{"status":"available","doknr":"OLD308446","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1215.9A2561.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-12-15","aktenzeichen":"9 A 2561/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nUnter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird das angefochtene Urteil \nteilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:\n\nDie Gebührenbescheide des Beklagten werden insoweit aufgehoben, als darin für die \nDurchführung der Schlachttier- und Fleischbeschau\n\nbei Rindern für das Jahr 1992 Gebühren, für das Jahr 1993 Gebühren über dem EG-\nPauschalsatz von 4,5 ECU/Rind und für das Jahr 1994 Gebühren über dem EG-Pauschalsatz \nvon 4,75 ECU/Rind,\n\nbei Schweinen für die Jahre 1992 bis 1994 Gebühren über dem EG-Pauschalsatz von 1,3 \nECU/Schwein\n\nbei Schafen/Ziegen Gebühren \n\nfestgesetzt sind. \n\nIm einzelnen werden aufgehoben:\n\n Bescheid vom in Höhe von Betrag DM\n1. 07.01.92 442,80\n2. 10.01.92 475,20\n3. 14.01.92 275,13\n4. 17.01.92 237,60\n5. 21.01.92 413,10\n6. 24.01.92 297,00\n7. 28.01.92 372,06\n8. 31.01.92 326,70\n \n9. 04.02.92 353,70\n10. 07.02.92 356,40\n11. 11.02.92 439,29\n12. 14.02.92 163,35\n13. 18.02.92 267,30\n14. 21.02.92 371,25\n15. 25.02.92 454,14\n \n16. 03.04.92 535,41\n17. 07.04.92 323,19\n18. 10.04.92 400,95\n19. 14.04.92 157,14\n20. 21.04.92 416,61\n21. 24.04.92 415,80\n22. 28.04.92 594,81\n \n23. 05.05.92 278,64\n24. 08.05.92 475,20\n25. 12.05.92 450,63\n26. 15.05.92 327,51\n27. 19.05.92 385,08\n28. 22.05.92 341,55\n29. 26.05.92 268,11\n \n30. 02.06.92 356,40\n31. 05.06.92 252,45\n32. 09.06.92 252,45\n33. 12.06.92 415,80\n34. 16.06.92 324,00\n35. 19.06.92 311,85\n36. 23.06.92 420,93\n37. 26.06.92 445,50\n38. 30.06.92 207,90\n \n39. 07.07.92 368,55\n40. 10.07.92 386,10\n41. 14.07.92 413,10\n42. 17.07.92 252,45\n43. 21.07.92 263,79\n44. 24.07.92 282,15\n45. 28.07.92 393,93\n46. 31.07.92 382,59\n \n47. 04.08.92 297,00\n48. 07.08.92 400,95\n49. 11.08.92 365,04\n50. 14.08.92 311,85\n51. 18.08.92 405,27\n52. 21.08.92 352,89\n53. 25.08.92 341,55\n54. 28.08.92 133,65\n \n55. 01.09.92 379,08\n56. 04.09.92 546,75\n57. 08.09.92 420,93\n58. 11.09.92 512,73\n59. 15.09.92 342,36\n60. 18.09.92 267,30\n61. 22.09.92 510,03\n62. 25.09.92 237,60\n63. 29.09.92 293,49\n \n64. 02.10.92 390,42\n65. 06.10.92 398,25\n66. 09.10.92 341,55\n67. 13.10.92 435,78\n68. 16.10.92 311,85\n69. 20.10.92 353,70\n70. 23.10.92 415,80\n71. 27.10.92 144,99\n72. 30.10.92 222,75\n \n73. 03.11.92 492,27\n74. 06.11.92 326,70\n75. 10.11.92 345,87\n76. 13.11.92 371,25\n77. 17.11.92 447,12\n78. 20.11.92 297,00\n79. 24.11.92 372,06\n80. 27.11.92 400,95\n \n81. 01.12.92 524,88\n82. 08.12.92 335,34\n83. 11.12.92 326,70\n \n84. 05.01.93 388,19\n85. 08.01.93 420,12\n86. 12.01.93 447,48\n87. 15.01.93 326,76\n88. 19.01.93 379,34\n89. 22.01.93 217,84\n90. 26.01.93 363,78\n91. 29.01.93 248,96\n \n92. 05.02.93 264,52\n93. 09.02.93 248,96\n94. 12.02.93 404,56\n95. 16.02.93 416,36\n96. 19.02.93 311,20\n97. 26.02.93 465,99\n \n98. 02.03.93 285,98\n99. 05.03.93 360,83\n100. 09.03.93 348,22\n101. 12.03.93 379,34\n102. 16.03.93 234,81\n103. 19.03.93 295,64\n104. 23.03.93 202,28\n105. 26.03.93 354,12\n106. 30.03.93 283,03\n107. 30.03.93 15,56\n \n108. 02.04.93 420,72\n109. 06.04.93 280,08\n110. 13.04.93 317,10\n111. 16.04.93 466,80\n112. 20.04.93 245,20\n113. 23.04.93 264,52\n114. 27.04.93 297,78\n115. 30.04.93 248,96\n \n116. 04.05.93 385,24\n117. 07.05.93 311,20\n118. 11.05.93 323,00\n119. 14.05.93 326,76\n120. 18.05.93 403,75\n121. 21.05.93 186,72\n122. 25.05.93 577,86\n \n123. 08.06.93 332,66\n124. 11.06.93 373,44\n125. 04.06.93 295,64\n126. 15.06.93 298,59\n127. 17.06.93 31,12\n128. 18.06.93 280,08\n129. 21.06.93 77,80\n130. 22.06.93 325,95\n \n131. 06.07.93 251,91\n132. 09.07.93 357,88\n133. 13.07.93 342,32\n134. 16.07.93 186,72\n135. 20.07.93 509,72\n136. 23.07.93 233,40\n137. 27.07.93 248,15\n138. 30.07.93 264,52\n \n139. 03.08.93 338,56\n140. 06.08.93 248,96\n141. 10.08.93 320,05\n142. 13.08.93 376,39\n143. 17.08.93 351,17\n144. 20.08.93 373,44\n145. 24.08.93 233,40\n146. 27.08.93 311,20\n \n147. 14.09.93 323,00\n148. 17.09.93 373,44\n149. 21.09.93 320,05\n150. 24.09.93 295,64\n151. 28.09.93 304,49\n \n152. 05.10.93 323,00\n153. 08.10.93 295,64\n154. 12.10.93 450,43\n155. 15.10.93 345,27\n156. 19.10.93 171,16\n157. 22.10.93 155,60\n158. 26.10.93 453,38\n159. 29.10.93 451,24\n \n160. 12.11.93 217,84\n161. 16.11.93 323,00\n162. 19.11.93 404,56\n163. 23.11.93 325,95\n164. 26.11.93 404,56\n165. 30.11.93 460,09\n \n166. 21.12.93 426,02\n167. 28.12.93 270,42\n168. 31.12.93 280,08\n \n169. 04.01.94 450,32\n170. 07.01.94 295,64\n171. 11.01.94 416,76\n172. 14.01.94 280,08\n173. 18.01.94 352,08\n174. 25.01.94 456,12\n \n175. 04.02.94 233,40\n176. 08.02.94 287,40\n177. 11.02.94 326,76\n178. 18.02.94 311,20\n179. 25.02.94 155,60\n \n180. 08.03.94 155,60\n181. 11.03.94 383,20\n182. 15.03.94 295,64\n183. 18.03.94 380,76\n184. 22.03.94 124,48\n185. 25.03.94 357,88\n186. 29.04.94 (richtig: 29.03.94) 325,84\n \n187. 13.05.94 233,40\n188. 17.05.94 416,76\n189. 20.05.94 295,64\n190. 24.05.94 264,52\n191. 27.05.94 389,00\n192. 31.05.94 274,28\n \n193. 10.06.94 342,32\n194. 14.06.94 365,20\n195. 17.06.94 248,96\n196. 21.06.94 385,64\n197. 24.06.94 311,20\n198. 28.06.94 248,96\n \n199. 05.07.94 316,08\n200. 08.07.94 155,60\n201. 12.07.94 360,32\n202. 15.07.94 248,96\n203. 19.07.94 378,32\n204. 22.07.94 233,40\n205. 26.07.94 271,84\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt eine Land-Großfleischerei in \nS. . Es handelt sich um einen nicht EG-zugelassenen, \nnicht öffentlichen Schlachtbetrieb. \n\n3\n\nFür in diesem Betrieb durchgeführte amtliche Schlachttier- \nund Fleischuntersuchungen bei Rindern, Schafen/Ziegen und \nSchweinen sowie Trichinenuntersuchungen bei Schweinen \n(außerhalb der Schlachtstätte) erhob der Beklagte durch die im \nTenor aufgeführten 205 Gebührenbescheide für die Jahre 1992, \n1993 und 1994 Gebühren von insgesamt 114.395,95 DM. Die \nGebührenbescheide sind gestützt für Amtshandlungen im Jahre \n1992 auf die Satzung des Kreises W. vom 14. März 1991 über \ndie Erhebung von Gebühren und Auslagen von Amtshandlungen nach \ndem Fleischhygienegesetz in der Fassung der ersten \nÄnderungssatzung vom 12. Dezember 1991 (Gebührensatzung 1992), \nfür Amtshandlungen in den Jahren 1993 und 1994 auf die \nGebührensatzung idF der zweiten Änderungssatzung vom \n17. Dezember 1992 (Gebührensatzung 1993). Wegen der \nEinzelheiten der Berechnung wird auf die angefochtenen \nBescheide Bezug genommen. \n\n4\n\nNach erfolglosem Widerspruchsverfahren \n(Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 1994) hat die Klägerin \nrechtzeitig Klage erhoben und geltend gemacht: Die in den \neinschlägigen Gebührensatzungen des Kreises W. \nfestgelegten Gebührensätze verstießen gegen § 24 Abs. 2 \nFleischhygienegesetz 1987 (FlHG 1987) und die dort in Bezug \ngenommene Richtlinie des Rates vom 29. Januar 1985 über die \nFinanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von \nfrischem Fleisch und Geflügelfleisch (85/73/EWG) (nachfolgend: \nRichtlinie 85/73/EWG) und die darauf fußende Entscheidung des \nRates vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für die \nUntersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu \nerhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG \n(88/408/EWG) (nachfolgend: Entscheidung 88/408/EWG). Denn die \nGebührensätze des Kreises lägen über den EG-einschlä-gigen \nPauschalsätzen nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 5 der Entscheidung \n88/408/EWG, die für Rinder 4,5 ECU/Tier (ab 1994 : 4,75 \nECU/Tier), für Schweine 1,3 ECU/Tier und für Schafe der \nGewichtsklasse über 18 kg 0,5 ECU/Tier betrügen. Nach Ablauf \nder Umsetzungsfrist des Art. 11 der Entscheidung 88/408/EWG \n(= 31. Dezember 1990) könne