{"status":"available","doknr":"OLD308393","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1218.9A3482.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-12-18","aktenzeichen":"9 A 3482/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nIn der Vergangenheit wurde auf dem Gebiet der Klägerin das \nin den Ortsteilen W. und Fürstenberg anfallende \nSchmutzwasser der in dem jeweiligen Ortsteil betriebenen \nKläranlage zugeleitet. Das im Ortsteil F. anfallende \nSchmutzwasser wurde nach der Behandlung in der Kläranlage \nF. in die Karpke eingeleitet.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 4. April 1986 teilte die Klägerin dem \nBeklagten den Neubau einer Kläranlage im Ortsteil W. \nmit, die die Abwässer der beiden Ortsteile W. und \nF. aufnehmen sollte; das im Ortsteil F. \nanfallende Abwasser sollte über einen neu zu errichtenden \nZuleitungssammler bis zum Ortsteil W. abgeleitet und \ndann der neuen Kläranlage zugeleitet werden. Als vorgesehenes \nDatum der Inbetriebnahme der neuen Kläranlage W. gab \ndie Klägerin den 1. Mai 1989 an.\n\n4\n\nAm 31. Juli 1990 wurde die neue Kläranlage W. \nbetriebsfertig erstellt, die alte Kläranlage W. außer \nBetrieb gesetzt, der Ortsteil W. an die neue \nKläranlage angeschlossen und diese in Betrieb genommen. Dies \nteilte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 21. August \n1990 mit. Am 27. September 1991 erfolgte der Anschluß des \nOrtsteils F. und die gleichzeitige \nAußerbetriebsetzung der alten Kläranlage F. , was die \nKlägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 31. Januar 1992 \nmitteilte. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 23. Oktober 1992 setzte der Beklagte die \nAbwasserabgabe für die Einleitung von Schmutzwasser aus der \nalten Kläranlage F. in die Karpke (E.-Nr.: \n624039/002) für das Jahr 1989 auf 27.122,80 DM fest. Eine \nVerrechnung mit den Aufwendungen für die Errichtung der neuen \nKläranlage W. erfolgte nicht.\n\n6\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin vom \n3. November 1992 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid \nvom 30. November 1993 im wesentlichen mit der Begründung \nzurück, daß nur die Abwasserabgabe von Einleitungsstellen \nverrechnet werden könne, die vor der Inbetriebnahme der neu \nerrichteten Abwasserbehandlungsanlage daran angeschlossen \ngewesen seien. Da die hier in Rede stehende Einleitungsstelle \nnach der Inbetriebnahme der neu errichteten Kläranlage \nW. angeschlossen worden sei, scheide eine Verrechnung \naus.\n\n7\n\nHiergegen hat die Klägerin fristgerecht die vorliegende \nKlage erhoben und zu ihrer Begründung im wesentlichen \nfolgendes geltend gemacht: Für die Einräumung einer \nVerrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 3 des \nAbwasserabgabengesetzes (AbwAG) komme es auf die \nbetriebsfertige Herstellung des Klärbauwerks nicht an, \nmaßgebend sei der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme. \nBei dem Anschluß der verschiedenen Entwässerungsgebiete \nhandele es sich jeweils um eine teilweise Inbetriebnahme. Die \ngesamte Planung der neuen Kläranlage W. sei mit dem \nZiel erfolgt, auch die alte Kläranlage F. aufzugeben \nund den Ortsteil F. an die neue Kläranlage \nW. anzuschließen. Der Neubau der Kläranlage \nW. sei somit von vornherein auf die Zuleitung der \nAbwässer aus dem Ortsteil F. ausgelegt gewesen. \n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n9\n\nden Festsetzungsbescheid des \nBeklagten vom 23. Oktober 