{"status":"available","doknr":"OLD308442","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1215.9A1290.93.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-12-15","aktenzeichen":"9 A 1290/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nKlägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin schlachtet in ihrem Betrieb laufend Jungrinder \nund Schafe (mindestens 1.500 Schlachtungen monatlich, mehr als \n120 Tiere täglich). \n\n3\n\nMit Bescheid vom 7. Januar 1991 zog der Beklagte die \nKlägerin für die Durchführung der Schlachttier- und \nFleischuntersuchung im Januar 1991 bei 80 Jungrindern (à \n6,10 DM/Tier = um 50 % ermäßigter Gebührensatz für \nGroßschlachtereien) in Höhe von 488,- DM heran. Ein weiterer \nBescheid vom 9. Januar 1991 über 545,- DM bezog sich auf die \nentsprechende Untersuchung von 218 Schafen (à 2,50 DM/Tier = \num 50 % ermäßigter Gebührensatz für Großschlachtereien). \n\n4\n\nNach erfolglosem Widerspruchsverfahren \n(Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 1991) hat die Klägerin \nrechtzeitig Klage erhoben und geltend gemacht: Die in der \neinschlägigen Gebührensatzung des Kreises N. festgelegten \nGebührensätze verstießen gegen § 24 Abs. 2 \nFleischhygienegesetz 1987 (FlHG 1987) und die dort in Bezug \ngenommene Richtlinie des Rates vom 29. Januar 1985 über die \nFinanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von \nfrischem Fleisch und Geflügelfleisch (85/73/EWG) (nachfolgend: \nRichtlinie 85/73/EWG) und die darauf fußende Entscheidung des \nRates vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für die \nUntersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu \nerhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG \n(88/408/EWG) (nachfolgend: Entscheidung 88/408/EWG). Denn die \nGebührensätze des Kreises lägen über den EG-einschlä-gigen \nPauschalsätzen nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 5 der Entscheidung \n88/408/EWG, die für Jungrinder 2,5 ECU/Tier und für Schafe der \nGewichtsklasse über 18 kg 0,5 ECU/Tier betrügen. Nach Ablauf \nder Umsetzungsfrist des Art. 11 der Entscheidung 88/408/EWG (= \n31. Dezember 1990) könne sich der Einzelne gegenüber dem \nMitgliedstaat auf diese Pauschalsätze berufen, wie der \nEuropäische Gerichtshof (EuGH) durch Urteil vom 10. November \n1992 klargestellt habe. Die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 2 \nder Entscheidung 88/408/EWG für eine Abweichung von den \nPauschalsätzen lägen nicht vor, im übrigen könne diese \nEntscheidung nur der Bundesgesetzgeber, nicht der Kreis durch \nSatzung treffen. Unter Anwendung des für den 2. September 1991 \nfestgelegten amtlichen Umrechnungskurses (1 ECU = 2,05414 DM) \nhätte der Beklagte lediglich Gebühren in Höhe von 410,83 DM \nbzw. 223,90 DM festsetzen dürfen. Die konkrete Kalkulation der \nGebührensätze entspreche im übrigen nicht den Vorgaben der \nEntscheidung 88/408/EWG nebst Anhang und der hierzu \nveröffentlichten Protokollerklärung des Agrarrates und der \nKommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Januar \n1989, Bundesanzeiger vom 22. Februar 1989. \n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 7. \nJanuar und 9. Januar 1991 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n18. Februar 1991 insoweit aufzuheben, \nals der Bescheid vom 7. Januar 1991 \neinen Betrag von mehr als 410,83 DM und \nder Bescheid vom 9. Januar 1991 einen \nBetrag von mehr als 223,90 DM \nfestsetzt.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat geltend gemacht, aus der zitierten Entscheidung des \nEuGH vom 10. November 1992 ergebe sich, daß ein Mitgliedstaat \nseine Befugnis zur Umsetzung von Art. 2 Abs. 2 der \nEntscheidung 88/408/EWG regionalen oder örtlichen Behörden \nübertragen könne. Die Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG und \nder Entscheidung 88/408/EWG sei demzufolge zulässigerweise \ndurch § 24 Abs. 2 FlHG 1987 den Ländern und seitens des Landes \nNordrhein-Westfalen durch das Gesetz über die Kosten der \nSchlachttier- und Fleischbeschau (Fleischbeschaukostengesetz) \nvom 24. Juni 1969, GV NW S. 449, in der Fassung des 3. \nGesetzes zur Funktionalreform vom 26. Juni 1984, GV NW S. 370, \nden Kreisen, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinde \nübertragen worden. Die Voraussetzungen für eine Abweichung \nnach Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG von den \nPauschalbeträgen des Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG \nlägen vor. Denn hier wichen die Lohnkosten, die Struktur der \nBetriebe und das Verhältnis zwischen Tierärzten und \nFleischbeschauern von dem Gemeinschaftsdurchschnitt ab, der \nfür die Berechnung der in Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung \n88/408/EWG