{"status":"available","doknr":"OLD308383","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1221.16A5678.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-12-21","aktenzeichen":"16 A 5678/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\n1\n\n Tatbestand: \n\n2\n\nDer Kläger ist der nichteheliche Vater des am 13. Oktober 1990 \ngeborenen Kindes C. C. . Er lebt mit C. und \nder Kindesmutter, Frau C. C. , in einem \ngemeinsamen Haushalt. C. besuchte ab 1. August 1993 die \nKindertageseinrichtung Am H. e.V. in W. , die im \nBezirk des Beklagten als Träger der Jugendhilfe liegt. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 1. September 1993 stellte der Beklagte \nFrau C. von der Verpflichtung zur Zahlung von \nElternbeiträgen frei, da sie nach ihren Angaben ein \nJahreseinkommen von unter 24.000 DM bezog. \n\n4\n\nAuf Aufforderung des Beklagten vom 22. Mai 1995, in deren \nRahmen ausdrückliche Angaben zu jedem Elternteil verlangt \nwurden, mit dem das Kind zusammenlebe, bezifferte Frau \nC. mit Erklärung vom 3. Juni 1995 ihre gesamten \npositiven Einkünfte für das Kalenderjahr 1994 mit 0 DM bis \n24.000 DM. Im einzelnen gab sie an, einen Verdienst von \ninsgesamt 17.000 DM bezogen und für C. 2.712 DM an \nUnterhaltsleistungen erhalten zu haben. Im Zuge der weiteren \nErmittlungen stellte sich heraus, daß der den Unterhalt \nzahlende Kläger mit C. seit ihrer Geburt zusammenlebte und \nFrau C. wegen Arbeitslosigkeit seit dem 10. Juli \n1995 nur noch Arbeitslosengeld in Höhe von 150,60 DM \nwöchentlich erhielt. \n\n5\n\nAm 7. Juli 1995 legte der Kläger nach Aufforderung des \nBeklagten einen Verdienstnachweis vor, nach dem er im \nKalenderjahr 1994 ein Jahresbruttoeinkommen von 96.500 DM \nbezogen hatte. \n\n6\n\nMit Änderungsbescheid vom 7. September 1995 setzte der \nBeklagte daraufhin den monatlichen Elternbetrag rückwirkend ab \n1. Januar 1994 auf 340 DM fest und forderte für das \nKalenderjahr 1994 einen Betrag in Höhe von 4.080 DM nach. Der \nBescheid war an den Kläger gerichtet; handschriftlich war der \nName von Frau C. hinzugefügt. Mit einem weiterem \nBescheid vom selben Tage veranlagte der Beklagte den Kläger \nauch ab 1. Januar 1995 zu einem Elternbeitrag in Höhe von \n340 DM monatlich und forderte für den Zeitraum vom 1. Januar \nbis zum 30. September 1995 einen Betrag von 3.060 DM nach. \nBeide Bescheide wurden damit begründet, daß nach den Angaben \ndes Klägers bzw. den dazu vorgelegten Nachweisen ein \nJahreseinkommen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 GTK in Höhe \nvon über 96.000 DM bis 120.000 DM zugrundezulegen sei. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 12. September 1995 erhob der Kläger \nWiderspruch gegen die Bescheide des Beklagten vom 7. September \n1995 und machte geltend: Die uneingeschränkte elterliche Sorge \nüber seine nichteheliche Tochter stehe der Mutter, Frau \nC. , zu. Deswegen habe er auf Entscheidungen, wie den \nBesuch eines Kindergartens, keinen Einfluß. Infolgedessen sei \ner auch für die Finanzierung einer derartigen persönlichen \nEntscheidung der Mutter des Kindes nicht zuständig. Ihn treffe \nvielmehr lediglich die Verpflichtung, Regelunterhalt für das \nKind zu leisten. \n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 30. November 1995 wies der \nBeklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. \nZur Begründung führte er im wesentlichen aus: Die seit dem \n1. Januar 1994 geltende Fassung des Gesetzes über \nTageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen - GTK - \nknüpfe hinsichtlich der Frage der Beitragsverpflichteten an \nden Begriff der Eltern an. Maßgeblich sei, ob das Kind bei \nbeiden oder nur bei einem Elternteil lebe. Daß C. mit \nbeiden Elternteilen zusammenlebe, wäre schon Anfang 1994 vom \nKläger mitzuteilen gewesen. Da er dieser Verpflichtung nicht \nnachgekommen sei, habe die Änderung des Elternbeitrages erst \nrückwirkend mit den angefochtenen Bescheiden erfolgen können. \nIm übrigen ergebe sich aus dem Wortlaut des § 17 GTK eine \ngesamtschuldnerische Haftung der Eltern.