{"status":"available","doknr":"OLD308410","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1217.10B2308.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-12-17","aktenzeichen":"10 B 2308/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin zu 1. wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks \nD. Straße 43 in R. . Die Antragstellerin \nzu 1. ist Eigentümerin mehrerer Wohnungen in dem \nviergeschossigen Wohn- und Geschäftshaus auf dem \nNachbargrundstück D. Straße 45. Der Antragsgegner \nerteilte den Beigeladenen für die Bebauung ihres Grundstücks \neine Baugenehmigung vom 27. Oktober 1997 sowie neben einer \nhier nicht interessierenden Nachtrags-\nbaugenehmigung vom 15. Januar 1998 eine weitere \nNachtragsbaugenehmigung vom 9. Juli 1998. Gegenstand der \nBaugenehmigung in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom \n9. Juli 1998 ist die Errichtung eines viergeschossigen \nGebäudes mit ausgebautem Dachgeschoß, in dem fünf Wohnungen \nund eine Zahnarztpraxis vorgesehen sind. \n\n4\n\nDas Gebäude soll mit der Traufseite an der \nStraßenbegrenzungslinie errichtet werden. Nach der Berechnung \nder Abstandflächen beträgt die mittlere Wandhöhe zur Straße \nhin 12,24 m über der Geländeoberfläche, woraus sich eine \nAbstandfläche von 9,79 m in Richtung auf die D. \nStraße ergibt. Sie liegt nach den Feststellungen des \nAntragsgegners jenseits der Mitte der D. Straße. Der \nAntragsgegner ließ insoweit durch die Nachtragsbaugenehmigung \nvom 9. Juli 1998 eine Abweichung von den \nAbstandflächenvorschriften zu. Gegenüber dem Grundstück \nD. Straße 43 und dem Nachbargrundstück D. \nStraße 45 mündet die in die D. Straße ein. \nDas Straßengrundstück (Flurstück 477) wird im \nEinmündungsbereich beider Straßen nicht in vollem Umfang für \ndie Fahrbahn der in Anspruch genommen. Gegenüber \ndem Grundstück D. Straße 43 ist das Flurstück 477 \nnicht als Fahrbahn gestaltet, sondern als eine von Gehwegen \neingefaßte, mit Büschen und Bäumen bestandene und von einem \ngeschotterten Fußweg durchquerte Fläche. Die Stadt \nR. als Eigentümerin der Straßengrundstücke \nD. Straße (Flurstück 1052) und Jahnstraße \n(Flurstück 477) übernahm zu Gunsten des Bauvorhabens der \nBeigeladenen als Baulast die öffentlich-rechtliche \nVerpflichtung, daß die beiden Straßengrundstücke zusammen \nbauordnungsrechtlich ein Grundstück bilden. \n\n5\n\nDas Gebäude der Beigeladenen ist im Südwesten nicht an die \nGrenze des Nachbargrundstücks D. Straße 41 gebaut, \nsondern hält zu diesem Grundstück nach den genehmigten \nBauvorlagen einen Abstand von 2,41 m bzw. für einen \nzurückspringenden Wandteil einen Abstand von 2,71 m ein. Nach \nder Berechnung der Abstandfläche hat diese zum Grundstück \nD. Straße 41 hin eine Tiefe von 11,29 m. Das \nGrundstück D. Straße 41 ist mit einem \nzweieinhalbgeschossigen Wohnhaus bebaut, das mit seiner \nGiebelseite zum Grundstück der Beigeladenen seinerseits einen \nAbstand von deutlich unter 2 m einhält. Mit seiner \nNachtragsbaugenehmigung vom 9. Juli 1998 ließ der \nAntragsgegner auch insoweit eine Abweichung von den \nAbstandflächen zu. \n\n6\n\nMit seiner nordöstlichen Giebelwand ist das Gebäude der \nBeigeladenen an die Grenze zum Grundstück D. \nStraße 45 errichtet. Das Gebäude D. Straße 45 mit den \nEigentumswohnungen der Antragstellerin zu 1. ist ebenfalls an \nder Grenze zum Grundstück D. Straße 43 errichtet. Die \nbeiden Gebäude sind nicht unmittelbar aneinandergebaut. \nZwischen beiden Gebäuden besteht ein Abstand von vielleicht \n20 cm oder weniger. \n\n7\n\nGenehmigt ist ferner ein rückwärtiger dreigeschossiger \nAnbau mit ebenfalls ausgebautem Dachgeschoß. Der Anbau springt \nvon der Grenze zurück. Die dem Grundstück D. \nStraße 45 zugekehrte Traufseite hält nach den genehmigten \nBauvorlagen zu diesem Grundstück einen Abstand von 3,40 m ein. \nNach der Berechnung der Abstandfläche beträgt deren Tiefe in \nRichtung auf das Grundstück D. Straße 45 - ohne \nInanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs - 6,79 m. \n\n8\n\nDie Nachtragsbaugenehmigung vom 9. Juli 1998 genehmigt die \nAnlage von sechs offenen Stellplätzen und einer Doppelgarage \nauf dem Grundstück. Die Doppelgarage soll an der rückwärtigen \nGrundstücksgrenze errichtet werden.