{"status":"available","doknr":"OLD308345","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1230.16A6892.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-12-30","aktenzeichen":"16 A 6892/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Berufung zurückgenommen \nworden ist. \n\nDas angefochtene Urteil wird - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - teilweise \ngeändert: \n\nDer Beklagte wird verpflichtet, unter entsprechender Abänderung seines Bescheides vom \n8. April 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises \nS. - . vom 15. Juli 1993 über den Antrag des Klägers auf Eingliederungshilfe für die \nZeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Juli 1993 unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts neu zu entscheiden. \n\nVon den erstinstanzlichen Kosten trägt der Kläger drei Viertel und der Beklagte ein \nViertel und von den zweitinstanzlichen Kosten der Kläger sieben Achtel und der Beklagte ein \nAchtel; Gerichtskosten werden nicht erhoben. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1932 geborene Kläger befand sich von 1972 bis 1990 in \nstatinärer Behandlung der Westfälischen Klinik für Psychiatrie \nW. und war anschließend kurzzeitig in einem \nÜbergangswohnheim untergebracht. Die Behandlung erfolgte wegen \ndissozialen Verhaltens bei intellektueller Minderbegabung auf \nder Grundlage eines frühkindlichen Hirnschadens. Seit dem \n15. November 1990 lebt er zusammen mit vier weiteren psychisch \nBehinderten in einer von der \"S. Initiative zur \nRehabilitation und Integration chronisch psychisch Kranker \ne.V.\" (im folgenden: Betreuungsverein) betreuten Wohngruppe in \nS. . Die Betreuung erfolgte zunächst durch ehrenamtliche \nKräfte und eine bzw. zwei im Rahmen von \nArbeitsbeschaffungsmaßnahmen der Arbeitsverwaltung geförderte \nSozialarbeiterinnen. In der Zeit von Januar 1992 bis Ende \nNovember 1992 stand nur noch eine aus diesen Mitteln \nfinanzierte Fachkraft zur Verfügung. Die Kosten der \nLebenshaltung einschließlich der Aufwendungen für die \nUnterkunft wurden - soweit nicht aus eigenen Mitteln gedeckt - \nim Rahmen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt \nsichergestellt.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 8. April 1992 lehnte der Beklagte es ab, \ndie Betreuungskosten als Maßnahme der Eingliederungshilfe zu \nübernehmen. Der anzuerkennende Bedarf sei durch die im Rahmen \nvon Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen eingesetzten Kräfte gedeckt. \nDer Oberkreisdirektor des Kreises S. . half \ndem Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 1993 \nfür den Zeitraum ab Dezember 1992 in Höhe eines Betrags von \nmonatlich 516,51 DM ab und wies den Widerspruch im übrigen \nzurück. Die Teilstattgabe erfolgte nach Maßgabe eines \nBetreuungsschlüssels von 1 : 12 (eine Vollzeitkraft für zwölf \nin einer betreuten Wohnform untergebrachte Hilfeempfänger) \nunter Zugrundelegung der für einen durchschnittlich besoldeten \nSozialarbeiter entstehenden Kosten. Für den Zeitraum bis \neinschließlich November 1992 bestätigte die \nWiderspruchsbehörde die im Ausgangsbescheid bereits vertretene \nAuffassung, insoweit sei die erforderliche Hilfe im Rahmen von \nArbeitsbeschaffungsmaßnahmen erbracht worden.\n\n4\n\nZur Begründung der daraufhin erhobenen Klage ist im \nwesentlichen vorgebracht worden: Die von dem Beklagten \nvorgenommene Ermittlung des Hilfebedarfs trage dem im \nSozialhilferecht geltenden Individualisierungsgrundsatz nicht \nhinreichend Rechnung. Der tatsächliche Bedarf ergebe sich aus \ndem amtsärztlich festgestellten Satz von 1,5 bis 2 Stunden pro \nTag. Bei Zugrundelegung der für einen qualifizierten \ndurchschnittlichen Sozialarbeiter aufzuwendenden Kosten ergebe \nsich für den Zeitraum vom 15. November 1990 bis zum \n30. November 1992 ein aus Sozialhilfemitteln zu übernehmender \nBedarf von monatlich 1.931,- DM. Für den Zeitraum ab November \n1992 erhöhe sich dieser Betrag auf der Grundlage des vom \nBeklagten errechneten Stundensatzes von 38,26 DM auf monatlich \n2.041,97 DM.