\n\n9\n\nAm 12. Dezember 1995 hat der Kläger Klage erhoben. Den \ngleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom \n22. Januar 1996 - 11 L 2309/95 - ab. Mit Beschluß vom \n20. November 1996 - 16 B 343/96 - wies der erkennende Senat \ndie Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß der Kammer \nzurück. \n\n10\n\nZur Begründung seiner Klage hat der Kläger ausgeführt, er \ngehöre nicht zu dem Personenkreis, der hier gemäß § 17 Abs. 1 \nGTK zu Elternbeiträgen herangezogen werden könne. \nBeitragsverpflichtet sei allein die Mutter des nichtehelichen \nKindes. Ihr stände das maßgebliche elterliche Sorgerecht zu. \nNur weil das elterliche Sorgerecht mehr als die bloße \nPersonensorge umfasse, sei der früher verwandte Begriff \n\"Personensorgebe- \nrechtigte\" in der Neufassung des GTK durch den übergeordneten \nBegriffes \"Eltern\" ersetzt worden. Auch in § 2 GTK wende sich \nder Gesetzgeber aber allein an die Erziehungsberechtigten, zu \ndenen er gerade nicht zähle. Ferner habe das GTK die Vorgaben \ndes Achten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VIII - zu beachten, \ndas mit der Formulierung in § 1 Abs. 3 Nr. 2 \"Eltern und \nandere Erziehungsberechtigte\" nach Maßgabe von § 1705 BGB bei \nnichtehelichen Kindern ebenfalls auf das elterliche Sorgerecht \nder Mutter abstelle. Mit Eltern seien im SGB VIII nur \ndiejenigen Elternteile gemeint, die den übergeordneten Begriff \ndes Erziehungsberechtigten erfüllten, nämlich entweder im \nSinne von § 7 Abs. 1 Nr. 6, 1. Alternative iVm Abs. 5 SGB VIII \nnach bürgerlichem Recht von vornherein personensorgeberechtigt \nseien oder - anders als er, dem Aufgaben der Personensorge \nneben oder anstelle der alleinerziehenden Mutter vertraglich \nnicht eingeräumt seien - gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 6, \n2. Alternative SGB VIII diese Rechtsposition aufgrund \nVereinbarung eingeräumt bekommen hätten. Die bundesrechtliche \nEingrenzung der Wortbedeutung \"Eltern\" auf die \npersonensorgeberechtigten Elternteile finde sich nach Maßgabe \nvon § 5 Abs. 1 Satz 1 GTK auch in den landesrechtlichen \nMitwirkungsregeln wieder und mache eine eigene \nlandesrechtliche Begriffsdefinition überflüssig. Lediglich für \nPflegeeltern sei in § 17 Abs. 1 Satz 3 GTK eine erweiternde \nSonderregelung getroffen worden. Die einengende Auslegung des \nElternbegriffes in § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK finde letztlich auch \nin den Motiven des Landesgesetzgebers ihre Bestätigung. Wenn \ndanach klargestellt werden solle, daß auch bei von Amts wegen \nbestellten Personensorgeberechtigten, die bisher dem Wortlaut \nnach zahlungsverpflichtet gewesen seien, weiterhin die Eltern \ndie Beiträge leisten müßten, trage das nämlich dem Fall der \nBestellung eines Vormunds oder Pflegers nach § 1680 BGB \nRechnung, in dem letzterer die Erziehungsberechtigung im Sinne \nvon § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII durch Vereinbarung wieder auf \nden in Hausgemeinschaft mit dem Kind lebenden Elternteil \nüberleite. Eine ihm vorteilhafte Entlastung von \nErziehungspflichten finde durch den Besuch der \nKindertagesstätte hier jedoch nicht statt. \n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n12\n\ndie Heranziehungsbescheide des \nBeklagten vom 7. September 1995 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n30. November 1995 