{"status":"available","doknr":"OLD308385","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1221.16A5938.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-12-21","aktenzeichen":"16 A 5938/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nvorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1961 geborene Klägerin ist infolge eines Autounfalls, \nden sie am 2. Februar 1991 auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle \nerlitt, vollständig erblindet. Darüber hinaus zog sie sich bei \ndem Unfall unter anderem schwere Gesichtsverletzungen sowie \nteilweise komplizierte Sprungbeinbrüche zu; ihr Geruchs- und \nihr Geschmackssinn sind auf Dauer schwer beeinträchtigt. Bis \nzum 28. März 1991 sowie vom 13. Mai bis zum 24. Mai 1991 \nbefand sich die Klägerin in stationärer Krankenhausbehandlung. \nSeit dem 2. September 1991 nahm sie im Berufsförderungswerk \nD. an einer blindentechnischen Grundausbildung und daran \nanschließend seit dem 28. September 1992 an einer Ausbildung \nzur Telefonistin teil. \n\n3\n\nAm 9. April 1991 ging beim Kreis C. , in dem die \nKlägerin zur Zeit ihres Unfalles gewohnt hatte, ein am \n22. März 1991 von ihr unterschriebener Antrag auf Gewährung \nvon Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz (LBlGG) ein; \nbeigefügt war eine augenfachärztliche Bescheinigung, aus der \ndie Erblindung der Klägerin hervorging. Nach Weiterleitung \ndurch den Kreis erreichte der Antrag am 12. April 1991 den \nBeklagten. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 28. Januar 1992 lehnte der Beklagte die \nGewährung von Blindengeld zum weit überwiegenden Teil mit der \nBegründung ab, die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst \nund Wohlfahrtspflege (im folgenden: Berufsgenossenschaft) habe \nder Klägerin rückwirkend für den Zeitraum ab 28. März 1991 den \nHöchstsatz des Pflegegeldes nach § 558 Abs. 3 RVO in Höhe von \nmonatlich 1.802 DM bis zum 30. Juni 1991 und von monatlich \n1.893 DM vom 1. Juli bis zum 2. September 1991 gewährt. \nVorbehaltlich einer näheren Überprüfung durch die \nBerufsgenossenschaft sei anschließend das Pflegegeld nach \n§ 558 RVO auf 60% des Höchstpflegegeldes (monatlich \n1.135,80 DM) gesenkt worden. Da ausweislich der Bescheide der \nBerufsgenossenschaft bis zum 2. September 1991 60% des \nPflegegeldes und in der nachfolgenden Zeit sogar das gesamte \nPflegegeld wegen der Blindheit der Klägerin gewährt worden \nsei, liege insoweit eine anderweitige Leistung zum Ausgleich \nder blindheitsbedingten Mehraufwendungen vor, die der Höhe \nnach den etwaigen Anspruch auf Blindengeld (monatlich 883 DM \nbis zum 30. Juni 1991 und 928 DM seither) übersteige und daher \nnach § 3 Abs. 1 LBlGG vollständig verdränge. Anderes gelte \nlediglich für den Zeitraum vom 14. Mai bis zum 23. Mai 1991, \nin dem die Klägerin wegen eines Krankenhausaufenthaltes kein \nPflegegeld von der Berufsgenossenschaft erhalten habe.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 27. Februar 1992 hat die Klägerin \nWiderspruch mit der Begründung eingelegt, einer Anrechnung des \nerhaltenen Pflegegeldes nach § 558 RVO auf das Blindengeld \nstehe entgegen, daß diese beiden Ansprüche nicht kongruent \nseien. Aufgrund ihrer vielfältigen Unfallverletzungen hätte \nsie schon unabhängig von ihrer Erblindung Anspruch auf das \nHöchstpflegegeld nach § 558 RVO gehabt.