{"status":"available","doknr":"OLD308396","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1218.9A4761.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-12-18","aktenzeichen":"9 A 4761/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Bescheid vom 11. Dezember 1987 setzte der Beklagte \ngegenüber dem Kläger die für das Veranlagungsjahr 1986 für die \nEinleitung von Abwasser aus der Kläranlage W. in \ndie I. F. zu zahlende Abwasserabgabe auf 2.156,00 \nDM fest. Hierbei berücksichtigte er gemäß § 10 Abs. 3 des \nAbwasserabgabengesetzes (AbwAG 1976) den von dem Kläger für \nden 1. Januar 1989 angekündigten Anschluß der Betriebsstelle \nW. an das Gruppenklärwerk K. -W. und die \ndamit beabsichtigte Entlastung der I. F. . Mit \nSchreiben vom 26. Januar 1990, eingegangen bei dem Beklagten \nam 29. Januar 1990, teilte der Kläger mit, daß sich die \nInbetriebnahme der Betriebsstelle W. und der \nDruckleitungen zum Gruppenklärwerk K. -W. \nvoraussichtlich auf den 30. Juni 1990 verschieben werde. Mit \nBescheid vom 23. April 1992 forderte der Beklagte für das \nVeranlagungsjahr 1986 eine Abwasserabgabe in Höhe von 1.848,00 \nDM nach. \n\n3\n\nNach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger fristgerecht \ndie vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung im \nwesentlichen folgendes geltend gemacht: Der festgesetzte \nNachforderungsbetrag sei in der Sache unstreitig. Er hätte \njedoch wegen des Ablaufs der zweijährigen Festsetzungsfrist \nnach § 77 Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG) nicht mehr \nfestgesetzt werden dürfen.\n\n4\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n5\n\nden Nachforderungsbescheid des \nBeklagten vom 23. April 1992 und den \nWiderspruchsbescheid vom 18. Juni 1993 \naufzuheben.\n\n6\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nZur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Die §§ 75 \nbis 80 LWG gäben für den Beginn der Festsetzungsfrist nichts \nher. Da insoweit einschlägige Regelungen fehlten, sei § 170 \nAbs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend \nanzuwenden.\n\n9\n\nMit dem angefochtenen Gerichtsbescheid hat das \nVerwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat \nes im wesentlichen ausgeführt, daß hinsichtlich der \nNachforderung Festsetzungsverjährung gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 \nLWG eingetreten sei. Mit dem Eingang der Mitteilung des \nKlägers über die Nichtinbetriebnahme der \nAbwasserbehandlungsanlage zum 1. Januar 1989 bei dem Beklagten \nam 29. Januar 1990 habe der Lauf der zweijährigen \nFestsetzungsfrist begonnen. Diese sei am 29. Januar 1992 \nabgelaufen. Der Nachforderungsbescheid sei erst unter dem \n23. April 1992 und damit verspätet erstellt worden. Eine \nanaloge Anwendung des § 170 Abs. 1 AO 1977 sei schon aus \nrechtssystematischen Gründen ausgeschlossen. Da § 85 LWG \nbestimmte, aus dem Regelwerk der Abgabenordnung anwendbare \nVorschriften im einzelnen anführe, sei die dortige Aufzählung \nals abschließend anzusehen. Im übrigen bestehe auch kein \nBedarf für einen Rückgriff auf die Abgabenordnung, weil sich \ndie hier gegebene Fallkonstellation zwanglos dem in § 77 \nAbs. 2 Satz 1 LWG geregelten Fall zuordnen lasse und hiermit \nfür den Bereich der Festsetzung der Abwasserabgabe eine \nabschließende Sonderregelung zur Abgabenordnung geschaffen \nworden sei. \n\n10\n\nDie hiergegen fristgerecht eingelegte Berufung begründet \nder Beklagte im wesentlichen wie folgt: § 77 Abs. 2 Satz 1 1. \nHalbsatz 2. Alt. i.V.m. § 75 LWG sei auf die Nachforderung