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte hat unter Bezugnahme auf die angefochtenen \nBescheide und die Entscheidungen im gerichtlichen Eilverfahren \nbeantragt, \n\n14\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n15\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nKlage als unbegründet abgewiesen und sich dabei im \nwesentlichen auf den Standpunkt gestellt, da die streitige \nRegelung an die Unterhaltspflicht anknüpfe, fielen unter den \nBegriff \"Eltern\" Eltern im leiblichen Sinne ohne Rücksicht \ndarauf, ob ihnen die Personensorge zustehe oder nicht. \n\n16\n\nZur Begründung seiner mit Beschluß vom 16. Februar 1998 \nzugelassenen Berufung trägt der Kläger unter Wiederholung und \nVertiefung seines bisherigen Vorbringens vor: Von einer \nAnknüpfung des Begriffes \"Eltern\" in § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK an \nderen Unterhaltsverpflichtung könne nicht ausgegangen werden, \nda der Gesetzgeber bezeichnenderweise ungeachtet einer solchen \nUnterhaltsverpflichtung den mit dem Kind nicht \nzusammenlebenden Elternteil durch § 90 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII \nund § 17 Abs. 1 Satz 2 GTK von der Beitragspflicht \nausgeschlossen und die Rechtswirkungen der bloßen \nUnterhaltspflicht demnach entsprechend der zivilrechtlichen \nLage auf das Innenverhältnis beschränkt habe. Außerdem müsse \nentsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Abgabenrechtes \nals Korrelat für die Teilnahmebeiträge im Sinne von § 90 \nSGB VIII - anders als hier - eine dem nichtehelichen Vater \nindividuell zurechenbare Verwaltungsleistung vorliegen. Durch \ndie Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung \n\"Kindertagesstätte\" als eine Leistung der Kinder- und \nJugendhilfe im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 3 SGB I begünstigt \nwerden könne nach Maßgabe von § 36 Abs. 1 SGB I wegen der \nHandlungsunfähigkeit des Kindergartenkindes nur dessen \ngesetzlicher Vertreter, also gemäß § 1629 BGB der \nPersonensorgeberechtigte. Dieser Grundsatz sei gleichermaßen \n§ 38 Abs. 1 SGB VIII zu entnehmen, nach dem die \nVertretungsbefugnis der auch in § 17 Abs. 1 Satz 3 GTK \nerwähnten Pflegeeltern für Rechtshandlungen im Zusammenhang \nmit dem Besuch einer Tageseinrichtung, wie sie nach §§ 22 und \n24 SGB VIII der Förderung des Kindes dienen solle, vom \nPersonensorgeberechtigten abgeleitet werde. Wie bei Abschluß \neines privaten Benutzungsvertrages könne auch eine \n- Rechtsfolgen auslösende - öffentlich-rechtliche \nInanspruchnahme einer Tageseinrichtung nur durch den \ngesetzlich legitimierten Vertreter des Kindes erfolgen. Für \ndas öffentlich-rechtliche Nutzungsverhältnisse müsse zur \nVermeidung willkürlicher Ergebnisse gleichermaßen gelten, daß \nmit der Begünstigung des Kindes nicht die Belastung des \nnichtehelichen Vaters als eines unbeteiligten Dritten - etwa \ndessen Verpflichtung zu Gegenleistungen - einhergehen dürfe. \nMangels Sorgeberechtigung fehle dem nichtehelichen Vater die \nVertretungsbefugnis, um an der Begründung des \nAnstaltsbenutzungsverhältnisses und damit an der \nInanspruchnahme der Verwaltungsleistung in rechtlich wirksamer \nForm teilhaben zu können. Die Stellung als Unterhaltsschuldner \nentfalte lediglich Rechtswirkungen im Innen-, nicht aber im \nAußenverhältnis. Etwas anderes folge auch nicht aus der \nBegründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der \nalleinvertretungsbefugten Kindesmutter. Im Unterschied zum \nausdrücklich gesetzlich geregelten Fall der Pflegeeltern ließe \nsich Gegenteiliges auch nicht im Umkehrschluß aus der \nVorschrift des § 90 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ableiten. Denn \ndiese Regelung trage lediglich der zwingenden Rechtslage \nRechnung, nach der nach Trennung (§ 1672 BGB) und Scheidung \nder Eltern (§ 1671 BGB) grundsätzlich eine Alleinvertretung \ndurch einen Elternteil stattfinde. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß, \n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Heranziehungsbescheide des \nBeklagten vom 7. September 1995 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n30. November 1995 aufzuheben. \n\n19\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n21\n\nEr tritt dem Begehren des Klägers mit dem Hinweis auf die \neinschlägigen gerichtlichen Entscheidungen entgegen und führt \nergänzend an: Bürgerlich-rechtliche Aspekte von \nVertretungsbefugnis, Geschäftsfähigkeit und ähnlichem würden \nverkennen, daß bei Fragen der Unterhaltspflichten der Begriff \nEltern allein auf die Abstammung abstelle, so daß für eine \nBeitragspflicht im Sinne von § 17 Abs. 1 GTK Personensorge \noder Vertretungsbefugnis irrelevant seien. Ausgehend vom \nAbstammungsverhältnis sei vielmehr auch der leibliche Vater \neines nichtehelichen Kindes als Elternteil zu bewerten. Soweit \nnach Auffassung des Klägers bei der Heranziehung zu den \nBeiträgen zwischen leiblichen Vätern ehelicher und leiblichen \nVätern nichtehelicher Kinder, die in einer Wohn- und \nWirtschaftsgemeinschaft miteinander lebten, differenziert \nwerde, führe dies zu einer gegen Art. 3 GG verstoßenden \nBenachteiligung der Väter ehelicher Kinder. \n\n22\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte \nund der Gerichtsakte zum Verfahren 11 L 2309/95 Arnsberg sowie \nauf die zu diesen Verfahren überreichten Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen. \n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Berufung, über die der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 \nAbs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg, denn sie ist nicht \nbegründet.\n\n25\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \nDie Heranziehungsbescheide vom 7. September 1995 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 30. November 1995 sind \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. \nEr ist als nichtehelicher Vater, der mit seiner die \nKindertagesstätte besuchenden Tochter C. in \nHaushaltsgemeinschaft zusammenlebt, verpflichtet, für den \nZeitraum von Januar 1994 an Elternbeiträge in Höhe von \nmonatlich 340 DM zu entrichten. Diesbezüglich kann nach § 130b \nSatz 2 VwGO auf die im Kern zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Mit der Berufung \nist nichts vorgetragen worden, das insoweit Anlaß gibt, von \nder erstinstanzlichen Entscheidung abzuweichen. \n\n26\n\nRechtsgrundlage der strittigen Heranziehung ist § 90 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB VIII in der Fassung des zum \n1. April 1993 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur Änderung \ndes Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl. \nI S. 239) in Verbindung mit § 17 GTK in der Fassung des zum \n1. Januar 1994 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes vom \n30. November 1993 (GV NW S. 984) und der Anlage zu § 17 Abs. 3 \nGTK in der Fassung der Verordnung über die Höhe der \nElternbeiträge nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für \nKinder vom 25. Januar 1993 (GV NW S. 80). \n\n27\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Veranlagung \ndes Klägers zugrunde zu legende Rechtsmaterie bestehen nach \nder ständigen Rechtsprechung des Senates nicht\n\n28\n\n- vgl. Beschluß vom 30. November \n1998 - 16 A 3890/96 - m.w.N. -\n\n29\n\nund werden auch in der jüngsten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts nicht geäußert.