{"status":"available","doknr":"OLD308448","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1215.9A5269.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-12-15","aktenzeichen":"9 A 5269/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nUnter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird das angefochtene Urteil \nteilweise geändert.\n\nDie Gebührenbescheide des Beklagten vom 3., 4., 6., 7., 10., zweimal vom 11., 13., 14., \n17., 18., 21., 24., 25., 27., 28. und 31. Mai 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nvom 20. Juli 1993 werden aufgehoben, soweit darin Gebühren für die Schlachttier- und \nFleischuntersuchung bei Rindern, Schweinen (einschließlich Trichinenuntersuchung) und \nSchafen/Ziegen festgesetzt sind. Der Summenbescheid vom 31. Mai 1993, ebenfalls in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 1993 wird aufgehoben, soweit er einen \nBetrag von 100,20 DM übersteigt.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.400,60 DM zurückzuzahlen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nKlägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDurch die im Tenor aufgeführten 17 Gebührenbescheide von \nMai 1993, zusammengefaßt in einem Summenbescheid vom 31. Mai \n1993 über 7.500,80 DM, zog der Beklagte die Klägerin zu \nGebühren für die Durchführung der Schlachttier- und \nFleischuntersuchung im Betrieb der Klägerin bei Rindern, \nSchweinen (einschließlich Trichinenuntersuchung) und \nSchafen/Ziegen und die Durchführung zweier bakteriologischer \nUntersuchungen (á je 50,10 DM) heran.\n\n3\n\nNach erfolglosem Widerspruchsverfahren \n(Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 1993) hat die Klägerin \nKlage erhoben und geltend gemacht: Die in der Gebührensatzung \ndes Kreises festgelegten Gebührensätze verstießen gegen § 24 \nAbs. 2 Fleischhygienegesetz 1987 (FlHG 1987) und die dort in \nbezug genommene Richtlinie des Rates vom 29. Januar 1985 über \ndie Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von \nfrischem Fleisch und Geflügelfleisch (85/73/EWG) (nachfolgend: \nRichtlinie 85/73/ EWG) und die darauf fußende Entscheidung des \nRates vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für die \nUntersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu \nerhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG \n(88/408/EWG) (nachfolgend: Entscheidung 88/408/EWG). Denn die \nGebührensätze des Kreises lägen über den EG-einschlägigen \nPauschalsätzen nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 der \nEntscheidung 88/408/EWG, die für Rinder 4,5 ECU/Tier, für \nJungrinder 2,5 ECU/Tier, für Schweine 1,3 ECU/Tier und für \nSchafe/Ziegen höchstens 0,5 ECU/Tier betrügen. Nach Ablauf der \nUmsetzungsfrist nach Art. 11 der Entscheidung 88/408/EWG \n(= 31. Dezember 1990) könne sich der Einzelne gegenüber dem \nMitgliedstaat auf diese Pauschalsätze berufen. Die \nVoraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG \nfür eine Abweichung von den Pauschalsätzen lägen nicht vor. \nDie konkrete Kalkulation der Gebührensätze entspreche im \nübrigen nicht den Vorgaben der Entscheidung 88/408/EWG nebst \nAnhang und der hierzu veröffentlichten Protokollerklärung des \nAgrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften \nvom 24. Januar 1989, Bundesanzeiger vom 22. Februar 1989. Die \nGebührensätze seien insbesondere deshalb fehlerhaft, weil sie \nje nach Anzahl der untersuchten Tiere gestaffelt seien. Dies \nführe zu einer Begünstigung von Großabnehmern und damit zu \nWettbewerbsverzerrungen unter den Schlachtbetrieben.\n\n4\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n5\n\ndie Gebührenbescheide des Beklagten \nvom 3., 4., 6., 7., 10., 11., 13., 14., \n17., 18., 21., 24., 25., 27., 28. und \n31. Mai 1993 und den \nWiderspruchsbescheid vom 20. Juli 1993 \naufzuheben.\n\n6\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nEr hat geltend gemacht: Die Umsetzung der Richtlinie \n85/73/EWG und der Entscheidung 88/408/EWG sei zulässigerweise \ndurch § 24 Abs. 2 FlHG 1987 den Ländern und seitens des Landes \nNordrhein-Westfalen durch das Gesetz über die Kosten der \nSchlachttier- und Fleischbeschau (Fleischbeschaukostengesetz) \nvom 24. Juni 1969, GV NW S. 449, in der Fassung des 3. \nGesetzes zur Funktionalreform vom 26. Juni 1984, GV NW S. 370, \nden Kreisen, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinde \nübertragen worden. Die Voraussetzungen für eine Abweichung \nnach Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG von den \nPauschalbeträgen des Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG \nlägen vor. Denn im M. Kreis wichen die Lohnkosten, \ndie Struktur der Betriebe (keine Betriebe mit EG-Zulassung) \nund das Verhältnis zwischen Tierärzten und Fleischbeschauern \nvon dem Gemeinschaftsdurchschnitt ab, der für die Berechnung \nder in Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG festgesetzten \nPauschalbeträge festgelegt worden sei. Auch im übrigen habe er \ndie Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG, der Entscheidung \n88/408/EWG, des § 24 FlHG 1987, des \nFleischbeschaukostengesetzes und des ergänzend anzuwendenden \nKommunalabgabengesetzes NW beachtet und in der Gebührensatzung \nlediglich kostendeckende Gebührensätze festgelegt, wie sich im \neinzelnen aus der Gebührenkalkulation ergebe. Maßgeblicher \nKostenfaktor sei der Tarifvertrag für Tierärzte und die darin \nvorgesehenen Stückvergütungen und Wegestreckenentschädigung. \nIm M. Kreis werde hauptsächlich in Kleinbetrieben \ngeschlachtet.