{"status":"available","doknr":"OLD308462","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1214.3A834.87.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-12-14","aktenzeichen":"3 A 834/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDer Erschließungsbeitragsbescheid des Oberstadtdirektors der Stadt C. vom \n9. Juli 1985 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20. März 1986 werden nur \ninsoweit aufgehoben, als der Festsetzungsbetrag 12.825,96 DM übersteigt. Im \nübrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der beiden benachbarten, \njeweils mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten \nGrundstücke Gemarkung C. Flur 12 Flurstücke 84 (348 qm \ngroß) und 85 (812 qm groß). Sie wendet sich im vorliegenden \nVerfahren gegen ihre Heranziehung zum Erschließungsbeitrag \nwegen der Straße C. Kamp für das Flurstück 85. \n\n3\n\nDie Grundstücke der Klägerin grenzen im Südwesten mit ca. \n19 m Frontlänge (Flurstück 84) und ca. 15 m Frontlänge (Flur-\nstück 85) an die Wendeschleife der befahrbaren \nE. Straße an, die auf dem ca. 33 m x 42 m großen \nFlurstück 88 angelegt ist. Mit dem durchweg 5 m breiten Haupt-\nzug der Straße C. Kamp, der in C. -C. von \nder X. Straße in südöstlicher Richtung abzweigt, \nsind die Grundstücke der Klägerin verbunden durch eine in süd-\nwestlicher Richtung verlaufende Abzweigung auf dem Flurstück \n477 (früher 221), deren Breite von 5 m auf 8 m zunimmt und die \nnach ca. 20 m in den Stichweg auf den Flurstücken 453 und 455 \nübergeht. Die Grundfläche des Stichweges hat durchweg eine \nBreite von 3 m, verläuft zunächst (etwa parallel zur Längsach-\nse der Abzweigung) ca. 25 m nach Südwesten, knickt dann etwa \nrechtwinklig nach Nordwesten ab und endet, entlang der Nord-\nostseiten der Flurstücke 85 und 84 der Klägerin verlaufend, \nnach weiteren ca. 40 m; auf der inneren Seite der Knickstelle \nweist die Wegegrundfläche eine Abschrägung auf, die an der Ba-\nsis ca. 4 m breit ist. Der Weg ist bis zur nordwestlichen \nGrenze des Flurstücks 455 in etwa 2,75 m Breite mit \nVerbundsteinpflaster befestigt; eine gleichartige Befestigung \nfindet sich im Bereich der genannten Abschrägung. \n\n4\n\nDer gemäß Ratsbeschluß vom 24. Juni 1976 ausgelegte und im \nOktober 1977 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. I/B 30 \n- C. Kamp - in der Fassung des Anlageplans zum \nOffenlegungsplan (mit den während des \nPlanaufstellungsverfahrens eingetretenen Änderungen) weist den \nHauptzug der Straße C. Kamp, die Abzweigung auf dem \nFlurstück 477 und den anschließenden Stichweg auf den \nFlurstücken 453 und 455 gleichermaßen als öffentliche \nVerkehrsfläche aus. Die Planbegründung vom 12. Mai 1976 führt \nhierzu lediglich aus, als Erschließungsanlagen i.S. des § 127 \nBBauG seien alle öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen mit \nAusnahme der Straße T. ring anzusehen; im übrigen enthält sie \nlediglich Ausführungen über eine Wohnstichstraße (mit \nWendehammer) im mittleren Teilstück der Straße C. Kamp, \ndie in der endgültigen Fassung des Bebauungsplans jedoch nicht \nmehr enthalten ist. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans \nendet der winkelförmige Weg auf den Flurstücken 453 und 455 an \neiner langgestreckten Fläche, die zwischen den \nAnliegergrundstücken an den Straßen C. Kamp und \nE. Straße (M. ) liegt und als öffentliche \nGrünfläche in der Form des Spielplatzes ausgewiesen ist; in \nder Planbegründung heißt es dazu, die Aufstellung des \nBebauungsplanes sei insbesondere notwendig, um die Anlegung \neiner fehlenden öffentlichen Grünfläche mit einem \nKinderspielplatz sicherzustellen. Vor dem Planentwurf vom \n24. Juni 1976 hatte der Stadtrat am 20. November 1975 einen \n(bereits am 24. Juni 1976 wieder aufgehobenen) ersten Entwurf \nbeschlossen, der einen Fußweg zwischen Kinderspielplatz und \nWegeflurstück 477 (damals: 221) entlang