\n\n30\n\nVgl. Urteil vom 15. September 1998 \n- 8 C 25.97 -. \n\n31\n\nNach § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK haben die Eltern entsprechend \nihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich \nöffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten \neiner Tageseinrichtung für Kinder zu entrichten. Auch ein \nnichtehelicher Vater, der - wie der Kläger - mit der Mutter \nseines Kindes und diesem in einem gemeinsamen Haushalt lebt, \nist ein Elternteil im Sinne der zuvor genannten Norm. Der \nLandesgesetzgeber hat in § 17 GTK darauf verzichtet, den \nBegriff \"Eltern\" eigens zu definieren. Auch § 90 SGB VIII gibt \nals Rahmenbestimmung für die Erhebung von Teilnahmebeiträgen \nu.a. für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach \n§§ 22, 24 SGB VIII eine spezielle Bestimmung des Begriffs \n\"Eltern\" nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist davon \nauszugehen, daß der Landesgesetzgeber keine vom bürgerlichen \nRecht abweichende Auslegung des besagten Tatbestandsmerkmals \nin Erwägung gezogen hat. \n\n32\n\nSo schon Beschlüsse des Senats vom \n20. November 1996 - 16 B 343/96 - und \nvom 25. November 1996 - 16 B 2618/96 - \nsowie - 16 B 2617/96 -, NJW 1997, 1024 \n= NVWBl 1997, 186. \n\n33\n\nBeurteilt sich die Elterneigenschaft also nach bürgerlichem \nRecht, umfaßt die Vorschrift die leiblichen Eltern \neinschließlich des nichtehelichen Vaters sowie Adoptiveltern. \n\n34\n\nSo zu § 91 Abs. 2 KJHG: OVG NW, \nUrteil vom 16. Januar 1996 \n- 16 A 4089/93 -, FamRZ 1996, 1114 \nm.w.N. \n\n35\n\nWenn sich das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in \n§ 2 an die Erziehungsberechtigten wendet und in § 5 Abs. 1 den \nBegriff der Eltern gleichfalls im Sinne von \nErziehungsberechtigten versteht, gilt das nicht ohne weiteres \nauch für das Verständnis des § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK. \nEbensowenig schlägt auch die Eingrenzung des Begriffs der \nEltern auf bloß erziehungsberechtigte - also gemäß § 7 Abs. 1 \nNr. 6 SGB VIII das Personensorgerecht nach §§ 1626, 1631 BGB \ninnehabende - Elternteile, wie sie § 1 Abs. 3 Nr. 2 und § 38 \nAbs. 1 Nr. 4 SGB VIII entnommen werden kann, zwingend auf die \nBeitragsregelung durch. Eine dahingehende Auslegung des \nTatbestandsmerkmals \"Eltern\" mag für Vorschriften gelten, die \nauch innerlich an die Erziehungsrechte- und pflichten der \nEltern anknüpfen, d.h. in die Ausübung des durch Art. 6 GG \ngeschützten Personensorgerechts eingreifen. In diesem Bereich \nwirken sich dann auch § 1705 BGB a.F. bzw. heute § 1626a \nAbs. 2 BGB in der Fassung durch das KindRG vom 16. Dezember \n1997 (BGBl. I S. 2942) aus, wonach das nichteheliche \nminderjährige Kind ausschließlich oder jedenfalls in den nicht \nausdrücklich in § 1626a Abs. 1 BGB n.F. geregelten Fällen \nunter der elterlichen Sorge der Mutter steht. Für § 17 Abs. 1 \nSatz 1 GTK kommt - zumindest seitdem mit der Neufassung des \nGesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder Schuldner nicht \nmehr der Personensorgeberechtigte ist - ersichtlich aber nur \ndie Unterhaltspflicht der Eltern nach §§ 1601, 1602 Abs. 2 BGB \nin Betracht. Dabei ist gemäß § 1589 BGB allein die biologische \nAbstammung maßgeblich. \n\n36\n\nSo schon Senatsbeschluß vom 9. Juni \n1998 - 16 A 1938/98 -.