{"status":"available","doknr":"OLD308384","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1221.16A5714.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-12-21","aktenzeichen":"16 A 5714/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beitragsbescheid des Beklagten vom 12. Dezember 1996 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 10. Februar 1997 werden aufgehoben, soweit damit für die Zeit \nvom 1. Oktober 1996 bis zum 28. Februar 1997 höhere Elternbeiträge als 220,- DM monatlich \nfestgesetzt werden. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die \nKläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind die Eltern der Kinder T. R. , \ngeboren am 19. August 1990, und E. K. , geboren am \n13. Februar 1994, die ab Oktober 1996 beide die \nTageseinrichtung \"A. und P. , Elterninitiative \ne.V.\", S. Straße 18, W. besuchten. Dabei \nhandelt es sich um einen im Bezirk des Beklagten als Träger \nder Jugendhilfe gelegenen Kindergarten, der im gleichen Monat \nseinen Betrieb aufgenommen hatte und dessen Träger im \nZusammenhang mit der Erteilung der Betriebserlaubnis durch den \nLandschaftsverband Rheinland als Landesjugendamt für sechs \nnamentlich benannte Kinder unter drei Jahren - darunter \nE. K. - ausnahmsweise die Aufnahme in den \nKindergarten gestattet worden war. Eine organisatorische \nUmstrukturierung von Kindergarten in altersgemische Gruppe \noder entsprechende personelle Veränderungen hatte die Aufnahme \nder Kinder unter drei Jahren nicht zur Folge. Auch die \nBetriebskostenbezuschussung durch den Beklagten erfolgte auf \nder Grundlage der Einrichtungsart \"Kindergarten\". \n\n3\n\nAuf Aufforderung des Beklagten gab die Klägerin mit \nErklärung vom 12. Oktober 1996 ihr Einkommen aus \nnichtselbständiger Arbeit für das Jahr 1995 mit 24.003,- DM \nan, von dem sie negative Einkünfte aus Vermietung und \nVerpachtung in Höhe von 4.280,- DM in Abzug brachte. Der \nKläger bezifferte sein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit \nmit 94.672,- DM und machte negative Einkünfte aus \nGewerbebetrieb in Höhe von 119,- DM geltend. Insgesamt \nerrechneten sie ihr Gesamteinkommen mit 114.275,- DM. \n\n4\n\nMit Beitragsbescheid vom 12. Dezember 1996 setzte der \nBeklagte den Elternbeitrag für den Besuch E. K. 's der \nKindertagesstätte ab 1. Januar 1997 entsprechend dem \neinkommensbezogenen Betrag für \"Kinder unter drei Jahren\" auf \nmonatlich 530,- DM fest. Für die zurückliegenden Monate \nOktober bis Dezember 1996 forderte er die Kläger zu einer \nNachzahlung von 1.590,- DM auf. Für das Kind T. R. \nsetzte der Beklagte den Elternbeitrag mit Beitragsbescheid vom \ngleichen Tage auf 0,00 DM fest. \n\n5\n\nGegen den erstgenannten Bescheid erhoben die Kläger am \n7. Januar 1997 Widerspruch mit der Begründung, durch die \nAufnahme von Kindern im Alter ab zweieinhalb Jahren seien \nkeine zusätzlichen Kosten angefallen, so daß angemessen nur \nder Beitrag für den Besuch eines Kindergartens sei. Durch \nWiderspruchsbescheid vom 10. Februar 1997 wies der Beklagte \nden Rechtsbehelf unter genauer Darlegung der \nEinkommensberechnung für 1995 auf 114.572,83 DM mit dem \nArgument zurück, die Beitragsstaffel der Anlage zu § 17 Abs. 3 \nGTK sehe bei Kindern unter drei Jahren ungeachtet des \ntatsächlichen Betreuungsumfanges bindend den höheren \nMonatsbeitrag vor.