\n\n9\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n10\n\nMit der rechtzeitig eingelegten Berufung wiederholt die \nKlägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend: \nDie Richtlinie 85/73/EWG und die Entscheidung 88/408/EWG seien \nnicht ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt worden. \nZumindest habe das Land Nordrhein-Westfalen von der ihm durch \n§ 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG 1987 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 \nder Entscheidung 88/408/EWG eingeräumten Befugnis, unter den \ndort genannten Voraussetzungen von den EG-Pauschalbeträgen \nabweichen zu dürfen, bisher keinen Gebrauch gemacht und auch \nkeine Delegationsnorm erlassen, wonach diese Befugnis auf die \nKreise/Kommunen übertragen werde, immer vorausgesetzt eine \nsolche Delegation sei wegen der bundesweit anzuhaltenden \nAbweichungskriterien nach Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung \n88/408/EWG überhaupt zulässig. Das Fleischbeschaukostengesetz \nsei keine entsprechende Delegationsnorm, weil es bereits \ngegolten habe, bevor dem Land Nordrhein-Westfalen mit dem \nInkrafttreten des Fleischhygienegesetzes 1987 überhaupt die \nentsprechende Befugnis eingeräumt worden sei. Unabhängig \nhiervon könne eine Delegation der Abweichungsbefugnis vom Land \nauf die Kreise/Kommunen auch deshalb nicht in Betracht kommen, \nweil - wie sich aus dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 12. März 1997 ergebe - die Abweichungsbefugnis nach Art. 2 \nAbs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG auf das Vorliegen der \nentsprechenden Voraussetzungen im Gesamtstaat Bundesrepublik \nDeutschland abgestellt sei und es ein Unding sei, örtliche \nSatzungsgeber hierüber entscheiden zu lassen. Selbst wenn eine \ngültige Satzungsermächtigung vorläge, wären die Gebührensätze \nder Gebührensatzung unwirksam, weil der Beklagte sich bei der \nKalkulation der Gebührensätze nicht an die Vorgaben der \nRichtlinie 85/73/EWG, der Entscheidung 88/408/EWG und der \nProtokollerklärung des Agrarrates vom 24. Januar 1989 gehalten \nhabe, wie in erster Instanz dargelegt worden sei.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu erkennen \nsowie den Beklagten zu verurteilen, die \nzuviel erhobenen Gebühren \nzurückzuzahlen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht \ngeltend, die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 2 der \nEntscheidung 88/408/EWG, von den EG-Pauschalbeträgen abweichen \nzu dürfen, lägen nicht nur bezüglich des Kreisgebietes, \nsondern auch bezüglich des Gesamtgebietes der Bundesrepublik \nDeutschland vor, wie sich nunmehr nach Durchführung \nbundesweiter Erhebungen aus der Bekanntmachung des \nBundesministeriums für Gesundheit vom 24. Oktober 1997 \n(Bundesanzeiger Nr. 204 vom 31. Oktober 1997) ergebe. Bei der \nkonkreten Berechnung der Gebührensätze habe er auch die \nVorgaben des Anhangs zu Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung \n88/408/EWG beachtet und die Gebührensätze nur insoweit \nangehoben, als dies zur Kostendeckung notwendig gewesen \nsei.\n\n16\n\nDer Beteiligte führt aus, durch § 24 Fleischhygienegesetz \n1987 und das Fleischbeschaukostengesetz seien die Kommunen und \nKreise in Nordrhein-Westfalen ermächtigt, die Gebühren auf dem \nGebiet der Fleischhygiene durch Satzung zu regeln. An \nSatzungsermächtigungen seien nicht so strenge Anforderungen zu \nstellen wie an Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen \nim Sinne von Art. 80 Grundgesetz (GG). Insoweit unterscheide \nsich die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen von der Rechtslage \nin anderen Bundesländern, in denen die Gebühren jeweils durch \nRechtsverordnungen bestimmt worden seien. Er weist darauf hin, \ndaß der nordrhein-westfälische Gesetzgeber demnächst eine \nNovelle zum Fleischbeschaukostengesetz erlassen werde, der zur \nBehebung der aufgetretenen Rechtsunsicherheit rückwirkende \nKraft beigelegt werden solle.\n\n17\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien und des \nSachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDie zulässige Berufung ist - bis auf einen geringfügigen \nTeilbetrag von 100,20 DM bezüglich zweier bakteriologischer \nUntersuchungen (s. unter III) - begründet (I u. II).\n\n20\n\nI.\n\n21\n\nDie angefochtenen Bescheide sind in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzen die Klägerin \nin ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n22\n\nII.\n\n23\n\nAuch die nachträgliche erhobene Zahlungsklage ist zulässig \nund begründet.\n\n24\n\nZu I.\n\n25\n\nDie seitens des Beklagten der Gebührenerhebung \nzugrundegelegte Satzung des M. Kreises über die \nErhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem \nFleischhygienegesetz vom 12. Dezember 1990 in der Fassung der \n3. Änderungssatzung vom 18. Dezember 1992 (GS) ist jedenfalls \nbezüglich der in § 2 Abs. 1 GS festgelegten Gebühren für \nSchlachttier- und Fleischuntersuchungen in gewerblichen \nSchlachtbetrieben bei Rindern, Schweinen (einschließlich \nTrichinenuntersuchung) und Schafen/Ziegen unwirksam.\n\n26\n\nBezüglich einer Gebührenbemessung abweichend von den \nPauschalsätzen des Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG \nfehlt es an einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung. \n\n27\n\nZwar sieht § 1 Fleischbeschaukostengesetz vor, daß die \nKreise, die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden \ndurch Satzung die Erhebung von Gebühren regeln, soweit ihnen \nals Ordnungsbehörden durch die Fleischbeschauzuständigkeits-\nVerordnung (FlZV-NW) Aufgaben übertragen sind. Diese \nursprünglich zulässige landesrechtliche Regelung zur Erhebung \nvon Fleischbeschau - (Fleischuntersuchungs-)Gebühren seitens \nder Kommunen und Kreise und zur Regelung der Gebührenerhebung \neigenverantwortlich durch Satzung,\n\n28\n\nvgl. hierzu Urteil des Senats vom \n30. November 1989 - 9 A 2109/87 -, \nNWVBl. 1990, 307; dort auch zur \nQualität dieser Gebühr als \nVerwaltungsgebühr und zur Anwendung der \nGebührenvorschriften des \nKommunalabgabengesetzes NW,\n\n29\n\nist jedoch jedenfalls mit Wirkung ab 1. Januar 1991 durch \ndie bundesrechtliche Regelung des § 24 Abs. 2 \nFleischhygienegesetz (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 24. Februar 1987, BGBl. I S. 649, teilweise - jedenfalls \nin bezug auf die eigenverantwortliche Gebührenbemessung \nseitens der kommunalen Körperschaften - unwirksam geworden. \nDies ergibt sich aus folgendem:\n\n30\n\nDas Rechtsgebiet der Fleischhygiene fällt in den Bereich \nder konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Artikel 74 \nAbs. 1 Nr. 20 GG. In diesem Bereich haben die Länder die \nBefugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von \nseinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht (Art. 72 \nAbs. 1 GG in der bis 14. November 1994 geltenden Fassung).