sich der Einzelne gegenüber dem \nMitgliedstaat auf diese Pauschalsätze berufen, wie der \nEuropäische Gerichtshof (EuGH) durch Urteil vom 10. November \n1992 klargestellt habe. Die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 2 \nder Entscheidung 88/408/EWG für eine Abweichung von den \nPauschalsätzen lägen nicht vor, im übrigen könne diese \nEntscheidung nur der Bundesgesetzgeber, nicht der Kreis durch \nSatzung treffen. Die konkrete Kalkulation der Gebührensätze \nentspreche im übrigen nicht den Vorgaben der Entscheidung \n88/408/EWG nebst Anhang und der hierzu veröffentlichten \nProtokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der \nEuropäischen Gemeinschaften vom 24. Januar 1989, \nBundesanzeiger vom 22. Februar 1989. Für die \nTrichinenuntersuchungen könnten keine gesonderten Gebühren \nerhoben werden. Ab dem 1. Januar 1994 gelte die Richtlinie \n93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der \nRichtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der Untersuchungen \nund Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch \n(nachfolgend: Richtlinie 93/118/EG). Diese sei bisher nicht in \nnationales Recht umgesetzt worden.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\ndie in der Klageschrift aufgeführten \n205 Gebührenbescheide und den \nWiderspruchsbescheid vom 17. Oktober \n1994 aufzuheben, \n\n7\n\nhilfsweise,\n\n8\n\ndie vorgenannten Bescheide insoweit \naufzuheben, als in den jeweiligen \nBescheiden die EG-Pauschalgebühr nach \nder Bestimmung von Art. 2 Abs. 1 der \nEntscheidung des Rates der Europäischen \nGemeinschaft vom 15. Juni 1988 \n(88/408/EWG) überschritten wird.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat geltend gemacht: Die Klägerin könne sich nicht auf die \nErhebung von Pauschalgebühren nach der Entscheidung 88/408/EWG \nberufen, weil diese Entscheidung allein die Gebühren für die \nBeschau von Fleisch aus EG-zugelassenen Schlachthöfen \nbetreffe, wozu der Betrieb der Klägerin nicht gehöre. Auch auf \ndie Richtlinie des Rates vom 15. Juni 1988 - 88/409/EWG - \nbetreffend die Gebühr für die Beschau von Fleisch aus \nSchlachthöfen, die nicht gemäß der Richtlinie 64/433/EWG \nzugelassen seien, könne sich die Klägerin nicht berufen. Denn \ndiese Richtlinie betreffe ebenfalls nur Schlachthöfe, nicht \naber kleinere Schlachtbetriebe wie den der Klägerin, bei denen \naufgrund der geringen Stückzahlen der Aufwand für jedes \nüberprüfte Schlachttier durchschnittlich höher sei. Da die \neuroparechtlichen Vorgaben für solche Betriebe nicht zur \nAnwendung kämen, sei der Kreis W. nicht gehindert gewesen, \nvon den Pauschalgebühren abzuweichen. Die Richtlinie des Rates \nvom 15. Juni 1988 - 88/409/EWG - sei auch deshalb nicht \nmaßgeblich, weil sie durch § 24 Abs. 2 Fleischhygienegesetz \nnicht in innerstaatliches Recht transformiert worden sei.\n\n12\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht der Klage stattgegeben. \n\n13\n\nMit der zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte \ngegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, für die \nGebührensatzungen des Kreises gebe es keine hinreichende \ngesetzliche Ermächtigungsnorm. Er macht geltend, die \nRichtlinie 85/73/EWG, die Entscheidung 88/408/EWG und die \nRichtlinie 93/118/EG seien durch Bundes- und Landesrecht \nordnungsgemäß umgesetzt worden. Speziell das \nFleischbeschaukostengesetz habe den Kreisen nicht nur die \nBefugnis zur Erhebung von Gebühren durch Satzung, sondern auch \nzur Abweichung von den Pauschalsätzen nach Art. 2 Abs. 1 der \nEntscheidung 88/408/EWG bzw. nach Kapitel I Nr. 1 des Anhangs \nzur Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG \nübertragen. Die Ermächtigung des § 1 \nFleischbeschaukostengesetz zur Regelung der Gebühren durch \nSatzung sei auch inhaltlich hinreichend bestimmt. Insoweit \nunterscheide sich die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen von \nder Rechtslage in anderen Bundesländern, weil dort die \nGebührensätze und Tatbestände durch Rechtsverordnungen \nfestgesetzt worden seien und für eine Verordnungsermächtigung \ndie strengeren Anforderungen des Art. 80 Grundgesetz (GG) \ngälten. Die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 2 der \nEntscheidung 88/408/EWG bzw. nach Kapitel I Nr. 4 des Anhangs \nzur Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG, von \nden EG-Pauschalbeträgen abweichen zu dürfen, lägen nicht nur \nbezüglich des Kreisgebietes, sondern auch bezüglich des \nGesamtgebietes der Bundesrepublik Deutschland vor, wie sich \nnunmehr nach Durchführung bundesweiter Erhebungen aus der \nBekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom \n24. Oktober 1997 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 31. Oktober 1997) \nergebe. Bei der konkreten Berechnung der Gebührensätze habe er \nauch die Vorgaben des Anhangs zu Art. 2 Abs. 2 der \nEntscheidung 88/408/EWG bzw. nach Kapitel I Nr. 4 des Anhangs \nzur Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG \nbeachtet und die Gebührensätze nur insoweit angehoben, als \ndies zur Kostendeckung notwendig gewesen sei.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nSie hält das angefochtene Urteil für zutreffend, tritt den \nAusführungen des Beklagten entgegen und wiederholt und \nvertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie stellt klar, \ndaß hinsichtlich des Bescheides vom 16. Juni 1992 die \nTrichinengebühr bezüglich eines Teilbetrages von 10,00 DM \nnicht angefochten werde.\n\n19\n\nDer Beteiligte führt aus, durch § 24 FlHG 1987 und das \nFleischbeschaukostengesetz seien die Kommunen und Kreise in \nNordrhein-Westfalen ermächtigt, die Gebühren auf dem Gebiet \nder Fleischhygiene durch Satzung zu regeln. An \nSatzungsermächtigungen seien nicht so strenge Anforderungen zu \nstellen, wie an Ermächtigungen zum Erlaß von \nRechtsverordnungen im Sinne von Art. 80 GG. Insoweit \nunterscheide sich die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen von \nder Rechtslage in anderen Bundesländern, in denen die Gebühren \njeweils durch Rechtsverordnungen bestimmt worden seien. Er \nweist darauf hin, daß der nordrhein-westfälische Gesetzgeber \ndemnächst eine Novelle zum Fleischbeschaukostengesetz erlassen \nwerde, der zur Behebung der aufgetretenen Rechtsunsicherheit \nrückwirkende Kraft beigelegt werden solle.\n\n20\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des \nSachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und der von den Beteiligten eingereichten Unterlagen \nergänzend Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe\n\n22\n\nDie Berufung hat hinsichtlich eines Betrages von \n46.290,01 DM Erfolg (nämlich bezüglich Gebühren für die \nTrichinenuntersuchung, Gebühren für die Schlachttier- und \nFleischuntersuchungen bei Schweinen in den Jahren 1992, 1993 \nund 1994 bis zur Höhe des EG-Pauschalsatzes von 1,3 \nECU/Schwein sowie bei Rindern in den Jahren 1993 und 1994 bis \nzur Höhe des EG-Pauschalsatzes von 4,5 ECU/Rind bzw. 4,75 \nECU/Rind), hinsichtlich eines Betrages von 68.105,94 DM ist \nsie unbegründet.\n\n23\n\nI. Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei \nSchweinen\n\n24\n\na) Jahre 1992 und 1993\n\n25\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen \ndie Klägerin in ihren Rechten, soweit darin für die \nSchlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Schweinen Gebühren \nüber dem EG-Pauschalsatz (1,3 ECU * 2,02635 = 2,63 DM) \nfestgesetzt worden sind.\n\n26\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen \ndie Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit darin Gebühren für \ndiese Untersuchungen in Höhe des EG-Pauschalsatzes (= 2,63 DM) \nfestgesetzt worden sind.