festgesetzten Pauschalbeträge festgelegt worden \nsei. Auch im übrigen habe er die Vorgaben der Richtlinie \n85/73/EWG, der Entscheidung 88/408/EWG, des § 24 FlHG 1987, \ndes Fleischbeschaukostengesetzes und des ergänzend \nanzuwendenden Kommunalabgabengesetzes NW beachtet und in der \nGebührensatzung lediglich kostendeckende Gebührensätze \nfestgelegt, wie sich im einzelnen aus der Gebührenkalkulation \nergebe. \n\n10\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat \nes im wesentlichen ausgeführt: Die einschlägigen Gebührensätze \nder Gebührensatzung seien nichtig, soweit darin höhere \nGebühren als die Pauschalbeträge nach Art. 2 Abs. 1 der \nEntscheidung 88/408/EWG festgelegt seien. Der Kreis habe in \nseiner Gebührenbedarfsberechnung höhere Verwaltungskosten \nangesetzt, als nach Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung 88/408/EWG \nzulässig seien (danach nur 0,725 ECU/t Schlachtkörpergewicht). \nDarüber hinaus habe er die Verwaltungskosten einheitlich für \njedes geschlachtete Tier angesetzt, obwohl Rinder, Jungrinder, \nSchweine und Schafe unterschiedliche Schlachtgewichte hätten. \nDadurch seien im Verhältnis zu ausgewachsenen Rindern \nleichtgewichtige Tiere wie Schafe und Jungrinder übermäßig \nbelastet worden. Auch die Personalkosten für das \nVerwaltungspersonal seien - ohne Rücksicht auf die \nunterschiedlichen Untersuchungszeiten je nach Tiergattung - \nfür alle Tiergattungen in gleicher Höhe angesetzt worden. \n\n11\n\nMit der rechtzeitig eingelegten Berufung wendet sich der \nBeklagte gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, \ndie Gebührensätze der Gebührensatzung seien unwirksam, soweit \nsie die Pauschalbeträge der Entscheidung 88/408/EWG \nüberstiegen. Er wiederholt und vertieft seine \nRechtsausführungen, daß die Richtlinie 85/73/EWG und die \nEntscheidung 88/408/EWG durch Bundes- und Landesrecht \nordnungsgemäß umgesetzt seien und speziell das \nFleischbeschaukostengesetz den Kreisen nicht nur die Befugnis \nzur Erhebung von Gebühren durch Satzung, sondern auch zur \nAbweichung von den Pauschalsätzen nach Art. 2 Abs. 1 und 4, \nArt. 3 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG übertragen habe. Die \nErmächtigung des § 1 Fleischbeschaukostengesetz zur Regelung \nder Gebühren durch Satzung sei auch inhaltlich hinreichend \nbestimmt. Insoweit unterscheide sich die Rechtslage in \nNordrhein-Westfalen von der Rechtslage in anderen \nBundesländern, weil dort die Gebührensätze und Tatbestände \ndurch Rechtsverordnungen festgesetzt worden seien und für eine \nVerordnungsermächtigung die strengeren Anforderungen des Art. \n80 Grundgesetz (GG) gälten. Die Voraussetzungen nach Art. 2 \nAbs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG, von den EG-\nPauschalbeträgen abweichen zu dürfen, lägen nicht nur \nbezüglich des Kreisgebietes, sondern auch bezüglich des \nGesamtgebietes der Bundesrepublik Deutschland vor, wie sich \nnunmehr nach Durchführung bundesweiter Erhebungen aus der \nBekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom \n24. Oktober 1997 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 31. Oktober 1997) \nergebe. Bei der konkreten Berechnung der Gebührensätze habe er \nauch die Vorgaben des Anhangs zu Art. 2 Abs. 2 der \nEntscheidung 88/408/EWG beachtet und die Gebührensätze nur \ninsoweit angehoben, als dies zur Kostendeckung notwendig \ngewesen sei.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nSie tritt den Rechtsausführungen des Beklagten entgegen und \nmeint, die Richtlinie 85/73/EWG und die Entscheidung \n88/408/EWG seien nicht ordnungsgemäß in das nationale Recht \numgesetzt worden. Zumindest habe das Land Nordrhein-Westfalen \nvon der ihm durch § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG 1987 in Verbindung \nmit Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG eingeräumten \nBefugnis, unter den dort genannten Voraussetzungen von den EG-\nPauschalbeträgen abweichen zu dürfen, bisher keinen Gebrauch \ngemacht und auch keine Delegationsnorm erlassen, wonach diese \nBefugnis auf die Kreise/Kommunen übertragen werde, immer \nvorausgesetzt, eine solche Delegation sei wegen der bundesweit \nanzuhaltenden Abweichungskriterien nach Art. 2 Abs. 2 der \nEntscheidung 88/408/EWG überhaupt zulässig. Das \nFleischbeschaukostengesetz sei keine entsprechende \nDelegationsnorm, weil es bereits gegolten habe, bevor dem Land \nNordrhein-Westfalen mit dem Inkrafttreten des \nFleischhygienegesetzes 1987 überhaupt die entsprechende \nBefugnis eingeräumt worden sei. Im übrigen sei § 1 \nFleischbeschaukostengesetz als Ermächtigungsnorm zu \nunbestimmt. Unabhängig hiervon könne eine Delegation der \nAbweichungsbefugnis vom Land auf die Kreise/Kommunen auch \ndeshalb