\n\n6\n\nAm 25. Mai 1992 setzte die Berufsgenossenschaft unter \nteilweiser Änderung ihres früheren Bescheides das Pflegegeld \nfür die Klägerin rückwirkend zum 3. September 1991 auf \n1.514,40 DM (80% des Höchstsatzes) fest.\n\n7\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 1993 wies der \nBeklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung \nführte der Beklagte aus, sämtliche Leistungen an Blinde zum \nAusgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen \nmit Ausnahme bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsansprüche seien \nnach § 3 Abs. 1 LBlGG auf das nach Landesrecht vorgesehene \nBlindengeld anzurechnen. Da der Klägerin sowohl in der \nZeitspanne bis zum 2. September 1991 als auch in der \nnachfolgenden Zeit mit Rücksicht auf die Erblindung Leistungen \nder Berufsgenossenschaft im Umfang von jeweils 60% des \nHöchstpflegegeldes nach § 558 RVO zugeflossen und diese \nPflegegeldanteile höher als das Blindengeld nach dem LBlGG \ngewesen seien, könnten ungedeckt gebliebene blindheitsbedingte \nMehraufwendungen nicht berücksichtigt werden. Hinzu komme \nnoch, daß die Klägerin seit dem 28. März 1991 einen Zuschuß \nzum Unterhalt eines Blindenführhundes oder zu den Aufwendungen \nfür fremde Führung in Höhe von monatlich zunächst 216 DM und \nnachfolgend 227 DM von der Berufsgenossenschaft erhalten habe. \n\n8\n\nAm 5. Februar 1993 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat \nzur Begründung vorgetragen, sie habe in der Zeit vom \n2. Februar bis zum 27. März 1991 wie auch in der Zeit vom \n14. Mai bis zum 23. Mai 1991 kein Pflegegeld von der \nBerufsgenossenschaft erhalten. Sie habe nicht nur wegen ihrer \nErblindung, sondern unabhängig davon auch wegen ihrer \nsonstigen schweren Verletzungen einen erheblichen Pflegebedarf \ngehabt; die vom Beklagten für richtig gehaltene Anrechnung des \nPflegegeldes auf das Blindengeld laufe vor diesem Hintergrund \ndarauf hinaus, sie allein deshalb schlechter zu stellen, weil \nsie darüber hinaus bei dem Unfall auch ihr Sehvermögen \nverloren habe. \n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n28. Januar 1992 und seinen \nWiderspruchsbescheid vom 4. Januar 1993 \naufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, ihr für die Zeit seit dem \n2. Februar 1991 Blindengeld nach dem \nLandesblindengeldgesetz in gesetzlicher \nHöhe zu gewähren.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat entsprechend dem Antrag des \nBeklagten mit Gerichtsbescheid vom 21. August 1995 die Klage \nabgewiesen. Es hat in den Gründen ausgeführt, die Klage sei \nwegen des Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, \nsoweit Blindengeld für die Zeit vom 14. Mai bis zum 23. Mai \n1991 gefordert werde, da für diesen Zeitraum Blindengeld \ngewährt worden sei. Unzulässig sei die Klage auch im Hinblick \nauf Leistungsansprüche seit dem 1. Februar 1993, weil es \ninsoweit am Erfordernis einer abschließenden \nVerwaltungsentscheidung vor der Anrufung des \nVerwaltungsgerichts fehle. Für die Zeit vom 2. Februar bis zum \n31. März 1991 sei die Klage zulässig, aber unbegründet, weil \nes insoweit an einem (rechtzeitigen) Antrag iSv § 9 LBlGG \nalter Fassung gefehlt habe. Im übrigen, das heißt für die Zeit \nvom 1. April bis zum 13. Mai 1991 sowie vom 25. Mai 1991 bis \nzum 31. Januar 1993, stehe dem Anspruch auf Blindengeld der \nEmpfang des Pflegegeldes nach § 558 RVO entgegen.