{"status":"available","doknr":"OLD308394","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1218.9A3483.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-12-18","aktenzeichen":"9 A 3483/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nIn der Vergangenheit wurde auf dem Gebiet der Klägerin im \nOrtsteil E. unter anderem Schmutzwasser einzelner \nHausgrundstücke gesammelt und ohne weitere Behandlung über \ninsgesamt vier kommunale Kanäle (sog. Bürgermeisterkanäle) an \nvier Einleitungsstellen (E.-Nr.: 618012/027 bzw. 017 \n(G. weg, O. straße), E.-Nr.: 618012/035 \n(K. ), E.-Nr.: 618012/036 (O. straße), E.-Nr.: \n618012/037 (I. N. )) in die S. eingeleitet. \n\n3\n\nUnter dem 3. Dezember 1990 wurde der Klägerin die \nwasserrechtliche Einleitungserlaubnis für die neu zu \nerrichtende Kläranlage A. erteilt, die der Entsorgung \nder Ortsteile E. , A. , H. , H. und \nD. dienen sollte. In bezug auf den Ortsteil \nE. war geplant, eine Trennkanalisation herzustellen \nund das Schmutzwasser über einen Transportsammler bis zum \nOrtsteil A. zu führen, dort an den Hauptsammler \nA. anzuschließen und zur neu zu errichtenden \nKläranlage zu leiten. Mit Sanierungsbescheid vom 18. Oktober \n1991 gab der Oberkreisdirektor des Kreises P. der \nKlägerin auf, die Einleitungen aus den vier (Bürgermeister-\n)Kanälen I. Ortsteil E. bis spätestens zum \n31. Dezember 1994 einzustellen.\n\n4\n\nDie Kläranlage A. wurde am 28. Dezember 1992 in \nBetrieb genommen, wobei zunächst lediglich der Ortsteil \nH. angeschlossen wurde. I. Januar 1993 erfolgte nach \neiner Einlaufphase der Anschluß des Ortsteils A. . Ihren \nvollen Wirkungsgrad erreichte die Anlage am 1. April 1993. \nI. Mai 1993 wurde der Ortsteil H. an die Kläranlage \nA. angeschlossen. Mit Schreiben vom 21. Januar 1993 \nteilte die Klägerin dem Beklagten die am 28. Dezember 1992 \nerfolgte Inbetriebnahme der neuen Kläranlage A. mit \nund stellte den Anschluß der (Bürgermeister-)Kanäle \nE. voraussichtlich zum Ende Oktober 1993 in \nAussicht. Am 1. Oktober 1993 erfolgte der Anschluß der \n(Bürgermeister-)Kanäle E. durch Inbetriebnahme der \nPumpstation und der Druckrohrleitung, gleichzeitig erfolgte \nder Anschluß des Ortsteils D. . \n\n5\n\nUnter dem 1. April 1992 beantragte die Klägerin die \nVerrechnung der Abwasserabgabe für die Einleitung von Abwasser \naus den (Bürgermeister-)Kanälen E. mit den \nAufwendungen für die Errichtung der (damals I. Bau \nbefindlichen) neuen Kläranlage A. .\n\n6\n\nMit Bescheid vom 24. März 1993 setzte der Beklagte für das \nJahr 1990 und für die unter der E.-Nr.: 618012/017 (BMK \nE. ) erfaßte Einleitung die Schmutzwasserabgabe auf \n1.000,- DM fest, ohne diese mit den Aufwendungen für die \nErrichtung der neuen Kläranlage A. zu verrechnen.\n\n7\n\nMit einem weiteren Bescheid vom 5. Oktober 1993 setzte der \nBeklagte für das Jahr 1990 und für eine bei ihm unter der E.-\nNr.: 618012/027 (G. weg, O. straße) geführte \nEinleitung die Schmutzwasserabgabe auf 2.520,- DM fest. Eine \nVerrechnung mit den Aufwendungen für die Errichtung der neuen \nKläranlage A. erfolgte nicht.\n\n8\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin vom \n8. Oktober 1993 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n7. Januar 1994 I. wesentlichen mit der Begründung zurück, daß \nnur die Abwasserabgabe von Einleitungsstellen verrechnet \nwerden könne, die vor der Inbetriebnahme der neu errichteten \nAbwasserbehandlungsanlage daran angeschlossen gewesen seien. \nDa die hier in Rede stehenden Einleitungsstellen nach der \nInbetriebnahme der neu errichteten Kläranlage A. \nangeschlossen worden seien, scheide eine Verrechnung aus. \n\n9\n\nHiergegen hat die Klägerin fristgerecht die vorliegende \nKlage erhoben.