von \nAbwasserabgaben auf der Grundlage von § 10 Abs. 3 AbwAG nicht \nanwendbar. Darüber hinaus treffe den Abgabenpflichtigen im \nFalle des § 10 AbwAG keine Pflicht zur Vorlage einer \nAbgabeerklärung gemäß § 75 LWG. Insoweit sei die Mitteilung \nnach § 66 Abs. 2 LWG als Spezialvorschrift vorrangig. Daher \nliege es näher, § 77 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz 1. Alt. LWG \nnicht nur auf die Fälle der erstmaligen Festsetzung der \nAbwasserabgabe, sondern auch auf die nachträgliche Festsetzung \nzu beziehen. Selbst wenn man, wie das Verwaltungsgericht, von \nder Anwendbarkeit des § 77 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz 2. Alt. \nLWG ausgehe, könne die Endabrechnung nicht verfristet sein. \nDie Festsetzungsfrist beginne erst zu laufen, wenn die Anlage \nin Betrieb gegangen sei und dies gemäß § 66 Abs. 2 LWG \nrechtzeitig mitgeteilt worden sei. Eine endgültige \nAbschlußprüfung der Veranlagung nach § 10 Abs. 3 AbwAG erfolge \nsomit erst nach Mitteilung der endgültigen Inbetriebnahme. \nStelle man hierauf ab, sei die Festsetzung der Nachforderung \nnicht verjährt.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung macht er sich im wesentlichen die \nAusführungen des Verwaltungsgerichts zu eigen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDer Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil \ndie Beteiligten hierzu gemäß § 101 Abs. 2 VwGO wirksam ihr \nEinverständnis erteilt haben.\n\n19\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. \n\n20\n\nDer Nachforderungsbescheid des Beklagten vom 23. April 1992 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 1993 \nist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n21\n\nDer angefochtenen Heranziehung zu einer Nachforderung steht \ndie für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 1986 \nmaßgebliche Bestimmung des § 77 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz 2. \nAlt. des Landeswassergesetzes vom 4. Juli 1979, GV NW S. 488, \n(LWG 1979) entgegen. § 77 Abs. 2 LWG 1979 findet auf die \nFestsetzung von Nachforderungen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 \ndes Abwasserabgabengesetzes vom 13. September 1976 (AbwAG \n1976), BGBl. I S. 2721, berichtigt unter dem 30. September \n1976, BGBl. I S. 3007, entsprechende Anwendung. \n\n22\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 16. März \n1994 - 2 A 2220/92 -; Urteil vom \n17. November 1998 - 9 A 2631/94 -.\n\n23\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich in bezug \nauf die Festsetzung rückwirkend - wie hier - nach § 10 Abs. 3 \nSatz 2 AbwAG 1976 entstandener Abwasserabgaben aus § 77 Abs. 2 \nSatz 1 LWG 1979 sowohl die Dauer der \nFestsetzungsverjährungsfrist als auch deren Beginn. \n\n24\n\nHinsichtlich der Dauer der Verjährungsfrist gilt § 77 \nAbs. 2 Satz 1 2. Halbsatz LWG 1979, der für den hier in Rede \nstehenden Veranlagungszeitraum 1986 eine zweijährige \nFestsetzungsverjährungsfrist statuiert; lediglich für die \nVeranlagungszeiträume 1981/1982 war gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 \n1. Halbsatz LWG 1979 wegen der mit der erstmaligen Erhebung \nder Abwasserabgabe verbundenen Schwierigkeiten die \nVerjährungsfrist auf 3 Jahre verlängert worden. \n\n25\n\nRegelungen über den Beginn der Verjährungsfrist finden sich \nin § 77 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz LWG 1979 nicht. Sie ergeben \nsich jedoch aus dem systematischen Zusammenhang mit § 77 \nAbs. 2 Satz 1 1. Halbsatz LWG 1979, der den Beginn der \nFestsetzungsverjährungsfrist grundsätzlich