\n\n9\n\nDie Antragstellerin legte am 12. Februar 1998 Widerspruch \ngegen die Baugenehmigung vom 27. Oktober 1997 und am 20. Juli \n1998 Widerspruch gegen die Nachtragsbaugenehmigung vom 9. Juli \n1998 ein. \n\n10\n\nDie Antragstellerin hat beim Verwaltungsgericht um \nvorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist im Kern der \nAuffassung, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in \nder Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung sei rechtswidrig. Sie \nverstoße zum einen gegen § 6 BauO NW. Der rückwärtige Anbau \nhalte in Richtung auf das Grundstück D. Straße 45 die \nerforderliche Abstandfläche nicht ein. Das \nSchmalseitenprivileg könne insoweit nicht in Anspruch genommen \nwerden. Es sei dadurch verbraucht, daß das Vorhaben der \nBeigeladenen weder zur D. Straße noch zum \nNachbargrundstück D. Straße 41 die erforderlichen \nAbstandflächen einhalte. Die Voraussetzungen für die insoweit \nzugelassenen Abweichungen lägen nicht vor. Neben den \nAbweichungen könne jedenfalls nicht zusätzlich das \nSchmalseitenprivileg in Anspruch genommen werden. Die \nAußenwand, die zum Grundstück D. Straße 41 \nausgerichtet sei, wahre die Vorschriften des Brandschutzes \nnicht. Tatsächlich sei das Haus hier zudem abweichend von der \nGenehmigung näher an die Grenze gebaut worden. Statt 2,41 m \nbzw. 2,71 m betrage der Abstand nur etwa 2,02 m bzw. 2,32 m. \nNach Zahl und Lage verstießen ferner die genehmigten \nStellplätze gegen § 51 Abs. 8 BauO NW. Das Gebäude der \nBeigeladenen füge sich namentlich mit seinem rückwärtigen \nAnbau nicht in die nähere Umgebung ein. Anbauten dieser Größe \nseien dort nicht vorhanden.\n\n11\n\nDie Antragstellerin hat beantragt,\n\n12\n\n1. die aufschiebende Wirkung ihres \nWiderspruchs gegen die den \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung \ndes Antragsgegners vom 27. Oktober \n1997 in der Gestalt der \nNachtragsbaugenehmigungen vom \n15. Januar und vom 9. Juli 1998 \nanzuordnen und einstweilige \nMaßnahmen zur Sicherung ihrer Rechte \nzu treffen,\n\n13\n\n den Antragsgegner im Wege einer \neinstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, den Beigeladenen die \nFortführung der Bauarbeiten zur \nErrichtung eines Gebäudes mit fünf \nWohneinheiten und einer Arztpraxis \nsowie von zwei Pkw-Garagen und acht \nStellplätzen auf dem Grundstück \nGemarkung R. , Flur 336, \nFlurstück 1033 mit der \nStraßenbezeichnung D. \nStraße 43 zu untersagen.\n\n14\n\nDer Antragsgegner hat beantragt,\n\n15\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n16\n\nEr hat die Baugenehmigung verteidigt und namentlich geltend \ngemacht, die Voraussetzungen für die zugelassenen Abweichungen \nlägen vor.\n\n17\n\nDie Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. \n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag durch den \nangefochtenen Beschluß abgelehnt.\n\n19\n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Beschwerde vertieft die \nAntragstellerin ihren Vortrag erster Instanz.\n\n20\n\nDie Antragstellerin beantragt sinngemäß,\n\n21\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund nach ihren Anträgen erster Instanz \nzu erkennen.\n\n22\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n23\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n24\n\nDie Beigeladenen stellen keinen Antrag.