\n\n6\n\nAm 20. Februar 1997 haben die Kläger Klage erhoben. Den \ngleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom \n9. April 1997 - 24 L 989/97 - ab. Mit Beschluß vom 30. Juni \n1997 - 16 B 1029/97 - ließ der erkennende Senat die Beschwerde \nzu und änderte den Beschluß dahingehend ab, daß die \naufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wurde, soweit mit \nden Bescheiden für die Monate Oktober 1996 bis Februar 1997 \nein höherer Elternbeitrag als 220,- DM festgesetzt war. \n\n7\n\nZur Begründung ihrer Klage haben die Kläger ihre Auffassung \nvertieft, die Heranziehung zur Entrichtung eines der \nStaffelung für Kinder unter drei Jahren entsprechenden \nElternbeitrags in Höhe von 530,- DM sei sachlich nicht \ngerechtfertigt, da die Betreuung des Kindes E. K. \nweder zu einer Umstrukturierung des Kindergartens in eine \naltersgemischte Gruppe noch zu irgendwelchen personellen \nVeränderungen geführt habe und dem Beklagten mithin keine \nerhöhten Kosten entstanden seien. Aus § 1 Nr. 3 GTK ergebe \nsich, daß Kinder unter drei Jahren grundsätzlich nur \naltersgemischte Gruppen, Krippen und Krabbelstuben besuchen \nkönnten. Da es sich bei der von dem Kind E. K. \nbesuchten Einrichtung jedoch nicht um eine solche des § 1 \nNr. 3 GTK, sondern um einen Kindergarten im Sinne von § 1 \nNr. 1 GTK handele, komme unabhängig vom Alter des Kindes nur \ndie Erhebung von Beiträgen für einen Kindergarten in Betracht. \nDie Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK sei dahingehend auszulegen, daß \neine Beitragserhebung unter der Rubrik \"Kinder unter drei \nJahren\" nur dann erfolgen könne, wenn - wie gesetzlich \nvorgesehen - das Kind eine Einrichtung nach § 1 Nr. 3 GTK \nbesuche. \n\n8\n\nDie Kläger haben beantragt, \nden Beitragsbescheid des Beklagten vom \n12. Dezember 1996 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 10. Februar \n1997 aufzuheben, soweit darin für die \nZeit vom 1. Oktober 1996 bis zum \n28. Februar 1997 ein höherer \nElternbeitrag als 220,- DM festgesetzt \nwird. \n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nMit dem angefochtenen Urteil vom 20. November 1997 hat das \nVerwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und \nsich dabei in Abweichung von der Auffassung des Senats im \nBeschwerdebeschluß vom 30. Juni 1997 auf den Standpunkt \ngestellt, die maßgebliche Staffel für die Bemessung der \nElternbeiträge enthielte keine - erst durch Auslegung zu \nschließende - Regelungslücke, da dem Gesetz eine \nEinrichtungsbezogenheit der Beitragsbemessung speziell für \nKinder unter drei Jahren nicht zu entnehmen sei. Die \nBeitragshöhe könne angesichts der - pauschalierend \nbetrachtet - generell aufwendigeren Betreuung von Kindern \nunter drei Jahren und unter Berücksichtigung des Charakters \ndes Teilnahmebeitrags als sozialrechtliche Abgabe eigener Art, \nfür die weder das gebührentypische Kostendeckungsprinzip noch \nder gebührentypische Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit \nAnwendung finde, auch nicht von der jeweiligen Refinanzierung \nder Betriebskosten durch den örtlichen Träger der öffentlichen \nJugendhilfe abhängen. \n\n11\n\nZur Begründung ihrer mit Beschluß des Senats vom \n11. Februar 1998 zugelassenen Berufung tragen die Kläger unter \nWiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens vor: \nHinsichtlich der Höhe des zu entrichtenden Elternbeitrages \nkomme es ausschließlich auf die Frage an, welche Art von \nEinrichtung im Sinne des GTK das Kind besuche, und zwar \nunabhängig von seinem Alter. Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts stelle hier die Beitragsregelung für \nKinder unter drei Jahren insoweit nicht die speziellere \nVorschrift dar, sondern bedürfe die Unterteilung in der Anlage \nzu § 17 Abs. 3 GTK für den vorliegenden Fall einer Auslegung. \nDie Beitragsstaffel verwende zur Abgrenzung zwei \ngrundverschiedene Kriterien, nämlich zum einen die Art der \nbesuchten Einrichtung und zum anderen das Alter des Kindes. \nDadurch entstünde eine Regelungslücke nicht nur für den Fall, \ndaß ein Kind über drei Jahren in einer altersgemischten Gruppe \nbetreut werde, sondern auch für die in ihrer Zuordnung zu \neiner der Abgrenzungskriterien nicht eindeutigen \nKonstellation, daß ein Kind unter drei