{"status":"available","doknr":"OLD308356","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1229.16B2242.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-12-29","aktenzeichen":"16 B 2242/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge der Antragstellerin und des Antragsgegners auf Zulassung \nder Beschwerde werden abgelehnt.\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das \nBeschwerdezulassungsverfahren wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin wird verworfen.\n\nDie Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdezulassungsverfahrens je zur \nHälfte. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nGerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des \nBeschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Der Antrag des Antragsgegners auf Zulassung der \nBeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte \nZulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt \nnicht vor. Der stattgebende Teil des Beschlusses läßt im \nErgebnis ernstliche Zweifel an der Richtigkeit nicht \naufkommen.\n\n3\n\nDer Senat geht, insoweit den Darlegungen im \nZulassungsantrag des Antragsgegners folgend, davon aus, daß \ndie sozialhilferechtliche Angemessenheit der inzwischen von \nder Antragstellerin und ihrem Sohn bewohnten Unterkunft \nP. straße 162 in B. zumindest ernsthaft in Frage \ngestellt ist. Wenn gleichwohl ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochten Beschlusses im Ergebnis nicht \nbestehen, beruht das darauf, daß die\nerstinstanzlich zuerkannten einmaligen Leistungen nicht allein \nim Hinblick auf die Unangemessenheit der Mietaufwendungen für \ndie neue Wohnung der Antragstellerin gleichfalls als \nunangemessen bewertet werden können. Das folgt nicht zuletzt \naus § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 der Regelsatzverordnung in \nder Fassung vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088; RSVO); nach \ndieser Vorschrift ist (jedenfalls unter den in Halbsatz 1 \ngenannten Voraussetzungen) der angemessene Teil der insgesamt \nunangemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen. Der \nunterkunftsbezogene Sozialhilfeanspruch ist demnach (zwar) auf \ndas sozialhilferechtlich Angemessene beschränkt, nicht aber \nvollständig ausgeschlossen. Diese Sichtweise beansprucht nicht \nnur für die laufenden Unterkunftskosten, sondern auch für die \nmit einem Wohnungswechsel verbundenen einmaligen Bedürfnisse \nGeltung. Die Angemessenheit solcher einmaligen \nLeistungsansprüche kann lediglich in Frage gestellt sein, wenn \nbereits für den Auszug aus der bisherigen Unterkunft kein \nsozialhilferechtlich anerkennenswerter Grund bestanden hat, \nwenn die Aufwendungen als solche nach Art oder Umfang \nunangemessen sind oder wenn zu erwarten ist, daß der jeweilige \nHilfesuchenden die (unangemessenen) laufenden \nUnterkunftskosten nicht bestreiten können wird und daher ein \nbaldiger weiterer Wohnungswechsel droht.\n\n4\n\nDiese einschränkenden Voraussetzungen liegen im Hinblick \nauf die Umzugskosten der Antragstellerin nicht vor. Daß der \nAuszug aus der vormaligen Wohnung für sich betrachtet \nsozialhilferechtlich angemessen war, wird auch vom \nAntragsgegner nicht in Abrede gestellt. Auch fehlt es an \nAnhaltspunkten dafür, daß die Umzugskosten überhöht waren oder \nim Wege der Selbsthilfe ganz oder teilweise hätten vermieden \nwerden können. Es ist aber auch nicht zu befürchten, daß sich \ndie Umzugskosten wegen eines alsbald zu befürchtenden erneuten \nWohnungswechsel als weitgehend sinnlos und daher als \nunangemessen erweisen werden. Denn die Antragstellerin und ihr \nSohn verfügen über ein für den Sohn gewährtes Pflegegeld in \neiner Höhe, die deutlich über der Differenz zwischen den vom \nSozialamt getragenen Unterkunftskosten und den tatsächlichen \nUnterkunftskosten liegt. Die vom Antragsgegner in seinem \nZulassungsantrag dargelegte Möglichkeit, daß das Pflegegeld in \nZukunft für spezifisch pflegebedingte Aufwendungen benötigt \nwerden könnte und dann die Mietkosten nicht mehr vollständig \ngedeckt werden können, ist nicht von der Hand zu weisen, \nzeichnet sich aber andererseits nicht mit einer solchen \nGewißheit für die kommenden Jahre ab, daß deswegen die in Rede \nstehenden Umzugskosten als weithin nutzlose Ausgabe \nerschienen. \n\n5\n\nEntsprechendes gilt hinsichtlich der Kosten für eine Spüle \nund einen Wasserkran sowie für deren Installation. Da diese \nAusstattungsgegenstände für die zweckentsprechende Nutzung der \nKüche und damit für ein menschenwürdiges Wohnen grundlegend \nsind, besteht insoweit auch kein ernstlicher Zweifel am \nVorliegen eines Anordnungsgrundes.\n\n6\n\n2. Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der \nBeschwerde bleibt gleichfalls erfolglos, weil keiner der \ngesetzlichen Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 VwGO entsprechend) \neingreift. \n\n7\n\nDer Beschluß des Verwaltungsgerichts gibt, soweit durch ihn \nder Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wird, keinen \nAnlaß, an seiner Richtigkeit ernstlich zu zweifeln, weil es am \nAnordnungsgrund fehlt; es ist nicht glaubhaft gemacht, daß die \nAntragstellerin unzumutbare Nachteile erleidet, wenn sie für \ndie gerichtliche Geltendmachung des Anspruches auf einmalige \nBeihilfen zur Anschaffung eines sog. Durchlauferhitzers und \nvon Gardinen nebst Zubehör, zum Einbau eines Schlosses an der \nTerrassentür, zur Ausstattung der Wohnung mit Teppichboden, \nzum Anschluß eines Telefons und zur Stellung einer Mietkaution \nauf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird.\n\n8\n\nSoweit die Antragstellerin die Anschaffung eines \nDurchlauferhitzers für die Küche begehrt, hat sie gegenüber \ndem Verwaltungsgericht lediglich vorgetragen, die ihr \nverbleibenden Möglichkeiten, entweder das insbesondere zum \nAbwasch benötigte Warmwasser aus dem Badezimmer zu holen oder \naber das Wasser auf dem Herd zu erhitzen, seien \n\"selbstverständlich keine Lösung\" für sie. Auf der Grundlage \ndieser Darlegung gibt der Beschluß des Verwaltungsgerichts \nkeinen Anlaß zu Zweifeln. Soweit die Antragstellerin \nbehauptet, selbst kleinere Mengen warmen Wassers nicht vom \nBadezimmer bis in die Küche tragen zu können, um dort das \nGeschirr zu spülen, ist das mangels dahingehender ärztlicher \nBestätigung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Außerdem \nkommt es darauf nicht an, weil die Antragstellerin auch auf \ndem Küchenherd Wasser erhitzen kann. Die weitere Behauptung, \nwegen eines schmerzhaften Rückenleidens nur unter fließendem \n(Heiß-)Wasser und nicht in gebückter Haltung Geschirr spülen \nzu können, ist trotz der gleichlautenden ärztlichen \nStellungnahme nicht überzeugend. Abgesehen davon, daß stark \nverschmutztes oder fettiges Geschirr ohnehin schwerlich allein \ndurch fließendes Wasser mit noch hautverträglicher Temperatur \nzureichend gereinigt werden kann, ist nicht nachvollziehbar, \nwarum die Wirbelsäule bei einem solchen Vorgehen weniger \nbeansprucht werden sollte als bei der üblichen Art des \nAbwaschens; ein ausgeprägtes Bücken ist bei keiner der beiden \nVorgehensweisen erforderlich, während längeres Stehen und ein \nleichtes Vornüberbeugen sowohl beim \"normalen\" Spülen in der \nSpüle als auch bei Reinigungsbemühungen unter dem \nWarmwasserstrahl unvermeidlich sind.\n\n9\n\nErnstliche Zweifel bestehen auch nicht an der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin könne im Wege des \nvorläufigen Rechtsschutzes nicht die Kosten für die \nAnschaffung von Gardinen für alle Räume außer dem Schlafzimmer \n- dort läßt sich noch eine vorhandene Gardine verwenden - \nbeanspruchen. Unter dem Gesichtspunkt der Dringlichkeit ist \nnicht hinreichend glaubhaft gemacht, warum das Fehlen des \nbegehrten Sichtschutzes für die Zeit bis zum Abschluß des \nHauptsacheverfahrens nicht hinnehmbar sein sollte.