nicht in Betracht kommen, weil - wie sich aus dem \nBeschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 1997 \nergebe - die Abweichungsbefugnis nach Art. 2 Abs. 2 der \nEntscheidung 88/408/EWG auf das Vorliegen der entsprechenden \nVoraussetzungen im Gesamtstaat Bundesrepublik Deutschland \nabgestellt sei und es ein Unding sei, örtliche Satzungsgeber \nhierüber entscheiden zu lassen. Selbst wenn eine gültige \nSatzungsermächtigung vorläge, wären die Gebührensätze der \nGebührensatzung unwirksam, weil der Beklagte sich bei der \nKalkulation der Gebührensätze nicht an die Vorgaben der \nRichtlinie 85/73/EWG, der Entscheidung 88/408/EWG und der \nProtokollerklärung des Agrarrates vom 24. Januar 1989 gehalten \nhabe.\n\n17\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien und des \nSachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und der von den Parteien eingereichten Unterlagen \nergänzend Bezug genommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. \n\n20\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen \ndie Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).\n\n21\n\nDie seitens des Beklagten zugrunde gelegte Satzung des \nKreises N. über die Erhebung von Gebühren für \nAmtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz vom 24. Dezember \n1990 (GS) ist jedenfalls bezüglich der in § 3 Abs. 1 und 2 GS \nfür Rinder, Schafe und Ziegen festgelegten Gebührensätze \nunwirksam, soweit diese sich auf Schlachtungen in \nSchlachtbetrieben und Schachthöfen beziehen.\n\n22\n\nBezüglich einer Gebührenbemessung abweichend von den \nPauschalsätzen des Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG \nfehlt es an einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung. \n\n23\n\nZwar sieht § 1 Fleischbeschaukostengesetz vor, daß die \nKreise, die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden \ndurch Satzung die Erhebung von Gebühren regeln, soweit ihnen \nals Ordnungsbehörden durch die Fleischbeschauzuständigkeits-\nVerordnung (FlZV-NW) Aufgaben übertragen sind. Diese \nursprünglich zulässige landesrechtliche Regelung zur Erhebung \nvon Fleischbeschau - (Fleischuntersuchungs-)Gebühren seitens \nder Kommunen und Kreise und zur Regelung der Gebührenerhebung \neigenverantwortlich durch Satzung,\n\n24\n\nvgl. hierzu Urteil des Senats vom \n30. November 1989 - 9 A 2109/87 -, \nNWVBl. 1990, 307; dort auch zur \nQualität dieser Gebühr als \nVerwaltungsgebühr und zur Anwendung der \nGebührenvorschriften des \nKommunalabgabengesetzes NW,\n\n25\n\nist jedoch jedenfalls mit Wirkung ab 1. Januar 1991 durch \ndie bundesrechtliche Regelung des § 24 Abs. 2 \nFleischhygienegesetz (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 24. Februar 1987, BGBl. I S. 649, teilweise - jedenfalls \nin bezug auf die eigenverantwortliche Gebührenbemessung \nseitens der kommunalen Körperschaften - unwirksam geworden. \nDies ergibt sich aus folgendem:\n\n26\n\nDas Rechtsgebiet der Fleischhygiene fällt in den Bereich \nder konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Artikel 74 \nAbs. 1 Nr. 20 GG. In diesem Bereich haben die Länder die \nBefugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von \nseinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht (Art. 72 \nAbs. 1 GG in der bis 14. November 1994 geltenden Fassung).\n\n27\n\nZum Zeitpunkt des Erlasses des Fleischbeschaukostengesetzes \nvom 24. Juni 1969 hatte der Bund bezüglich einer \nGebührenregelung auf diesem Gebiet nur in bezug auf Gebühren \nfür die Einfuhruntersuchungen Gebrauch gemacht,\n\n28\n\nvgl. § 23 des damals geltenden \nFleischbeschaugesetzes in der Fassung \ndes Änderungsgesetzes vom 18. April \n1968, BGBl. I S. 305, \n\n29\n\nso daß der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber befugt \nwar, die Gebührenerhebung für die übrigen Amtshandlungen auf \ndem Gebiet der Fleischhygiene - wie im \nFleischbeschaukostengesetz geschehen - zu regeln und die \nKommunen zur eigenverantwortlichen Gebührenregelung durch \nSatzung zu ermächtigen.\n\n30\n\nMit Erlaß des Gesetzes zur Änderung des \nFleischbeschaugesetzes vom 13. April 1986, BGBl. I S. 398, hat \nder Bundesgesetzgeber - die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 \nNr. 3 GG in der Fassung bis 14. November 1994 (Bedürfnis nach \nbundesgesetzlicher Regelung zur Wahrung der Rechts- oder \nWirtschaftseinheit) lagen vor - von der ihm zustehenden \nMöglichkeit Gebrauch gemacht, Kostenvorschriften nicht nur für \nAmtshandlungen bei der Untersuchung des in die Bundesrepublik \nDeutschland (Zollgebiet) eingehenden Fleisches, sondern für \nalle Amtshandlungen nach dem jetzt in Fleischhygienegesetz \numbenannten Gesetz und den zur Durchführung des Gesetzes \nerlassenen Vorschriften zu erlassen, insbesondere also auch \nfür die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei \nSchlachtungen im Inland.