\n\n12\n\nMit ihrer Berufung, die sie nicht näher begründet hat, \nverfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Gewährung von \nBlindengeld in dem zeitlichen Umfang weiter, in dem die Klage \nvom Verwaltungsgericht für zulässig erachtet worden ist. \n\n13\n\nSie beantragt, \n\n14\n\nden angefochtene Gerichtsbescheid zu \nändern und den Beklagten unter \nteilweiser Aufhebung seines Bescheides \nvom 28. Januar 1992 und seines \nWiderspruchsbescheides vom 4. Januar \n1993 zu verpflichten, ihr für die Zeit \nvom 2. Februar bis zum 13. Mai 1991 \nsowie vom 25. Mai 1991 bis zum \n31. Januar 1993 Blindengeld nach dem \nLandesblindengeldgesetz in gesetzlicher \nHöhe zu gewähren.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Verfahrensakte, die Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten (1 Ordner) sowie der Berufsgenossenschaft für \nGesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (6 Ordner) Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Berufung, über die der Senat im Einverständnis der \nBeteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 \nAbs. 2 VwGO), bleibt ohne Erfolg, weil die Klage in dem jetzt \nnoch verfolgten Umfang nicht begründet ist. Die Klägerin hat \nfür die Zeit vom 2. Februar bis zum 13. Mai 1991 sowie vom \n25. Mai 1991 bis zum 31. Januar 1993 keinen Anspruch auf \nBlindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz und wird daher \ndurch die ablehnenden Bescheide des Beklagten nicht in ihren \nRechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n20\n\nAls Anspruchsgrundlage kommt lediglich das \nLandesblindengeldgesetz in Betracht, wobei für die Zeit bis \nzum 11. Dezember 1992 die Gesetzesfassung vom 16. Juni 1970 \n(GV.NW. S. 435), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai \n1982 (GV.NW. S. 248; LBlGG a.F.), sowie für die nachfolgende \nZeit die überwiegend am 12. Dezember 1992 in Kraft getretene \nFassung vom 11. November 1992 (GV.NW. S. 447; LBlGG n.F.) \nheranzuziehen ist. Die Anspruchsvoraussetzungen dieser \nVorschriften sind aber nicht erfüllt.\n\n21\n\nDer Senat folgt dem Verwaltungsgericht zunächst in seiner \nvon der Klägerin nicht unter Angabe von Gründen in Frage \ngestellten Einschätzung, daß für die Zeit bis zum 31. März \n1991 einem Anspruch auf Blindengeld schon das \nAntragserfordernis nach § 9 Abs. 1 LBlGG a.F. entgegensteht. \nNach § 9 Abs. 2 Satz 1 LBlGG a.F. beginnt die Gewährung des \nBlindengeldes - vorbehaltlich der sonstigen Voraussetzungen - \nfrühestens mit dem Ersten des Antragsmonats; da die Klägerin \nden Antrag auf Blindengeldgewährung erst im Laufe des Monats \nApril 1991 gestellt hat, kommt ein Anspruch für Zeiträume vor \ndem 1. April 1991 nicht in Betracht. \n\n22\n\nDer Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht im Ergebnis \nauch darin überein, daß ein Blindengeldanspruch insgesamt, \nalso auch für die Zeit vom 1. April bis zum 13. Mai 1991 sowie \nvom 25. Mai 1991 bis zum 31. Januar 1993, wegen der Leistungen \nder Berufsgenossenschaft an die Klägerin scheitert. Die \nKlägerin hat nämlich in einem Umfang, der die gesetzliche Höhe \ndes Blindengeldes übersteigt, blindheitsbedingte Leistungen \nder Berufsgenossenschaft erhalten; diese anderweitigen \nLeistungen sind nach § 3 LBlGG a.F. bzw. gemäß § 3 Abs. 2 \nSatz 1 LBlGG n.F. auf das Blindengeld anzurechnen und \nverdrängen dieses vollständig. Dieses Ergebnis kann aber nicht \nallein darauf gestützt werden, daß die Klägerin im \nstreitrelevanten Zeitraum Pflegegeld nach § 558 Abs. 3 RVO \ndurch die Berufsgenossenschaft bezogen hat. \n\n23\n\nDer Senat geht, anders als das