der südlichen Grenze \ndes Anliegergrundstücks 136 vorsah. Die nach Auslegung dieses \nPlanentwurfs vorgebrachten Bedenken des betroffenen Anliegers \nT. dagegen, daß sein schmales Grundstück dreiseitig von \nVerkehrsflächen eingeschlossen würde, sind in der \nVerwaltungsvorlage vom 13. Mai 1976 dadurch berücksichtigt \nworden, daß die dort so genannte \"öffentliche Fußwegverbindung \nzum nordwestlich gelegenen Spielplatzbereich\" von der Grenze \ndes Flurstücks 136 auf die jetzigen Flurstücke 453 und 455 \nverlegt wurde. Das Feuerwehramt der Stadt C. hatte \nunter dem 24. Januar 1975 (d.h. vor der Beschlußfassung über \nden ersten Planentwurf) gegenüber dem Planungsamt dahin \nStellung genommen, gegen den Entwurf des Bebauungsplanes \nNr. I/B 30 würden von dort keine Bedenken erhoben. \n\n5\n\nIn den Jahren 1980 und 1981 ließ die Stadt C. die \nStraße C. Kamp einschließlich der von ihr abzweigenden \nVerkehrsflächen ausbauen. Durch Verfügung vom 28. Juni 1983 \nwidmete der Oberstadtdirektor in C. die Straße \nC. Kamp dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße. \n\n6\n\nDurch Bescheid vom 9. Juli 1985 zog der Oberstadtdirektor \nin C. die Klägerin für den Ausbau der Straße C. \nKamp zu einem Erschließungsbeitrag von 15.768,19 DM für das \nFlurstück 85 heran. Auf den Widerspruch der Klägerin ermäßigte \ner durch Widerspruchsbescheid vom 20. März 1986 den Festset-\nzungs- und Zahlungsbetrag auf 13.072,52 DM und wies den Wider-\nspruch im übrigen als unbegründet zurück. \n\n7\n\nDie Klägerin hat am 16. April 1986 Klage erhoben und zur \nBegründung im wesentlichen vorgetragen: Der Ausbau des \nStichweges, an den ihre Grundstücke grenzten, sei nicht \nerforderlich gewesen. Bei dieser Wegefläche handele es sich \nauch nicht um eine zum Anbau bestimmte Straße im Sinne des \nErschließungsbeitragsrechts. Eine Erschließung werde hierdurch \nauch deshalb nicht vermittelt, weil zwischen der Wegefläche \nund ihren Grundstücken ein Niveauunterschied von etwa 2 bis \n2,5 m bestehe. Die Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Erschließungsbeitragsbescheid \ndes Oberstadtdirektors in C. \nvom 9. Juli 1985 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 20. März \n1986 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Oberstadtdirektor in C. hat sich hiergegen mit dem \nKlageabweisungsantrag gewandt und zur Begründung vorgetragen: \nDer zu den Grundstücken der Klägerin führende Stichweg sei im \nBebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen und \nauch tatsächlich auf einer Breite von etwa 2,75 m in befahrba-\nrer Weise mit Verbundpflaster ausgebaut worden. Ihm komme auch \ntatsächlich eine Erschließungsfunktion zu, weil das an seiner \nNordwestseite gelegene Flurstück 454 nur über diesen Stichweg \nan das öffentliche Straßennetz angeschlossen sei. Der von der \nKlägerin geltend gemachte Niveauunterschied sei unbeachtlich, \nweil er von ihr bei der Bebauung des Grundstücks selbst her-\nbeigeführt worden sei. \n\n10\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide an-\ntragsgemäß aufgehoben. Zur Begründung hat es im wesentlichen \nausgeführt, der Stichweg stelle angesichts seines rechtwinklig \nabknickenden Verlaufs und des Fehlens einer Wendemöglichkeit \ndie Anfahrbarkeit der Flurstücke 84 und 85 der Klägerin mit \ngrößeren Versorgungsfahrzeugen nicht sicher; nach der Konzep-\ntion des einschlägigen Bebauungsplans reiche eine bloße Zu-\ngänglichkeit für die Bebaubarkeit dieser Grundstücke \nnicht.