{"status":"available","doknr":"OLD308444","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1215.9A2229.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-12-15","aktenzeichen":"9 A 2229/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nUnter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird das angefochtene Urteil \nteilweise geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen, soweit in den angefochtenen sechs Bescheiden folgende \nBeträge festgesetzt sind, nämlich\n\nim Bescheid vom 01.12.1993 DM 151,02,\nim Bescheid vom 05.01.1994 DM 252,42,\nim Bescheid für Jan. 1994 DM 94,53,\nim Bescheid vom 02.03.1994 DM 3,34,\nim Bescheid vom 05.04.1994 DM 120,99,\nim Bescheid vom 03.05.1994 DM 9,56.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 6 % und der Beklagte zu 94 %. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in Neuss einen fleischerzeugenden und\n-verarbeitenden Betrieb. \n\n3\n\nFür die Überwachung der Fleischerzeugung im Betrieb der\nKlägerin (sowohl im eigenen Betrieb gewonnenes als auch\nzugekauftes Fleisch) im Zeitraum November 1993 bis April 1994\nzog der Beklagte die Klägerin durch die im Tenor aufgeführten\nsechs Bescheide zu Gebühren von insgesamt 9.914,15 DM heran.\nDie beiden Bescheide für den Zeitraum November/Dezember 1993\nwaren gestützt auf die Satzung des Kreises N. über die\nErhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem\nFleischhygienegesetz vom 24. Dezember 1990 in der Fassung der\nersten Änderungssatzung vom 22. Dezember 1992 (Gebührensatzung\n1993), die vier Bescheide für den Zeitraum Januar 1994\nbis April 1994 auf die Gebührensatzung in der Fassung der\nzweiten Änderungssatzung vom 24. Dezember 1993\n(Gebührensatzung 1994). Wegen der weiteren Einzelheiten der\nBerechnung wird auf die sechs Bescheide Bezug genommen. \n\n4\n\nNach erfolglosem Widerspruchsverfahren\n(Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 1994) hat die Klägerin\nrechtzeitig Klage erhoben und geltend gemacht: Die in den\neinschlägigen Gebührensatzungen des Kreises N.\nfestgelegten Gebührensätze verstießen gegen § 24 Abs. 2\nFleischhygienegesetz und die dort in Bezug genommene\nRichtlinie des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung\nder Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch\nund Geflügelfleisch (85/73/EWG) (nachfolgend: Richtlinie\n85/73/EWG) und die darauf fußende Entscheidung des Rates vom\n15. Juni 1988 über die Beträge der für die Untersuchungen und\nHygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren\ngemäß der Richtlinie 85/73/EWG (88/408/EWG) (nachfolgend:\nEntscheidung 88/408/EWG). Denn die Gebührensätze des Kreises\nlägen über dem EG-einschlägigen Pauschalsatz nach Art. 3\nAbs. 1 iVm Art. 5 der Entscheidung 88/408/EWG, der 3 ECU/t\nFleisch betrage. Dieser Satz gelte nach der Neufassung der\nRichtlinie 85/73/EWG durch die Richtlinie 93/118/EG des Rates\nvom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG\nüber die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen\nvon frischem Fleisch und Geflügelfleisch (nachfolgend:\nRichtlinie 93/118/EG) unverändert fort. Nach Ablauf der\nUmsetzungsfrist des Art. 11 der Entscheidung 88/408/EWG\n(= 31. Dezember 1990) bzw. Art. 3 der Richtlinie 93/118/EG\n(= 31. Dezember 1993) könne sich der Einzelne gegenüber dem\nMitgliedstaat auf diese Pauschalsätze berufen, wie der\nEuropäische Gerichtshof (EuGH) durch Urteil vom 10. November\n1992 klargestellt habe.\n\n5\n\nWeder die Richtlinie 85/73/EWG noch die Entscheidung\n88/408/EWG noch die Richtlinie 93/118/EG seien ordnungsgemäß\nin das nationale Recht umgesetzt worden. Zumindest habe das\nLand Nordrhein-Westfalen von der ihm durch § 24 Abs. 2 Satz 2\nFleischhygienegesetz in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3, Art. 2\nAbs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG eingeräumten Befugnis,\nunter den dort genannten Voraussetzungen von dem EG-\nPauschalbetrag abweichen zu dürfen, bisher keinen Gebrauch\ngemacht und auch keine Delegationsnorm erlassen, wonach diese\nBefugnis auf die Kreise/Kommunen übertragen werde, immer\nvorausgesetzt eine solche Delegation sei wegen der bundesweit\nanzuhaltenden Abweichungskriterien nach Art. 2 Abs. 2 der\nEntscheidung 88/408/EWG überhaupt zulässig. Das\nFleischbeschaukostengesetz sei keine entsprechende\nDelegationsnorm, weil es bereits gegolten habe, bevor dem Land\nNordrhein-Westfalen mit dem Inkrafttreten des\nFleischhygienegesetzes überhaupt die entsprechende Befugnis\neingeräumt worden sei. Im übrigen sei § 1\nFleischbeschaukostengesetz als Ermächtigungsnorm zu\nunbestimmt. Unabhängig hiervon könne eine Delegation der\nAbweichungsbefugnis vom Land auf die Kreise/Kommunen auch\ndeshalb nicht in Betracht kommen, weil die Abweichungsbefugnis\nnach Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG auf das\nVorliegen der entsprechenden Voraussetzungen im Gesamtstaat\nBundesrepublik Deutschland abgestellt sei und es ein Unding\nsei, örtliche Satzungsgeber hierüber entscheiden zu lassen.\nSelbst wenn eine gültige Satzungsermächtigung vorläge, wären\ndie Gebührensätze der Gebührensatzung unwirksam, weil der\nBeklagte sich bei der Kalkulation der Gebührensätze nicht an\ndie Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG, der Entscheidung\n88/408/EWG, der Protokollerklärung des Agrarrates vom\n24. Januar 1989 und der Richtlinie 93/118/EG gehalten\nhabe.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\nfolgende Gebührenbescheide des\nBeklagten und den Widerspruchsbescheid\ndes Beklagten vom 24. Juni 1994\naufzuheben:\n\n8\n\n1. den Bescheid vom 1. Dezember 1993, Blatt-Nr.: 33532 über 1.720,98 DM,\n\n9\n\n2.\n\n10\n\n3. den Bescheid vom 5. Januar 1994, Blatt-Nr. 33535 über 2.060,29 DM,\n\n11\n\n4.\n\n12\n\n5. den Bescheid für den Monat Januar 1994, Blatt-Nr. 33537 über 1.182,91 DM,\n\n13\n\n6.\n\n14\n\n7. den Bescheid vom 2. März 1994, Blatt-Nr. 33539 über 1.292,74 DM,\n\n15\n\n8.