Verwaltungsgericht, nicht \ndavon aus, daß das Pflegegeld nach § 558 Abs. 3 RVO in vollem \nUmfang mit dem Blindengeld zweckidentisch ist und kraft dieser \nZweckidentität dem Anspruch auf Blindengeldgewährung mit der \nFolge einer gänzlichen Anspruchsversagung gegenübergestellt \nwerden kann. Das Pflegegeld nach § 558 Abs. 3 RVO dient, wie \ndas Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat, \ndemselben Zweck wie die nach § 558 RVO vorrangig zu gewährende \ntatsächliche Pflege, nämlich der Gewährleistung der \nnotwendigen (häuslichen) \"Wartung und Pflege\". Dieser in § 558 \nRVO verwendete Begriff beschränkt den Inhalt der zu \ngewährenden Hilfe wie auch der entsprechende Begriff in den \n§§ 68 ff. des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)\n\n24\n\n- vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom \n25. März 1993 - 5 C 45.91 -, FEVS \n43, 456 (464 f.) -\n\n25\n\nauf die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden \npersonenbezogenen Verrichtungen des täglichen Lebens, also \netwa auf Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen, beim An- und \nAusziehen, bei der Körperpflege und beim Essen und Trinken. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. April \n1986 - 3 C 24.85 -, Buchholz 427.3 \n§ 267 LAG Nr. 98; siehe auch schon BSG, \nUrteil vom 30. Oktober 1963 \n- 2 RU 135/62 -, BSGE 20, 66.\n\n27\n\nDer Rahmen des Landesblindengeldgesetzes ist demgegenüber \nweiter gespannt. Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes, wonach \ndas Blindengeld \"zum Ausgleich der durch die Blindheit \nbedingten Mehraufwendungen\" dient, ist klargestellt, daß es \nnicht lediglich um die Sicherstellung des aus der Blindheit \nherrührenden Pflegebedarfs, sondern um eine umfassende \nEntschädigung für finanzielle Zusatzbelastungen geht. Der \numfassende, nicht auf die Gewährleistung des Pflegebedarfs \nbeschränkte Zweck des Blindengeldes zeigt sich nicht zuletzt \ndarin, daß einem Blinden, der sich in einer Anstalt, in einem \nHeim oder einer gleichartigen Einrichtung befindet, unter \nweiteren hier nicht zu erörternden Voraussetzungen das \nBlindengeld - lediglich - gekürzt werden kann (§ 2 Abs. 2 \nSatz 1 LBlGG a.F. bzw. § 2 Abs. 2 Satz 1 LBlGG n.F.); ein \nbeträchtlicher Teil des Blindengeldes verbleibt hingegen dem \nin der Einrichtung befindlichen Blinden, und zwar unabhängig \nvom Ausmaß der dort empfangenen Pflege. Daraus kann abgeleitet \nwerden, daß die mit der Blindengeldgewährung verfolgten Zwecke \nüber die Sicherstellung der Pflege hinausgehen, ohne daß sich \ndie blindheitsbedingten Aufwendungen, die durch das \nBlindengeld ausgeglichen werden sollen, exakt und abschließend \nbestimmen lassen. \n\n28\n\nVgl. auch VGH BW, Urteil vom \n20. Februar 1998 - 6 S 1090/96 -, FEVS \n48, 516. \n\n29\n\nIn entsprechender Weise wird auch für das \n(bundesrechtliche) Blindengeld nach § 67 BSHG, dem die \nRegelungen der Länder, also auch das nordrhein-westfälische \nLandesblindengeldgesetz, nachgebildet sind, ein über die \nPflegegewährleistung hinausweisender Zweck angenommen. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli \n1967 - V C 212.66 -, BVerwGE 27, 270, \nvom 14. Mai 1969 - V C 167.67 -, \nBVerwGE 32, 89, und vom 4. November \n1976 - V C 7.76 -, BVerwGE 51, 281; \nMergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, \nKommentar (Loseblatt), 21. Lieferung \n(Dezember 1996), Rn. 37 zu § 67; vgl. \nauch BVerfG, Beschluß vom 7. Mai 1974 \n- 1 BvL 6/72 -, BVerfGE 37, 154 \n(166).