\n\n11\n\nGegen das ihm am 26. März 1987 zugestellte Urteil hat der \nOberstadtdirektor in C. am 10. April 1987 Berufung \neingelegt. Zur Begründung hat er sein erstinstanzliches Vor-\nbringen bekräftigt und vertieft. Er hat beantragt, \n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen. \n\n13\n\nDie Klägerin hat sich hiergegen mit dem Antrag auf \nZurückweisung der Berufung gewandt. Zur Begründung hat sie das \nangefochtene Urteil verteidigt und in Vertiefung und Ergänzung \nihres erstinstanzlichen Vorbringens vorgetragen, die \nAnfahrbarkeit ihrer Grundstücke durch Versorgungsfahrzeuge und \nFeuerwehrfahrzeuge sei angesichts einer 1,90 m bis 2,50 m \nhohen Böschung reine Theorie, weil eine Rampe für \nFeuerwehrfahrzeuge zwischen den Gebäuden und der Böschung \nmangels hinreichender Tiefe des Freiraums nicht angelegt \nwerden könne und weil eine zwischen den Gebäuden anzulegende \nRampe von einem Schwerlastfahrzeug über den rechtwinklig \nabknickenden Stichweg nicht erreicht werden könne. \n\n14\n\nDurch einen nach Artikel 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 des \nEntlastungsgesetzes ergangenen Beschluß vom 21. Dezember 1990 \nhat der Senat die Berufung gegen das angefochtene Urteil \nzurückgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen \nausgeführt, dem veranlagten Grundstück werde durch die Straße \nC. Kamp einschließlich ihrer südlichen Abzweigung eine \ngesicherte Erschließung nicht geboten; angesichts der Breite \nund des abknickenden Verlaufs des Stichweges könnten größere \nRettungs-, Versorgungs- und Entsorgungsfahrzeuge das \nveranlagte Grundstück nicht erreichen; als plangemäße \nErschließung lasse der Bebauungsplan Nr. I/B 30 eine bloße \nZugänglichkeit des veranlagten Grundstücks nicht genügen. \n\n15\n\nAuf die Beschwerde des Oberstadtdirektors in C. \ngegen die vom Senat ausgesprochene Nichtzulassung der Revision \nhat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 24. April \n1991 (8 B 45.91) die Revision zugelassen und im \nRevisionsverfahren durch Urteil vom 4. Juni 1993 (8 C 34.91) \nden Beschluß des Senats vom 21. Dezember 1990 aufgehoben und \ndie Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an \ndas Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat \nes im wesentlichen ausgeführt, die Annahme des Senats, der \nStichweg sei Bestandteil der Straße C. Kamp und \ninsgesamt zum Anbau bestimmt, sei nicht zu beanstanden; zwar \ngehöre zu einer hinreichenden verkehrlichen Erschließung i.S. \nder § 30 ff. BBauG grundsätzlich, daß Rettungs- und \nVersorgungsfahrzeuge auf der Straße bis zur Höhe des \nbetreffenden Grundstücks gefahren werden könnten; jedoch \nverlange das Bebauungsrecht im Regelfall nicht, daß dies auch \nfür Großfahrzeuge gewährleistet sein müsse; die in Auslegung \ndes einschlägigen Bebauungsplans vom Senat getroffenen \nFeststellungen rechtfertigten nicht den Schluß, das \n(bundesrechtliche) Bebauungsrecht mache die Bebaubarkeit des \nGrundstücks der Klägerin des Stichwegs wegen von dessen \nBefahrbarkeit mit Großfahrzeugen abhängig; die Frage, ob das \n(landesrechtliche) Bauordnungsrecht des Stichwegs wegen eine \nBebaubarkeit des Grundstücks ausschließe, sei noch im erneuten \nBerufungsverfahren zu klären.\n\n16\n\nDurch Verfügung des Berichterstatters vom 22. August 1995 \n(im Verfahren 3 A 833/87) ist der Leiter der Feuerwehr \nC. um Auskunft zu der Frage gebeten worden, ob ein \nEinsatz der Feuerwehr C. auf dem veranlagten \nGrundstück von der Straße C. Kamp aus möglich sei. Unter \ndem 11. September 1995 ist diese Frage vom Amt für Brand- und \nKatastrophenschutz der Stadt C. \"unter den heutigen \nVerhältnissen\" verneint worden vor allem mit der Begründung, \neine ausreichende Zufahrt für Feuerwehrfahrzeuge sei nicht \nvorhanden; für einen ordnungsgemäßen Feuerwehreinsatz vom \nStichweg aus wäre insbesondere zu fordern, daß der Stichweg \nsüdlich des Flurstücks 477 auf ca. 5 m verbreitert und mit \neinem Wendeplatz entlang dem Flurstück 85 ausgebaut würde, der \nca. 19 m lang und ca. 7 m breit sein müßte.\n\n17\n\nIn den Schriftsätzen, die nach Zurückverweisung der Sache \nan den Senat gewechselt worden sind, setzen sich die \nBeteiligten mit den Ausführungen des Revisionsurteils und den \nvom Senat getroffenen Feststellungen sowie der genannten \namtlichen Auskunft vom 11. September 1995 auseinander und \nbekräftigen und vertiefen ihre gegensätzlichen \nStandpunkte.