auf den Zeitpunkt \nnach Ablauf des Veranlagungszeitraums bzw., im Fall der \nAbgabeerklärung, auf den Zeitpunkt seit der Vorlage der \nnotwendigen Daten und Unterlagen bestimmt. \n\n26\n\nDie Bezugnahme auf den Fall \"der Abgabeerklärung\" in § 77 \nAbs. 2 Satz 1 1. Halbsatz 2. Alt. LWG 1979 betrifft die \nAbgabeerklärung nach § 75 LWG 1979. Ziel der im Falle der \nAbgabeerklärung i.S.d. § 75 LWG 1979 abweichenden Bestimmung \ndes Beginns der Festsetzungsverjährungsfrist ist offenkundig \ndie Verhinderung des Eintritts der Festsetzungsverjährung in \nallen Fällen, in denen die Ermittlung der Abwasserabgabe von \neiner Mitwirkung des Abgabepflichtigen abhängt. Hierdurch wird \ngewährleistet, daß der Abgabepflichtige nicht durch das \nZurückhalten der für die Festsetzung der Abwasserabgabe \nnotwendigen Angaben und Unterlagen ungerechtfertigt in den \nGenuß der Festsetzungsverjährung gelangt. Damit wird zum einen \ndem öffentlichen Interesse an einer effektiven und \nnachhaltigen Abgabeerhebung - nicht zuletzt zum Zwecke der \nFinanzierung von Fördermaßnahmen (vgl. § 13 AbwAG) - Rechnung \ngetragen. Zum anderen kann der Abgabepflichtige nach Abgabe \nder entsprechenden (vollständigen) Mitteilungen und Vorlage \nder erforderlichen Urkunden davon ausgehen, daß nach Ablauf \nder Festsetzungsverjährungsfrist Forderungen ihm gegenüber \nnicht mehr festgesetzt werden können und die abgaberechtliche \nBehandlung dieses Veranlagungszeitraums zur Gewährleistung des \nRechtsfriedens endgültig beendet ist.\n\n27\n\nDieses landesrechtliche System des Beginns der \nFestsetzungsverjährung (grundsätzlich nach Ablauf des \nVeranlagungszeitraums, bei erforderlicher Abgabeerklärung erst \nmit dem Zugang der notwendigen Daten und Unterlagen) gilt für \nsämtliche und damit auch für die von § 77 Abs. 2 Satz 1 2. \nHalbsatz LWG 1979 erfaßten Veranlagungszeiträume. Denn der \nabweichende Regelungsgehalt der beiden Halbsätze des Satzes 1 \ndes § 77 Abs. 2 LWG 1979 erschöpft sich erkennbar in der - \noben dargelegten - Differenzierung hinsichtlich der Länge der \nFestsetzungsverjährungsfristen für bestimmte \nVeranlagungszeiträume, ohne daß darüber hinaus auch eine \nunterschiedliche Regelung des Beginns dieser Fristen bezweckt \nwar. Denn abgesehen von dem Umstand, daß § 77 Abs. 2 Satz 1 2. \nHalbsatz LWG 1979 eine eigenständige abweichende Regelung des \nBeginns der Festsetzungsverjährungsfrist schon gar nicht \nenthält, fehlt es auch für eine nach Veranlagungszeiträumen \ndifferenzierende Bestimmung des Beginns der \nFestsetzungsverjährungsfrist an jeglichem sachgerechten Grund. \n\n28\n\nIm Falle der Festsetzung rückwirkend nach § 10 Abs. 3 Satz \n2 und 3 AbwAG 1976 entstandener Abwasserabgaben ist allerdings \nzu berücksichtigen, daß - anders als bei der unmittelbaren \nAnwendung des § 77 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz 1. Alt. LWG 1979 \n- nicht auf den Veranlagungszeitraum abgestellt werden kann, \nd.h. das Kalenderjahr (vgl. § 11 Abs. 1 AbwAG 1976), für das \ndie Abwasserabgabe rückwirkend entsteht, hier also das \nVeranlagungsjahr 1986. Denn ansonsten könnte nicht \nausgeschlossen werden, daß im Zeitpunkt des Entstehens der \nNachforderung die an den Ablauf des Veranlagungsjahrs (1986) \nanknüpfende Verjährungsfrist abgelaufen ist, bevor die \nVoraussetzungen für eine Nachforderung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 \nund 3 AbwAG 1976 überhaupt feststehen. Insoweit ist daher im \nRahmen der entsprechenden Anwendung des § 77 Abs. 2 Satz 1 LWG \n1979 auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, in