\n\n37\n\nAuch den Motiven des Gesetzgebers in der Landtagsdrucksache \n11/5973 läßt sich im Hinblick darauf, daß in § 17 Abs. 1 \nSatz 1 GTK bewußt an die Stelle von \"Personensorgeberechtigte\" \ndie Wortwahl \"Eltern\" gesetzt worden ist, ein anderes \nNormenverständnis nicht entnehmen. Durch die erwähnte \nGesetzesänderung sollte klargestellt werden, daß auch bei von \nAmts wegen bestellten Personensorgeberechtigten weiterhin die \nEltern zur Zahlung des Elternbeitrages verpflichtet sind (aaO \nS. 15). Auf das Recht zur Ausübung der elterlichen Sorge für \ndie Bestimmung des beitragspflichtigen Personenkreises sollte \nes mithin nicht (mehr) ankommen, \n\n38\n\nvgl. Voßhans, Elternbeiträge für \nKindertagseinrichtungen, Hamburg 1995, \nRn. 35 a.E.,\n\n39\n\nd.h. daß beitragspflichtig im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 \nGTK auch miteinander verheiratete und zusammenlebende Eltern \nsein können, die ebenso wie ein nichtehelicher Vater nicht \npersonensorgeberechtigt für ihr Kind sind. \n\n40\n\nSo schon Beschlüsse des Senats vom \n20. November 1996 - 16 B 343/96 - und \nvom 25. November 1996 - 16 B 2618/96 - \nsowie - 16 B 2617/96 -, aaO. \n\n41\n\nIm übrigen läßt sich die Klarstellung des Gesetzgebers \ndahingehend verstehen, daß er sich auch schon zur bisherigen \nGesetzesfassung - ungeachtet deren tatsächlicher Auswirkungen \nbei Abweichungen vom Normalbild der Familie - eine \ngrundsätzliche Beitragspflicht der Eltern vorgestellt hatte \nund sich gerade an dieser Zielvorstellung nichts ändern \nsollte. \n\n42\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 9. Juni 1998 \n- 16 A 1938/98 -. \n\n43\n\nDer Annahme, der Gesetzgeber habe bei dem Begriff \"Eltern\" \nin § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK an deren Unterhaltsverpflichtung \nangeknüpft, steht auch nicht entgegen, daß nach § 90 Abs. 2 \nSatz 2 SGB VIII und § 17 Abs. 1 Satz 2 GTK der mit dem Kind \nnicht zusammenlebende Elternteil von der Beitragsverpflichtung \nausgeschlossen ist. Durch die besondere tatbestandliche \nVoraussetzung des Zusammenlebens \n\n44\n\n- vgl. dazu auch OVG NW, Urteil vom \n16. Januar 1996 - 16 A 4089/93 - aaO -\n\n45\n\ntreten entsprechende Auswirkungen der Unterhaltspflicht auf \ndas Beitragsverhältnis zwar für den gegenteiligen Fall nicht \nein. Dadurch wird die Unterhaltspflicht als grundsätzlicher \nAusgangspunkt für eine Beitragspflicht aber nicht in Frage \ngestellt. Vielmehr verkörpert das tatsächliche Zusammenleben \nmit dem Kind gerade auf der Grundlage der Unterhaltspflicht \nein sachgerechtes Unterscheidungsmoment, weil der jeweilige \nElternteil hierdurch dokumentiert, daß er sich um die \ntäglichen Belange des Kindes kümmert. Da in einem solchen Fall \ndes Zusammenlebens der Unterhalt von der Elternseite nicht in \npauschalierter Form als Regelunterhalt oder Unterhalt nach \nRegelbeträgen gewährt wird, sondern das Kind gemessen an den \nkonkreten Lebensumständen Individualunterhalt nach dem \ntatsächlich angemessenen Bedarf gemäß den §§ 1615a, 1615c und \n1615f BGB a.F. bzw. inzwischen nach § 1615a iVm §§ 1601 ff \n(1610, 1612, 1612a Abs. 1) BGB in der Fassung durch das KindRG \nvom 16. Dezember 1997, aaO, und das KindUG vom 6. April 1998 \n(BGBl. I, 666) erhält, ist es konsequent, daß auch für die \nFrage der Beitragspflicht nach dem Gesetz über \nTageseinrichtungen für Kinder auf das Einkommen derjenigen \nUnterhaltspflichtigen abgestellt wird, mit denen das Kind \nzusammenlebt. So gesehen lassen sich der Bestimmung in § 17 \nAbs. 1 Satz 2 GTK deutlich Argumente für eine von der \nPersonensorgeberechtigung unabhängige Elternbeitragspflicht \nentnehmen. Es hätte nämlich im Hinblick auf die vorausgehende \nBestimmung des Satzes 1 eine anderslautende Regelung \nnahegelegen, wenn der Gesetzgeber die Beitragspflicht außer \nvon der Elterneigenschaft und dem tatbestandlichen \nErfordernissen des Zusammenlebens der Eltern mit ihrem Kind \nauch von der Personensorgeberechtigung hätte abhängig machen \nwollen. \n\n46\n\nSo auch Beschlüsse des Senats vom \n20. November 1996 - 16 B 343/96 - und \nvom 25. November 1996 - 16 B 2611/96 \nsowie - 16 B 2617/96 - aaO.