{"status":"available","doknr":"OLD308397","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1218.20B1388.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-12-18","aktenzeichen":"20 B 1388/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, sowie von \nden Kosten des Beschwerdezulassungsverfahrens 1/4 der außergerichtlichen Kosten \nder Antragsgegnerin und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Senat geht nach vorläufiger Prüfung davon aus, daß die \nAntragstellerin gegen die Bescheide der Antragsgegnerin, die \nstreitgegenständlichen Entsorgungsnachweise nicht zu \nbestätigen bzw. zu verlängern, gerichtlichen Rechtsschutz in \nAnspruch nehmen kann. Allerdings richten sich die jeweils für \neinen Teil der Nachweise einschlägigen Regelungen in § 3 \nAbs. 1 der Nachweisverordnung (NachwV) bzw. § 25 Abs. 2 i.V.m. \n§ 8 Abs. 1 der Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung \n(AbfRestÜberwV) ihrem Wortlaut nach nur an den Erzeuger der \ndarin näher bezeichneten Abfälle bzw. Reststoffe. Er hat den \nNachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung zu \nführen. Der Abfallentsorger ist zwar in das Nachweisverfahren \neingebunden; namentlich bildet neben der verantwortlichen \nErklärung des Abfallerzeugers und der Bestätigung der für die \nEntsorgungsanlage zuständigen Behörde auch seine \nAnnahmeerklärung einen Bestandteil des Nachweises (§ 3 Abs. 2 \nNachwV, § 8 Abs. 2 AbfRestÜberwV). Zuordnungssubjekt der \nNachweispflicht ist nach dem Verordnungstext dagegen allein \nder Erzeuger. Dementsprechend sieht § 5 Abs. 1 Satz 1 NachwV \nvor, die Bestätigung des Eingangs der Nachweiserklärungen an \nihn zu richten. Ebenso ist das Original des bestätigten \nNachweises direkt (§ 6 Abs. 1 NachwV) bzw. vermittelt durch \nden Entsorger (§ 9 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 AbfRestÜberwV) dem \nErzeuger zuzuleiten. Dies alles spricht dafür, allein den \nAbfallerzeuger als Adressaten der behördlichen Bestätigung zu \nsehen und nur ihm Rechte aus den verordnungsrechtlichen \nRegelungen zuzubilligen. \n\n4\n\nGleichwohl begegnet die - hieran anknüpfende - Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin werde durch die \nAblehnung nicht in rechtserheblicher Weise betroffen, nach \nsummarischer Prüfung Bedenken. Zum einen ist zu beachten, daß \ndie §§ 43 Abs. 1, 46 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetzes (KrW-/AbfG) und § 11 Abs. 3 des Abfallgesetzes \n(AbfG), deren Konkretisierung die verordnungsrechtlichen \nRegelungen der Entsorgungs- und Verwertungsnachweise dienen, \nNachweispflichten auch des Abfallentsorgers statuieren. Dies \nmag die Auslegung der verordnungsrechtlichen Regelungen \nbeeinflussen und die im Schrifttum unter Hinweis auf § 6 \nAbs. 1 NachwV, wonach der Abfallentsorger immerhin eine \nAblichtung des bestätigten Entsorgungsnachweises erhält, \nvertretene Ansicht stützen, die Bestätigung sei ein \nVerwaltungsakt, der sich sowohl an den Abfallerzeuger als auch \nan den Abfallentsorger richte.\n\n5\n\nVgl. Fluck, Kreislaufwirtschafts- \nund Abfallgesetz, Kommentar, § 5 NachwV \nRdnr. 93, § 7 NachwV Rdnr. 12 f. \nm.w.N.\n\n6\n\nVor allem aber ist zu beachten, daß die Antragstellerin \neine unter den Schutz des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes \n(GG) fallende Rechtsstellung innehat, in die unabhängig von \nder Frage, ob die maßgeblichen Bestimmungen der \nNachweisverordnung und der Abfall- und Reststoffüberwachungs-\nVerordnung sie in den Regelungsbereich einbeziehen, durch die \nangefochtenen Ablehnungsbescheide eingegriffen wird. Als \nhandelsrechtliche Personengesellschaft kann sich die \nAntragstellerin für ihre gewerbliche Betätigung auf das \nGrundrecht der Berufsfreiheit berufen, das die Erwerbszwecken \ndienende freie unternehmerische Betätigung schützt. Diese \nSchutzwirkung entfaltet das Grundrecht nicht nur gegenüber \nRegelungen mit unmittelbarer Rechtswirkung. Auch staatliche \nMaßnahmen, die nur mittelbar auf die gewerbliche Betätigung \neinwirken, können in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG \neingreifen, wenn ihnen eine objektive berufsregelnde Tendenz \ninnewohnt. Das von der handelnden staatlichen Stelle verfolgte \nHandlungsziel faßt dann den Geschehensablauf unabhängig von \nder Länge der Kausalkette zu einer einheitlichen \ngrundrechtsbeeinträchtigenden Handlung zusammen.