{"status":"available","doknr":"OLD308450","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1215.2A4980.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-12-15","aktenzeichen":"2 A 4980/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur für den ersten Rechtszug \nerstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wurde am 13. Februar 1971 in G. in \nKirgisistan geboren. Seine seit 1971 geschiedenen Eltern sind \nder im Jahre 1948 geborene russische Volkszugehörige \nB. C. und die am 6. Januar 1952 geborene \nM. H. , geborene N. .\n\n3\n\nAm 17. Juli 1991 stellte der Kläger einen Antrag auf \nAufnahme als Aussiedler. In dem von seinem Großvater \nF. N. unterschriebenen Antragsformular gab der Kläger \nals seine Volkszugehörigkeit, Muttersprache und als seine \njetzige Umgangssprache in der Familie jeweils \"Russisch\" an. \nDie Fragen nach der Beherrschung der deutschen Sprache, dem \nSprachverhalten in der Familie und zur Pflege des deutschen \nVolkstums wurden jeweils verneint. Zur letzten Frage wurde \nerläutert: \"Ja er wolt nach Deutschland seine mutter ist ja \nDeutsche aber er mußt in die Armee\". In der in Abschrift zu \nden Verwaltungsvorgängen gereichten Geburtsurkunde des Klägers \nist als Nationalität seines Vaters \"Russe\" und als \nNationalität seiner Mutter \"Deutsche\", in dem dem \nAufnahmeantrag in Ablichtung beigefügten Inlandspaß des \nKlägers vom 9. April 1987 ist als seine Nationalität \"Russe\" \neingetragen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 19. Dezember 1991 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Antrag ab. Zur Begründung des \nBescheides wurde im wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger könne \nein Aufnahmebescheid nicht erteilt werden, weil er nach \nVerlassen der Aussiedlungsgebiete die Voraussetzungen als \nAussiedler nicht erfülle. Denn er sei kein deutscher \nVolkszugehöriger. Der Anerkennung des Klägers als deutscher \nVolkszugehöriger stehe entgegen, daß als Nationalität in \nseinem Inlandspaß Russe angegeben sei. Da seine Eltern \nverschiedenen Nationalitäten angehörten, sei somit klar \nersichtlich, daß der Kläger auf eigenen Wunsch die russische \nNationalität im Inlandspaß habe eintragen lassen und selbst \ndarüber entschieden habe, ein russischer Volkszugehöriger zu \nsein.\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 8. Januar 1992 \nWiderspruch und trug zu dessen Begründung vor: Er verstehe \nDeutsch und könne deutsch sprechen. Die Eintragung der \nrussischen Nationalität in seinen Inlandspaß sei lediglich \neine Hoffnung auf eine leichtere Militärzeit gewesen, weil die \nrussischen Volkszugehörigen einen leichteren und einfacheren \nMilitärdienst hätten. Deutsche Volkszugehörige hätten es \ndagegen viel schwerer und würden auch in gefährliche Gebiete \ngeschickt. Darum habe er die Möglichkeit genutzt und \"den 1 \nAusweis als Russe ausstellen lassen\".\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. März 1992 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers als \nunbegründet zurück.\n\n7\n\nAm 13. April 1992 hat der Kläger die vorliegende Klage \nerhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: \nEr sei deutscher Volkszugehöriger. Er sei bis zu seinem \n16. Lebensjahr von seinen deutschen Großeltern geprägt worden. \nIhm sei deren Bekenntnis zum deutschen Volkstum überliefert \nworden. Seine Muttersprache sei Deutsch. Er habe die russische \nNationalität in seinen ersten Inlandspaß wegen seines \nMilitärdienstes eintragen lassen. Er habe sich vor allem \ndeshalb zur Eintragung der russischen Nationalität in seinen \nInlandspaß entschlossen, weil er befürchtet habe, als \nDeutscher während des Militärdienstes von anderen \nWehrdienstleistenden mißhandelt zu werden. Da er damals von \nschmächtiger Statur gewesen und davon ausgegangen sei, sich \ngegen Übergriffe nur unzureichend zur Wehr setzen zu können, \nhabe er sich zur Eintragung der russischen Nationalität \nentschlossen. Dadurch habe er sich jedoch nicht vom deutschen \nVolkstum abgewandt. Das erforderliche Bekenntnis werde durch \nseine guten deutschen Sprachkenntnisse und durch seine Prägung \nzum deutschen Volkstum erbracht. Er habe von Anfang an \nvorgehabt, die Nationalitätseintragung nach der Militärzeit \nändern zu lassen. Obwohl er sich auch sofort nach Beendigung \nder Militärzeit bemüht habe, sei die Änderung erst im März \n1993 erfolgt.\n\n8\n\nAm 13. Juni 1994 hat der Kläger in der Außenstelle \nF. des Bundesverwaltungsamtes vorgesprochen und ist \ndort zu seinem Aufnahmeantrag angehört worden. Wegen des \nErgebnisses dieser Anhörung wird auf den Inhalt von Blatt 48 \nund 49 der Gerichtsakte Bezug genommen. Dabei hat er eine \nAblichtung seines am 4. März 1993 ausgestellten Inlandspasses \nvorgelegt, in dem als seine Nationalität \"Deutscher\" \neingetragen ist.