{"status":"available","doknr":"OLD308310","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0111.16B2474.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-01-11","aktenzeichen":"16 B 2474/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vor dem \nOberverwaltungsgericht.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt ohne \nErfolg.\n\n3\n\nDer Senat kann offen lassen, ob der Zulassungsantrag \nbereits wegen des Fehlens eines Rechtsschutzinteresses als \nunzulässig verworfen werden muß. Dafür spricht, daß nach der \nWiederaufnahme der Sozialhilfeleistungen an den Antragsteller \neine zusprechende Entscheidung im Rahmen des \nBeschwerdeverfahrens auch dann nicht mehr in Betracht kommen \nkönnte, wenn sich die Versagung einer einstweiligen Anordnung \ndurch das Verwaltungsgericht nach Maßgabe der seinerzeitigen \nVerhältnisse als unrichtig erweisen sollte. Denn das Vorliegen \nder Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung, also eines \nAnordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes, beurteilt \nsich nach der Sachlage im Zeitpunkt der abschließenden \ngerichtlichen Entscheidung.\n\n4\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom \n16. September 1996 - 8 B 1180/96 -, vom \n20. September 1996 - 24 B 1874/96 - und \nvom 25. Juni 1998 - 8 B 1004/98 -.\n\n5\n\nDerzeit liegt aber eine den Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung erfordernde Notlage für den Antragsteller nicht mehr \nvor. \n\n6\n\nEs reicht nicht aus, daß die sachlichen und prozessualen \nVoraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung \nbei der gerichtlichen Antragstellung oder auch im Verlaufe des \ngerichtlichen Eilverfahrens möglicherweise einmal gegeben \nwaren. Die den Erlaß einer einstweiligen Anordnung \nrechtfertigende besondere Dringlichkeit muß auch noch zum \nZeitpunkt der abschließenden Entscheidung im Eilverfahren, \nd.h. auch noch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung, \ngegeben sein. Allein diese Betrachtungsweise entspricht Sinn \nund Zweck einer einstweiligen Anordnung auf dem Gebiet des \nSozialhilferechtes, nämlich aktuelle Notlagen zu beseitigen; \nfür das Beschwerdeverfahren gilt insoweit nichts anderes als \nfür das Verfahren erster Instanz. Steht aber schon jetzt fest, \ndaß nach einer etwaigen Beschwerdezulassung wegen der \neingetretenen \"prozessualen Überholung\" eine dem Antragsteller \ngünstige Sachentscheidung nicht mehr in Betracht kommt, stellt \ndas ähnlich wie eine Erledigung der Hauptsache \n\n7\n\n- vgl. dazu OVG Berlin, Beschluß vom \n15. September 1997 - 2 SN 11.97 -, NVwZ \n1998, 85, m.w.N. -\n\n8\n\ndas Rechtsschutzinteresse schon für das Zulassungsverfahren \nin Frage.\n\n9\n\nUnabhängig davon ist der allein geltend gemachte \nZulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \n(ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses) zum Teil schon nicht hinreichend dargelegt \nworden, im übrigen nicht gegeben.\n\n10\n\nSoweit das Verwaltungsgericht von vornherein den \nAnordnungsgrund für die Zeit vor der Antragstellung beim \nVerwaltungsgericht bzw. nach dem Ende des Monats der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung sowie für \nRegelsatzleistungen über das mit 80% des maßgeblichen \nRegelsatzes zu veranschlagende Unerläßliche hinaus verneint \nhat, fehlt es an der Darlegung, warum diese in der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts \n\n11\n\n- vgl. etwa Beschlüsse vom \n19. Dezember 1996 - 8 B 1957/96 - und \nvom 29. Juni 1998 - 8 B 1336/98 - \nm.w.N. -\n\n12\n\nanerkannte Begrenzung des Anordnungsgrundes ernstlichen \nRichtigkeitszweifeln ausgesetzt sein sollte.