\n\n31\n\nVgl. § 23 Fleischbeschaugesetz in \nder Fassung des Änderungsgesetzes vom \n13. April 1986 = § 24 FlHG in der \nFassung der Bekanntmachung vom \n24. Februar 1987, BGBl. I S. 649.\n\n32\n\nDie Ausübung der Bundeskompetenz bewirkt nicht nur eine \nKompetenzsperre für den Landesgesetzgeber, neues Landesrecht \nzu erlassen, soweit die bundesrechtliche Regelung reicht, \nsondern führt auch dazu, daß früheres Landesrecht, soweit es \nmit dem späteren Bundesgesetz unvereinbar ist, außer Kraft \ngesetzt wird. Früheres Landesrecht bleibt nur insoweit gültig, \nals die nunmehr erlassenen bundesrechtlichen Vorschriften eine \nausfüllbare Lücke lassen.\n\n33\n\nVgl. Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar \nzum Grundgesetz, Art. 72 GG Rn. 5; von \nMünch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar 3. \nAufl. 1996, Art. 72 GG Rn. 10; \nAlternativ-Kommentar zum Grundgesetz, \n2. Aufl. 1989, Art. 72 GG Rn. 2; \nBVerwG, Urteil vom 27. September 1992 - \n8 C 9.91 -, KStZ 1993, 74.\n\n34\n\nDas Außerkrafttreten von früherem, mit späterem Bundesrecht \nunvereinbarem Landesrecht kann jedes Gericht feststellen, das \nEntscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts nach \nArt. 100 Abs. 1 GG erstreckt sich hierauf nicht.\n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Oktober \n1959 - 1 BvL 13/58 -, BVerfGE 10, 124 \n(128); Beschluß vom 6. Dezember 1983 \n- 2 BvL 1/82 -, BVerfGE 65, 359 \n(373).\n\n36\n\nDie Gebührenregelung in § 24 FlHG in der Fassung von 1987 \nschränkt den bis dahin unbeschränkten Spielraum des \nLandesgesetzgebers zur Gebührenregelung in unterschiedlicher \nWeise ein. Während es nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FlHG \ndem Landesgesetzgeber überlassen bleibt, die kostenpflichtigen \nTatbestände zu bestimmen, wobei nach § 24 Abs. 1 FlHG eine \nPflicht zur Gebührenerhebung und Gebührenregelung durch \nLandesrecht besteht, ist die den Ländern ebenfalls eingeräumte \nKompetenz zur Gebührenbemessung an bestimmte Maßgaben \ngebunden. Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG sind die Gebühren nach \nMaßgabe der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 \nüber die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen \nvon frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 32 \nS. 14) zu bemessen. \n\n37\n\nDaß der Bundesgesetzgeber im Rahmen der konkurrierenden \nGesetzgebung die Überlassung der Kompetenzausübung für den \nLandesgesetzgeber mit Einschränkungen oder einzuhaltenden \nVorgaben versehen kann, ist allgemein anerkannt.\n\n38\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 9. Mai \n1973 - 2 BvL 43,44/71 -, BVerfGE \n35,65/73; BVerwG, Urteil vom 29. August \n1996 - 3 C 7.95 -, Agrarrecht 1997, \n227; Maunz-Dürig-Herzog, a.a.O., \nArt. 72 GG, Rn. 12, 13; von Münch-\nKunig, a.a.O., Art. 72 GG Rn. 13, 14, \n15.\n\n39\n\nDie Einschränkung bezieht sich hier auf die Beachtung einer \nbestimmten Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften, der \nRichtlinie 85/73/EWG. Hinsichtlich einer solchen Bezugnahme \nist gleichfalls anerkannt, daß der Gesetzgeber befugt ist, \nauf fremdes, nicht von ihm formuliertes und in Kraft gesetztes \nRecht eines anderen Kompetenzbereiches zu verweisen, \nnamentlich auch auf Normen und Begriffe des Rechts der \nEuropäischen Gemeinschaften.\n\n40\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom \n13. Oktober 1970 - 2 BvR 618/68 -, \nBVerfGE 29, 198 (210) sowie Beschluß \nvom 1. März 1978 - 1 BvR 786, 793/70, \n168/71 und 95/73 -, BVerfGE 47, 285 \n(311); BVerwG, Urteil vom 29. August \n1996, a.a.O.\n\n41\n\nDer relevante Gesamtregelungsinhalt der Norm ergibt sich in \nsolchen Fällen aus dem Zusammenwirken beider Normen. Soll nach \nder Verweisungsnorm das Verweisungsobjekt in seiner jeweiligen \nFassung gelten, handelt es sich um eine „dynamische\" \nVerweisung. Soll hingegen der bei Erlaß der Verweisungsnorm \noder zu einem früheren Zeitpunkt geltende Normtext, auf den \nverwiesen ist, maßgebend sein, liegt eine „statische\" \nVerweisung vor. Beide Verweisungsarten sind nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich \nmöglich.\n\n42\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 23. März \n1982 - 2 BvL 13/79 -, BVerfGE 60, 135 \n(155).\n\n43\n\nWenn dem Wortlaut der Verweisungsnorm nicht zu entnehmen \nist, welcher Art die in ihr enthaltene Verweisung ist, muß \ndiese Frage durch Gesetzesauslegung beantwortet werden. \nBesondere Bedeutung kommt in solchen Fällen dem \nSinnzusammenhang zu, in den die gesetzliche Vorschrift \neingebettet ist. Der Blick ist auch auf die \nEntstehungsgeschichte und die Regelungsziele der Norm im \nUmfeld der Verweisungsnorm zu richten. \n\n44\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 23. März \n1982, a.a.O..