{"status":"available","doknr":"OLD308445","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1215.9A2322.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-12-15","aktenzeichen":"9 A 2322/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen, soweit sie sich auf die Erhebung von Gebühren für die \nVornahme von bakteriologischen Untersuchungen bezieht.\n\nIm übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 82,3 %, der Beklagte zu 17,7 %.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin schlachtet im Schlachthof N. laufend \nJungrinder.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 1. Februar 1991 zog der Beklagte die \nKlägerin u.a. für die Ausstellung von 58 Bescheinigungen (á \n5 DM/Stück) im Zusammenhang mit der Durchführung der \nSchlachttier- und Fleischuntersuchung bei Jungrindern \nim Januar 1991 zu Gebühren in Höhe von 290,00 DM und für die \nVornahme von 30 bakteriologischen Untersuchungen (à \n45 DM/Tier) zu Gebühren in Höhe von 1.350,00 DM heran. \n\n4\n\nNach erfolglosem Widerspruchsverfahren \n(Widerspruchsbescheid vom 25. März 1991) hat die Klägerin \nrechtzeitig Klage erhoben und geltend gemacht: Neben den \nGebühren für die amtliche Schlachttier- und \nFleischuntersuchung könnten keine zusätzlichen Gebühren für \nBescheinigungen und bakteriologische Untersuchungen erhoben \nwerden. Dies folge aus Art. 5 Abs. 1 der Entscheidung des \nRates vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für die \nUntersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu \nerhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG \n(88/408/EWG) (nachfolgend: Entscheidung 88/408/EWG). Danach \ntrete der Betrag nach Art. 2 der Entscheidung 88/408/EWG an \ndie Stelle jeder anderen Abgabe oder Gebühr, die von den \nstaatlichen, regionalen oder kommunalen Behörden der \nMitgliedstaaten für die Untersuchungen und Hygienekontrollen \nvon frischem Fleisch gemäß Art. 1 und die Ausstellung der \nBescheinigung erhoben werde. Mit dem Ablauf der \nUmsetzungsfrist des Art. 11 der Entscheidung 88/408/EWG \n(= 31. Dezember 1990) und der ihr zugrundeliegenden Richtlinie \ndes Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der \nUntersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und \nGeflügelfleisch (85/73/EWG) (nachfolgend: Richtlinie \n85/73/EWG) könne sich der einzelne gegenüber dem Mitgliedstaat \nund dessen Behörden auf diese zwingende Bestimmung der \nEntscheidung 88/408/EWG berufen, wie der Europäische \nGerichtshof (EuGH) durch Urteil vom 10. November 1992 \nklargestellt habe. Im übrigen sei die Beachtung dieser \nBestimmung auch durch § 24 Abs. 2 Satz 2 Fleischhygienegesetz \nin der Fassung von 1987 (FlHG 1987) vorgeschrieben. Dies gelte \nunabhängig davon, ob die bakteriologischen Untersuchungen bzw. \ndie ausgestellten Bescheinigungen nach dem Recht der \nEuropäischen Gemeinschaften zwingend vorgeschrieben seien oder \nnicht. Auch für Amtshandlungen, die nur nach deutschem Recht \nerfolgten, könnten keine über die Pauschalbeträge nach Art. 2 \nAbs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG hinausgehenden Gebühren \nverlangt werden.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n1. Februar 1991 und den \nWiderspruchsbescheid vom 25. März 1991 \ninsoweit aufzuheben, eine als Gebühren \nvon 290,00 DM für Bescheinigungen und \nvon 1.350,00 DM für bakteriologischen \nUntersuchungen festgesetzt sind.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat geltend gemacht, die Erhebung von zusätzlichen Gebühren \nfür Bescheinigungen und bakteriologische Untersuchungen sei \nnicht durch Art. 5 der Entscheidung 88/408/EWG ausgeschlossen, \nweil die Entscheidung nur die Untersuchung und Kontrolle von \nfrischem Fleisch erfasse, soweit dafür auf Gemeinschaftsebene \neinheitliche Regelungen bestünden. Der Bereich der nicht \nharmonisierten Untersuchungen und Hygienekontrollen sei von \nder Entscheidung nicht betroffen. Bei der bakteriologischen \nFleischuntersuchung handele es sich um eine über die normale \nFleischuntersuchung hinausgehende Untersuchung, die bei \nVorliegen bestimmter Umstände nach der deutschen \nFleischhygiene-Verordnung, nicht aber nach Gemeinschaftsrecht \nvorgeschrieben sei. Folglich enthalte das Gemeinschaftsrecht \nfür diese Untersuchung auch keine gebührenrechtliche Regelung. \nBei den Bescheinigungen nach § 3 Abs. 4 der Gebührensatzung \nhandele es sich auch nicht um die nach Gemeinschaftsrecht \nzwingend vorgesehenen Genußtauglichkeitsbescheinigungen, deren \nAusstellung durch die Pauschalgebühren nach Art. 2 der \nEntscheidung 88/408/EWG erfaßt werde, sondern um \nBescheinigungen, die allein auf Verlangen des \nSchlachthofbetriebes oder des Metzgers ausgestellt würden. \nGesetzlich vorgeschrieben seien diese Bescheinigungen auch \nnach deutschem Recht nicht. Sie dienten allein dem Nachweis \nüber untauglich, minderwertig und bedingt tauglich gewordene \nTierkörper oder Tierkörperteile gegenüber den Vorbesitzern der \nSchlachttiere.\n\n10\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat \nes im wesentlichen ausgeführt: Durch frühere Entscheidungen \ndes Gerichts seien der § 3 Abs. 1 und 2 der Gebührensatzung \n(Gebühren für die Durchführung der Schlachttier- und \nFleischuntersuchung) und der § 6 der Gebührensatzung (Gebühr \nfür die Überprüfung der Fleischzerlegung) für unwirksam \nerklärt worden. Die Teilnichtigkeit der Gebührensatzung führe \nin Anwendung des Rechtsgedankens des § 139 BGB zur \nGesamtnichtigkeit der Gebührensatzung, weil nicht anzunehmen \nsei, daß der Satzungsgeber die übrigen Bestimmungen der \nSatzung ohne diese nichtigen, jedoch zentralen Bestimmungen \nder Satzung erlassen hätte. Die Satzung sei überdies aus einem \nweiteren Grund nichtig. Fielen die hier einschlägigen \nGebührentatbestände des § 3 Abs. 4 Gebührensatzung (Gebühr für \ndie Ausstellung einer Bescheinigung) bzw. des § 4 \nGebührensatzung (Gebühr für bakteriologischen Untersuchungen) \nunter den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/73/EWG und der \nEntscheidung 88/408/EWG, dann seien sie wegen Verstoßes gegen \nArt. 5 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG unwirksam. Fielen \nsie nicht darunter, fehle es an einer hinreichend bestimmten \nErmächtigungsgrundlage. § 1 Fleischbeschaukostengesetz reiche \ninsoweit nicht aus. Die Tätigkeit auf dem Gebiet der \nFleischhygiene sei den Kreisen als Sonderordnungsbehörden \nübertragen worden. Für diesen übertragenen Wirkungsbereich \ngelte das Gebührengesetz NW und nicht das \nKommunalabgabengesetz NW. Danach seien die Gebühren durch \nGebührenordnungen der Landesregierung zu bestimmen. Selbst \nwenn man eine Übertragung auf die Kreise zum Erlaß von \nGebührenordnungen durch Satzung zulassen wollte, müßten - wie \nbei Rechtsverordnungen der Landesregierung - die Grundzüge für \ndie Gebührenregelung in dem ermächtigenden Gesetz enthalten \nsein. Das Fleischbeschaukostengesetz enthalte insoweit keine \ninhaltlichen Vorgaben.\n\n11\n\nMit der zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, \nweder die Durchführung einer bakteriologischen Untersuchung \nnoch die Ausstellung einer auf Wunsch des Schlachtbetriebs \nausgefüllten Schlachtbescheinigung falle unter den \nRegelungsbereich der Richtlinie 85/73/EWG und der Entscheidung \n88/408/EWG. Die Gebührensatzung sei rechtswirksam erlassen. \nSie stütze sich auf eine gültige Ermächtigungsnorm, § 1 des \nFleischbeschaukostengesetzes. Dieses Gesetz gehe als \nSpezialgesetz im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 Gebührengesetz NW \ndem Gebührengesetz NW vor. Die in § 1 \nFleischbeschaukostengesetz enthaltene Ermächtigung zum Erlaß \nvon Gebührensatzungen sei auch inhaltlich hinreichend \nbestimmt, weil für Satzungsermächtigungen nicht die strengen \nAnforderungen des sich auf den Erlaß von Rechtsverordnungen \nbeziehenden Art. 80 Grundgesetz (GG) gälten. Die hier \neinschlägigen Gebührensätze des § 3 Abs. 4 und des § 4 der \nGebührensatzung seien nach dem Kostendeckungsprinzip \nveranschlagt worden. Die Auffassung des Verwaltungsgericht, \ndie Gebührensatzung sei insgesamt nichtig, weil die \nGebührensätze für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung \nnach § 3 Abs. 1 und 2 Gebührensatzung und für die \nZerlegungskontrollen nach § 6 Gebührensatzung unwirksam seien, \ngehe fehl. Denn diese Gebührensätze seien nach dem \nKostendeckungsprinzip ermittelt und entsprächen den \ngesetzlichen Vorgaben nach § 24 FlHG 1987, der Richtlinie \n85/73/EWG und der Entscheidung 88/408/EWG, wie er im einzelnen \nin dem zwischen den Beteiligten anhängigen Parallelverfahren 9 \nA 1449/93 (betreffend Gebühren für die Schlachttier- und \nFleischbeschau für den selben Zeitraum) dargelegt habe.