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 19. Dezember \n1991 und den Widerspruchsbescheid vom \n16. März 1992 aufzuheben und die \nBeklagte zu verpflichten, ihm einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDer Beigeladene hat ebenfalls beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung \nder Mutter und des Großvaters mütterlicherseits des Klägers \nals Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf \nden Inhalt der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom \n30. Juli 1996 (Blatt 123 bis 126 der Gerichtsakte) Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, \nstattgegeben.\n\n17\n\nGegen dieses ihr am 19. August 1996 zugestellte Urteil hat \ndie Beklagte am 16. September 1996 Berufung eingelegt und \nträgt zu deren Begründung im wesentlichen vor: Der Kläger habe \nnach seinen eigenen Angaben im Jahre 1987 ein Gegenbekenntnis \nzum russischen Volkstum abgegeben. Dem stehe nicht entgegen, \ndaß er diese Wahl wegen seines Militärdienstes getroffen habe. \nAuf subjektive Befürchtungen komme es nicht an. Vielmehr sei \nauf der Grundlage der im Aussiedlungsgebiet herrschenden \nVerhältnisse ein objektiver Maßstab anzulegen. Die \nVoraussetzungen der Fiktion eines Bekenntnisses zum deutschen \nVolkstum lägen ebenfalls nicht vor. Bei dem Antrag auf \nÄnderung der Nationalität im Inlandspaß des Klägers im Jahre \n1993 handele es sich um ein Lippenbekenntnis, da eine innere \nHinwendung des Klägers zum deutschen Volkstum nicht \nersichtlich sei.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das \nangefochtene Urteil ist zu ändern. Die Klage ist abzuweisen. \nDenn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des \nbegehrten Aufnahmebescheides.\n\n25\n\nAls Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die \n§§ 26, 27 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der \nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, \ngeändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos \nder Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz-PflegeVG) \nvom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht.\n\n26\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht \nmaßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen \nRechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden \nVorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur \n(noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 \nverlassen hat.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar \n1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 \n(72f), und vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, \n133.\n\n28\n\nDer Kläger lebt jedoch heute noch in B. in der \nRussischen Föderation.\n\n29\n\nDer Kläger hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da er nach \nder Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler \nnicht erfüllt.\n\n30\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da \nder Kläger nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von \neinem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm \ndie Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende \nMerkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des \nAussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich \nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat \noder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n31\n\nDer Kläger erfüllt (jedenfalls) nicht die Voraussetzungen \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Diese Vorschrift ist wirksam \nund enthält insbesondere keine verfassungsrechtlich \nunzulässige Rückwirkung.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O.\n\n33\n\nDie Frage, ob der Kläger aufgrund der zwischenzeitlich \nerfolgten Änderung der Eintragung der Nationalität in seinem \nInlandspaß in \"Deutscher\" nach dem Recht seines \nHerkunftsstaates nunmehr der deutschen Nationalität \nzugerechnet wird, kann hier offenbleiben. Denn allein aufgrund \nder Änderung seines Inlandspasses erfüllt der Kläger nicht die \nVoraussetzungen der dritten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3 BVFG. Dieses Regelung bezieht sich nämlich nur auf \nFälle, in denen jemand ohne sein Zutun, z.B. allein aufgrund \nder Abstammung, nach dem Recht des Herkunftsstaates der \ndeutschen Nationalität zugerechnet wird, wie dies etwa nach \nder sowjetischen Paßverordnung vom Sommer 1974 bei \nAbkömmlingen der Fall war, deren beide Elternteile dem \ndeutschen Volkstum zugehörten. Ist hingegen nach dem Recht des \nHerkunftsstaates für die Zurechnung zu einem bestimmten \nVolkstum eine Erklärung des Betroffenen für die Eintragung \neiner bestimmten Nationalität in den Inlandspaß maßgebend, ist \ndiese Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG nicht \neinschlägig.