Jahren entgegen der \nAlterszuordnung in § 1 Nr. 3 GTK ausnahmsweise einen \nKindergarten besuche. Es müsse beachtet werden, daß der \nGesetzgeber die Unterscheidung nach dem Kindesalter vor dem \nHintergrund gewählt habe, daß Kinder unter drei Jahren im \nallgemeinen nur die Möglichkeit besäßen, eine \"andere \nEinrichtung\" nach § 1 Nr. 3 GTK zu besuchen. So gesehen fände \nsich in der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK letztlich die Aufteilung \nnach der Art der Einrichtungen in drei Gruppen aus § 1 GTK \nwieder. Der höhere Beitrag für das danach mit der Altersangabe \nan sich gemeinte Regelungsziel - den Besuch einer \naltersgemischten Gruppe, einer Krippe oder einer \nKrabbelstube - sei durch höhere Betriebskosten (z.B. \npersonelle Mehraufwendungen) gerechtfertigt, die ihrerseits \nhöhere Zuschüsse des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe \nbegründeten. Daraus folge, daß für die Beitragseinstufung auch \nim vorliegenden Fall der unklaren Regelung an die Art der \nbesuchten Kindertagesstätte und deren Behandlung bei der \nBetriebskostenbezuschussung angeknüpft werden müsse. Der \nElternbeitrag sei seiner Rechtsnatur nach zwar unabhängig von \nder tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtung bemessen und \nbeinhalte eine pauschale Festsetzung, jedoch bedürfe es einer \nsachgerechten Verknüpfung zwischen den Kosten der Leistung und \ndem dafür auferlegten Entgelt. Dem entspreche eine \nDifferenzierung nach den durch den Besuch einer \nKindertagesstätte bedingten je nach Art der Einrichtung \nunterschiedlich hohen Kosten, wie sie sich auch in der die \nDreiteilung des § 1 GTK aufnehmenden Regelung in § 3 Abs. 1 \nBKVO widerspiegele. Über die auch aus der Anlage zu § 17 \nAbs. 3 GTK hervorgehenden Unterteilung nach der Art der \nEinrichtung bestehe eine Verknüpfung zwischen der \nBetriebskostenbezuschussung, die hier für einen Kindergarten \nund nicht eine altersgemischte Gruppe erfolgt sei, und der \nFestsetzung des Elternbeitrages. Der Umstand, daß der aus § 1 \nNr. 1 GTK zu entnehmende Grundsatz, daß Kindergärten erst \nKinder vom vollendeten dritten Lebensjahr aufnehmen, durch \neine Ausnahmegenehmigung durchbrochen werde, bestätige den \nCharakter der von E. K. besuchten Einrichtung als \nKindergarten ebenso wie die dem § 3 Abs. 1 1. Spiegelstrich \nBKVO entsprechende Stärke der Gruppe von 25 Kindern. Auch wenn \n§ 5 Abs. 3 der Vereinbarung über die Eignungsvoraussetzungen \nder in Tageseinrichtungen für Kinder tätigen Kräfte vom \n17. Februar 1992 zu entnehmen sei, daß die Betreuung von \nKindern unter drei Jahren generell pädagogisch aufwendiger \nsei, habe in der streitigen Einrichtung gerade keine \npersonelle Änderung stattgefunden, die wegen höherer Personal- \nund Sachkosten eine Beitragserhebung gemäß der mit \"Kindern \nunter drei Jahren\" überschriebenen Spalte begründen könnte. \nAuch aus der Ausnahmegenehmigung des Landesjugendamtes ergebe \nsich insoweit nichts anderes, weil der Betreuungsaufwand für \nKinder ab zweieinhalb Jahren bei weitem nicht so hoch sei, wie \nbei - in altersgemischten Gruppen schon zugelassenen - Kindern \nvon vier Monaten. Die Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK mache beim \nBesuch eines Kindergartens keine weiteren Altersunterschiede. \nNach alledem stehe insbesondere die tatsächliche \nRefinanzierung der Betriebskosten auf der Basis eines \nKindergartens einer Beitragserhebung nach Maßgabe der \nKategorie \"Kinder unter drei Jahren\" entgegen. \n\n12\n\nDie Kläger beantragen, \ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nnach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n14\n\nEr verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil und \nträgt ergänzend vor: Auf die Art der Einrichtung komme es auch \nunter Berücksichtigung