{"status":"available","doknr":"OLD308420","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1216.5A6112.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-12-16","aktenzeichen":"5 A 6112/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist nach seinen Angaben seit dem 25. März 1995 \nHalter des Pudelpointers \" \". \n\n3\n\nMit Schreiben vom 4. Februar 1995 wandte sich der Zeuge A\n in seiner Funktion als Jagdaufseher an den \nOberkreisdirektor des Kreises - Untere Jagdbehörde - und \nteilte folgendes mit: Am Montag, dem 16. Januar 1995, gegen \n17.15 Uhr habe der Jagdaufseher und Zeuge B den \nVerbindungsweg vom Sportplatz in Richtung \n befahren. Plötzlich seien drei Rehe von rechts \nnach links über die Straße gesprungen, weil sie von einem laut \njagenden Hund verfolgt worden seien. Der Hund sei den Rehen \nnicht über die Straße gefolgt, sondern sei kurz vorher \nabgedreht. Der Zeuge B habe daraufhin sein Fahrzeug \ngewendet und einen parallel laufenden Weg befahren. Dort habe \ner den Sohn des Klägers angetroffen, der, als er sich \ngenähert habe, seine noch frei laufenden Hunde gerufen und \nangeleint habe. Dieser habe bestritten, daß seine Hunde \ngewildert hätten. Aufgrund der frischen Hundespuren im \nNeuschnee habe der Zeuge B festgestellt, daß sich der \nPudelpointer bei dem Hetzen der Rehe etwa 400 m von seinem \nBesitzer entfernt hätte. Anschließend sei der Zeuge B dem \nSohn des Klägers in Richtung nachgefahren. \nCa. 300 m vor den ersten Häusern sei ihm wieder der \nPudelpointer allein über den Weg gelaufen. \n\n4\n\nIn einem weiteren Bericht vom 7. Juli 1995 schilderte der \nZeuge A folgenden Vorfall: Am 4. Juli 1995, gegen \n21.10 Uhr, habe der Pudelpointer in dem Waldgebiet zwischen \n\"Hof \" und mindestens 10 Minuten \nununterbrochen nach Jagdhundmanier laut (\"Spurlaut\") gejagt. \nPlötzlich sei ihm, dem Zeugen A , ein Rehkitz in \npanischer Flucht entgegengekommen. Wenige Sekunden später sei \nder Pudelpointer dem Rehkitz gefolgt. Er habe mit dem \nJagdgewehr dreimal in den Boden geschossen, um den Hund vom \nReh abzulenken. Daraufhin habe der Hund von der Fährte \nabgelassen und sei in Richtung gelaufen. Er, der \nZeuge A , sei ihm bis zum Haus des Zeugen C \ngefolgt. Dieser habe angegeben, den Hund seines unmittelbaren \nNachbarn, des Klägers, erkannt zu haben. Nachdem Versuche, den \nHund einzufangen, mißlungen seien, sei der Hund auf dem Hof \ndes Klägers verschwunden. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 23. August 1995 gab der Beklagte dem \nKläger auf, \n\n6\n\n1. außerhalb des Hauses auf seinem Grundstück den \nPudelpointer\n \" \" nur angeleint zu halten und dem angebundenen Hund \n keine Möglichkeit zu geben, den Grundstücksbereich zu ver-\n lassen;\n\n7\n\n2. außerhalb seines Grundstücks den Hund \" \" nur \nangeleint\n auszuführen, wobei die Leine so beschaffen sein müsse, daß\n der Hund sicher gehalten werden könne. Die Aufsichtsperson\n müsse von ihrer körperlichen Konstitution her in der Lage\n sein, den Hund sicher an der Leine zu halten.