\n\n31\n\nZum Zeitpunkt des Erlasses des Fleischbeschaukostengesetzes \nvom 24. Juni 1969 hatte der Bund bezüglich einer \nGebührenregelung auf diesem Gebiet nur in bezug auf Gebühren \nfür die Einfuhruntersuchungen Gebrauch gemacht,\n\n32\n\nvgl. § 23 des damals geltenden \nFleischbeschaugesetzes in der Fassung \ndes Änderungsgesetzes vom 18. April \n1968, BGBl. I S. 305, \n\n33\n\nso daß der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber befugt \nwar, die Gebührenerhebung für die übrigen Amtshandlungen auf \ndem Gebiet der Fleischhygiene - wie im \nFleischbeschaukostengesetz geschehen - zu regeln und die \nKommunen zur eigenverantwortlichen Gebührenregelung durch \nSatzung zu ermächtigen.\n\n34\n\nMit Erlaß des Gesetzes zur Änderung des \nFleischbeschaugesetzes vom 13. April 1986, BGBl. I S. 398, hat \nder Bundesgesetzgeber - die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 \nNr. 3 GG in der Fassung bis 14. November 1994 (Bedürfnis nach \nbundesgesetzlicher Regelung zur Wahrung der Rechts- oder \nWirtschaftseinheit) lagen vor - von der ihm zustehenden \nMöglichkeit Gebrauch gemacht, Kostenvorschriften nicht nur für \nAmtshandlungen bei der Untersuchung des in die Bundesrepublik \nDeutschland (Zollgebiet) eingehenden Fleisches, sondern für \nalle Amtshandlungen nach dem jetzt in Fleischhygienegesetz \numbenannten Gesetz und den zur Durchführung des Gesetzes \nerlassenen Vorschriften zu erlassen, insbesondere also auch \nfür die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei \nSchlachtungen im Inland.\n\n35\n\nVgl. § 23 Fleischbeschaugesetz in \nder Fassung des Änderungsgesetzes vom \n13. April 1986 = § 24 FlHG in der \nFassung der Bekanntmachung vom 24. Fe-\nbruar 1987, BGBl. I S. 649.\n\n36\n\nDie Ausübung der Bundeskompetenz bewirkt nicht nur eine \nKompetenzsperre für den Landesgesetzgeber, neues Landesrecht \nzu erlassen, soweit die bundesrechtliche Regelung reicht, \nsondern führt auch dazu, daß früheres Landesrecht, soweit es \nmit dem späteren Bundesgesetz unvereinbar ist, außer Kraft \ngesetzt wird. Früheres Landesrecht bleibt nur insoweit gültig, \nals die nunmehr erlassenen bundesrechtlichen Vorschriften eine \nausfüllbare Lücke lassen.\n\n37\n\nVgl. Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar \nzum Grundgesetz, Art. 72 GG Rn. 5; von \nMünch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, \n3. Aufl. 1996, Art. 72 GG Rn. 10; \nAlternativ-Kommentar zum Grundgesetz, \n2. Aufl. 1989, Art. 72 GG Rn. 2; \nBVerwG, Urteil vom 27. September 1992 - \n8 C 9.91 -, KStZ 1993, 74.\n\n38\n\nDas Außerkrafttreten von früherem, mit späterem Bundesrecht \nunvereinbarem Landesrecht kann jedes Gericht feststellen, das \nEntscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts nach \nArt. 100 Abs. 1 GG erstreckt sich hierauf nicht.\n\n39\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Oktober \n1959 - 1 BvL 13/58 -, BVerfGE 10, 124 \n(128); Beschluß vom 6. Dezember 1983 \n- 2 BvL 1/82 -, BVerfGE 65, 359 \n(373).\n\n40\n\nDie Gebührenregelung in § 24 FlHG in der Fassung von 1987 \nschränkt den bis dahin unbeschränkten Spielraum des \nLandesgesetzgebers zur Gebührenregelung in unterschiedlicher \nWeise ein. Während es nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FlHG \ndem Landesgesetzgeber überlassen bleibt, die kostenpflichtigen \nTatbestände zu bestimmen, wobei nach § 24 Abs. 1 FlHG eine \nPflicht zur Gebührenerhebung und Gebührenregelung durch \nLandesrecht besteht, ist die den Ländern ebenfalls eingeräumte \nKompetenz zur Gebührenbemessung an bestimmte Maßgaben \ngebunden. Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG sind die Gebühren nach \nMaßgabe der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 \nüber die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen \nvon frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 32 \nS. 14) zu bemessen. \n\n41\n\nDaß der Bundesgesetzgeber im Rahmen der konkurrierenden \nGesetzgebung die Überlassung der Kompetenzausübung für den \nLandesgesetzgeber mit Einschränkungen oder einzuhaltenden \nVorgaben versehen kann, ist allgemein anerkannt.\n\n42\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 9. Mai \n1973 - 2 BvL 43,44/71 -, BVerfGE \n35,65/73; BVerwG, Urteil vom 29. August \n1996 - 3 C 7.95 -, Agrarrecht 1997, \n227; Maunz-Dürig-Herzog, a.a.O., Art. \n72 GG Rn. 12, 13; von Münch-Kunig, \na.a.O., Art. 72 GG Rn. 13, 14, 15.\n\n43\n\nDie Einschränkung bezieht sich hier auf die Beachtung einer \nbestimmten Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften, der \nRichtlinie 85/73/EWG. Hinsichtlich einer solchen Bezugnahme \nist gleichfalls anerkannt, daß der Gesetzgeber befugt ist, auf \nfremdes, nicht von ihm formuliertes und in Kraft gesetztes \nRecht eines anderen Kompetenzbereiches zu verweisen, \nnamentlich auch auf Normen und Begriffe des Rechts der \nEuropäischen Gemeinschaften.\n\n44\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom \n13. Oktober 1970 - 2 BvR 618/68 -, \nBVerfGE 29, 198 (210) sowie Beschluß \nvom 1. März 1978 - 1 BvR 786, 793/70, \n168/71 und 95/73 -, BVerfGE 47, 285 \n(311); BVerwG, Urteil vom 29. August \n1996, a.a.O.\n\n45\n\nDer relevante Gesamtregelungsinhalt der Norm ergibt sich in \nsolchen Fällen aus dem Zusammenwirken beider Normen. Soll nach \nder Verweisungsnorm das Verweisungsobjekt in seiner jeweiligen \nFassung gelten, handelt es sich um eine „dynamische\" \nVerweisung. Soll hingegen der bei Erlaß der Verweisungsnorm \noder zu einem früheren Zeitpunkt geltende Normtext, auf den \nverwiesen ist, maßgebend sein, liegt eine „statische\" \nVerweisung vor. Beide Verweisungsarten sind nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich \nmöglich.\n\n46\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 23. März \n1982 - 2 BvL 13/79 -, BVerfGE 60, 135 \n(155).