1992 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides des \nBeklagten vom 30. November 1993 \naufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung hat er im wesentlichen folgendes ausgeführt: \nBei Kanälen handele es sich nicht um \nAbwasserbehandlungsanlagen, so daß der Anschluß von Ortsteilen \nüber Kanäle an eine Kläranlage nicht als Errichtung bzw. \nErweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage im Sinne des § 10 \nAbs. 3 AbwAG angesehen werden könne. Die Berücksichtigung von \nnachträglich angeschlossenen Ortsteilen an eine bereits in \nBetrieb genommene Kläranlage widerspreche dem Sinn und Zweck \nder vorgenannten Regelung. Hierüber werde eine Entlastung \ngewährt, als werde die Reinigungsleistung der neuen \nAbwasserbehandlungsanlage schon erreicht. \nBerücksichtigungsfähig sei insoweit nur die Reinigungsleistung \nin bezug auf Abwassermengen, die im Zeitpunkt der \nInbetriebnahme der neuen Abwasserbehandlungsanlage gereinigt \nwürden. Etwaige Verzögerungen im Anschluß von Ortsteilen seien \nim Rahmen des § 10 Abs. 3 AbwAG irrelevant, da hiernach \npauschal eine dreijährige Bauzeit zugrundegelegt werde.\n\n13\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der \nKlage stattgegeben und dies im wesentlichen wie folgt \nbegründet: Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG \nseien erfüllt. Zwar stelle danach nicht jedwede nachträgliche \nÜbernahme von Einleitungen durch eine \nAbwasserbehandlungsanlage eine (teilweise) Inbetriebnahme im \nabwasserabgabenrechtlichen Sinne dar. Soweit jedoch ein \nunmittelbarer funktioneller Zusammenhang zwischen der \nErrichtung oder Erweiterung der Abwasserbehandlungsanlage und \ndiesen Einleitungen bestehe, könnten die Aufwendungen für die \nAbwasserbehandlungsanlage mit der Abwasserabgabe für die \nzukünftig zu übernehmenden Abwässer verrechnet werden. Ein \nderartiger unmittelbarer funktioneller Zusammenhang sei \nvorliegend gegeben, da es von vornherein in der planerischen \nAbsicht der Klägerin gelegen habe, die Einleitungen aus dem \nOrtsteil F. über das neue Klärwerk W. , das \nin entsprechender Dimensionierung geplant worden sei, zu \nentsorgen. Aufgrund des dem Zuwendungsverfahren zu \nentnehmenden konzeptionellen Zusammenhangs der Einleitung aus \nder alten Kläranlage F. mit Planung und \nDimensionierung und damit auch dem getätigten \nInvestitionsvolumen für das neue Klärwerk W. sei die \n- wenn auch verspätete - Übernahme von Abwässern aus diesem \nOrtsteil rechtlich als - teilweise - Inbetriebnahme der neuen \nKläranlage anzusehen. Insoweit sei der Umstand entscheidend, \ndaß es sich um abgabepflichtige Abwässer aus den von der \nPlanung erfaßten Einzugsgebieten handele, die der errichteten \nAbwasserbehandlungsanlage W. erstmals zugeführt \nworden seien. Die Schadstoffminderung werde auch innerhalb des \nDrei-Jahres-Zeitraums des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG geltend \ngemacht. Da die Schadstoffmenge für die entscheidenden \nSchadstoffparameter im Vergleich zur Einleitung über die alte \nKläranlage F. durch den Anschluß an die neue \nKläranlage W. um über 50 % reduziert worden sei, sei \nauch die weitere Voraussetzung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG, \neine Schadstoffverminderung um mindestens 20 %, erfüllt.