ihrer Behandlung bei der \nBetriebskostenbezuschussung wegen des Charakters des \nElternbeitrags als eine sozialrechtliche Abgabe eigener Art, \ndie mit dem Betriebskostenzuschuß nicht verknüpft sei, nicht \nan. Mit der der Systematik des § 1 GTK entsprechenden \nBezeichnung der Arten der Einrichtung in der Anlage zu § 17 \nAbs. 3 GTK seien vielmehr gleichzeitig unabhängig von der \nkonkreten Einrichtung die jeweiligen Altersgruppen gemeint, so \ndaß im Grunde eine Altersstaffel vorliege. Durch die \ngesetzliche Konstruktion sei der Elternbeitrag weitgehend von \nden wirklichen Betriebskosten der jeweiligen Einrichtung \nabgekoppelt. Bei der Beitragsgestaltung - etwa der \nBerücksichtigung der unterschiedlichen Kostenintensität - \nwerde notgedrungen mit groben Pauschalierungen gearbeitet. Vor \ndiesem Hintergrund könne für die Bestimmung der maßgeblichen \nBeitragsgruppe nicht auf den sich von dem hohen \nBetreuungsaufwand und Personalbestand für altersgemischte \nGruppen von Kindern von vier Monaten bis drei Jahren \nabweichenden Betreuungsbedarf und die deshalb niedrigeren \ntatsächlichen Betriebskosten in dem besonderen Fall der \nAufnahme zweieinhalbjähriger Kinder in einen Kindergarten \nangeknüpft werden, sondern müsse es bei der Maßgeblichkeit der \nZugehörigkeit des Kindes zu einer bestimmten - zumeist durch \ndie Art der Einrichtung definierten - Altersgruppe verbleiben. \n\n15\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte \nund der Gerichtsakte zum Verfahren 24 L 989/97 VG Düsseldorf \nsowie der zu diesem Verfahren überreichten Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Berufung hat Erfolg. \n\n18\n\nSie ist begründet, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu \nUnrecht als unbegründet abgewiesen hat. Der Beitragsbescheid \ndes Beklagten vom 12. Dezember 1996 und sein \nWiderspruchsbescheid vom 10. Februar 1997 sind, soweit damit \nfür die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis zum 28. Februar 1997 ein \nhöherer Elternbeitrag als monatlich 220,- DM festgesetzt \nworden ist, rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren \nRechten. Die Kläger haben nach Maßgabe ihres im \nWiderspruchsbescheid korrekt berechneten Jahreseinkommens 1995 \nlediglich den für den Besuch eines Kindergartens festgelegten \nBetrag von monatlich 220,- DM zu entrichten. \n\n19\n\nRechtsgrundlage der strittigen Heranziehung ist § 90 \nSGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1996 \n(BGBl. I S. 477) iVm § 17 des Gesetzes zur Neuordnung des \nKinder- und Jugendhilferechts (Gesetz über Tageseinrichtungen \nfür Kinder - GTK -) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom \n30. November 1993 (GV NW S. 984), zuletzt geändert durch \nGesetz vom 12. Dezember 1995 (GV NW S. 1204), und in \nVerbindung mit der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK in der Fassung \nder Verordnung über die Höhe der Elternbeiträge nach dem \nGesetz über Tageseinrichtungen für Kinder vom 25. Januar 1993 \n(GV NW S. 80), geändert durch Verordnung vom 28. Juni 1996 (GV \nNW S. 240). \n\n20\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Veranlagung \nder Kläger zugrundezulegende Rechtsmaterie bestehen nach der \nständigen Rechtsprechung des Senats nicht \n- vgl. Urteil vom 6. November 1998 \n- 16 A 2707/97 - und Beschluß vom \n30. November 1998 - 16 A 3890/96 -, \njeweils m.w.N. -\n\n21\n\nund werden auch in der jüngsten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts nicht geäußert.\n\n22\n\nVgl. Urteil vom 15. September 1998 \n- 8 C 25.97 -. \n\n23\n\nNach § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK ergibt sich die Höhe der \nElternbeiträge aus der Anlage zu diesem Gesetz. Besucht - wie \nim maßgeblichen Zeitraum hier - mehr als ein Kind der Familie \ngleichzeitig eine Tageseinrichtung, so entfallen nach § 17 \nAbs. 2 Satz 1 GTK die Beiträge für das zweite und jedes \nweitere Kind. Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung \nunterschiedlich hohe Beträge, so ist nach § 17 Abs. 2 Satz 2 \nGTK der höchste Beitrag zu zahlen. Aus der Anlage zu § 17 \nAbs. 3 GTK folgt für den Besuch des Kindergartens durch das \nältere Kind T. R. bei einem nach § 17 Abs. 4 GTK \nermittelten Einkommen des nach § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK \nmaßgeblichen vorangegangenen Kalenderjahres 1995 in Höhe von \nbis zu 120.000,- DM ein monatlicher Elternbeitrag von \n220,- DM. Dem steht kein höherer Elternbeitrag von monatlich \n530,- DM für den Kindergartenbesuch der jüngeren Tochter \nE. K. für die Zeitspanne gegenüber, in dem sie das \ndritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Vielmehr ergibt \nsich aus der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK auch insoweit lediglich \nein monatlicher Elternbeitrag von 220,- DM, so daß auch nur \ndieser Betrag für Oktober 1996 bis Februar 1997 monatlich \neinmalig von den Klägern zu zahlen ist. \n\n24\n\nSoweit hier die Tochter der Kläger E. K. , die erst \nam 13. Februar 1997 ihr drittes Lebensjahr vollendete, im \nZeitraum von Oktober 1996 bis Februar 1997 die \nTageseinrichtung \"A. und P. , Elterninitiative \ne.V.\" besucht hat, erfüllt das - vom Wortlaut her gesehen - \ndie Tatbestandsvoraussetzungen zweier unterschiedlicher \nKategorien der in der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK aufgestellten \nBeitragsstaffel. Zum einen ist dem Verwaltungsgericht \nbeizupflichten, daß die Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK mit ihrer \ndritten Spalte eine ausdrückliche Staffelregelung für den Fall \nder Aufnahme der \"Kinder unter drei Jahren\" in eine \nTageseinrichtung im Sinne des § 1 GTK aufweist. Zum anderen \nbezieht sich die erste Spalte der Beitragsstaffel in ebenso \nunmißverständlicher Weise auf die Einrichtungsart \n\"Kindergarten\", um die es sich bei \"A. und P. \" \nunstreitig handelt. Deshalb - also wegen der doppelten \nZuordnung des beitragsbegründenden Sachverhaltes - und nicht \num zur Verhinderung der vollständigen Beitragsfreiheit eine \nRegelungslücke zu schließen - bedarf die Beitragsregelung \ngemäß der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK hier der Auslegung. In den \nFällen, in denen (entgegen den Vorstellungen des Gesetzgebers) \nein Kind unter drei Jahren einen Kindergarten im Sinne des § 1 \nNr. 1 GTK und nicht eine altersgemischte Gruppe oder Krippe \noder Krabbelstube im Sinne von § 1 Nr. 3 GTK besucht, läßt \nsich dem Wortlaut der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK nicht \nentnehmen, ob die Elternbeiträge gemäß der ersten mit \n\"Kindergarten\" oder gemäß der dritten mit \"Kinder unter drei \nJahren\" überschriebenen Spalte festzusetzen sind. \n\n25\n\nDie danach erforderliche Auslegung ergibt, daß die Eltern \neines solchen Kindes nicht den in der Anlage zu § 17 Abs. 3 \nGTK für \"Kinder unter drei Jahren\", sondern den nach der \nSpalte \"Kindergarten\" vorgesehenen Beitrag zu zahlen haben. \nDer inneren Systematik der Beitragsstaffel ist im Zusammenhang \nmit § 1 GTK und § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK nämlich die Absicht des \nGesetzgebers zu entnehmen, daß der Elternbeitrag grundsätzlich \neinrichtungsbezogen erhoben werden soll. \n\n26\n\nDie Einrichtungsbezogenheit läßt sich im Ansatz daraus \nablesen, daß die Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK im wesentlichen die \nAufteilung nach der Art der Einrichtungen in drei Gruppen aus \n§ 1 GTK widerspiegelt. Daß anders als bei den Kindergärten im \nSinne von § 1 Nr. 1 GTK und den Horten im Sinne von § 1 Nr. 2 \nGTK die Spalte für Einrichtungen im Sinne von § 1 Nr. 3 GTK \nnicht