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nSie tritt den Rechtsausführungen des Beklagten entgegen und \nhält an ihrer Rechtsauffassung fest, daß die Vornahme \nbakteriologischer Untersuchungen und die Ausstellung von \nSchlachtbescheinigungen im Anschluß an die Schlachttier- und \nFleischuntersuchung in den Anwendungsbereich des Art. 1 der \nEntscheidung 88/408/EWG fielen. Gesonderte Gebühren für \nderartige Amtshandlungen könnten nach Art. 5 Abs. 1 der \nEntscheidung 88/408/EWG nicht erhoben werden, weil die \nUnkosten für derartige Amtshandlungen bereits mit den \nPauschalbeträgen nach Art. 2 Abs. 1 und 4, Art. 3 Abs. 1 der \nEntscheidung 88/408/EWG abgegolten seien. Die Ungültigkeit der \nGebührensätze nach § 3 Abs. 1 und 2 Gebührensatzung für die \nSchlachttier- und Fleischuntersuchung und nach § 6 \nGebührensatzung für die Zerlegungskontrollen folge daraus, daß \ndie seitens des Beklagten festgesetzten Gebühren höher als die \nPauschalsätze nach Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG \nseien und der Beklagte insoweit zu Unrecht für sich eine \nAbweichungsbefugnis nach Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung \n88/408/EWG reklamiert habe. Hierzu führt die Klägerin aus, die \nRichtlinie 85/73/EWG und die Entscheidung 88/408/EWG seien \nnicht ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt worden. \nZumindest habe das Land Nordrhein-Westfalen von der ihm durch \n§ 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG 1987 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 \nder Entscheidung 88/408/EWG eingeräumten Befugnis, unter den \ndort genannten Voraussetzungen von den EG-Pauschalbeträgen \nabweichen zu dürfen, bisher keinen Gebrauch gemacht und auch \nkeine Delegationsnorm erlassen, wonach diese Befugnis auf die \nKreise/Kommunen übertragen werde, immer vorausgesetzt eine \nsolche Delegation sei wegen der bundesweit anzuhaltenden \nAbweichungskriterien nach Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung \n88/408/EWG überhaupt zulässig. Das Fleischbeschaukostengesetz \nsei keine entsprechende Delegationsnorm, weil es bereits \ngegolten habe, bevor dem Land Nordrhein-Westfalen mit dem \nInkrafttreten des Fleischhygienegesetzes 1987 überhaupt die \nentsprechende Befugnis eingeräumt worden sei. Im übrigen sei \n§ 1 Fleischbeschaukostengesetz als Ermächtigungsnorm zu \nunbestimmt. Unabhängig hiervon könne eine Delegation der \nAbweichungsbefugnis vom Land auf die Kreise/Kommunen auch \ndeshalb nicht in Betracht kommen, weil - wie sich aus dem \nBeschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 1997 \nergebe - die Abweichungsbefugnis nach Art. 2 Abs. 2 der \nEntscheidung 88/408/EWG auf das Vorliegen der entsprechenden \nVoraussetzungen im Gesamtstaat Bundesrepublik Deutschland \nabgestellt sei und es ein Unding sei, örtliche Satzungsgeber \nhierüber entscheiden zu lassen. Selbst wenn eine gültige \nSatzungsermächtigung vorläge, wären die Gebührensätze der \nGebührensatzung unwirksam, weil der Beklagte sich bei der \nKalkulation der Gebührensätze nicht an die Vorgaben der \nRichtlinie 85/73/EWG und der Entscheidung 88/408/EWG sowie der \nProtokollerklärung des Agrarrates vom 24. Januar 1989 gehalten \nhabe.\n\n17\n\nDer Beteiligte führt aus, an Satzungsermächtigungen seien \nnicht so strenge Anforderungen zu stellen, wie an \nErmächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Sinne von \nArt. 80 GG. Insoweit unterscheide sich die Rechtslage in \nNordrhein-Westfalen von der Rechtslage in anderen \nBundesländern, in denen die Gebühren jeweils durch \nRechtsverordnungen bestimmt worden seien. Er weist darauf hin, \ndaß der nordrhein-westfälische Gesetzgeber demnächst eine \nNovelle zum Fleischbeschaukostengesetz erlassen werde, der zur \nBehebung der aufgetretenen Rechtsunsicherheit rückwirkende \nKraft beigelegt werden solle.