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. April \n1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 \n(190 ff.); Urteil vom 27. März 1992 \n- 7 C 21.90 -, BVerwGE 90, 112 (120 \nf.).\n\n8\n\nAuch wenn sich die ablehnenden Entscheidungen über die \nBestätigungen der Entsorgungsnachweise nicht an die \nAntragstellerin als Betreiberin der Entsorgungsanlage richten \nsollten, sind sie ihr gegenüber doch mit berufsregelnder \nTendenz ergangen. Die unternehmerische Tätigkeit der \nAntragstellerin besteht darin, Abfälle industrieller Herkunft \nin ihrer zu diesem Zweck genehmigten Anlage mit Kohle zu \nmischen, um Einsatzstoffe vornehmlich für Kokereien \nherzustellen. Auf der Grundlage der erteilten \nimmissonsschutzrechtlichen Anlagengenehmigungen handelt es \nsich dabei um eine als \"Beruf\" zu qualifizierende Betätigung. \nBei den Stoffen, die in der Anlage mit Kohle vermischt werden, \nhandelt es sich ausweislich der erteilten \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungen um besonders \nüberwachungsbedürftige Abfälle im Sinne des § 41 KrW-/AbfG \nbzw. um Sonderabfälle oder Reststoffe im Sinne des § 2 Abs. 2 \nund 3 AbfG. Auf diese Stoffe ist die Antragstellerin für den \nAnlagenbetrieb in der genehmigten Form zwingend angewiesen. \nVerweigert die Antragsgegnerin für sie die Bestätigung der \nEntsorgungsnachweise, so schränkt sie damit die \nunternehmerische Tätigkeit der Antragstellerin gezielt ein. \nDer verfolgte Zweck, dem Abfallerzeuger einen als bedenklich \nerachteten Entsorgungsweg abzuschneiden, läßt sich nicht \nverwirklichen, ohne zugleich die betriebliche Tätigkeit der \nAntragstellerin zu beschränken. Sie wird nicht mehr oder \nweniger beiläufig betroffen; ihre betrieblichen Nachteile \nstellen sich vielmehr als die Kehrseite der bezweckten \nReglementierung des Entsorgungweges dar. Die Annahme eines \nGrundrechtseingriffs wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, \ndaß die Antragstellerin die Verfügungsgewalt über die \nAbfallstoffe nur unter Mitwirkung der Beigeladenen erlangen \nkann. Dieses Angewiesensein auf einen Willensentschluß Dritter \nqualifiziert ihre beabsichtigte Betätigung nicht als eine \nbloße Chance im Vorfeld des grundrechtlichen Schutzbereichs. \nMit seiner verantwortlichen Erklärung bringt der \nAbfallerzeuger den Willen zum Ausdruck, dem darin bezeichneten \nEntsorger einen bestimmten Abfall zu überlassen. Vereitelt die \nzuständige Behörde wie hier die dadurch konkretisierte \nAussicht des Entsorgers, den Abfall zu erwerben und in seiner \nAnlage zu behandeln, so schneidet sie ihm eine konkret \nanstehende berufliche Betätigung ab und greift in den \nSchutzbereich der Berufsfreiheit ein. \n\n9\n\nHiernach kann der Antragstellerin die Antragsbefugnis für \nihr Begehren wohl nicht abgesprochen werden. Sie muß die \nMöglichkeit haben, die mit den Ablehnungen verbundenen \nEingriffe in ihre Berufsfreiheit abzuwehren, wenn die \nVoraussetzungen für die Nachweiserteilung vorliegen. Obgleich \nes dabei um die Geltendmachung eines Abwehrrechts geht, dürfte \ndas gestellte Verpflichtungsbegehren statthaft sein. Denn die \nBeeinträchtigung der Rechtsstellung der Antragstellerin läßt \nsich grundsätzlich nur durch die von den Beigeladenen \nbeantragten Bestätigungen bzw. Verlängerungen der Nachweise \nausräumen; erst dadurch werden - vergleichbar einem \npräventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt - die für die \ngrundrechtliche Betätigung der Antragstellerin bestehenden \nHürden beseitigt. Einer weiteren Vertiefung bedarf dies indes \nebensowenig wie die weitere Frage, ob für das Begehren der \nAntragstellerin ein Rechtsschutzinteresse anzuerkennen ist, \nobgleich § 34 Abs. 3 Satz 1 NachwV - vorbehaltlich einer \nabweichenden Entscheidung nach § 34 Abs. 4 NachwV - die \nMöglichkeit eröffnet hat, bezogen auf die Zeit bis zum \n31. Dezember 1998 für besonders überwachungsbedürftige Abfälle \nzur Verwertung einen vereinfachten Nachweis ohne behördliche \nBestätigung zu führen, und überdies nach Zertifizierung des \nBetriebs der Antragstellerin als Entsorgungsfachbetrieb gemäß \n§§ 10 Abs. 1, 13 Abs. 1, 4 und 5 NachwV allgemein für \nbesonders überwachungsbedürftige Abfälle das privilegierte \nNachweisverfahren nach §§ 10 ff. NachwV - ebenfalls ohne das \nErfordernis behördlicher Bestätigung - genutzt werden könnte. \nInsoweit spricht vieles dafür, daß nach ablehnender \nEntscheidung im Regelverfahren ein Wechsel in das vereinfachte \nVerfahren nicht mehr zulässig ist; denn es wäre unsachgerecht, \nwenn die einmal getroffene behördliche Entscheidung durch \neinen Wechsel der Verfahrensart ohne weiteres umgangen werden \nkönnte. Die angesprochenen Fragen brauchen nicht abschließend \nbehandelt zu werden, weil der Antrag jedenfalls in der Sache \nerfolglos bleiben muß. Die Antragstellerin hat nämlich keinen \nAnordnungsanspruch für den Erlaß der begehrten \nRegelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) glaubhaft gemacht. \n\n10\n\nMit dem Erlaß der einstweiligen Anordnung würde die \nHauptsache zumindest teilweise vorweggenommen: Die \nAntragstellerin würde in den Stand gesetzt, die \nAbfallieferungen der Beigeladenen anzunehmen und die Abfälle \nder vorgesehenen Entsorgung in ihrer Anlage zuzuführen. Eine \nVorwegnahme der Hauptsache im Anordnungsverfahren kommt nur \nausnahmsweise in Betracht. Sie setzt jedenfalls voraus, daß \nein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der \nHauptsache spricht. Das Bestehen des Anordnungsanspruchs muß \nalso ganz überwiegend wahrscheinlich sein. \n\n11\n\nVgl. Hess. VGH, Beschluß vom \n8. November 1995 - 14 TG 3375/95 -, \nNVwZ-RR 1996, 325 (326); Kopp/Schenke, \nVwGO, 11. Aufl. 1998, § 123 Rdnr. 14 \nm.w.N.\n\n12\n\nDaran fehlt es hier. Ob die geltend gemachten Ansprüche auf \nBestätigung bzw. Verlängerung von Entsorgungsnachweisen \nbestehen, beurteilt sich für die fraglichen Nachweise nach \nunterschiedlichen Bestimmungen. Die Nachweisverordnung, die \nnach ihrem § 35 am 7. Oktober 1996 in Kraft getreten ist, \nenthält in ihrem § 34 Übergangsvorschriften. § 34 Abs. 2 \nNachwV bestimmt, daß bereits begonnene Nachweisverfahren \nbetreffend die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung \nbesonders überwachungsbedürftiger Abfälle nach den \nBestimmungen der Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung \nzu Ende zu führen sind, wenn bis zum 6. Oktober 1996 die \nverantwortliche Erklärung des Abfallerzeugers dem \nAbfallentsorger zugegangen ist. Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 NachwV \nkann die zuständige Behörde Nachweise, die vor Inkrafttreten \nder Nachweisverordnung nach § 8 Abs. 1 bis 3 oder § 25 i.V.m. \n§ 8 Abs. 1 bis 3 AbfRestÜberwV erbracht worden sind und deren \nGeltung aufgrund einer Befristung vor dem 31. Dezember 1998 \nendet, auf Antrag bis zu diesem Zeitpunkt verlängern. \nSämtliche hier betroffenen Nachweise beziehen sich auf Stoffe, \ndie besonders überwachungsbedürftige Abfälle (mit den \nAbfallschlüssel-Nrn. 31441 und 45913) sind und somit der \nEntsorgungsnachweispflicht unterliegen. Für den Nachweis AVI \n121 ist die verantwortliche Erklärung der Beigeladenen zu 2) \nals Erzeugerin, wie aus der Annahmeerklärung der \nAntragstellerin vom 14. August 1996 rückgeschlossen werden \nkann, dieser vor dem maßgeblichen Stichtag zugegangen; auf \ndiesen Nachweisvorgang finden mithin die Bestimmungen der \nAbfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung weiterhin \nAnwendung. Für die Nachweise AVI 123 bis 125 richtet sich die \nBeurteilung hingegen nach der Nachweisverordnung, da die \nverantwortlichen Erklärungen der Beigeladenen zu 2) und 3) vom \n23. Oktober 1996, 27. Januar 1997 und 13. Februar 1997 \ndatieren und der Antragstellerin folglich erst nach dem \nStichtag zugegangen sind. Die Nachweise AVI 66 bis 71 waren \nschon am 3. Februar 1993 bestätigt worden mit der Folge, daß \nihre Geltung aufgrund der Befristung durch § 8 Abs. 2 Satz 2 \nAbfRestÜberwV vor dem 31. Dezember 1998 endete; sie fallen \ndaher unter die Verlängerungsregelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 \nNachwV.\n\n13\n\nFür die von den Nachweiserklärungen AVI 123 bis 125 \nerfaßten Abfälle ist nicht glaubhaft gemacht, daß die in der \nNachweisverordnung aufgestellten Voraussetzungen der \nbehördlichen Bestätigung vorliegen. § 5 Abs. 2 Satz 1 NachwV \nmacht die Bestätigung davon abhängig, daß die Abfälle in der \nvorgesehenen Entsorgungsanlage behandelt, stofflich oder \nenergetisch verwertet oder abgelagert und nicht ausschließlich \ngelagert werden (Nr. 1) und daß für die in Nr. 1 genannten \nEntsorgungsmaßnahmen die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit \nder Verwertung bzw. die Gemeinwohlverträglichkeit der \nBeseitigung gewährleistet ist (Nr. 2). Damit verweist § 5 \nAbs. 1 NachwV auf die in § 5 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG \ngenannten Grundpflichten des Abfallerzeugers. \nPrüfungsgegenstand ist insoweit die in der vorgesehenen Anlage \ndurchzuführende Entsorgungsmaßnahme. Die Zielrichtung der \nRegelung, das Gefahrenpotential besonders \nüberwachungsbedürftiger Abfälle zu beherrschen, legt es nahe, \ndiese Prüfung nicht nur auf den Entsorgungsvorgang, sondern \nauch auf das Entsorgungsergebnis, also das Produkt der \nEntsorgungsanlage zu erstrecken. Dafür spricht auch das \nErfordernis schadloser Verwertung, die insbesondere den \nAusschluß einer Schadstoffanreicherung beinhaltet (§ 5 Abs. 3 \nSatz 3 KrW-/AbfG) und damit das Ergebnis des \nVerwertungsvorgangs in den Blick nimmt.\n\n14\n\nDie Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle in \neiner Anlage ist Prüfungsgegenstand nicht nur im \nstoffbezogenen Nachweisverfahren, sondern auch im \nanlagenbezogenen Zulassungsverfahren namentlich nach den §§ 4 \nff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Der \nnotwendigen Abstimmung der in diesen Verfahren ergehenden \nEntscheidungen dient § 5 Abs. 2 Satz 2 NachwV. Danach sind die \nEntsorgungsanlage betreffende Zulassungsentscheidungen, die \ndie Einhaltung der Bestätigungsvoraussetzungen gewährleisten, \nim Nachweisverfahren \"zu beachten\". Durch diese Vorgabe ist, \nwie schon die unterschiedliche Wortwahl in Satz 2 und Satz 3 \n(\"zu berücksichtigen\") des § 5 Abs. 2 verdeutlicht, mehr \ngefordert, als einschlägige Bescheide lediglich in die \nErwägungen einzubeziehen. Mit ihr wird vielmehr die den \nZulassungsbescheiden schon kraft ihrer Verwaltungsaktsqualität \nzukommende Bindungswirkung anerkannt und klargestellt, daß die \nzuständige Behörde sie im Nachweisverfahren zu respektieren \nhat. \n\n15\n\nVgl. Fluck a.a.O., § 5 NachwV \nRdnrn. 58, 66 ff.\n\n16\n\nWie weit die Anlagengenehmigung eine Bindungswirkung \nentfaltet, hängt von ihrer Reichweite, dem Regelungsumfang und \nder Detailtiefe der Regelung ab (so die Begründung des \nRegierungsentwurfs, Bundesratsdrucksache 356/96 S. 71).