dem die \nNachforderung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 AbwAG 1976 \n(rückwirkend) entstanden ist. Dies ist der Zeitpunkt, in dem \ndie vorgesehene Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage \nentgegen der ursprünglichen Planung endgültig nicht erfolgt \noder aber in dem sich herausstellt, daß die tatsächliche \nReinigungsleistung der - wie vorgesehen oder später - in \nBetrieb genommenen Anlage hinter der erwarteten Minderung der \nSchadeinheiten zurückbleibt (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 \nAbwAG 1976). \n\n29\n\nÜbertragen auf den vorliegenden Fall ist dies der 1. Januar \n1989, da mit dessen Ablauf objektiv feststand, daß der \nAnschluß der Kläranlage W. an das Gruppenklärwerk \nK. -W. nicht, wie geplant, zu diesem Zeitpunkt \nerfolgt ist. Von diesem Datum an entstand fortlaufend für \njeden Tag der Verzögerung neu ein entsprechender \nNachforderungsanspruch nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG 1976. \nGemäß der Grundregel des § 77 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz 1. \nAlt. i.V.m. § 85 Nr. 1 d LWG 1979 i.V.m. § 108 Abs. 1 AO 1977 \nund §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB setzte danach für diesen \ngrundsätzlich der Beginn der zweijährigen \nFestsetzungsverjährungsfrist des § 77 Abs. 2 Satz 1 2. \nHalbsatz LWG 1979 fortlaufend mit Ablauf des 1. Januar 1989 \nund deren Ende entsprechend fortlaufend mit Ablauf des 1. \nJanuar 1991 ein.\n\n30\n\nEbenso wie bei der Festsetzung der unmittelbar für den \njeweiligen Veranlagungszeitraum entstandenen Abgabe bedarf es \nauch im Falle der Festsetzung der Nachforderung eines \nKorrektivs, um zu verhindern, daß der Abgabepflichtige sich \ndurch Unterlassen von notwendigen Erklärungen, Mitteilungen \nund der Vorlage der erforderlichen Unterlagen in die \nFestsetzungsfrist \"hineinrettet\" und sich dadurch seiner \nAbgabepflicht endgültig entzieht. Denn gerade im Fall des § 10 \nAbs. 3 Satz 2 und 3 \nAbwAG ist die Ermittlung der Voraussetzungen für die \nrückwirkend entstandene Abgabe von der Mitwirkung des \nAbgabepflichtigen abhängig, der darüber zuverlässig Auskunft \ngeben kann, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt die geplante \nAbwasserbehandlungsanlage in Betrieb genommen worden ist und \nwelche Reinigungsleistung tatsächlich erbracht wird.\n\n31\n\nDas insoweit erforderliche Korrektiv gewährleistet die \nentsprechende Anwendung des § 77 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz 2. \nAlt. LWG 1979 dadurch, daß der Beginn der \nFestsetzungsverjährungsfrist erst mit der Vorlage der für die \nFestsetzung der Nachforderung erforderlichen und vollständigen \nErklärungen und Unterlagen einsetzt. Der Anwendung des § 77 \nAbs. 2 Satz 1 1. Halbsatz 2. Alt. LWG 1979 steht nicht \nentgegen, daß, wie der Beklagte meint, die genannte Regelung \nsich auf \"die Abgabeerklärung\" i.S.d. § 75 LWG 1979 bezieht. \nDenn § 75 LWG 1979 gilt angesichts der mit dieser Regelung \nerkennbar verbundenen Zielsetzung ebenfalls entsprechend für \ndie Nachforderung rückwirkend nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 \nAbwAG entstandener Abwasserabgaben. Auch in diesem Fall kann \ndie Abgabe nicht allein i.S.d. § 75 Satz 1 LWG 1979 aufgrund \ndes die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides ermittelt \nwerden, da insoweit zusätzliche Informationen über die \nInbetriebnahme/Nichtinbe-triebnahme der geplanten \nAbwasserbehandlungsanlage, im Fall der Inbetriebnahme \nzusätzliche Informationen über den konkreten