{"status":"available","doknr":"OLD308355","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1229.16A2512.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-12-29","aktenzeichen":"16 A 2512/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\nDas Antragsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO). Der angefochtene Kostenbeitragsbescheid vom \n4. Januar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n18. Februar 1994 ist zu recht auf § 81 JWG und § 92 KJHG vom \n26. Juni 1990 gestützt worden, obwohl diese Bestimmungen zum \nZeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenbeitragsbescheides durch \ndas Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten \nBuches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 seit dem 1. April \n1993 nicht mehr galten. Der Senat hat für das \nÜberleitungsrecht bereits entschieden, daß § 82 JWG auch nach \ndem Außerkrafttreten des Jugendwohlfahrtsgesetzes zum \n1. Januar 1991 eine wirksame Rechtsgrundlage für \nÜberleitungsentscheidungen darstellt, sofern die Leistungen \ndes Trägers der öffentlichen Jugendhilfe unter der Geltung des \nJugendwohlfahrtsgesetzes erbracht worden sind. \n\n4\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 23. Mai 1995 \n- 16 A 5169/94 -, NWVBl 1995, 427 = \nFEVS 46, 302. \n\n5\n\nIn der genannten Entscheidung hat der Senat zunächst \nfestgestellt, eine Überleitungsbestimmung finde sich insoweit \nim Kinder- und Jugendhilfegesetz nicht und sodann ausgeführt: \n\n6\n\n\"Aus der Natur der Sache ergibt sich aber, daß entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts § 82 JWG eine \nfortbestehende Rechtsgrundlage zum Erlaß von \nÜberleitungsentscheidungen darstellt, soweit die Hilfeleistung \nnoch unter der Geltung des Jugendwohlfahrtsgesetzes erfolgt \nund der Überleitungsanspruch nicht verjährt ist (so wohl auch \nfür die vergleichbare Frage des Erlasses eines auf § 81 JWG \ngestützten Kostenheranziehungsbescheides: BVerwG, Urteil vom \n13. Juni 1991 - 5 C 27.88 -, ZfS 1992, 16, 20 = ZfSH/SGB 1991, \n530). Aufgehobene Rechtsvorschriften bleiben nämlich auf \nsolche Tatbestände und Rechtsverhältnisse anwendbar, die \nwährend der Geltung der Vorschrift bestanden haben oder \nentstanden sind, bis sie von einem neu in Kraft getretenen \nRecht erfaßt werden (vgl. Wolff/Bachhof/\nStober, Verwaltungsrecht I, 10. Aufl., § 27 Rn. 5; vgl. auch \n§ 3 des Gesetzes zur Bereinigung des als Landesrecht \nfortgeltenden ehemaligen Reichsrechts vom 13. Januar 1970, \nGVBl NW S. 18). So ist z.B. anerkannt, daß eine \nAbgabenerhebung auf eine inzwischen außer Kraft getretene \nSatzung gestützt werden kann, sofern diese im Zeitpunkt der \nVerwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat.\"\n\n7\n\nDiese Ausführungen gelten auch für einen auf § 81 JWG bzw. \n§ 92 KJHG a.F. gestützten Kostenbeitragsbescheid. Da die \nRechtssache insoweit geklärt ist, kommt ihr auch keine \ngrundsätzliche Bedeutung zu.\n\n8\n\nEntgegen der von dem Kläger vorgetragenen Ansicht erscheint \ndas Verfahren auch nicht geeignet, zur Klärung der Frage \nbeizutragen, ob die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag die \nRechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung voraussetzt. Diese \nFrage ist in dem erstinstanzlichen Urteil zu Recht \noffengeblieben. Nach den mit einer substantiierten \nAufklärungsrüge nicht angegriffenen Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts, die sich auf das im \nvormundschaftsgerichtlichen Verfahren eingeholte \nfamilienpsychologische Gutachten beziehen, war der Kläger in \ndem entscheidungserheblichen Zeitraum nicht fähig, sein Kind \nangemessen zu versorgen. Hinsichtlich des in diesem \nZusammenhang angedeuteten Zulassungsgrundes der besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) fehlt es bereits an dem \nDarlegungserfordernis des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO \nentsprechenden Ausführungen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n10\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308355","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-29/16-a-2512-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308355","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308355","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-29/16-a-2512-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308355","retrieved":"2026-07-09 03:37:26.807349+00:00"}}