\n\n47\n\nWenn dem Wortlaut der Verweisungsnorm nicht zu entnehmen \nist, welcher Art die in ihr enthaltene Verweisung ist, muß \ndiese Frage durch Gesetzesauslegung beantwortet werden. \nBesondere Bedeutung kommt in solchen Fällen dem \nSinnzusammenhang zu, in den die gesetzliche Vorschrift \neingebettet ist. Der Blick ist auch auf die \nEntstehungsgeschichte und die Regelungsziele der Norm im \nUmfeld der Verweisungsnorm zu richten. \n\n48\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 23. März \n1982, a.a.O.\n\n49\n\nDanach enthält § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG (in der Fassung von \n1987) eine „dynamische\" Verweisung. \n\n50\n\nDer Wortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG gibt keinen \neindeutigen Aufschluß darüber, ob die Richtlinie 85/73/EWG in \nihrer damaligen Ursprungsfassung oder in ihrer jeweiligen \nFassung für die Gebührenbemessung verbindlich sein soll. Der \nBundesgesetzgeber hat sich darauf beschränkt, die amtliche \nÜberschrift der Richtlinie zu zitieren und in Klammern die \nFundstelle für die Veröffentlichung der Richtlinie im \nAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften anzuführen. Der \nWortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG in der Fassung von 1987 \nläßt eine Ausdeutung sowohl als statische als auch als \ndynamische Verweisung zu.\n\n51\n\nDie Auslegung ergibt, daß § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG eine \ndynamische Verweisung auf die Richtlinie 85/73/EWG in ihrer \njeweiligen Fassung enthält.\n\n52\n\nAnderer Ansicht: Thüringer OVG, \nBeschluß vom 30. Juli 1997 - 2 EO \n196/96 -, Leitsatz veröffentlicht in \nDVBl. 1998, 153; Bay. VGH in seinem \nVorlagebeschluß an den EuGH vom \n20. Oktober 1997, Amtsblatt der \nEuropäischen Gemeinschaften C 387, \nS. 11, Rechtssache C - 374/97.\n\n53\n\nDie Änderung der Gebührenregelung des damals noch geltenden \n§ 23 Fleischbeschaugesetz vom 28. September 1981, BGBl. I \nS. 1045, durch das Gesetz zur Änderung des \nFleischbeschaugesetzes vom 13. April 1986, BGBl. I S. 398, \nwar im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30. April 1985 \n(BT-Drucks. 10/3279) noch nicht enthalten, sondern ist erst im \nVerlaufe der parlamentarischen Beratung eingeführt worden (s. \nBeschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Jugend, \nFamilie und Gesundheit vom 3. Dezember 1985 (BT-Drucks. \n10/4410)), und zwar als neu gefaßter § 23 Fleischbeschaugesetz \n(= § 24 FlHG in der Fassung 1987). Sie diente - wie der \nEinzelbegründung zu § 23 Fleischbeschaugesetz zu entnehmen ist \n(BT-Drucks. 10/4410, S. 15) - der Umsetzung der (neuen) \nRichtlinie des Rates für die Regelung der Kosten für amtliche \nUntersuchungen bei Fleisch und Geflügelfleisch (gemeint war \ndie Richtlinie 85/73/EWG), die nach Auffassung des \nBundestagsausschusses bis zum 1. Januar 1986 in deutsches \nRecht zu übernehmen war. Die parlamentarischen Gremien wollten \ndamit der Regelung in Art. 4 der Richtlinie 85/73/EWG i.V.m. \nArt. 189 Abs. 3 EG-Vertrag nachkommen, wonach die \nMitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und \nVerwaltungsvorschriften erlassen, um der Richtlinie spätestens \nam 1. Januar 1986 nachzukommen.\n\n54\n\nDie Richtlinie 85/73/EWG war zum damaligen Zeitpunkt \nlediglich eine Blankett-Vorschrift. Sie sah zwar in Art. 1 \nvor, daß die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, daß ab \n1. Januar 1986 für die in Abs. 1 1. und 2. Gedankenstrich \nangeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie \nHygienekontrollen Gebühren erhoben werden, um die Kosten \ndieser Untersuchungen und Kontrollen zu decken und daß jede \ndirekte und indirekte Erstattung der Gebühren untersagt wird. \nDie konkrete Festlegung der jeweiligen pauschalen Höhe der \nGebühren sowie die Einzelheiten und Grundsätze der Richtlinie \nund ihrer Ausnahmen waren jedoch einer vom Rat auf Vorschlag \nder Kommission mit qualifizierter Mehrheit zu treffenden \nEntscheidung vorbehalten (Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 85/73/EWG). \nArt. 3 der Richtlinie 85/73/EWG sah vor, daß die Richtlinie \naufgrund der gewonnenen Erfahrungen gegebenenfalls zu ändern \nsei. Angesichts dieses Blankett-Charakters der Richtlinie \n85/73/EWG zum damaligen Zeitpunkt hätte es ausgereicht, wenn \nder Gesetzgeber - wie in § 23 Abs. 1 Fleischbeschaugesetz \n= § 24 FlHG geschehen - die Pflicht zur Erhebung \nkostendeckender Gebühren und Auslagen festgelegt und in \nAbsatz 2 bestimmt hätte, daß die nähere Ausgestaltung durch \nLandesrecht erfolgt. Der Gesetzgeber ist jedoch darüber \nhinausgegangen und hat den Ländern bezüglich der \nGebührenbemessung vorgeschrieben, daß die Gebühren nach \nMaßgabe der Richtlinie 85/73/EWG zu bemessen seien. Diese \nausdrückliche Bindung der Länder bezüglich der \nGebührenbemessung an die Richtlinie 85/73/EWG wäre überflüssig \nund inhaltsleer, wenn sie sich ausschließlich auf die von den \nOrganen der Europäischen Gemeinschaften selbst noch nicht \numgesetzte Richtlinie 85/73/EWG in der (damals vorliegenden) \nUrsprungsfassung als Blankett-Vorschrift bezogen hätte. Sie \nmachte dagegen Sinn, wenn sie auch die künftige und demnächst \nzu erwartende Ausgestaltung der Richtlinie durch \nRatsentscheidung nach Art. 2 der Richtlinie 85/73/EWG und \ndurch Änderungsrichtlinien nach Art. 3 der Richtlinie \n85/73/EWG einbezog, d. h. als dynamische Verweisung zu \nverstehen ist.\n\n55\n\nFür diese Auslegung der Norm spricht insbesondere der \nUmstand, daß der Bundesgesetzgeber die Ausgestaltung der \nGebührenregelung dem Landesrecht vorbehalten hat. Bei einer \nstatischen Verweisung auf die Richtlinie 85/73/EWG in der \ndamaligen Fassung wäre der Bundesgesetzgeber bei jeder \nkünftigen Änderung der Richtlinie 85/73/EWG verpflichtet \ngewesen, im Hinblick auf die Anpassungsverpflichtung nach Art. \n189 Abs. 3 EG-Vertrag seinerseits das Fleischhygienegesetz zu \nändern und jeweils neu zu bestimmen, daß die Länder nunmehr \nauch die neue Änderungsrichtlinie zur Richtlinie 85/73/EWG zu \nbeachten haben. Da dem Bundesgesetzgeber bei Erlaß des \nÄnderungsgesetzes vom 13. April 1986 nicht unbekannt sein \nkonnte, daß EG-Richtlinien in diesem Bereich häufig geändert \nund angepaßt werden, daß nach Art. 189 Abs. 3 EG-Vertrag ein \nständiger Anpassungszwang für die Mitgliedstaaten besteht, \nihre innerstaatliche Rechtsordnung den Zielen der jeweiligen \nÄnderung einer Richtlinie anzupassen, wäre eine statische \nVerweisung - selbst wenn es sich bei der Richtlinie 85/73/EWG \nnicht um eine Blankett-Vorschrift, sondern um eine konkrete \nRegelungen enthaltende EG-Vorschrift gehandelt hätte - höchst \nunpraktisch gewesen.