\n\n10\n\nWährend des Klageverfahrens reduzierte der Beklagte mit \nÄnderungsbescheid vom 11. April 1994 die mit dem angefochtenen \nBescheid festgesetzte Abwasserabgabe auf 1.120,- DM. Grund war \ndie teilweise erfolgte Doppelerfassung der für die Ermittlung \nder Höhe der Abgabe maßgebenden Einwohner sowohl über die E.-\nNr.: 618012/027 als auch über die E.-Nr.: 618012/017. In Höhe \ndes Ermäßigungsbetrages haben die Beteiligten den Rechtstreit \nin der Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n11\n\nZur Begründung ihrer I. übrigen aufrechterhaltenen Klage \nhat die Klägerin I. wesentlichen folgendes geltend gemacht: \nDie neue Kläranlage A. sei von Anfang an zu dem Zweck \ngeplant und errichtet worden, auch die Abwässer aus dem \nOrtsteil E. zu behandeln. Aufgrund des danach \ngegebenen sachlichen Zusammenhangs und I. Hinblick auf den \nebenfalls gegebenen zeitlichen Zusammenhang sei die Kläranlage \nA. mit dem Anschluß des Ortsteils E. \ninsoweit in Betrieb genommen worden. \n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\nden Festsetzungsbescheid des \nBeklagten vom 5. Oktober 1993 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom \n7. Januar 1994 und des \nÄnderungsbescheides vom 11. April 1994 \naufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung hat er I. wesentlichen folgendes ausgeführt: \nBei Kanälen handele es nicht um Abwasserbehandlungsanlagen, so \ndaß der Anschluß von Ortsteilen über Kanäle an eine Kläranlage \nnicht als Errichtung bzw. Erweiterung einer \nAbwasserbehandlungsanlage i.S.d. § 10 Abs. 3 des \nAbwasserabgabengesetzes (AbwAG) angesehen werden könne. Die \nBerücksichtigung von nachträglich angeschlossenen Ortsteilen \nan eine bereits in Betrieb genommene Kläranlage widerspreche \nauch dem Sinn und Zweck der vorgenannten Regelung. Hierüber \nwerde eine Entlastung gewährt, als werde die \nReinigungsleistung der neuen Abwasserbehandlungsanlage schon \nerreicht. Berücksichtigungsfähig sei insoweit nur die \nReinigungsleistung in bezug auf Abwassermengen, die I. \nZeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen \nAbwasserbehandlungsanlage gereinigt würden. Etwaige \nVerzögerungen I. Anschluß von Ortsteilen seien I. Rahmen des \n§ 10 Abs. 3 AbwAG irrelevant, da hiernach pauschal eine \ndreijährige Bauzeit zugrunde gelegt werde.\n\n17\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das \nVerfahren, soweit es sich in der Hauptsache erledigt hatte, \neingestellt, I. übrigen hat es der Klage stattgegeben und \ndies I. wesentlichen wie folgt begründet: Die Voraussetzungen \ndes § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG seien erfüllt. Zwar stelle danach \nnicht jedwede nachträgliche Übernahme von Einleitungen durch \neine Abwasserbehandlungsanlage eine (teilweise) Inbetriebnahme \nI. abwasserabgabenrechtlichen Sinne dar. Soweit jedoch ein \nunmittelbarer funktioneller Zusammenhang zwischen der \nErrichtung oder Erweiterung der Abwasserbehandlungsanlage und \ndiesen Einleitungen bestehe, könnten die Aufwendungen für die \nAbwasserbehandlungsanlage mit der Abwasserabgabe für die \nzukünftig zu übernehmenden Abwässer verrechnet werden. Ein \nderartiger unmittelbarer funktioneller Zusammenhang