\n\n17\n\nHiervon ausgehend hat der Senat im vorliegenden Verfahren \nkeinen Anlaß, allen von der Antragsgegnerin gegen die \nEntsorgungsvorgänge, die in den Nachweiserklärungen AVI 123 \nbis 125 deklariert worden sind, erhobenen Einwänden \nnachzugehen. Jedenfalls ist es nicht ganz überwiegend \nwahrscheinlich, daß die vorgesehene Entsorgung, soweit man sie \nmit der Antragstellerin als Verwertung qualifiziert, schadlos \nbzw., wenn man sie als Beseitigung wertet, \ngemeinwohlverträglich durchgeführt werden kann. Eine \nVerwertung erfolgt schadlos, wenn nach der \nAbfallbeschaffenheit, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der \nArt der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der \nAllgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine \nSchadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf stattfindet (§ 5 \nAbs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG). Die Antragsgegnerin hat \nnachvollziehbar Umstände dargelegt, die eine solche \nAnreicherung befürchten lassen. Die zu entsorgenden Abfälle, \ndie im Gefolge von Produktionsprozessen in Kokereien \nentstanden sind, sollen in der Anlage der Antragstellerin mit \nSteinkohle vermischt werden; das so entstehende Stoffgemisch \nsoll anschließend als Kokskohlenzusatz wiederum in Kokereien \nzum Einsatz gelangen. Da es sich bei der Anlage um eine reine \nMischanlage handelt, werden in den Abfällen enthaltene \nSchadstoffe nicht separiert oder vernichtet. Sie verbleiben \nvielmehr im Wirtschaftskreislauf. Das gilt namentlich auch für \ndie von der Antragsgegnerin in den gegebenen Konzentrationen \nals bedenklich angesehenen Schwermetalle. Die Kokereien \nverfügen ebenfalls über keine Vorrichtungen, die Schwermetalle \nzurückhalten könnten. Unter diesen Umständen erscheint die \nAnnahme der Antragsgegnerin, es werde entweder zu einer \nanwachsenden Konzentration dieser Schadstoffe oder aber zu \nihrem diffusen Eintrag in die Umwelt kommen, als \nnachvollziehbar. Beide Alternativen würden eine schadlose \nVerwertung ausschließen. Besonders deutlich hat die \nAntragsgegnerin diese Problematik unter Berufung auf eine \nStellungnahme des Landesoberbergamtes vom 17. Dezember 1996 am \nBeispiel des Quecksilbers aufgezeigt, das in niedrigen \nKonzentrationen in der Steinkohle vorhanden sei, im \nKokereiprozeß hauptsächlich über den Dickteer ausgetragen und \nüber die in der Anlage der Antragstellerin mit Kohle \nvermischten Teerrückstände, die Gegenstand der \nNachweiserklärung AVI 123 sind, dem Kokereiprozeß erneut \nzugeführt werde. Angesichts des im Vergleich zum \nQuecksilbergehalt der Steinkohle (5 mg/kg) äußerst hohen \nQuecksilbergehalts der fraglichen Teerrückstände von bis zu \n500 mg/kg erscheint dieser Kreislauf unter dem Blickwinkel des \n§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NachwV als sehr bedenklich. Die \nAbfälle der Entsorgungsvorgänge AVI 124 und 125 sind zwar im \nVergleich dazu nur sehr gering mit Quecksilber belastet, die \nAntragsgegnerin verweist aber insoweit auf andere \nSchwermetalle, für die es zu bedenklichen Anreicherungen oder \neinem diffusem Eintrag in die Umwelt komme. Die \nAntragstellerin hat eine derartige Problematik pauschal in \nAbrede gestellt, sich aber mit der Argumentation der \nAntragsgegnerin zu dieser Frage nicht weiter \nauseinandergesetzt. Angesichts dessen hat ihr Vortrag keine, \nzumal keine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich. \nWertet man die Vermischung der Abfälle mit Kohle nicht als \nVerwertung, sondern als Beseitigung, so ändert das nichts an \nder Bedenklichkeit des Entsorgungsvorgangs. Eine \ngemeinwohlverträgliche Beseitigung setzt, wie sich aus § 10 \nKrW-/AbfG ergibt, u.a. voraus, daß die Abfälle dauerhaft von \nder Kreislaufwirtschaft ausgeschlossen (Abs. 1) und ohne \nHerbeiführung schädlicher Umwelteinwirkungen beseitigt werden \n(Abs. 4 Satz 2). Daß dies nach den Darlegungen der \nAntragsgegnerin, denen die Antragstellerin nicht substantiiert \nentgegengetreten ist, nicht gewährleistet ist, ergibt sich aus \nden vorstehenden Ausführungen zur Verwertung.