\n\n45\n\nDanach enthält § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG (in der Fassung von \n1987) eine „dynamische\" Verweisung. \n\n46\n\nDer Wortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG gibt keinen \neindeutigen Aufschluß darüber, ob die Richtlinie 85/73/EWG in \nihrer damaligen Ursprungsfassung oder in ihrer jeweiligen \nFassung für die Gebührenbemessung verbindlich sein soll. Der \nBundesgesetzgeber hat sich darauf beschränkt, die amtliche \nÜberschrift der Richtlinie zu zitieren und in Klammern die \nFundstelle für die Veröffentlichung der Richtlinie im \nAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften anzuführen. Der \nWortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG in der Fassung von 1987 \nläßt eine Ausdeutung sowohl als statische als auch dynamische \nVerweisung zu.\n\n47\n\nDie Auslegung ergibt, daß § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG eine \ndynamische Verweisung auf die Richtlinie 85/73/EWG in ihrer \njeweiligen Fassung enthält.\n\n48\n\nAnderer Ansicht: Thüringer OVG, \nBeschluß vom 30. Juli 1997 - 2 EO \n196/96 -, Leitsatz veröffentlicht in \nDVBl. 1998, 153; Bay. VGH in seinem \nVorlagebeschluß an den EuGH vom \n20. Oktober 1997, Amtsblatt der \nEuropäischen Gemeinschaften C 387, \nS. 11, Rechtssache C - 374/97.\n\n49\n\nDie Änderung der Gebührenregelung des damals noch geltenden \n§ 23 Fleischbeschaugesetz vom 28. September 1981, BGBl. I \nS. 1045, durch das Gesetz zur Änderung des \nFleischbeschaugesetzes vom 13. April 1986, BGBl. I S. 398, \nwar im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30. April 1985 \n(BT-Drucks. 10/3279) noch nicht enthalten, sondern ist erst im \nVerlaufe der parlamentarischen Beratung eingeführt worden (s. \nBeschluß-empfehlung und Bericht des Ausschusses für Jugend, \nFamilie und Gesundheit vom 3. Dezember 1985 (BT-Drucks. \n10/4410)), und zwar als neu gefaßter § 23 Fleischbeschaugesetz \n(= § 24 FlHG in der Fassung 1987). Sie diente - wie der \nEinzelbegründung zu § 23 Fleischbeschaugesetz zu entnehmen ist \n(BT-Drucks. 10/4410, S. 15) - der Umsetzung der (neuen) \nRichtlinie des Rates für die Regelung der Kosten für amtliche \nUntersuchungen bei Fleisch und Geflügelfleisch (gemeint war \ndie Richtlinie 85/73/EWG), die nach Auffassung des \nBundestagsausschusses bis zum 1. Januar 1986 in deutsches \nRecht zu übernehmen war. Die parlamentarischen Gremien wollten \ndamit der Regelung in Art. 4 der Richtlinie 85/73/EWG i.V.m. \nArt. 189 Abs. 3 EG-Vertrag nachkommen, wonach die \nMitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und \nVerwaltungsvorschriften erlassen, um der Richtlinie spätestens \nam 1. Januar 1986 nachzukommen. \n\n50\n\nDie Richtlinie 85/73/EWG war zum damaligen Zeitpunkt \nlediglich eine Blankett-Vorschrift. Sie sah zwar in Art. 1 \nvor, daß die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, daß ab \n1. Januar 1986 für die in Abs. 1 1. und 2. Gedankenstrich \nangeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie \nHygienekontrollen Gebühren erhoben werden, um die Kosten \ndieser Untersuchungen und Kontrollen zu decken und daß jede \ndirekte und indirekte Erstattung der Gebühren untersagt wird. \nDie konkrete Festlegung der jeweiligen pauschalen Höhe der \nGebühren sowie die Einzelheiten und Grundsätze der Richtlinie \nund ihrer Ausnahmen waren jedoch einer vom Rat auf Vorschlag \nder Kommission mit qualifizierter Mehrheit zu treffenden \nEntscheidung vorbehalten (Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 85/73/EWG). \nArt. 3 der Richtlinie 85/73/EWG sah vor, daß die Richtlinie \naufgrund der gewonnenen Erfahrungen gegebenenfalls zu ändern \nsei. Angesichts dieses Blankett-Charakters der Richtlinie \n85/73/EWG zum damaligen Zeitpunkt hätte es ausgereicht, wenn \nder Gesetzgeber - wie in § 23 Abs. 1 Fleischbeschaugesetz \n= § 24 FlHG geschehen - die Pflicht zur Erhebung \nkostendeckender Gebühren und Auslagen festgelegt und in \nAbsatz 2 bestimmt hätte, daß die nähere Ausgestaltung durch \nLandesrecht erfolgt. Der Gesetzgeber ist jedoch darüber \nhinausgegangen und hat den Ländern bezüglich der \nGebührenbemessung vorgeschrieben, daß die Gebühren nach \nMaßgabe der Richtlinie 85/73/EWG zu bemessen seien. Diese \nausdrückliche Bindung der Länder bezüglich der \nGebührenbemessung an die Richtlinie 85/73/EWG wäre überflüssig \nund inhaltsleer, wenn sie sich ausschließlich auf die von den \nOrganen der Europäischen Gemeinschaften selbst noch nicht \numgesetzte Richtlinie 85/73/EWG in der (damals vorliegenden) \nUrsprungsfassung als