sei \nvorliegend gegeben, da es von vornherein in der planerischen \nAbsicht der Klägerin gelegen habe, die Einleitungen aus den \nBürgermeisterkanälen des Ortsteils E. über das neue \nKlärwerk, das in entsprechender Dimensionierung geplant worden \nsei, zu entsorgen. Aufgrund des aus dem wasserrechtlichen \nBewilligungsverfahren ersichtlichen konzeptionellen \nZusammenhangs der Einleitung aus den Bürgermeisterkanälen des \nOrtsteils E. mit Planung und Dimensionierung und \ndamit auch dem getätigten Investitionsvolumen für das Klärwerk \nA. sei die - wenn auch verspätete - Übernahme von \nAbwässern aus diesem Ortsteil rechtlich als \n- teilweise - Inbetriebnahme der neuen Kläranlage anzusehen. \nInsoweit sei der Umstand entscheidend, daß es sich um \nabgabepflichtige Abwässer aus den von der Planung erfaßten \nEinzugsgebieten handele, die der errichteten oder erweiterten \nAbwasserbehandlungsanlage A. erstmals zugeführt \nworden seien. Die Schadstoffminderung werde auch innerhalb des \nDrei-Jahres-Zeitraums des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG geltend \ngemacht. Da die Schadstoffmenge für die entscheidenden \nSchadstoffparameter I. Vergleich zur Einleitung über die \nBürgermeisterkanäle durch den Anschluß an die Kläranlage \nA. -n. um über 50 % reduziert worden sei, sei auch die \nweitere Voraussetzung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG, eine \nSchadstoffverminderung um mindestens 20 %, erfüllt.\n\n18\n\nHiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung \ndes Beklagten. Zu ihrer Begründung macht er I. wesentlichen \nfolgendes geltend: § 10 Abs. 3 AbwAG spreche nur von \"der\" und \ndamit einer Inbetriebnahme. Diese erfolge an dem Tag, an dem \nder volle Wirkungsgrad der Anlage nach Ablauf einer \nausreichend bemessenen Einlaufphase erreicht werde, nicht aber \nan dem Tag, an dem die Anlage mit Abwasser beschickt werde. \nI. übrigen bestimme der Einleiter selbst I. Sinne des § 66 \nAbs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG) den Zeitpunkt der \nInbetriebnahme. Dieser sei von der Klägerin mit dem \n28. Dezember 1992 angegeben worden. Eine stufenweise \nInbetriebnahme sei insoweit nicht grundsätzlich \nauszuschließen, jedoch müsse es sich dabei um eine stufenweise \nInbetriebnahme der Kläranlage selbst handeln. Die Drei-Jahres-\nFrist des § 10 Abs. 3 AbwAG habe den Zweck, Bauverzögerungen \nnicht mit Abgabeerleichterungen zu honorieren. Die \nPlanungsabsichten des jeweiligen Bauherren könnten nicht zu \nimmer neuen Teilinbetriebnahmen führen, ansonsten fehlte es an \njeglicher zeitlicher Eingrenzung, die von § 10 Abs. 3 AbwAG \njedoch gerade bezweckt sei. Bei Kläranlagen mit \nKapazitätsreserven würde dies dazu führen, daß noch Jahre \nspäter mit jedem neuen Anschluß Verrechnungsmöglichkeiten \nbegründet würden. I. übrigen habe es der Betreiber in der \nHand, die Anschlüsse schnellstens zu verlegen und über den \nZeitpunkt der Inbetriebnahme zu entscheiden. Erst mit der \nvierten Novelle zum Abwasserabgabengesetz sei der Tatbestand \nder Zuführung vorhandener Einleitungen zu einer Kläranlage als \nVerrechnungsgrundlage eingeführt worden. Selbst wenn auf den \n1. Oktober 1993 als Datum der Teilinbetriebnahme abzustellen \nwäre, ergäbe sich für das Jahr 1990 nur ein \nVerrechnungszeitraum vom 1. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember \n1990 und damit ein entsprechend herabgesetzter \nVerrechnungsbetrag.