mit entsprechenden Begriffsbezeichnungen überschrieben \nist, erklärt sich daraus, daß § 1 Nr. 3 GTK mehrere \nEinrichtungsarten umfaßt, die teilweise - nämlich bei dem \nweitgespannten Altersrahmen der altersgemischten Gruppen - \nauch keine homogene Betreuungsstruktur aufweisen. Wenn der \nGesetzgeber vor diesem Hintergrund mangels einheitlichen \nBegriffsinhaltes eine Unterscheidung nach dem Kindesalter \ngetroffen hat, wollte er zwar erkennbar dem Umstand Rechnung \ntragen, daß die Betreuung von Kindern unter drei Jahren \nregelmäßig einen anderen, nämlich ausweislich der Beitragshöhe \ngrößeren Aufwand personeller und sachlicher Art erzeugt. \nAblesen läßt sich diese Kostenintensität unschwer aus der \nRegelung über die Personalkosten in § 1 Abs. 1 der Verordnung \nzur Regelung der Gruppenstärken und über die Betriebskosten \nnach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder \n(Betriebskostenverordnung - BKVO -) vom 11. März 1994 (GV NW \nS. 144) i.V.m. § 5 Abs. 3 der Vereinbarung über die \nEignungsvoraussetzungen der in Tageseinrichtungen für Kinder \ntätigen Kräfte vom 17. Februar 1992 und der Bestimmung der \njeweiligen Gruppenstärke in § 3 Abs. 1 BKVO. Auch die äußere \nAbgrenzung nach dem Kindesalter geschah aber nachvollziehbar \nvor dem Hintergrund, daß Kinder unter drei Jahren im \nallgemeinen nur die Möglichkeit besitzen, eine \"andere \nEinrichtung\" nach § 1 Nr. 3 GTK zu besuchen. Eine völlige \nAbkopplung von der Typologie der verschiedenen Einrichtungen \nkann nicht angenommen werden. Mangels geeigneten \nSammelbegriffes knüpft der Gesetzgeber mit dem Alter lediglich \nan ein Hilfskriterium an, um eine beitragsmäßige Zuordnung zu \nbestimmten typischen Betreuungsweisen vorzunehmen, wie sie \nsich maßgeblich in den jeweiligen Einrichtungsarten \nwiderspiegeln.\n\n27\n\nDies geschieht über die Beitragsstaffel im übrigen zum Teil \nsogar konkludent. Denn die Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK enthält \nnach ihrem Wortlaut u.a. keine Beitragsstaffelung für die \nKinder, die vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Beginn \nder Schulpflicht eine Tageseinrichtung in Form einer \nsogenannten altersgemischten Gruppe im Sinne des § 1 Nr. 3 GTK \nund keinen Kindergarten im Sinne des § 1 Nr. 1 GTK besuchen. \nDeren Eltern haben - auch nach Ansicht aller Beteiligten - \ngleichwohl den für einen Kindergartenbesuch maßgeblichen \nBeitrag zu zahlen, da ihre Kinder auch in einer \naltersgemischten Gruppe entsprechend betreut werden und nicht \ndavon ausgegangen werden kann, daß diese Betreuung \nunentgeltlich erfolgen soll. \n\n28\n\n- So bereits Senatsbeschluß vom \n30. Juni 1997 - 16 B 1029/97 -. -\n\n29\n\nSoweit Einrichtungen im Sinne von § 1 Nr. 3 GTK Kinder \nunter drei Jahren betreuen, ist demgegenüber in der Staffelung \nausdrücklich eine eigene Kategorie geschaffen worden. Sie \nversinnbildlicht die Sonderstellung von Krippen, Krabbelstuben \naber auch altersgemischten Gruppen mit ihrem Anteil an unter \nDreijährigen, die der Normgeber diesen Einrichtungen wegen der \ndurch die Aufnahme von Kindern unter drei Jahren regelmäßig \nverursachten personellen und sachlichen Mehraufwendungen, d.h. \nwegen der hohen Betriebskosten, zuerkennt.\n\n30\n\nDie Beteiligung der Eltern an diesen letztgenannten Kosten \nerfolgt - wegen der Einheitlichkeit des Gesetzeswerkes mit \nWirkung auch für das hier gefragte Normverständnis - auch nach \nder gesetzlichen Systematik außerhalb der Beitragsstaffel \nnicht unabhängig von der jeweiligen Art der Einrichtung, \nsondern ist vielmehr vor dem Hintergrund der typisierenden \nZuordnung bestimmter Altersgruppen zu bestimmten \nEinrichtungsarten und im Zusammenhang mit dem Ausgangspunkt \nder Betriebskostenberechnung zu sehen. Gemäß § 17 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 