\n\n10\n\nSoweit es um die Anbringung einer Abschließmöglichkeit für \ndie Terrassentür geht, hat das Verwaltungsgericht in einer \nkeine ernstlichen Zweifel begründenden Weise ausgeführt, daß \neine einstweilige Sicherung der Tür durch das Davorstellen \neines hinreichend schweren bzw. sperrigen Möbelstücks möglich \nund zumutbar ist. Die Darlegung im Beschwerdezulassungsantrag, \nes sei kein geeignetes Möbelstück vorhanden und sie, die \nAntragstellerin, könne allein auch keine Möbel verrücken, \nführt zu keiner anderen Einschätzung. Vielmehr ist es der \nAntragstellerin bis auf weiteres zumutbar, ihre Möbel so \naufzustellen, daß auch sie selbst die Terrasse nicht mehr ohne \nweiteres betreten kann; denn eine jederzeit benutzbare \nTerrasse gehört nicht zur sozialhilferechtlich angemessenen \nAusstattung einer Wohnung.\n\n11\n\nEntsprechendes gilt für die beantragte Ausstattung der \nWohnung mit Teppichboden. Soweit die Antragstellerin darauf \nverweist, ihr Sohn C. müsse auf dem Fußboden \nKrankengymnastik machen und spiele auch auf dem Boden, kann \ndem Bedarf, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend \ndargelegt hat, auch durch Benutzung einer Decke oder auch \neiner speziellen Matte nachgekommen werden. Zur dringenden \nNotwendigkeit eines Teppichbodens führt auch nicht die von der \nAntragstellerin ins Feld geführte ärztliche Empfehlung, \nC. solle in der Wohnung aus orthopädischen Gründen \nbarfuß laufen. Denn diese Empfehlung, die zudem von der \nAntragstellerin nicht als dringliches Erfordernis \ngekennzeichnet worden ist, muß mangels entgegenstehender \nAnhaltspunkte so gedeutet werden, daß C. sich ohne \nfestes Schuhwerk durch die Wohnung bewegen sollte; es spricht \nhingegen nichts dagegen, daß dem orthopädischen Anliegen auch \ndurch das Tragen dicker Strümpfe entsprochen werden kann, ohne \neine erhöhte Erkältungsgefahr für das Kind heraufzubeschwören. \nDie von der Antragstellerin - überdies erst nach Ergehen des \nangefochtenen Beschlusses - vorgelegten ärztlichen Atteste \nlassen eine Dringlichkeit dieses Bedarfs gleichfalls nicht \nhervortreten. Der HNO-Arzt Dr. F. bezeichnet in der \nBescheinigung vom 19. Oktober 1998 die Bitte der \nAntragstellerin um die Verlegung eines Teppichbodens lediglich \nals \"nicht nur verständlich, sondern wegen der o.g. \nInfektanfälligkeit [des Sohnes] auch vom medizinischen \nStandpunkt aus sinnvoll\". Ähnlich zurückhaltend formuliert \nauch der die Antragstellerin behandelnde Arzt für Orthopädie, \nSportmedizin und Chirotherapie Dr. B. in der Bescheinigung \nvom 20. Oktober 1998, daß wegen der krankengymnastischen \nÜbungen, die die Antragstellerin regelmäßig mit ihrem Sohn \ndurchführen solle, ein Teppichboden \"hilfreich\" sei.\n\n12\n\nKeinen ernstlichen Zweifeln ist auch die Ablehnung einer \neinstweiligen Anordnung im Hinblick auf die beantragte \nÜbernahme der Telefonanschlußkosten ausgesetzt, da auch \ninsoweit nicht eine Sachlage glaubhaft gemacht worden ist, die \nbereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine \nHilfegewährung dringend erfordert. Die Bescheinigung der \nInternisten und Sportmediziner Dr. G. /Dr. M. vom \n19. Oktober 1998 besagt lediglich, daß die Antragstellerin \nwegen eines schwankenden Blutzuckerspiegels und wegen der \nBehinderung ihres Sohnes \"ein Telefon benötige\". Damit ist \nweder glaubhaft gemacht, daß der Antragstellerin andere \nzumutbare Möglichkeiten zur schnellen Erlangung ärztlicher \nHilfe, etwa durch die Telefonbenutzung bei Nachbarn, \nverschlossen sind, noch