\n\n47\n\nKnüpft die Verpflichtung zur Beitragszahlung in der \nbesagten Weise an die Unterhaltspflicht an, stehen dem \nbürgerlich-rechtlichen Verständnis des Elternbegriffes in § 17 \nAbs. 1 Satz 1 GTK auch keine abgabenrechtlichen Grundsätze \nentgegen. Abgesehen davon, daß die von den Eltern geforderten \nBeiträge ihrer Rechtsnatur nach - wie § 28 Abs. 1 GTK mit \nseiner Bezugnahme auf die Verfahrensregelungen des SGB X \nverdeutlicht - eine sozialrechtliche Abgabe eigener Art ist, \nfür die weder das gebührentypische Kostendeckungsprinzip noch \nder gebührentypische Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit \nAnwendung findet, \n\n48\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 5. Juni 1997 \n- 16 A 827/95 -, NVWBl 1998, 14, \n\n49\n\nist nämlich eine rechtliche Konstruktion unbedenklich, nach \nder als Gegenleistung für die Beitragszahlung eine Befreiung \nvon Unterhaltspflichten unterstellt wird. Vor diesem \nHintergrund ist es nicht erforderlich, daß die Inanspruchnahme \nder Kindertagesstätte als eine Förderleistung der Kinder- und \nJugendhilfe im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 3 SGB I dem \nnichtehelichen Vater darüber hinaus individuell zugerechnet \nwerden kann. Mithin kommt es - anders als der Kläger meint - \nauch insoweit auf eine die Vertretungsbefugnis für das Kind \numfassende Personensorgeberechtigung nicht an. Es ist deshalb \nauch nicht ersichtlich, daß das Gesetz über Tageseinrichtungen \nfür Kinder in § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK in irgendeiner Weise auf \ndie zugunsten des Kindes zustande gekommene \nBetreuungsvereinbarung abstellt. \n\n50\n\nVgl. auch OVG NW, Beschluß vom \n9. Juni 1998 - 16 A 1938/98 -. \n\n51\n\nDie Verpflichtung des nichtehelichen Vaters zur Zahlung des \nnach der Höhe des Einkommens gestaffelten Elternbeitrages \ngemäß § 17 GTK hängt lediglich davon ab, ob sein Kind eine \nTageseinrichtung im Sinne des § 1 GTK besucht und er mit \ndiesem zusammenlebt. Eventuell auftretenden unzumutbaren \nBelastungen infolge der Heranziehung zu Elternbeiträgen und \nder darin zu sehenden Gewährung von Unterhaltsleistungen kann \ngegebenenfalls durch den Erlaß gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 GTK \nRechnung getragen werden. \n\n52\n\nSo schon Beschlüsse des Senats vom \n20. November 1996 - 16 B 343/96 - und \nvom 25. November 1996 - 16 B 2611/96 \nsowie - 16 B 2617/96 - aaO.\n\n53\n\nDaß die Heranziehung des Klägers der Höhe nach im Falle der \nBeitragspflicht seiner am Einkommen gemessenen \nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht, wie sie nach \n§ 17 Abs. 3 und 5 GTK ermittelt und bemessen wird, ist im \nBerufungsverfahren nicht in Abrede gestellt worden. \n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n55\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308383","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-21/16-a-5678-97","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626a","ref_norm":"1626a","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1680","ref_norm":"1680","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1589","ref_norm":"1589","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1631","ref_norm":"1631","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1602","ref_norm":"1602","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615a","ref_norm":"1615a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1672","ref_norm":"1672","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308383","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308383","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-21/16-a-5678-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308383","retrieved":"2026-07-09 03:37:29.172889+00:00"}}