\n\n27\n\nDie seitens des Beklagten der Gebührenerhebung für die oben \nangeführten Untersuchungsamtshandlungen zugrundegelegten \nGebührensatzungen 1992 und 1993 sind unwirksam, soweit die in \n§ 2 Abs. 1 b Gebührensatzung 1992 bzw. in § 2 Abs. 1 c \nGebührensatzung 1993 festgesetzten Gebührensätze (für \nSchweine) den EG-Pauschalsatz von 1,3 ECU/Tier \nübersteigen.\n\n28\n\nBezüglich einer Gebührenbemessung abweichend von den \nPauschalsätzen des Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG \nfehlt es an einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung.\n\n29\n\nZwar sieht § 1 des Gesetzes über die Kosten der \nSchlachttier- und Fleischbeschau (Fleischbeschaukostengesetz) \nvom 24. Juni 1969, GV NW S. 449, in der Fassung des 3. \nGesetzes zur Funktionalreform vom 26. Juni 1984, GV NW S. 370, \nvor, daß die Kreise, die kreisfreien Städte und \nkreisangehörigen Gemeinden durch Satzung die Erhebung von \nGebühren regeln, soweit ihnen als Ordnungsbehörden durch die \nFleischbeschauzuständigkeits-Verordnung (FlZV-NW) Aufgaben \nübertragen sind. Diese ursprünglich zulässige landesrechtliche \nRegelung zur Erhebung von Fleischbeschau - \n(Fleischuntersuchungs-)Gebühren seitens der Kommunen und \nKreise und zur Regelung der Gebührenerhebung \neigenverantwortlich durch Satzung, \n\n30\n\nvgl. hierzu Urteil des Senats vom \n30. November 1989 - 9 A 2109/87 -, \nNWVBl. 1990, 307; dort auch zur \nQualität dieser Gebühr als \nVerwaltungsgebühr und zur Anwendung der \nGebührenvorschriften des \nKommunalabgabengesetzes NW,\n\n31\n\nist jedoch jedenfalls mit Wirkung ab 1. Januar 1991 durch \ndie bundesrechtliche Regelung des § 24 Abs. 2 \nFleischhygienegesetz (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 24. Februar 1987, BGBl. I S. 649, (ab 1. Januar 1993 \ni.d.F. des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992, BGBl. I \nS. 2022,) teilweise - jedenfalls in bezug auf die \neigenverantwortliche Gebührenbemessung seitens der kommunalen \nKörperschaften - unwirksam geworden. Dies ergibt sich aus \nfolgendem:\n\n32\n\nDas Rechtsgebiet der Fleischhygiene fällt in den Bereich \nder konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Artikel 74 \nAbs. 1 Nr. 20 GG. In diesem Bereich haben die Länder die \nBefugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von \nseinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht (Art. 72 \nAbs. 1 GG in der bis 14. November 1994 geltenden Fassung).\n\n33\n\nZum Zeitpunkt des Erlasses des Fleischbeschaukostengesetzes \nvom 24. Juni 1969 hatte der Bund bezüglich einer \nGebührenregelung auf diesem Gebiet nur in bezug auf Gebühren \nfür die Einfuhruntersuchungen Gebrauch gemacht,\n\n34\n\nvgl. § 23 des damals geltenden \nFleischbeschaugesetzes in der Fassung \ndes Änderungsgesetzes vom 18. April \n1968, BGBl. I S. 305, \n\n35\n\nso daß der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber befugt \nwar, die Gebührenerhebung für die übrigen Amtshandlungen auf \ndem Gebiet der Fleischhygiene - wie im \nFleischbeschaukostengesetz geschehen - zu regeln und die \nKommunen zur eigenverantwortlichen Gebührenregelung durch \nSatzung zu ermächtigen.\n\n36\n\nMit Erlaß des Gesetzes zur Änderung des \nFleischbeschaugesetzes vom 13. April 1986, BGBl. I S. 398, hat \nder Bundesgesetzgeber - die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 \nNr. 3 GG in der Fassung bis 14. November 1994 (Bedürfnis nach \nbundesgesetzlicher Regelung zur Wahrung der Rechts- oder \nWirtschaftseinheit) lagen vor - von der ihm zustehenden \nMöglichkeit Gebrauch gemacht, Kostenvorschriften nicht nur für \nAmtshandlungen bei der Untersuchung des in die Bundesrepublik \nDeutschland (Zollgebiet) eingehenden Fleisches, sondern für \nalle Amtshandlungen nach dem jetzt in Fleischhygienegesetz \numbenannten Gesetz und den zur Durchführung des Gesetzes \nerlassenen Vorschriften zu erlassen, insbesondere also auch \nfür die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei \nSchlachtungen im Inland.\n\n37\n\nVgl. § 23 Fleischbeschaugesetz in \nder Fassung des Änderungsgesetzes vom \n13. April 1986 = § 24 FlHG in der \nFassung der Bekanntmachung vom 24. Fe-\nbruar 1987 - BGBl. I S. 649.\n\n38\n\nDie Ausübung der Bundeskompetenz bewirkt nicht nur eine \nKompetenzsperre für den Landesgesetzgeber, neues Landesrecht \nzu erlassen, soweit die bundesrechtliche Regelung reicht, \nsondern führt auch dazu, daß früheres Landesrecht, soweit es \nmit dem späteren Bundesgesetz unvereinbar ist, außer Kraft \ngesetzt wird. Früheres Landesrecht bleibt nur insoweit gültig, \nals die nunmehr erlassenen bundesrechtlichen Vorschriften eine \nausfüllbare Lücke lassen.\n\n39\n\nVgl. Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar \nzum Grundgesetz, Art. 72 GG Rn. 5; von \nMünch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 3. \nAufl. 1996, Art. 72 GG Rn. 10; \nAlternativ-Kommentar zum Grundgesetz, \n2. Aufl. 1989, Art. 72 GG Rn. 2; \nBVerwG, Urteil vom 27. September 1992 - \n8 C 9.91 -, KStZ 1993, 74.\n\n40\n\nDas Außerkrafttreten von früherem, mit späterem Bundesrecht \nunvereinbarem Landesrecht kann jedes Gericht feststellen, das \nEntscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts nach \nArt. 100 Abs. 1 GG erstreckt sich hierauf nicht.\n\n41\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Oktober \n1959 - 1 BvL 13/58 -, BVerfGE 10, 124 \n(128); Beschluß vom 6. Dezember 1983 \n- 2 BvL 1/82 -, BVerfGE 65, 359 \n(373).\n\n42\n\nDie Gebührenregelung in § 24 FlHG in der Fassung von 1987 \nschränkt den bis dahin unbeschränkten Spielraum des \nLandesgesetzgebers zur Gebührenregelung in unterschiedlicher \nWeise ein. Während es nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FlHG \ndem Landesgesetzgeber überlassen bleibt, die kostenpflichtigen \nTatbestände zu bestimmen, wobei nach § 24 Abs. 1 FlHG eine \nPflicht zur Gebührenerhebung und Gebührenregelung durch \nLandesrecht besteht, ist die den Ländern ebenfalls eingeräumte \nKompetenz zur Gebührenbemessung an bestimmte Maßgaben \ngebunden. Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG sind die Gebühren nach \nMaßgabe der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 \nüber die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen \nvon frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 32 \nS. 14) zu bemessen. \n\n43\n\nDaß der Bundesgesetzgeber im Rahmen der konkurrierenden \nGesetzgebung die Überlassung der Kompetenzausübung für den \nLandesgesetzgeber mit Einschränkungen oder einzuhaltenden \nVorgaben versehen kann, ist allgemein anerkannt.\n\n44\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 9. Mai \n1973 - 2 BvL 43,44/71 -, BVerfGE \n35,65/73; BVerwG, Urteil vom 29. August \n1996 - 3 C 7.95 -, Agrarrecht 1997, \n227; Maunz-Dürig-Herzog, a.a.O., Art. \n72 GG Rn. 12, 13; von Münch-Kunig, \na.a.O., Art. 72 GG Rn. 13, 14, 15.\n\n45\n\nDie Einschränkung bezieht sich hier auf die Beachtung einer \nbestimmten Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften, der \nRichtlinie 85/73/EWG. Hinsichtlich einer solchen Bezugnahme \nist gleichfalls anerkannt, daß der Gesetzgeber befugt ist, auf \nfremdes, nicht von ihm formuliertes und in Kraft gesetztes \nRecht eines anderen Kompetenzbereiches zu verweisen, \nnamentlich auch auf Normen und Begriffe des Rechts der \nEuropäischen Gemeinschaften.\n\n46\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom \n13. Oktober 1970 - 2 BvR 618/68 -, \nBVerfGE 29, 198 (210) sowie Beschluß \nvom 1. März 1978 - 1 BvR 786, 793/70, \n168/71 und 95/73 -, BVerfGE 47, 285 \n(311); BVerwG, Urteil vom 29. August \n1996, a.a.O.\n\n47\n\nDer relevante Gesamtregelungsinhalt der Norm ergibt sich in \nsolchen Fällen aus dem Zusammenwirken beider Normen. Soll nach \nder Verweisungsnorm das Verweisungsobjekt in seiner jeweiligen \nFassung gelten, handelt es sich um eine „dynamische\" \nVerweisung. Soll hingegen der bei Erlaß der Verweisungsnorm \noder zu einem früheren Zeitpunkt geltende Normtext, auf den \nverwiesen ist, maßgebend sein, liegt eine „statische\" \nVerweisung vor. Beide Verweisungsarten sind nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich \nmöglich.