\n\n14\n\nHiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung \ndes Beklagten. Zu ihrer Begründung macht er im wesentlichen \nfolgendes geltend: § 10 Abs. 3 AbwAG spreche nur von \"der\" und \ndamit einer Inbetriebnahme. Diese erfolge an dem Tag, an dem \nder volle Wirkungsgrad der Anlage nach Ablauf einer \nausreichend bemessenen Einlaufphase erreicht werde, nicht aber \nan dem Tag, an dem die Anlage mit Abwasser beschickt werde. Im \nübrigen bestimme der Einleiter selbst im Sinne des § 66 Abs. 2 \ndes Landeswassergesetzes (LWG) den Zeitpunkt der \nInbetriebnahme. Dieser sei von der Klägerin mit dem 31. Juli \n1990 angegeben worden. Eine stufenweise Inbetriebnahme sei \ninsoweit nicht grundsätzlich auszuschließen, jedoch müsse es \nsich dabei um eine stufenweise Inbetriebnahme der Kläranlage \nselbst handeln. Die Drei-Jahres-Frist des § 10 Abs. 3 AbwAG \nhabe den Zweck, Bauverzögerungen nicht mit \nAbgabeerleichterungen zu honorieren. Die Planungsabsichten des \njeweiligen Bauherren könnten nicht zu immer neuen \nTeilinbetriebnahmen führen, ansonsten fehlte es an jeglicher \nzeitlicher Eingrenzung, die von § 10 Abs. 3 AbwAG jedoch \ngerade bezweckt sei. Bei Kläranlagen mit Kapazitätsreserven \nwürde dies dazu führen, daß noch Jahre später mit jedem neuen \nAnschluß Verrechnungsmöglichkeiten begründet würden. Im \nübrigen habe es der Betreiber in der Hand, die Anschlüsse \nschnellstens zu verlegen und über den Zeitpunkt der \nInbetriebnahme zu entscheiden. Erst mit der vierten Novelle \nzum Abwasserabgabengesetz sei der Tatbestand der Zuführung \nvorhandener Einleitungen zu einer Kläranlage als \nVerrechnungsgrundlage eingeführt worden.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtenen Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nIhren Antrag begründet sie im wesentlichen wie folgt: Aus \n§ 66 Abs. 2 LWG könne der Beklagte nichts ableiten, da diese \nVorschrift § 10 Abs. 3 AbwAG nicht modifizieren könne. Der \nWortlaut des § 10 Abs. 3 AbwAG stehe einer gestuften \nInbetriebnahme nicht entgegen. Sinn und Zweck des § 10 Abs. 3 \nAbwAG sei eine umfassende Entlastung; diese werde verfehlt, \nwenn nachträgliche Anschlüsse unberücksichtigt blieben. \nVerzögere sich der Anschluß von Ortsteilen, erfolge über § 10 \nAbs. 3 AbwAG auch keine Honorierung von Bauverzögerungen, \nsondern es verschiebe sich lediglich die Drei-Jahres-Frist. \nAuch die praktische Handhabung sei gewährleistet, da sich die \nzeitliche Eingrenzung aus dem Bestehen des funktionalen \nZusammenhangs und den diesbezüglichen Planunterlagen \nergebe.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und der Klägerin, die insgesamt Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.\n\n23\n\nDer Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 23. Oktober 1992 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November \n1993 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n24\n\nDie Klägerin ist im Veranlagungszeitraum 1989 für die \nEinleitung von Schmutzwasser über die kommunale Kläranlage \nF. (E.-Nr.: 624039/002) abwasserabgabepflichtig. \nIhre Abgabepflicht folgt aus §§ 1, 2 und 9 Abs. 1 des \nAbwasserabgabengesetzes vom 13. September 1976, BGBl. I \nS. 2721, in der für den Veranlagungszeitraum 1989 maßgebenden \nFassung des 2. Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 1986, BGBl. \nI S. 2619, (AbwAG 1989).