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und \ndes Sachverhalts im übrigen wird auf die gerichtliche \nStreitakte nebst Beiakten dieses Verfahrens sowie des \nVerfahrens 3 A 833/87 Bezug genommen. \n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Berufung ist im wesentlichen begründet. Die \nangefochtenen Bescheide für das Flurstück 85 sind im \nwesentlichen - abgesehen von einer geringfügigen Reduzierung \ndes Festsetzungsbetrages um 246,56 DM - rechtmäßig und \nverletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klage ist \ndeshalb, von dieser Einschränkung abgesehen, als unbegründet \nabzuweisen.\n\n25\n\nEine Erschließungsbeitragspflicht wegen des Ausbaus der \nStraße C. Kamp ist für das veranlagte Grundstück gemäß \n§§ 127 ff. BBauG i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung \n1977/1979 der Stadt C. dem Grunde nach gegeben. Die \nabgerechnete Anlage ist nach dem Bauprogramm der Stadt in \nÜbereinstimmung mit dem anzuwendenden Bebauungsplan und ent-\nsprechend der Merkmalsregelung (§ 9 Abs. 1 EBS 1977/1979) her-\ngestellt worden. Die Anlage erfüllt auch insofern die Anforde-\nrungen an eine abrechenbare Anbaustraße i.S.v. § 127 Abs. 2 \nNr. 1 BBauG, als sie mit Verfügung vom 28. Juni 1983 ohne \nEinschränkung als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr \ngewidmet worden ist. Diese Widmung erfaßte insbesondere auch \nden Stichweg auf den Flurstücken 453 und 455, an dem die \nbeiden Grundstücke der Klägerin gelegen sind. Denn im \nZeitpunkt der Widmung war der Stichweg bereits endgültig \nausgebaut; zudem lag an ihm ein Wohngebäude auf dem Flurstück \n454, dem ausweislich der Baugenehmigungsvorgänge bereits im \nJahre 1977 die Hausnummer \"C. Kamp 20a\" zugeteilt war; \ndeshalb war die Widmungsverfügung so zu verstehen, daß sie \nauch (und zwar ohne Einschränkung) den Stichweg erfaßte. \nBedenken gegen die Widmung des Stichweges für den Fahrverkehr \nergeben sich nicht daraus, daß in der Verwaltungsvorlage vom \n13. Mai 1976 zu den Anregungen und Bedenken, die zu dem am \n20. November 1975 beschlossenen Entwurf des Bebauungsplanes \nNr. I/B 30 eingegangen waren, der Weg als festzusetzende \n\"öffentliche Fußwegverbindung zum nordwestlich gelegenen \nSpielplatzbereich\" bezeichnet wird; denn die Absicht einer \nBeschränkung auf den Fußgängerverkehr hat in den Festsetzungen \nder endgültigen Fassung des Bebauungsplans keinen Niederschlag \ngefunden. Mit der am 29. Juni 1983 erfolgten öffentlichen \nBekanntmachung der Widmungsverfügung ist das letzte Element \ndes Beitragstatbestandes verwirklicht worden und sind die \nsachlichen Erschließungsbeitragspflichten entstanden.\n\n26\n\nBei Entstehung der sachlichen Beitragspflichten im Jahre \n1983 erfüllte die abgerechnete Anlage zwar zum größten Teil \ndie Anforderungen, die sich für eine Anbaustraße aus dem \nBebauungsrecht und dem Bauordnungsrecht ergeben. Das gilt \njedoch nicht für den ca. 36 m langen Teil des Stichweges, der \nvon der Knickstelle aus in nordwestlicher Richtung entlang den \nGrundstücken der Klägerin verläuft (\"hinterer Stichweg\"). Die-\nse Teilstrecke genügte nicht den Anforderungen, die das dama-\nlige Bauordnungsrecht an die Erreichbarkeit eines mit einem \nWohnhaus zu bebauenden Grundstücks stellte und gehörte deshalb \nnicht zur abrechenbaren Anbaustraße C. Kamp mit der Fol-\nge, daß der insoweit angefallene Ausbauaufwand abzusetzen und \ndaß das Abrechnungsgebiet um das Flurstück 84 der Klägerin zu \nverkleinern ist.