß vom \n6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, Buchholz \n306 § 81 b StPO Nr. 1; ebenso VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom \n9. Februar 1987 - 1 S 90/86 -, NJW \n1987, 2762.\n\n11\n\nAuf § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NW können erkennungsdienstliche \nMaßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten nur \ngestützt werden, soweit nicht die konkurrierende Vorschrift \ndes § 81 b 2. Alternative StPO anläßlich eines Strafverfahrens \ngegen einen \"Beschuldigten\" zur Gewinnung \nerkennungsdienstlicher Maßnahmen für präventivpolizeiliche \nZwecke ermächtigt. § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NW enthält keine \nsich mit § 81 b 2. Alternative StPO überschneidende Regelung, \nsondern ermächtigt nur zu solchen erkennungsdienstlichen \nMaßnahmen, die außerhalb von Strafverfahren von der Polizei zu \npräventiven Zwecken angefertigt werden. In Betracht kommen \ndanach insbesondere Maßnahmen gegen Personen, die nicht \n\"Beschuldigte\" i.S.d. § 81 b 2. Alternative StPO sind, also \nz.B. Strafunmündige oder rechtskräftig Verurteilte. \n\n12\n\nVgl. zur identischen Vorschrift des \n§ 10 Abs. 1 Nr. 2 PolG NW vom 25. März \n1980 (GV NW S. 234) OVG NW, Urteil vom \n14. Juli 1982 - 4 A 2493/81 -, DÖV \n1983, 603 (604); Fugmann, NJW 1981, \n2227 ff.; Tegtmeyer, Polizeigesetz \nNordrhein-Westfalen, 8. Aufl. 1995, \n§ 14 Rdnr. 10 f.; für die \ngleichlautende Bestimmung im BayPAG \n(Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 a.F. bzw. Art. 14 \nAbs. 1 Nr. 2 n.F.): BayVGH, Urteil vom \n27. September 1983 - Nr. 21 B 82 \nA.2261 -, BayVBl 1984, 272 (274); \nBayVGH, Beschluß vom 4. Dezember 1992 \n- 21 B 92.929 -, BayVBl 1993, 211 \n(212); Berner/Köhler, \nPolizeiaufgabengesetz, 13. Aufl. 1994, \nArt. 14 Rdnr. 1.\n\n13\n\nDieses Verständnis des § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NW folgt \nsowohl aus der Entstehungsgeschichte der Norm als auch aus \nihrer verfassungskonformen Auslegung. Die Vorläufervorschrift \ndes § 23 Abs. 3 PolG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom \n28. Oktober 1969 (GV NW S. 740) - PolG NW 1969 - beschränkte \nihren sachlichen Geltungsbereich ausdrücklich auf die von \n§ 81 b 2. Alternative StPO nicht erfaßten Fälle. Dieser \nGeltungsbereich sollte von § 10 Abs. 1 Nr. 2 PolG NW vom \n25. März 1980 (GV NW S. 234) - PolG NW 1980 - (= § 14 Abs. 1 \nNr. 2 PolG NW in der heutigen Fassung) nicht ausgedehnt \nwerden. Der Gesetzgeber beabsichtigte vielmehr, § 23 Abs. 3 \nPolG NW 1969 durch § 10 PolG NW 1980 zu konkretisieren und die \nBestimmung der Rechtsprechung zu § 81 b StPO anzupassen. \nDementsprechend hob die Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 1 \nNr. 2 PolG NW 1980 ausdrücklich die rechtskräftig Verurteilten \nund Strafunmündigen als von der Norm erfaßte Personengruppe \nhervor.\n\n14\n\nLT-Drs. 8/4080, S. 57.\n\n15\n\nDie Entstehungsgeschichte trägt damit dem \nverfassungsrechtlich gebotenen Vorrang des Bundesrechts vor \nLandesrecht (Art. 31 GG) Rechnung. Als nachkonstitutionelles, \nauf der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes \n(Art. 74 Nr. 1 GG) beruhendes Bundesrecht \n\n16\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober \n1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 \n(197)\n\n17\n\nverdrängt § 81 b 2. Alternative StPO inhaltlich \nübereinstimmendes Landesrecht. \n\n18\n\nDie Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von \nerkennungsdienstlichen Unterlagen gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG \nNW bemißt sich danach, ob der festgestellte, den Betroffenen \nbelastende Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung \nangesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere \nangesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem \nBetroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner \nPersönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, \nwährenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung \ngetreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, daß der \nBetroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den \nKreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung \neinbezogen werden könnte und daß die erkennungsdienstlichen \nUnterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, \nindem sie den Betroffenen überführen oder entlasten.\n\n19\n\nVgl. zu § 81 b StPO BVerwG, Beschluß \nvom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, \nBuchholz 306, § 81 b StPO Nr. 1 \nm.w.N.\n\n20\n\nDer Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 \nAbs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der \nerkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung \nzwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven \nVerhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse \ndes Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des \nGrundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller \nRechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie \nverdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. \n\n21\n\nVgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1991\n- 5 A 1257/90 - und vom 29. November \n1994 - 5 A 2234/93 -; Senatsbeschlüsse \nvom 14. Juli 1994 - 5 B 2686/93 - und \nvom 16. Oktober 1996 - 5 B 2205/96 -\n.\n\n22\n\nBei Strafunmündigen sind ferner das jugendliche Alter und \ndie möglichen negativen Wirkungen für die weitere Entwicklung \ndes Jugendlichen oder Kindes zu berücksichtigen.\n\n23\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist die Anordnung der \nerkennungsdienstlichen Behandlung nicht zu beanstanden. Auf \ndie zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die \ndurch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet worden sind, \nwird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Der \nAntragsteller ist hinreichend verdächtig, eine mit Strafe \nbedrohte Tat begangen zu haben, die nur deshalb strafrechtlich \nnicht verfolgt werden konnte, weil der Antragsteller zur \nTatzeit strafunmündig war. Aufgrund der vom Verwaltungsgericht \nzutreffend gewürdigten Zeugenaussagen ist davon auszugehen, \ndaß der Antragsteller seine Mitschülerin A am \n2. März 1998 heftig gewürgt und auf brutale Weise in den Bauch \nund auf die Brust geboxt hat. Wenig später hat er die wehr- \nund hilflose Schülerin nochmals angegriffen. Diese erhebliche \nkörperliche Mißhandlung im Sinne des § 223 StGB wird durch das \nAttest des Kinderarztes \n bestätigt, der bei der verletzten Schülerin Hämatome \nam Hals und Panikattacken mit Schrei- und Zitteranfällen \nfeststellte mit der Folge, daß sich die verletzte Schülerin \neinem mehrwöchigen stationären Aufenthalt in der Kinder- und \nJugendpsychiatrie unterziehen mußte. Angesichts der \ndetaillierten und glaubhaften Schilderung des Vorfalls am 2. \nMärz 1998 durch den Zeugen B entbehrt die Einlassung \ndes Antragstellers, er habe in Notwehr gehandelt, bei der im \nEilverfahren gebotenen summarischen Prüfung jeder Grundlage. \n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend ausgeführt, \ndaß wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der \nWiederholung besteht. Der Zeuge B hat glaubhaft \nangegeben, daß es sich bei dem brutalen Vorgehen des \nAntragstellers gegen die Mitschülerin A nicht \num einen Einzelfall gehandelt habe, sondern daß sich der \nAntragsteller bereits früher vielfach gewalttätig verhalten \nhabe. Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat sich \nder Antragsteller zudem erneut verdächtig gemacht, am 31. \nOktober 1998 eine Körperverletzung begangen zu haben. Diese \nGesamtumstände rechtfertigen es, den Antragsteller mit guten \nGründen als Verdächtigen in den Kreis potentieller Beteiligter \nan noch aufzuklärenden Handlungen dieser oder ähnlicher Art \neinzubeziehen. Die zu erstellenden erkennungsdienstlichen \nUnterlagen sind auch geeignet, potentielle zukünftige \nStraftaten, insbesondere in Sachzusammenhängen, wie sie beim \nAntragsteller relevant geworden sind, aufklären zu helfen, \nindem sie zur Feststellung oder zum Ausschluß einer \nTatbeteiligung beitragen können. Opfer von körperlichen \nÜbergriffen des Antragstellers sind keineswegs nur Mitschüler, \ndie ihn ohne erkennungsdienstliche Unterlagen identifizieren \nkönnten. Vielmehr zeigt die zunächst nur gegen \"Unbekannt\" \nerhobene Strafanzeige wegen des Verdachts der Körperverletzung \nam 31. Oktober 1998, daß ohne erkennungsdienstliche Unterlagen \neine Aufklärung künftiger Taten schwierig wäre.\n\n25\n\nDie angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung ist auch \nnicht deshalb unverhältnismäßig, weil lediglich - wie der \nAntragsteller zu Unrecht meint - \"jugendtypische Rangeleien\" \nin Rede stünden. Nach dem bislang vorliegenden \nErmittlungsmaterial ist vielmehr davon auszugehen, daß der \nAntragsteller wiederholt äußerst brutal und gewalttätig gegen \nandere Personen vorgegangen ist und auch, wie der Zeuge B \nberichtet hat, \"kleinere Erpressungen\" begangen hat. Die Taten \ndes Antragstellers übersteigen nach Schwere und Begehungsweise \nbei weitem unter Jugendlichen übliche, gelegentlich auch mit \nVerletzungen verbundene Raufereien. Angesichts des \nrücksichtslosen und brutalen Vorgehens des Antragstellers \nüberwiegt das öffentliche Interesse an präventiven Maßnahmen \nzum Schutz vor künftigen Taten das private Interesse des \nAntragstellers, nicht bereits als Straf-\nunmündiger als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu \nwerden.\n\n26\n\nBei der weiteren, über die Erfolgsaussichten im \nHauptsacheverfahren hinausgehenden Interessenabwägung \nüberwiegt ebenfalls das öffentliche Interesse. Im Rahmen \ndieser Abwägung sind insbesondere die Schwere und \nBegehungsweise des Delikts, der Umfang des Schadens für die \ngeschützten Rechtsgüter und für die Allgemeinheit, die \nWiederholungsgefahr, die Schwierigkeit bei der Aufklärung des \nin Rede stehenden Deliktstyps, die Konkretisierung des gegen \nden Betroffenen gerichteten Verdachts sowie die Häufigkeit der \nFälle, in denen der Betroffene einer Straftat verdächtigt \nworden ist, zu berücksichtigen.\n\n27\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli \n1994\n- 5 B 2686/93 - und vom 16. Oktober \n1996 - 5 B 2205/96 -.\n\n28\n\nDer vom Antragsgegner beabsichtigte Grundrechtseingriff ist \nzwar gravierend, aber dem Antragsteller zuzumuten, da die \nWiederholungsgefahr angesichts des dem Antragsteller in der \nVergangenheit zur Last gelegten Verhaltens - auch bereits für \ndie Dauer eines eventuellen Hauptsacheverfahrens - als recht \ngroß einzuschätzen ist und erhebliche Gefahren für die \nGeschädigten zu befürchten sind. Zudem ist die Aufklärung von \nStraftaten der in Rede stehenden Art ohne \nerkennungsdienstliche Unterlagen erschwert. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. \n\n30\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308293","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-13/5-b-2562-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81b","ref_norm":"81b","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308293","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308293","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-13/5-b-2562-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308293","retrieved":"2026-07-09 03:37:21.695659+00:00"}}