\n\n56\n\nBestätigt wird dieses Auslegungsergebnis durch das spätere \nVerhalten des Bundesgesetzgebers. Zur Begründung der durch das \nGesetz zur Änderung veterinärrechtlicher, \nlebensmittelrechtlicher und tierzuchtrechtlicher Vorschriften \nvom 18. Dezember 1992, BGBl. I S. 2022, mit Wirkung ab \n1. Januar 1993 in § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG vor den Worten „zu \nbemessen\" eingefügten Worte „und der auf Grund dieser \nRichtlinie erlassenen Rechtsakte der Organe der Europäischen \nGemeinschaft\" ist in der Begründung des Gesetzentwurfs der \nBundesregierung vom 31. August 1992 (BT-Drucks. 12/3201, \nS. 36) ausgeführt, die Ergänzung diene der Klarstellung, daß \ndie Gebührenbemessung auch aufgrund von \nDurchführungsbestimmungen nach der Grundrichtlinie 85/73/EWG \nerfolge. Die Grundrichtlinie 85/73/EWG als Blankett-Vorschrift \nwar zum damaligen Zeitpunkt (1992) nicht nur gemäß ihrem Art. \n2 Abs. 1 durch die Entscheidung des Rates vom 15. Juni 1988 \nüber die Beträge der für die Untersuchungen und \nHygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren \ngemäß der Richtlinie 85/73/EWG (88/408/EWG) (ABl. Nr. L 194, \nS. 24) ausgefüllt, sondern durch eine Änderungsrichtlinie des \nRates vom 15. Juni 1988 mit Hygienevorschriften für Fleisch \nfür den Inlandsmarkt und zur Festlegung der gemäß der \nRichtlinie 85/73/EWG für die Untersuchung dieses Fleisches zu \nerhebenden Gebühren (88/409/EWG) (ABl. Nr. L 194, S. 28) \nergänzt worden. Bei angenommener statischer Verweisung auf die \nGrundrichtlinie 85/73/EWG hätte der Gesetzgeber spätestens \njetzt Veranlassung gehabt, den Wortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 2 \nFlHG dahin umzuformulieren, daß die Richtlinie 85/73/EWG in \nihrer jeweiligen Fassung bei der Gebührenbemessung zu beachten \nsei.\n\n57\n\nVgl. zur Änderung des Wortlauts des \n§ 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG durch das \nÄnderungsgesetz vom 18. Dezember 1992 \nals Klarstellung: BVerwG, Urteil vom \n29. August 1996 - 3 C 7.95 -, \na.a.O.\n\n58\n\nDie Auslegung der „Maßgabe\" in § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG als \ndynamische Verweisung auf die Richtlinie 85/73/EWG in ihrer \njeweiligen Fassung bedeutet, daß die den Ländern durch § 24 \nAbs. 2 FlHG eingeräumte Befugnis, durch Landesrecht die \nGebührenerhebung im einzelnen zu regeln, bezüglich des \nBereichs der Gebührenbemessung durch die strikte \nbundesrechtliche Verpflichtung eingeengt war, den jeweiligen \nInhalt der Richtlinie 85/73/EWG zu beachten. Damit war die \nVerpflichtung des Bundes aus Art. 189 Abs. 3 EG-Vertrag, gemäß \nArt. 11 der Entscheidung des Rates vom 15. Juni 1988 \n(88/408/EWG) und gemäß Art. 6 der Richtlinie des Rates vom \n15. Juni 1988 (88/409/EWG) die Vorgaben der Richtlinie \n85/73/EWG bis zum 31. Dezember 1990 umzusetzen, für den hier \ninteressierenden Bereich der Gebührenbemessung qua Bundesrecht \nauf die Länder übertragen. Einer solchen Übertragung der \nUmsetzungsbefugnis auf innerstaatlicher Ebene steht EG-Recht \nnicht entgegen, sofern diese Zuständigkeitsverteilung eine \nordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Gemeinschaftsakte \nermöglicht.\n\n59\n\nVgl. EuGH , Urteil vom 10. November \n1992 - Rs C 156/91 -, NJW 1993, 315 zur \nUmsetzung der Richtlinie 85/73/EWG und \nder Entscheidung 88/408/EWG.\n\n60\n\nDie Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der \nRatsentscheidung 88/408/EWG und der Änderungsrichtlinie \n88/409/EWG schreibt den Mitgliedstaaten vor, daß für die in \nArt. 1 Richtlinie 85/73/EWG, Art. 1 der Entscheidung \n88/408/EWG und Art. 4 der Änderungsrichtlinie 88/409/EWG \numschriebenen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie \nHygienekontrollen die in Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 \n(Gebührenanteil bei Zerlegung von Fleisch) der \nRatsentscheidung 88/408/EWG festgelegten durchschnittlichen \nPauschalbeträge zu erheben sind. Zwar sieht Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 der Ratsentscheidung 88/408/EWG vor, daß die \nMitgliedstaaten, in denen die Lohnkosten, die Struktur der \nBetriebe und das Verhältnis zwischen Tierärzten und \nFleischbeschauern von dem Gemeinschaftsdurchschnitt, der für \ndie Berechnung der in Abs. 1 festgesetzten Pauschalbeträge \nfestgelegt wurde, abweichen, die Pauschalbeträge auf den Stand \nder tatsächlichen Untersuchungskosten senken bzw. anheben \nkönnen. Sie haben dabei gemäß Art. 2 Abs. 2 Unterabsatz 2 der \nEntscheidung 88/408/EWG von den im Anhang genannten \nGrundsätzen auszugehen. Diese den Mitgliedstaaten eingeräumte \nAbweichungsbefugnis,\n\n61\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom \n12. März 1997 - 3 NB 3.94 -,\n\n62\n\nist durch Bundesrecht, nämlich § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG \n1987, den Ländern übertragen worden. Diese hatten demgemäß \ndurch Landesrecht zu bestimmen, ob sie von dieser \nAbweichungsbefugnis Gebrauch machen wollten oder die \nAbweichungsbefugnis ihrerseits auf andere Körperschaften \nübertragen wollten. \n\n63\n\nVon dieser Abweichungsbefugnis hat das Land Nordrhein-\nWestfalen bisher keinen Gebrauch gemacht. Es hat weder eine \nEntscheidung dahin getroffen, daß für den Bereich Nordrhein-\nWestfalen von den Pauschalsätzen abgewichen werden soll (mit \nggf. anschließender Ermächtigung der kommunalen \nKörperschaften, die Einzelheiten durch Satzung zu regeln), \nnoch eine Entscheidung dahin, daß die dem Land zustehende \nAbweichungsbefugnis als solche den kommunalen Körperschaften \nübertragen wird. Die vor Inkrafttreten (18. April 1986) des \n§ 23 Fleischbeschaugesetz (= § 24 FlHG) getroffene \nEntscheidung des Landesgesetzgebers in Gestalt des \nFleischbeschaukostengesetzes vom 24. Juni 1969 in der Fassung \ndes Änderungsgesetzes vom 26. Juni 1984, den kommunalen \nKörperschaften die Befugnis einzuräumen, durch Satzung \neigenverantwortlich - inhaltlich lediglich gebunden durch die \nVorschriften des Kommunalabgabengesetzes NW - die Erhebung von \nFleischbeschaukosten zu regeln, ist keine Entscheidung nach \n§ 24 FlHG. Die Ausübung einer dem Land durch Bundesgesetz \neingeräumten Befugnis (hier: § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG), unter \nbestimmten Voraussetzungen von den zwingenden Vorgaben der \nRichtlinie 85/73/EWG abweichen zu dürfen, setzt zwingend \nvoraus, daß das Land eine entsprechende Ermessensentscheidung \nnach Einräumung dieser Befugnis trifft.