\n\n27\n\nWie der Senat bereits in seinem, vom Revisionsgericht \ninsoweit nicht beanstandeten Beschluß vom 21. Dezember 1990 \nausgeführt hat, bietet die Straße C. Kamp einschließlich \nder zu den Grundstücken der Klägerin führenden Abzweigung nach \nihrer Führung, Breite und Befestigung Personenkraftwagen und \nkleineren Versorgungsfahrzeugen die Möglichkeit, bis zum Ende \ndes Stichweges zu fahren. Dem Revisionsurteil, das mangels \nneuer Erkenntnisse über den Inhalt des Bebauungsplans im \nBerufungsverfahren insoweit zu beachten ist, ist zu entnehmen, \ndaß die abgerechnete Anlage damit auch auf der gesamten Länge \nder genannten Abzweigung den bundesrechtlichen Anforderungen \nan eine Anbaustraße i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG genügt. \nDie nach dem einschlägigen (landesrechtlichen) \nBauordnungsrecht zusätzlich zu stellenden Anforderungen an \neine Anbaustraße wurden demgegenüber nur von dem Teil des \nStichwegs erfüllt, der von der Aufweitung auf dem Flurstück \n477 geradlinig auf einer Länge von ca. 27 m und einer Breite \nvon 3 m auf die Grenze des Flurstück 85 der Klägerin zuläuft \n(\"vorderer Stichweg\"). Nur diese Teilstrecke des Stichweges, \nnicht hingegen der hintere Stichweg (110 qm des Flurstücks 155 \nund die 4,5 qm große Eckabschrägung des Flurstücks 453), bot \nbei Entstehung der sachlichen Beitragspflichten zur Mitte des \nJahres 1983 den angrenzenden Grundstücken, darunter dem \nFlurstück 85 der Klägerin, die Erreichbarkeit, die das \ndamalige Bauordnungsrecht des Landes im Interesse des \nBrandschutzes für eine Bebaubarkeit des Grundstücks forderte. \n\n28\n\nNach § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Bauordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen in der damals geltenden Fassung der \nBekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV NW 96) und des \n2. Änderungsgesetzes vom 15. Juli 1976 (GV NW 264) - BauO NW \n1970 - durften Gebäude nur errichtet werden, wenn das \nGrundstück in einer solchen Breite an eine befahrbare \nöffentliche Verkehrsfläche (Weg, Straße, Platz) grenzte, daß \nder Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten ohne \nSchwierigkeiten möglich war. Diese Vorschrift enthielt nicht \nallein die Anforderung einer hinreichenden Länge der \ngemeinsamen Grenze von Anliegergrundstück und Verkehrsfläche, \nihr war zusätzlich zu entnehmen, daß gerade die Befahrbarkeit \nder zum Baugrundstück führenden Verkehrsfläche den Einsatz der \nFeuerlöschgeräte gewährleisten mußte, so daß nur eine auch für \nFeuerlöschfahrzeuge befahrbare Straße aus \nbauordnungsrechtlicher Sicht geeignet war, die für die Be-\nbauung der angrenzenden Grundstücke nötige verkehrliche Er-\nreichbarkeit zu bieten.\n\n29\n\nVgl. Gädtke/Temme, BauO NW, Komm., \n7. Aufl. 1986, Rn. 8 zu § 4.\n\n30\n\nAls Mindestbreite für eine dieser Vorschrift genügende \"be-\nfahrbare\" Zuwegung zu einem Baugrundstück waren dabei drei Me-\nter anzusetzen. \n\n31\n\nVgl. Gädtke, Komm. zur BauO NW, \n5. Aufl. 1977, Anm. \"Zuwegung\" zu § 4; \nvgl. auch § 13 Abs. 2 1.DVO BauO NW vom \n26. Mai 1970 (GV NW 410), wonach für \nden dort geregelten Sonderfall die auf \ndem Baugrundstück erforderliche \ngeradlinige Zu- oder Durchfahrt für die \nFeuerwehr mindestens 3 m breit (und \n3,50 m hoch) sein mußte.\n\n32\n\nGegen die hinreichende Befahrbarkeit für Feuerwehrfahrzeuge \nund damit die Eignung, angrenzenden Grundstücken eine bauord-\nnungsrechtlich ausreichende Erreichbarkeit zum Zwecke einer \nBebauung zu gewährleisten, bestehen für den vorderen Stichweg \nkeine Zweifel. Zwar weist er mit drei Meter lichter Weite le-\ndiglich die zu fordernde Mindestbreite auf; wegen seiner ge-\nringen Länge und des geradlinigen Verlaufs in Verlängerung der \n(breiteren) Straßenstrecke auf dem Flurstück 477 reicht das \njedoch aus; angesichts einer zulässigen Fahrzeug-Höchstbreite \nvon 2,50 m (dazu sogleich) reicht auch die Breite der befes-\ntigten Fläche von ca. 2,75 m hier aus. Abweichendes gilt dem-\ngegenüber für den hinteren Stichweg ab der Knickstelle vor dem \nFlurstück 85 der Klägerin. Dieser hat zwar ebenfalls eine \nlichte Weite von drei Metern. Seine Anbindung an den