\n\n5\n\nNachdem der Beklagte im Laufe des Klageverfahrens einen \nBedarf von monatlich 550,94 DM anerkannt hatte, hat der Kläger \nbeantragt, \nden Beklagten unter entsprechender \nAbänderung seines Bescheides vom \n8. April 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des Kreises S. - \n vom 15. Juli 1993, \nzugestellt am 19. Juli 1993, sowie \nseiner schriftsätzlichen Erklärung vom \n14. Januar 1994 in dem Verfahren \n9 K 5487/93 - insoweit nicht mehr als \n550,94 DM monatliche \nEingliederungshilfe ab dem 1. Dezember \n1992 bewilligt worden sind - zu \nverpflichten, dem Kläger \n\n6\n\nab dem 1. Januar 1991 bis zum \n31. Dezember 1991 monatlich \n448,- DM,\n\n7\n\nab dem 1. Januar 1992 bis zum \n30. November 1992 monatlich 171,76 DM \n\n8\n\nund ab dem 1. Dezember 1992 bis zum \n31. Juli 1993 monatlich 1.931,- DM \n\n9\n\nzu bewilligen, \n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\nden Beklagten unter entsprechender \nAbänderung der angefochtenen Bescheide \nzu verpflichten, über den Antrag des \nKlägers auf Eingliederungshilfe vom \n1. Januar 1991 bis zum 31. Juli 1993 \nunter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts neu zu entscheiden. \n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben zu den Fragen des \nfür die Behinderung des Klägers erforderlichen \nBetreuungsaufwands, seiner Wohngruppenfähigkeit sowie des \nNichterfordernisses einer teilstationären oder stationären \nBetreuung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des \nArztes für Neurologie und Psychiatrie - Psychotherapie - \nDr. G. aus H. .\n\n14\n\nDurch das angefochtene Urteil ist die Klage mit der \nBegründung abgewiesen worden, zum Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung habe kein im Wege der Eingliederungshilfe \nzu deckender Bedarf mehr vorgelegen. \n\n15\n\nDieser Auffassung tritt der Kläger mit der Berufung \nentgegen. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht die von dem \nBetreuungsverein aufgewandten Mittel zu Unrecht als verlorenen \nZuschuß angesehen. Eine Rückzahlungsverpflichtung ergebe sich \nvielmehr aus dem mit dem Kläger abgeschlossenen \nBetreuungsvertrag. Es habe lediglich eine Übereinstimmung \ndahingehend gegeben, daß die Rückzahlungsverpflichtung bis zur \nErstattung der aufgewendeten Kosten aus Sozialhilfemitteln \naufgeschoben sein sollte. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt unter Zurücknahme der Berufung im \nübrigen, \ndas angefochtene Urteil teilweise zu \nändern und den Beklagten zu \nverpflichten, unter entsprechender \nAbänderung seines Bescheides vom \n8. April 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des Kreises S. \n vom 15. Juli 1993 dem \nKläger für die Zeit vom 1. Januar 1991 \nbis zum 31. Juli 1993 \nEingliederungshilfe in Höhe von \ninsgesamt 4.352,90 DM entsprechend der \nüberreichten Aufstellung zu bewilligen, \n\n17\n\nhilfsweise den Beklagten zu \nverpflichten, unter entsprechender \nAbänderung der genannten Bescheide über \nden Antrag des Klägers auf \nEingliederungshilfe für den genannten \nZeitraum unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu \nentscheiden. \n\n18\n\nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n19\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil. \n\n20\n\nDurch Teil-Beschluß vom 4. November 1997 ist die Berufung \nzurückgewiesen worden, soweit mit ihr Ansprüche für die Zeit \nnach dem 31. Juli 1993 geltend gemacht worden sind. Die \ndagegen eingelegte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht \ndurch Beschluß vom 10. Februar 1998 verworfen. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nSoweit die Berufung in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat zurückgenommen worden ist, ist das Berufungsverfahren \ngemäß §§ 126 Abs. 1 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO und in \nentsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO \neinzustellen.\n\n24\n\nDie Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nErfolg. Die Ablehnung der begehrten Eingliederungshilfe ist in \ndem streitbefangenen Umfang rechtswidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten. Da die Sache jedoch nicht spruchreif \nist, kann der Senat nur die Verpflichtung aussprechen, den \nKläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu \nbescheiden (§ 113 Abs. 5 VwGO). \n\n25\n\nDer Kläger hatte in dem Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis zum \n31. Juli 1993 dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung von \nEingliederungshilfe für Behinderte gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 \nBSHG. Danach ist Personen, die nicht nur vorübergehend \nkörperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, \nEingliederungshilfe zu gewähren. Der Kläger gehörte unstreitig \nzu dieser Personengruppe. Seine Unterbringung in der betreuten \nWohngruppe diente dem Zweck, ihm die Teilnahme am Leben in der \nGemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 39 Abs. 3 \nSatz 2 BSHG). Sie war eine Hilfemaßnahme iSv § 40 Abs. 1 Nr. 8 \nBSHG. \n\n26\n\nIn dem entscheidungserheblichen Zeitraum hatte sich der \nAnspruch des Klägers auf Gewährung von Eingliederungshilfe für \ndie Unterbringung in der Wohngruppe E. weg verdichtet. \nAuch dies ist zwischen den Parteien nicht mehr streitig, \nnachdem der Oberkreisdirektor des Kreises S. \n als Widerspruchsbehörde dem \nKostenerstattungsbegehren ab 1. Dezember 1992 teilweise \nstattgegeben hat. Der Senat folgt dieser Einschätzung. Nach \nden Feststellungen des Sachverständigen Dr. G. in dem \nGutachten vom 21. Dezember 1994, die insoweit mit den \namtsärztlichen Stellungnahmen übereinstimmen, war der Kläger \nfähig, in der Wohngruppe zu leben. Kostengünstigere \nAlternativen sind für den entscheidungserheblichen Zeitraum \nnicht ersichtlich. Auf einen Verbleib in der Westfälischen \nKlinik für Psychiatrie W. konnte der Kläger \noffensichtlich schon deshalb nicht verwiesen werden, weil das \nZiel der Eingliederungshilfe - die Teilnahme am Leben in der \nGemeinschaft - in einer stationären Einrichtung in weit \ngeringerem Maß verwirklicht werden konnte. Im übrigen hätte \neiner weiteren Krankenhausunterbringung das in § 3a BSHG \nverankerte Vorrangprinzip entgegengestanden. Für die Annahme, \neine stationäre Hilfe sei weiterhin zumutbar und eine \nambulante Hilfe mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden \n(§ 3a Satz 2 BSHG), bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist \ndavon auszugehen, daß die Unterbringung in der Westfälischen \nKlinik für Psychiatrie mit deutlich höheren Aufwendungen \nverbunden gewesen wäre.\n\n27\n\nDer Beklagte ist für die begehrte Hilfe als vom örtlichen \nTräger der Sozialhilfe beauftragte Gemeindebehörde sachlich \nzuständig (§§ 99, 96 Abs. 1 Satz 2 BSHG iVm § 3 Abs. 1 AG BSHG \nNW). Die Zuständigkeit des Landschaftsverbandes als \nüberörtlichem Träger der Sozialhilfe ist nicht begründet. Bei \nder betreuten Wohnung handelt es sich insbesondere nicht um \nein Heim oder eine gleichartige Einrichtung iSv § 100 Abs. 1 \nNr. 1 BSHG. Unter diese Vorschrift fällt ein in einer \nbesonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung \nzusammengefaßter Bestand an persönlichen und sachlichen \nMitteln, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen \ngrößeren wechselnden Personenkreis bestimmt ist. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar \n1994 - 5 C 17.91 -, ZfSH/SGB 1995, 535, \n- 5 C 42.91 -, FEVS 45, 52, und \n- 5 C 13.91 -, FEVS 45, 183. \n\n29\n\nDaran fehlt es bei einer Wohngemeinschaft aus Behinderten, \ndie - wie hier - zwecks Eingliederung in die Gemeinschaft von \neinem privaten Verein in einem zeitlich begrenzten Umfang \nsozialpädagogisch betreut werden. \n\n30\n\nVgl. OVG Bremen, Urteil vom \n25. November 1986 - 2 BA 28/86 -, FEVS \n36, 338 (342). \n\n31\n\nDa der Kläger im Berufungsverfahren nunmehr nur noch einen \nAnspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe im Umfang der \nPersonalkosten geltend macht, die dem Betreuungsverein für die \nUnterstützung des Klägers tatsächlich entstanden und die nicht \ndurch andere Mittel (Förderung der Fachkräfte durch die \nArbeitsverwaltung, bereits bewilligte Eingliederungshilfe) \ngedeckt sind, bedarf keiner abschließenden Beurteilung, ob der \nKläger in dem entscheidungserheblichen Zeitraum ursprünglich \neinen höheren Betreuungsbedarf hatte. Sozialhilfe ist nur in \ndem durch den Widerspruchsbescheid bewilligten Umfang \ngeleistet und die Hilfe im übrigen durch den Betreuungsverein \nals Dritten erbracht worden. Dadurch sind mögliche \nweitergehende Ansprüche des Klägers durch Zeitablauf \nerloschen.\n\n32\n\nIm Umfang der tatsächlich erbrachten Hilfeleistung \nscheitert der mit der Klage verfolgte Anspruch allerdings \nnicht daran, daß insoweit ein Hilfebedarf des Klägers nicht \nmehr besteht. Der Senat folgt der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, wonach im Interesse der \nEffektivität des Rechtsschutzes von der tatbestandlichen \nVoraussetzung einer gegenwärtigen Notlage abzusehen ist, wenn \nder Bedarf zwischenzeitlich im Wege der Hilfe durch Dritte \nerfüllt worden ist. Dem liegt die Auffassung zugrunde, daß es \ngegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs auf \nSozialhilfe verstoßen würde, wenn der Hilfebedürftige seinen \nAnspruch wegen anderweitiger Bedarfsdeckung allein deshalb \nverlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht \nrechtzeitig vom Sozialhilfeträger erhalten hat.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni \n1994, - 5 C 26.92 -, FEVS 45, 138, 141. \n\n34\n\nDie in diesen Fällen bestehende Voraussetzung, daß der \nSozialhilfeträger vor der Deckung des Bedarfs Kenntnis von der \nNotlage erlangt hat (§ 5 BSHG), ist hier erfüllt: Dem \nBeklagten ist vor Beginn des entscheidungserheblichen \nZeitraums, also vor Januar 1991, zur Kenntnis gebracht worden, \ndaß die Voraussetzungen für die Gewährung von \nEingliederungshilfe vorlagen. Ein dahingehendes Hilfebegehren \nist jedenfalls mit dem sozialhilferechtlichen Grundantrag vom \n19. November 1990 zum Ausdruck gebracht worden. Darin wird \nausdrücklich um Übernahme der Kosten für die Unterbringung in \nder betreuten Wohngruppe ersucht. \n\n35\n\nNicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, der geltend gemachte Anspruch scheitere \ndaran, daß der Betreuungsverein die streitbefangenen \nAufwendungen ohne Rückzahlungsverpflichtung des Klägers als \n\"verlorenen Zuschuß\" finanziert habe. Zu Recht hat das \nVerwaltungsgericht allerdings in Übereinstimmung mit der von \nihm zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung dargelegt, \nder Gesichtspunkt einer fehlenden Rückzahlungsverpflichtung \nkönne dem geltend gemachten Anspruch entgegenstehen. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wirkt eine nach \ndem Zeitpunkt des § 5 BSHG einsetzende, bedarfsdeckende Hilfe \nDritter anspruchsvernichtend, wenn der Dritte die Hilfe \nendgültig, d.h. als \"verlorenen Zuschuß\" (z.B. durch \nSchenkung) leistet. Die Hilfe eines Dritten schließt den \nSozialhilfeanspruch dagegen nicht aus, wenn der Dritte \nvorläufig - gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers und \nunter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb \neinspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig \ngeholfen oder Hilfe abgelehnt hat. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni \n1994, aaO. S. 143. \n\n37\n\nNach Auffassung des Senats ist der Betreuungsverein im \nvorliegenden Fall nur für den Beklagten als Sozialhilfeträger \neingesprungen, soweit dieser leistungsverpflichtet war. \nUngeachtet der Fassung des Betreuungsvertrages deutet darauf \nder gesamte Geschehensablauf hin: Der Betreuungsverein hatte \nsich schon geraume Zeit vor Einrichtung der Wohngruppe an die \nSozialhilfeträger mit der Bitte um Unterstützung gewandt und \nspäter darauf hingewirkt, daß individuelle Sozialhilfeanträge \nfür die Bewohner der Wohngruppe gestellt wurden. Als die \nBewilligung von Sozialhilfe zunächst gänzlich abgelehnt und \ndem Begehren mit dem Widerspruchsbescheid nur teilweise \nstattgegeben worden war, hat der Betreuungsverein die \nFortführung der Wohngruppe mit beachtlichem ehrenamtlichem \nEinsatz und im übrigen durch Aufbringung von Spenden- und \nDarlehensmitteln ermöglicht. Gegen die Annahme, die \naufgewandten Kosten seien als verlorener Zuschuß \n(schenkungsweise) erbracht worden, spricht insbesondere, daß \nder Betreuungsverein erkennbar die treibende Kraft für die \nRechtsverfolgung der vermeintlichen Sozialhilfeansprüche durch \ndie Bewohner der Wohngruppe war und Einigkeit darüber bestand, \ndaß die Mittel bei Erfolg der Klage an den Betreuungsverein \nweitergereicht werden sollten.\n\n38\n\nWar der Hilfeanspruch danach dem Grunde nach gegeben, hatte \nder Beklagte gemäß § 4 Abs. 2 BSHG über Form und Maß der \nSozialhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Den \ndiesbezüglichen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht (§ 114 VwGO). \nAusweislich der in dem Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 1993 \nenthaltenen Ausführungen hat die Widerspruchsbehörde bei der \nErmittlung des zu gewährenden Umfangs an Sozialhilfe den vom \nüberörtlichen Träger der Sozialhilfe vorgegebenen \nPersonalschlüssel von 1 : 12 (eine Vollzeitkraft für zwölf in \neiner betreuten Wohnform untergebrachte Hilfeempfänger) \nangewandt. Die diesbezüglichen Ausführungen erfüllen bereits \nnicht die formellen Anforderungen an die Begründung von \nErmessensentscheidungen (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X), weil nicht \ndargelegt worden ist, wie der Schlüssel von 1 : 12 ermittelt \nworden ist. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus bereits \nzu Recht darauf hingewiesen, daß die Ermessensentscheidung des \nBeklagten insoweit nicht dem Zweck der Ermächtigung \nentspricht, als sie auf der Grundlage eines abstrakten \nPersonalschlüssels ergangen ist und deshalb die Besonderheiten \ndes vorliegenden Einzelfalls nicht berücksichtigt (§ 3 Abs. 1 \nund 2 BSHG). \n\n39\n\nBei der Neubescheidung des Klägers wird der Beklagte von \ndem Bedarf auszugehen haben, den der Sachverständige \nDr. G. in seinem Gutachten vom 21. Dezember 1994 \nfestgestellt hat. Danach bestand im entscheidungserheblichen \nZeitraum - von Krisensituationen abgesehen - ein \nBetreuungsbedarf zwischen 1,0 und 1,75 Stunden pro Tag. Der \nSenat hat keine Zweifel an der Richtigkeit des von dem \nGutachter gefundenen Ergebnisses. Die Ausführungen erscheinen \nin sich schlüssig und die zugrundeliegenden Ansätze liegen \nerkennbar