{"status":"available","doknr":"OLD308303","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0112.10B2574.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-01-12","aktenzeichen":"10 B 2574/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird - unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung - für \nbeide Rechtszüge auf jeweils 25.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. Unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens deutet der \nSenat das Begehren des Antragstellers dahin, daß der Beschluß \ndes Verwaltungsgerichts nur insoweit angegriffen werden soll, \nals der erstinstanzliche Antrag abgelehnt worden ist (betrifft \nden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \ndes Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 13. August \n1998). Demgegenüber ist der Beschluß des Verwaltungsgerichts \nnicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens, soweit der \nAntragsteller in erster Instanz obsiegt hat (betrifft den \nAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs gegen die Zwangsgeldfestsetzung). \n\n3\n\nII. Der Antrag mit dem vorstehend beschriebenen Inhalt ist \nzulässig, aber nicht begründet. Die innerhalb der Zwei-Wochen-\nFrist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangenen \nDarlegungen des Antragstellers, die der Prüfung des \nZulassungsantrags allein zugrundezulegen sind (§ 146 Abs. 5 \nSatz 3 VwGO), ergeben keinen Zulassungsgrund im Sinne des \n- gemäß § 146 Abs. 4 VwGO entsprechend anzuwendenden - §§ 124 \nAbs. 2 VwGO. Weder bestehen, wie vom Antragsteller geltend \ngemacht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nangefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO), noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche \noder rechtliche Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund des § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO).\n\n4\n\n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts sind nicht gegeben. Insoweit hat der \nAntragsteller vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe den \nInhalt der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. August \n1998 verkannt. Ihm sei eine Gesamtsanierung (im Sinne einer \nvollständigen Erneuerung des Westgiebels) und keine \nTeilmaßnahme aufgegeben worden. Eine Gesamtsanierung sei ihm \naber aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar. Lege man die \nOrdnungsverfügung hingegen mit dem Verwaltungsgericht dahin \naus, daß lediglich der Austausch einzelner verfaulter oder \npilzbefallener Fachwerkteile geschuldet werde, sei die \nbehördliche Anordnung auf eine unmögliche Leistung gerichtet \nund deshalb rechtswidrig.\n\n5\n\na) Aus den vom Antragsteller vorgetragenen Gründen ergibt \nsich keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß das \nVerwaltungsgericht unter Verkennung der allgemein zulässigen \nAuslegungsmethoden den Inhalt der Ordnungsverfügung \nunzutreffend festgestellt hätte. Der Antragsteller hält dem \nErgebnis der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen \nAuslegung lediglich seine Deutung des Inhalts der \nOrdnungsverfügung entgegen. Eine andere Ansicht allein \nbegründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Unabhängig davon und im \nHinblick auf ein Hauptsacheverfahren hinzugefügt, teilt der \nSenat die Auslegung des Verwaltungsgerichts. Das \nVerwaltungsgericht hat den Inhalt der Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 13. August 1998 nicht verkannt. Durch diese \nOrdnungsverfügung ist dem Antragsteller (u.a.) aufgegeben \nworden, \"die innere durchfeuchtete Verkleidung an Wand und \nDecke zu beseitigen und anschließend den konstruktiven Zustand \ndes Giebelsbereichs zu untersuchen; ggf. verfaulte oder \npilzbefallene Fachwerkteile zu beseitigen und sachgerecht \ndurch artgleiches Material zu ersetzen\". \n\n6\n\nDer vorstehende Wortlaut ist eindeutig in dem Sinne, daß \nkeine Verpflichtung zur Gesamterneuerung, sondern lediglich zu \neinem Teilaustausch von Materialien begründet werden soll. \nAllerdings hat der Antragsgegner in seiner Ordnungsverfügung \nauch, worauf der Antragsteller sich bezieht, das Ergebnis der \nam 6. Juli 1998 durchgeführten Ortsbesichtigung erwähnt, \nwonach es aufgrund des desolaten Gesamtzustandes des \nWestgiebels \"keinen Ansatz für Reparaturen\" gebe, sondern eine \n\"Gesamtsanierung\" erforderlich sei. Damit ist indessen keine \n\"Gesamterneuerung\" gemeint. Sanierung bedeutet vom Wortsinn \nher, daß Teile vorhanden sind, die einen ordnungsgemäßen \nZustand aufweisen, und demzufolge erhalten bleiben können und \ndaß lediglich