vorderen \nStichweg im Bereich der Knickstelle ist jedoch so gestaltet, \ndaß es einem Feuerlöschfahrzeug von vornherein unmöglich ist, \nin den hinteren Stichweg überhaupt hineinzugelangen, so daß \ndiese Teilstrecke bei Entstehung der sachlichen Beitrags-\npflichten nicht die bauordnungsrechtlich erforderliche Er-\nreichbarkeit der angrenzenden Grundstücke, hierunter des Flur-\nstücks 84 der Klägerin, gewährleistete: \n\n33\n\nDie Abmessungen und Gewichte der von der Feuerwehr in Nord-\nrhein-Westfalen verwendeten Lösch- und Rettungsfahrzeuge wer-\nden seit Jahrzehnten durch einschlägige Normen vorgegeben. \n\n34\n\nVgl. Nr. 36 der \nVerwaltungsvorschrift zur Durchführung \ndes Gesetzes über den Feuerschutz und \ndie Hilfeleistung bei Unglücksfällen \nund öffentlichen Notständen - FSHG - \n(RdErl.d. Innenministers vom 29. August \n1958 - III A 1970/58 -, MBl NW 1958, \n2185), wonach die Prüfung des \nLeistungsstandes der öffentlichen \nFeuerwehren sich insbesondere erstreckt \nauf \"c) Gebäude, Fahrzeuge, Geräte \n(Zahl und Art, Einsatzfähigkeit, \nNormgerechtheit)\"; vgl. auch § 13 \nAbs. 2 Satz 1 1.DVO BauO NW a.a.O.\n\n35\n\nZwar genügte, wie bereits erwähnt, für die in den 70er und \n80er Jahren verwendeten, der Norm entsprechenden \nFeuerwehrfahrzeuge eine mindestens drei Meter breite Zufahrt, \nwenn sie geradlinig verlief. Knickte eine solche Zufahrt \njedoch rechtwinklig ab, so mußte die Kurve zusätzlichen \nAnforderungen genügen, sollte der Feuerwehr eine ungehinderte \nDurchfahrt ermöglicht werden. Diese Anforderungen an die \nGestaltung eines für Feuerwehrfahrzeuge befahrbaren \nKurvenbereichs lassen sich aus den Verwaltungsvorschriften zur \nLandesbauordnung vom 29. November 1984 (V A 1.100/80 - VVBauO \nNW - MBl NW 1984, 1954) entnehmen. Dort ist zu § 5 der neu \ngefaßten Landesbauordnung vom 26. Juni 1984 (GV NW 419 - BauO \nNW 1984 -) - Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken - \nunter Nr. 5.203 \"Kurven in Zu- oder Durchfahrten\" ausgeführt, \nbei einem Außenradius der Kurve von 10,5 bis 12 m sei eine \nMindestbreite des Weges im Kurvenbereich von 5 m erforderlich, \nüber 12 bis 15 m eine Mindestbreite von 4,50 m usw.; dabei \nmüßten vor und hinter Kurven auf einer Länge von mindestens \n11 m Übergangsbereiche vorhanden sein, in denen sich der Weg \nvon der Kurve her auf das Regelmaß von mindestens 3 m \nverjüngt. Die Vorschrift der Nr. 5.203 ist zwar erst nach \nEntstehung der sachlichen Beitragspflichten, aber in nahem \nzeitlichem Zusammenhang damit erlassen und deshalb auch für \ndie Verhältnisse des Jahres 1983 aussagekräftig; sie betrifft \nzwar ausdrücklich nur Zugänge und Zufahrten auf den \nGrundstücken, ist aber ohne weiteres auf Zufahrten zu den \nGrundstücken zu übertragen, weil ein auf dem Grundstück \neinzusetzendes Feuerwehrfahrzeug zuvor die Zufahrt zu dem \nGrundstück bewältigt haben muß. Diesen Anforderungen an eine \nrechtwinklig abknickende Zufahrt genügte die Knickstelle \nzwischen vorderem und hinterem Stichweg (bei einem Außenradius \nvon weniger als 10,5 m) weder hinsichtlich der Übergangsberei-\nche noch hinsichtlich der Breite im Kurvenbereich. Somit er-\nlaubt sie zwar das Durchfahren mit kleineren und leichteren \nFahrzeugen in der Größenordnung von Kleinbussen und Lieferwa-\ngen, nicht jedoch mit Feuerwehrfahrzeugen (Löschwagen, Leiter-\nwagen), die nach den einschlägigen Normen durchweg einen \nkleinsten Wendekreisdurchmesser von höchstens 16 m hatten.\n\n36\n\nVgl. DIN 14 530, Bl. 18 - TLF 8 -, \nAusgabe März 1970, sowie Bl. 20 \n- TLF 16 -, Ausgabe März 1970, in: Die \nNormen des Brandschutzwesens und ver-\nwandter Gebiete, hg. in Zusammenarbeit \nmit dem Fachnormenausschuß Feuerlösch-\nwesen (FNFW), Loseblatt-Sammlung, \nStuttgart o.J.