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O.\n\n35\n\nFür die Beurteilung der Frage, ob der Kläger ein Bekenntnis \nim Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG abgegeben hat, ist \nhier die erste Alternative dieser Vorschrift maßgeblich. Denn \nfür die Eintragung der russischen Nationalität des Klägers in \nseinen ersten Inlandspaß war eine ausdrückliche Erklärung zu \neiner bestimmten Nationalität erforderlich. Rechtsgrundlage \nfür die Ausstellung des ersten Inlandspasses des Klägers bei \nVollendung seines 16. Lebensjahres im Jahre 1987 war die \nVerordnung über das Paßwesen der ehemaligen Sowjetunion vom \n28. August 1974. Nach den Vorschriften dieser Paßverordnung \nwar in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die \nFrage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen aus gemischt-\nnationalen Ehen einzutragen war, war gemäß Nr. 3 Abs. 2 in der \nPaßverordnung von 1974 ausdrücklich dahin geregelt, daß ein \nWahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen \nNationalitäten der Eltern bestand. Demzufolge war bei der \nBeantragung des Inlandspasses ein Formular auszufüllen, in das \nu.a. auch die Nationalität einzutragen war. Aufgrund dessen \nist in diesem Fall die Frage, ob der Aufnahmebewerber ein \nBekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz \n1 Nr. 3 BVFG abgegeben hat, unter der in der ersten \nAlternative dieser Vorschrift genannten Voraussetzung zu \nbeurteilen.\n\n36\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n29. August 1995 - 9 C 391.94 -, \na.a.O.\n\n37\n\nDanach kann die in dem Antrag gegenüber der Paßbehörde auf \nÄnderung seines Nationalitätseintrags zu sehende Erklärung des \nKlägers ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG darstellen.\n\n38\n\nDer Annahme eines solchen ausreichenden Bekenntnisses steht \njedoch hier entgegen, daß in den Inlandspaß des Klägers \nursprünglich die russische Nationalität eingetragen worden \nwar. Denn in der Angabe einer anderen als der deutschen \nNationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich \nein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes \nGegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. April \n1967 - 8 C 30.64 -, BVerwGE 26, 344, \nvom 24. Oktober 1968 - 3 C 121.67 -, \nBVerwGE 30, 305, vom 27. Juni 1985 - 8 \nC 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. \n44, und vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, a.a.O.\n\n40\n\nDas ist nur dann nicht der Fall, wenn die Eintragung der \nnichtdeutschen Nationalität ohne oder gegen den ausdrücklichen \nWillen des Aufnahmebewerbers in den Inlandspaß erfolgt \nist.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = \nNVwZ-RR 1997, 381 = DVBl 1997, 897 = \nDÖV 1997, 686.\n\n42\n\nHier liegt ein solches Gegenbekenntnis vor, weil die \nEintragung der russischen Nationalität in den ersten \nInlandspaß des Klägers zur Überzeugung des Senates gemäß der \noben dargestellten Rechtslage des sowjetischen Paßrechts \nentsprechend seinem Antrag und damit nicht gegen seinen \nausdrücklichen Willen geschah. Denn der Kläger hat stets \nvorgetragen, die russische Nationalität gewählt zu haben, um \nBeeinträchtigungen beim Militärdienst zu entgehen. Im \nerstinstanzlichen Verfahren hat er darüber hinaus sogar \nausdrücklich eingeräumt, \"entgegen dem Rat seiner Familie\" die \nEintragung der russischen Nationalität beantragt zu haben. \nDieser durch die Zeugen N. und H. in ihrer Vernehmung \nbestätigte Vortrag rechtfertigt allein den Schluß, daß sich \nder Kläger damit freiwillig für eine nichtdeutsche \nNationalität entschieden hat.\n\n43\n\nDas danach vorliegende und ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum ausschließende Gegenbekenntnis des Klägers ist nicht \nnach § 6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BVFG unerheblich, weil \nim Jahre 1987 eine Erklärung zur deutschen Nationalität durch \nAngabe des deutschen Volkstums bei der Ausstellung des ersten \nInlandspasses mit Gefahr für Leib und Leben bei der Ableistung \ndes Militärdienstes verbunden gewesen wäre und der Kläger \ndeshalb sein Wahlrecht zwangsläufig so wie geschehen hätte \nausüben müssen.