\n\n64\n\n§ 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG enthält eine zwingende \nbundesrechtliche Regelung, in welcher Weise die Länder die \nGebührenbemessung zu regeln haben, nämlich unter Bindung an \ndie Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweiligen \nFassung. Er läßt keinen Raum für abweichende landesrechtliche \nRegelungen. Soweit das Fleischbeschaukostengesetz von dieser \nRegelung abweicht, nämlich den kommunalen Körperschaften die \nRegelung der Gebühren durch Satzung in Eigenverantwortung \n- ohne Bindung an die Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG - \nüberläßt, ist das Fleischbeschaukostengesetz wegen Verletzung \nvon Bundesrecht unwirksam geworden.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 12. März \n1997 - 3 NB 3.94 -.\n\n66\n\nDie Unwirksamkeit ist allerdings in zweierlei Hinsicht \neinzugrenzen. Sie bezieht sich nur auf den Regelungsbereich \nder Richtlinie 85/73/EWG, d.h. auf die dort umschriebenen \nSchlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie \nHygienekontrollen. Innerhalb dieses Bereichs erstreckt sich \ndie Unwirksamkeit des Fleischbeschaukostengesetzes wegen \nVerstoßes gegen § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG wiederum nur auf einen \nTeil dieser Regelung. Soweit das Fleischhygienegesetz in \nseinem § 24 keine abschließende Regelung im Sinne von Art. 72 \nAbs. 1 GG trifft, nämlich in bezug auf die Frage, welche \nStelle innerhalb der Landesverwaltung das Verfahren der \nGebührenerhebung regeln soll, wer die kostenpflichtigen \nTatbestände festlegen soll und wer diesen Gebührentatbeständen \nin Übereinstimmung mit zwingenden bundesrechtlichen \nGebührenpauschalen (hier: die Gebührenpauschalen der \nRichtlinie 85/73/EWG) Gebührensätze zuordnen soll, blieb die \nlandesrechtliche Kompetenz zur Rechtsetzung unberührt. Dies \nbedeutet, daß Landesrecht, das sich in diesem Rahmen hält, \ndurch das neue Bundesrecht nicht verdrängt wird und weiter \nGültigkeit besitzt. Eine landesrechtliche Regelung, die sich \ndarauf beschränkt hätte, den kommunalen Körperschaften die \nBefugnis einzuräumen, durch Satzung das Verfahren der \nGebührenerhebung zu regeln, die Gebührentatbestände für \nAmtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz zu bestimmen und \nden jeweiligen Gebührensatz entsprechend zwingenden \ngesetzlichen Vorgaben festzulegen, würde also Gültigkeit \nbehalten. Da sich das nordrhein-westfälische \nFleischbeschaukostengesetz gedanklich und inhaltlich auf eine \nsolche zulässige Kernaussage reduzieren läßt, ohne daß die \nKlarheit und Bestimmtheit der gesetzlichen Regelung darunter \nleidet, ist das nordrhein-westfälische \nFleischbeschaukostengesetz im Wege verfassungskonformer \nAuslegung dahin zu reduzieren, daß es mit diesem \neingeschränkten, sich unmittelbar aus § 24 FlHG ableitbaren \nInhalt weiter Bestand hat und nur die überschießende Regelung \nunwirksam geworden ist (Teilunwirksamkeit).\n\n67\n\nEine landesrechtliche Regelung mit diesem Inhalt zur \nRegelung der im Gesetz festgelegten Umstände der \nGebührenerhebung durch Satzung ist inhaltlich hinreichend \nbestimmt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist \nnämlich geklärt, daß die Grundsätze, die gemäß Art. 80 Abs. 1 \nGG für die Übertragung rechtsetzender Gewalt an die Exekutive \ngelten, auf die Verleihung autonomer Satzungsgewalt an die \nGemeinden nicht anwendbar sind, daß deshalb bei der \nErmächtigung zum Erlaß gemeindlicher Satzungen eine \nBestimmtheit der Ermächtigung nur insoweit zu fordern ist, als \nsich aus der Ermächtigung zweifelsfrei entnehmen lassen muß, \nwelchen Gegenstand die autonome Rechtsetzung betreffen darf.\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Juli 1989 \n- 8 B 159.88 -, Buchholz 401.68 Nr. 24; \nBVerfG, Beschluß vom 9. Mai 1972 - 1 \nBvR 518/62 und 308/64 -, BVerfGE 33, \n125 (157 ff.); Beschluß vom 10. März \n1998 - 1 BvR 178/97 -, HSGZ 1998, 327 \n(329).\n\n68\n\nMangels Existenz einer landesrechtlichen Ermächtigung, \nabweichend von den Pauschalsätzen der Entscheidung 88/408/EWG \ndurch Satzung die Höhe der Gebühren festzulegen, sind die \nGebührensätze in § 2 Abs. 1 GS unwirksam, soweit sie bezüglich \nder in Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG aufgeführten \nFleischarten höhere Gebühren als die der EG-Pauschalgebühren \nfestsetzen.\n\n69\n\nEine solche Fallgestaltung ist hier gegeben. Selbst die \nniedrigsten Gebührensätze der gestaffelten Gebührensätze in \n§ 2 Abs. 1 GS sind höher als die Pauschalsätze nach Art. 2 \nAbs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG. Diese betragen unter \nAnwendung des nach Art. 9 der Entscheidung 88/408/EWG in der \nFassung der Änderungsentscheidung vom 14. Juni 1993 \n(93/386/EWG) und vom 21. September 1993 (93/513/EWG) \nzugrundezulegenden amtlichen Umrechnungskurses für den \n1. September 1992 (1 ECU = 2,02635 DM, s. Amtsblatt der \nEuropäischen Gemeinschaften Nr. C 226, S. 1) für ausgewachsene \nRinder 9,12 DM (= 4,5 ECU * 2,02635), für Jungrinder 5,07 DM \n(= 2,5 ECU * 2,02635), für Schweine 2,63 DM (= 1,3 * 2,02635) \nund für Schafe/Ziegen der schwersten Kategorie 1,01 DM (= 0,5 \nECU * 2,02635). Demgegenüber hat der Beklagte bei Rindern \neinen Gebührensatz von mind. 13,00 DM, bei Schafen/Ziegen von \nmind. 4,50 DM und bei Schweinen (einschließlich \nTrichinenuntersuchung von mind. 11,00 DM festgesetzt.