{"status":"available","doknr":"OLD308382","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1221.15A2828.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-12-21","aktenzeichen":"15 A 2828/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.715,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nWegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand \ndes angegriffenen Urteils Bezug genommen (§ 130 b Satz 1 \nVwGO).\n\n4\n\nGegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts \nhat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. Ergänzend trägt \ner vor: Die Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung sei \nnichtig, da sie trotz seiner hohen Aufwendungen für die \nEntwässerung seines Grundstücks vor Herstellung der \nDruckentwässerung keinen Wegfall der Beitragspflicht vorsehe. \nIm übrigen sei das Grundstück sogar im Freigefälle zu \nentwässern, wie ein Nivellement ergeben habe. Daher hätte \nschon 1971 das Grundstück durch einen Freigefällekanal \nangeschlossen werden müssen. Soweit sein Vater anläßlich der \nKorrespondenz mit dem Beklagten zur Frage des Anschlusses \nAnfang der 70er Jahre mitgeteilt habe, ein Anschluß an den \nKanal in der A Straße sei wegen nicht ausreichenden \nGefälles nicht möglich, sei darauf hinzuweisen, daß die \nErklärung von der Stadt vorformuliert worden sei und sein \nVater als Nichtfachmann gar keine Auskunft zur Frage der \nAnschlußmöglichkeit habe geben können.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n6\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n7\n\nDer Beklagte stellt keinen Antrag. Er führt gegen das \nBerufungsvorbringen aus: Die Beitragspflicht sei erst mit \nVerlegung der Anschlußleitung durch die Stadt entstanden. Ohne \ndie Richtigkeit des vom Kläger vorgelegten Nivellements \ngeprüft zu haben, sei die gewählte Druckentwässerung in jedem \nFalle die kostengünstigere Vorgehensweise gewesen. Auf welche \nArt und Weise und in welcher zeitlichen Reihenfolge der \nBeklagte das Abwasserbeseitigungskonzept erfülle, stehe allein \nin seinem Ermessen.\n\n8\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug \ngenommen.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß \n§ 130 a VwGO, dessen Voraussetzungen vorliegen.\n\n11\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auf die \nEntscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen \n(§ 130 b Satz 2 VwGO).\n\n12\n\nErgänzend ist auszuführen: Zu Recht nimmt das \nVerwaltungsgericht an, daß die Möglichkeit des - inzwischen \ngetätigten, wenngleich noch nicht genehmigten - Anschlusses \nausreichend rechtlich gesichert war.\n\n13\n\nVgl. zu diesem Erfordernis Dietzel, \nin Driehaus: Kommunalabgabenrecht, \nLoseblattsammlung (Stand: September \n1998), § 8 Rdnr. 542.\n\n14\n\nEs bestand nämlich für das bebaute Grundstück des Klägers, \ndas wegemäßig über das im Eigentum der Stadt stehende \nFlurstück 481 (früher: 169) erschlossen ist, ein \nNotleitungsrecht nach § 917 BGB über dieses Flurstück. Zur \nordnungsgemäßen Benutzung des klägerischen Wohngrundstücks war \neine Schmutzwasserentwässerung über die im Flurstück 481 \nverlegte Druckrohrleitung und damit in die öffentliche \nAbwasseranlage notwendig. Dies ergibt sich aus dem Erfordernis \neiner - fehlenden - wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung \ndes vorgeklärten Abwassers aus der vom Kläger angelegten \nGrundstückskläranlage in die B gemäß § 2 Abs. 1 des \nWasserhaushaltsgesetzes und dem Umstand, daß jedenfalls nach \nVerlegung der Druckrohrleitung bis vor das klägerische \nGrundstück und der damit geschaffenen tatsächlichen und \nrechtlichen Anschlußmöglichkeit eine wasserrechtliche \nErlaubnis nach §§ 7 a Abs. 1, 6 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz \nnicht mehr erteilt werden konnte. Aus der so entstandenen \nEntwässerungsnotlage ergab sich ein Notleitungsrecht über das \nFlurstück 481, so daß die nunmehr gebotene \nEntwässerungsmöglichkeit ausreichend rechtlich gesichert \nist.