\n\n44\n\nIn dieser Hinsicht kommt es nicht auf die subjektiven \nBefürchtungen an, die der Aufnahmebewerber hegt. Vielmehr ist \nauf der Grundlage der im Aussiedlungsgebiet herrschenden \nVerhältnisse ein objektiver Maßstab anzulegen.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O.\n\n46\n\nAnhaltspunkte dafür, daß der Kläger aufgrund einer \ndeutschen Volkszugehörigkeit bei der Ableistung seines \nMilitärdienstes mit Beeinträchtigungen rechnen mußte, die eine \nkonkrete Gefahr für Leib und Leben darstellten, sind vom \nKläger nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Der \nKläger spricht in diesem Zusammenhang lediglich davon, aus \nFurcht vor einer \"schweren Militärzeit\", vor \"ethnisch \nbegründeten Beschimpfungen\", vor \"Übergriffen\" und \"Schikanen\" \nwährend des Militärdienstes die Eintragung der russischen \nNationalität in seinen Inlandspaß beantragt zu haben. Den \nursprünglichen Vortrag, auch \"Mißhandlungen durch \nWehrdienstleistende\" befürchtet zu haben, weil ein Verwandter \nbeim Militär solche Mißhandlungen erfahren habe, hat der \nKläger im Laufe des Verfahrens nicht mehr aufrecht erhalten, \nweil es sich - wie die Kläger-Vertreterin vorträgt - insoweit \num ein \"Mißverständnis\" gehandelt habe.\n\n47\n\nHiervon ausgehend sind auch die vom Verwaltungsgericht in \nden Gründen der angefochtenen Entscheidung geäußerten Zweifel \nan der Ernsthaftigkeit dieses Gegenbekenntnisses unbegründet. \nNach der oben bereits dargelegten ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts schließt die Angabe einer anderen \nals der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen \nStellen regelmäßig ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum aus. \nEntscheidet sich ein Abkömmling, dem wie hier ein Wahlrecht \nzustand, für eine Eintragung der Nationalität seines \nnichtdeutschen Elternteils in seinen ersten Inlandspaß, kommt \ndarin als äußerer Erklärungsinhalt zum Ausdruck, diesem \nnichtdeutschen Volk anzugehören. Da im allgemeinen davon \nauszugehen ist, daß hinter einem solchen äußeren \nErklärungsinhalt auch subjektiv der Wille und das Bewußtsein \nstehen, diesem nichtdeutschen Volk anzugehören, steht eine \nsolche Eintragung grundsätzlich der Annahme entgegen, der \nAufnahmebewerber habe sich mit dem Volkstumsbewußtsein des \nvolksdeutschen Elternteils identifiziert. Dabei ist in der \nRegel unerheblich, aus welchen inneren Motiven heraus diese \nWahl getroffen wurde und ob möglicherweise ein geheimer oder \nnahestehenden Dritten bekannt gewordener Vorbehalt bestand. \nAbweichendes gilt nur dann, wenn die Eintragung der \nnichtdeutschen Nationalität nicht auf dem freien Willen des \nBetroffenen beruhte, etwa weil ihm die Angabe der deutschen \nNationalität aus besonderen außergewöhnlichen Gründen nicht \nzumutbar war.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar \n1993 - 9 C 25.92 -, a.a.O., vom \n13. Juni 1995 - 9 C 392.94 -, BVerwGE \n98, 367, und vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, a.a.O.\n\n49\n\nAnhaltspunkte hierfür liegen jedoch, wie oben bereits \nausgeführt, nicht vor. Der Umstand, daß Grundlage für diese \nEntscheidung die nach seiner Einschätzung bessere Behandlung \nder russischen Volkszugehörigen beim Militär gewesen sein \nsoll, schließt die Freiwilligkeit der Entscheidung des Klägers \nnicht aus. Denn es ist nichts dafür vorgetragen oder \nersichtlich, wonach die Ableistung des bekanntermaßen harten \nMilitärdienstes in der ehemaligen Sowjetunion für Personen mit \ndem Nationalitätseintrag \"Deutscher\" zu unzumutbaren \nErschwernissen geführt hätte. Hierfür sprechen im übrigen auch \nsein Vortrag, diese Entscheidung gegen den Rat seiner Mutter \nund seines Großvaters getroffen zu haben, sowie der Umstand, \nerst einige Jahre nach seinem Bekenntnis zum russischen \nVolkstum zum Militärdienst eingezogen worden zu sein.\n\n50\n\nDas danach entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts \nrechtlich beachtliche Gegenbekenntnis des Klägers hat seine \nrechtliche Ausschlußwirkung auch nicht nachträglich dadurch \nverloren, daß er sich durch die im Zusammenhang mit der \nÄnderung der Nationalität für seinen Inlandspaß im Jahre 1993 \nabgegebene Erklärung, deutscher Nationalität zu sein, gemäß § \n6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt \nhat.\n\n51\n\nDiese Vorschrift setzt zwar nicht voraus, daß sich der \nAufnahmebewerber vom Beginn der Erklärungs- bzw. \nBekenntnisfähigkeit an ununterbrochen bis zum Verlassen der \nAussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die \nWorte \"bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete\" sind \nvielmehr dahin auszulegen, daß die Erklärung zur deutschen \nNationalität im Sinne der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 BVFG spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des \nVertreibungsgebietes vorgelegen haben muß.