{"status":"available","doknr":"OLD308421","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1216.21E1064.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-12-16","aktenzeichen":"21 E 1064/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Klägers verworfen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist, auch wenn sie zugunsten des Klägers \nentgegen seiner Bezugnahme auf das gerichtliche Schreiben vom \n2. Dezember 1998, in dem eine Betreibensaufforderung weder \nwiederholt noch angeordnet wird, auf das gerichtliche \nSchreiben vom 24. November 1998 bezogen wird, nicht \nstatthaft, weil eine Aufforderung nach § 81 AsylVfG als \nprozeßleitende Verfügung des Berichterstatters gemäß § 146 \nAbs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. \nDer Beschwerdeausschluß ist zur Wahrung eines geschützten \nInteresses an effektivem gerichtlichem Rechtsschutz \nhinsichtlich der Voraussetzungen einer Aufforderung nach § 81 \nAsylVfG schon deshalb unbedenklich, weil selbst bei - hier im \nübrigen noch offener - Annahme der Verfahrensbeendigung nach § \n81 AsylVfG durch das Verwaltungsgericht im Rahmen eines nach \nallgemeinen Grundsätzen zulässigen Antrags auf Fortführung des \nVerfahrens das Fehlen der anlaßbezogenen Voraussetzungen einer \nAufforderung geltend gemacht werden kann. Die \nErfolgsaussichten eines solchen Begehrens - wenn es denn zur \nVerfahrenseinstellung kommt - dürften auch, worauf ergänzend \nhingewiesen wird, hier offenkundig sein. Die \nausländerbehördliche Mitteilung vom 13. November 1998 über die \nvon Amts wegen erfolgte Abmeldung des Klägers nach \"unbekannt\" \nund die im ausländerbehördlichen Schreiben vom 1. Dezember \n1998 mitgeteilten Umstände wie die unterlassene Mitwirkung des \nKlägers bei der Vorbereitung einer Abschiebung wie auch ein \ngesehener Verstoß gegen § 10 Abs. 1 AsylVfG, der im übrigen \nnur Rechtsfolgen nach Absatz 2 der Vorschrift auslöste, sind \nkeine konkreten Anhaltspunkte, die geeignet sind, vernünftige \nZweifel in das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses zu \nbegründen.\n\n3\n\nVgl. insoweit BVerfG, Beschluß vom \n27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 - und \nBVerwG, Urteil vom 15. Januar 1991 - 9 \nC 96.89 -, Buchholz 402.25, Nr. 11 zu \n§ 33 AsylVfG a.F. \n\n4\n\nDer Kläger war und ist durch seinen Prozeßbevollmächtigten \ndurchgängig vertreten. Er hat auch, wie dem Verwaltungsgericht \nnunmehr bekannt ist, mit seinem Prozeßbevollmächtigten, wie \ndessen Schriftsatz vom 30. November 1998 nebst der vom Kläger \nhandschriftlich abgefaßten Stellungnahme vom 17. November 1998 \nbelegt, Kontakt gehalten, ist daher auch für Mitteilungen des \nGerichts erreichbar, so daß der Schluß, die mangelnde \nSicherstellung der Möglichkeit, von Schritten bzw. vom \nErgebnis des gerichtlichen Verfahrens zu erfahren, zeige das \nfehlende Interesse am klageweise verfolgten Begehren -\n\n5\n\nvgl. dazu Senatsurteile vom 26. März \n1993 - 21 A 10477/90 - und 24. Juni \n1998 - 21 A 6005/94.A -,\n\n6\n\nnicht zu ziehen ist. Daß seine persönliche Anwesenheit vor \nGericht, etwa für Angaben über das individuelle \nVerfolgungsschicksal, so ersichtlich notwendig gewesen wäre, \ndaß aus vorübergehender Unerreichbarkeit auf ein Desinteresse \nzu schließen wäre, ist nicht ersichtlich, insbesondere nicht \nnach der Würdigung des früheren Vorbringens des Klägers zur \nFrage vermuteter LTTE-Unterstützung im Beschluß des \nVerwaltungsgerichts vom 10. November 1998 - 2 L \n2133/98.A -. Der Umstand, daß sich der Kläger eventuell nicht \nfür (vorbereitende) ausländerbehördliche Maßnahmen im \nZusammenhang mit einer Abschiebung erreichbar hält, ist für \ndie Frage des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses an der \nFortführung des gerichtlichen Verfahrens um Asyl unerheblich. \nSinn und Zweck einer Betreibensaufforderung ist jedenfalls \nnicht, die Vorbereitung oder Durchführung einer Abschiebung zu \nerleichtern. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308421","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-16/21-e-1064-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308421","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308421","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-16/21-e-1064-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308421","retrieved":"2026-07-09 03:37:32.564208+00:00"}}