6 GTK haben die Eltern nämlich entsprechend ihrer \nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-\nrechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten an den Träger \nder öffentlichen Jugendhilfe zu entrichten, der diese \nBetriebskosten nach Maßgabe der §§ 16, 18 GTK und der \nVorschriften der BKVO bezuschußt. Betriebskosten sind nach \n§ 16 Abs. 1 GTK, der durch die BKVO entsprechend ausgefüllt \nwird, die angemessenen Personal- und Sachkosten, die durch den \nBetrieb einer Tageseinrichtung für Kinder entstehen. Sie \nbestimmen sich also nach dem Charakter der Anlage und nicht \nnach dem individuellen - etwa durch das konkrete Alter oder \nandere spezielle Eigenschaften bedingten - Betreuungsbedarf \ndes einzelnen Kindes.\n\n31\n\nEbenso wie bei den Betriebskosten, zu deren Mitfinanzierung \ndie Elternbeiträge dienen sollen, indiziert der Grundsatz der \nPraktikabilität und Verwaltungsvereinfachung bei diesem \ninneren Zusammenhang konsequenterweise auch bei der \nVeranlagung, im Rahmen des Möglichen in unkomplizierter und \neinfacher Weise an den jeweiligen Status der Einrichtung \nanzuknüpfen. Daß für den Teilnahmebeitrag als sozialrechtliche \nAbgabe eigener Art\n- vgl. OVG NW, Urteil vom 5. Juni 1997 \n- 16 A 827/95 -, NWVBl 1998, 14 - \n\n32\n\nweder das gebührentypische Kostendeckungsprinzip noch der \ngebührentypische Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit \ngilt, schließt nicht aus, auf der Grundlage des Erfordernisses \neiner sachgerechten Verknüpfung zwischen den Kosten der \nLeistung und dem dafür auferlegten Entgelt dennoch auf diese \nWeise - nämlich durch das Abstellen auf die Einrichtungsart - \nnach den für bestimmte Altersgruppen typischerweise \nauftretenden Betreuungsbedarf zu differenzieren. Eine strenge \nAbhängigkeit von der tatsächlichen Inanspruchnahme einer \nstaatlichen Leistung, wie sie der Gebühr eigen wäre, liegt bei \nder pauschalierenden Betrachtungsweise, wie sie der Staffel zu \nden Elternbeiträgen in der Anlage zu § 17 GTK insoweit bei der \nvorgenommenen Lesart zu entnehmen ist, nicht vor, sondern \nließe sich viel eher bei einer individuellen Zuordnung nach \ndem individuellen Kindesalter annehmen. Die gewählte \nAbhängigkeit von der besuchten Einrichtung findet bei dem \nCharakter, den der Elternbeitrag als Instrument der \nKostenbeteiligung im Rahmen eines sozialen Leistungsgesetzes \nbesitzt, jedenfalls noch eine ausreichende Grundlage. \n\n33\n\nHat nach alledem die Einordnung in die verschiedenen \nSpalten der Beitragsstaffel der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK im \nZweifel nach der Einrichtungsart zu erfolgen, kommt es auf den \nkonkreten Betreuungsaufwand, den die Kindertagesstätte \"A. \nund P. , Elterninitiative e.V.\" durch die Aufnahme der \nKinder unter drei Jahren hier gehabt oder nicht gehabt hat, \nnicht an. Maßgeblich ist allein die durch die Genehmigung nach \n§ 45 Abs. 1 SGB VIII festgelegte und die Behandlung nach der \nBKVO zu bestimmende Art der besuchten Einrichtung. Die \nEinrichtungsart \"Kindergarten\" hat aber nach den \nübereinstimmenden Angaben der Beteiligten - ungeachtet eines \nbei typisierender Betrachtungsweise höher einzuschätzenden \nBetreuungsbedarfes der Kinder unter drei Jahren - durch deren \nAufnahme keine statusmäßige Änderung erfahren. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n35\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308384","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-21/16-a-5714-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308384","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308384","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-21/16-a-5714-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308384","retrieved":"2026-07-09 03:37:29.265394+00:00"}}