\n\n16\n\n9. den Bescheid vom 5. April 1994, Blatt-Nr. 33540 über 2.075,19 DM,\n\n17\n\n10.\n\n18\n\n11. den Bescheid vom 3. Mai 1994, Blatt-Nr.: 33544 über 1.582,04 DM.\n\n19\n\n12.\n\n20\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEr hat geltend gemacht, zwar seien die von ihm erhobenen\nGebühren für die Überwachung der Fleischzerlegung höher als\ndie im Gemeinschaftsrecht verankerten Gebühren. Art. 2 Abs. 2\nder Entscheidung 88/408/EWG bzw. die Richtlinie 93/118/EG\nerlaubten jedoch die Erhebung höherer Gebühren, wenn in einem\nMitgliedstaat die tatsächlichen Untersuchungskosten von den\nPauschalgebühren nicht gedeckt würden. Anlaß für die Erhebung\nhöherer Gebühren im Kreise N. seien die über dem\nGemeinschaftsdurchschnitt liegenden Lohnkosten für das\nUntersuchungspersonal. Das im Kommunalabgabengesetz\nvorgesehene Kostendeckungsprinzip sei bei der\nGebührenkalkulation beachtet worden. \n\n23\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen\nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das\nVerwaltungsgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben,\ndas Fleischbeschaukostengesetz NW reiche als Ermächtigungsnorm\nfür den Erlaß von Gebührensatzungen nicht aus, weil es nicht\nhinreichend bestimmt sei.\n\n24\n\nMit der zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte\ngegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, für die\nGebührensatzungen des Kreises gebe es keine hinreichende\ngesetzliche Ermächtigungsnorm. Er macht geltend, die\nRichtlinie 85/73/EWG, die Entscheidung 88/408/EWG und die\nRichtlinie 93/118/EG seien durch Bundes- und Landesrecht\nordnungsgemäß umgesetzt worden. Speziell das\nFleischbeschaukostengesetz habe den Kreisen nicht nur die\nBefugnis zur Erhebung von Gebühren durch Satzung, sondern auch\nzur Abweichung von dem Pauschalsatz nach Art. 3 Abs. 1 der\nEntscheidung 88/408/EWG bzw. nach Kapitel I Nr. 2 a des\nAnhangs zur Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie\n93/118/EG übertragen. Die Ermächtigung des § 1\nFleischbeschaukostengesetz zur Regelung der Gebühren durch\nSatzung sei auch inhaltlich hinreichend bestimmt. Insoweit\nunterscheide sich die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen von\nder Rechtslage in anderen Bundesländern, weil dort die\nGebührensätze und Tatbestände durch Rechtsverordnungen\nfestgesetzt worden seien und für eine Verordnungsermächtigung\ndie strengeren Anforderungen des Art. 80 Grundgesetz (GG)\ngälten. Die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 2 der\nEntscheidung 88/408/EWG bzw. nach Kapitel I Nr. 4 des Anhangs\nzur Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG, von\nden EG-Pauschalbeträgen abweichen zu dürfen, lägen nicht nur\nbezüglich des Kreisgebietes, sondern auch bezüglich des\nGesamtgebietes der Bundesrepublik Deutschland vor, wie sich\nnunmehr nach Durchführung bundesweiter Erhebungen aus der\nBekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom\n24. Oktober 1997 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 31. Oktober 1997)\nergebe. Bei der konkreten Berechnung der Gebührensätze habe er\nauch die Vorgaben des Anhangs zu Art. 2 Abs. 2 der\nEntscheidung 88/408/EWG bzw. nach Kapitel I Nr. 4 des Anhangs\nzur Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG\nbeachtet und die Gebührensätze nur insoweit angehoben, als\ndies zur Kostendeckung notwendig gewesen sei.\n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern\nund die Klage abzuweisen.\n\n27\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n29\n\nDie Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend,\ntritt den Rechtsausführungen des Beklagten entgegen und\nwiederholt und vertieft ihre Rechtsausführungen zum Fehlen\neiner gesetzlichen Ermächtigung zum Erlaß von\nGebührensatzungen.\n\n30\n\nDer Beteiligte führt aus, durch § 24 Fleischhygienegesetz\n1987 und das Fleischbeschaukostengesetz seien die Kommunen und\nKreise in Nordrhein-Westfalen ermächtigt, die Gebühren auf dem\nGebiet der Fleischhygiene durch Satzung zu regeln. An\nSatzungsermächtigungen seien nicht so strenge Anforderungen zu\nstellen, wie an Ermächtigungen zum Erlaß von\nRechtsverordnungen im Sinne von Art. 80 GG. Insoweit\nunterscheide sich die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen von\nder Rechtslage in anderen Bundesländern, in denen die Gebühren\njeweils durch Rechtsverordnungen bestimmt worden seien. Er\nweist darauf hin, daß der nordrhein-westfälische Gesetzgeber\ndemnächst eine Novelle zum Fleischbeschaukostengesetz erlassen\nwerde, der zur Behebung der aufgetretenen Rechtsunsicherheit\nrückwirkende Kraft beigelegt werden solle.\n\n31\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien und des\nSachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der\nGerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des\nBeklagten und der von den Parteien eingereichten Unterlagen\nergänzend Bezug genommen.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDie zulässige Berufung ist - bis auf den aus dem\nUrteilstenor ersichtlichen Teilbetrag (= 631,86 DM) - nicht\nbegründet (= 9.282,29 DM).\n\n34\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen\ndie Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), soweit\ndarin Gebühren für die Überwachung der Zerlegung von im\neigenen Betrieb gewonnenem Fleisch (= 8.734,60 DM) sowie über\ndem EG-Pauschalsatz (3 ECU x 2,02635 = 6,08 DM) liegende\nGebühren für die Überwachung der Zerlegung von zugekauftem\nFleisch (= 547,69 DM) festgesetzt werden. \n\n35\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen\ndie Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit darin Gebühren für\ndie Überwachung der Zerlegung von zugekauftem Fleisch in Höhe\ndes EG-Pauschalsatzes (= 6,08 DM) festgesetzt werden\n(= 631,86 DM).