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O.\n\n53\n\nIst jedoch maßgebend, daß im Zeitpunkt des Verlassens des \nVertreibungsgebietes eine Erklärung zur deutschen Nationalität \noder ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise \nvorgelegen hat, ist es auch in gleicher Weise wie bei einem \nbis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen \nabzulegenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum möglich, von \neiner in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer \nnichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt \ndurch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni \n1985 - 8 C 30.83 -, a.a.O., und vom \n29. August 1995 - 9 C 391.94 -, \na.a.O.\n\n55\n\nUm eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen \nNationalität rückgängig zu machen, reicht es aber nicht aus, \nwenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die \nAnnahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen \nGesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten \nwird. Es bedarf vielmehr eines darüber hinausgehenden \npositiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, \nnur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum \nzuzugehören.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni \n1985 - 8 C 30.83 -, a.a.O., und vom 29. \nAugust 1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O.\n\n57\n\nWird die Nationalität im Inlandspaß - wie hier - erst \nwährend des Aufnahmeverfahrens geändert, reicht die damit \nverbundene Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, \nregelmäßig nicht aus, die Hinwendung zum deutschen Volkstum zu \nbelegen. In diesem Fall ist auch die Ernsthaftigkeit der sich \nnach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden \nErklärung besonders nachzuweisen. Dieser Nachweis ist erst \nerbracht, wenn durch Tatsachen belegt ist, daß aufgrund der \ngegebenen objektiven Merkmale auch eine innere Hinwendung zum \ndeutschen Volkstum stattgefunden hat. In dieser Hinsicht ist \nzunächst das Alter bei Abgabe der von einem früheren \nGegenbekenntnis abweichenden Erklärung bedeutsam. Je älter \njemand bei Abgabe der späteren Erklärung ist, doch oder \nnunmehr Angehöriger des deutschen Volkes zu sein, um so \ngeringer ist die Wahrscheinlichkeit, daß dies auf einem \ninneren Wandel seines Volkstumsbewußtseins beruht. Weiterhin \nist zu berücksichtigen, daß das Volkstumsbewußtsein in aller \nRegel nicht von selbst, d.h. ohne entsprechenden Anlaß \nwechselt. Deshalb muß ein nach Ausstellung des ersten \nInlandspasses eingetretenes konkretes Ereignis dargetan und \nnachgewiesen werden, aus dem sich schlüssig ein Wandel des \nVolkstumsbewußtseins herleiten läßt. Schließlich muß der \nWandel des Volkstumsbewußtseins sich auch in der äußeren \nLebensführung des Betreffenden niedergeschlagen haben, etwa \ndahin, daß er auch von seiner Umgebung fortan als deutscher \nVolkszugehöriger angesehen wurde.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O., und vom \n17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, NVwZ-RR, \n1998, 266.\n\n59\n\nDiesen besonderen Nachweis der Ernsthaftigkeit der sich \nnach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden \nErklärung (auch) als eine innere Hinwendung zum deutschen \nVolkstum hat der Kläger nicht erbracht. Entscheidend ist, daß \ner die Nationalitätseintragung ohne entsprechenden Anlaß \ngewechselt hat. Denn ein konkretes Ereignis, aus dem sich - \nabgesehen von der Stellung des Aufnahmeantrages - schlüssig \nein Wandel des Volkstumsbewußtseins herleiten läßt, hat er \nnicht dargetan.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 162 \nAbs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur für den ersten \nRechtszug für erstattungsfähig zu erklären, da dieser nur dort \neinen Sachantrag gestellt und sich damit nur insoweit dem \nKostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 \nNr. 10, § 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n61\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308450","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-15/2-a-4980-96","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":13},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308450","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308450","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-15/2-a-4980-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308450","retrieved":"2026-07-09 03:37:35.279798+00:00"}}