\n\n37\n\nDemzufolge endete an der Knickstelle die beitragsfähige Anbau-\nstraße i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB. \n\n38\n\nVgl. zu der entsprechenden \nBegrenzung eines unbefahrbaren Wohnwegs \ndurch die Erreichbarkeitsanforderungen \ndes Bauordnungsrechts das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom \n10. Dezember 1993 - 8 C 58.91 -, DVBl \n1994, 705.\n\n39\n\nDem steht § 4 Abs. 4 BauO NW 1970 nicht entgegen. Hiernach \nkonnten zwar unter gewissen Voraussetzungen Ausnahmen von dem \noben beschriebenen Erfordernis des § 4 Abs. 2 Nr. 2 gestattet \nwerden, daß das Grundstück unmittelbar an eine (für die Feuer-\nwehr) befahrbare öffentliche Verkehrsfläche grenzen müsse. Da \ndas Gesetz keinen Rechtsanspruch auf Bewilligung einer solchen \nAusnahme einräumte, war damit jedoch eine Erschließung unter \ndem Gesichtspunkt des Bauordnungsrechts nicht gesichert.\n\n40\n\nVon der somit verbleibenden beitragsfähigen \nErschließungsanlage C. Kamp einschließlich des vorderen \nStichwegs war das Flurstück 85 der Klägerin bereits bei \nEntstehen der sachlichen Beitragspflichten erschlossen \n(§§ 131, 133 BBauG). Das Grundstück grenzte in der \n(ausreichenden) Breite von drei Metern an die für \nFeuerlöschfahrzeuge befahrbare Straßenfläche des vorderen \nStichwegs. Die so begrenzte Erschließungsanlage ermöglichte \nzudem den Einsatz von Feuerlöschgeräten i.S.v. § 4 Abs. 2 \nNr. 2 BauO NW 1970. Sollte angesichts der Auskunft des \nBrandschutzamtes vom 11. September 1995 und der Beschreibung \nvon Löschfahrzeugen in den einschlägigen DIN-Normen\n\n41\n\nvgl. z.B. DIN 14 530 für das Tank-\nlöschfahrzeug TLF 8 (Bl. 18, Ausgabe \nMärz 1970) a.a.O.\n\n42\n\nanzunehmen sein, der vordere Stichweg hätte bei Entstehung der \nBeitragspflicht keine hinreichenden Bewegungsflächen zu beiden \nSeiten eines Löschfahrzeugs geboten, das bis zur Grenze des \nFlurstücks 85 gefahren und dort für den Löschangriff abge-\nstellt worden wäre, so hätten solche Bewegungsflächen nach der \nÜberzeugung des Senats erforderlichfalls von der Klägerin \nselbst auf dem Flurstück 85 mit ihr zuzumutendem Aufwand ange-\nlegt werden können. Beispielsweise hätte bis etwa zur Hälfte \ndes ca. 8 bis 9 m tiefen Zwischenraums zwischen Grundstücks-\ngrenze und rückwärtiger Gebäudefront eine auf Stützen gesetzte \nBetonplatte angebracht werden können, die zusammen mit der ge-\nnannten Teilstrecke des Stichweges der Feuerwehr die erforder-\nliche Bewegungsfläche hätte bieten können. Mag der hierfür an-\nzusetzende finanzielle Aufwand auch größer sein als der Auf-\nwand für die Anlegung eines Zugangs über die Böschung, welcher \nder Klägerin nach den einschlägigen Ausführungen des Revisi-\nonsurteils zuzumuten gewesen wäre, so wäre er angesichts der \nplangemäßen zweigeschossigen Bebaubarkeit des Grundstücks auf \neinem ca. 20 m x 8 m großen Bauteppich der Klägerin gleich-\nfalls zuzumuten gewesen. Die im Interesse des Feuerschutzes \nggf. in Anspruch zu nehmende Möglichkeit, über den vorderen \nStichweg auf das Flurstück 85 der Klägerin zu fahren, hätte \nauch der hier wie im Regelfall von Wohngebieten geltenden An-\nforderung an eine gesicherte Erschließung genügt, es müsse an \ndie Grundstücksgrenze (bzw. bis in Höhe der Grundstücksgrenze) \ngefahren werden können. \n\n43\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 3. November 1987 \n- 8 C 77.86 -, DVBl. 1988, 242; \nBeschluß vom 14. August 1997 \n- 8 B 171.97 -.\n\n44\n\nDenn die hiernach gebotene Möglichkeit, auf das Flurstück 85 \nzu fahren, stellt gegenüber der Anfahrmöglichkeit kein aliud \ndar, sondern ein Mehr. \n\n45\n\nDie Verkürzung der abzurechnenden Erschließungsanlage \n\"C. Kamp\" um den hinteren Stichweg führt nach der von \nder Beklagten unter dem 1. Dezember 1998 eingereichten Hilfs-\nberechnung 1, gegen deren Richtigkeit sich keine Bedenken er-\ngeben, wegen der Verminderung des beitragsfähigen Erschlie-\nßungsaufwandes um 12.329,20 DM und der Verkleinerung des Ab-\nrechnungsgebietes um das Flurstück 84 zu einem Beitragssatz \nvon 15,79552 DM/Einheit und zu einem Erschließungsbeitrag von \n12.825,96 DM für das veranlagte Grundstück, mithin zu einer \nVerringerung des zuletzt geforderten Erschließungsbeitrags um \n246,56 DM. In Höhe dieser Reduzierung hat die Klage Erfolg, \nweil die angefochtenen Bescheide insoweit rechtswidrig sind \nund die Klägerin in ihren Rechten verletzen. \n\n46\n\nDie umstrittene Beitragsfestsetzung, wie sie sich aus dem \nangefochtenen Widerspruchsbescheid ergibt, kann auch nicht \nunter dem Gesichtspunkt in voller Höhe aufrechterhalten \nbleiben, daß die Differenz zwischen dem nach der \nHilfsberechnung 1 verbleibenden Erschließungsbeitrag und dem \ngenannten Festsetzungsbetrag \"aufgefüllt\" würde durch einen \nKostenersatzanspruch der Stadt C. , der für eine \nerstmalige Herstellung des hinteren Stichweges als \n(selbständige) Erschließungsanlage entstanden wäre. Diese \nStraßenstrecke mag zwar mit dem Inkrafttreten der Neufassung \nder Landesbauordnung (BauO NW 1984) zu Anfang des Jahres 1985 \nden Charakter einer Anbaustraße erlangt haben, weil seitdem \nGrundstücke zum Zwecke der Errichtung von Gebäuden geringer \nHöhe auch dann als hinlänglich erreichbar anzusehen sind, wenn \nsie an einem bis zu 50 m langen und (insbesondere für die \nFeuerwehr) nicht befahrbaren Weg liegen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO \nNW 1984 bzw. BauO NW 1995). Die Abrechenbarkeit des für den \nhinteren Stichweg angefallenen Ausbauaufwandes ist jedoch \ndurch § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB ausgeschlossen. Da \nsämtliche Grundstücke, die durch diese Anlage eine \nErschließung i.S.v. § 131 Abs. 1 BBauG/BauGB erfahren könnten \n(die Flurstücke 454, 84 und 85), bereits mindestens einmal \nanderweitig erschlossen waren, hätten für die Anlegung dieser \nStraßenstrecke als abrechenbare Anbaustraße im Hinblick auf \ndie Erschließungssituation der durch sie erschlossenen \nGrundstücke sachlich einleuchtende Gründe sprechen müssen.\n\n47\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 3. März 1995 - 8 C 25.93 -, \nZMR 1995, 270.\n\n48\n\nSolche Gründe sind nicht erkennbar: Der gesamte Stichweg \nist im Verfahren zur Aufstellung des einschlägigen \nBebauungsplans als \"öffentliche Fußwegverbindung zum \nnordwestlich gelegenen Spielplatzbereich\" geplant und \nanschließend ausgebaut worden zu einer Zeit, als die im Jahre \n1984 vollzogene Änderung der Landesbauordnung noch nicht \nabsehbar war; seiner Zweckbestimmung nach sollte er somit \nkeine Erschließungsfunktion als Anbaustraße übernehmen (von \nder Erschließung des Flurstücks 454 durch den vorderen \nStichweg ggf. abgesehen)\n\n49\n\n- vgl. zu diesem Gesichtspunkt \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n10. Februar 1978 - 4 C 4.75 -, ZMR \n1979, 159 -.\n\n50\n\nAngesichts des Umstandes, daß alle durch den hinteren \nStichweg erschlossenen Grundstücke bereits anderweitig durch \nFahrzeuge aller Art erreicht werden konnten, ist zudem nicht \nzu erkennen, wie diese gering dimensionierte und nur mit Mühen \nvom übrigen Straßennetz her zu erreichende Anlage diesen \nGrundstücken eine prinzipiell bessere Qualität der \nErschließung im bebauungsrechtlichen Sinne sollte vermitteln \nkönnen,\n\n51\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 3. März 1995, aaO.\n\n52\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 155 Abs. 1, § 167 \nVwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und § 132 Abs. 2 VwGO.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308462","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-14/3-a-834-87","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308462","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308462","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-14/3-a-834-87","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308462","retrieved":"2026-07-09 03:37:36.304694+00:00"}}