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nIhren Antrag begründet sie I. wesentlichen wie folgt: § 10 \nAbs. 3 AbwAG gehe von der jeweiligen einzelnen Verrechnung aus \nund besage nichts darüber, ob mehrere Verrechnungsfälle in \nbezug auf eine Kläranlage erfolgen könnten. Die Annahme einer \nTeilinbetriebnahme sei verwaltungsmäßig handhabbar, da die \nBegrenzung der Verrechnung sich aus dem jeweiligen \nplanerischen Konzept ergebe, das eine bestimmte Anzahl von \nAnschlüssen vorsehe. I. Falle von Bauverzögerungen verschiebe \nsich lediglich der jeweilige Verrechnungszeitraum. Die \nKläranlage A. sei von Anfang an entsprechend ihrer \nDimensionierung und Ausstattung auf die Entsorgung der \nanzuschließenden Ortsteile ausgerichtet gewesen und stelle mit \nden vorgenommenen Anschlüssen auch eine technisch-funktionale \nEinheit dar. Bei Zentralkläranlagen, wie der Kläranlage \nA. für die Entsorgung mehrerer Ortschaften, gebe es \nkein einheitliches Inbetriebnahmedatum. Die Verrechnung nach \nder vierten Novelle zum Abwasserabgabengesetz erfasse \nlediglich Anschlüsse an vorhandene Kläranlagen. Hierum gehe es \nI. vorliegenden Fall jedoch nicht, da sich der Anschluß der \nBürgermeisterkanäle des Ortsteils E. I. Rahmen der \nplanerischen Konzeption und I. engen zeitlichen Zusammenhang \nmit der Errichtung der Kläranlage A. bewege. Würde \ndies anders gesehen, wäre ein Verstoß gegen den \nGleichheitsgrundsatz festzustellen. Denn I. Falle von \nEinzelkläranlagen für jeden Ortsteil würde notwendigerweise \nder jeweilige Ortsteil vor der Inbetriebnahme der einzelnen \nKläranlage angeschlossen und damit die Verrechnungsmöglichkeit \nbegründet. Es sei nicht einzusehen, warum I. Falle von \nZentralkläranlagen bezogen auf den Anschluß des jeweiligen \nOrtsteils, nicht entsprechendes gelten solle. Maßgebendes \nDatum sei daher das jeweilige Anschlußdatum, wobei in \nÜbereinstimmung mit der Auffassung des Beklagten für das Jahr \n1990 lediglich ein Teilzeitraum zu berücksichtigen sei.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten I. übrigen wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten sowie der I. Verfahren 9 A 3484/94 beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Klägerin, die \ninsgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, \nBezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.\n\n27\n\nDer Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 5. Oktober 1993 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 1994 \nund des Änderungsbescheides vom 11. April 1994 ist rechtmäßig \nund verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). \n\n28\n\nDie Klägerin ist I. Veranlagungszeitraum 1990 für die \nEinleitung von Schmutzwasser über den kommunalen (Bürgermei-\nster-)Kanal und die Einleitungsstelle E.-Nr.: 618012/017 bzw. \n027 (G. weg, O. straße) abwasserabgabepflichtig. \nIhre Abgabepflicht folgt aus §§ 1, 2 und 9 Abs. 1 des \nAbwasserabgabengesetzes vom 13. September 1976, BGBl. I \nS. 2721, in der für den Veranlagungszeitraum 1990 maßgebenden \nFassung des 2. Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 1986, BGBl. \nI S. 2619, (AbwAG 1989).