\n\n18\n\nDie für die Anlage der Antragstellerin erteilten \nGenehmigungen schließen es nach summarischer Prüfung nicht \naus, die aufgezeigten Bedenken der Beurteilung des \nAnordnungsanspruchs zugrundezulegen. Für die 1977 als \n\"ortsfeste Anlage zum Umschlagen staubender Güter\" genehmigte \nAnlage wurden der Antragstellerin in der Folgezeit zahlreiche \nimmissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigungen erteilt. Der \nEinsatz von Teersedimenten (spätere Abfallschlüssel-Nr. 54913) \nzum Mischen mit Kohle wurde durch Genehmigung vom 19. März \n1986 zugelassen, die Möglichkeit zum Einsatz von \"Bauschutt \nund Erdaushub mit Verunreinigungen\" (Abfallschlüssel-\nNr. 31441) erhielt die Antragstellerin zunächst befristet \ndurch Genehmigung vom 27. September 1991, dann unbefristet \ndurch Genehmigung vom 30. November 1992. Angaben zu den \nhöchstzulässigen Konzentrationen bestimmter Schadstoffe, \nnamentlich der hier interessierenden Schwermetalle, finden \nsich in keiner dieser Genehmigungen. Für beide Einsatzstoffe \nsind indes andere Nebenbestimmungen zu beachten. Bereits im \nBescheid vom 19. März 1986 wurde das zulässige \nMischungsverhältnis zwischen den Teersedimenten und der Kohle \nfestgelegt (III.3 des Bescheides). In einem \nGenehmigungsbescheid vom 20. November 1989 finden sich weitere \neinschlägige Auflagen, deren Geltung auch für die Genehmigung \nvom 19. März 1986 durch Entscheidung vom 10. Dezember 1990 \nklargestellt wurde. So ist unter III.6.6 des Bescheides vom \n20. November 1989 bestimmt, vor der jeweils ersten \nAbfallanlieferung sei vom jeweiligen Abfallerzeuger in \nZusammenarbeit mit dem Abfallbeförderer und dem \nAnlagenbetreiber eine verantwortliche Erklärung zu erstellen, \ndie den Abfall eindeutig zu beschreiben und u.a. Daten der \nProbenahme sowie der chemisch-physikalischen Untersuchung zu \nenthalten habe. Außerdem wird der Antragstellerin unter \nIII.6.5 des Bescheides zur Auflage gemacht, die mit Kohle \nvermischten Abfälle dürften \"nur in Anlagen, die dafür nach \ndem Bundes-Immissionsschutzgesetz zugelassen sind, eingesetzt \nwerden\" und der Verwender der Mischungen sei \"über die Menge \nund Art der untergemischten Rest- und Abfallstoffe zu \ninformieren\". Diese Auflagen gelten für die unter die \nAbfallschlüssel-Nr. 31441 fallenden Einsatzstoffe in gleicher \nWeise, da die Genehmigung vom 30. November 1992 bezogen auf \nihren Regelungsbereich die Auflagen der Genehmigung vom \n20. November 1989 für anwendbar erklärt hat (III.1). Die \nletztgenannte Genehmigung enthält darüber hinaus unter III.4 \ndie Auflage, es dürften \"keine Abfall- bzw. Reststoffe \nverarbeitet werden, bevor das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt \nRecklinghausen die Zulässigkeit der Verwertung bestätigt hat \n(ESN gemäß § 8 AbfRestÜberwV)\".\n\n19\n\nAngesichts dieser Genehmigungslage sind die in den \nNachweiserklärungen AVI 123 bis 125 aufgeführten Abfälle ihrer \nArt nach für die Entsorgung in der Anlage der Antragstellerin \nzugelassen. Nähere Angaben zur zulässigen Zusammensetzung der \nEinsatzstoffe, namentlich zu den hinnehmbaren \nSchadstoffkonzentrationen, enthält die Genehmigung dagegen \nnicht. Es erscheint zumindest zweifelhaft, daraus den Schluß \nzu ziehen, mit den Genehmigungen sei der Einsatz jeglicher \nunter die Schlüsselnummern fallender Abfälle zugelassen \nworden, gleichgültig wie stark sie verunreinigt sind. Eine \nsolche Globalgenehmigung wäre immissionsschutzrechtlich \nbedenklich. Ohne eindeutige Anhaltspunkte kann einer \nGenehmigung, die nur allgemein eine Abfallart zuläßt, ein so \nweitgehender Erklärungsgehalt schwerlich beigemessen \nwerden.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember \n1989 - 7 C 35.87 -, BVerwGE 84, 220 \n(227).