Zeitpunkt der \nInbetriebnahme und der tatsächlich erzielten \nReinigungsleistung erforderlich sind. Soweit § 75 Satz 1 LWG \ndem Abgabepflichtigen aufgibt, die erforderlichen Daten und \nUnterlagen spätestens drei Monate nach Ablauf des \nVeranlagungszeitraums vorzulegen, ist im Fall der \nNachforderung - wie im Rahmen der entsprechenden Anwendung des \n§ 77 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz 2. Alt. LWG 1979 - der Ablauf \nder Vorlagefrist nach dem Zeitpunkt der Entstehung der \nNachforderung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 AbwAG 1976 zu \nbestimmen.\n\n32\n\n§ 66 Abs. 2 LWG 1979 ist insoweit entgegen der Auffassung \ndes Beklagten nicht „lex specialis\" zu § 75 LWG 1979, sondern \nergänzt die dort geregelte Pflicht zur Vorlage von Daten und \nUnterlagen gegenüber der Festsetzungsbehörde um eine gegenüber \ndem damals zuständigen Staatlichen Amt für Wasser- und \nAbfallwirtschaft bestehende Anzeigepflicht, die einen Monat \nnach der vorgesehenen Inbetriebnahme und damit ggf. unabhängig \nvon der tatsächlichen Inbetriebnahme und vor der Entstehung \neiner etwaigen Nachforderung einsetzen kann; die in Erfüllung \ndieser Pflicht abgegebenen Erklärungen des Abgabepflichtigen \nmögen weitergehende Überprüfungen und im Fall der \ntatsächlichen Inbetriebnahme die zur Ermittlung etwaiger \nNachforderungen notwendigen Feststellungen ermöglichen, sie \nbeseitigen jedoch die den Abgabepflichtigen unmittelbar im \nVerhältnis zur Festsetzungsbehörde treffende allgemeine \nErklärungspflicht nach § 75 LWG 1979 nicht.\n\n33\n\nAngesichts der damit über § 77 Abs. 2 Satz 1 LWG 1979 \nspezialgesetzlich, abschließend und umfassend geregelten \nFestsetzungsverjährung kommt eine Modifizierung über § 170 \nAbs. 1 AO 1977 nicht in Betracht, zumal in der enumerativen \nund damit ebenfalls abschließenden Verweisungsnorm des § 85 \nLWG 1979 auf § 170 AO 1977 nicht Bezug genommen worden ist. \n\n34\n\nIst, wie hier, die zur Ermittlung der Nachforderung \nerforderliche Mitteilung des Klägers über die \nNichtinbetriebnahme zum vorgesehenen Zeitpunkt notwendig \ni.S.d. § 75 LWG 1979 gewesen, so lagen mit dem Eingang der \nMitteilung des Klägers vom 26. Januar 1990 bei dem Beklagten \nam 29. Januar 1990 alle für die Ermittlung der für das Jahr \n1986 nachzufordernden Abgabe notwendigen Daten vor. Denn aus \ndieser Mitteilung war zu ersehen, daß die geplante \nInbetriebnahme weder zum vorgesehenen Zeitpunkt (1. Januar \n1989), noch überhaupt innerhalb des Jahres 1989 erfolgt und \ndamit für das Jahr 1986 der Vergünstigungstatbestand des § 10 \nAbs. 3 Satz 1 AbwAG 1976 endgültig entfallen ist. Ab diesem \nZeitpunkt begann daher die zweijährige \nFestsetzungsverjährungsfrist des § 77 Abs. 2 Satz 1 1. \nHalbsatz 2. Alt. LWG 1979 (taggenau) zu laufen. Gemäß § 85 d \nLWG 1979 i.V.m. § 108 Abs. 1 AO 1977 und § 188 Abs. 2 BGB lief \ndie Frist mit dem 29. Januar 1992 ab. Die Zustellung des \nangefochtenen, erst nach Ablauf der Frist unter dem 23. April \n1992 erstellten Festsetzungsbescheides erfolgte damit in jedem \nFall verspätet.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n36\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308396","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-18/9-a-4761-95","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308396","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308396","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-18/9-a-4761-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308396","retrieved":"2026-07-09 03:37:30.320341+00:00"}}