\n\n25\n\nNach § 9 Abs. 1 AbwAG 1989 ist abgabepflichtig, wer \nAbwasser einleitet. Eine Einleitung von Abwasser durch die \nKlägerin im Veranlagungszeitraum 1989 ist gegeben. Die \nKlägerin hat das aus dem Ortsteil F. der Kläranlage \nF. zugeleitete Schmutzwasser, mithin Abwasser i.S.d. \n§ 2 Abs. 1 1. Alt. AbwAG 1989, nach der Behandlung direkt der \nK. zugeführt und damit das Abwasser unmittelbar i.S.d. \n§ 2 Abs. 2 1. Halbsatz AbwAG 1989 in ein - oberirdisches - \nGewässer (§ 1 Satz 1 AbwAG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des \nWasserhaushaltsgesetzes - WHG -) verbracht. \n\n26\n\nHinsichtlich der Ermittlung der Höhe der mit 27.122,80 DM \nfestgesetzten Abwasserabgabe sind Fehler nicht ersichtlich, \nauch hat die Klägerin solche nicht geltend gemacht.\n\n27\n\nEine Verrechnung mit Aufwendungen für die neu errichtete \nKläranlage W. nach der auch für den \nVeranlagungszeitraum 1989 geltenden Bestimmung des § 10 Abs. 3 \nSatz 1 des AbwAG in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom \n2. November 1990, BGBl. I S. 2425, (AbwAG 1991) - vgl. \ninsoweit Art. 2 Abs. 1 des 3. Änderungsgesetzes - ist zu Recht \nversagt worden.\n\n28\n\nGemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG 1991 können, wenn \nAbwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert werden, \nderen Betrieb eine Minderung eines der der Ermittlung der \nSchadeinheiten zugrunde zu legenden Werte beim Einleiten in \ndas Gewässer um mindestens 20 vom Hundert und eine \nentsprechende Verringerung der Schadstofffracht erwarten läßt, \ndie für die Errichtung und Erweiterung der Anlage entstandenen \nAufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der \nvorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese \nEinleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden.\n\n29\n\nEine Verrechnung von Aufwendungen für die Errichtung einer \nneuen Abwasserbehandlungsanlage kommt danach nur mit \ndenjenigen Abwasserabgaben in Betracht, die für Einleitungen \ngeschuldet werden, hinsichtlich derer sich aufgrund der \nInbetriebnahme der neuen Abwasserbehandlungsanlage eine nach \n§ 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG 1991 beachtliche Verminderung der \nSchädlichkeit des eingeleiteten Abwassers ergibt; wirkt sich \ndie Inbetriebnahme einer neuen Abwasserbehandlungsanlage nicht \nauf eine bestehende Einleitung aus, kann eine Verrechnung mit \nder hierfür geschuldeten Abgabe nicht erfolgen. Letzteres ist \nhier gegeben.\n\n30\n\nDie Inbetriebnahme der neuen Kläranlage W. als \nneuer Abwasserbehandlungsanlage i.S.d. § 2 Abs. 3 AbwAG 1991 \n(§ 2 Abs. 3 AbwAG gilt seit der Ursprungsfassung des \nAbwasserabgabengesetzes unverändert fort) ist mit dem \nErreichen des vollen Wirkungsgrades erfolgt, was, wie die \nKlägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich \nbestätigt hat, vor dem Anschluß des Ortsteils F. der \nFall gewesen ist, so daß sich hierdurch eine Änderung in bezug \nauf die Einleitungen aus der alten Kläranlage F. \nnicht ergab. Der nachträgliche Anschluß des Ortsteils \nF. unter Aufgabe der bisherigen Einleitungsstelle \nstellt auch dann keine (Teil-)Inbetriebnahme der Kläranlage \nW. dar, wenn dieser Anschluß von vornherein geplant \nund die Kläranlage entsprechend konzipiert worden ist und der \nspätere Anschluß des Ortsteils auf - ggf. von der Klägerin \nnicht zu vertretenden - Bauverzögerungen beruhen sollte.