\n\n13\n\nKeine ernstlichen Zweifel bestehen daran, daß das \nVerwaltungsgericht zu Recht den Anordnungsgrund hinsichtlich \nder Unterkunftskosten des Antragstellers verneint hat. Die \nnunmehr vorgelegten Vermieterbescheinigungen belegen \nlediglich, daß Miet-rückstände eingetreten sind und die \nEinleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens angedroht worden \nist; eine Kündigung und Räumungsklage wegen der Mietrückstände \nwird aber gerade nicht angekündigt. Die am 16. September 1998 \nerhobene Räumungsklage wurde hingegen ausschließlich mit \nVerstößen des Klägers gegen die Hausordnung begründet. Es kann \ndaher nicht erwartet werden, daß allein eine Wiederaufnahme \nder Mietzinsleistung dazu führen wird, daß das Mietverhältnis \nfortgesetzt werden kann. \n\n14\n\nAuch die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses zum \nAnordnungsanspruch werden durch die Darlegungen im \nZulassungsantrag nicht in einer ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung begründenden Weise erschüttert. \nDie Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe \nhinreichende Bemühungen um eine Arbeitsstelle nicht \nnachgewiesen, halten den dagegen vorgebrachten Angriffen des \nAntragstellers stand. Auch für den Senat stellt der Umstand, \ndaß der Antragsteller keinen Adressaten für seine \nvorbereiteten Bewerbungsschreiben gefunden hat, während sein \nVater im gleichen Zeitraum 30 Bewerbungsschreiben versandt \nhaben will, einen hinreichend aussagekräftigen Beleg für den \nfestgestellten Mangel an persönlichem Einsatz zur Selbsthilfe \nbeim Antragsteller dar; in diesem Zusammenhang sei noch darauf \nhinzuweisen, daß die etwaigen Bemühungen des Vaters für die \nFrage, ob in der Person des Antragstellers die Voraussetzungen \nfür die Anwendung des als Hilfenorm konzipierten § 25 Abs. 1 \nBSHG\n\n15\n\n- Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai \n1995 - 5 C 20.93 -, BVerwGE 98, 203 \n(205 f.) = FEVS 46, 12 (14) = NJW 1995, \n3200; OVG NW, Beschluß vom 29. Januar \n1998 - 8 E 554/96 -. -\n\n16\n\ngegeben sind, keine wesentliche Bedeutung erlangen können. \nErst recht spricht die - im Zulassungsantrag nicht in Abrede \ngestellte - Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach der \nAntragsteller nach der erstmaligen Kürzung der Sozialhilfe und \neiner mündlichen Erläuterung der Gründe hierfür einen \nCampingurlaub angetreten hat, anstatt nunmehr mit Nachdruck \neine Arbeit zu suchen, in beredter Weise für die \nNotwendigkeit, die Selbsthilfebereitschaft des Klägers durch \nweitergehende Maßnahmen nach § 25 Abs. 1 BSHG zu \naktivieren.\n\n17\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit können auch nicht \ndaraus abgeleitet werden, daß der Antragsteller aus \ngesundheitlichen Gründen an einer Arbeitsaufnahme gehindert \ngewesen sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr \nzutreffend darauf abgestellt, daß angesichts der sich \nwidersprechenden Angaben der Beteiligten hierzu der Nachweis \nder Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung \nhätte geführt werden müssen, an der es indessen - bis \nzuletzt - gefehlt hat.\n\n18\n\nSoweit schließlich der Antragsteller eingehend auf weitere \nAktivitäten zur Selbsthilfe verweist, können damit schon \ndeshalb keine ernstlichen Zweifel iSv § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \n(entsprechend) dargetan werden, weil diese Aktivitäten weithin \nerst nach dem Erlaß des angefochtenen Beschlusses \nstattgefunden haben; im übrigen dürfte es diesen Bemühungen \nzuzuschreiben sein, daß dem Antragsteller nunmehr wieder \nungekürzt Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt wird.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und \n188 Satz 2 VwGO.\n\n20\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308310","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-11/16-b-2474-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308310","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308310","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-11/16-b-2474-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308310","retrieved":"2026-07-09 03:37:23.165680+00:00"}}