\n\n25\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein \ngenommen. \n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nVerfahrensakten 10 L 1258/98, 10 L 2175/98 und 10 K 4245/98 \n- jeweils VG Gelsenkirchen - sowie die Verwaltungsvorgänge des \nAntragsgegners (1 Ordner und 2 Hefte).\n\n27\n\nII.\n\n28\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin zu 1. ist unbegründet. \nDas Verwaltungsgericht hat ihren Antrag auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist \nzwar zulässig, aber unbegründet.\n\n29\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n30\n\nInsbesondere ist das Rechtsschutzinteresse der \nAntragstellerin nicht weggefallen. Allerdings ist der \ngenehmigte Baukörper bereits errichtet. Die Antragstellerin \nmacht aber eine Beeinträchtigung ihrer Rechte auch durch die \nNutzung des Gebäudes geltend. Sie wendet sich gegen Zahl und \nLage der Stellplätze. Deren Nutzung wiederum setzt eine \nNutzung des genehmigten Gebäudes voraus.\n\n31\n\nDer Antrag ist nicht deshalb unzulässig, weil die \nAntragstellerin ihr nachbarliches Abwehrrecht verwirkt hätte. \nSie hat allerdings erst mehrere Monate nach Erteilung der \n- ihr nicht zugestellten - Baugenehmigung vom 27. Oktober 1997 \ngegen diese Widerspruch eingelegt. Sie hat den Widerspruch \naber alsbald nach Fertigstellung des Kellermauerwerks erhoben, \nund damit zu einem Zeitpunkt, zu dem sie aus ihrer Sicht \nerstmals zuverlässig abschätzen konnte, welche Lage und \nDimension das genehmigte Gebäude im Verhältnis zu dem \nGrundstück D. Straße 45 haben würde. \n\n32\n\nDer Antrag ist unbegründet. Das Interesse der Beigeladenen \ndaran, die ihnen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners \nvom 27. Oktober 1997 in der Gestalt der \nNachtragsbaugenehmigung vom 9. Juli 1998 sofort ausnutzen zu \ndürfen, überwiegt das Interesse der Antragstellerin, das \ngenehmigte Vorhaben der Beigeladenen vorerst zu verhindern. \nWie das Verwaltungsgericht kann auch der Senat nach seinem \ngegenwärtigen Erkenntnisstand nicht feststellen, daß die \nangefochtene Baugenehmigung gegen solche öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften verstößt, die auch den Interessen der \nAntragstellerin als Nachbarin zu dienen bestimmt sind. Der \nRechtsbehelf der Antragstellerin wird vielmehr im \nHauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben.\n\n33\n\nEin Verstoß gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 6 \nBauO NW liegt nicht vor. Das Vorhaben der Beigeladenen wahrt \ndie Abstandfläche in Richtung auf das Grundstück der \nAntragstellerin (D. Straße 45). \n\n34\n\nVor der nordöstlichen Außenwand des Hauptgebäudes war gemäß \n§ 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NW eine Abstandfläche nicht \nerforderlich. Das Gebäude durfte nach planungsrechtlichen \nVorschriften an die Grenze gebaut werden. Eine geschlossene \nBauweise und damit ein Bauen an der Grenze fügt sich in die \nEigenart der näheren Umgebung ein und ist deshalb nach § 34 \nAbs. 1 BauGB zulässig. Die D. Straße ist in dem hier \ninteressierenden Abschnitt durch einen Wechsel von offener und \ngeschlossener Bauweise geprägt. Der etwa 20 cm breite Abstand \nzwischen den beiden Gebäuden stellt weder planungsrechtlich \ndie geschlossene Bauweise noch bauordnungsrechtlich in Frage, \ndaß an der Grenze gebaut ist. Der geringfügige Abstand \nzwischen den beiden Gebäuden ist durch Gründe der \nBergschadenssicherung sowie dadurch bedingt, daß sich in der \nAußenwand des Hauses der Antragstellerin etwa mittig ein alter \nSchornstein befindet, der geringfügig aus der Außenwand des \nGebäudes herausragt. Weil das vorhandene Gebäude auf dem \nGrundstück D. Straße 45 ebenfalls ohne Grenzabstand \nerrichtet ist, ist öffentlich-rechtlich gesichert, daß auf dem \nNachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Das \nGebäude der Beigeladenen ist zwar um rund 1 m über das \nvorhandene Gebäude D. Straße 45 hinaus in das \nGrundstück hinein an dessen Grenze errichtet. Das ist indes \nunerheblich. Eine Deckungsgleichheit beider Baukörper ist \nnicht erforderlich.