\n\n36\n\nA. Gebührenerhebung für Amtstätigkeiten im November/Dezember 1993\n\n37\n\nDie seitens des Beklagten der Gebührenerhebung für im\nNovember/Dezember 1993 durchgeführte\nÜberwachungsamtshandlungen zugrunde gelegte Gebührensatzung\n1993 ist unwirksam, soweit die in § 6 Abs. 1 GS 1993\nfestgesetzten Gebührensätze den EG-Pauschalbetrag von 6,08 DM\nübersteigen und sich diese Sätze auf die Zerlegung von\nzugekauftem Fleisch beziehen; der in § 6 Abs. 2 iVm Abs. 1 GS\n1993 festgelegte, um 30 v.H. ermäßigte Satz für die Zerlegung\nvon im eigenen Betrieb gewonnenem Fleisch ist in vollem Umfang\nunwirksam.\n\n38\n\nBezüglich einer Gebührenbemessung abweichend von den\nPauschalsätzen des Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG\n(= 3 ECU/t) fehlt es an einer ausreichenden gesetzlichen\nErmächtigung.\n\n39\n\nZwar sieht § 1 des Gesetzes über die Kosten der\nSchlachttier- und Fleischbeschau (Fleischbeschaukostengesetz)\nvom 24.Juni 1969, GV NW S. 449, in der Fassung des 3. Gesetzes\nzur Funktionalreform vom 26. Juni 1984, GV NW S. 370, vor, daß\ndie Kreise, die kreisfreien Städte und kreisangehörigen\nGemeinden durch Satzung die Erhebung von Gebühren regeln,\nsoweit ihnen als Ordnungsbehörden durch die\nFleischbeschauzuständigkeits-Verordnung (FlZV-NW) Aufgaben\nübertragen sind. Diese ursprünglich zulässige landesrechtliche\nRegelung zur Erhebung von Fleischbeschau -\n(Fleischuntersuchungs-)Gebühren seitens der Kommunen und\nKreise und zur Regelung der Gebührenerhebung\neigenverantwortlich durch Satzung,\n\n40\n\nvgl. hierzu Urteil des Senats vom\n30. November 1989 - 9 A 2109/87 -,\nNWVBl. 1990, 307; dort auch zur\nQualität dieser Gebühr als\nVerwaltungsgebühr und zur Anwendung der\nGebührenvorschriften des\nKommunalabgabengesetzes NW,\n\n41\n\nist jedoch jedenfalls mit Wirkung ab 1. Januar 1991 durch\ndie bundesrechtliche Regelung des § 24 Abs. 2\nFleischhygienegesetz (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 24. Februar 1987, BGBl. I S. 649, (ab 1. Januar 93 i.d.F.\ndes Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992, BGBl. I S. 2022,)\nteilweise - jedenfalls in bezug auf die eigenverantwortliche\nGebührenbemessung seitens der kommunalen Körperschaften -\nunwirksam geworden. Dies ergibt sich aus folgendem:\n\n42\n\nDas Rechtsgebiet der Fleischhygiene fällt in den Bereich\nder konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Artikel 74\nAbs. 1 Nr. 20 GG. In diesem Bereich haben die Länder die\nBefugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von\nseinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht (Art. 72\nAbs. 1 GG in der bis 14. November 1994 geltenden Fassung).\n\n43\n\nZum Zeitpunkt des Erlasses des Fleischbeschaukostengesetzes\nvom 24. Juni 1969 hatte der Bund bezüglich einer\nGebührenregelung auf diesem Gebiet nur in bezug auf Gebühren\nfür die Einfuhruntersuchungen Gebrauch gemacht,\n\n44\n\nvgl. § 23 des damals geltenden\nFleischbeschaugesetzes in der Fassung\ndes Änderungsgesetzes vom 18. April\n1968, BGBl. I S. 305,\n\n45\n\nso daß der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber befugt\nwar, die Gebührenerhebung für die übrigen Amtshandlungen auf\ndem Gebiet der Fleischhygiene - wie im\nFleischbeschaukostengesetz geschehen - zu regeln und die\nKommunen zur eigenverantwortlichen Gebührenregelung durch\nSatzung zu ermächtigen.\n\n46\n\nMit Erlaß des Gesetzes zur Änderung des\nFleischbeschaugesetzes vom 13. April 1986, BGBl. I S. 398, hat\nder Bundesgesetzgeber - die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2\nNr. 3 GG in der Fassung bis 14. November 1994 (Bedürfnis nach\nbundesgesetzlicher Regelung zur Wahrung der Rechts- oder\nWirtschaftseinheit) lagen vor - von der ihm zustehenden\nMöglichkeit Gebrauch gemacht, Kostenvorschriften nicht nur für\nAmtshandlungen bei der Untersuchung des in die Bundesrepublik\nDeutschland (Zollgebiet) eingehenden Fleisches, sondern für\nalle Amtshandlungen nach dem jetzt in Fleischhygienegesetz\numbenannten Gesetz und den zur Durchführung des Gesetzes\nerlassenen Vorschriften zu erlassen, insbesondere also auch\nfür die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei\nSchlachtungen im Inland.\n\n47\n\nVgl. § 23 Fleischbeschaugesetz in\nder Fassung des Änderungsgesetzes vom\n13. April 1986 = § 24 FlHG in der\nFassung der Bekanntmachung vom\n24. Februar 1987, BGBl. I S. 649.\n\n48\n\nDie Ausübung der Bundeskompetenz bewirkt nicht nur eine\nKompetenzsperre für den Landesgesetzgeber, neues Landesrecht\nzu erlassen, soweit die bundesrechtliche Regelung reicht,\nsondern führt auch dazu, daß früheres Landesrecht, soweit es\nmit dem späteren Bundesgesetz unvereinbar ist, außer Kraft\ngesetzt wird. Früheres Landesrecht bleibt nur insoweit gültig,\nals die nunmehr erlassenen bundesrechtlichen Vorschriften eine\nausfüllbare Lücke lassen.\n\n49\n\nVgl. Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar\nzum Grundgesetz, Art. 72 GG Rn. 5; von\nMünch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 3.\nAufl. 1996, Art. 72 GG Rn. 10;\nAlternativ-Kommentar zum Grundgesetz,\n2. Aufl. 1989, Art. 72 GG Rn. 2;\nBVerwG, Urteil vom 27. September 1992 -\n8 C 9.91 -, KStZ 1993, 74.\n\n50\n\nDas Außerkrafttreten von früherem, mit späterem Bundesrecht\nunvereinbarem Landesrecht kann jedes Gericht feststellen, das\nEntscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgericht nach Art.\n100 Abs. 1 GG erstreckt sich hierauf nicht.\n\n51\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Oktober\n1959 - 1 BvL 13/58 -, BVerfGE 10, 124\n(128); Beschluß vom 6. Dezember 1983\n- 2 BvL 1/82 -, BVerfGE 65, 359\n(373).\n\n52\n\nDie Gebührenregelung in § 24 FlHG in der Fassung von 1987\nschränkt den bis dahin unbeschränkten Spielraum des\nLandesgesetzgebers zur Gebührenregelung in unterschiedlicher\nWeise ein. Während es nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FlHG\ndem Landesgesetzgeber überlassen bleibt, die kostenpflichtigen\nTatbestände zu bestimmen, wobei nach § 24 Abs. 1 FlHG eine\nPflicht zur Gebührenerhebung und Gebührenregelung durch\nLandesrecht besteht, ist die den Ländern ebenfalls eingeräumte\nKompetenz zur Gebührenbemessung an bestimmte Maßgaben\ngebunden. Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG sind die Gebühren nach\nMaßgabe der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985\nüber die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen\nvon frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 32\nS. 14) zu bemessen.\n\n53\n\nDaß der Bundesgesetzgeber im Rahmen der konkurrierenden\nGesetzgebung die Überlassung der Kompetenzausübung für den\nLandesgesetzgeber mit Einschränkungen oder einzuhaltenden\nVorgaben versehen kann, ist allgemein anerkannt.\n\n54\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 9. Mai\n1973 - 2 BvL 43,44/71 -, BVerfGE\n35,65/73; BVerwG, Urteil vom 29. August\n1996 - 3 C 7.95 -, Agrarrecht 1997,\n227; Maunz-Dürig-Herzog, a.a.O., Art.\n72 GG Rn. 12, 13; von Münch-Kunig,\na.a.O., Art. 72 GG Rn. 13, 14, 15.\n\n55\n\nDie Einschränkung bezieht sich hier auf die Beachtung einer\nbestimmten Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften, der\nRichtlinie 85/73/EWG. Hinsichtlich einer solchen Bezugnahme\nist gleichfalls anerkannt, daß der Gesetzgeber befugt ist,\nauf fremdes, nicht von ihm formuliertes und in Kraft gesetztes\nRecht eines anderen Kompetenzbereiches zu verweisen,\nnamentlich auch auf Normen und Begriffe des Rechts der\nEuropäischen Gemeinschaften.\n\n56\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom\n13. Oktober 1970 - 2 BvR 618/68 -,\nBVerfGE 29, 198 (210) sowie Beschluß\nvom 1. März 1978 - 1 BvR 786, 793/70,\n168/71 und 95/73 -, BVerfGE 47, 285\n(311); BVerwG, Urteil vom 29. August\n1996, a.a.O.\n\n57\n\nDer relevante Gesamtregelungsinhalt der Norm ergibt sich in\nsolchen Fällen aus dem Zusammenwirken beider Normen. Soll nach\nder Verweisungsnorm das Verweisungsobjekt in seiner jeweiligen\nFassung gelten, handelt es sich um eine \"dynamische\"\nVerweisung. Soll hingegen der bei Erlaß der Verweisungsnorm\noder zu einem früheren Zeitpunkt geltende Normtext, auf den\nverwiesen ist, maßgebend sein, liegt eine \"statische\"\nVerweisung vor. Beide Verweisungsarten sind nach der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich\nmöglich.\n\n58\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 23. März\n1982 - 2 BvL 13/79 -, BVerfGE 60, 135\n(155).\n\n59\n\nWenn dem Wortlaut der Verweisungsnorm nicht zu entnehmen\nist, welcher Art die in ihr enthaltene Verweisung ist, muß\ndiese Frage durch Gesetzesauslegung beantwortet werden.\nBesondere Bedeutung kommt in solchen Fällen dem\nSinnzusammenhang zu, in den die gesetzliche Vorschrift\neingebettet ist. Der Blick ist auch auf die\nEntstehungsgeschichte und die Regelungsziele der Norm im\nUmfeld der Verweisungsnorm zu richten.\n\n60\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 23. März\n1982, a.a.O.\n\n61\n\nDanach enthält § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG (in der Fassung von\n1987) eine \"dynamische\" Verweisung.\n\n62\n\nDer Wortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG gibt keinen\neindeutigen Aufschluß darüber, ob die Richtlinie 85/73/EWG in\nihrer damaligen Ursprungsfassung oder in ihrer jeweiligen\nFassung für die Gebührenbemessung verbindlich sein soll. Der\nBundesgesetzgeber hat sich darauf beschränkt, die amtliche\nÜberschrift der Richtlinie zu zitieren und in Klammern die\nFundstelle für die Veröffentlichung der Richtlinie im\nAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften anzuführen. Der\nWortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG in der Fassung von 1987\nläßt eine Ausdeutung sowohl als statische als auch als\ndynamische Verweisung zu.\n\n63\n\nDie Auslegung ergibt, daß § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG eine\ndynamische Verweisung auf die Richtlinie 85/73/EWG in ihrer\njeweiligen Fassung enthält.\n\n64\n\nAnderer Ansicht: Thüringer OVG,\nBeschluß vom 30. Juli 1997 - 2 EO\n196/96 -, Leitsatz veröffentlicht in\nDVBl. 1998, 153; Bay. VGH in seinem\nVorlagebeschluß an den EuGH vom\n20. Oktober 1997, Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften C 387,\nS. 11, Rechtssache C - 374/97.\n\n65\n\nDie Änderung der Gebührenregelung des damals noch geltenden\n§ 23 Fleischbeschaugesetz vom 28. September 1981, BGBl. I\nS. 1045, durch das Gesetz zur Änderung des\nFleischbeschaugesetzes vom 13. April 1986, BGBl. I S. 398,\nwar im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30. April 1985\n(BT-Drucks. 10/3279) noch nicht enthalten, sondern ist erst im\nVerlaufe der parlamentarischen Beratung eingeführt worden (s.\nBeschluß-empfehlung und Bericht des Ausschusses für Jugend,\nFamilie und Gesundheit vom 3. Dezember 1985 (BT-Drucks.\n10/4410)), und zwar als neu gefaßter § 23 Fleischbeschaugesetz\n(= § 24 FlHG in der Fassung 1987). Sie diente - wie der\nEinzelbegründung zu § 23 Fleischbeschaugesetz zu entnehmen ist\n(BT-Drucks. 10/4410, S. 15) - der Umsetzung der (neuen)\nRichtlinie des Rates für die Regelung der Kosten für amtliche\nUntersuchungen bei Fleisch und Geflügelfleisch (gemeint war\ndie Richtlinie 85/73/EWG), die nach Auffassung des\nBundestagsausschusses bis zum 1. Januar 1986 in deutsches\nRecht zu übernehmen war. Die parlamentarischen Gremien wollten\ndamit der Regelung in Art. 4 der Richtlinie 85/73/EWG i.V.m.\nArt. 189 Abs. 3 EG-Vertrag nachkommen, wonach die\nMitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und\nVerwaltungsvorschriften erlassen, um der Richtlinie spätestens\nam 1. Januar 1986 nachzukommen.\n\n66\n\nDie Richtlinie 85/73/EWG war zum damaligen Zeitpunkt\nlediglich eine Blankett-Vorschrift. Sie sah zwar in Art. 1\nvor, daß die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, daß ab\n1. Januar 1986 für die in Abs. 1 1. und 2. Gedankenstrich\nangeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie\nHygienekontrollen Gebühren erhoben werden, um die Kosten\ndieser Untersuchungen und Kontrollen zu decken und daß jede\ndirekte und indirekte Erstattung der Gebühren untersagt wird.