{"status":"available","doknr":"OLD308325","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0107.16A5852.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-01-07","aktenzeichen":"16 A 5852/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe liegen nicht vor. \n\n3\n\nDas Antragsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO). Die \"Vereinbarung zur Finanzierung der ambulanten \nsozialpädiatrischen Behandlung in sozialpädiatrischen \nEinrichtungen in Nordrhein-Westfalen\" (MBl. NW. 1992, 1714) \nist schon deshalb nicht geeignet, den mit der Klage verfolgten \nAnspruch zu rechtfertigen, weil kein Anhaltspunkt für die \nAnnahme besteht, der Beklagte als Träger der Jugendhilfe sei \nder genannten Vereinbarung beigetreten. Nach § 1 Abs. 1 und \n§ 2 Abs. 3 der Vereinbarung betrifft diese nur die \nSozialhilfeträger. Auch wenn Eingliederungshilfe für seelisch \nbehinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35a SGB VIII \n- eingefügt durch das Erste Gesetz zur Änderung des Achten \nBuches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl I S. 239) - \nnach dieser Bestimmung geleistet wird und insoweit die \nVorschriften des Bundessozialhilfegesetzes verdrängt werden \n(vgl. Wiesner, SGB VIII, vor § 35a Rn. 1), folgt daraus nicht, \ndaß eine von den Sozialhilfeträgern auf freiwilliger Basis \neingegangene Verpflichtung auch die Träger der Jugendhilfe \nbindet. Dazu hätte es vielmehr einer entsprechenden \nWillenserklärung der Jugendhilfeträger bedurft. \n\n4\n\nOhne Erfolg bleibt auch der Einwand der Klägerin, entgegen \nder von dem Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung stehe \n§ 53 Abs. 2 SGB I einer Übertragung des \nKostenerstattungsanspruchs nicht entgegen. Das \nVerwaltungsgericht hat insoweit in Auslegung der \nFormularerklärung vom 7. September 1995 dargelegt, hierdurch \nsei der Klägerin allenfalls die Ermächtigung zur Einziehung \ndes Anspruchs eingeräumt worden. Die Ausführungen zum \nAnspruchsübergang gemäß § 53 SGB I stellen demgegenüber einen \nweiteren selbständigen Begründungsansatz dar (\"darüber \nhinaus\"). Dadurch hat das Verwaltungsgericht zu erkennen \ngegeben, daß die bloße Befugnis zur Einziehung der \nstreitbefangenen Forderung zur gerichtlichen Geltendmachung im \neigenen Namen nicht berechtigt. Gegen diese Auffassung hat die \nKlägerin im Zulassungsverfahren keine Einwände vorgebracht. \nIst das erstinstanzliche Urteil aber auf zwei selbständig \nnebeneinander stehende Gesichtspunkte gestützt worden, muß der \ngeltend gemachte Zulassungsgrund auch hinsichtlich beider \nAnsätze dargelegt werden. Im übrigen erfordert der \nAnspruchsübergang gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I die \nFeststellung des Leistungsträgers, daß die Übertragung im \nwohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt. Eine solche \nFeststellung, die gegebenenfalls mit der Verpflichtungsklage \nerstritten werden muß (vgl. Hauck/Haines, SGB I, Stand März \n1998, § 53 Rn. 8), liegt hier weder vor noch war sie \nGegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens.\n\n5\n\nAuch der in § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannte \nZulassungsgrund ist nicht gegeben. Insbesondere weist die \nSache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Wie \nsich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, wirft das \nVerfahren keine Rechtsfrage auf, die den Rahmen des \nZulassungsverfahrens sprengen und deren Klärung deshalb einem \nBerufungsverfahren vorbehalten bleiben muß.\n\n6\n\nSchließlich hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche \nBedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von der Klägerin als \nklärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob die der \nFinanzierungsvereinbarung beigetretenen Sozialhilfeträger die \nKosten der nichtärztlichen Behandlungen in der \nsozialpädiatrischen Einrichtung der Klägerin zu tragen haben, \nwürde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen; der \nBeklagte gehört - wie ausgeführt - als Träger der Jugendhilfe \nnicht zu den durch die Finanzierungsvereinbarung ggf. \nverpflichteten Sozialhilfeträgern. Das vorliegende Verfahren \neignet sich daher auch nicht als Musterrechtsstreit. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n8\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308325","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-07/16-a-5852-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308325","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308325","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-07/16-a-5852-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308325","retrieved":"2026-07-09 03:37:24.489973+00:00"}}