\n\n29\n\nNach § 9 Abs. 1 AbwAG 1989 ist abgabepflichtig, wer \nAbwasser einleitet (Einleiter). Eine Einleitung von Abwasser \ndurch die Klägerin I. Veranlagungszeitraum 1990 ist gegeben. \nDie Klägerin hat das über den oben genannten kommunalen \n(Bürgermei-ster-)Kanal erfaßte Schmutzwasser, mithin Abwasser \ni.S.d. § 2 Abs. 1 1. Alt. AbwAG 1989, direkt der S. \nzugeführt und damit das Abwasser unmittelbar i.S.d. § 2 Abs. 2 \n1. Halbsatz AbwAG 1989 in ein - oberirdisches - Gewässer (§ 1 \nSatz 1 AbwAG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des \nWasserhaushaltsgesetzes - WHG -) verbracht. \n\n30\n\nHinsichtlich der Ermittlung der Höhe der mit nunmehr \n1.120,- DM festgesetzten Abwasserabgabe sind Fehler nicht \nersichtlich; auch hat die Klägerin solche nicht geltend \ngemacht.\n\n31\n\nEine Verrechnung mit Aufwendungen für die neu errichtete \nKläranlage A. nach der auch für den \nVeranlagungszeitraum 1990 geltenden Bestimmung des § 10 Abs. 3 \nSatz 1 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung des 3. \nÄnderungsgesetzes vom 2. November 1990, BGBl. I S. 2425, \n(AbwAG 1991) - vgl. insoweit Art. 2 Abs. 1 des 3. \nÄnderungsgesetzes - ist zu Recht versagt worden. \n\n32\n\nGemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG 1991 können, wenn \nAbwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert werden, \nderen Betrieb eine Minderung eines der der Ermittlung der \nSchadeinheiten zugrunde zu legenden Werte beim Einleiten in \ndas Gewässer um mindestens 20 vom Hundert und eine \nentsprechende Verringerung der Schadstofffracht erwarten läßt, \ndie für die Errichtung und Erweiterung der Anlage entstandenen \nAufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der \nvorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese \nEinleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden.\n\n33\n\nEine Verrechnung von Aufwendungen für die Errichtung einer \nneuen Abwasserbehandlungsanlage kommt danach nur mit \ndenjenigen Abwasserabgaben in Betracht, die für Einleitungen \ngeschuldet werden, hinsichtlich derer sich aufgrund der \nInbetriebnahme der neuen Abwasserbehandlungsanlage eine nach \n§ 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG 1991 beachtliche Verminderung der \nSchädlichkeit des eingeleiteten Abwassers ergibt; wirkt sich \ndie Inbetriebnahme einer neuen Abwasserbehandlungsanlage nicht \nauf eine bestehende Einleitung aus, kann eine Verrechnung mit \nder hierfür geschuldeten Abgabe nicht erfolgen. Letzteres ist \nhier gegeben.\n\n34\n\nDie Inbetriebnahme der neuen Kläranlage A. als \nneuer Abwasserbehandlungsanlage i.S.d. § 2 Abs. 3 AbwAG 1991 \n(§ 2 Abs. 3 AbwAG gilt seit der Ursprungsfassung des \nAbwasserabgabengesetzes unverändert fort) ist mit dem \nErreichen des vollen Wirkungsgrades spätestens mit dem \n1. April 1993 erfolgt, ohne daß sich hierdurch eine Änderung \nin bezug auf die Einleitungen aus den (Bürgermeister-)Kanälen \nE. ergab. Der nachträgliche Anschluß dieses \nOrtsteils am 1. Oktober 1993 unter Aufgabe der bisherigen \nEinleitungsstellen stellt auch dann keine (Teil-\n)Inbetriebnahme der Kläranlage A. dar, wenn dieser \nAnschluß von vornherein geplant und die Kläranlage \nentsprechend konzipiert worden ist und der spätere Anschluß \ndes Ortsteils auf - ggf. von der Klägerin nicht zu \nvertretenden - Bauverzögerungen beruhen sollte.