\n\n18\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten, der von den Beteiligten eingereichten \nUnterlagen und der beigezogenen Akten des Parallelverfahrens \n9 A 1449/93 ergänzend Bezug genommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet (I), soweit sich die \nAnfechtungsklage gegen die Erhebung von Gebühren in Höhe von \n290,00 DM für die Erteilung von 58 Bescheinigungen richtet. \nSie ist begründet (II), soweit sich die Anfechtungsklage gegen \ndie Erhebung von Gebühren in Höhe von 1.350,00 DM für die \nDurchführung von 30 bakteriologischen Untersuchungen \nrichtet.\n\n21\n\nZu I:\n\n22\n\nDer angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), soweit der \nBeklagte darin Gebühren für die Ausstellung von 58 \nSchlachtbescheinigungen verlangt.\n\n23\n\nDie Erhebung von Gebühren für die Ausstellung von \nBescheinigungen, die - wie hier - lediglich ein negatives \nErgebnis der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung \nverlautbaren, verstößt gegen § 24 Abs. 2 Satz 2 \nFleischhygienegesetz (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 24. Februar 1987, BGBl. I S. 649. Danach sind die Gebühren \nnach Maßgabe der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar \n1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und \nHygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch zu \nbemessen. Wie der Senat in seinem zwischen den Beteiligten \nergangenen Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren 9 A \n1449/93 ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber durch die \nBezugnahme auf die Richtlinie 85/73/EWG auch die Beachtung der \naufgrund dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakte der Organe \nder Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben. Zu diesen kraft \nBundesrechts zu beachtenden Vorschriften gehört damit auch die \nEntscheidung 88/408/EWG und damit namentlich deren Art. 5 \nAbs. 1. Danach tritt der Betrag nach Art. 2 der Entscheidung \n88/408/EWG an die Stelle jeder anderen Abgabe oder Gebühr, die \nvon den staatlichen, regionalen oder kommunalen Behörden der \nMitgliedstaaten für die Untersuchungen und Hygienekontrollen \nvon frischem Fleisch gemäß Art. 1 und die Ausstellung der \nBescheinigung erhoben wird.\n\n24\n\nDie Reichweite dieser Verbotsnorm, andere Gebühren und \nAbgaben zu erheben als die durch Art. 2 der Entscheidung \n88/408/EWG geregelten und erlaubten, ergibt sich aus dem \nZusammenhang von Art. 2 und Art. 1 der Entscheidung \n88/408/EWG. Die Gebühren nach Art. 2 der Entscheidung \n88/408/EWG - seien es die Pauschalbeträge nach Abs. 1 oder die \nvon den Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 2 angehobenen oder \ngesenkten Pauschalbeträge - werden für die in Art. 1 der \nEntscheidung 88/408/EWG aufgeführten, in den Richtlinien \n64/433/EWG, 71/118/EWG und 85/358/EWG sowie in den Art. 3 und \n7 der Richtlinie 86/469/EWG sowie in den Art. 6, 8 und 9 der \nRichtlinie 86/469/EWG (s. zu letzterem Art. 2 a der Richtlinie \n85/73/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie vom 15. Juni \n1988 (88/409/EWG)) vorgesehenen Untersuchungen und \nHygienekontrollen von frischem Fleisch erhoben. Die Richtlinie \n64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim \ninnergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch in \nder Fassung der Änderungsrichtlinie 88/288/EWG sieht für die \nin Art. 1 der Entscheidung 88/408/EWG aufgeführten \nHaustierarten (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer) \neine Schlachttier- und eine Fleischuntersuchung vor. Die \nSchlachttieruntersuchung nach Art. 3 Abs. 1 A b i.V.m. Anhang \nI Kap. V Richtlinie 64/433/EWG dient der Feststellung, ob das \nTier zur Schlachtung zwecks Vermarktung geeignet ist oder ob \nbestimmte Auffälligkeiten im Sinne von Anhang I Kap. V Nrn. 27 \nund 28 vorliegen, die dazu führen, daß das Tier nicht \ngeschlachtet werden darf (Nr. 28 des Anhangs I Kap. V). Die \nFleischuntersuchung nach Art. 3 Abs. 1 A d i.V.m. mit Anhang I \nKap. VII der Richtlinie 64/433/EWG dient der Feststellung, ob \ndas Fleisch im Sinne von Nr. 38 des Anhangs I Kap. VII \ngenußtauglich ist und demgemäß nach Art. 3 Abs. 1 A e i.V.m. \nAnhang I Kap. X Richtlinie 64/433/EWG mit dem \nGenußtauglichkeitsstempel gekennzeichnet werden muß. Gründe, \ndie die Genußtauglichkeit des Fleisches einschränken, sind in \nArt. 4 Abs. 