\n\n15\n\nVgl. zum Notleitungsrecht BGH, \nUrteil vom 30. Januar 1981 \n- V ZR 6/80 -, NJW 1981, 1036; Urteil \nvom 15. April 1964 - V ZR 134/62 -, NJW \n1964, 1321; Urteil vom 4. November 1959 \n- V ZR 49/58 -, LM § 917 BGB Nr. 3; \nsiehe dazu, daß ein Notwegerecht eine \nausreichende Sicherung der \nInanspruchnahme der ausgebauten Anlage \nim Straßenbaubeitragsrecht darstellt, \nOVG NW, Urteil vom 18. Oktober 1989 \n- 2 A 303/87 -, S. 12 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n16\n\nFür das Grundstück des Klägers ist auch keine \nBeitragspflicht vor Verlegung der Druckrohrleitung und der \ndamit gebotenen Anschlußmöglichkeit entstanden, so daß die \nstreitige Beitragsforderung nicht verjährt ist. Vorher konnte \neine Beitragspflicht nämlich nicht entstehen, weil nach § 3 \nAbs. 1 Satz 1 der Entwässerungssatzung der Stadt C vom \n22. Dezember 1972 einschließlich der Änderungssatzungen vom \n19. Dezember 1980 und 8. Dezember 1981 (EWS), der bis zur \nVerlegung der Druckrohrleitung maßgeblichen Fassung, das \nAnschlußrecht für im Gebiet der Stadt liegende Grundstücke auf \nsolche beschränkt war, die unmittelbar an eine Straße (Wege, \nPlatz) angrenzen, in der bereits eine betriebsfertige \nAbwasseranlage vorhanden ist. Hinterliegergrundstücke hatten \ndaher kein Anschlußrecht, so daß mangels gesicherter \nrechtlicher Anschlußmöglichkeit eine Beitragspflicht für \nsolche Grundstücke nicht entstehen konnten. Die Möglichkeit \nder Zulassung eines Anschlusses auf Antrag gemäß § 3 Abs. 1 \nSatz 2 EWS reicht für eine gesicherte rechtliche \nAnschlußmöglichkeit nicht aus.\n\n17\n\nDem steht nicht entgegen, daß nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EWS \nder Anschlußzwang auf Grundstücke ausgedehnt ist, die \"durch \neinen öffentlichen oder privaten Weg Zugang zu einer Straße\" \nhaben, in der die öffentliche Abwasseranlage betriebsfertig \nhergestellt ist. Ob es für diese Vorschrift angesichts der \nBegrenzung des Anschlußrechts in § 3 Abs. 1 Satz 1 EWS auf \nunmittelbar angrenzende Grundstücke überhaupt einen \nAnwendungsbereich gibt, kann dahinstehen. Jedenfalls kann der \nVorschrift nicht entnommen werden, daß sich das Anschlußrecht \nentgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 EWS auch auf \nHinterliegergrundstücke erstrecken soll.\n\n18\n\nSchließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht in dem vom \nKläger behaupteten Umstand, daß schon früher ein für ihn \ninsgesamt kostengünstigerer Anschluß an den Kanal in der A \nStraße möglich gewesen sei mit der Folge, daß der Beklagte ihn \nin dieser Hinsicht hätte aufklären müssen, insbesondere nicht \nin der Baugenehmigung vom 18. September 1979 die Errichtung \neiner Mehrkammerausfaulgrube hätte anordnen dürfen, keinen \nGrund gesehen, die der Beitragspflicht des Klägers \nentgegensteht. Der Nachweis der ordnungsgemäßen \nAbwasserbeseitigung für ein Bauvorhaben ist Sache des \nBauherrn, nicht Sache der Baugenehmigungsbehörde. Wenn es \ndaran in den Bauvorlagen mangelt, kann die Behörde zur \nVermeidung der Ablehnung des Bauantrags Auflagen erteilen, \ngegen die sich der Bauherr - notfalls unter Einschaltung eines \nArchitekten - mit einer Alternativplanung wenden kann. Die \nVorlage einer solchen Alternativplanung ist jedenfalls nicht \nSache der Baugenehmigungsbehörde.\n\n19\n\nDaraus ergibt sich, daß die Aufwendungen des Klägers für \ndie Entwässerung seines Grundstücks vor Entstehen der \nBeitragspflicht durch die Möglichkeit des Anschlusses an die \nDruckrohrleitung vor seinem Grundstück weder die Nichtigkeit \nder Beitragssatzung, die eine Beitragsermäßigung oder einen \nBeitragswegfall für solche Fallgestaltungen nicht vorsieht, \nbegründen können noch einen Umstand für einen Beitragserlaß \naus Gründen sachlicher Unbilligkeit darstellen (§ 163 Satz 1 \nAO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NW bzw. § 227 AO \ni.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NW).\n\n20\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 \nVwGO.\n\n22\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 \nAbs. 2 GKG.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308382","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-21/15-a-2828-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308382","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308382","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-21/15-a-2828-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308382","retrieved":"2026-07-09 03:37:29.086852+00:00"}}