\n\n35\n\nDie nordöstliche Außenwand des rückwärtigen Anbaus, die dem \nGrundstück der Antragstellerin zugewandt ist, hält die \nerforderliche Abstandfläche ein. Deren Tiefe beträgt (nur) \n3,40 m. Sie liegt vollständig auf dem Grundstück der \nBeigeladenen. \n\n36\n\nDie Tiefe der Abstandfläche ergibt sich aus der Wandhöhe im \nSinne des § 6 Abs. 4 BauNVO von hier 8,49 m. Daraus errechnet \nsich nach § 6 Abs. 5 BauO NW eine Tiefe der Abstandfläche von \n6,79 m. Sie ist nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NW auf die Hälfte \nzu verringern (sogenanntes Schmalseitenprivileg). Nach dieser \nVorschrift genügt vor zwei Außenwänden eines Gebäudes als \nTiefe der Abstandfläche auf einer Länge von nicht mehr als \n16 m die Hälfte der nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NW sonst \nerforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m. Das \nSchmalseitenprivileg gilt nur noch für eine andere Außenwand, \nwenn ein Gebäude mit einer Außenwand an ein anderes Gebäude \noder an eine Nachbargrenze gebaut wird. \n\n37\n\nDie Anwendung des Schmalseitenprivilegs auf die \nnordöstliche Außenwand des rückwärtigen Anbaus wird nicht \ndadurch ausgeschlossen, daß das Schmalseitenprivileg damit zur \nselben Grenze hin in Anspruch genommen wird, an die das \nGrundstück im übrigen angebaut ist. Der Senat kann \noffenlassen, ob das Schmalseitenprivileg im allgemeinen auf \neiner Gebäudeseite schon dadurch verbraucht ist, daß das \nGebäude an die Grenze gebaut ist, mit der Folge, daß neben dem \nAnbau das Schmalseitenprivileg nicht für eine zurückspringende \nAußenwand zur gleichen Grundstücksgrenze hin in Anspruch \ngenommen werden darf,\n\n38\n\nvgl. hierzu OVG NW, Beschluß vom \n26. September 1989 - 7 B 2948/89 - \nBeschluß vom 20. Dezember 1990 \n- 7 B 3222/90 -; offengelassen von OVG \nNW, Urteil vom 11. Juni 1991 \n- 10 A 1783/88 -; Beschluß vom \n13. Februar 1995 - 10 B 169/95 -.\n\n39\n\nDenn ein Verbrauch des Schmalseitenprivilegs ist jedenfalls \nnicht für einen Gebäudeteil anzunehmen, der soweit von der \nGrenze zurückspringt, daß seine zur Nachbargrenze hin \nausgerichtete Außenwand bei natürlicher Betrachtungsweise \nnicht mehr als eine Wand bewertet werden kann, die mit der dem \nanderen Bauteil zugehörigen Wand identisch ist,\n\n40\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 26. April \n1995 - 7 B 487/95 -; OVG NW, Urteil vom \n11. Juni 1991 - 10 A 1783/88 -.\n\n41\n\nSo verhält es sich hier. Die Außenwand des rückwärtigen \nAnbaus ist im Verhältnis zur Außenwand des an die Grenze \ngebauten Hauptgebäudes als selbständige Außenwand zu bewerten. \nEs handelt sich nicht um eine in sich gegliederte Außenwand. \nDamit kann für die Außenwand des rückwärtigen Anbaus neben dem \nAnbau des Hauptgebäudes an die Grenze zur selben \nGrundstücksgrenze hin das Schmalseitenprivileg in Anspruch \ngenommen werden.\n\n42\n\nEine unzulässige mehrfache Inanspruchnahme des \nSchmalseitenprivilegs, auf die sich jeder betroffene Nachbar \nberufen könnte, \n\n43\n\nvgl. z.B. OVG NW, Beschluß vom \n27. Oktober 1997 - 10 B 2249/97 -, \n\n44\n\nliegt ebenfalls nicht vor. Die Beigeladenen benötigen für \nihr Vorhaben das Schmalseitenprivileg nur für die nordöstliche \nAußenwand des rückwärtigen Anbaus. Im übrigen sind die \nAbstandflächen eingehalten, ohne daß das Schmalseitenprivileg \nhierfür in Anspruch genommen werden müßte.