\n\n31\n\nLiegt demnach in dem Erhalt des Pflegegeldes nach § 558 \nAbs. 3 RVO noch kein Bezug von Leistungen nach anderen \nRechtsvorschriften zum Ausgleich aller blindheitsbedingten \nMehraufwendungen, so daß deswegen zwar eine weitgehende, aber \neben nicht eine vollständige Anrechnung auf das Blindengeld \nnach § 3 LBlGG a.F. bzw. gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LBlGG n.F. \ngerechtfertigt ist, erweist sich dennoch die gänzliche \nLeistungsversagung durch den Beklagten im Ergebnis als \nrechtlich zutreffend. Denn es kann nicht außer Betracht \nbleiben, daß die Klägerin im streitrelevanten Zeitraum über \ndas Pflegegeld nach § 558 Abs. 3 RVO hinaus weitere Leistungen \nder Berufsgenossenschaft erlangt hat, die über die Pflege- und \nBetreuungsaufwendungen hinaus auch ihre weiteren aus der \nBlindheit resultierenden Aufwendungen ausgeglichen haben. In \ndiesem Zusammenhang sind insbesondere die pauschalen \nLeistungen zum Unterhalt eines Blindenführhundes oder zu den \nAufwendungen für fremde Führung in Höhe von monatlich zunächst \n216 DM, dann 227 DM und schließlich 234 DM sowie zum Ausgleich \ndes behinderungsbedingten Kleidermehrverschleißes von anfangs \n46 DM bis letztlich 50 DM zu erwähnen, die ohne den Nachweis \nkonkreter Aufwendungen, etwa durch Anschaffung eines Hundes, \ngewährt worden sind. Weiter schlägt zu Buche, daß die \nBerufsgenossenschaft der Klägerin auch erhebliche \nEinzelbeihilfen geleistet hat, die insgesamt geeignet waren, \nden verbleibenden, noch nicht durch das Pflegegeld nach § 558 \nAbs. 3 RVO und die genannten pauschalen Geldleistungen \ngedeckten blindheitsbedingten Bedürfnisse zu befriedigen. So \nhat die Berufsgenossenschaft der Klägerin im streiterheblichen \nZeitraum vom 2. Februar 1991 bis zum 31. Januar 1993 die \nAnschaffung einer Reihe von technischen Hilfsmitteln \nbewilligt, etwa eines Teleskop-Taststockes (BA 11, Bl. 270), \neiner elektrischen Schreibmaschine mit Blindeneinrichtung, \neiner Blindenschriftbogenmaschine und Blindenschrift-\nStenografiermaschine (BA 11, Bl. 319) sowie eines \nVorlesegerätes (Personal-Reader mit Flachbett-Scanner; BA 11, \nBl. 317; BA 10, Bl. 424 ff.); die Beschaffung eines \nUltraschall-Leitgerätes war im maßgeblichen Zeitraum \nbeabsichtigt und ist lediglich deshalb vorläufig unterblieben, \nweil das Mobilitätstraining der Klägerin noch nicht \nerfolgreich abgeschlossen war (BA 10 Bl. 461). Von den \ngenannten Hilfsmitteln hatten zumindest der Taststock und das \nmit einem Anschaffungspreis von über 18.000 DM durchaus \nkostspielige Vorlesegerät nicht lediglich den Zweck einer \nberuflichen Rehabilitation, sondern waren auch geeignet und \nbestimmt, die Klägerin in ihrem privaten Lebensbereich zu \nfördern. Weiter hat die zuständige Berufsgenossenschaft auch \ndie Kosten der Klägerin für ihre Wochenendheimfahrten aus dem \nRehabilitationszentrum in D. übernommen, wobei ihr in \nEinzelfällen - falls eine Begleitung durch ihr bekannte \nPersonen nicht gewährleistet war - sogar die Benutzung eines \nTaxis zugestanden worden ist. Daß es nach dem Ende des \nstreitbefangenen Zeitraums zu Meinungsverschiedenheiten \nzwischen der Klägerin und der Berufsgenossenschaft über die \nTragung von Taxikosten kam, resultierte lediglich daraus, daß \nunterschiedliche Auffassungen zu der Frage bestanden, welche \nArt des Transports der Klägerin im Hinblick auf ihre \nBehinderung zugemutet werden konnte, ob also mit anderen \nWorten die Taxikosten in dem von der Klägerin angenommenen \nUmfang blindheitsbedingte Aufwendungen waren.