\n\n31\n\nNach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG 1991 gibt es nur eine („vor \nder vorgesehenen\") Inbetriebnahme einer \nAbwasserbehandlungsanlage. Die damit bewirkte Festlegung eines \neinzigen Zeitpunktes ist zwingend notwendig, um den \ndreijährigen Verrechnungszeitraum hinreichend bestimmt \nermitteln zu können, sei es nach dem vorgesehenen oder dem \ntatsächlichen Inbetriebnahmezeitpunkt. \n\n32\n\nWann die nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG 1991 maßgebende \n(einmalige) Inbetriebnahme einer Abwasserbehandlungsanlage \nerfolgt, wird bestimmt durch die jeweilige konkrete \nAbwasserbehandlungsanlage selbst, die Gegenstand der \nInbetriebnahme ist und deren Funktion durch die Inbetriebnahme \naktiviert wird. Der Kreis der in diesem Rahmen zu \nberücksichtigenden und über die Inbetriebnahme \naktivierungsfähigen Funktionen einer Abwasserbehandlungsanlage \nergibt sich aus den nach dem Abwasserabgabengesetz für die \nBegründung der Eigenschaft einer Abwasserbehandlungsanlage \nentscheidenden Tatbestandsvoraussetzungen, die in § 2 Abs. 3 \nAbwAG 1991 bundesrechtlich und abschließend bestimmt sind. \nNach § 2 Abs. 3 1. Halbsatz AbwAG 1991 kommt einer Einrichtung \nder Charakter einer Abwasserbehandlungsanlage zu, wenn diese \ndazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder \nzu beseitigen. Diese Verminderung bzw. Beseitigung der \nSchädlichkeit des Abwassers wird durch eine Reduzierung der \nSchadstoffe erreicht, die eine abwassertechnische Behandlung \ndes Abwassers (mechanische, biologische, chemische oder \nphysikalische Behandlung, ggf. in Kombination miteinander) \nerfordert, wie sie typischerweise in einer Kläranlage \nerfolgt.\n\n33\n\nVgl. Berendes, Das \nAbwasserabgabengesetz, 3. Aufl. 1995, \nS. 157; im übrigen auch: BT-Drucks. \n7/5183, S. 5 zu § 2 Abs. 3 AbwAG und \nBT-Drucks. 7/2272, S. 27 zu § 3 Abs. 4 \nAbwAG des Regierungsentwurfs.\n\n34\n\nDanach kommt es für den Begriff der (in Betrieb zu \nsetzenden) Abwasserbehandlungsanlage nicht darauf an, welche \nMenge von Abwasser einer Behandlung unterzogen wird oder \nwoher, etwa aus welchem Ortsteil, das Abwasser der Einrichtung \nzugeführt wird. Entscheidend ist insoweit allein das mit der \njeweiligen Behandlung zu erzielende Ergebnis einer \nVerminderung oder Beseitigung der Schädlichkeit des der \nEinrichtung zugeführten Abwassers.\n\n35\n\nDie Inbetriebnahme als Aktivierung der \nAbwasserbehandlungsanlage liegt demnach in dem Moment vor, in \ndem die der Verminderung oder der Beseitigung der \nSchädlichkeit des Abwassers dienenden neuen oder modifizierten \nabwassertechnischen Behandlungsabläufe der neu errichteten \noder um die neuen/modifizierten Behandlungsläufe erweiterten \nEinrichtung durch die Beschickung mit Abwasser tatsächlich in \nGang gesetzt werden, wobei ggf. eine für das Erreichen des \nWirkungsgrads der jeweiligen abwassertechnischen Behandlung \nnotwendige Einfahrphase zu berücksichtigen ist. \n\n36\n\nVgl. Sieder-Zeitler-Dahme, \nWasserhaushaltsgesetz und \nAbwasserabgabengesetz, Kommentar, \nLoseblattsammlung, Band 2, \nStand: August 1997, Rdnr. 24 zu § 10 \nAbwAG.\n\n37\n\nDie Dauer der notwendigen Einfahrphase einzuschätzen ist \ndabei in erster Linie Sache des Betreibers der \nAbwasserbehandlungsanlage, ohne daß ihm insoweit ein \nabschließendes Bestimmungsrecht zukommt.\n\n38\n\nHiernach war im vorliegenden Fall mit dem von der Klägerin \nals Betreiberin selbst angegebenen erfolgreichen Abschluß der \nEinfahrphase der neuen Kläranlage W. vor dem Anschluß \ndes Ortsteils F. die Inbetriebnahme beendet und der \nnachträgliche Anschluß dieses Ortsteils am 27. September 1991 \nin abgabenrechtlicher Hinsicht verspätet.