{"status":"available","doknr":"OLD308358","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1229.16B2252.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-12-29","aktenzeichen":"16 B 2252/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerden werden zugelassen.\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem \nAntragsteller die beantragten Mittel zur Förderung hauptamtlicher Beratung für \nehrenamtliche Betreuer in Höhe von 37.000 DM im Förderjahr 1998 vorläufig \nauszuzahlen oder sie zu hinterlegen bzw. anderweitig sicherzustellen, daß ein \netwaiger Förderanspruch des Antragstellers nach Maßgabe der noch ausstehenden \nrechtskräftigen Entscheidung über die verwaltungsgerichtliche Klage des \nAntragstellers unbeschadet des bis dahin eingetretenen Zeitablaufs, einer \nHaushaltssperre oder einer anderweitigen Verwendung der entsprechenden \nHaushaltsmittel verwirklicht werden kann.\n\nHinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts. Von den zweitinstanzlichen Kosten tragen der Antragsgegner \nund die Beigeladenen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst; die übrigen \nKosten tragen der\nAntragsgegner zur Hälfte und die Beigeladenen zu je einem Zehntel.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Zulassung der Beschwerden beruht auf § 146 Abs. 4 VwGO \niVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entsprechend (grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache).\n\n3\n\nDer Senat entscheidet zugleich über die auf dasselbe Ziel \ngerichteten Beschwerden des Antragsgegners und der \nBeigeladenen zu 1. und 2., weil dem Antragsteller im Falle des \nweiteren Zuwartens unwiederbringliche Rechtsverluste \ndrohen.\n\n4\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n20. Februar 1998 - 5 B 128/98 - und \n- 5 E 89/98 -, NJW 1998, 1969 \n(m.w.N.).\n\n5\n\nDas trifft vorliegend zu. Nach den jüngsten Bekundungen des \nAntragsgegners muß nämlich eine Vergabe der Fördermittel aus \nhaushaltsrechtlichen Gründen noch im laufenden Kalenderjahr \n1998 erfolgen. Daher würde eine Verzögerung der Auszahlung \nüber den Jahreswechsel hinaus mit hoher Wahrscheinlichkeit die \nRealisierung des etwaigen Förderanspruches des Antragstellers \nauf Dauer vereiteln. Eine Anspruchsvereitelung wäre auch dann \nmit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu besorgen, wenn der \nAntragsgegner die noch ausstehenden Förderbeträge wie zunächst \nvorgesehen vorbehaltlos und endgültig an die Beigeladenen \nauszahlen würde. Demgegenüber ist der Verlust der Möglichkeit, \nin Kenntnis der Senatsentscheidung über die Zulassungsanträge \nnochmals zur Sache vorzutragen, als nachrangig einzustufen, \nzumal die Verfahrensbeteiligten bereits im Zulassungsverfahren \numfänglich zu den streiterheblichen Rechtsfragen Stellung \ngenommen haben.\n\n6\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige \nAnordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug \nauf ein streitiges Rechtsverhältnis, insbesondere ein solches \ndauernder Art, erlassen werden, wenn diese Regelung zur \nAbwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender \nGewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Vorliegend \nist von einer im wesentlichen noch offenen Rechtslage \nauszugehen, die dadurch gekennzeichnet ist, daß ein Anspruch \ndes Antragstellers auf Berücksichtigung im Förderverfahren für \ndas Jahr 1998 ernstlich in Betracht kommt, andererseits aber \nnicht mit Sicherheit gegeben ist. Dabei erscheint dem Senat \nwie auch schon dem Verwaltungsgericht das vom Antragsgegner \nangewandte Kriterium des Fallzahlenvergleichs als \nNegativindikator für die Erfüllung der sog. \nQuerschnittsaufgaben als fragwürdig, zumal es nicht allein auf \nden zu