1 b Unterabsatz 3 und Art. 5 der Richtlinie \n64/433/EWG aufgeführt. Diese vom amtlichen Tierarzt zu \ntreffende Entscheidung, ob das Tier schlachtfähig ist oder \nnicht bzw. ob das Fleisch uneingeschränkt genußtauglich ist \noder nicht (zu letzterem gehört sowohl die Genußuntauglichkeit \nals auch die beschränkte Tauglichkeit), ist Teil der EG-\nrechtlich vorgeschriebenen Schlachttier- und \nFleischuntersuchung. Kosten, die durch diese Tätigkeiten \nentstehen, fallen deshalb unter den Anwendungsbereich des Art. \n1 der Entscheidung 88/408/EWG und werden durch die in Art. 2 \nder Entscheidung 88/408/EWG aufgeführten Gebühren \nabgegolten.\n\n25\n\nIn Nordrhein-Westfalen ist die Durchführung des \nFleischhygienegesetzes und damit die Durchführung der \nSchlachttier- und Fleischuntersuchung im Sinne von § 1 FlHG, \ndie Beurteilung der Schlachttauglichkeit der Tiere nach § 9 \nFlHG und die Beurteilung der Genußtauglichkeit des Fleisches \nnach Maßgabe der §§ 10 bis 14 FlHG durch § 1 der Verordnung \nüber Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Fleischhygienerechts \nvom 15. März 1988, GV NW S.147 den Kreisordnungsbehörden als \nSonderordnungsbehörden übertragen. Die abschließende \nEntscheidung des amtlichen Tierarztes über die \nGenußtauglichkeit/-untauglichkeit des Fleisches ist nach \ndeutschem Rechtsverständnis ein feststellender \nVerwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG NW. Hierbei beinhaltet \ndie Entscheidung über die Genußuntauglichkeit des Fleisches \nbzw. die eventuell nur eingeschränkte Tauglichkeit des \nFleisches zugleich die Ablehnung der positiven \nuneingeschränkten Tauglichkeitsbeurteilung, auf die jeder einen \nAnspruch hat, der ein Tier zum Zwecke der Schlachttier- und \nFleischuntersuchung den zuständigen Behörden vorführt, sofern \ndas Tier und das Fleisch die entsprechenden \nBeurteilungskriterien erfüllen. Bezüglicher solcher, seitens \nder Ordnungsbehörden zu erteilenden Bescheinigungen und \nErlaubnisse schreibt § 20 Abs. 1 Satz 1 Ordnungsbehördengesetz \nNW (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980, GV \nNW S. 528, vor, der gemäß § 12 Abs. 2 OBG auch für \nSonderordnungsbehörden gilt, sofern - wie hier - keine \nSonderbestimmungen bestehen, daß die Versagung oder \nEinschränkung einer rechtlich vorgesehenen Erlaubnis oder \nBescheinigung durch schriftliche Ordnungsverfügung zu erfolgen \nhat. Selbst wenn man davon ausgeht, daß im Rahmen der \nDurchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung immer \nGefahr im Verzug vorliegt, so daß die Schriftform in solchen \nFällen entbehrlich ist (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 OBG), so \nmuß doch eine nicht schriftlich getroffene Anordnung zumindest \nauf Verlangen schriftlich bestätigt werden, wenn hieran ein \nberechtigtes Interesse besteht (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 \nOBG). Derjenige, der Tiere zur Schlachttier- und \nFleischuntersuchung vorführt und mit anderen Personen \n(Tierhalter) abrechnen muß, hat ein berechtigtes Interesse an \nder schriftlichen Bestätigung des Negativurteils (eingeschränkt \ntauglich bis untauglich) des amtlichen Tierarztes. Wenn die \nSonderordnungsbehörde diesem Bestätigungsverlangen nachkommt, \ndann nimmt sie keine neue Amtshandlung vor, für die sie \ngesonderte Gebühren erheben kann, sondern schließt damit erst \ndie amtliche Amtshandlung „Schlachttier- und \nFleischuntersuchung\" ab. \n\n26\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten sind die Vorschriften \ndes § 6 i.V.m. Anlage 1 Kapitel IV der Fleischhygiene-\nVerordnung (FlHV) vom 30. Oktober 1986, BGBl. I S. 1678, über \ndie Kennzeichnung des Fleisches keine Sondervorschrift im \nSinne von § 12 Abs. 2 OBG für die Form und die Bekanntgabe der \nBeurteilungsentscheidung. Die Beurteilungsentscheidung des \namtlichen Tierarztes als Erkenntnisakt, die dem Betroffenen \nbekanntzumachen ist, ist zu trennen von der Kennzeichnung des \nObjektes, das Gegenstand der Beurteilungsentscheidung ist. Die \nKennzeichnung des Objektes oder bestimmter Teile des Objektes \nmit einem Stempel hat lediglich den Zweck, für die Zeit der \ntatsächlichen Existenz des Fleisches jedem, der das Stück \nFleisch künftig in die Hand