{"status":"available","doknr":"OLD308340","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:0104.6B2096.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-01-04","aktenzeichen":"6 B 2096/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nDer Antrag auf Erlaß einer einst-weiligen Anordnung wird in vollem Umfang \nabgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außer-\ngerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie (zugelassene) Beschwerde mit dem sinngemäß gestellten \nAntrag, \n\n3\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund den Antrag auf Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung in vollem \nUmfang abzulehnen,\n\n4\n\nist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner \nunter Ablehnung des weitergehenden Anordnungsantrages \nuntersagt, die Stelle des Leiters bzw. der Leiterin der Schule \nfür Geistigbehinderte in Grevenbroich-Hemmerden bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung über das Beförderungsbegehren der \nAntragstellerin mit dem Beigeladenen zu besetzen. Nach \nAuffassung des Senats fehlt es jedoch an der Glaubhaftmachung \neines Anordnungsanspruchs. Demgemäß ist der angefochtene \nBeschluß zu ändern und ist der Antrag auf Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung auch insoweit abzulehnen. \n\n5\n\nDer Dienstherr hat bei der Entscheidung darüber, welchem \nvon mehreren in Betracht kommenden Beamten er eine \nBeförderungsstelle übertragen will, das Prinzip der \nBestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und \nfachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu \nvergleichen (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 7 Abs. 1 des \nBeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG NW -). \nSofern ein Bewerber besser qualifiziert ist, darf er nicht \nübergangen werden. Im übrigen - bei im wesentlichen gleicher \nQualifikation - ist die Entscheidung in das pflichtgemäße \nErmessen des Dienstherrn gestellt. Der einzelne Bewerber hat \ninsoweit lediglich ein Recht auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung bei der Stellenbesetzung. Dieses Recht ist nach \n§ 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nsicherungsfähig. \n\n6\n\nDie Antragstellerin hat eine Verletzung ihres Rechts auf \neine fehlerfreie Entscheidung bei der Besetzung der \nBeförderungsstelle (Besoldungsgruppe A 14 Fn. 2 LBesO) nicht \nglaubhaft gemacht. Nach der im Rahmen des vorliegenden \nVerfahrens gebotenen summarischen Überprüfung wird die vom \nAntragsgegner zugunsten des Beigeladenen getroffene \nAuswahlentscheidung einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren \nstandhalten. \n\n7\n\nDie Antragstellerin als Sonderschulrektorin der \nBesoldungsgruppe A 14 LBesO und der Beigeladene als \nSonderschulkonrektor ebenfalls der Besoldungsgruppe A 14 LBesO \nsind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, \nals gleichgut qualifiziert anzusehen. Die ihnen aus Anlaß der \nBesetzung der Stelle, um die es geht, von Schulamtsdirektor \nSteger, Schulamt für den Kreis O. , unter dem \n 00.00.0000 erteilten dienstlichen Beurteilungen \nenthalten übereinstimmend das Gesamturteil \"Die Leistungen \nentsprechen den Anforderungen in besonderem Maße (sehr gut).\" \nEine Abstufung zwischen diesen Spitzenprädikaten im Rahmen der \ntextlichen Bestandteile der Gesamturteile, mit denen ein \nQualifikationsvorsprung trotz im Ergebnis gleichen \nGesamturteils erkennbar und nachvollziehbar zum Ausdruck \ngebracht werden kann, \n\n8\n\nständige Rechtsprechung des Senats, \nvgl. etwa Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), \nBeschluß vom 14. Februar 1996 \n- 6 B 75/96 -, m.w.N.,\n\n9\n\nist nicht erfolgt. Die Gesamturteile enthalten keine Zusätze. \nAllerdings kann die Ernennungsbehörde einen \nQualifikationsvorsprung auch aus Einzelaussagen einer \ndienstlichen Beurteilung herleiten, die z.B. erkennen lassen, \ndaß der Beurteilte dem Anforderungsprofil eines Dienstpostens \nim besonderem Maße gerecht wird. \n\n10\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 29. Januar \n1997 - 6 B 2684/96 -, m.w.N.