innerhalb der Bandbreite der insoweit vertretenen \nAnsichten. Das Gutachten, dessen Ergebnisse im übrigen im \nwesentlichen mit den amtsärztlich abgegebenen Stellungnahmen \nübereinstimmen, trägt auch dem Umstand Rechnung, daß bei einer \nGruppenbetreuung die individuelle Zurechnung der \nHilfegewährung nur annäherungsweise feststellbar ist. \n\n40\n\nUnter Zugrundelegung des individuellen Bedarfs des Klägers \nvon 1,0 bis 1,75 Stunden täglich und der von dem Gutachter \ndargelegten Annahme, der Kläger gehöre zu einer Zielgruppe, \nbei der der Betreuungsschlüssel günstiger als 1 : 6 \neinzustufen sei, ist das mit der Klage im Berufungsrechtszug \nnoch verfolgte Kostenübernahmebegehren gerechtfertigt. Der \nSenat geht davon aus, daß in dem entscheidungserheblichen \nZeitraum jedenfalls ein Sozialarbeiter bzw. eine \nSozialarbeiterin zur Betreuung der aus fünf Personen \nbestehenden Wohngruppe erforderlich war. Für den Zeitraum bis \nzum 14. November 1991 ist dieser Bedarf nach den glaubhaften \nAngaben der Vertreter des Betreuungsvereins von der \nSozialarbeiterin Tesch gedeckt worden. Die nicht von der \nArbeitsverwaltung übernommenen Personalkosten sind daher \nanteilig auf den Kläger umzulegen. Auf die Deckung seines \nBetreuungsbedarfs durch die ebenfalls für den Betreuungsverein \ntätige Sozialarbeiterin Bürgerhoff kann der Kläger nicht \nverwiesen werden. Die Sozialarbeiterin T. war nach den \nauch insoweit glaubhaften Angaben der Vertreter des \nBetreuungsvereins ausschließlich für die betreute Wohngruppe \ntätig und hat dadurch zur Befriedigung des Betreuungsbedarfs \ndes Klägers beigetragen. Für die Zeit vom 15. November 1991 \nbis zum 30. November 1992 werden keine Personalkosten mehr \ngeltend gemacht. Ebenfalls auf den Kläger umzulegen sind die \ndurch die Beschäftigung des Sozialarbeiters S. in der \nZeit vom 1. Dezember 1992 bis zum 31. Juli 1993 entstandenen \nPersonalkosten.\n\n41\n\nDie Sache ist nicht spruchreif iSv § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO, weil auch unter Zugrundelegung der soeben dargelegten \nAnsätze noch Raum für eine Ermessensbetätigung durch den \nBeklagten verbleibt. Er wird im Ermessenswege darüber zu \nbefinden haben, ob er - dem sozialhilferechtlichen \nIndividualisierungsgrundsatz folgend - die entstandenen \nPersonalkosten tatsächlich exakt auf der Grundlage des durch \nden Gutachter festgestellten Betreuungsbedarfs des Klägers \nverteilt - dieser Ansatz liegt der in der mündlichen \nVerhandlung überreichten Aufstellung zugrunde - oder ob er im \nInteresse der Verwaltungspraktikabilität in Anbetracht der \ngeringen Abweichungen des individuellen Betreuungsbedarfs der \nMitglieder der Wohngruppe von einer Fünftelung der Kosten \nausgeht. Auch der zuletzt genannte Ansatz wäre nach Auffassung \ndes Senats ermessensgerecht. \n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, \ndaß der Kläger bis zur Klageerweiterung im Berufungsverfahren \n(Eingliederungshilfe ab August 1993) zunächst einen Betrag von \netwa 18.300,- DM und danach einen solchen von etwa 35.000,- DM \n(Hinzurechnung eines Jahresbetrags) begehrt hat, er seinen \nAntrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aber auf \neine Summe von 4.352,90 DM beschränkt hat. \n\n43\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO. \n\n44\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308345","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-30/16-a-6892-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308345","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308345","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-30/16-a-6892-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308345","retrieved":"2026-07-09 03:37:26.145667+00:00"}}