\n\n48\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 23. März \n1982 - 2 BvL 13/79 -, BVerfGE 60, 135 \n(155).\n\n49\n\nWenn dem Wortlaut der Verweisungsnorm nicht zu entnehmen \nist, welcher Art die in ihr enthaltene Verweisung ist, muß \ndiese Frage durch Gesetzesauslegung beantwortet werden. \nBesondere Bedeutung kommt in solchen Fällen dem \nSinnzusammenhang zu, in den die gesetzliche Vorschrift \neingebettet ist. Der Blick ist auch auf die \nEntstehungsgeschichte und die Regelungsziele der Norm im \nUmfeld der Verweisungsnorm zu richten. \n\n50\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 23. März \n1982, a.a.O.\n\n51\n\nDanach enthält § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG (in der Fassung von \n1987) eine „dynamische\" Verweisung. \n\n52\n\nDer Wortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG gibt keinen \neindeutigen Aufschluß darüber, ob die Richtlinie 85/73/EWG in \nihrer damaligen Ursprungsfassung oder in ihrer jeweiligen \nFassung für die Gebührenbemessung verbindlich sein soll. Der \nBundesgesetzgeber hat sich darauf beschränkt, die amtliche \nÜberschrift der Richtlinie zu zitieren und in Klammern die \nFundstelle für die Veröffentlichung der Richtlinie im \nAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften anzuführen. Der \nWortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG in der Fassung von 1987 \nläßt eine Ausdeutung sowohl als statische als auch als \ndynamische Verweisung zu.\n\n53\n\nDie Auslegung ergibt, daß § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG eine \ndynamische Verweisung auf die Richtlinie 85/73/EWG in ihrer \njeweiligen Fassung enthält.\n\n54\n\nAnderer Ansicht: Thüringer OVG, \nBeschluß vom 30. Juli 1997 - 2 EO \n196/96 -, Leitsatz veröffentlicht in \nDVBl. 1998, 153; Bay. VGH in seinem \nVorlagebeschluß an den EuGH vom \n20. Oktober 1997, Amtsblatt der \nEuropäischen Gemeinschaften C 387, \nS. 11, Rechtssache C - 374/97.\n\n55\n\nDie Änderung der Gebührenregelung des damals noch geltenden \n§ 23 Fleischbeschaugesetz vom 28. September 1981, BGBl. I \nS. 1045, durch das Gesetz zur Änderung des \nFleischbeschaugesetzes vom 13. April 1986, BGBl. I S. 398, \nwar im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30. April 1985 \n(BT-Drucks. 10/3279) noch nicht enthalten, sondern ist erst im \nVerlaufe der parlamentarischen Beratung eingeführt worden (s. \nBeschluß-empfehlung und Bericht des Ausschusses für Jugend, \nFamilie und Gesundheit vom 3. Dezember 1985 (BT-Drucks. \n10/4410)), und zwar als neu gefaßter § 23 Fleischbeschaugesetz \n(= § 24 FlHG in der Fassung 1987). Sie diente - wie der \nEinzelbegründung zu § 23 Fleischbeschaugesetz zu entnehmen ist \n(BT-Drucks. 10/4410, S. 15) - der Umsetzung der (neuen) \nRichtlinie des Rates für die Regelung der Kosten für amtliche \nUntersuchungen bei Fleisch und Geflügelfleisch (gemeint war \ndie Richtlinie 85/73/EWG), die nach Auffassung des \nBundestagsausschusses bis zum 1. Januar 1986 in deutsches \nRecht zu übernehmen war. Die parlamentarischen Gremien wollten \ndamit der Regelung in Art. 4 der Richtlinie 85/73/EWG i.V.m. \nArt. 189 Abs. 3 EG-Vertrag nachkommen, wonach die \nMitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und \nVerwaltungsvorschriften erlassen, um der Richtlinie spätestens \nam 1. Januar 1986 nachzukommen. \n\n56\n\nDie Richtlinie 85/73/EWG war zum damaligen Zeitpunkt \nlediglich eine Blankett-Vorschrift. Sie sah zwar in Art. 1 \nvor, daß die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, daß ab \n1. Januar 1986 für die in Abs. 1 1. und 2. Gedankenstrich \nangeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen und \nHygienekontrollen Gebühren erhoben werden, um die Kosten \ndieser Untersuchungen und Kontrollen zu decken und daß jede \ndirekte und indirekte Erstattung der Gebühren untersagt wird. \nDie konkrete Festlegung der jeweiligen pauschalen Höhe der \nGebühren sowie die Einzelheiten und Grundsätze der Richtlinie \nund ihrer Ausnahmen waren jedoch einer vom Rat auf Vorschlag \nder Kommission mit qualifizierter Mehrheit zu treffenden \nEntscheidung vorbehalten (Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 85/73/EWG). \nArt. 3 der Richtlinie 85/73/EWG sah vor, daß die Richtlinie \naufgrund der gewonnenen Erfahrungen gegebenenfalls zu ändern \nsei. Angesichts dieses Blankett-Charakters der Richtlinie \n85/73/EWG zum damaligen Zeitpunkt hätte es ausgereicht, wenn \nder Gesetzgeber - wie in § 23 Abs. 1 Fleischbeschaugesetz \n= § 24 FlHG geschehen - die Pflicht zur Erhebung \nkostendeckender Gebühren und Auslagen festgelegt und in Absatz \n2 bestimmt hätte, daß die nähere Ausgestaltung durch \nLandesrecht erfolgt. Der Gesetzgeber ist jedoch darüber \nhinausgegangen und hat den Ländern bezüglich der \nGebührenbemessung vorgeschrieben, daß die Gebühren nach \nMaßgabe der Richtlinie 85/73/EWG zu bemessen seien. Diese \nausdrückliche Bindung der Länder bezüglich der \nGebührenbemessung an die Richtlinie 85/73/EWG wäre überflüssig \nund inhaltsleer, wenn sie sich ausschließlich auf die von den \nOrganen der Europäischen Gemeinschaften selbst noch nicht \numgesetzte Richtlinie 85/73/EWG in der (damals vorliegenden) \nUrsprungsfassung als Blankett-Vorschrift bezogen hätte. Sie \nmachte dagegen Sinn, wenn sie auch die künftige und demnächst \nzu erwartende Ausgestaltung der Richtlinie durch \nRatsentscheidung nach Art. 2 der Richtlinie 85/73/EWG und \ndurch Änderungsrichtlinien nach Art. 3 der Richtlinie \n85/73/EWG einbezog, d. h. als dynamische Verweisung zu \nverstehen ist. \n\n57\n\nFür diese Auslegung der Norm spricht insbesondere der \nUmstand, daß der Bundesgesetzgeber die Ausgestaltung der \nGebührenregelung dem Landesrecht vorbehalten hat. Bei einer \nstatischen Verweisung auf die Richtlinie 85/73/EWG in der \ndamaligen Fassung wäre der Bundesgesetzgeber bei jeder \nkünftigen Änderung der Richtlinie 85/73/EWG verpflichtet \ngewesen, im Hinblick auf die Anpassungsverpflichtung nach Art. \n189 Abs. 3 EG-Vertrag seinerseits das Fleischhygienegesetz zu \nändern und jeweils neu zu bestimmen, daß die Länder nunmehr \nauch die neue Änderungsrichtlinie zur Richtlinie 85/73/EWG zu \nbeachten haben. Da dem Bundesgesetzgeber bei Erlaß des \nÄnderungsgesetzes vom 13. April 1986 nicht unbekannt sein \nkonnte, daß EG-Richtlinien in diesem Bereich häufig geändert \nund angepaßt werden, daß nach Art. 189 Abs. 3 EG-Vertrag ein \nständiger Anpassungszwang für die Mitgliedstaaten besteht, \nihre innerstaatliche Rechtsordnung den Zielen der jeweiligen \nÄnderung einer Richtlinie anzupassen, wäre eine statische \nVerweisung - selbst wenn es sich bei der Richtlinie 85/73/EWG \nnicht um eine Blankett-Vorschrift, sondern um eine konkrete \nRegelungen enthaltende EG-Vorschrift gehandelt hätte - höchst \nunpraktisch gewesen. \n\n58\n\nBestätigt wird dieses Auslegungsergebnis durch das spätere \nVerhalten des Bundesgesetzgebers. Zur Begründung der durch das \nGesetz zur Änderung veterinärrechtlicher, \nlebensmittelrechtlicher und tierzuchtrechtlicher Vorschriften \nvom 18. Dezember 1992, BGBl. I S. 2022, mit Wirkung ab \n1. Januar 1993 in § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG vor den Worten „zu \nbemessen\" eingefügten Worte „und der auf Grund dieser \nRichtlinie erlassenen Rechtsakte der Organe der Europäischen \nGemeinschaft\" ist in der Begründung des Gesetzentwurfs der \nBundesregierung vom 31. August 1992 (BT-Drucks. 