\nDie konkrete Festlegung der jeweiligen pauschalen Höhe der\nGebühren sowie die Einzelheiten und Grundsätze der Richtlinie\nund ihrer Ausnahmen waren jedoch einer vom Rat auf Vorschlag\nder Kommission mit qualifizierter Mehrheit zu treffenden\nEntscheidung vorbehalten (Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 85/73/EWG).\nArt. 3 der Richtlinie 85/73/EWG sah vor, daß die Richtlinie\naufgrund der gewonnenen Erfahrungen gegebenenfalls zu ändern\nsei. Angesichts dieses Blankett-Charakters der Richtlinie\n85/73/EWG zum damaligen Zeitpunkt hätte es ausgereicht, wenn\nder Gesetzgeber - wie in § 23 Abs. 1 Fleischbeschaugesetz\n= § 24 FlHG geschehen - die Pflicht zur Erhebung\nkostendeckender Gebühren und Auslagen festgelegt und in Absatz\n2 bestimmt hätte, daß die nähere Ausgestaltung durch\nLandesrecht erfolgt. Der Gesetzgeber ist jedoch darüber\nhinausgegangen und hat den Ländern bezüglich der\nGebührenbemessung vorgeschrieben, daß die Gebühren nach\nMaßgabe der Richtlinie 85/73/EWG zu bemessen seien. Diese\nausdrückliche Bindung der Länder bezüglich der\nGebührenbemessung an die Richtlinie 85/73/EWG wäre überflüssig\nund inhaltsleer, wenn sie sich ausschließlich auf die von den\nOrganen der Europäischen Gemeinschaften selbst noch nicht\numgesetzte Richtlinie 85/73/EWG in der (damals vorliegenden)\nUrsprungsfassung als Blankett-Vorschrift bezogen hätte. Sie\nmachte dagegen Sinn, wenn sie auch die künftige und demnächst\nzu erwartende Ausgestaltung der Richtlinie durch\nRatsentscheidung nach Art. 2 der Richtlinie 85/73/EWG und\ndurch Änderungsrichtlinien nach Art. 3 der Richtlinie\n85/73/EWG einbezog, d. h. als dynamische Verweisung zu\nverstehen ist.\n\n67\n\nFür diese Auslegung der Norm spricht insbesondere der\nUmstand, daß der Bundesgesetzgeber die Ausgestaltung der\nGebührenregelung dem Landesrecht vorbehalten hat. Bei einer\nstatischen Verweisung auf die Richtlinie 85/73/EWG in der\ndamaligen Fassung wäre der Bundesgesetzgeber bei jeder\nkünftigen Änderung der Richtlinie 85/73/EWG verpflichtet\ngewesen, im Hinblick auf die Anpassungsverpflichtung nach Art.\n189 Abs. 3 EG-Vertrag seinerseits das Fleischhygienegesetz zu\nändern und jeweils neu zu bestimmen, daß die Länder nunmehr\nauch die neue Änderungsrichtlinie zur Richtlinie 85/73/EWG zu\nbeachten haben. Da dem Bundesgesetzgeber bei Erlaß des\nÄnderungsgesetzes vom 13. April 1986 nicht unbekannt sein\nkonnte, daß EG-Richtlinien in diesem Bereich häufig geändert\nund angepaßt werden, daß nach Art. 189 Abs. 3 EG-Vertrag ein\nständiger Anpassungszwang für die Mitgliedstaaten besteht,\nihre innerstaatliche Rechtsordnung den Zielen der jeweiligen\nÄnderung einer Richtlinie anzupassen, wäre eine statische\nVerweisung - selbst wenn es sich bei der Richtlinie 85/73/EWG\nnicht um eine Blankett-Vorschrift, sondern um eine konkrete\nRegelungen enthaltende EG-Vorschrift gehandelt hätte - höchst\nunpraktisch gewesen.\n\n68\n\nBestätigt wird dieses Auslegungsergebnis durch das spätere\nVerhalten des Bundesgesetzgebers. Zur Begründung der durch das\nGesetz zur Änderung veterinärrechtlicher,\nlebensmittelrechtlicher und tierzuchtrechtlicher Vorschriften\nvom 18. Dezember 1992, BGBl. I S. 2022, mit Wirkung ab\n1. Januar 1993 in § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG vor den Worten \"zu\nbemessen\" eingefügten Worte \"und der auf Grund dieser\nRichtlinie erlassenen Rechtsakte der Organe der Europäischen\nGemeinschaft\" ist in der Begründung des Gesetzentwurfs der\nBundesregierung vom 31. August 1992 (BT-Drucks. 12/3201,\nS. 36) ausgeführt, die Ergänzung diene der Klarstellung, daß\ndie Gebührenbemessung auch aufgrund von\nDurchführungsbestimmungen nach der Grundrichtlinie 85/73/EWG\nerfolge. Die Grundrichtlinie 85/73/EWG als Blankett-Vorschrift\nwar zum damaligen Zeitpunkt (1992) nicht nur gemäß ihrem Art.\n2 Abs. 1 durch die Entscheidung des Rates vom 15. Juni 1988\nüber die Beträge der für die Untersuchungen und\nHygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren\ngemäß der Richtlinie 85/73/EWG (88/408/EWG) (ABl. Nr. L 194,\nS. 24) ausgefüllt, sondern durch eine Änderungsrichtlinie des\nRates vom 15. Juni 1988 mit Hygienevorschriften für Fleisch\nfür den Inlandsmarkt und zur Festlegung der gemäß der\nRichtlinie 85/73/EWG für die Untersuchung dieses Fleisches zu\nerhebenden Gebühren (88/409/EWG) (ABl. Nr. L 194, S. 28)\nergänzt worden. Bei angenommener statischer Verweisung auf die\nGrundrichtlinie 85/73/EWG hätte der Gesetzgeber spätestens\njetzt Veranlassung gehabt, den Wortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 2\nFlHG dahin umzuformulieren, daß die Richtlinie 85/73/EWG in\nihrer jeweiligen Fassung bei der Gebührenbemessung zu beachten\nsei.\n\n69\n\nVgl. zur Änderung des Wortlauts des\n§ 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG durch das\nÄnderungsgesetz vom 18. Dezember 1992\nals Klarstellung: BVerwG, Urteil vom\n29. August 1996 - 3 C 7.95 -,\na.a.O.\n\n70\n\nDie Auslegung der \"Maßgabe\" in § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG als\ndynamische Verweisung auf die Richtlinie 85/73/EWG in ihrer\njeweiligen Fassung bedeutet, daß die den Ländern durch § 24\nAbs. 2 FlHG eingeräumte Befugnis, durch Landesrecht die\nGebührenerhebung im einzelnen zu regeln, bezüglich des\nBereichs der Gebührenbemessung durch die strikte\nbundesrechtliche Verpflichtung eingeengt war, den jeweiligen\nInhalt der Richtlinie 85/73/EWG zu beachten. Damit war die\nVerpflichtung des Bundes aus Art. 189 Abs. 3 EG-Vertrag, gemäß\nArt. 11 der Entscheidung des Rates vom 15. Juni 1988\n(88/408/EWG) und gemäß Art. 6 der Richtlinie des Rates vom\n15. Juni 1988 (88/409/EWG) die Vorgaben der Richtlinie\n85/73/EWG bis zum 31. Dezember 1990 umzusetzen, für den hier\ninteressierenden Bereich der Gebührenbemessung qua Bundesrecht\nauf die Länder übertragen. Einer solchen Übertragung der\nUmsetzungsbefugnis auf innerstaatlicher Ebene steht EG-Recht\nnicht entgegen, sofern diese Zuständigkeitsverteilung eine\nordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Gemeinschaftsakte\nermöglicht.