\n\n8\n\nFür jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Kläger unter \nNr. 3 des Bescheids die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe \nvon jeweils 500,-- DM bei Nichtbeachtung der unter Nr. 1. und \n2. angeordneten Gebote angedroht. Zur Begründung führte der \nBeklagte aus: Der Pudelpointer \" \" sei ein gefährlicher \nHund i.S.d. § 1 Buchst. d der Ordnungsbehördlichen Verordnung \nüber die Zucht, die Ausbildung, das Abrichten und das Halten \ngefährlicher Hunde (Gefahrhundeverordnung - GefHuVO NW -). Der \nHund habe in der Vergangenheit mehrfach, u.a. am 16. Januar \nund am 4. Juli 1995, Wild gehetzt. \n\n9\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch wies der \nOberkreisdirektor des Kreises mit Widerspruchsbescheid \nvom 6. November 1995 als unbegründet zurück. \n\n10\n\nDer Kläger hat am 6. Dezember 1995 Klage erhoben, zu deren \nBegründung er vorgetragen hat: Der Pudelpointer \" \" habe in \nder Vergangenheit nicht gewildert. Am 16. Januar 1995 sei sein \nSohn zwar am Spätnachmittag u.a. mit dem Pudelpointer \nspazieren gegangen. Die von dem Zeugen B gefundenen \nSpuren müßten aber von anderen Spaziergängern und Hunden \nstammen. Auch am 4. Juli 1995 habe der Hund nicht gewildert. \nAn diesem Tag sei er, der Kläger, mit dem Pudelpointer \nunterwegs gewesen. Er sei mit dem Hund in den Wald gegangen \nund habe diesen dabei an der Leine geführt. Dort habe er ihn \nkurz von der Leine gelassen, damit der Hund sein \"Geschäft \nhabe verrichten können\". Danach habe er das Tier wieder \nangeleint und sei zu dem dort befindlichen Fichtenbestand \ngegangen. Dorthin sei auch sein Sohn gekommen, der ihn darauf \naufmerksam gemacht habe, daß sich der Zeuge A in der Nähe \nbefinde. Daraufhin habe er, der Kläger, dem immer noch \nangeleinten Tier den Befehl \"gib Standlaut\" gegeben, den der \nHund befolgt habe. Der Zeuge A habe mehrere Schüsse \nabgegeben. Danach habe er, der Kläger, den Standlautbefehl \nnoch einmal wiederholt. Der Hund sei diesem Befehl wiederum \nnachgekommen. Später sei sein Sohn mit dem Pudelpointer den \nsteilen Viehtrittweg nach Hause gegangen. Auf diesem Weg habe \nsein Sohn das Tier von der Leine gelassen, worauf es sofort \nnach Hause gelaufen sei. \n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n23. August 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 6. November \n1995 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben über die Vorgänge \nam 16. Januar 1995 durch Vernehmung des Zeugen B und \nüber die Vorgänge am 4. Juli 1995 durch Vernehmung der Zeugen \nA und C . Wegen des Ergebnisses \nder Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des \nVerwaltungsgerichts vom 2. Oktober 1996 sowie auf die \nSitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom gleichen \nTage im Verfahren 3 K 6162/95 (OVG NW: 5 A 6116/96) Bezug \ngenommen. \n\n16\n\nDurch das angegriffene Urteil vom 2. Oktober 1996, auf \ndessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Anordnung unter Nr. 1 des angefochtenen \nBescheids sowie die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung unter \nNr. 3 des Bescheids aufgehoben; im übrigen hat es die Klage \nabgewiesen.\n\n17\n\nGegen das am 9. November 1996 zugestellte Urteil hat der \nKläger am 29. November 1996 eine auf die Aufhebung des \n\"Abs. 2\" des angefochtenen Bescheids \"beschränkte\" Berufung \neingelegt. Zu deren Begründung macht er im wesentlichen \ngeltend: Der Pudelpointer \" \" sei kein gefährlicher Hund \ni.S.d. § 1 Buchst. d GefHuVO. \"Wiederholtes\" Hetzen im Sinne \ndieser Vorschrift setze mindestens zweimaliges Hetzen voraus. \nEs sei aber kein einziger Hetzvorgang nachgewiesen. Der \nPudelpointer habe weder am 4. Juli 1995 noch in der Zeit zuvor \nWild gejagt oder gehetzt. Am 4. Juli 1995 sei er nur kurz von \nder Leine gelassen worden, damit er sein \"Geschäft\" erledigen \nkönne. Dabei habe er sich auf seinen, des Klägers, eigenen \nGrundstücken befunden. Dem Hund sei der Befehl \"gib Laut\" \ngegeben worden, weil sich der Zeuge A in der Nähe des \nGrundstücks befunden habe. Im übrigen erfüllten jagdlich \ngeführte Jagdhunde nicht die Tatbestandsmerkmale des § 1 \nBuchst. d GefHuVO. Jagdhunde dürften Wild zwar \"jagen\", es \naber nicht \"hetzen\". \n\n18\n\nDer Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 8. Februar \n1997,\n\n19\n\ndas erstinstanzliche Urteil \nabzuändern und Nr. 2 und 3 des \nBescheids des Beklagten vom 23. August \n1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids des \nOberkreisdirektors des Kreises vom \n6. November 1995 aufzuheben.