\n\n45\n\nMit der Außenwand, die der D. Straße zugekehrt \nist, hält das Vorhaben der Beigeladenen die Abstandfläche ein. \nEiner Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs bedarf es hier \nnicht. Es kommt ferner nicht darauf an, ob die Voraussetzungen \ndes § 6 Abs. 15 BauO NW vorliegen, unter denen geringere \nTiefen der Abstandflächen gestattet werden können, oder ob der \nAntragsgegner eine Abweichung nach § 73 BauO NW zulassen \ndurfte. \n\n46\n\nZur D. Straße hin hält das Gebäude der \nBeigeladenen die erforderliche Abstandfläche vielmehr bereits \nnach § 6 Abs. 2 BauO NW ein. Danach müssen die Abstandflächen \nauf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf \nöffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und \nöffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren \nMitte. \n\n47\n\nDabei darf nicht nur die öffentliche Verkehrsfläche \n\"D. Straße\" betrachtet werden. Dem Grundstück der \nBeigeladenen gegenüber grenzt unmittelbar an die \nVerkehrsfläche D. Straße die Verkehrsfläche \n\"J. straße\". Öffentliche Verkehrsfläche im Sinne von § 6 \nAbs. 2 Satz 2 BauO NW sind aber die Verkehrsflächen ungeachtet \nihrer straßenrechtlichen Zuordnung zu einer bestimmten Straße. \nStoßen mehrere Straßen unmittelbar aneinander, so sind bei der \nErmittlung der Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche die \naneinandergrenzenden Straßen in ihrer Gesamtheit zu \nbetrachten,\n\n48\n\nOVG NW, Urteil vom 26. September \n1994 - 7 A 3710/92 -.\n\n49\n\nDie an die D. Straße angrenzende Fläche gegenüber \ndem Grundstück der Beigeladenen ist nach Angaben des \nAntragsgegners als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet. Sie \nwird nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung tatsächlich als \nöffentliche Verkehrsfläche genutzt. Sie dient als \nStraßenbegleitgrün. Anderenfalls wäre die Fläche als \nöffentliche Grünfläche einzuordnen. Für diese gilt § 6 Abs. 2 \nSatz 2 BauO NW in gleicher Weise. \n\n50\n\nWo die Mitte der danach einheitlich zu betrachtenden \nVerkehrsfläche verläuft, bedarf keiner abschließenden \nEntscheidung,\n\n51\n\nzur Ermittlung der Mitte der \nVerkehrsfläche in einem solchen Fall \nvgl. ebenfalls OVG NW, Urteil vom \n26. September 1994 - 7 A 3710/92 -.\n\n52\n\nZu berücksichtigen wäre dabei möglicherweise auch die \nEckbebauung D. Straße 48 und J. straße 31. Sie \nnimmt mit ihren Außenwänden, die zum Einmündungsbereich \nD. Straße/J. straße ausgerichtet sind, diese \nVerkehrsflächen in Anspruch. Die Abstandfläche für das Gebäude \nder Beigeladenen bleibt in jedem Falle diesseits der Mitte \neiner einheitlichen Verkehrsfläche. Sie liegt ferner innerhalb \nder Verkehrsfläche der D. Straße und überdeckt sich \nnicht mit Abstandflächen, die von den schräg \ngegenüberliegenden Gebäuden zu wahren sind.\n\n53\n\nDie nur einmal mögliche Anwendung des Schmalseitenprivilegs \nist schließlich nicht dadurch verbraucht, daß die \nAbstandfläche vor der südwestlichen Außenwand zum Grundstück \nD. Straße 41 nach der Grundregel des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 und Abs. 5 Satz 1 BauO NW nicht gewahrt ist. Zum \nGrundstück D. Straße kann nämlich gemäß § 6 Abs. 15 \nBauO NW eine geringere Tiefe der Abstandfläche gestattet \nwerden.\n\n54\n\nEiner Abweichung nach § 73 BauO NW bedarf es daneben nicht. \n§ 6 Abs. 15 BauO NW hat mit einer Abweichung nach § 73 BauO NW \nnichts zu tun. Die Vorschrift regelt die Bemessung der Tiefe \nder Abstandfläche für besonders gestaltete Sachverhalte. Kann \neine geringere Tiefe der Abstandfläche unter den dort \ngenannten Voraussetzungen gestattet werden, erfüllt das \nGebäude die bauaufsichtlichen Anforderungen. In diesem Fall \nbedarf es keiner Abweichung nach § 73 BauO NW,\n\n55\n\nzum Verhältnis von § 6 Abs. 15 BauO \nNW zur Abweichung nach § 73 Abs. 1 \nSatz 1 BauO NW im übrigen vgl.: OVG NW, \nBeschluß vom 27. Oktober 1997 \n- 10 B 2249/97 -.