Blankett-Vorschrift bezogen hätte. Sie \nmachte dagegen Sinn, wenn sie auch die künftige und demnächst \nzu erwartende Ausgestaltung der Richtlinie durch \nRatsentscheidung nach Art. 2 der Richtlinie 85/73/EWG und \ndurch Änderungsrichtlinien nach Art. 3 der Richtlinie \n85/73/EWG einbezog, d. h. als dynamische Verweisung zu \nverstehen ist. \n\n51\n\nFür diese Auslegung der Norm spricht insbesondere der \nUmstand, daß der Bundesgesetzgeber die Ausgestaltung der \nGebührenregelung dem Landesrecht vorbehalten hat. Bei einer \nstatischen Verweisung auf die Richtlinie 85/73/EWG in der \ndamaligen Fassung wäre der Bundesgesetzgeber bei jeder \nkünftigen Änderung der Richtlinie 85/73/EWG verpflichtet \ngewesen, im Hinblick auf die Anpassungsverpflichtung nach Art. \n189 Abs. 3 EG-Vertrag seinerseits das Fleischhygienegesetz zu \nändern und jeweils neu zu bestimmen, daß die Länder nunmehr \nauch die neue Änderungsrichtlinie zur Richtlinie 85/73/EWG zu \nbeachten haben. Da dem Bundesgesetzgeber bei Erlaß des \nÄnderungsgesetzes vom 13. April 1986 nicht unbekannt sein \nkonnte, daß EG-Richtlinien in diesem Bereich häufig geändert \nund angepaßt werden, daß nach Art. 189 Abs. 3 EG-Vertrag ein \nständiger Anpassungszwang für die Mitgliedstaaten besteht, \nihre innerstaatliche Rechtsordnung den Zielen der jeweiligen \nÄnderung einer Richtlinie anzupassen, wäre eine statische \nVerweisung - selbst wenn es sich bei der Richtlinie 85/73/EWG \nnicht um eine Blankett-Vorschrift, sondern um eine konkrete \nRegelungen enthaltende EG-Vorschrift gehandelt hätte - höchst \nunpraktisch gewesen. \n\n52\n\nBestätigt wird dieses Auslegungsergebnis durch das spätere \nVerhalten des Bundesgesetzgebers. Zur Begründung der durch das \nGesetz zur Änderung veterinärrechtlicher, \nlebensmittelrechtlicher und tierzuchtrechtlicher Vorschriften \nvom 18. Dezember 1992, BGBl. I S. 2022, mit Wirkung ab \n1. Januar 1993 in § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG vor den Worten „zu \nbemessen\" eingefügten Worte „und der auf Grund dieser \nRichtlinie erlassenen Rechtsakte der Organe der Europäischen \nGemeinschaft\" ist in der Begründung des Gesetzentwurfs der \nBundesregierung vom 31. August 1992 (BT-Drucks. 12/3201, \nS. 36) ausgeführt, die Ergänzung diene der Klarstellung, daß \ndie Gebührenbemessung auch aufgrund von \nDurchführungsbestimmungen nach der Grundrichtlinie 85/73/EWG \nerfolge. Die Grundrichtlinie 85/73/EWG als Blankett-Vorschrift \nwar zum damaligen Zeitpunkt (1992) nicht nur gemäß ihrem Art. \n2 Abs. 1 durch die Entscheidung des Rates vom 15. Juni 1988 \nüber die Beträge der für die Untersuchungen und \nHygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren \ngemäß der Richtlinie 85/73/EWG (88/408/EWG) (ABl. Nr. L 194, \nS. 24) ausgefüllt, sondern durch eine Änderungsrichtlinie des \nRates vom 15. Juni 1988 mit Hygienevorschriften für Fleisch \nfür den Inlandsmarkt und zur Festlegung der gemäß der \nRichtlinie 85/73/EWG für die Untersuchung dieses Fleisches zu \nerhebenden Gebühren (88/409/EWG) (ABl. Nr. L 194, S. 28) \nergänzt worden. Bei angenommener statischer Verweisung auf die \nGrundrichtlinie 85/73/EWG hätte der Gesetzgeber spätestens \njetzt Veranlassung gehabt, den Wortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 2 \nFlHG dahin umzuformulieren, daß die Richtlinie 85/73/EWG in \nihrer jeweiligen Fassung bei der Gebührenbemessung zu beachten \nsei.\n\n53\n\nVgl. zur Änderung des Wortlauts des \n§ 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG durch das \nÄnderungsgesetz vom 18. Dezember 1992 \nals Klarstellung: BVerwG, Urteil vom \n29. August 1996 - 3 C 7.95 -, \na.a.O.\n\n54\n\nDie Auslegung der „Maßgabe\" in § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG als \ndynamische Verweisung auf die Richtlinie 85/73/EWG in ihrer \njeweiligen Fassung bedeutet, daß die den Ländern durch § 24 \nAbs. 2 FlHG eingeräumte Befugnis, durch Landesrecht die \nGebührenerhebung im einzelnen zu regeln, bezüglich des \nBereichs der Gebührenbemessung durch die strikte \nbundesrechtliche Verpflichtung eingeengt war, den jeweiligen \nInhalt der Richtlinie 85/73/EWG zu beachten. Damit war die \nVerpflichtung des Bundes aus Art. 189 Abs. 3 EG-Vertrag, gemäß \nArt. 11 der Entscheidung des Rates vom 15. Juni 1988 \n(88/408/EWG) und gemäß Art. 6 der Richtlinie des Rates vom \n15. Juni 1988 (88/409/EWG) die Vorgaben der Richtlinie \n85/73/EWG bis zum 31. Dezember 1990 umzusetzen, für den hier \ninteressierenden Bereich der Gebührenbemessung qua Bundesrecht \nauf die Länder übertragen. Einer solchen Übertragung der \nUmsetzungsbefugnis auf innerstaatlicher Ebene steht EG-Recht \nnicht entgegen, sofern diese Zuständigkeitsverteilung eine \nordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Gemeinschaftsakte \nermöglicht.