\n\n21\n\nHier kommen weitere Gesichtspunkte hinzu, die gegen die \nAnnahme einer vorbehaltlosen Zulassung von Stoffen der beiden \ngenannten Abfallarten sprechen. Mit der Auflage III.4 zur \nGenehmigung vom 30. November 1992 ist der Einsatz u.a. von \nAbfällen mit der Schlüssel-Nr. 31441 ausdrücklich unter den \nVorbehalt eines entsprechenden Entsorgungsnachweises gestellt \nworden. Das deutet darauf hin, daß es der zuständigen Behörde \nnicht verwehrt sein sollte, die Schadstoffbelastung der zu \ndieser Abfallart gehörenden Stoffe einer eigenen Beurteilung \nzu unterziehen. Aber auch für die früher zugelassene Abfallart \nmit der Schlüssel-Nr. 54913 unterliegt die Antragstellerin \n- unabhängig von den verordnungsrechtlichen \nNachweisregelungen - aufgrund der Auflage III.6.6 der \nGenehmigung vom 20. November 1989 der Verpflichtung, \nverantwortliche Nachweiserklärungen abzugeben, die Angaben zu \nden Analysebefunden enthalten. Gleichwohl erwiese sich eine \neigenständige Beurteilung der Schadstoffproblematik durch die \nAntragsgegnerin als problematisch, wenn sie darauf \nhinauslaufen würde, daß Abfälle der zugelassenen Art praktisch \nnicht mehr in der Anlage eingesetzt werden könnten. Ist eine \nzugelassene Abfallart ausnahmslos oder doch typischerweise mit \nSchadstoffen einer bestimmten Größenordnung belastet, so \nspricht vieles dafür, nur im Falle darüber hinausgehender \nKonzentrationen eine Bindungswirkung an die Genehmigung zu \nverneinen. Sonst liefe die Zulassung der Stoffart weitgehend \nleer. Daß die unter die Nachweiserklärungen AVI 123 bis 125 \nfallenden Abfälle sich mit ihren Schwermetallkonzentrationen \ninnerhalb einer für die jeweilige Abfallart üblichen \nBandbreite halten, läßt sich aufgrund summarischer Prüfung \nindes nicht feststellen. Die Antragsgegnerin hat - wenn auch \nrecht pauschal - vorgetragen, die Antragstellerin wolle die \nAnlage für den Einsatz immer problematischerer Abfälle nutzen, \ndie Antragstellerin hat zur fachlichen Bewertung der den \nNachweiserklärungen beigefügten Analyseergebnisse keine \nAusführungen gemacht. \n\n22\n\nVorbehaltlich genauerer Überprüfung in einem \nHauptsacheverfahren neigt der Senat im übrigen zu der \nAuffassung, daß die Antragsgegnerin durch die \nAnlagengenehmigungen auch deshalb nicht an einer selbständigen \nBeurteilung der Schwermetallproblematik gehindert wurde, weil \nsich ihre Bedenken nicht gegen den Anlagenbetrieb, sondern \ngegen die in der Anlage hergestellten Produkte und ihre \nweitere Verwendung richten. Damit sind Fragen angesprochen, \ndie außerhalb der Reichweite der erteilten Genehmigungen \nliegen. Die immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung wird \nerteilt für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage (§ 4 \nBImSchG). Unter dem Betrieb ist die Verwendung der Anlage zur \nzweckbestimmten Produktion zu verstehen. \n\n23\n\nVgl. Blankenagel, in: \nGemeinschaftskommentar zum Bundes-\nImmissionsschutzgesetz (GK-BImSchG), \nLoseblatt Stand April 1998, § 4 \nRdnr. 45; Jarass, Bundes-\nImmissionsschutzgesetz, Kommentar, \n3. Aufl. 1995, § 4 Rdnr. 35.\n\n24\n\nDie Genehmigungsvoraussetzungen beziehen sich \ndementsprechend auf den Verwendungsvorgang und nicht auf das \nhergestellte Produkt; sie sind anlagenbezogener Art. \n\n25\n\nVgl. Paetow, in: \nKunig/Paetow/Versteyl, \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, \n§ 9 Rdnr. 7.\n\n26\n\nSoweit § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG darüber hinaus \nAnforderungen stellt, die nicht den eigentlichen Betrieb \nbetreffen, sondern nur an ihn anknüpfen, beziehen diese sich \nauf Produktionsabfälle, nicht aber - auch nicht bei \nAbfallentsorgungsanlagen - auf das Anlagenprodukt. \n\n27\n\nVgl. Jarass a.a.O., § 5 \nRdnr. 63.\n\n28\n\nAnforderungen, die das Produkt oder seine weitere \nVerwendung betreffen, sind demgegenüber stoffbezogener Art. \nSie dürften daher keinen Regelungsgegenstand der \nAnlagengenehmigung bilden. Etwas anderes folgt für den \nvorliegenden Fall wohl auch nicht daraus, daß den maßgeblichen \nGenehmigungen Auflagen für den Einsatz der Anlagenprodukte \nbeigefügt worden sind. Auch wenn diese Auflagen gegenüber der \nAntragstellerin bestandskräftig geworden sind, können sie doch \nnicht die Reichweite der Genehmigung erweitern. Sie schließen \ndeshalb nach summarischer Prüfung nicht aus, Bedenken, die \nsich gegen den Einsatz der Anlagenprodukte