\n\n56\n\nNach § 6 Abs. 15 BauO NW können in überwiegend bebauten \nGebieten geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet oder \nverlangt werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder \nbesondere städtebauliche Verhältnisse dies auch unter \nWürdigung nachbarlicher Belange rechtfertigen und wenn Gründe \ndes Brandschutzes nicht entgegenstehen.\n\n57\n\nDie D. Straße liegt in einem überwiegend bebauten \nGebiet. Die dort anzutreffenden besonderen städtebaulichen \nVerhältnisse rechtfertigen auch zur Gestaltung des \nStraßenbildes geringere Tiefen der Abstandflächen,\n\n58\n\nzur Auslegung dieses \nTatbestandsmerkmals vgl. im einzelnen: \nOVG NW, Beschluß vom 23. Oktober 1995 \n- 10 B 2661/95 - BRS 57 Nr. 159; \nBeschluß vom 27. Oktober 1997 \n- 10 B 2249/97 - Baurecht 1998, \n317.\n\n59\n\nMit § 6 Abs. 15 BauO NW hat der Gesetzgeber die Möglichkeit \nschaffen wollen, in den überwiegend bebauten Gebieten der \nGestaltung - und somit der Erhaltung - des Straßenbildes einen \nVorrang gegenüber der Einhaltung von Gebäudeabständen \neinzuräumen. Die Vorschrift will auch unter Wahrung des \nGrundgedankens der Abstandflächenregelung insbesondere das \nSchließen von Baulücken in überwiegend bebauten Gebieten \nermöglichen oder erleichtern, namentlich in den Fällen, in \ndenen die Abstandflächen zwar entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 2 \nBauO NW bis zur Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche \nuntergebracht werden könnten, allerdings zu Lasten der \neinheitlichen Gestaltung des Straßenbildes, weil das Gebäude \nentweder aus der Flucht der anderen Gebäude nach hinten \nversetzt werden müßte oder niedriger als die vorhandene \nBebauung errichtet werden müßte. Die Gestaltung des \nStraßenbildes rechtfertigt geringe Abstandflächen dann, wenn \nein Gebäude, das die Abstandflächen einhält, störend aus dem \nRahmen eines Straßenbildes fällt, das sonst durch im \nwesentlichen einheitliche Bebauung geprägt ist.\n\n60\n\nNach dem vorliegenden Karten- und Bildmaterial sowie nach \ndem Ergebnis der Ortsbesichtigung ist es hier gerechtfertigt, \nfür das Wohngebäude der Beigeladenen zum Grundstück \nD. Straße 41 hin geringere Tiefen der Abstandflächen \nzu gestatten. An der Nordseite der D. Straße wird in \ndem hier interessierenden Abschnitt insbesondere südwestlich \ndes Hauses der Antragstellerin das Straßenbild durch eine \nBebauung geprägt, die nur geringe Abstände zu den jeweiligen \nNachbargrundstücken wahrt. Die durchweg zweigeschossigen \nGebäude mit aufgebauten Dachgeschossen halten Grenzabstände \nvon etwa 1,5 m bis 2 m ein. Würde die Baulücke auf dem \nGrundstück der Beigeladenen unter Einhaltung der Bestimmungen \ndes Abstandflächenrechts bebaut, fiele das Gebäude störend aus \ndem Rahmen des Straßenbildes. Das Grundstück der Beigeladenen \nist wie die übrigen Grundstücke in diesem Teil der D. \nStraße vergleichsweise schmal. Ein Gebäude auf diesem \nGrundstück, das die Abstandfläche zum Grundstück D. \nStraße 41 einhielte, müßte in der Höhenentwicklung deutlich \nhinter den zweieinhalbgeschossigen Gebäuden auf den \nsüdwestlich angrenzenden Grundstücken, erst recht aber hinter \nden deutlich höheren Gebäuden auf den nordöstlich angrenzenden \nGrundstücken zurückbleiben. Das streitige Gebäude schließt die \nvorhandene Baulücke, indem es auf der einen Seite die \ngeschlossene Bebauung auf den nordöstlich angrenzenden \nGrundstücken aufnimmt, in der Höhe geringfügig hinter diesen \nGebäuden zurückbleibt und zu den südwestlich angrenzenden \nGebäuden den im Straßenbild üblichen geringen Abstand wahrt. \nEs greift damit nach beiden Seiten die vorhandene Bebauung auf \nund schließt die Baulücke in einer Weise, die sich in das \nüberkommene Straßenbild an dieser Stelle einpaßt und es \nerhält.