\n\n35\n\nNach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG 1991 gibt es nur eine („vor \nder vorgesehenen\") Inbetriebnahme einer \nAbwasserbehandlungsanlage. Die damit bewirkte Festlegung eines \neinzigen Zeitpunktes ist zwingend notwendig, um den \ndreijährigen Verrechnungszeitraum hinreichend bestimmt \nermitteln zu können, sei es nach dem vorgesehenen oder dem \ntatsächlichen Inbetriebnahmezeitpunkt. \n\n36\n\nWann die nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG 1991 maßgebende \n(einmalige) Inbetriebnahme einer Abwasserbehandlungsanlage \nerfolgt, wird bestimmt durch die jeweilige konkrete \nAbwasserbehandlungsanlage selbst, die Gegenstand der \nInbetriebnahme ist und deren Funktion durch die Inbetriebnahme \naktiviert wird. Der Kreis der in diesem Rahmen zu \nberücksichtigenden und über die Inbetriebnahme \naktivierungsfähigen Funktionen einer Abwasserbehandlungsanlage \nergibt sich aus den nach dem Abwasserabgabengesetz für die \nBegründung der Eigenschaft einer Abwasserbehandlungsanlage \nentscheidenden Tatbestandsvoraussetzungen, die in § 2 Abs. 3 \nAbwAG 1991 bundesrechtlich und abschließend bestimmt sind. \nNach § 2 Abs. 3 1. Halbsatz AbwAG 1991 kommt einer Einrichtung \nder Charakter einer Abwasserbehandlungsanlage zu, wenn diese \ndazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder \nzu beseitigen. Diese Verminderung bzw. Beseitigung der \nSchädlichkeit des Abwassers wird durch eine Reduzierung der \nSchadstoffe erreicht, die eine abwassertechnische Behandlung \ndes Abwassers (mechanische, biologische, chemische oder \nphysikalische Behandlung, ggf. in Kombination miteinander) \nerfordert, wie sie typischerweise in einer Kläranlage \nerfolgt.\n\n37\n\nVgl. Berendes, Das \nAbwasserabgabengesetz, 3. Aufl. 1995, \nS. 157; I. übrigen auch: BT-Drucks. \n7/5183, S. 5 zu § 2 Abs. 3 AbwAG und \nBT-Drucks. 7/2272, S. 27 zu § 3 Abs. 4 \ndes Regierungsentwurfs.\n\n38\n\nDanach kommt es für den Begriff der (in Betrieb zu \nsetzenden) Abwasserbehandlungsanlage nicht darauf an, welche \nMenge von Abwasser einer Behandlung unterzogen wird oder \nwoher, etwa aus welchem Ortsteil, das Abwasser der Einrichtung \nzugeführt wird. Entscheidend ist insoweit allein das mit der \njeweiligen Behandlung zu erzielende Ergebnis einer \nVerminderung oder Beseitigung der Schädlichkeit des der \nEinrichtung zugeführten Abwassers.\n\n39\n\nDie Inbetriebnahme als Aktivierung der \nAbwasserbehandlungsanlage liegt demnach in dem Moment vor, in \ndem die der Verminderung oder der Beseitigung der \nSchädlichkeit des Abwassers dienenden neuen oder modifizierten \nabwassertechnischen Behandlungsabläufe der neu errichteten \noder um die neuen/modifizierten Behandlungsabläufe erweiterten \nEinrichtung durch die Beschickung mit Abwasser tatsächlich in \nGang gesetzt werden, wobei ggf. eine für das Erreichen des \nWirkungsgrads der jeweiligen abwassertechnischen Behandlung \nnotwendige Einfahrphase zu berücksichtigen ist. \n \nVgl. Sieder-Zeitler-Dahme, \nWasserhaushaltsgesetz und \nAbwasserabgabengesetz, Kommentar, \nLoseblattsammlung, Band 2, \nStand: August 1997, Rdnr. 24 zu § 10 \nAbwAG.\n\n40\n\nDie Dauer der notwendigen Einfahrphase einzuschätzen ist \ndabei in erster Linie Sache des Betreibers der \nAbwasserbehandlungsanlage, ohne daß ihm insoweit ein \nabschließendes Bestimmungsrecht zukommt.\n\n41\n\nHiernach war I. vorliegenden Fall mit dem von der Klägerin \nals Betreiberin selbst dokumentierten erfolgreichen Abschluß \nder Einfahrphase der neuen Kläranlage A. spätestens \nam 1. April 1993 die Inbetriebnahme beendet und der \nnachträgliche Anschluß des Ortsteils E. am \n1. Oktober 1993 in abgabenrechtlicher Hinsicht verspätet.