\n\n70\n\nDie Teilunwirksamkeit der Gebührensatzfestsetzung führt zur \nGesamtungültigkeit der in § 2 Abs. 1 GS festgelegten \nGebührensätze, soweit diese sich auf die in Art. 2 Abs. 1 der \nEntscheidung 88/408/EWG aufgeführten Fleischarten Rindfleisch, \nSchweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch beziehen. Die \nEntscheidung 88/408/EWG sieht nämlich eine Aufspaltung der \nGebührensätze bei Rindfleisch für ausgewachsene Rinder und für \nJungrinder vor, bei Schaf- und Ziegenfleisch eine Aufspaltung \nnach drei Gewichtsklassen. Da die Gebührensatzung eine solche \nnotwendige Auffächerung der Gebührensätze, Gebührenmaßstäbe \nund Gebührentatbestände nicht vorsieht, kann bezüglich der vom \nBeklagten formulierten Einheitstatbestände für Rinder, Schafe \nund Ziegen kein konkreter, reduzierter Gebührensatz festgelegt \nwerden. Auch bezüglich der Schlachttier- und \nFleischuntersuchungen bei Schweinen kann kein reduzierter \nGebührensatz festgelegt werden. Denn der Beklagte hat in der \nGebührensatzung keinen isolierten Maßstab für Schlachttier- \nund Fleischuntersuchungen bei Schweinen gebildet. Vielmehr hat \ner einen Kombinationsmaßstab (Einheitsmaßstab) für die \nSchlachttier- und Fleischuntersuchungen einschließlich \nTrichinenuntersuchung gewählt, obwohl die \nTrichinenuntersuchung nicht von den Pauschalsätzen des Art. 2 \nAbs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG erfaßt wird, wie der Senat \nin seinem Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren \n9 A 2561/97 ausgeführt hat. Wegen der Zusammenfassung zweier \nverschiedener Gebührenmaßstäbe in einem Gebührensatz ist es \nnicht möglich, den Gebührensatz auf den EG-Pauschalsatz von \n2,63 DM zu reduzieren. Denn dann entfiele eine zulässige \nGebühr für die Trichinenuntersuchung.\n\n71\n\nDamit ist die Anfechtungsklage, soweit sie sich gegen die \nFestsetzung von Gebühren für die Schlachttier- und \nFleischuntersuchung bei Rindern, Schweinen und Schafen/Ziegen \nrichtet, begründet, d. h. hinsichtlich eines Gebührenbetrages \nvon 7.400,60 DM. \n\n72\n\nZu II.\n\n73\n\nDie sich auf diesen Teil der Anfechtungsklage beziehende \nKlageerweiterung in Gestalt eines Folgenbeseitigungsantrags \nist nach § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO zulässig.\n\n74\n\nDie Zahlungsklage ist auch - als gesetzlich geregelte \nStufenklage - begründet. \n\n75\n\nNach Aufhebung der Gebührenbescheide sind die seitens der \nKlägerin unstreitig auf diesen Teil der Gebührenfestsetzung in \nHöhe von 7.400,60 DM geleisteten Zahlungen ohne Rechtsgrund \ngeleistet. Der Klägerin steht insoweit ein \nFolgenbeseitigungsanspruch in Form eines Erstattungsanspruchs \nzu.\n\n76\n\nZu III.\n\n77\n\nDie Berufung ist nicht begründet, soweit sie sich auf die \nin den Bescheiden vom 11. Mai 1993 (Nr. 950) und 24. Mai 1993 \n(Nr. 960) festgesetzten Gebühren für je eine bakteriologische \nUntersuchung (á 50,10 DM) bezieht.\n\n78\n\nDie beiden angefochtenen Bescheide (und der Summenbescheid) \nsind insoweit nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin \nnicht ihren Rechten.\n\n79\n\nVorab ist darauf hinzuweisen, daß die Erhebung von Gebühren \nfür die Durchführung derartiger Untersuchungen nicht unter die \nnach § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG 1987 verbindliche Verbotsnorm des \nArt. 5 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG fällt.\n\n80\n\nDie bakteriologischen Untersuchungen fallen nicht unter die \nSchlachttier- und Fleischuntersuchung nach der Richtlinie \n64/433/EWG in der ab. 1. Januar 1993 anzuwendenden \nkodifizierten Fassung des Anhangs zur Richtlinie 91/497/EWG \nvom 29. Juli 1991 (Abl. Nr. L 268, S. 68). Sie ist keine \nSchlachttieruntersuchung im Sinne des Anhang I Kapitel VI \nRichtlinie 64/433/EWG, weil sie nicht am lebenden \nSchlachttier, sondern nach der Schlachtung an Tierkörperteilen \nvorgenommen wird. Sie gehört auch nicht zu der obligatorischen \nFleischuntersuchung nach Anhang I Kapitel VIII Nrn. 40 bis 41 \nA - E der Richtlinie 64/433/EWG. Diese besteht bei jedem Tier \naus dem Besichtigen, Durchtasten und Anschneiden bestimmter \nOrgane des Tieres, wobei dies je nach Tiergattung variieren \nkann. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine \nLaboruntersuchung, die nur im Verdachtsfall gemäß Anhang I \nKapitel VIII Nr. 41 F der Richtlinie 64/433/EWG an den \nwesentlichen Teilen eines verdächtigen Tieres, nicht an allen \nTieren vorgenommen wird (S. auch § 5 Abs. 3 Nr. 3 der \nFleischhygiene-Verordnung (FlHV) vom 30. Oktober 1986, BGBl. I \nS. 1678, i.V.m. der Anlage 1 Kapitel III Nr. 3). Da diese \nLaboruntersuchung nur durch den verdächtigen Zustand eines \nbestimmten geschlachteten Tieres veranlaßt ist und einem \nbestimmten Verursacher, dem Besitzer des verdächtigen Tieres, \nangelastet werden kann, bestand für den EG-Richtliniengeber \nkeine Veranlassung, die Kosten für derartige \nSonderuntersuchungen dem Gebührenbereich nach Art. 2 der \nEntscheidung 88/408/EWG zuzuordnen und die Besitzer \nunverdächtiger und gesunder Tiere mit derartigen Zusatzkosten \nzu belasten.\n\n81\n\nDie bakteriologischen Fleischuntersuchungen im \nVerdachtsfall sind auch keine Hygienekontrollen im Sinne der \nRichtlinie 85/358/EWG und der Richtlinie 86/469/EWG. Die \nHygienekontrollen in den Schlachthöfen nach Art. 4 der \nRichtlinie des Rates vom 16. Juli 1985 zur Ergänzung der \nRichtlinie 81/602/EWG über ein Verbot von bestimmten Stoffen \nmit hormoneller Wirkung und von Stoffen mit thyreostatischer \nWirkung (85/358/EWG) bzw. nach Art. 6 i.V.m. Anhang II und \nnach Art. 8 der Richtlinie des Rates vom 16. September 1986 \nüber die Untersuchung von Tieren und von frischem Fleisch auf \nRückstände (86/469/EWG) sind stichprobenweise EG-weit nach \neinheitlichen Standards durchgeführte Untersuchungen auf \nRückstände und verbotene Stoffe im Sinne der erwähnten \nRichtlinien. Sie werden im Interesse des (Fleisch)Verbrauchers \nim Vorfeld eines konkreten Verdachtes an jedem Tier \ndurchgeführt, das in den Stichprobenraster fällt (siehe Art. 8 \nAbs. 1 Richtlinie 64/433/EWG).\n\n82\n\nDie Gebührenbescheide finden ihre Rechtsgrundlage in den \n§§ 1, 4, 7 der Gebührensatzung.\n\n83\n\nDiese Satzungsbestimmungen, die den Gebührenpflichtigen, \nden Gebührentatbestand, den Gebührenmaßstab und den \nGebührensatz sowie die Fälligkeit regeln, sind wirksam.