nimmt, kenntlich zu machen, um \nwelche Art von Fleisch es sich handelt. Der Stempelaufdruck \nverliert seine Wirkung, wenn er abgewaschen oder abgetrennt \nwird oder das Fleischstück vernichtet oder verarbeitet wird. \nManche Teile des beurteilten Tierkörpers sind überhaupt nicht \nzu kennzeichen (s. Anhang 1 Kapitel IV Nr. 11 zu § 6 FlHV). \nDemgegenüber ist die Erkenntnisentscheidung über die \nGenußtauglichkeit/ -untauglichkeit des Fleisches/Tierkörpers \ngültig und wirksam, unabhängig davon, ob und wie lange das \nFleisch existiert oder der Stempel auf dem Fleisch sichtbar \nist oder ob und welche Teile des Tierkörpers gestempelt worden \nsind. Dies erfordert - wie bei jedem Verwaltungsakt - die \nVerlautbarung in schriftlicher oder schriftlich bestätigter \nmündlicher Form, unabhängig davon, daß das von der \nEntscheidung betroffene Produkt besonders zu kennzeichnen ist. \n\n27\n\nDa die ausgestellten 58 Bescheinigungen solche über den \nnegativen Ausgang einer Fleischuntersuchung waren, durfte der \nBeklagte für diese schriftlichen Bestätigungen der zuvor \nmündlich oder durch konkludente Handlung ergangenen \nBeurteilungen keine gesonderten Gebühren neben den gesondert \nausgewiesenen Gebühren für die Schlachttier- und \nFleischuntersuchung erheben.\n\n28\n\nDie Berufung des Beklagten war daher insoweit \nzurückzuweisen.\n\n29\n\nZu II:\n\n30\n\nDer angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten, soweit der Beklagte darin \nGebühren für die Durchführung von 30 bakteriologischen \nUntersuchungen verlangt.\n\n31\n\nVorab ist darauf hinzuweisen, daß die Erhebung von Gebühren \nfür die Durchführung derartiger Untersuchungen nicht unter die \nnach § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG 1987 verbindliche Verbotsnorm des \nArt. 5 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG fällt.\n\n32\n\nDie bakteriologischen Untersuchungen fallen nicht unter die \nSchlachttier- und Fleischuntersuchung nach der Richtlinie \n64/433/EWG in der Fassung der Richtlinie 88/288/EWG. Sie ist \nkeine Schlachttieruntersuchung im Sinne des Anhang I Kapitel V \nRichtlinie 64/433/EWG, weil sie nicht am lebenden \nSchlachttier, sondern nach der Schlachtung an Tierkörperteilen \nvorgenommen wird. Sie gehört auch nicht zu der obligatorischen \nFleischuntersuchung nach Anhang I Kapitel VII Nrn. 38 bis 40 A \n- E der Richtlinie 64/433/EWG. Diese besteht bei jedem Tier \naus dem Besichtigen. Durchtasten und anschneiden bestimmter \nOrgane des Tieres, wobei dies je nach Tiergattung variieren \nkann. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine \nLaboruntersuchung, die nur im Verdachtsfall gemäß Anhang I \nKapitel VII Nr. 40 F der Richtlinie 64/433/EWG an den \nwesentlichen Teilen eines verdächtigen Tieres, nicht an allen \nTieren vorgenommen wird (S. auch § 5 Abs. 3 Nr. 3 FlHV i.V.m. \nder Anlage 1 Kapitel III Nr. 3). Da diese Laboruntersuchung \nnur durch den verdächtigen Zustand einem bestimmten \ngeschlachteten Tieres veranlaßt ist und einen bestimmten \nVerursacher, dem Besitzer des verdächtigen Tieres, angelastet \nwerden kann, bestand für den EG-Richtliniengeber keine \nVeranlassung, die Kosten für derartige Sonderuntersuchungen \ndem Gebührenbereich nach Art. 2 der Entscheidung 88/408/EWG \nzuzuordnen und die Besitzer unverdächtiger und gesunder Tiere \nmit derartigen Zusatzkosten zu belasten.\n\n33\n\nDie bakteriologischen Fleischuntersuchungen im \nVerdachtsfall sind auch keine Hygienekontrollen im Sinne der \nRichtlinie 85/358/EWG und der Richtlinie 86/469/EWG. Die \nHygienekontrollen in den Schlachthöfen nach Art. 4 der \nRichtlinie des Rates vom 16. Juli 1985 zur Ergänzung der \nRichtlinie 81/602/EWG über ein Verbot von bestimmten Stoffen \nmit hormoneller Wirkung und von Stoffen mit thyreostatischer \nWirkung (85/358/EWG) bzw. nach Art. 6 i.V.m. Anhang II und \nnach Art. 8 der Richtlinie des Rates vom 16. September 1986 \nüber die Untersuchung von Tieren und von frischem Fleisch auf \nRückstände (86/469/EWG) sind stichprobenweise EG-weit nach \neinheitlichen Standards durchgeführte Untersuchungen im Sinne \nvon Art. 4 Abs. 1 b der Richtlinie 64/433/EWG idF. der \nRichtlinie 88/288/EWG auf Rückstände und verbotene Stoffe im \nSinne der erwähnten Richtlinien. Sie werden im Interesse des \n(Fleisch)Verbrauchers im Vorfeld eines konkreten Verdachtes an \njedem Tier durchgeführt, das in den Stichprobenraster \nfällt.