\n\n11\n\nAuch dies ist jedoch nicht geschehen. Der Antragsgegner stützt \nseine Auffassung, der Beigeladene sei für den Dienstposten des \nLeiters der Sonderschule für Geistigbehinderte in \nH. -I. deutlich besser als die \nAntragstellerin qualifiziert, auf das Ergebnis der \npersönlichen Vorstellung beider Bewerber bei dem Schulausschuß \ndes Schulträgers, des Kreises O. . Das reicht wegen der \nüberragenden Bedeutung einer dienstlichen Beurteilung für \nPersonalentscheidungen des Dienstherrn nicht dafür aus, den \nBeigeladenen als (noch) besser qualifiziert als die \nAntragstellerin einzustufen. \n\n12\n\nAuf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen ergibt \nsich ebensowenig ein Qualifikationsvorsprung des \nAntragstellers. Insbesondere ist der Antragsgegner zutreffend \ndavon ausgegangen, daß der Antragstellerin gegenüber dem \nBeigeladenen kein höherwertiges Amt verliehen worden ist; \nbeide haben ein Amt mit dem gleichen Endgrundgehalt inne (vgl. \n§ 25 Abs. 1 LBG NW). Die dienstliche Beurteilung der \nAntragstellerin hat somit kein größeres Gewicht als die des \nBeigeladenen. \n\n13\n\nHiernach war die Auswahl zwischen der Antragstellerin und \ndem Beigeladenen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens nach \nweiteren Kriterien (\"Hilfskriterien\") zu treffen. Der \nDienstherr kann - nach sachgerechten Gesichtspunkten und \nlediglich beschränkt durch das Willkürverbot - frei darüber \nbefinden, welchen zusätzlichen Gesichtspunkten er bei im \nwesentlich gleicher Qualifikation der Konkurrenten größere \nBedeutung beimißt. \n\n14\n\nStändige Rechtsprechung des Senats, \nvgl. etwa OVG NW, Beschluß vom 6. Juli \n1992 - 6 B 2483/92 -, m.w.N.\n\n15\n\nDies dürfte hier im Ergebnis in rechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise geschehen sein:\n\n16\n\nIn diesem Zusammenhang ist zunächst der vom Antragsgegner \nherangezogene, bereits erwähnte Gesichtspunkt von Bedeutung, \nder Beigeladene habe im Hinblick auf das Anforderungsprofil \ndes Beförderungsdienstpostens einen \"konkret-funktionellen \nEignungsvorsprung\", er, der Antragsgegner, habe sich insoweit \nden Erwägungen des Schulträgers bei dessen Vorschlag, den \nBeigeladenen zu befördern, angeschlossen. Der Beigeladene \nhatte nach dem Vorbringen des Antragsgegners anläßlich seiner \nund der Antragstellerin persönlichen Vorstellung beim \nSchulausschuß des Schulträgers die Mehrzahl der Mitglieder des \nSchulausschusses insbesondere bezüglich der praktischen \nErfahrungen im Unterricht und im Umgang mit geistig \nbehinderten Kindern in höherem Maße als die Antragstellerin \nüberzeugt; sein ehrenamtliches Engagement und seine Erfahrung \nin der Lebenshilfe für Geistigbehinderte in der Stadt O. \nwaren ebenfalls als Vorteil gesehen worden. \n\n17\n\nDiese der Wortwahl \"konkret-funktioneller \nEignungsvorsprung\" nach nicht umproblematischen Ausführungen \nlaufen in der Sache auf im Rahmen der Hilfskriterien durchaus \nberücksich-tigungsfähige Erwägungen zum Anforderungsprofil der \nzu besetzenden Stelle hinaus. Solche Überlegungen müssen sich \nnicht notwendigerweise aus den Einzelmerkmalen der \ndienstlichen Beurteilung ableiten lassen. Sie sind \nverwaltungsgerichtlich nur auf ihre Sachgerechtheit hin \nüberprüfbar. Es ist Sache des Dienstherrn, die Anforderungen \nund sonstigen sachlichen Umstände zu gewichten, die mit dem \nkonkreten Amt verbunden sind. Insbesondere obliegt dem \nDienstherrn im Rahmen seiner Organisationshoheit die \nBeschreibung des Anforderungsprofils. \n\n18\n\nStändige Rechtsprechung des Senats, \nvgl. etwa OVG NW, Beschluß vom 21. März \n1995 - 6 B 505/95 -, m.w.N.