\n\n84\n\nGesetzliche Grundlage der Gebührenregelung in der \nGebührensatzung ist das Fleischbeschaukostengesetz i.V.m. § 24 \nFlHG 1987 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. \nDezember 1992, BGBl. I S. 2022, und den ergänzenden \nVorschriften des Kommunalabgabengesetzes NW (§§ 1, 2, 4, 5), \nsoweit diese nicht durch § 24 FlHG verdrängt sind.\n\n85\n\nWie der Senat unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte \ndes Fleischbeschaukostengesetzes in seinem \n\n86\n\nUrteil vom 30. November 1989 \n- 9 A 2109/87 -, NWVBl. 1990, 307,\n\n87\n\nausgeführt hat, handelt es sich bei dem \nFleischbeschaukostengesetz um eine Spezialvorschrift auf dem \nGebiet des Gebührenrechts, durch die die Gebührenerhebung im \nBereich der damaligen Fleischbeschau (jetzt Fleischhygiene) \ndem Bereich der kommunalen Gebühren mit ergänzender Anwendung \nder Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes zugeordnet worden \nist und nicht dem Bereich der staatlichen Gebührenerhebung. \nHieran hat sich durch den späteren Erlaß des den Bereich der \nstaatlichen Gebühren neu regelnden Gebührengesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1971, GV NW S. 354, \nnichts geändert. Das Fleischbeschaukostengesetz geht als \nSondergesetz im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 Gebührengesetz NW \ndem Gebührengesetz vor. \n\n88\n\nDie in § 1 Fleischbeschaukostengesetz ausgesprochene \nErmächtigung an die Kreise, die Erhebung von Gebühren durch \nSatzung zu regeln, soweit sie auf dem Gebiet der \nFleischbeschau als Ordnungsbehörden zuständig sind, ist eine \ninhaltlich hinreichend bestimmte Ermächtigung. In der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung ist nämlich geklärt, daß \ndie Grundsätze, die gemäß Art. 80 Abs. 1 GG für die \nÜbertragung rechtsetzender Gewalt an die Exekutive gelten, auf \ndie Verleihung autonomer Satzungsgewalt an die Gemeinden nicht \nanwendbar sind, daß deshalb bei der Ermächtigung zum Erlaß \ngemeindlicher Satzungen eine Bestimmtheit der Ermächtigung nur \ninsoweit zu fordern ist, als sich aus der Ermächtigung \nzweifelsfrei entnehmen lassen muß, welchen Gegenstand die \nautonome Rechtsetzung betreffen darf.\n\n89\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Juli \n1989 - 8 B 159.88 -, Buchholz 401.68 \nNr. 24; BVerfG, Beschluß vom 9. Mai \n1972 - 1 BvR 518/62 und 308/64 -, \nBVerfGE 33, 125 (157 ff.); Beschluß vom \n10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, HSGZ \n1998, 327 (329).\n\n90\n\nDer Gegenstand der autonomen Rechtsetzungsbefugnis, \nGebührensatzungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene zu \nerheben, läßt sich dem Gesetz ohne weiteres entnehmen. Darüber \nhinaus wird § 1 Fleischbeschaukostengesetz ergänzt zunächst \ndurch § 24 FlHG 1987 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom \n18. Dezember 1992, der - die frühere „Kann-Regelung\" des § 4 \nKAG NW insoweit verdrängend - nunmehr zwingend die Erhebung \nvon Gebühren vorschreibt, und zwar als kostendeckende \nGebühren.\n\n91\n\nVgl. Urteil des Senats vom 24. März \n1992 - 9 A 2338/89 -.\n\n92\n\nDie Verpflichtung zur Erhebung kostendeckender Gebühren \nbedeutet zweierlei: einmal, daß eine Gebührenerhebung mit \nUnterdeckung unzulässig ist, zum andern, daß die zu erhebenden \nGebühren nach den bundesrechtlichen Grundsätzen zur \nKostendeckung die in dem entsprechenden Verwaltungszweig \nentstehenden Kosten nicht übersteigen dürfen, es sei denn, die \nin § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG 1987 in der Fassung des \nÄnderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992 für die \nGebührenbemessung in Bezug genommene Richtlinie 85/73/EWG \nschreibt etwas anderes vor.\n\n93\n\nVgl. Urteil des Senats vom 24. März \n1992, a.a.O.\n\n94\n\nWie bereits oben ausgeführt, fallen die bakteriologischen \nUntersuchungen nicht unter den Anwendungsbereich der \nRichtlinie 85/73/EWG und der Entscheidung 88/408/EWG, so daß \ninsoweit eine besondere Begrenzung der Gebührenbemessung und \nder Gebührenhöhe durch Art. 2 der Entscheidung 88/408/EWG \n(Pauschalsätze) nicht eingreift.\n\n95\n\nIn Übereinstimmung mit diesen gesetzlichen Vorgaben hat der \nBeklagte in § 1 der Gebührensatzung den Kreis der \nAbgabeschuldner, in den §§ 1 und 4 den gebührenpflichtigen \nTatbestand und den Maßstab (Durchführung einer \nbakteriologischen Fleischuntersuchung, Gebühr je Tier) und in \n§ 4 der Gebührensatzung den Satz der Abgabe (50,10 DM je \nuntersuchtes Tier) festgelegt. Den konkret festgelegten \nAbgabesatz von 50,10 DM/untersuchtes Tier hat der Beklagte \nermittelt auf der Basis veranschlagter 32 Untersuchungen pro \nJahr und einem veranschlagten Kostenvolumen von insgesamt \n1.602,30 DM. Letzteres ist - wie sich aus der vorgelegten \nGebührenkalkulation ergibt - seinerseits kalkuliert unter \nZugrundelegung von Personalkosten für das Fach- und \nVerwaltungspersonal (727,54 DM), Sachkosten (541,96 DM \nbestehend aus Versandkosten und Auslagen in Gestalt von \nGebühren für das staatliche Veterinäruntersuchungsamt) und \nWegestreckenentschädigung laut Tarifvertrag (0,52 DM/km bei \nangenommen 2 x 10 km pro Fall = 332,80 DM). Konkrete \nEinwendungen gegen die Richtigkeit der Ansätze der \nGebührenkalkulation hat die Klägerin nicht erhoben. Auch der \nSenat hat keine Anhaltspunkte dafür, daß die Kalkulation \nfehlerhaft sein könnte.\n\n96\n\nDie Berufung war daher hinsichtlich dieses Teils der Klage \nzurückzuweisen.\n\n97\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 \nSatz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n98\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n99","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308448","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-15/9-a-5269-94","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308448","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308448","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-15/9-a-5269-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308448","retrieved":"2026-07-09 03:37:35.070737+00:00"}}