12/3201, \nS. 36) ausgeführt, die Ergänzung diene der Klarstellung, daß \ndie Gebührenbemessung auch aufgrund von \nDurchführungsbestimmungen nach der Grundrichtlinie 85/73/EWG \nerfolge. Die Grundrichtlinie 85/73/EWG als Blankett-Vorschrift \nwar zum damaligen Zeitpunkt (1992) nicht nur gemäß ihrem Art. \n2 Abs. 1 durch die Entscheidung des Rates vom 15. Juni 1988 \nüber die Beträge der für die Untersuchungen und \nHygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren \ngemäß der Richtlinie 85/73/EWG (88/408/EWG) (ABl. Nr. L 194, \nS. 24) ausgefüllt, sondern durch eine Änderungsrichtlinie des \nRates vom 15. Juni 1988 mit Hygienevorschriften für Fleisch \nfür den Inlandsmarkt und zur Festlegung der gemäß der \nRichtlinie 85/73/EWG für die Untersuchung dieses Fleisches zu \nerhebenden Gebühren (88/409/EWG) (ABl. Nr. L 194, S. 28) \nergänzt worden. Bei angenommener statischer Verweisung auf die \nGrundrichtlinie 85/73/EWG hätte der Gesetzgeber spätestens \njetzt Veranlassung gehabt, den Wortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 2 \nFlHG dahin umzuformulieren, daß die Richtlinie 85/73/EWG in \nihrer jeweiligen Fassung bei der Gebührenbemessung zu beachten \nsei.\n\n59\n\nVgl. zur Änderung des Wortlauts des \n§ 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG durch das \nÄnderungsgesetz vom 18. Dezember 1992 \nals Klarstellung: BVerwG, Urteil vom \n29. August 1996 - 3 C 7.95 -, \na.a.O.\n\n60\n\nDie Auslegung der „Maßgabe\" in § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG als \ndynamische Verweisung auf die Richtlinie 85/73/EWG in ihrer \njeweiligen Fassung bedeutet, daß die den Ländern durch § 24 \nAbs. 2 FlHG eingeräumte Befugnis, durch Landesrecht die \nGebührenerhebung im einzelnen zu regeln, bezüglich des \nBereichs der Gebührenbemessung durch die strikte \nbundesrechtliche Verpflichtung eingeengt war, den jeweiligen \nInhalt der Richtlinie 85/73/EWG zu beachten. Damit war die \nVerpflichtung des Bundes aus Art. 189 Abs. 3 EG-Vertrag, gemäß \nArt. 11 der Entscheidung des Rates vom 15. Juni 1988 \n(88/408/EWG) und gemäß Art. 6 der Richtlinie des Rates vom \n15. Juni 1988 (88/409/EWG) die Vorgaben der Richtlinie \n85/73/EWG bis zum 31. Dezember 1990 umzusetzen, für den hier \ninteressierenden Bereich der Gebührenbemessung qua Bundesrecht \nauf die Länder übertragen. Einer solchen Übertragung der \nUmsetzungsbefugnis auf innerstaatlicher Ebene steht EG-Recht \nnicht entgegen, sofern diese Zuständigkeitsverteilung eine \nordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Gemeinschaftsakte \nermöglicht.\n\n61\n\nVgl. EuGH , Urteil vom 10. November \n1992 - Rs C 156/91 -, NJW 1993, 315 zur \nUmsetzung der Richtlinie 85/73/EWG und \nder Entscheidung 88/408/EWG.\n\n62\n\nDie Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Entscheidung \n88/408/EWG und der Änderungsrichtlinie 88/409/EWG schreibt den \nMitgliedstaaten vor, daß für die in Art. 1 Richtlinie \n85/73/EWG, Art. 1 der Entscheidung 88/408/EWG und Art. 4 der \nÄnderungsrichtlinie 88/409/EWG umschriebenen Schlachttier- und \nFleischuntersuchungen sowie Hygienekontrollen die in Art. 2 \nAbs. 1 und Art. 3 Abs. 1 (Gebührenanteil bei Zerlegung von \nFleisch) der Entscheidung 88/408/EWG festgelegten \ndurchschnittlichen Pauschalbeträge zu erheben sind. Zwar sehen \nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 3 der Entscheidung \n88/408/EWG vor, daß die Mitgliedstaaten, in denen die \nLohnkosten, die Struktur der Betriebe und das Verhältnis \nzwischen Tierärzten und Fleischbeschauern von dem \nGemeinschaftsdurchschnitt, der für die Berechnung der in \nAbs. 1 festgesetzten Pauschalbeträge festgelegt wurde, \nabweichen, die Pauschalbeträge auf den Stand der tatsächlichen \nUntersuchungskosten senken bzw. anheben können. Sie haben \ndabei gemäß Art. 2 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Entscheidung \n88/408/EWG von den im Anhang genannten Grundsätzen auszugehen. \nDiese den Mitgliedstaaten eingeräumte Abweichungsbefugnis, \n\n63\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom \n12. März 1997 - 3 NB 3.94 -,\n\n64\n\nist durch Bundesrecht, nämlich § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG \n1987, den Ländern übertragen worden. Diese hatten demgemäß \ndurch Landesrecht zu bestimmen, ob sie von dieser \nAbweichungsbefugnis Gebrauch machen wollten oder die \nAbweichungsbefugnis ihrerseits auf andere Körperschaften \nübertragen wollten. \n\n65\n\nVon dieser Abweichungsbefugnis hat das Land Nordrhein-\nWestfalen bisher keinen Gebrauch gemacht. Es hat weder eine \nEntscheidung dahin getroffen, daß für den Bereich Nordrhein-\nWestfalen von den Pauschalsätzen abgewichen werden soll (mit \nggf. anschließender Ermächtigung der kommunalen \nKörperschaften, die Einzelheiten durch Satzung zu regeln), \nnoch eine Entscheidung dahin, daß die dem Land zustehende \nAbweichungsbefugnis als solche den kommunalen Körperschaften \nübertragen wird. Die vor Inkrafttreten (18. April 1986) des \n§ 23 Fleischbeschaugesetz (= § 24 FlHG) getroffene \nEntscheidung des Landesgesetzgebers in Gestalt des \nFleischbeschaukostengesetzes vom 24. Juni 1969 in der Fassung \ndes Änderungsgesetzes vom 26. Juni 1984, den kommunalen \nKörperschaften die Befugnis einzuräumen, durch Satzung \neigenverantwortlich - inhaltlich lediglich gebunden durch die \nVorschriften des Kommunalabgabengesetzes NW - die Erhebung von \nFleischbeschaukosten zu regeln, ist keine Entscheidung nach \n§ 24 FlHG. Die Ausübung einer dem Land durch Bundesgesetz \neingeräumten Befugnis (hier: § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG), unter \nbestimmten Voraussetzungen von den zwingenden Vorgaben der \nRichtlinie 85/73/EWG abweichen zu dürfen, setzt zwingend \nvoraus, daß das Land eine entsprechende Ermessensentscheidung \nnach Einräumung dieser Befugnis trifft. \n\n66\n\n§ 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG enthält eine zwingende \nbundesrechtliche Regelung, in welcher Weise die Länder die \nGebührenbemessung zu regeln haben, nämlich unter Bindung an \ndie Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweiligen \nFassung. Er läßt keinen Raum für abweichende landesrechtliche \nRegelungen. Soweit das Fleischbeschaukostengesetz von dieser \nRegelung abweicht, nämlich den kommunalen Körperschaften die \nRegelung der Gebühren durch Satzung in Eigenverantwortung - \nohne Bindung an die Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG - \nüberläßt, ist das Fleischbeschaukostengesetz wegen Verletzung \nvon Bundesrecht unwirksam geworden.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 12. März \n1997 - 3 NB 3.94 -.\n\n68\n\nDie Unwirksamkeit ist allerdings in zweierlei Hinsicht \neinzugrenzen. Sie bezieht sich nur auf den Regelungsbereich \nder Richtlinie 85/73/EWG, d.h. auf die dort umschriebenen \nSchlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie \nHygienekontrollen. Innerhalb dieses Bereichs erstreckt sich \ndie Unwirksamkeit des Fleischbeschaukostengesetzes wegen \nVerstoßes gegen § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG wiederum nur auf einen \nTeil dieser Regelung. Soweit das Fleischhygienegesetz in \nseinem § 24 keine abschließende Regelung im Sinne von Art. 72 \nAbs. 1 GG trifft, nämlich in bezug auf die Frage, welche \nStelle innerhalb der Landesverwaltung das Verfahren der \nGebührenerhebung regeln soll, wer die kostenpflichtigen \nTatbestände festlegen soll und wer diesen Gebührentatbeständen \nin Übereinstimmung mit zwingenden bundesrechtlichen \nGebührenpauschalen (hier: die Gebührenpauschalen der \nRichtlinie 85/73/EWG) Gebührensätze zuordnen soll, blieb die \nlandesrechtliche Kompetenz zur Rechtsetzung unberührt. Dies \nbedeutet, daß Landesrecht, das sich in diesem Rahmen hält, \ndurch das neue Bundesrecht nicht verdrängt wird und weiter \nGültigkeit besitzt. Eine landesrechtliche Regelung, die sich \ndarauf beschränkt hätte, den kommunalen Körperschaften die \nBefugnis einzuräumen, durch Satzung das Verfahren der \nGebührenerhebung zu regeln, die Gebührentatbestände für \nAmtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz zu bestimmen und \nden jeweiligen Gebührensatz entsprechend zwingenden \ngesetzlichen Vorgaben festzulegen, würde also Gültigkeit \nbehalten. Da sich das nordrhein-westfälische \nFleischbeschaukostengesetz gedanklich und inhaltlich auf eine \nsolche zulässige Kernaussage reduzieren läßt, ohne daß die \nKlarheit und Bestimmtheit der gesetzlichen Regelung darunter \nleidet, ist das nordrhein-westfälische \nFleischbeschaukostengesetz im Wege verfassungskonformer \nAuslegung dahin zu reduzieren, daß es mit diesem \neingeschränkten, sich unmittelbar aus § 24 FlHG ableitbaren \nInhalt weiter Bestand hat und nur die überschießende Regelung \nunwirksam geworden ist (Teilunwirksamkeit).