\n\n71\n\nVgl. EuGH , Urteil vom 10. November\n1992 - Rs C 156/91 -, NJW 1993, 315 zur\nUmsetzung der Richtlinie 85/73/EWG und\nder Entscheidung 88/408/EWG.\n\n72\n\nDie Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Entscheidung\n88/408/EWG und der Änderungsrichtlinie 88/409/EWG schreibt den\nMitgliedstaaten vor, daß für die in Art. 1 Richtlinie\n85/73/EWG, Art. 1 der Entscheidung 88/408/EWG und Art. 4 der\nÄnderungsrichtlinie 88/409/EWG umschriebenen Schlachttier- und\nFleischuntersuchungen sowie Hygienekontrollen die in Art. 2\nAbs. 1 und Art. 3 Abs. 1 (Gebührenanteil bei Zerlegung von\nFleisch) der Entscheidung 88/408/EWG festgelegten\ndurchschnittlichen Pauschalbeträge zu erheben sind. Zwar sehen\nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 3 der Entscheidung\n88/408/EWG vor, daß die Mitgliedstaaten, in denen die\nLohnkosten, die Struktur der Betriebe und das Verhältnis\nzwischen Tierärzten und Fleischbeschauern von dem\nGemeinschaftsdurchschnitt, der für die Berechnung der in\nAbs. 1 festgesetzten Pauschalbeträge festgelegt wurde,\nabweichen, die Pauschalbeträge auf den Stand der tatsächlichen\nUntersuchungskosten senken bzw. anheben können. Sie haben\ndabei gemäß Art. 2 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Entscheidung\n88/408/EWG von den im Anhang genannten Grundsätzen auszugehen.\nDiese den Mitgliedstaaten eingeräumte Abweichungsbefugnis,\n\n73\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom\n12. März 1997 - 3 NB 3.94 -,\n\n74\n\nist durch Bundesrecht, nämlich § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG\n1987, den Ländern übertragen worden. Diese hatten demgemäß\ndurch Landesrecht zu bestimmen, ob sie von dieser\nAbweichungsbefugnis Gebrauch machen wollten oder die\nAbweichungsbefugnis ihrerseits auf andere Körperschaften\nübertragen wollten.\n\n75\n\nVon dieser Abweichungsbefugnis hat das Land Nordrhein-\nWestfalen bisher keinen Gebrauch gemacht. Es hat weder eine\nEntscheidung dahin getroffen, daß für den Bereich Nordrhein-\nWestfalen von den Pauschalsätzen abgewichen werden soll (mit\nggf. anschließender Ermächtigung der kommunalen\nKörperschaften, die Einzelheiten durch Satzung zu regeln),\nnoch eine Entscheidung dahin, daß die dem Land zustehende\nAbweichungsbefugnis als solche den kommunalen Körperschaften\nübertragen wird. Die vor Inkrafttreten (18. April 1986) des\n§ 23 Fleischbeschaugesetz (= § 24 FlHG) getroffene\nEntscheidung des Landesgesetzgebers in Gestalt des\nFleischbeschaukostengesetzes vom 24. Juni 1969 in der Fassung\ndes Änderungsgesetzes vom 26. Juni 1984, den kommunalen\nKörperschaften die Befugnis einzuräumen, durch Satzung\neigenverantwortlich - inhaltlich lediglich gebunden durch die\nVorschriften des Kommunalabgabengesetzes NW - die Erhebung von\nFleischbeschaukosten zu regeln, ist keine Entscheidung nach\n§ 24 FlHG. Die Ausübung einer dem Land durch Bundesgesetz\neingeräumten Befugnis (hier: § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG), unter\nbestimmten Voraussetzungen von den zwingenden Vorgaben der\nRichtlinie 85/73/EWG abweichen zu dürfen, setzt zwingend\nvoraus, daß das Land eine entsprechende Ermessensentscheidung\nnach Einräumung dieser Befugnis trifft.\n\n76\n\n§ 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG enthält eine zwingende\nbundesrechtliche Regelung, in welcher Weise die Länder die\nGebührenbemessung zu regeln haben, nämlich unter Bindung an\ndie Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweiligen\nFassung. Er läßt keinen Raum für abweichende landesrechtliche\nRegelungen. Soweit das Fleischbeschaukostengesetz von dieser\nRegelung abweicht, nämlich den kommunalen Körperschaften die\nRegelung der Gebühren durch Satzung in Eigenverantwortung -\nohne Bindung an die Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG -\nüberläßt, ist das Fleischbeschaukostengesetz wegen Verletzung\nvon Bundesrecht unwirksam geworden.\n\n77\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 12. März\n1997 - 3 NB 3.94 -.\n\n78\n\nDie Unwirksamkeit ist allerdings in zweierlei Hinsicht\neinzugrenzen. Sie bezieht sich nur auf den Regelungsbereich\nder Richtlinie 85/73/EWG, d.h. auf die dort umschriebenen\nSchlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie\nHygienekontrollen. Innerhalb dieses Bereichs erstreckt sich\ndie Unwirksamkeit des Fleischbeschaukostengesetzes wegen\nVerstoßes gegen § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG wiederum nur auf einen\nTeil dieser Regelung. Soweit das Fleischhygienegesetz in\nseinem § 24 keine abschließende Regelung im Sinne von Art. 72\nAbs. 1 GG trifft, nämlich in bezug auf die Frage, welche\nStelle innerhalb der Landesverwaltung das Verfahren der\nGebührenerhebung regeln soll, wer die kostenpflichtigen\nTatbestände festlegen soll und wer diesen Gebührentatbeständen\nin Übereinstimmung mit zwingenden bundesrechtlichen\nGebührenpauschalen (hier: die Gebührenpauschalen der\nRichtlinie 85/73/EWG) Gebührensätze zuordnen soll, blieb die\nlandesrechtliche Kompetenz zur Rechtsetzung unberührt. Dies\nbedeutet, daß Landesrecht, das sich in diesem Rahmen hält,\ndurch das neue Bundesrecht nicht verdrängt wird und weiter\nGültigkeit besitzt. Eine landesrechtliche Regelung, die sich\ndarauf beschränkt hätte, den kommunalen Körperschaften die\nBefugnis einzuräumen, durch Satzung das Verfahren der\nGebührenerhebung zu regeln, die Gebührentatbestände für\nAmtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz zu bestimmen und\nden jeweiligen Gebührensatz entsprechend zwingenden\ngesetzlichen Vorgaben festzulegen, würde also Gültigkeit\nbehalten. Da sich das nordrhein-westfälische\nFleischbeschaukostengesetz gedanklich und inhaltlich auf eine\nsolche zulässige Kernaussage reduzieren läßt, ohne daß die\nKlarheit und Bestimmtheit der gesetzlichen Regelung darunter\nleidet, ist das nordrhein-westfälische\nFleischbeschaukostengesetz im Wege verfassungskonformer\nAuslegung dahin zu reduzieren, daß es mit diesem\neingeschränkten, sich unmittelbar aus § 24 FlHG ableitbaren\nInhalt weiter Bestand hat und nur die überschießende Regelung\nunwirksam geworden ist (Teilunwirksamkeit).