\n\n42\n\nAllerdings ist es I. Ansatz zutreffend, daß für die \nFeststellung der Inbetriebnahme einer neuen oder erweiterten \nAbwasserbehandlungsanlage I. Einzelfall das der \nErrichtung/Erweiterung der jeweiligen Anlage zugrunde liegende \nplanerische Konzept nicht unberücksichtigt bleiben kann. Dies \nergibt sich schon vor dem Hintergrund, daß regelmäßig nur \naufgrund der durch das planerische Konzept vorgegebenen - und \nggf., wie hier, in einer wasserrechtlichen Zulassung schon \nnäher konkretisierten - abwassertechnischen Komponenten und \nder einzelnen vorgesehenen Behandlungsabläufe die Frage \ngeklärt werden kann, ob die geplante neue oder erweiterte \nEinrichtung nach ihrer aus dem planerischen Konzept \nerkennbaren Zweckbestimmung dazu dient, die Schädlichkeit des \nAbwassers zu vermindern oder zu beseitigen und damit als \nAbwasserbehandlungsanlage i.S.d. § 2 Abs. 3 1. Halbsatz AbwAG \n1991 anzusehen ist. In der Festlegung der in der \nneuen/erweiterten Abwasserbehandlungsanlage zu \nverwirklichenden abwassertechnischen Behandlungsabläufe findet \ndie Bedeutung des planerischen Konzepts für die Bestimmung der \nInbetriebnahme einer Abwasserbehandlungsanlage jedoch auch \nseine Grenze, wie sich etwa § 10 Abs. 3 AbwAG selbst entnehmen \nläßt. \n\n43\n\nNach § 10 Abs. 3 Satz 4 2. Alt. AbwAG 1991 ist die Abgabe \nnachzuerheben, wenn eine Minderung um mindestens 20 vom \nHundert nicht erreicht wird. Da die Feststellung der \ntatsächlichen Reinigungsleistung nur erfolgen kann, wenn die \nneue/er-weiterte Abwasserbehandlungsanlage ihren Betrieb zur \nBehandlung des Abwassers auch tatsächlich aufgenommen hat, \nvollzieht sich nach der gesetzlichen Regelung die \nInbetriebnahme einer neuen/erweiterten \nAbwasserbehandlungsanlage offenkundig auch dann, wenn die \ntatsächliche Reinigungsleistung von der nach dem planerischen \nKonzept zu erwartenden Reinigungsleistung abweicht. Selbst \nwenn tatsächlich - wider Erwarten - eine nur äußerst \ngeringfügige Reinigungsleistung erzielt werden sollte, ist \neine Inbetriebnahme der neuen/erweiterten \nAbwasserbehandlungsanlage nach der gesetzlichen Konzeption \ngegeben. Kommt es danach für die Inbetriebnahme nicht einmal \nauf das Erreichen der mit der jeweiligen Abwasserbehandlung \nI. Ergebnis konkret konzipierten Reinigungsleistung an, gilt \ndie Unbeachtlichkeit konzeptioneller Gesichtspunkte erst recht \nfür Umstände, die vollständig außerhalb der den Charakter \neiner Einrichtung als Abwasserbehandlungsanlage prägenden und \nkonzipierten abwassertechnischen Behandlung liegen, wie etwa \ndie Beschickung der Abwasserbehandlungsanlage mit Abwasser aus \nunterschiedlichen Ortsteilen. \n\n44\n\nMit der Beschränkung der Inbetriebnahme auf die Aktivierung \nder für eine Abwasserbehandlungsanlage maßgeblichen und I. \nkonkreten Fall konzipierten abwassertechnischen \nBehandlungsabläufe ist eine gestufte Inbetriebnahme einer \nAbwasserbehandlungsanlage nicht grundsätzlich ausgeschlossen; \nsoweit das zugrundeliegende planerische Konzept die - zeitlich \ngestreckte - Verwirklichung verschiedener abwassertechnischer \nBehandlungsabläufe nacheinander vorsieht, ist auch - bezogen \nauf die einzelnen tatsächlich realisierten Behandlungsstufen - \neine ent-sprechende Inbetriebnahme denkbar,\n\n45\n\nvgl. Berendes, a.a.O., S. 158; \nSieder-Zeitler-Dahme, a.a.O., Rdnr. 23, \n24 zu § 10 AbwAG,\n\n46\n\ndie sich I. Verhältnis zu den bereits betriebenen \nBehandlungsstufen als Erweiterung der vorhandenen Kläranlage \ndarstellt (wobei insoweit auch nur die auf die jeweilige \nErweiterung entfallenden Aufwendungen zur Verrechnung gestellt \nwerden können).