\n\n39\n\nAllerdings ist es im Ansatz zutreffend, daß für die \nFeststellung der Inbetriebnahme einer neuen oder erweiterten \nAbwasserbehandlungsanlage im Einzelfall das der \nErrichtung/Erweiterung der jeweiligen Anlage zugrunde liegende \nplanerische Konzept nicht unberücksichtigt bleiben kann. Dies \nergibt sich schon vor dem Hintergrund, daß regelmäßig nur \naufgrund der durch das planerische Konzept vorgegebenen \nabwassertechnischen Komponenten und der einzelnen vorgesehenen \nBehandlungsabläufe die Frage geklärt werden kann, ob die \ngeplante neue oder erweiterte Einrichtung nach ihrer aus dem \nplanerischen Konzept erkennbaren Zweckbestimmung dazu dient, \ndie Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu \nbeseitigen und damit als Abwasserbehandlungsanlage i.S.d. § 2 \nAbs. 3 1. Halbsatz AbwAG 1991 anzusehen ist. In der Festlegung \nder in der neuen/erweiterten Abwasserbehandlungsanlage zu \nverwirklichenden abwassertechnischen Behandlungsabläufe findet \ndie Bedeutung des planerischen Konzepts für die Bestimmung der \nInbetriebnahme einer Abwasserbehandlungsanlage jedoch auch \nseine Grenze, wie sich etwa § 10 Abs. 3 AbwAG selbst entnehmen \nläßt. \n\n40\n\nNach § 10 Abs. 3 Satz 4 2. Alt. AbwAG 1991 ist die Abgabe \nnachzuerheben, wenn eine Minderung um mindestens 20 vom \nHundert nicht erreicht wird. Da die Feststellung der \ntatsächlichen Reinigungsleistung nur erfolgen kann, wenn die \nneue/erweiterte Abwasserbehandlungsanlage ihren Betrieb zur \nBehandlung des Abwassers auch tatsächlich aufgenommen hat, \nvollzieht sich nach der gesetzlichen Regelung die \nInbetriebnahme einer neuen/erweiterten \nAbwasserbehandlungsanlage offenkundig auch dann, wenn die \ntatsächliche Reinigungsleistung von der nach dem planerischen \nKonzept zu erwartenden Reinigungsleistung abweicht. Selbst \nwenn tatsächlich - wider Erwarten - eine nur äußerst \ngeringfügige Reinigungsleistung erzielt werden sollte, ist \neine Inbetriebnahme der neuen/erweiterten \nAbwasserbehandlungsanlage nach der gesetzlichen Konzeption \ngegeben. Kommt es danach für die Inbetriebnahme nicht einmal \nauf das Erreichen der mit der jeweiligen Abwasserbehandlung im \nErgebnis konkret konzipierten Reinigungsleistung an, gilt die \nUnbeachtlichkeit konzeptioneller Gesichtspunkte erst recht für \nUmstände, die vollständig außerhalb der den Charakter einer \nEinrichtung als Abwasserbehandlungsanlage prägenden und \nkonzipierten abwassertechnischen Behandlung liegen, wie etwa \ndie Beschickung der Abwasserbehandlungsanlage mit Abwasser aus \nunterschiedlichen Ortsteilen. \n\n41\n\nMit der Beschränkung der Inbetriebnahme auf die Aktivierung \nder für eine Abwasserbehandlungsanlage maßgeblichen und im \nkonkreten Fall konzipierten abwassertechnischen \nBehandlungsabläufe ist eine gestufte Inbetriebnahme einer \nAbwasserbehandlungsanlage nicht grundsätzlich ausgeschlossen; \nsoweit das zugrundeliegende planerische Konzept die - zeitlich \ngestreckte - Verwirklichung verschiedener abwassertechnischer \nBehandlungsabläufe nacheinander vorsieht, ist auch - bezogen \nauf die einzelnen tatsächlich realisierten Behandlungsstufen - \neine entsprechende Inbetriebnahme denkbar,\n\n42\n\nvgl. Berendes, a.a.O., S. 158; \nSieder-Zeitler-Dahme, a.a.O., Rdnr. 23, \n24 zu § 10 AbwAG,\n\n43\n\ndie sich im Verhältnis zu den bereits betriebenen \nBehandlungsstufen als Erweiterung der vorhandenen Kläranlage \ndarstellt (wobei insoweit auch nur die auf die jeweilige \nErweiterung entfallenden Aufwendungen zur Verrechnung gestellt \nwerden können).