schadhafte Teile repariert oder ausgewechselt \nwerden. Wenn der Antragsgegner weitergehende Maßnahmen \nbeabsichtigt hätte, hätte er anstatt von einer Gesamtsanierung \ndes Westgiebels von dessen Erneuerung gesprochen. Die \nvorstehende Auslegung wird durch die konkreten Umstände des \nvorliegenden Falles bestätigt. In dem Vermerk des \nAntragsgegners über die Ortsbesichtigung vom 6. Juli 1998 \nheißt es u.a., daß die Ursache des Eindringens der \nRegenwassermengen in das Mauerwerk auch bei dieser \nBesichtigung nicht habe herausgefunden bzw. lokalisiert werden \nkönnen und daher bis auf weiteres spekulativ bleibe. Wenn der \nVerfasser sodann fortfährt, daß es \"aufgrund des desolaten \nGesamtzustandes keinen Ansatz für Reparaturen (gebe), sondern \neine Gesamtsanierung ... für die Substanzsicherung und deren \nErhalt dringend erforderlich\" sei, bringt er damit zum \nAusdruck, daß es mangels einer erkennbaren Ursache für die \nWasserschäden nicht sinnvoll wäre, auf \"gut Glück\" an einer \nbeliebigen Stelle mit Reparaturen zu beginnen, sondern daß \nlediglich eine Gesamtmaßnahme (im Sinne einer Überprüfung der \ngesamten Giebelwand und darauf aufbauender zielgerichteter \nMaßnahmen) Erfolg verspricht. Über den Umfang der letztlich \nerforderlichen Maßnahmen ist damit keine Aussage \ngetroffen.\n\n7\n\nAls Ergebnis der obigen Auslegung ist daher festzuhalten, \ndaß dem Antragsteller nach dem Inhalt der Ordnungsverfügung \ngrundsätzlich nur eine Sanierung der westlichen Giebelwand (im \nSinne einer Reparatur oder eines Teilaustauschs) obliegt. Ob \ndarüber hinaus eine Verpflichtung zu einer Gesamterneuerung \nder Giebelwand besteht, falls die durchzuführende Untersuchung \neine vollständige Verrottung der Giebelwand ergibt und damit \neine Sanierung ausscheidet, kann offenbleiben. \n\n8\n\nb) Hat das Verwaltungsgericht demnach den Inhalt der \nOrdnungsverfügung nicht verkannt, ergeben sich ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit seiner Entscheidung auch nicht \ndaraus, daß nach Auffassung des Antragstellers die ihm in \nerster Linie aufgegebene Sanierung des Vorhandenen auf etwas \nUnmögliches gerichtet sei. Die Unmöglichkeit sieht er darin \nbegründet, daß die Entfernung einzelner angefaulter \nFachwerkteile den Westgiebel und letztlich das gesamte Denkmal \nzum Einsturz bringen würde. Diese Einschätzung ist jedenfalls \nnicht substantiiert dargetan. Der Antragsteller hält den \ntatsächlichen Feststellungen durch das Verwaltungsgericht \nlediglich seine andere tatsächliche Wertung entgegen, ohne \ndarzutun, aus welchen Gründen bei fachmäßiger Reparatur der \nEinsturz des Westgiebels die Folge des Auswechselns einzelner \nFachwerkteile sein soll. Einen allgemeinen Erfahrungssatz \ndiesen Inhalts gibt es nicht; er wird auch nicht vom \nAntragsteller vorgetragen. Dem Senat ist jendenfalls aus \nanderen denkmalschutzrechtlichen und baurechtlichen Verfahren \nbekannt, daß es im Grundsatz durchaus technisch möglich ist, \nbei geeigneten Abstützungsmaßnahmen - wie sie im übrigen bei \neinem (von dem Antragsteller offenbar für möglich gehaltenen) \nAbriß des westlichen Giebels und seinem vollständigen \nNeuaufbau ebenfalls erforderlich wären - einen teilweisen \nAustausch des Fach- und Mauerwerks vorzunehmen. Der \nAntragsteller hätte daher im einzelnen darlegen müssen (evtl. \nunter Beifügung einer gutachtlichen Äußerung eines \nGebäudesachverständigen), weshalb die ihm aufgegebenen \nMaßnahmen an seinem Hause nicht durchführbar sein sollen.\n\n9\n\nNur ergänzend sei bemerkt, daß auch der Verwalter des \nAntragstellers offenbar keine Probleme in einem Teilaustausch \ndes Fachwerks gesehen hat. In seinem an den Antragsteller \ngerichteten Schreiben vom 6. Juli 1998, das im Anschluß an die \nbereits erwähnte Ortsbesichtigung abgefaßt und von dem \nAntragsteller zu den Gerichtsakten überreicht worden ist, \nheißt es auszugsweise: \"Einziger Lösungsvorschlag: Sanierung \nder Giebelwand - Abschlagen des Putzes, Erneuerung der Balken \n(soweit erforderlich)...\". Der Zusatz \"(soweit erforderlich)\" \nschließt ein, daß ein Teilaustausch nach Einschätzung des \nVerwalters in Betracht kommt und für möglich gehalten \nwird.\n\n10\n\nc) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht daraus, \ndaß das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Zumutbarkeit der dem \nAntragsteller aufgegebenen Maßnahmen bejaht hätte.