\n\n34\n\nDer Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in den \n§§ 1, 4, 8 der Satzung des Kreises N. über die Erhebung \nvon Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz \nvom 24. Dezember 1990 (Gebührensatzung). \n\n35\n\nDiese Satzungsbestimmungen, die den Gebührenpflichtigen, \nden Gebührentatbestand, den Gebührenmaßstab und den \nGebührensatz sowie die Fälligkeit regeln, sind wirksam.\n\n36\n\nGesetzliche Grundlage der Gebührenregelung in der \nGebührensatzung ist das Gesetz über die Kosten der \nSchlachttier- und Fleischbeschau (Fleischbeschaukostengesetz) \nvom 24. Juni 1969, GV NW S. 449, in der Fassung des \nÄnderungsgesetzes vom 26. Juni 1984, GV NW S. 370, i.V.m. § 24 \nFlHG 1987 und den ergänzenden Vorschriften des \nKommunalabgabengesetzes NW (§§ 1, 2, 4, 5), soweit diese nicht \ndurch § 24 FlHG verdrängt sind.\n\n37\n\nWie der Senat unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte \ndes Fleischbeschaukostengesetzes in seinem \n\n38\n\nUrteil vom 30. November 1989 \n- 9 A 2109/87 -, NWVBl. 1990, 307,\n\n39\n\nausgeführt hat, handelt es sich bei dem \nFleischbeschaukostengesetz um eine Spezialvorschrift auf dem \nGebiet des Gebührenrechts, durch die die Gebührenerhebung im \nBereich der damaligen Fleischbeschau (jetzt: Fleischhygiene) \ndem Bereich der kommunalen Gebühren mit ergänzender Anwendung \nder Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes zugeordnet worden \nist und nicht dem Bereich der staatlichen Gebührenerhebung. \nHieran hat sich - was das Verwaltungsgericht verkennt - durch \nden späteren Erlaß des den Bereich der staatlichen Gebühren \nneu regelnden Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 23. November 1971, GV NW S. 354, nichts \ngeändert. Das Fleischbeschaukostengesetz geht als Sondergesetz \nim Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 Gebührengesetz NW dem \nGebührengesetz vor. \n\n40\n\nDie in § 1 Fleischbeschaukostengesetz ausgesprochene \nErmächtigung an die Kreise, die Erhebung von Gebühren durch \nSatzung zu regeln, soweit sie auf dem Gebiet der \nFleischbeschau als Ordnungsbehörden zuständig sind, ist eine \ninhaltlich hinreichend bestimmte Ermächtigung. In der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung ist nämlich geklärt, daß \ndie Grundsätze, die gemäß Art. 80 Abs. 1 GG für die \nÜbertragung rechtsetzender Gewalt an die Exekutive gelten, auf \ndie Verleihung autonomer Satzungsgewalt an die Gemeinden nicht \nanwendbar sind, daß deshalb bei der Ermächtigung zum Erlaß \ngemeindlicher Satzungen eine Bestimmtheit der Ermächtigung nur \ninsoweit zu fordern ist, als sich aus der Ermächtigung \nzweifelsfrei entnehmen lassen muß, welchen Gegenstand die \nautonome Rechtsetzung betreffen darf.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Juli \n1989 - 8 B 159.88 -, Buchholz 401.68 \nNr. 24; BVerfG, Beschluß vom 9. Mai \n1972 - 1 BvR 518/62 und 308/64 -, \nBVerfGE 33, 125 (157 ff.); Beschluß vom \n10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, HSGZ \n1998, 327 (329).\n\n42\n\nDer Gegenstand der autonomen Rechtsetzungsbefugnis, \nGebührensatzungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene zu \nerheben, läßt sich dem Gesetz ohne weiteres entnehmen. Darüber \nhinaus wird § 1 Fleischbeschaukostengesetz ergänzt zunächst \ndurch § 24 FlHG 1987, der - die frühere „Kann-Regelung\" des \n§ 4 KAG NW insoweit verdrängend - nunmehr zwingend die \nErhebung von Gebühren vorschreibt, und zwar als kostendeckende \nGebühren.\n\n43\n\nVgl. Urteil des Senats vom 24. März \n1992 - 9 A 2338/89 -.\n\n44\n\nDie Verpflichtung zur Erhebung kostendeckender Gebühren \nbedeutet zweierlei: einmal, daß eine Gebührenerhebung mit \nUnterdeckung unzulässig ist, zum andern, daß die zu erhebenden \nGebühren nach den bundesrechtlichen Grundsätzen zur \nKostendeckung die in dem entsprechenden Verwaltungszweig \nentstehenden Kosten nicht übersteigen dürfen, es sei denn, die \nin § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG 1987 für die Gebührenbemessung in \nBezug genommene Richtlinie 85/73/EWG schreibt etwas anderes \nvor.