\n\n44\n\nAus dem abwasserabgabenrechtlich beschränkten \nInbetriebnahmebegriff ergibt sich auch keine \nUngleichbehandlung zwischen denjenigen, die Einzelkläranlagen \nfür die Entsorgung eines jeden Ortsteils und denjenigen, die \nZentralkläranlagen für die Entsorgung mehrerer Ortsteile \nerrichten. Denn wie im Falle der Einzelkläranlage muß auch bei \nder Zentralkläranlage der Anschluß des zu entsorgenden \nOrtsteils vor der Inbetriebnahme erfolgt sein, um die \nVergünstigung des Bauphasenprivilegs erlangen zu können. \nHierdurch ergeben sich für die Errichtung von \nZentralkläranlagen in abgaberechtlicher Hinsicht auch keine \nunüberwindbaren Schwierigkeiten, da insoweit lediglich \nerforderlich ist, die jeweiligen Anschlüsse zuerst \nfertigzustellen und danach mit dem hierüber der Kläranlage \nzugeführten Abwasser diese in Betrieb zu nehmen. Die Planung, \nKoordinierung und Realisierung dieser Maßnahmen dürfte in \neiner spezialisierten Verwaltung zu bewältigen sein; dies gilt \num so mehr, als im konkreten Fall die finanziellen Grundlagen \nfür die Durchführung der Baumaßnahmen mit dem Erlaß des \nZuwendungsbescheides vom 22. Dezember 1986 gesichert waren und \ndie wasserrechtliche Erlaubnis für die alte Kläranlage \nF. erst zum 31. Dezember 1991 ihre Gültigkeit \nverlor. Damit stand ein hinreichender Zeitraum zur Verfügung, \ndie zu diesem Zeitpunkt im wesentlichen abgeschlossenen \nPlanungen der Einzelmaßnahmen, die im übrigen im alleinigen \nZuständigkeitsbereich der Klägerin zu verwirklichen waren, in \nihrer Realisierung abgabenützig aufeinander abzustimmen. \n\n45\n\nDa die Inbetriebnahme häufig erst nach einer zur Erreichung \ndes vollen Wirkungsgrades notwendigen Einfahrphase vollendet \nist, besteht zudem im Falle der Zentralkläranlagen die \nMöglichkeit, die Abwässer aus den bereits angeschlossenen \nOrtsteilen teilweise erst im Laufe der Einfahrphase der \nKläranlage allmählich zuzuführen. Eine derartige \nFallgestaltung ist hier jedoch, wie oben dargelegt, nicht \ngegeben.\n\n46\n\nAngesichts der in § 10 Abs. 3 AbwAG 1991 geregelten, in \nsich geschlossenen und im Hinblick auf die Berücksichtigung \nggf. auch längerer Einfahrphasen in der Praxis regelmäßig \nhandhabbaren Verrechnungssystems ist eine Ausdehnung des \nAnwendungsbereichs der genannten Bestimmung auf eine \nFallkonstellation wie sie hier gegeben ist, aus Rechtsgründen \nnicht geboten. Dies gilt um so mehr, als es sich bei § 10 \nAbs. 3 AbwAG 1991 um einen gesetzlichen \nPrivilegierungstatbestand handelt und dem Gesetzgeber im \nBereich der Abgabeprivilegierung ein weitreichender, auch von \nden Gerichten zu respektierender Gestaltungsspielraum zukommt. \nDanach ist es allein Sache des Gesetzgebers, den sich aus dem \nGesetz ergebenden beschränkten Inbetriebnahmebegriff zu \nerweitern und Fallgestaltungen, wie die vorliegende, in die \nPrivilegierung mit einzubeziehen.\n\n47\n\nHiernach bleibt es der Höhe nach bei dem in dem \nangefochtenen Bescheid festgesetzten und zutreffend \nermittelten Abgabebetrag.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n49\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308393","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-18/9-a-3482-94","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":21},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308393","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308393","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-18/9-a-3482-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308393","retrieved":"2026-07-09 03:37:30.045193+00:00"}}