\n\n69\n\nEine landesrechtliche Regelung mit diesem Inhalt zur \nRegelung der im Gesetz festgelegten Umstände der \nGebührenerhebung durch Satzung ist inhaltlich hinreichend \nbestimmt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist \nnämlich geklärt, daß die Grundsätze, die gemäß Art. 80 Abs. 1 \nGG für die Übertragung rechtsetzender Gewalt an die Exekutive \ngelten, auf die Verleihung autonomer Satzungsgewalt an die \nGemeinden nicht anwendbar sind, daß deshalb bei der \nErmächtigung zum Erlaß gemeindlicher Satzungen eine \nBestimmtheit der Ermächtigung nur insoweit zu fordern ist, als \nsich aus der Ermächtigung zweifelsfrei entnehmen lassen muß, \nwelchen Gegenstand die autonome Rechtsetzung betreffen darf.\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Juli 1989 \n- 8 B 159.88 -, Buchholz 401.68 Nr. 24; \nBVerfG, Beschluß vom 9. Mai 1972 - 1 \nBvR 518/62 und 308/64 -, BVerfGE 33, \n125 (157 ff.); Beschluß vom 10. März \n1998 - 1 BvR 178/97 -, HSGZ 1998, 327 \n(329).\n\n70\n\nMangels Existenz einer landesrechtlichen Ermächtigung, \nabweichend von dem Pauschalsatz des Art. 2 Abs. 1 der \nEntscheidung 88/408/EWG durch Satzung die Höhe der Gebühren \nfestzulegen, sind die Gebührensätze in § 2 Abs. 1 b \nGebührensatzung 1992 bzw. § 2 Abs. 1 c Gebührensatzung 1993 \nunwirksam, soweit sie bezüglich Schweinen den Pauschalsatz von \n1,3 ECU/Tier übersteigen. Unter Anwendung des nach Art. 9 der \nEntscheidung 88/408/EWG (für das Jahr 1993 i.d.F. der \nÄnderungsentscheidung vom 14. Juni 1993 (93/386/EWG) und vom \n21. September 1993 (93/513/EWG)) zugrunde zu legenden \namtlichen Umrechnungskurses für den 1. September 1992 (1 ECU \n= 2.02635 DM) (siehe Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften \nNr. C 226, S. 1) sind das 2,63 DM.\n\n71\n\nBis zur Höhe des EG-Pauschalsatzes von 1,3 ECU/Schwein \n= 2,63 DM/Schwein sind die Gebührensätze in § 2 Abs. 1 b \nGebührensatzung 1992 bzw. § 2 Abs. 1 c Gebührensatzung 1993 \nwirksam und die Gebührenerhebung ihrerseits rechtmäßig.\n\n72\n\nb) Jahr 1994\n\n73\n\nAuch für das Jahr 1994 durfte in der Gebührensatzung \nbezüglich der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei \nSchweinen kein höherer Satz als der EG-Pauschalsatz nach dem \nAnhang Kapitel I Nr. 1 c zur Richtlinie 85/73/EWG in der \nFassung der Änderungsrichtlinie 93/118/EG von 1,3 ECU/Tier \n(= 2,63 DM/Tier) festgesetzt werden. Gemäß Art. 5 Abs. 3 der \nRichtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie \n93/118/EG gilt auch für das Jahr 1994 der Umrechnungskurs vom \n1. September 1992 (1 ECU = 2,02635 DM).\n\n74\n\nWie oben unter a) ausgeführt, enthält § 24 Abs. 2 Satz 2 \nFlHG 1987 - ab 1. Januar 1993 in der Fassung des \nÄnderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992, BGBl. I S. 2022, - \neine dynamische Verweisung auf die Richtlinie 85/73/EWG in \nihrer jeweiligen Fassung. Ab 1. Januar 1994 galt die \nRichtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG \n(siehe Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/118/EG). Durch § 24 \nAbs. 2 Satz 2 FlHG war der nordrhein-westfälische Gesetzgeber \nverpflichtet, die neue Richtlinie 93/118/EG zum 1. Januar 1994 \numzusetzen. Dies ist nicht in ausreichendem Maße geschehen. \n\n75\n\nAuch die Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie \n93/118/EG sieht für den Regelfall die Erhebung von Gebühren \nfür die Durchführung der veterinär- und hygienerechtlichen \nKontrollen bei Fleisch im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG \n(hier: in der ab 1. Januar 1993 anzuwendenden kodifizierten \nFassung des Anhangs zur Richtlinie 91/497/EWG vom 29. Juli \n1991, ABl. L 268 S. 69) und für die Kontrollen nach der \nRichtlinie 86/469/EWG in Form von Pauschalsätzen vor (siehe \nKapitel I Nr. 1 und (für die Zerlegungskontrolle) Nr. 2 a des \nAnhangs zur Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. 93/118/EG). Die \nMitgliedstaaten sind bezüglich der Untersuchungskontrolle auf \nmehrfache Weise berechtigt, von den Pauschalbeträgen nach \nKapitel I Nr. 1 des Anhangs abzuweichen. Sie können statt der \ndort aufgeführten Pauschalbeträge\n\n1. 76\n\nnach Kapitel I Nr. 4 a des Anhangs zur Deckung höherer \nKosten die in Nr. 1 vorgesehenen Pauschalbeträge für \nbestimmte Betriebe anheben, sofern bestimmte in Nr. 4 a \naufgeführte Kriterien erfüllt sind,\n\n2. \n3. 77\n\nnach Kapitel I Nr. 4 b des Anhangs zur Deckung höherer \nKosten eine spezifische Gebühr erheben, die die \ntatsächlichen Kosten deckt, \n\n4. \n5. 78\n\nnach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der \nRichtlinie 93/118/EG eine Gesamtgebühr erheben, die über dem \nBetrag der Gemeinschaftsgebühren liegt, sofern die erhobene \nGesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht \nüberschreitet,\n\n6. \n7. 79\n\nund 5. nach Kapitel I Nr. 5 a oder 5 b des Anhangs nach \nMaßgabe der dort aufgestellten verschiedenen Kriterien von \nden Pauschalbeträgen nach unten abweichen.\n\n8. \n80\n\nAuch diese den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie \n93/118/EG eingeräumten Abweichungsbefugnisse sind durch \nBundesrecht, nämlich § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG 1987 i.d.F. des \nÄnderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992, den Ländern \nübertragen worden. Diese hatten demgemäß durch Landesrecht zu \nbestimmen, ob und in welcher Form sie von dieser \nAbweichungsbefugnis Gebrauch machen wollten oder ob sie die \nAbweichungsbefugnis ganz oder teilweise auf andere \nKörperschaften übertragen wollten. \n\n81\n\nVon dieser Abweichungsbefugnis hat das Land Nordrhein-\nWestfalen bisher keinen Gebrauch gemacht. Wie oben unter a) \nausgeführt, stellt das vor Inkrafttreten des \nFleischhygienegesetzes erlassene Fleischbeschaukostengesetz \nkein Gebrauchmachen in diesem Sinne dar.\n\n82\n\nWie ebenfalls oben unter a) ausgeführt, behält das \nnordrhein-westfälische Fleischbeschaukostengesetz bei \nverfassungskonformer Reduktion seines Inhalts seine Gültigkeit \ninsoweit weiter, als es den Kreisen/Kommunen die Befugnis \neinräumt, die Gebührenerhebung durch Satzung zu regeln und \ndabei zwingende gesetzliche Vorgaben zu beachten (hier: nach \n§ 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG 1987 die Pauschalsätze des Anhangs \nKapitel I zur Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie \n93/118/EG).\n\n83\n\nDemgemäß sind die Gebührensätze in § 2 Abs. 1 c \nGebührensatzung 1993 unwirksam, soweit sie bezüglich Schweinen \neinen Betrag von 2,63 DM/Tier übersteigen.\n\n84\n\nDaraus folgt weiter, daß die Gebührenerhebung bis zur Höhe \nvon 2,63 DM/Schwein rechtmäßig ist, während die \nGebührenbescheide bezüglich darüber hinausgehender Beträge \naufzuheben sind.\n\n85\n\nII. Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei \nSchafen in den Jahren 1992 und 1993\n\n86\n\nDie Gebührenbescheide vom 3. November 1992, 16. März 1993 \nund 2. April 1993 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin \nin ihren Rechten, soweit darin für die Schlachttier- und \nFleischuntersuchungen bei Schafen/Ziegen Gebühren in Höhe von \n16,26 DM bzw. 16,97 DM festgesetzt sind.