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nEr verteidigt das angegriffene Urteil. Bei den Vorfällen am \n16. Januar und 4. Juli 1995 sei der Pudelpointer \" \" weder \nvon einer Person geführt worden noch im jagdlichen Einsatz \ngewesen. Er habe vielmehr unkontrolliert Wild gehetzt. \n\n23\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die \nGerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten sowie des Oberkreisdirektors des Kreises \nverwiesen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDer Senat hat über die Berufung in seiner Sitzung vom \n16. Dezember 1998 verhandeln und entscheiden können, obwohl \nder Kläger nicht erschienen ist. Der Kläger ist zu der \nmündlichen Verhandlung ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die \nWirkungen seines Ausbleibens geladen worden, §§ 102 Abs. 1 und \n2, 125 Abs. 1 VwGO.\n\n26\n\nDie Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.\n\n27\n\nSie ist unzulässig, soweit der Kläger mit ihr das auf die \nAufhebung der Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 der \nOrdnungsverfügung vom 23. August 1995 gerichtete Klagebegehren \nweiterverfolgt. Der Kläger hat innerhalb der einmonatigen, mit \nAblauf des 9. Dezember 1996 endenden Berufungsfrist (§ 124 \nAbs. 2 VwGO a.F.) ausdrücklich eine auf die Aufhebung des \n\"Abs. 2\" des Bescheids des Beklagten beschränkte Berufung \neingelegt. Mit \"Abs. 2\" war erkennbar die Nr. 2 der \nangefochtenen Ordnungsverfügung gemeint, wie der Kläger auf \ngerichtlichen Hinweis auch bestätigt hat. Soweit er \n- erstmals - mit Schreiben vom 8. Februar 1997 darüber hinaus \ndie Aufhebung der Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des \nangefochtenen Bescheides beantragt hat, ist die Berufung \nverspätet eingelegt und daher unzulässig.\n\n28\n\nIm übrigen ist die Berufung zulässig, aber unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit \nmit ihr die Aufhebung der Anordnung in Nr. 2 der \nOrdnungsverfügung begehrt wird.\n\n29\n\nDer Beklagte durfte die Anordnung in Nr. 2 der \nOrdnungsverfügung, den Hund \" \" außerhalb des Grundstücks \ndes Klägers nur unter näher bezeichneten Voraussetzungen \nangeleint auszuführen, auf § 14 OBG NW stützen, um eine \nStörung der öffentlichen Sicherheit abzuwehren. Nach § 5 \nAbs. 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Zucht, die \nAusbildung, das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde \n(GefHuVO NW) vom 21. September 1994 (GV NW S. 1086 und 1140) \nsind gefährliche Hunde außerhalb befriedeten Besitztums an der \nLeine zu führen (Satz 1). Die Aufsichtsperson muß von ihrer \nkörperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund \nsicher an der Leine zu halten; die Leine muß so beschaffen \nsein, daß der Hund sicher gehalten werden kann (Satz 3). Das \nVerwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß es sich bei \ndem vom Kläger gehaltenen Pudelpointer \" \" um einen \ngefährlichen Hund im Sinne des § 1 Buchst. d GefHuVO handelt. \nNach dieser Bestimmung gelten Hunde als \"gefährlich\", die \nwiederholt