\n\n32\n\nDer Senat zweifelt nicht daran, daß die insgesamt gewährten \nberufsgenossenschaftlichen Leistungen, also das Pflegegeld \nnach § 558 Abs. 3 RVO, die genannten Aufwandspauschalen, die \nEinzelbewilligungen zur Anschaffung von Hilfsmitteln und die \nzumindest teilweise Übernahme von Fahrtkosten, geeignet waren, \nden mit der Blindheit der Klägerin zusammenhängenden \nfinanziellen Mehrbedarf angemessen und in einem solchen Umfang \nzu decken, daß diese Leistungen als \"Leistungen nach anderen \nRechtsvorschriften\" iSv § 3 LBlGG a.F. bzw. gemäß § 3 Abs. 1 \nSatz 1 LBlGG n.F. auf das dem Grunde nach zu gewährende \nBlindengeld anzurechnen waren und dieses in vollem Umfang \nentfallen ließen.\n\n33\n\nSchließlich kann die Klägerin der Anrechnung (auch) des ihr \nzugeflossenen Pflegegeldes nach § 558 Abs. 3 RVO auf das \nBlindengeld nicht mit dem Bedenken erfolgreich entgegentreten, \nsie habe jedenfalls bis zum 2. September 1991 an einer \nVielzahl unfallbedingter Verletzungen und Behinderungen \ngelitten und sei insbesondere wegen ihrer teilweise \nkomplizierten Sprungbeinbrüche weitgehend an der selbständigen \nFortbewegung gehindert gewesen, so daß bereits unabhängig von \nder Erblindung eine vollständige Pflegebedürftigkeit bestanden \nund das Pflegegeld nach § 558 Abs. 3 RVO mithin nicht der \nDeckung blindheitsbedingter Aufwendungen iSv § 3 LBlGG a.F. \ngedient habe. Denn abgesehen davon, daß entsprechend den \nobigen Ausführungen nicht allein das Pflegegeld als gegenüber \ndem Blindengeld vorrangige Leistung zu Buche schlägt, war für \ndie Berufsgenossenschaft tatsächlich im wesentlichen (d.h. mit \neinem Anteil von 60%) die Erblindung der Klägerin für die \nZuerkennung des Höchstsatzes des Pflegegeldes nach § 558 \nAbs. 3 RVO ausschlaggebend, wie sich mit hinlänglicher \nDeutlichkeit aus der Begründung des Bescheides der \nBerufsgenossenschaft an die Klägerin vom 9. Oktober 1991 \nergibt; für eine lediglich hypothetische Bewertung des Grades \nder Pflegebedürftigkeit ohne die Blindheit ist demgegenüber \nkein Raum. Zum anderen ändern unterschiedliche Auffassungen \nder Beteiligten über die Anteile der diversen Verletzungen und \nBehinderungen an der Pflegebedürftigkeit der Klägerin nichts \ndaran, daß die Klägerin in der Zeit bis zum 2. September 1991 \nden Höchstbetrag des Pflegegeldes nach § 558 Abs. 3 RVO \nerhalten hat und folglich nach der Konzeption der Vorschriften \nüber medizinische, berufsfördernde und ergänzende Leistungen \nin der Reichsversicherungsordnung der gesamte pflegerische \nBedarf gedeckt worden ist; Anhaltspunkte für einen \nüberschießenden blindheitsbedingten Pflegebedarf, der ohne die \nGewährung von Blindengeld nicht hätte gedeckt werden können, \nbestehen nicht.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und \n188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11 und 711 \nZPO.\n\n35\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308385","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-21/16-a-5938-95","cited_norms":[{"jurabk":"LAG","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308385","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308385","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-21/16-a-5938-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308385","retrieved":"2026-07-09 03:37:29.360179+00:00"}}