\n\n45\n\nVgl. Urteil des Senats vom 24. März \n1992, a.a.O.\n\n46\n\nWie bereits oben ausgeführt, fallen die bakteriologischen \nUntersuchungen nicht unter den Anwendungsbereich der \nRichtlinie 85/73/EWG und der Entscheidung 88/408/EWG, so daß \ninsoweit eine besondere Begrenzung der Gebührenbemessung und \nder Gebührenhöhe durch Art. 2 der Entscheidung 88/408/EWG \n(Pauschalsätze) nicht eingreift.\n\n47\n\nIn Übereinstimmung mit diesen gesetzlichen Vorgaben hat der \nBeklagte in § 1 der Gebührensatzung den Kreis der \nAbgabeschuldner, in den §§ 1 und 4 den gebührenpflichtigen \nTatbestand und den Maßstab (Durchführung einer \nbakteriologischen Fleischuntersuchung, Gebühr je Tier) und in \n§ 4 der Gebührensatzung den Satz der Abgabe (45,00 DM je \nuntersuchtes Tier) festgelegt. Den konkret festgelegten \nAbgabesatz von 45,00 DM/untersuchtes Tier hat der Beklagte \nermittelt auf der Basis von veranschlagten 600 Untersuchungen \npro Jahr (zu je 20 Minuten) und einem veranschlagten \nKostenvolumen von insgesamt 27.014,00 DM. Letzeres ist - wie \nsich aus der vorgelegten Gebührenkalkulation, dort Anlage 5, \nergibt - seinerseits kalkuliert unter Zugrundelegung von \nSachkosten (anteilige Miet- und Nebenkosten des Labors \n= 3.566,00 DM, Sachkosten für Chemikalien und \nVerbrauchsmaterial = 4.542,00 DM) und Personalkosten \n(anteilige Kosten der Laborreinigungskraft =1.866,00 DM, \nanteilige Personalkosten des untersuchenden Tierarztes \n= 17.040,00 DM, ermittelt - ausgehend vom Jahreseinkommen \n= 134.596,00 DM und der Jahresarbeitszeit = 94.600 \nJahresarbeitsminuten - auf der Basis von erwarteten 600 \nUntersuchungen pro Jahr bei einem Zeitaufwand von \ndurchschnittlich 20 Minuten/Untersuchung = 12.000 \nJahresarbeitsminuten). Konkrete Einwendungen gegen die \nRichtigkeit der Ansätze der Gebührenkalkulation hat die \nKlägerin nicht erhoben. Auch der Senat hat keine Anhaltspunkte \ndafür, daß die Kalkulation fehlerhaft sein könnte.\n\n48\n\nEntgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts führt die in \nanderen Verfahren festgestellte Nichtigkeit einzelner \nGebührensätze bezüglich der in § 3 Abs. 1 und 2 \nGebührensatzung festgesetzten Gebühren für die Durchführung \nder Schlachttier- und Fleischuntersuchung und der in § 6 \nAbs. 1 und 2 Gebührensatzung festgesetzten Gebühren für die \nÜberwachung der Fleischzerlegung nicht zur Gesamtnichtigkeit \nder Gebührensatzung. Ausgehend von dem in § 139 BGB \nverlautbarten Rechtsgedanken besteht kein Grund, die \nUngültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung auf die \ngesamte Regelung mit der Folge der Gesamtnichtigkeit \ndurchschlagen zu lassen, wenn die Restbestimmung auch ohne die \nnichtigen Teile sinnvoll bleibt und mit Sicherheit anzunehmen \nist, daß sie auch ohne den nichtigen Teil erlassen worden \nwäre. Hier behält die Satzung selbst bei Streichung der in den \nVerfahren 9 A 1290/93, 9 A 1449/93 und 9 A 2229/97 für nichtig \nerklärten Gebührensätze für einzelne Fleischarten als Ganzes \neinen sinnvollen Inhalt, weil andere Gebührensätze erhalten \nbleiben. Da der Beklagte nach § 24 Abs. 1 FlHG verpflichtet \nist, kostendeckende Gebühren zu erheben, ist mit Sicherheit \nanzunehmen, daß er in jedem Fall auch die Restgebührensatzung \nerlassen hätte, um zumindest insoweit seiner Verpflichtung zur \nErhebung kostendeckender Gebühren nachzukommen.\n\n49\n\nDa die konkrete Berechnung der Gebühr für 30 \nbakteriologische Untersuchungen à 45,00 DM = 1.350,00 DM nicht \nzu beanstanden ist, war der Berufung des Beklagten bezüglich \ndieses Teils der Klage stattzugeben und die Klage \nabzuweisen.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nund berücksichtigt das Maß des jeweiligen Obsiegens und \nUnterliegens.\n\n51\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n52\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308445","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-15/9-a-2322-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308445","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308445","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-15/9-a-2322-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308445","retrieved":"2026-07-09 03:37:34.762824+00:00"}}