bewiesen haben, daß sie unkontrolliert Wild, Vieh, \nKatzen oder Hunde hetzen oder reißen. Das Merkmal \"gefährlich\" \nist mithin erfüllt, wenn ein Hund \"wiederholt\", d.h. mehr als \neinmal die genannten Tiere gehetzt oder gerissen hat. Ein \nHetzen im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn ein Hund die \nnäher bezeichneten Tiere nachhaltig, also intensiv und \nzielstrebig sowie andauernd verfolgt. Mit der \nTatbestandsvoraussetzung \"unkontrolliert\" wollte der \nVerordnungsgeber sicherstellen, daß das Verhalten von \nJagdhunden während des jagdlichen Einsatzes nicht die \nVoraussetzungen des § 1 Buchst. d GefHuVO erfüllt. \n\n30\n\nVgl. Verwaltungsvorschriften zur \nAnwendung der GefHuVO (MBl. NW 1995, \n1406), Nr. 4.3 zu § 1 Buchst. d.\n\n31\n\nHiervon ausgehend ist der Pudelpointer \" \" als \ngefährlicher Hund im Sinne der Ordnungsbehördlichen Verordnung \nüber die Zucht, die Ausbildung, das Abrichten und das Halten \ngefährlicher Hunde anzusehen. Das Verwaltungsgericht hat im \neinzelnen zutreffend ausgeführt, daß der Hund des Klägers \nmindestens zweimal unkontrolliert Wild gehetzt hat. Auf die \nAusführungen in dem angegriffenen Urteil wird zur Vermeidung \nvon Wiederholungen verwiesen (§ 130 b Satz 2 VwGO). Im \nHinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers ist ergänzend \nauszuführen:\n\n32\n\nZur Überzeugung des Senats steht fest, daß der Pudelpointer \njedenfalls am 16. Januar 1995 drei Rehe und am 4. Juli 1995 \nein flüchtendes Rehkitz unkontrolliert gehetzt hat. An der \nweiteren Verfolgung des Rehkitzes konnte er nur durch drei \nSchüsse des Jagdaufsehers A gehindert werden. Diese \nVorgänge sind von den Zeugen B , A und C \nglaubhaft geschildert worden. Die zutreffende Würdigung ihrer \nAussagen durch das Verwaltungsgericht ist durch das \nBerufungsvorbringen des Klägers nicht entkräftet worden. Zum \nVorfall vom 16. Januar 1995 hat er selbst nicht konkret \nStellung genommen. Hinsichtlich des Vorfalls vom 4. Juli 1995 \nhaben er und sein Sohn lediglich ihre Darstellung wiederholt, \ndaß sich der Hund stets bei ihnen befunden und kein Wild \ngehetzt habe. Der Senat hält dieses Vorbringen, das nicht nur \nin Widerspruch zur Aussage des Zeugen A , sondern auch zu \nden Beobachtungen des Zeugen C steht, in Übereinstimmung \nmit dem Verwaltungsgericht für eine Schutzbehauptung. Auch \nvergleichbare frühere Vorgänge, die von verschiedenen anderen \nZeugen beobachtet worden sind - etwa das Verfolgen und \nNiederzerren eines Rehwildes durch den Pudelpointer im Jahre \n1990 -, sind stets pauschal bestritten worden. \n\n33\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers sind Jagdhunde auch nicht \nvon § 1 Buchst. d GefHuVO ausgenommen. Lediglich ihr \nkontrollierter jagdlicher Einsatz wird von dieser Vorschrift \ntatbestandlich nicht erfaßt. Im vorliegenden Fall hat jedoch \nweder der Kläger behauptet noch sind Anhaltspunkte \nersichtlich, daß der Pudelpointer am 16. Januar und 4. Juli \n1995 jagdlich eingesetzt gewesen wäre. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.\n\n35\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 \nVwGO).\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308420","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-16/5-a-6112-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308420","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308420","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-16/5-a-6112-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308420","retrieved":"2026-07-09 03:37:32.475493+00:00"}}