\n\n19\n\nDes weiteren hat der Antragsgegner im Rahmen der \nHilfskriterien seine Auswahlentscheidung auch auf den \nSchulträgervorschlag (vgl. § 21 a des Schulverwaltungs-\ngesetzes) als solchen gestützt; dieser habe für die \nBeförderungsentscheidung ebenfalls eine erhebliche, wenn auch \nnicht absolut bindende Bedeutung gehabt. Eine Beförderung, die \nauf einen sachgerechten Vorschlag des Schulträgers hin erfolgt \nund bei der die Schulaufsichtsbehörde die schulfachliche \nEignung des ausgewählten Bewerbers für die zu besetzende \nStelle jedenfalls in gleicher Weise wie für den Mitbewerber \nbejaht hat, kann grundsätzlich rechtlich nicht beanstandet \nwerden. \n\n20\n\nStändige Rechtsprechung des Senats, \nvgl. etwa OVG NW, Beschluß vom \n14. Februar 1996 - 6 B 75/96 -, \nm.w.N.\n\n21\n\nZusätzlich hat der Antragsgegner sich darauf berufen, zwischen \nder Antragstellerin und dem Schulträger bestehe ein besonderes \nSpannungsverhältnis, die Antragstellerin könne dem Schulträger \nals Schulleiterin zur Zeit nicht vermittelt werden. Diese \n- zuletzt in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gestellte - \nErmessenserwägung des Antragsgegners läßt schon für sich \nbetrachtet die Auswahlentscheidung als rechtlich \nbeanstandungsfrei erscheinen. Wie ausgeführt worden ist, kann \nder Dienstherr nach sachgerechten Gesichtspunkten und \nlediglich beschränkt durch das Willkürverbot des Art. 3 GG \nfrei darüber befinden, welche zusätzlichen Aspekte er im \nRahmen seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt. Wenn er in \ndiesem Zusammenhang maßgeblich sein läßt, daß zwischen dem \nSchulträger und einem der Bewerber um eine Schulleiterstelle \nSpannungen bestehen, ist das sachgerecht. Das ergibt sich ohne \nweiteres aus dem zutreffenden Argument des Antragsgegners, ein \nSchulleiter habe in äußeren Schulangelegenheiten eng mit dem \nSchulträger zusammenzuarbeiten. Daß hier erhebliche Spannungen \nzwischen der Antragstellerin und dem Kreis O. als \nSchulträger entstanden sind, die einer Zusammenarbeit \nhinderlich sein dürften, hat der Antragsgegner auch glaubhaft \ngemacht. Der Landrat des Kreises O. hat der Ministerin \nfür Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen in \neinem Schreiben vom 00.00.0000 mitgeteilt, die \nAntragstellerin habe sich, nachdem der Schulträger den \nBeigeladenen für die Besetzung der Schulleiterstelle \nvorgeschlagen habe, mehrfach mündlich und schriftlich in einer \nArt und Weise in dieser Angelegenheit geäußert, die ihre \nVerwendung an dieser Schule als nicht mehr vertretbar \nerscheinen lasse. Hierzu verweist der Antragsgegner u.a. auf \nein an die \"Schulleiterkolleginnen und Schulleiterkollegen\" \ngerichtetes Schreiben der Antragstellerin vom \n 00.00.0000, in welchem sie ausführte, Schulamtsdirektor \nSteger habe sich \"gründlich daran beteiligt\", daß gegen sie \n\"im Vorfeld fleißig Stimmung\" gemacht worden sei, ihr habe \nauch \"ein Beinchen gestellt werden\" sollen. In einem an die \nBezirksregierung Düsseldorf gerichteten Schreiben vom \n 00.00.0000 hatte die Antragstellerin zudem geltend \ngemacht, der Vorschlag des Schulträgers zugunsten des \nBeigeladenen sei \"reine Willkür\". An der Sachgerechtheit der \nErwägung des Antragsgegners, wegen der zwischen der \nAntragstellerin und dem Schulträger aufgetretenen Spannungen \nsei dem Schulträger eine Ernennung der Antragstellerin zur \nSchulleiterin nicht zuzumuten, ändert nichts die von der \nAntragstellerin ausgesprochene Erwartung, sie könne die \nVerärgerung des Schulträgers innerhalb kürzester Zeit \nbeseitigen, wenn man ihr Gelegenheit zur Übernahme der Schule \ngebe. Das gilt auch unter Berücksichtigung