\n\n11\n\naa) Das Verwaltungsgericht ist insoweit von dem - durch den \nAntragsteller nicht in Frage gestellten - Grundsatz \nausgegangen, daß die Zumutbarkeitsfrage objektbezogen (nicht \npersonenbezogen) zu entscheiden ist und daß dem Eigentümer \neines Denkmals grundsätzlich solche Erhaltungs- und \nInstandsetzungsmaßnahmen zumutbar sind, deren Kosten unter \nBerücksichtigung der Zuwendungen von öffentlichen Mitteln und \nder steuerlichen Vorteile in einem angemessenen Verhältnis zu \ndem tatsächlich realisierbaren Nutzwert des Denkmals stehen. \n\n12\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom \n28. April 1989 - 10 B 833/89 - und vom \n30. Januar 1991 - 7 B 3127/90 -.\n\n13\n\nbb) Soweit der Antragsteller die wirtschaftliche \nUnzumutbarkeit der ihm aufgegebenen Maßnahmen aus der Höhe der \nerforderlichen Aufwendungen herzuleiten versucht, die er \nzwischen 20.000,-- DM (bei Sanierung durch fachlich versierten \nNachmieter) und 100.000,-- DM (bei Sanierung durch \nFachunternehmer) ansetzt (vgl. Schreiben an den Antragsgegner \nvom 7. August 1998), geht er bereits von einem falschen \nrechtlichen und tatsächlichen Ansatz aus. Die geschätzten \nBeträge unterstellen das Erfordernis einer vollständigen \nErneuerung der westlichen Giebelwand. Wie oben dargelegt, ist \nder Antragsteller aber zunächst einmal nur zu einer Sanierung \nder schadhaften Teile verpflichtet. In welchem Umfang die Wand \neiner Erneuerung bedarf, steht bislang nicht fest und kann \nauch erst sicher beurteilt werden, wenn - wie in der \nangefochtenen Ordnungsverfügung unter b) vorgesehen - die \ninnere Verkleidung der Wand entfernt und der konstruktive \nZustand des Giebels untersucht worden ist.\n\n14\n\nIm übrigen ist zu bedenken, daß der Antragsteller, worauf \ndas Verwaltungsgericht bereits hingewiesen hat, sich gemäß § 7 \nAbs. 1 Satz 3 DSchG NW für die Frage der Zumutbarkeit auf \nBelastungen durch erhöhte Erhaltungskosten nicht berufen kann, \nwenn diese dadurch verursacht worden sind, daß \nErhaltungsmaßnahmen zuvor gesetzwidrig unterblieben sind. Ob \ndies im Falle des Antragstellers zutrifft, bedarf aus Anlaß \ndes vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung. \n\n15\n\ncc) Dafür, daß dem Antragsteller bereits die ihm durch die \nOrdnungsverfügung aufgegebenen Untersuchungsmaßnahmen, \nunabhängig von dem später erforderlich werdenden \nSanierungsaufwand, unzumutbar wären, ist bisher nichts \ndargetan. Unerheblich ist, daß der derzeitige Mieter des \nAntragstellers seine Mietzahlungen offenbar eingestellt hat \nund das Denkmalobjekt daher zur Zeit keine Erträgnisse \nabwirft. Unabhängig davon, daß die Vorgehensweise des Mieters \ngemäß den dem Senat vorliegenden Unterlagen ausschließlich \ndurch die angeblichen Feuchtigkeitsmängel der Wohnung bedingt \nist, gibt die Mietzinsminderung durch den Mieter für die \nRechtsfrage der Zumutbarkeit der Untersuchungsmaßnahmen nichts \nher.\n\n16\n\nUnberücksichtigt bleiben mußten ferner die mit \nSchriftsätzen vom 8. Dezember 1998 und 7. Januar 1999 \nüberreichten Unterlagen (Grundbuchauszüge, Darlehensvertrag, \nEinkommensteuerbescheid), und zwar schon deshalb, weil diese \nnicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO eingereicht worden sind.\n\n17\n\nGleichwohl sei im Hinblick auf ein etwa nachfolgendes \nHauptsacheverfahren folgendes bemerkt: Eine Berücksichtigung \nder Hypotheken, die auf dem Grundstück lasten (insgesamt \n400.000,-- DM), bei der Frage der Zumutbarkeit der \nerforderlichen Sanierungsaufwendungen dürfte nur möglich sein, \nwenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, daß die \nHypothekendarlehen dem Denkmal in Form von werterhaltenden \noder -erhöhenden Maßnahmen zugute gekommen sind. Dafür fehlt \nes bislang an jeglichen Anhaltspunkten.\n\n18\n\nNach alledem bestehen auf der Grundlage des \nAntragstellervorbringens im Zulassungsverfahren keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung.\n\n19\n\n2. Die obigen Ausführungen ergeben, daß die Rechtssache \nauch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten aufweist. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. \nDie Herabsetzung des Streitwertes um 5.000,-- DM für die erste \nInstanz rechtfertigt sich daraus, daß nach ständiger \nRechtsprechung der Bausenate des Gerichts unselbständige \nZwangsgeldandrohungen in die Streitwertbemessung nicht \neinzubeziehen sind.\n\n21\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308303","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-12/10-b-2574-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308303","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308303","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-12/10-b-2574-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308303","retrieved":"2026-07-09 03:37:22.575853+00:00"}}