\n\n61\n\nGründe des Brandschutzes stehen nicht entgegen, für das \nVorhaben der Beigeladenen geringere Abstandflächen zu \ngestatten. Bedenken aus brandschutzrechtlicher Sicht lassen \nsich namentlich nicht aus dem internen Aktenvermerk vom \n14. Juli 1997 herleiten, auf den die Antragstellerin verweist. \nDie dort geäußerten brandschutzrechtlichen Bedenken haben die \nBeigeladenen aufgegriffen. Sie haben ihr Vorhaben umgeplant \nund den brandschutzrechtlichen Bestimmungen des § 31 BauO NW \nangepaßt. Soweit in der Außenwand, die dem Grundstück \nD. Straße 41 zugekehrt ist, Fenster- und Türöffnungen \nvorgesehen waren, sehen die geänderten Bauvorlagen einen \nRücksprung der Außenwand vor. Das Gebäude rückt insgesamt \netwas von der Nachbargrenze ab. Der Abstand beträgt 2,41 m, im \nBereich der eingerückten Wand 2,71 m. Soweit die Außenwand \nÖffnungen aufweist, liegt dieser Wandteil mehr als 2,50 m von \nder Nachbargrenze entfernt. Insoweit ist mithin gemäß § 31 \nAbs. 1 Nr. 1 BauO NW eine Gebäudeabschlußwand nicht \nauszubilden. Die vorgesehenen Öffnungen sind deshalb zulässig \n(§ 31 Abs. 3 BauO NW). Im übrigen, nämlich soweit die \nAußenwand nur einen Abstand von 2,41 m zum Nachbargrundstück \neinhalten soll, sind diese Wandteile als Gebäudeabschlußwände \nauszubilden. In dieser Form ist das Gebäude genehmigt.\n\n62\n\nDer Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, das Gebäude könne \ntatsächlich abweichend von der Genehmigung errichtet worden \nsein. Deshalb kann offenbleiben, ob es im Zusammenhang mit § 6 \nAbs. 15 BauO NW für die Gründe des Brandschutzes auf das \ngenehmigte oder das tatsächlich ausgeführte Vorhaben ankommt. \nSoweit die Antragstellerin ihren Vorwurf konkretisiert, das \nGebäude sei tatsächlich näher an die Grenze gebaut worden als \ngenehmigt, ergibt sich aus ihrem Vortrag eine Abweichung von \nder Baugenehmigung gerade nicht. Die Antragstellerin hat in \nihrem Schriftsatz vom 2. Dezember 1998 darauf verwiesen, eine \nMessung habe einen Abstand der Giebelwände der Häuser \nD. Straße 41 und D. Straße 43 von etwa 4 m \nergeben. Dieser Abstand zwischen den beiden Gebäuden läßt sich \nauch aus dem genehmigten Lageplan abgreifen. Dieser \n(gemessene) Abstand der Gebäude zu einander läßt nicht den \nRückschluß zu, das Gebäude der Beigeladenen halte den \ngenehmigten Abstand zur Grundstücksgrenze nicht ein, der für \ndie brandschutzrechtlichen Bestimmungen des § 31 BauO NW \nmaßgeblich ist. Aus dem genehmigten Lageplan läßt sich, wie \nerwähnt, der (gemessene) Gebäudeabstand (vor der nicht \nzurückspringenden geschlossenen Wand) von rund 4 m abgreifen, \nbei einem Grenzabstand von (hier) rund 2,40 m des genehmigten \nGebäudes und einem solchen von rund 1,60 m des vorhandenen auf \ndem Nachbargrundstück. \n\n63\n\nDie nachbarlichen Belange, die nach § 6 Abs. 15 BauO NW \nebenfalls zu würdigen sind, durfte der Antragsgegner als \ngewahrt ansehen. Der Eigentümer des Grundstücks D. \nStraße 41 hatte sich mit dem Bauvorhaben der Beigeladenen \neinverstanden erklärt.\n\n64\n\nDie angefochtene Baugenehmigung verstößt in der Gestalt der \nNachtragsbaugenehmigung vom 9. Juli 1998 nach dem derzeitigen \nErkenntnisstand des Senats nicht gegen die - ebenfalls \nnachbarschützende - Vorschrift des § 51 Abs. 8 BauO NW. Nach \ndieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet \nund ausgeführt werden, daß ihre Benutzung die Gesundheit nicht \nschädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die \nRuhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare \nMaß hinaus stören.