\n\n47\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus dem \nabwasserabgabenrechtlich beschränkten Inbetriebnahmebegriff \nauch keine Ungleichbehandlung zwischen denjenigen, die \nEinzelkläranlagen für die Entsorgung eines jeden Ortsteils und \ndenjenigen, die Zentralkläranlagen für die Entsorgung mehrerer \nOrtsteile errichten. Denn wie I. Falle der Einzelkläranlage \nmuß auch bei der Zentralkläranlage der Anschluß des zu \nentsorgenden Ortsteils vor der Inbetriebnahme erfolgt sein, um \ndie Vergünstigung des Bauphasenprivilegs erlangen zu können. \nHierdurch ergeben sich für die Errichtung von \nZentralkläranlagen in abgaberechtlicher Hinsicht auch keine \nunüberwindbaren Schwierigkeiten, da insoweit lediglich \nerforderlich ist, die jeweiligen Anschlüsse zuerst \nfertigzustellen und danach mit dem hierüber der Kläranlage \nzugeführten Abwasser diese in Betrieb zu nehmen. Die Planung, \nKoordinierung und Realisierung dieser Maßnahmen dürfte in \neiner spezialisierten Verwaltung zu bewältigen sein; dies gilt \num so mehr, als I. konkreten Fall die Beseitigung der \nEinleitungsstellen in E. erst zum 31. Dezember 1994 \nerfolgen mußte. Damit stand ab der Erteilung der \nEinleitungserlaubnis für die neue Kläranlage A. unter \ndem 3. Dezember 1990 ein hinreichender Zeitraum zur Verfügung, \ndie zu diesem Zeitpunkt I. wesentlichen abgeschlossenen \nPlanungen der Einzelmaßnahmen, die I. übrigen I. alleinigen \nZuständigkeitsbereich der Klägerin zu verwirklichen waren, in \nihrer Realisierung abgabenützig aufeinander abzustimmen. \n\n48\n\nDa die Inbetriebnahme häufig erst nach einer zur Erreichung \ndes vollen Wirkungsgrades notwendigen Einfahrphase vollendet \nist, besteht zudem I. Falle der Zentralkläranlagen die \nMöglichkeit, die Abwässer aus den bereits angeschlossenen \nOrtsteilen teilweise erst I. Laufe der Einfahrphase der \nKläranlage allmählich zuzuführen. Eine derartige \nFallgestaltung ist hier jedoch, wie oben dargelegt, nicht \ngegeben.\n\n49\n\nAngesichts des in § 10 Abs. 3 AbwAG 1991 geregelten, in \nsich geschlossenen und I. Hinblick auf die Berücksichtigung \nggf. auch längerer Einfahrphase in der Praxis regelmäßig \nhandhabbaren Verrechnungssystems ist eine Ausdehnung des \nAnwendungsbereichs der genannten Bestimmung auf eine \nFallkonstellation, wie sie hier gegeben ist, aus Rechtsgründen \nnicht geboten. Dies gilt um so mehr, als es sich bei § 10 \nAbs. 3 AbwAG 1991 um einen gesetzlichen \nPrivilegierungstatbestand handelt und dem Gesetzgeber I. \nBereich der Abgabenprivilegierung ein weitreichender, auch von \nden Gerichten zu respektierender, Gestaltungsspielraum \nzukommt. Danach ist es allein Sache des Gesetzgebers, den sich \naus dem Gesetz ergebenden beschränkten Inbetriebnahmebegriff \nzu erweitern und Fallgestaltungen wie die vorliegende in die \nPrivilegierung mit einzubeziehen.\n\n50\n\nHiernach bleibt es der Höhe nach bei dem in dem \nangefochtenen Bescheid festgesetzten und zutreffend \nermittelten Abgabebetrag. \n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n52\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308394","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-18/9-a-3483-94","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":17},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308394","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308394","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-18/9-a-3483-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308394","retrieved":"2026-07-09 03:37:30.136581+00:00"}}