\n\n79\n\nEine landesrechtliche Regelung mit diesem Inhalt zur\nRegelung der im Gesetz festgelegten Umstände der\nGebührenerhebung durch Satzung ist inhaltlich hinreichend\nbestimmt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist\nnämlich geklärt, daß die Grundsätze, die gemäß Art. 80 Abs. 1\nGG für die Übertragung rechtsetzender Gewalt an die Exekutive\ngelten, auf die Verleihung autonomer Satzungsgewalt an die\nGemeinden nicht anwendbar sind, daß deshalb bei der\nErmächtigung zum Erlaß gemeindlicher Satzungen eine\nBestimmtheit der Ermächtigung nur insoweit zu fordern ist, als\nsich aus der Ermächtigung zweifelsfrei entnehmen lassen muß,\nwelchen Gegenstand die autonome Rechtsetzung betreffen darf.\n\n80\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Juli 1989\n- 8 B 159.88 -, Buchholz 401.68 Nr. 24;\nBVerfG, Beschluß vom 9. Mai 1972 - 1\nBvR 518/62 und 308/64 -, BVerfGE 33,\n125 (157 ff.); Beschluß vom 10. März\n1998 - 1 BvR 178/97 -, HSGZ 1998, 327\n(329).\n\n81\n\nMangels Existenz einer landesrechtlichen Ermächtigung,\nabweichend von dem Pauschalsatz des Art. 3 Abs. 1 der\nEntscheidung 88/408/EWG durch Satzung die Höhe der Gebühren\nfestzulegen, sind die Gebührensätze in § 6 Abs. 1\nGebührensatzung 1993 unwirksam, soweit sie den Pauschalsatz\nvon 3 ECU/t übersteigen. Unter Anwendung des nach Art. 9 der\nEntscheidung 88/408/EWG i.d.F. der Änderungsentscheidung vom\n14. Juni 1993 (93/386/EWG) und vom 21. September 1993\n(93/513/EWG) zugrunde zu legenden amtlichen Umrechnungskurses\nfür den 1. September 1992 (1 ECU = 2,02635 DM) (siehe\nAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 226, S. 1)\nsind das 6,08 DM.\n\n82\n\nDie Teilunwirksamkeit der Gebührensatzfestsetzung in § 6\nAbs. 1 GS 1993 führt zur Gesamtungültigkeit der Gebührensätze\nnach § 6 Abs. 1 GS 1993, soweit diese sich iVm § 6 Abs. 2 GS\n1993 auf die Zerlegung von im eigenen Betrieb gewonnenem\nFleisch beziehen. Dies ergibt sich aus folgendem: Art. 3\nAbs. 4 der Entscheidung 88/408/EWG sieht für die Zerlegung von\nim eigenen Betrieb gewonnenem Fleisch eine Gebührenreduzierung\nvon bis zu 50 % vor. Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte\nGebrauch gemacht und in § 6 Abs. 2 eine generelle Reduzierung\nder Gebührensätze des § 6 Abs. 1 GS 1993 um 30 % vorgesehen.\nDiese Reduzierung ist seitens des Kreises jedoch unter der\nPrämisse ergangen, daß er kostendeckende Gebühren erheben\nkann, die über dem EG-Pauschalbetrag nach Art. 3 Abs. 1 der\nEntscheidung 88/408/EWG liegen. Es kann nicht ausgeschlossen\nwerden, daß der Kreis einen geringeren Minderungssatz gewählt\nhätte, wenn ihm bei Erlaß der Gebührensatzung 1993 bekannt\ngewesen wäre, daß er für die Überwachung der Zerlegung von\nFleisch nicht mehr als 6,08 DM/t verlangen kann, die aus\nseiner Sicht keine Kostendeckung beinhalten. Unter Anwendung\ndes Rechtsgedankens aus § 139 BGB ist deshalb § 6 Abs. 2 iVm\n§ 6 Abs. 1 GS 1993 insgesamt für unwirksam zu erklären, soweit\nsich die dort festgelegten Gebührensätze auf im eigenen\nBetrieb gewonnenes Fleisch beziehen.\n\n83\n\nIn den Gebührenbescheiden vom 1. Dezember 1993 und\n5. Januar 1994 (Gebührenbeträge nachfolgend in Klammern) sind\nbezüglich der Zerlegung von zugekauftem Fleisch 298,07 DM\n(bzw. 452,55 DM) festgelegt worden. Bei Anwendung des EG-\nPauschsatzes hätte der Beklagte jedoch nur 151,02 DM (bzw.\n252,42 DM) erheben dürfen, so daß die Gebührenbescheide\nhinsichtlich eines Betrages von 147,05 DM (bzw. 200,13 DM)\naufzuheben sind. Beide Gebührenbescheide sind ferner insoweit\naufzuheben, als darin Gebühren für die Zerlegung von im\neigenen Betrieb gewonnenem Fleisch von 1.422,91 DM (bzw.\n1.607,74 DM) festgesetzt worden sind.\n\n84\n\nB. Gebührenerhebung für Amtstätigkeiten im Januar bis April\n1994\n\n85\n\nDie seitens des Beklagten der Gebührenerhebung für\nim Januar bis April 1994 durchgeführte\nÜberwachungsamtstätigkeiten zugrunde gelegte Gebührensatzung\n1994 ist ebenfalls unwirksam, soweit die in § 6 Abs. 1 GS 1994\nfestgesetzten Gebührensätze den EG-Pauschalbetrag von 6,08 DM\nübersteigen und sich diese Sätze auf die Zerlegung von\nzugekauftem Fleisch beziehen; der in § 6 Abs. 2 iVm Abs. 1 GS\n1994 festgelegte, um 30 v.H. ermäßigte Satz für die Zerlegung\nvon im eigenen Betrieb gewonnenem Fleisch ist in vollem Umfang\nunwirksam.\n\n86\n\nBezüglich einer Gebührenbemessung abweichend von dem\nPauschalsatz von 3 ECU/t nach Kapitel I Nr. 2 a des Anhangs\nzur Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie\n93/118/EG fehlt es ebenfalls an einer ausreichenden\ngesetzlichen Ermächtigung.\n\n87\n\nWie unter A ausgeführt, enthält § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG\n1987 - ab 1. Januar 1993 in der Fassung des Änderungsgesetzes\nvom 18. Dezember 1992, BGBl. I S. 2022 - eine dynamische\nVerweisung auf die Richtlinie 85/73/EWG in ihrer jeweiligen\nFassung. Ab 1. Januar 1994 galt die Richtlinie 85/73/EWG in\nder Fassung der Richtlinie 93/118/EG (siehe Art. 3 Abs. 1 der\nRichtlinie 93/118/EG). Durch § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG war der\nnordrhein-westfälische Gesetzgeber verpflichtet, die neue\nRichtlinie 93/118/EG zum 1. Januar 1994 umzusetzen. Dies ist\nnicht in ausreichendem Maße geschehen.