daß über das bloße \"Benötigen\" hinaus \nauch ein dringlicher Bedarf gegeben ist. \n\n13\n\nSoweit die Antragstellerin die Übernahme der Mietkaution \nfür ihre neue Wohnung beansprucht, hat das Verwaltungsgericht \nfür die Ablehnung eines Anordnungsgrundes im wesentlichen \ndarauf abgestellt, daß die Antragstellerin auch ohne die \nKautionsleistung den Abschluß des Mietvertrages erreicht hat \nund in die neue Wohnung einziehen konnte. Zu diesem - auch \nnach Auffassung des Senats tragfähigen - Gesichtspunkt verhält \nsich das Vorbringen der Antragstellerin nicht; es nimmt \nlediglich zu dem ergänzenden Begründungselement des \nangefochtenen Beschlusses Stellung, daß aus dem vorgelegten \nMietvertrag nicht die Fälligkeit der Verpflichtung, eine \nKaution zu stellen, hervorgehe.\n\n14\n\nNicht hinreichend dargelegt ist auch der Zulassungsgrund \nentsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung \nder Rechtssache). Die Antragstellerin setzt sich lediglich mit \ndem Verhalten des Antragsgegners auseinander, dem sie \n- zusammen-gefaßt - ein widersprüchliches Verwaltungshandeln \nvorhält. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage ist damit nicht \naufgeworfen. Abgesehen davon ist das Verfahren nach § 123 \nAbs. 1 VwGO wegen der Vorläufigkeit der zu treffenden Regelung \nzur abschließenden und grundlegenden Klärung denkbarer \nZweifelsfragen des sachlichen Rechts grundsätzlich \nungeeignet.\n\n15\n\nOb sich die Antragstellerin darüber hinaus auch auf den \nZulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO berufen \nmöchte, ist zweifelhaft, kann aber dahinstehen, da jedenfalls \ndie diesbezüglichen Darlegungserfordernisse nicht erfüllt \nsind. Mit der in die Ausführungen zum Zulassungsgrund \nentsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eingestreuten Darlegung \n\"Wenn das Gericht weiteren Vortrag oder weitere Beweismittel \nfür erforderlich gehalten hätte, hätte ein richterlicher \nHinweis ergehen müssen\" wird schon nicht verdeutlicht, ob die \nAntragstellerin tatsächlich die Situation für gegeben \nerachtet, in der nach Ihrer Auffassung ein solcher Hinweis \nhätte erfolgen müssen.\n\n16\n\n3. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß der Antrag der \nAntragstellerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das \nBeschwerdezulassungsverfahren abzulehnen ist, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung, anders als nach § 166 VwGO iVm \n§ 114 ZPO erforderlich, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg \nbot.\n\n17\n\n4. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die teilweise \nAblehnung ihres erstinstanzlich gestellten Antrags auf \nBewilligung von Prozeßkostenhilfe ist unstatthaft und damit \nunzulässig (vgl. § 146 Abs. 4 VwGO). Die anwaltlich vertretene \nAntragstellerin hat es unterlassen, einen auf Ziffer 3 des \nBeschlusses vom 23. September 1998 abzielenden Antrag auf \nZulassung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu stellen; \neine Auslegung der Beschwerde in einen Zulassungsantrag bzw. \neine dahingehende Umdeutung des Begehrens kommt nicht in \nBetracht.\n\n18\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n15. September 1998 - 16 E 722/98 -.\n\n19\n\n5. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 155 \nAbs. 1 und 188 Satz 2 VwGO sowie aus § 166 VwGO iVm § 127 \nAbs. 4 ZPO.\n\n20\n\n6. Der Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308356","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-29/16-b-2242-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308356","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308356","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-29/16-b-2242-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308356","retrieved":"2026-07-09 03:37:26.898978+00:00"}}