\n\n55\n\nVgl. EuGH , Urteil vom 10. November \n1992 - Rs C 156/91 -, NJW 1993, 315 zur \nUmsetzung der Richtlinie 85/73/EWG und \nder Entscheidung 88/408/EWG.\n\n56\n\nDie Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Entscheidung \n88/408/EWG und der Änderungsrichtlinie 88/409/EWG schreibt den \nMitgliedstaaten vor, daß für die in Art. 1 Richtlinie \n85/73/EWG, Art. 1 der Entscheidung 88/408/EWG und Art. 4 der \nÄnderungsrichtlinie 88/409/EWG umschriebenen Schlachttier- und \nFleischuntersuchungen sowie Hygienekontrollen die in Art. 2 \nAbs. 1 und Art. 3 (Gebührenanteil bei Zerlegung von Fleisch) \nder Entscheidung 88/408/EWG festgelegten durchschnittlichen \nPauschalbeträge zu erheben sind. Zwar sieht Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 der Entscheidung 88/408/EWG vor, daß die \nMitgliedstaaten, in denen die Lohnkosten, die Struktur der \nBetriebe und das Verhältnis zwischen Tierärzten und \nFleischbeschauern von dem Gemeinschaftsdurchschnitt, der für \ndie Berechnung der in Abs. 1 festgesetzten Pauschalbeträge \nfestgelegt wurde, abweichen, die Pauschalbeträge auf den Stand \nder tatsächlichen Untersuchungskosten senken bzw. anheben \nkönnen. Sie haben dabei gemäß Art. 2 Abs. 2 Unterabsatz 2 der \nEntscheidung 88/408/EWG von den im Anhang genannten \nGrundsätzen auszugehen. Diese den Mitgliedstaaten eingeräumte \nAbweichungsbefugnis, \n\n57\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom \n12. März 1997 - 3 NB 3.94 -,\n\n58\n\nist durch Bundesrecht, nämlich § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG \n1987, den Ländern übertragen worden. Diese hatten demgemäß \ndurch Landesrecht zu bestimmen, ob sie von dieser \nAbweichungsbefugnis Gebrauch machen wollten oder die \nAbweichungsbefugnis ihrerseits auf andere Körperschaften \nübertragen wollten. \n\n59\n\nVon dieser Abweichungsbefugnis hat das Land Nordrhein-\nWestfalen bisher keinen Gebrauch gemacht. Es hat weder eine \nEntscheidung dahin getroffen, daß für den Bereich Nordrhein-\nWestfalen von den Pauschalsätzen abgewichen werden soll (mit \nggf. anschließender Ermächtigung der kommunalen \nKörperschaften, die Einzelheiten durch Satzung zu regeln), \nnoch eine Entscheidung dahin, daß die dem Land zustehende \nAbweichungsbefugnis als solche den kommunalen Körperschaften \nübertragen wird. Die vor Inkrafttreten (18. April 1986) des \n§ 23 Fleischbeschaugesetz (= § 24 FlHG) getroffene \nEntscheidung des Landesgesetzgebers in Gestalt des \nFleischbeschaukostengesetzes vom 24. Juni 1969 in der Fassung \ndes Änderungsgesetzes vom 26. Juni 1984, den kommunalen \nKörperschaften die Befugnis einzuräumen, durch Satzung \neigenverantwortlich - inhaltlich lediglich gebunden durch die \nVorschriften des Kommunalabgabengesetzes NW - die Erhebung von \nFleischbeschaukosten zu regeln, ist keine Entscheidung nach \n§ 24 FlHG. Die Ausübung einer dem Land durch Bundesgesetz \neingeräumten Befugnis (hier: § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG), unter \nbestimmten Voraussetzungen von den zwingenden Vorgaben der \nRichtlinie 85/73/EWG abweichen zu dürfen, setzt zwingend \nvoraus, daß das Land eine entsprechende Ermessensentscheidung \nnach Einräumung dieser Befugnis trifft. \n\n60\n\n§ 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG enthält eine zwingende \nbundesrechtliche Regelung, in welcher Weise die Länder die \nGebührenbemessung zu regeln haben, nämlich unter Bindung an \ndie Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweiligen \nFassung. Er läßt keinen Raum für abweichende landesrechtliche \nRegelungen. Soweit das Fleischbeschaukostengesetz von dieser \nRegelung abweicht, nämlich den kommunalen Körperschaften die \nRegelung der Gebühren durch Satzung in Eigenverantwortung - \nohne Bindung an die Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG - \nüberläßt, ist das Fleischbeschaukostengesetz wegen Verletzung \nvon Bundesrecht unwirksam geworden.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 12. März \n1997 - 3 NB 3.94 -.