des an die \nBezirksregierung E. gerichteten Schreibens der \nAntragstellerin vom 00.00.0000 mit dem Betreff \"Mein \nBrief vom 00.00.00\". Darin hat sie ausgeführt, es habe ihr \nferngelegen, Schulamtsdirektor T. zu diskreditieren, \nfalls er sich durch die eine oder andere Bemerkung \ndiskreditiert fühle, nehme sie diese mit dem Ausdruck des \nBedauerns zurück. Eine positive Reaktion des Schulträgers \nhierauf ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. \n\n22\n\nDiesen Hilfskriterien durfte der Antragsgegner gemessen an \nihrem Gewicht und jedenfalls in ihrer Zusammenschau auch den \nVorrang vor dem zugunsten der Antragstellerin sprechenden \ngesetzgeberischen Ziel der Frauenförderung geben. \n\n23\n\nGemäß § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NW sind, soweit im \nBereich der für die Beförderung zuständigen Behörde im \njeweiligen Beförderungsamt der Laufbahn weniger Frauen als \nMänner sind, Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in \nder Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Nach \ndem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. November 1997 \n- Rs.C-409/95 -, Recht im Amt 1998, 37, ist diese Vorschrift \nmit der Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG vom 9. Februar \n1976 vereinbar, wenn sie den männlichen Bewerbern, die die \ngleiche Qualifikation wie die weiblichen Bewerber besitzen, in \njedem Einzelfall garantiert, daß die Bewerbungen Gegenstand \neiner objektiven Beurteilung sind, bei der alle die Person der \nBewerber betreffenden Kriterien berücksichtigt werden und der \nden weiblichen Bewerbern eingeräumte Vorrang entfällt, wenn \neines oder mehrere dieser Kriterien zugunsten des männlichen \nBewerbers überwiegen, und solche Kriterien gegenüber den \nweiblichen Bewerbern keine diskriminierende Wirkung haben. \n\n24\n\nDer Senat läßt dahingestellt, ob § 25 Abs. 6 Satz 2 \nHalbsatz 1 LBG NW unter diesen Voraussetzungen nicht mehr den \nin seiner bisherigen Rechtsprechung geäußerten \nverfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt,\n\n25\n\nvgl. etwa OVG NW, Beschlüsse vom \n20. September 1995 - 6 B 1826/95 -, \nZeitschrift für Beamtenrecht 1996, 27, \nsowie vom 27. März 1998 \n- 6 B 431/98 -,\n\n26\n\nwies dies der 12. Senat des OVG NW angenommen hat, \n\n27\n\nvgl. dessen Beschluß vom 29. Mai \n1998 - 12 B 247/98 -, NWVBl. 1998, \n400.\n\n28\n\nDer Vorrang der Frauenförderung greift unabhängig davon nicht \ndurch. Bei Berücksichtigung aller die Person der \nAntragstellerin und des Beigeladenen betreffenden Kriterien \ndurfte der Antragsgegner rechtsfehlerfrei davon ausgehen, daß \ndie zugunsten des Beigeladenen sprechenden Gesichtspunkte \nüberwiegen. Das gilt insbesondere für den vom Antragsgegner \nals \"negative Eignung der Antragstellerin für die zu \nbesetzende Stelle\" herangezogenen Umstand, daß zwischen der \nAntragstellerin und dem Schulträger erhebliche Spannungen \naufgetreten sind, die einer gedeihlichen Zusammenarbeit \nglaubhaft entgegenstehen. \n\n29\n\nFür die von der Antragstellerin beantragte mündliche \nVerhandlung sieht der Senat in diesem Beschlußverfahren keinen \nAnlaß. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. \n§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. \n\n31\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, \n20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. \n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308340","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-04/6-b-2096-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308340","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308340","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-01-04/6-b-2096-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308340","retrieved":"2026-07-09 03:37:25.793018+00:00"}}