\n\n87\n\nDie seitens des Beklagten der Gebührenerhebung \nzugrundegelegten Gebührensätze des § 2 Abs. 1 c \nGebührensatzung 1992 bzw. § 2 Abs. 1 d Gebührensatzung 1993 \nsind unwirksam.\n\n88\n\nWie oben unter I. a) ausgeführt, sind \nGebührensatzfestsetzungen unwirksam, soweit die Gebührensätze \noberhalb der EG-Pauschalsätze nach Art. 2 Abs. 1 der \nEntscheidung 88/408/EWG liegen. Die EG-Pauschalsätze für \nSchaf- und Ziegenfleisch liegen bei Tieren mit einem \nSchlachtgewicht von weniger als 12 kg bei 0,175 ECU/Tier \n(= 0,35 DM/Tier), von 12 bis 18 kg bei 0,35 ECU/Tier \n(= 0,71 DM/Tier) und von mehr als 18 kg bei 0,5 ECU/Tier \n(= 1,01 DM/Tier).\n\n89\n\nDiese Teilunwirksamkeit der Gebührensatzfestsetzung führt \nzur Gesamtnichtigkeit der in § 2 Abs. 1 c Gebührensatzung 1992 \nbzw. § 2 Abs. 1 d Gebührensatzung 1993 festgesetzten \nGebührensätze für Schaf- und Ziegenfleisch. Denn da die \nGebührensatzungen des Beklagten nicht - wie die Entscheidung \n88/408/EWG - eine Auffächerung der Gebührentatbestände, \nGebührenmaßstäbe und Gebührensätze bei Schaf- und \nZiegenfleisch nach drei Gewichtsklassen vorsehen, kann \nbezüglich des vom Beklagten formulierten Einheitstatbestandes \nund Einheitsmaßstabes für Schaf- und Ziegenfleisch kein \nkonkreter, reduzierter Gebührensatz festgelegt werden. Deshalb \nsind die Gebührensätze des § 2 Abs. 1 c Gebührensatzung 1992 \nbzw. § 2 Abs. 1 d Gebührensatzung 1993 insgesamt \nunwirksam.\n\n90\n\nIII. Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen \nbei Rindern\n\n91\n\na) Jahr 1992\n\n92\n\nDie angefochtenen Bescheide aus dem Jahr 1992 sind \nrechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, \nsoweit darin für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen \nbei Rindern Gebühren festgesetzt worden sind.\n\n93\n\nDie seitens des Beklagten der Gebührenerhebung \nzugrundegelegten Gebührensätze des § 2 Abs. 1 a \nGebührensatzung 1992 sind unwirksam. \n\n94\n\nWie oben unter I. a) ausgeführt, sind \nGebührensatzfestsetzungen unwirksam, soweit die Gebührensätze \noberhalb der EG-Pauschalsätze nach Art. 2 Abs. 1 der \nEntscheidung 88/408/EWG liegen. Die EG-Pauschalsätze liegen \nfür ausgewachsene Rinder bei 4,5 ECU/Tier (= 9,12 DM/Tier) und \nfür Jungrinder bei 2,5 ECU/Tier (= 5,07 DM/Tier).\n\n95\n\nDiese Teilunwirksamkeit der Gebührensatzfestsetzung führt \nzur Gesamtnichtigkeit der in § 2 Abs. 1 a Gebührensatzung 1992 \nfestgelegten Gebührensätze für Rindfleisch. Denn da die \nGebührensatzung 1992 des Beklagten nicht - wie die \nEntscheidung 88/408/EWG - eine Auffächerung der \nGebührentatbestände, Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze nach \nausgewachsenen Rindern und Jungrindern vorsieht, kann \nbezüglich des vom Beklagten formulierten Einheitstatbestandes \nfür Rinder kein konkreter reduzierender Gebührensatz \nfestgelegt werden. Deshalb sind die Gebührensätze des § 2 \nAbs. 1 a Gebührensatzung 1992 insgesamt unwirksam.\n\n96\n\nb) Jahr 1993\n\n97\n\nDie angefochtenen Bescheide aus dem Jahr 1993 sind \nrechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, \nsoweit darin für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen \nbei ausgewachsenen Rindern Gebühren über dem EG-Pauschalsatz \n(4,5 ECU/Tier = 9,12 DM/Tier) festgesetzt worden sind.\n\n98\n\nDie angefochtenen Bescheide aus dem Jahr 1993 sind \nrechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, \nsoweit darin Gebühren für diese Untersuchungen in Höhe des EG-\nPauschalsatzes (9,12 DM) festgesetzt worden sind.\n\n99\n\nDie seitens des Beklagten der Gebührenerhebung \nzugrundegelegten Gebührensätze des § 2 Abs. 1 a \nGebührensatzung 1993 sind unwirksam, soweit sie den EG-\nPauschalsatz von 4,5 ECU/Tier = 9,12 DM/Tier übersteigen.\n\n100\n\nWie oben unter I. a) ausgeführt, sind \nGebührensatzfestsetzungen unwirksam, soweit die Gebührensätze \noberhalb der EG-Pauschalsätze nach Art. 2 Abs. 1 der \nEntscheidung 88/408/EWG liegen. Diese Grenze liegt bei \n9,12 DM. \n\n101\n\nBis zur Höhe von 9,12 DM ist die Gebührensatzfestsetzung in \nder Gebührensatzung 1993 wirksam. Da die Gebührensatzung 1993 \n- anders als die Gebührensatzung 1992 - nunmehr zwischen \nGebühren für die Untersuchung von (ausgewachsenen) Rindern \n(§ 2 Abs. 1 a Gebührensatzung 1993) und von Kälbern (§ 2 \nAbs. 1 b Gebührensatzung 1993) unterscheidet, läßt sich im \nRahmen der Gebührensatzung 1993 dem konkreten \nGebührentatbestand und Gebührenmaßstab für die Untersuchung \nvon ausgewachsenen Rindern ein konkreter Gebührensatz von \n9,12 DM zuordnen.\n\n102\n\nc) Jahr 1994\n\n103\n\nDie angefochtenen Bescheide aus dem Jahr 1994 sind \nrechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, \nsoweit darin für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei \n(ausgewachsenen) Rindern Gebühren über dem ab 1. Januar 1994 \ngeltenden EG-Pauschalsatz von 4,75 ECU/Tier (= 9,63 DM/Tier) \nfestgesetzt worden sind.\n\n104\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen \ndie Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit darin Gebühren für \ndiese Untersuchungen in Höhe des EG-Pauschalsatzes \n(= 9,63 DM/Tier) festgesetzt worden sind.\n\n105\n\nWie oben unter I b ausgeführt, gelten ab 1. Januar 1994 die \nPauschalsätze nach Anhang Kapitel I Nr. 1 zur Richtlinie \n85/73/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 93/118/EG, \nhier nach Nr. 1 a für ausgewachsene Rinder in Höhe von 4,75 \nECU/Tier = 9,63 DM/Tier. Eine Befugnis, von diesen Sätzen \nabzuweichen, stand dem Beklagten nicht zu (s. oben unter I. \nb)).\n\n106\n\nIV. Gebühren für Trichinenuntersuchungen.\n\n107\n\nDie angefochtenen Bescheide aus den Jahren 1992 bis 1994 \nsind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren \nRechten, soweit sie sich auf die Festsetzung von Gebühren für \nTrichinenuntersuchungen bei Schweinen beziehen, und zwar für \n1992 nach § 2 Abs. 3 Gebührensatzung 1992 in Höhe von \n7,45 DM/untersuchtes Schwein, für 1993 und 1994 nach § 2 \nAbs. 3 Gebührensatzung 1993 in Höhe von 9,82 DM/untersuchtes \nSchwein. \n\n108\n\nVorab ist darauf hinzuweisen, daß die Erhebung von Gebühren \nfür die Durchführung derartiger Untersuchungen nicht unter die \nnach § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG 1987 verbindliche Verbotsnorm des \nArt. 5 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG (bis 31. Dezember \n1993) bzw. des Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 85/73/EWG in der \nFassung der Richtlinie 93/118/EG (ab 1. Januar 1994) fällt. \n\n109\n\nDie Trichinenuntersuchung bei Schweinen wird von diesen \nVerbotsnormen nicht erfaßt, weil die Trichinenuntersuchung \nnicht zu den Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie \nHygienekontrollen i.S.v. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie \n85/73/EWG und Art. 2 der Richtlinie 88/409/EWG (Rechtslage bis \n31. Dezember 1993) bzw. nicht zu den veterinär- und \nhygienerechtlichen Kontrollen i.S.v. Art. 1 Abs. 1 1. \nGedankenstrich Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der \nRichtlinie 93/118/EG (Rechtslage ab 1. Januar 1994) zählt, für \ndie die harmonisierten Finanzierungsvorschriften der \nRichtlinie gelten sollen.\n\n110\n\nBei Erlaß der Entscheidung 88/408/EWG in Ausfüllung der \nRichtlinie 85/73/EWG galt in bezug auf die Fleischuntersuchung \ndie Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur \nRegelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen \nHandelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. Nr. 121 vom 29. Juli \n1964, S. 2012/64) in der Fassung der Änderungsrichtlinie \n88/288/EWG vom 3. Mai 1988 (ABl. Nr. L 124 vom 18. Mai 1988, \nS. 28). Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 64/433/EWG sah damals \nvor, daß über die in Art. 3 vorgesehenen Bedingungen hinaus \njeder Mitgliedstaat dafür sorgt, daß frisches Fleisch aus \nseinem Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet eines anderen \nMitgliedstaates nur versandt wird, wenn folgende Bedingungen \nerfüllt sind: a) Frisches Fleisch von Schweinen - ausgenommen \nfrisches Fleisch, das gemäß Anhang I (richtig IV) der \nRichtlinie 77/96/EWG einer Kältebehandlung unterzogen wurde - \nmuß einer Trichinenuntersuchung nach Anhang I Kapitel VII \nNr. 41 Buchstabe D unterzogen worden sein. Diese Fassung des \nArt. 4 Abs. 1 Buchstabe a Richtlinie 64/433/EWG geht auf die \nÄnderungsrichtlinie 83/90/EWG vom 7. Februar 1983 (ABl. Nr. L \n59 vom 5. März 1983, S. 10) zurück, durch die zugleich der \nbisherige Vorbehalt des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie \n64/433/EWG aufgehoben wurde, wonach die nationalen \nBestimmungen über Trichinenuntersuchungen unberührt blieben. \nDamit waren zwar die nationalen Bestimmungen über \nTrichinenuntersuchungen abgelöst, jedoch nicht für sämtliches \nSchweinefleisch obligatorisch die Trichinenuntersuchung nach \nAnhang I Kapitel VII Rdnr. 41 Buchstabe D vorgeschrieben. \nVielmehr entfällt die Trichinenuntersuchung bei solchem \nSchweinefleisch, das sofort einer Kältebehandlung nach Anhang \nIV der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1976 über die \nUntersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei \nder Einfuhr aus Drittländern (77/96/EWG) (ABl. Nr. L 26 vom \n31. Januar 1977, S. 67) in der Fassung der Verordnung (EWG) \nNr. 3768/85 vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 362 vom \n31. Dezember 1985, S. 8) unterzogen wird. Die Kältebehandlung \nnach Anhang IV der Richtlinie 77/96/EWG besteht darin, daß das \nFleisch je nach Dicke mindestens für die Dauer von 240 Stunden \nbzw. von 480 Stunden in einem Gefrierraum von mindestens - \n25°C Temperatur gelagert wird. Durch diese Kältebehandlung \nwird - wie sich aus den Begründungserwägungen zur Richtlinie \n77/96/EWG ergibt - gewährleistet, daß etwa vorhandene \nTrichinen inaktiviert werden. Dieser Auffassung von der \nWirksamkeit der Kältebehandlung zur Abtötung von Trichinen \nanstelle der Untersuchung auf Trichinen hat sich auch der \nBundesgesetzgeber angeschlossen,\n\n111\n\n(siehe Begründungserwägung Teil B zu \nArt. 1 Nr. 1 des Gesetzentwurfs der \nBundesregierung vom 30. April 1985 zur \nÄnderung des Fleischbeschaugesetzes, \nBT-Drucks. 10/3279, S. 7),\n\n112\n\nund durch das Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes \nvom 13. April 1986 (BGBl. I S. 398) mit Wirkung ab 18. April \n1986 in § 1 Abs. 3 des in Fleischhygienegesetzes umbenannten \nFleischbeschaugesetzes den Satz 3 angefügt: Die Untersuchung \nauf Trichinen ist nicht erforderlich bei Hausschweinen und \nSumpfbibern, wenn das Fleisch einer zugelassenen \nKältebehandlung unter Aufsicht der zuständigen Behörde \nunterzogen worden ist. Ist aber nach EG-Vorschriften die \nTrichinenuntersuchung nicht für sämtliches Schweinefleisch bei \nder sonst für jedwedes Schweinefleisch obligatorischen \nFleischuntersuchung nach der Richtlinie 64/433/EWG \nvorgeschrieben, dann zählen die Kosten der \nTrichinenuntersuchung nicht zu den Kosten der obligatorischen \nFleischuntersuchung, für die die harmonisierte \nGebührenregelung der Richtlinie 85/73/EWG eingeführt worden \nist. Es wäre auch der Sache nach nicht gerechtfertigt, \ndenjenigen, der auf seine Kosten eine Kältebehandlung \ndurchführt, im Rahmen der Gebührenregelung der Richtlinie \n85/73/EWG mit den Kosten einer Trichinenuntersuchung zu \nbelasten, die für sein kältebehandeltes Fleisch gerade nicht \nvorgeschrieben ist und bei diesem Fleisch auch nicht \ndurchgeführt wird. \n\n113\n\nAn dieser Rechtslage hat sich auch mit der ab 1. Januar \n1993 anzuwendenden kodifizierten Fassung der Richtlinie \n64/433/EWG des Rates in der Fassung des Anhangs zur Richtlinie \n91/497/EWG vom 29. Juli 1991 (ABl. Nr. L 268, S. 69) nichts \ngeändert. Denn auch Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a der \nkodifizierten Richtlinie 64/433/EWG sieht vor, daß die \nKältebehandlung nach Anhang IV der Richtlinie 77/96/EWG eine \ngleichwertige Methode neben der Trichinenuntersuchung für die \nGewährleistung der Verkehrstauglichkeit von Schweinefleisch \nist.\n\n114\n\nDie Gebührenbescheide finden ihre Rechtsgrundlage in den \n§§ 1, 2 Abs. 3, 12 der Gebührensatzungen 1992 und 1993. \n\n115\n\nDiese Satzungsbestimmungen, die den Gebührenpflichtigen, \nden Gebührentatbestand, den Gebührenmaßstab, den Gebührensatz \nsowie die Fälligkeit regeln, sind wirksam.\n\n116\n\nSie entsprechenden den gesetzlichen Vorgaben in § 1 \nFleischbeschaukostengesetz und § 24 FlHG 1987 (ab 1. Januar \n1993 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember \n1992).\n\n117\n\nAuf Bundesebene sind das § 24 Abs. 1 FlHG (Gebot, \nkostendeckende Gebühren zu erheben) und § 24 Abs. 2 Satz 1 \nFlHG, nicht dagegen die Bemessungsvorschrift des § 24 Abs. 2 \nSatz 2 FlHG). Denn - wie oben ausgeführt - fallen die \nTrichinenuntersuchungen nicht unter den Regelungsbereich der \nRichtlinie 85/73/EWG, der Richtlinie 88/409/EWG bzw. (ab \n1. Januar 1994 der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der \nÄnderungsrichtlinie 93/118/EG.\n\n118\n\nWie sich aus den vom Beklagten überreichten \nGebührenkalkulationen für die Gebührensatzungen 1992 und 1993 \nergibt, hat der Beklagte die Gebührensätze des § 2 Abs. 3 \nGebührensatzung 1992 = 7,45 DM/Untersuchung bzw. des § 2 \nAbs. 3 Gebührensatzung 1993 = 9,82 DM/Untersuchung unter \nBeachtung des Kostendeckungsgebotes des § 24 Abs. 1 FlHG \nkalkuliert. Ausgehend von den im jeweiligen \nKalkulationszeitpunkt (Ende 1991 bzw. Ende 1992) für das \nnächste Jahr zu erwartenden (Schlacht-) Untersuchungszahlen \n(14.184 bzw. 11.026) hat er die Personalkosten unter \nBerücksichtigung der tariflichen Vergütungssätze pro Probe \n(1,047 DM bzw. 1,12 DM), der tariflichen \nWegestreckenentschädigung (0,42 DM/km bzw. 0,52 DM/km, bei \ngeschätzten gefahrenen 68.561 km bzw. 69.080 km pro Jahr) und \nder tariflichen Fahrzeitvergütung (0,45 DM/km bzw. 0,48 DM/km) \nermittelt und angemessene Tariferhöhungen von 4,5 % bzw. 4 % \neinkalkuliert. Berücksichtigt sind ferner anteilige (10 %) \nPersonalkosten des Verwaltungsbereichs. Die Sachkosten sind \nkalkuliert auf der Basis zu erwartender Untersuchungskosten \nmit anteiligen Gemeinkosten. Die Gesamtsumme der so \nermittelten Personal- und Sachkosten ist durch die Summe der \nzugrundegelegten Schlacht-(Untersuchungs-)zahlen geteilt \nworden.\n\n119\n\nKonkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit der Ansätze der \njeweiligen Gebührenkalkulation hat die Klägerin nicht erhoben. \nAuch der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, daß die beiden \nKalkulationen fehlerhaft sein könnten.\n\n120\n\nIn rechnerischer Konsequenz der Ausführungen zu I. bis IV. \nergibt sich, daß die angefochtenen 205 Gebührenbescheide in \ndem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben sind \n(insgesamt 68.105,94 DM). Die Gebührenbescheide haben Bestand \nin Gesamthöhe von 46.290,01 DM.\n\n121\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nund berücksichtigt das Maß des wechselseitigen Obsiegens und \nUnterliegens. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n122\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n123","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308446","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-15/9-a-2561-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308446","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308446","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-15/9-a-2561-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308446","retrieved":"2026-07-09 03:37:34.862674+00:00"}}