\n\n62\n\nDie Unwirksamkeit ist allerdings in zweierlei Hinsicht \neinzugrenzen. Sie bezieht sich nur auf den Regelungsbereich \nder Richtlinie 85/73/EWG, d.h. auf die dort umschriebenen \nSchlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie \nHygienekontrollen. Innerhalb dieses Bereichs erstreckt sich \ndie Unwirksamkeit des Fleischbeschaukostengesetzes wegen \nVerstoßes gegen § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG wiederum nur auf einen \nTeil dieser Regelung. Soweit das Fleischhygienegesetz in \nseinem § 24 keine abschließende Regelung im Sinne von Art. 72 \nAbs. 1 GG trifft, nämlich in bezug auf die Frage, welche \nStelle innerhalb der Landesverwaltung das Verfahren der \nGebührenerhebung regeln soll, wer die kostenpflichtigen \nTatbestände festlegen soll und wer diesen Gebührentatbeständen \nin Übereinstimmung mit zwingenden bundesrechtlichen \nGebührenpauschalen (hier: die Gebührenpauschalen der \nRichtlinie 85/73/EWG) Gebührensätze zuordnen soll, blieb die \nlandesrechtliche Kompetenz zur Rechtsetzung unberührt. Dies \nbedeutet, daß Landesrecht, das sich in diesem Rahmen hält, \ndurch das neue Bundesrecht nicht verdrängt wird und weiter \nGültigkeit besitzt. Eine landesrechtliche Regelung, die sich \ndarauf beschränkt hätte, den kommunalen Körperschaften die \nBefugnis einzuräumen, durch Satzung das Verfahren der \nGebührenerhebung zu regeln, die Gebührentatbestände für \nAmtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz zu bestimmen und \nden jeweiligen Gebührensatz entsprechend zwingenden \ngesetzlichen Vorgaben festzulegen, würde also Gültigkeit \nbehalten. Da sich das nordrhein-westfälische \nFleischbeschaukostengesetz gedanklich und inhaltlich auf eine \nsolche zulässige Kernaussage reduzieren läßt, ohne daß die \nKlarheit und Bestimmtheit der gesetzlichen Regelung darunter \nleidet, ist das nordrhein-westfälische \nFleischbeschaukostengesetz im Wege verfassungskonformer \nAuslegung dahin zu reduzieren, daß es mit diesem \neingeschränkten, sich unmittelbar aus § 24 FlHG ableitbaren \nInhalt weiter Bestand hat und nur die überschießende Regelung \nunwirksam geworden ist (Teilunwirksamkeit).\n\n63\n\nEine landesrechtliche Regelung mit diesem Inhalt zur \nRegelung der im Gesetz festgelegten Umstände der \nGebührenerhebung durch Satzung ist inhaltlich hinreichend \nbestimmt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist \nnämlich geklärt, daß die Grundsätze, die gemäß Art. 80 Abs. 1 \nGG für die Übertragung rechtsetzender Gewalt an die Exekutive \ngelten, auf die Verleihung autonomer Satzungsgewalt an die \nGemeinden nicht anwendbar sind, daß deshalb bei der \nErmächtigung zum Erlaß gemeindlicher Satzungen eine \nBestimmtheit der Ermächtigung nur insoweit zu fordern ist, als \nsich aus der Ermächtigung zweifelsfrei entnehmen lassen muß, \nwelchen Gegenstand die autonome Rechtsetzung betreffen \ndarf.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Juli \n1989 - 8 B 159.88 - Buchholz 401.68 \nNr. 24; BVerfG, Beschluß vom 9. Mai \n1972 - 1 BvR 518/62 und 308/64 -, \nBVerfGE 33, 125 (157 ff.), Beschluß vom \n10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, HSGZ \n1998, 327 (329).\n\n65\n\nMangels Existenz einer landesrechtlichen Ermächtigung, \nabweichend von den Pauschalsätzen der Entscheidung 88/408/EWG \ndurch Satzung die Höhe der Gebühren festzulegen, sind die \nGebührensätze in § 3 Abs. 1 und 2 GS unwirksam, soweit sie \nbezüglich der in Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG \naufgeführten Fleischarten (ausgenommen bei Schlachtung eines \nTieres für den persönlichen Bedarf des Tierhalters; siehe Art. \n1 Abs. 3 der Richtlinie 88/408/EwG) höhere Gebühren als die \nEG-Pauschalgebühren festsetzen. \n\n66\n\nDiese Teilunwirksamkeit der Gebührensatzfestsetzung führt \nzur Gesamtungültigkeit der in § 3 Abs. 1 und 2 GS festgelegten \nGebührensätze, soweit diese sich auf die in Art. 2 Abs. 1 der \nEntscheidung 88/408/EWG aufgeführten Fleischarten \n„Rindfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch\" bei Schlachtung in \nSchlachtbetrieben bzw. in öffentlichen Schlachthöfen beziehen. \nDie Entscheidung 88/408/EWG sieht nämlich eine Aufspaltung der \nGebührensätze bei Rindfleisch für ausgewachsene Rinder und für \nJungrinder vor, bei Schaf- und Ziegenfleisch eine Aufspaltung \nnach drei Gewichtsklassen. Da die Gebührensatzung eine solche \nnotwendige Auffächerung der Gebührensätze, Gebührenmaßstäbe \nund Gebührentatbestände nicht vorsieht, kann bezüglich der vom \nBeklagten formulierten Einheitstatbestände für Rinder, Schafe \nund Ziegen kein konkreter, reduzierter Gebührensatz festgelegt \nwerden. Deshalb sind die Gebührensätze des § 3 Abs. 1 und 2 \nGS, soweit sie sich auf diese drei in Art. 2 Abs. 1 der \nEntscheidung 88/408/EWG aufgeführten Fleischarten bei \nSchlachtungen in Schlachtbetrieben und in öffentlichen \nSchlachthöfen beziehen, insgesamt unwirksam.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n68\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308442","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-15/9-a-1290-93","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308442","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308442","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-15/9-a-1290-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308442","retrieved":"2026-07-09 03:37:34.428864+00:00"}}