fördernden Mitarbeiter des jeweiligen \nBetreuungsvereins, sondern auf alle hauptamtlich Beschäftigten \nbezogen worden ist. Andererseits lassen sich die vom \nAntragsgegner bzw. den Beigeladenen angeführten Gesichtspunkte \nnicht gänzlich von der Hand weisen. Das gilt namentlich \ninsoweit, als staatliche Subventionsleistungen typischerweise \nauf eine Verhaltensbeeinflussung bei den Empfängern hin \nausgerichtet sind, so daß sie ins Leere gehen bzw. lediglich \n\"mitgenommen\" werden, wenn sich der betreffende Empfänger auch \nunabhängig von der Förderung in der gewünschten Weise verhält; \nallerdings wird der Antragsgegner der Gefahr derartiger \nMitnahmeeffekte bei allen Förderungsbewerbern zu beachten \nhaben, nicht allein beim Antragsteller.\n\n7\n\nDie vom Senat getroffene einstweilige Regelung soll der \nnoch offenen Rechtslage entsprechend auch die tatsächlichen \nVerhältnisse offen halten und insbesondere verhindern, daß der \nAntragsteller wie schon in den vorangegangenen Förderjahren \ndurch die vollständige Auskehrung der Förderbeträge an die \nBeigeladenen bzw. durch bloßen Zeitablauf die tatsächliche \nMöglichkeit der Anspruchsverwirklichung verliert. Dagegen ist \nweder eine Regelung, wie sie das Verwaltungsgericht in seinem \nvorgeschalteten Beschluß vom 29. Juni 1998 getroffen hat, noch \neine Verpflichtung zur vorläufigen Neuentscheidung \nentsprechend dem angefochtenen instanzabschließenden Beschluß \nvom 10. September 1998 geeignet, eine dauerhafte \nRechtsvereitelung zu Lasten des Antragstellers zu \nverhüten.\n\n8\n\nDer Senat geht davon aus, daß die nunmehr neugefaßte \neinstweilige Anordnung im praktischen Ergebnis weniger \nvorwegnimmt als die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil \ndem Antragsgegner nach näherer Maßgabe der \nhaushaltsrechtlichen Gegebenheiten ein Spielraum für die \nBeantwortung der Frage verbleibt, in welcher Weise er den \ndrohenden faktischen Anspruchsverlust des Antragstellers bis \nzum Zeitpunkt einer bestandskräftigen Hauptsacheentscheidung \nvermeiden will. Eine derartige Sicherstellung muß insbesondere \nnicht notwendigerweise die Beigeladenen oder einzelne von \nihnen benachteiligen. Vielmehr besteht für den Antragsgegner \nauch die Möglichkeit, alle Beigeladenen mit den beantragten \nund zuerkannten Fördermitteln auszustatten, wenn nur \ngewährleistet ist, daß eine vollständige Befriedigung des \nAntragstellers möglich bleibt. Ein unzumutbarer Nachteil für \nden Antragsteller wird in der neugefaßten Regelung nach § 123 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO schon deshalb nicht gesehen werden können, \nweil dieser von Anfang an zu erkennen gegeben hat, daß ihm \nnicht wesentlich an einem unverzüglichen Mittelzufluß gelegen \nist, sondern vielmehr daran, eine (erneute) Rechtsvereitelung \nauch im Förderjahr 1998 zu verhindern. Diesem Anliegen wird \ndie getroffene Regelung auch dann gerecht, wenn der \nAntragsgegner von der ihm eingeräumten Abwendungsbefugnis \nGebrauch macht und haushaltstechnisch die Möglichkeit einer \nkünftigen Anspruchsbefriedigung offen hält, ohne schon jetzt \ndie beantragten Fördermittel unmittelbar an den Antragsteller \nzu leisten.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO \nsowie auf § 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO.\n\n10\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308358","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-29/16-b-2252-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308358","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308358","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-29/16-b-2252-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308358","retrieved":"2026-07-09 03:37:27.068988+00:00"}}