\n\n65\n\nAufgrund der Nachtragsbaugenehmigung sollen nur noch sechs \noffene Stellplätze angelegt und eine Garage errichtet werden. \nInsgesamt acht Stellplätze für fünf Wohnungen und eine \nZahnarztpraxis sind von ihrer Anzahl her für die Nachbarschaft \nnicht unzumutbar. Dabei kann offenbleiben, ob die nähere \nUmgebung noch als allgemeines Wohngebiet oder schon als \nMischgebiet einzuordnen ist. Die nähere Umgebung weist \njedenfalls eine hoch verdichtete Wohnbebauung auf. Dies löst \neinen entsprechenden Stellplatzbedarf aus. Er wird gerade auch \nin den rückwärtigen Grundstücksbereichen befriedigt. Die hier \nstreitigen Stellplätze tragen mithin nicht erstmals Störungen \nin einen bisher ruhigen Erholungsbereich hinein. Eine Garage \nist beispielsweise im rückwärtigen Grundstücksbereich des \nHauses D. Straße 41 vorhanden. Geragengebäude sind \nferner an den rückwärtigen Grenzen der Grundstücke südöstlich \nder parallel verlaufenden E. straße vorhanden. Zur Lage \nder Stellplätze und ihrer Zumutbarkeit für die Antragstellerin \nhat das Verwaltungsgericht bereits das Erforderliche \nausgeführt. Hervorzuheben ist der Gesichtspunkt, daß die \nDoppelgarage und der neben ihr anzulegende Stellplatz nach den \ngenehmigten Bauunterlagen ausschließlich für die Bediensteten \nder Arztpraxis einschließlich des Arztes vorgesehene sind. Ein \nhäufiger \"Umschlag\" dieser Stellplätze und damit verbundene \nhäufige Fahrbewegungen bis weit in den rückwärtigen \nGrundstücksbereich sind nicht zu besorgen. Was die für die \nBediensteten vorgesehenen Stellplätze anlangt, so sind gerade \nin den Zeiten erhöhten Ruhebedürfnisses - am Abend und an den \nWochenenden - Fahrzeugbewegungen und damit verbundene \nBelästigungen nicht zu erwarten. \n\n66\n\nDie angefochtene Baugenehmigung in der Gestalt der \nNachtragsbaugenehmigung verletzt schließlich keine \nbauplanungsrechtlichen Vorschriften, welche der \nAntragstellerin Nachbarschutz vermitteln. Ob sich der \nrückwärtige Anbau nach dem Maß der baulichen Nutzung in die \nEigenart der näheren Umgebung einfügt, kann dabei \noffenbleiben. § 34 Abs. 1 BauGB gewährt Nachbarschutz nur \ndann, wenn ein Bauvorhaben sich nach dem Maß der baulichen \nNutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und \ndadurch das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Ein derartiger \nSachverhalt liegt hier nicht vor. Namentlich wirkt der Anbau \ntrotz seiner Größe nicht erdrückend. \n\n67\n\nDer Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Die \nAntragstellerin hat keinen Anspruch darauf glaubhaft gemacht, \ndaß der Antragsgegner zu ihren Gunsten gemäß § 61 BauO NW \ngegen das Vorhaben der Beigeladenen einschreitet. \n\n68\n\nDie Antragstellerin hat insoweit - wie schon ausgeführt - \nnicht glaubhaft gemacht, daß die Beigeladenen bei der \ntatsächlichen Errichtung des Gebäudes zu ihren Lasten von der \nerteilten Baugenehmigung abgewichen sind. Im übrigen trifft \nder weitere vom Verwaltungsgericht angeführte Gesichtspunkt \nzu, die Antragstellerin hätte zunächst einen Antrag auf \nbauaufsichtliches Einschreiten beim Antragsgegner stellen \nmüssen. Erst dieser Antrag bei der Behörde begründet das \nRechtsverhältnis zu dem Antragsgegner, zu dessen Sicherung \noder Regelung das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung \ntätig werden darf. \n\n69\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 \nAbs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 20 Abs. 3, \n§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n70\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308410","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-17/10-b-2308-98","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308410","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308410","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-17/10-b-2308-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308410","retrieved":"2026-07-09 03:37:31.550363+00:00"}}