{"status":"available","doknr":"OLD308332","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0106.16B2643.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-01-06","aktenzeichen":"16 B 2643/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens zu je einem Viertel.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß \ndes Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. November 1998 hat \nkeinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht greifen. \n\n3\n\nSowohl der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung \nder Rechtssache (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) als \nauch der Zulassungsgrund der Abweichung von einer höchst- oder \nobergerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 \nNr. 4 VwGO) kommen schon deshalb nicht zum Zuge, weil sich das \nErgebnis der erstinstanzlichen Entscheidung - unbeschadet der \nmit dem Zulassungsantrag zur Überprüfung gestellten \nAusführungen des Verwaltungsgerichts zum Anordnungsanspruch - \ninzwischen aus einem anderen, offen zutage liegenden \nGesichtspunkt rechtfertigt. Nachdem die Antragsteller nämlich \nin den Gemeindebezirk der Beigeladenen zurückgekehrt sind und \nnach deren Angaben dort seit dem 23. November 1998 Leistungen \nnach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten sowie ihre \nUnterbringung gesichert ist, fehlt es an der Darlegung des \n- für eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO \nerforderlichen - Anordnungsgrundes. Eine aktuelle Notlage, \nwegen derer zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes jetzt noch \ndie begehrte Regelung schlechthin notwendig sein könnte, liegt \nnicht mehr vor. \n\n4\n\nAbgesehen davon sind die Voraussetzungen der geltend \ngemachten Zulassungsgründe auch in anderer Hinsicht nicht \ngegeben. So hätte die Rechtssache nur dann im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung, wenn eine in der \nRechtsmittelinstanz klärungsfähige und klärungsbedürftige \nverallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher \nArt aufgeworfen würde, deren Beantwortung der \nRechtsfortbildung oder Rechtsvereinheitlichung dient. \n\n5\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n2. September 1997 - 13 B 1612/97 -, \nNWVBl 1998, 247. \n\n6\n\nSoweit die Antragsteller sich hier derartiges im Hinblick \nauf das Problem der Auswirkungen von Duldungen auf die \nFortgeltung einer Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 \nAsylVfG versprechen, \nvgl. zur Rechtsnatur der Duldung: \nBVerwG, Urteil vom 25. September 1997 \n- 1 C 3.97 -, NVwZ 1998, 297 = DVBl \n1998, 278 = InfAuslR 1998, 12, \n\n7\n\nvermag das angestrebte Beschwerdeverfahren zum \neinstweiligen Rechtsschutz aufgrund seiner Rechtsnatur eine \ndahingehende grundsätzliche Klärung jedoch nicht zu leisten, \nvgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß \nvom 12. Mai 1997 - A 12 A 580/97 -, \nVBlBW 1997, 379, 380; OVG NW, \nBeschlüsse vom 17. Juni 1997 \n- 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306, und \nvom 21. Juli 1998 - 16 B 1513/98 -,\n\n8\n\nund liefe auf eine bloße überschlägige \nEinzelfallentscheidung hinaus. \n\n9\n\nDer Zulassungsgrund der Abweichung im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO ist in entsprechender Anwendung der \nGrundsätze zur Divergenzrevision des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, \nder er nachgebildet ist, \nvgl. insoweit die Begründung zum \nGesetzesentwurf der Bundesregierung zum \nSechsten VwGO-ÄndG, BT-Drucksache \n13/3993, S. 13 zu § 15 (§ 124 VwGO), \n\n10\n\ngegeben, wenn der angegriffene Beschluß in seinen tragenden \nrechtlichen Erwägungen von einem entscheidungserheblichen \nabstrakten Rechtssatz eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO \ngenannten Gerichte abweicht; die lediglich unrichtige \nAnwendung eines solchen Rechtssatzes ist dagegen nicht \nausreichend. \n\n11\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 27. Juni \n1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306; \nKopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 132 \nRdnr. 14, m.w.N. zum Revisionsrecht. \n\n12\n\nLediglich letzteres kommt aber vorliegend in Frage, wenn \ndas Verwaltungsgericht annimmt, die den Antragstellern \nerteilten Duldungen dienten ausschließlich der Abwicklung des \nvorausgegangenen Asylverfahrens. Der zugehörige Obersatz, den \ndas Verwaltungsgericht dem Beschluß des OVG NW vom 18. April \n1989 - 19 B 585/89 -, NWVBl 1989, 446, entnommen hat, steht \nhingegen nicht in einem entscheidenden Widerspruch zu dem \nentsprechenden abstrakten Rechtssatz aus dem von den \nAntragstellern benannten Beschluß des OVG NW vom 30. Januar \n1997 - 25 B 2973/96 -. Beide obergerichtlichen Entscheidungen \nmachen die Erledigung der Zuweisungsverfügung von einer \nasylverfahrensunabhängigen Duldung abhängig. Die an sich \nvorrangige Frage, inwieweit Abweichungen zwischen den \nEntscheidungen verschiedener Spruchkörper des gleichen \nObergerichtes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO relevant sind, kann \ndanach offenbleiben. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO sowie auf § 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. \n\n14\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308332","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-06/16-b-2643-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308332","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308332","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-06/16-b-2643-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308332","retrieved":"2026-07-09 03:37:25.107772+00:00"}}