\n\n88\n\nAuch die Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie\n93/118/EG sieht für den Regelfall die Erhebung von Gebühren\nfür die Durchführung der veterinär- und hygienerechtlichen\nKontrollen bei Fleisch im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG\n(hier: Zerlegungskontrolle nach Art. 3 Abs. 1 B Richtlinie\n64/433/EWG in der ab 1. Januar 1993 anzuwendenden\nkodifizierten Fassung des Anhangs zur Richtlinie 91/497/EWG\nvom 29. Juli 1991, ABl. L 268 S. 69) und für die Kontrollen\nnach der Richtlinie 86/469/EWG in Form von Pauschalsätzen vor\n(siehe Kapitel I Nr. 1 und (für die Zerlegungskontrolle) Nr. 2\na des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. 93/118/EG). Die\nMitgliedstaaten sind bezüglich der Zerlegungskontrolle auf\nmehrfache Weise berechtigt, von dem Pauschalbetrag nach\nKapitel I Nr. 2 a des Anhangs (= 3 ECU/t) abzuweichen. Sie\nkönnen statt des Pauschalsatzes\n\n89\n\n1. nach Kapitel I Nr. 2 b des Anhangs eine Berechnung der\ntatsächlichen Kosten der Untersuchung auf Stundenbasis\nvornehmen, wobei jede angefangene Stunde als geleistet gilt,\n\n90\n\n2.\n\n91\n\n3. nach Kapitel I Nr. 4 a des Anhangs zur Deckung höherer\nKosten die in Nr. 2 a vorgesehenen Pauschalbeträge für\nbestimmte Betriebe anheben, sofern bestimmte in Nr. 4 a\naufgeführte Kriterien erfüllt sind,\n\n92\n\n4.\n\n93\n\n5. nach Kapitel I Nr. 4 b des Anhangs zur Deckung höherer\nKosten eine spezifische Gebühr erheben, die die\ntatsächlichen Kosten deckt, \n\n94\n\n6.\n\n95\n\n7. nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der\nRichtlinie 93/118/EG eine Gesamtgebühr erheben, die über dem\nBetrag der Gemeinschaftsgebühren liegt, sofern die erhobene\nGesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht\nüberschreitet,\n\n96\n\n8.\n\n97\n\n9. und 6. nach Kapitel I Nr. 5 a oder 5 b des Anhangs nach\nMaßgabe der dort aufgestellten verschiedenen Kriterien von\nden Pauschalbeträgen nach unten abweichen.\n\n98\n\n10.\n\n99\n\nAuch diese den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie\n93/118/EG eingeräumten Abweichungsbefugnisse sind durch\nBundesrecht, nämlich § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG 1987 i.d.F. des\nÄnderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992 den Ländern übertragen\nworden. Diese hatten demgemäß durch Landesrecht zu bestimmen,\nob und in welcher Form sie von dieser Abweichungsbefugnis\nGebrauch machen wollten oder ob sie die Abweichungsbefugnis\nganz oder teilweise auf andere Körperschaften übertragen\nwollten.\n\n100\n\nVon dieser Abweichungsbefugnis hat das Land Nordrhein-\nWestfalen bisher keinen Gebrauch gemacht. Wie oben unter A\nausgeführt, stellt das vor Inkrafttreten des\nFleischhygienegesetzes erlassene Fleischbeschaukostengesetz\nkein Gebrauchmachen in diesem Sinne dar.\n\n101\n\nWie ebenfalls oben unter A ausgeführt, behält das\nnordrhein-westfälische Fleischbeschaukostengesetz bei\nverfassungskonformer Reduktion seines Inhalts seine Gültigkeit\ninsoweit weiter, als es den Kreisen/Kommunen die Befugnis\neinräumt, die Gebührenerhebung durch Satzung zu regeln und\ndabei zwingende gesetzliche Vorgaben zu beachten (hier: nach\n§ 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG 1987 die Pauschalsätze des Anhangs\nKapitel I zur Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie\n93/118/EG).\n\n102\n\nMangels Existenz einer landesrechtlichen Ermächtigung,\nabweichend von dem Pauschalsatz nach Anhang Kapitel I Nr. 2 a\nder Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie\n93/118/EG durch Satzung die Höhe der Gebühren festzulegen,\nsind die Gebührensätze in § 6 Abs. 1 GS 1994 unwirksam, soweit\nsie den Pauschalsatz von 3 ECU/t übersteigen. Auch für das\nJahr 1994 gilt der Umrechnungskurs vom 1. September 1992 (1\nECU = 2,02635 DM) (siehe Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie\n85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG).\n\n103\n\nDa § 6 Abs. 2 GS 1994 - wie die Gebührensatzung 1993 - für\ndie Zerlegung des im eigenen Betrieb gewonnenen Fleisches\nebenfalls eine Ermäßigung der Gebührensätze des Abs. 1 um 30 %\nvorsieht, greift aus den gleichen Gründen - wie unter A\nausgeführt - Gesamtnichtigkeit bezüglich der sich aus § 6\nAbs. 2 iVm Abs. 1 GS 1994 ergebenden Gebührensätze für die\nÜberwachung der Zerlegung des im eigenen Betrieb gewonnenen\nFleisches ein.\n\n104\n\nDemgemäß sind die vier Gebührenbescheide für den\nTätigkeitszeitraum Januar bis April 1994 wie folgt\naufzuheben:\n\n105\n\n1. Bescheid für Januar 1994 über\n1.182,91 DM hinsichtlich eines\nfestgesetzten Betrages von 996,33 DM\n(für die Zerlegung selbstgewonnenen\nFleisches) und eines Teilbetrages\nvon 92,05 DM aus festgesetzten\n186,58 DM (für Zerlegung zugekauften\nFleisches),\n\n106\n\n2.\n\n107\n\n3. Bescheid vom 2. März 1994 über\n1.292,74 DM hinsichtlich eines\nfestgesetzten Betrages von\n1.286,14 DM und eines Teilbetrages\nvon 3,26 DM,\n\n108\n\n4.\n\n109\n\n5. Bescheid vom 5. April 1994 über\n2.075,19 DM hinsichtlich eines\nfestgesetzten Betrages von\n1.858,28 DM und eines Teilbetrages\nvon 95,92 DM,\n\n110\n\n6.\n\n111\n\n7. Bescheid vom 3. Mai 1994 über\n1.582,04 DM hinsichtlich eines\nfestgesetzten Betrages von\n1.563,20 DM und eines Teilbetrages\nvon 9,28 DM.\n\n112\n\n8.\n\n113\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO\nund berücksichtigt das Maß des wechselseitigen Obsiegens und\nUnterliegens. Die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711\nZPO.\n\n114\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die\nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308444","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-15/9-a-2229-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308444","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308444","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-15/9-a-2229-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308444","retrieved":"2026-07-09 03:37:34.657971+00:00"}}