richten, im \nNachweisverfahren zu berücksichtigen. \n\n29\n\nFür die unter die Nachweiserklärungen AVI 121 fallenden \nTeerrückstände gelten die vorstehenden Ausführungen im \nwesentlichen entsprechend. Bei ihnen handelt es sich nach den \nRegelungen der Reststoffbestimmungs-Verordnung (RestBestV) um \nüberwachungsbedürftige Reststoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 \nAbfG; die Entscheidung über die Nachweisbestätigung richtet \nsich deshalb nach § 25 AbfRestÜberwV. Materielle \nVoraussetzungen der behördlichen Entscheidung sind weder in \n§ 25 selbst noch in § 8 AbfRestÜberwV, auf den § 25 Abs. 2 \nverweist, enthalten. Sie lassen sich aber aus der Anlage 3 der \nAbfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung erschließen, die \nden Vordruck der Entsorgungs- und Verwertungsnachweise regelt. \nDarin sind u.a. Angaben zur Reststoffanalytik und zur \nEntsorgungsanlage gefordert. Das läßt den Schluß zu, daß das \nPrüfungsprogramm der Behörde jedenfalls nicht hinter dem nach \nder Nachweisverordnung zurückbleibt. Da sich die \nSchwermetallproblematik für die hier betroffenen Reststoffe \nvergleichbar darstellt wie für die nach der Nachweisverordnung \nzu beurteilenden Stoffe, ist auch insoweit ein Anspruch auf \nBestätigung nicht glaubhaft gemacht. \n\n30\n\nWas schließlich die Nachweiserklärungen AVI 66 bis 71 \nanbelangt, läßt sich ebenfalls nicht mit hoher \nWahrscheinlichkeit feststellen, daß der insoweit geltend \ngemachte Anspruch auf Verlängerung der 1993 erteilten \nNachweise besteht. Über die Verlängerung hat die für die \nEntsorgungsanlage zuständige Behörde gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 \nNachwV nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. \nVerlängerungsvoraussetzungen werden in der Vorschrift nicht \nbenannt. Dies eröffnet der Behörde die Möglichkeit, mit \nRücksicht auf die früher bereits erfolgte Sachprüfung die \nVerlängerung ohne erneute Prüfung der \nBestätigungsvoraussetzungen auszusprechen. Hat sie Zweifel an \nder Richtigkeit der früheren Entscheidung, so dürfte sie aber \nnicht gehindert sein, sich im Rahmen ihrer Ermessensausübung \nfür eine erneute Sachprüfung zu entscheiden und bei negativem \nAusgang die Verlängerung abzulehnen. Mit Blick darauf, daß \nsich die Schwermetallproblematik auch für die von den \nNachweiserklärungen AVI 66 - 71 erfaßten Stoffe stellt, war es \nnach vorläufiger Beurteilung nicht ermessensfehlerhaft, daß \ndie Antragsgegnerin in eine erneute Sachprüfung eingetreten \nist. Daß diese Prüfung zu einem positiven Ergebnis hätte \nführen müssen, ist angesichts der nachvollziehbaren \nAusführungen in den ablehnenden Bescheiden zu dieser \nProblematik, denen die Antragstellerin nicht substantiiert \nentgegengetreten ist, nicht hinreichend glaubhaft gemacht.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO, hinsichtlich des Zulassungsverfahrens zusätzlich auf \n§ 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung, \ndie Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \ndes Gerichtskostengesetzes.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308397","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-18/20-b-1388-98","cited_norms":[{"jurabk":"NachwV 2007","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"NachwV 2007","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"NachwV 2007","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"NachwV 2007","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"NachwV 2007","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"NachwV 2007","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"NachwV 2007","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308397","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308397","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-18/20-b-1388-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308397","retrieved":"2026-07-09 03:37:30.410632+00:00"}}