{"status":"available","doknr":"OLD308461","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1214.3A833.87.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-12-14","aktenzeichen":"3 A 833/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages ab-\nwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der beiden benachbarten, je-\nweils mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücke \nGemarkung Flur 12 Flurstücke 84 (348 qm groß) und \n85 (812 qm groß). Sie wendet sich im vorliegenden Verfahren \ngegen ihre Heranziehung zum Erschließungsbeitrag wegen der \nStraße für das Flurstück 84. \n\n3\n\nDie Grundstücke der Klägerin grenzen im Südwesten mit \nca. 19 m Frontlänge (Flurstück 84) und ca. 15 m Frontlänge \n(Flurstück 85) an die Wendeschleife der befahrbaren \nStraße an, die auf dem ca. 33 m x 42 m großen Flurstück 88 \nangelegt ist. Mit dem durchweg 5 m breiten Hauptzug der Straße \n, der in - von der Straße in südöstlicher \nRichtung abzweigt, sind die Grundstücke der Klägerin verbunden \ndurch eine in südwestlicher Richtung verlaufende Abzweigung \nauf dem Flurstück 477 (früher 221), deren Breite von 5 m auf \n8 m zunimmt und die nach ca. 20 m in den Stichweg auf den \nFlurstücken 453 und 455 übergeht. Die Grundfläche des Stichwe-\nges hat durchweg eine Breite von 3 m, verläuft zunächst (etwa \nparallel zur Längsachse der Abzweigung) ca. 25 m nach Südwes-\nten, knickt dann etwa rechtwinklig nach Nordwesten ab und en-\ndet, entlang der Nordostseiten der Flurstücke 85 und 84 der \nKlägerin verlaufend, nach weiteren ca. 40 m; auf der inneren \nSeite der Knickstelle weist die Wegegrundfläche eine Abschrä-\ngung auf, die an der Basis ca. 4 m breit ist. Der Weg ist bis \nzur nordwestlichen Grenze des Flurstücks 455 in etwa 2,75 m \nBreite mit Verbundsteinpflaster befestigt; eine gleichartige \nBefestigung findet sich im Bereich der genannten Abschrägung. \n\n4\n\nDer gemäß Ratsbeschluß vom 24. Juni 1976 ausgelegte und im \nOktober 1977 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. I/B 30 - \n- in der Fassung des Anlageplans zum Offenlegungsplan (mit den \nwährend des Planaufstellungsverfahrens eingetretenen Änderun-\ngen) weist den Hauptzug der Straße , die Abzweigung auf \ndem Flurstück 477 und den anschließenden Stichweg auf den \nFlurstücken 453 und 455 gleichermaßen als öffentliche Ver-\nkehrsfläche aus. Die Planbegründung vom 12. Mai 1976 führt \nhierzu lediglich aus, als Erschließungsanlagen i.S. des § 127 \nBBauG seien alle öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen mit \nAusnahme der Straße anzusehen; im übrigen enthält sie \nlediglich Ausführungen über eine Wohnstichstraße (mit \nWendehammer) im mittleren Teilstück der Straße , die in \nder endgültigen Fassung des Bebauungsplans jedoch nicht mehr \nenthalten ist. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans endet \nder winkelförmige Weg auf den Flurstücken 453 und 455 an einer \nlanggestreckten Fläche, die zwischen den Anliegergrundstücken \nan den Straßen und Straße ( ) liegt und als \nöffentliche Grünfläche in der Form des Spielplatzes \nausgewiesen ist; in der Planbegründung heißt es dazu, die \nAufstellung des Bebauungsplanes sei insbesondere notwendig, um \ndie Anlegung einer fehlenden öffentlichen Grünfläche mit einem \nKinderspielplatz sicherzustellen. Vor dem Planentwurf vom \n24. Juni 1976 hatte der Stadtrat am 20. November 1975 einen \n(bereits am 24. Juni 1976 wieder aufgehobenen) ersten Entwurf \nbeschlossen, der einen Fußweg zwischen Kinderspielplatz und \nWegeflurstück 477 (damals: 221) entlang der südlichen Grenze \ndes Anliegergrundstücks 136 vorsah. Die nach Auslegung dieses \nPlanentwurfs vom betroffenen Anlieger vorgebrachten Be-\ndenken dagegen, daß sein schmales Grundstück dreiseitig von \nVerkehrsflächen eingeschlossen würde, sind in der \nVerwaltungsvorlage vom 13. Mai 1976 dadurch berücksichtigt \nworden, daß die dort so genannte \"öffentliche Fußwegverbindung \nzum nordwestlich gelegenen Spielplatzbereich\" von der Grenze \ndes Flurstücks 136 auf die jetzigen Flurstücke 453 und 455 \nverlegt wurde. Das Feuerwehramt der Stadt hatte unter \ndem 24. Januar 1975 (d.h. vor der Beschlußfassung über den \nersten Planentwurf) gegenüber dem Planungsamt dahin Stellung \ngenommen, gegen den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. I/B 30 \nwürden von dort keine Bedenken erhoben. \n\n5\n\nIn den Jahren 1980 und 1981 ließ die Stadt die \nStraße einschließlich der von ihr abzweigenden Ver-\nkehrsflächen ausbauen. Durch Verfügung vom 28. Juni 1983 wid-\nmete der Oberstadtdirektor in die Straße dem öffent-\nlichen Verkehr als Gemeindestraße. \n\n6\n\nDurch Bescheid vom 9. Juli 1985 zog der Oberstadtdirektor \nin die Klägerin für den Ausbau der Straße zu einem \nErschließungsbeitrag von 6.757,79 DM für das Flurstück 84 her-\nan. Auf den Widerspruch der Klägerin ermäßigte er durch Wider-\nspruchsbescheid vom 20. März 1986 den Festsetzungs- und Zah-\nlungsbetrag auf 5.602,51 DM und wies den Widerspruch im übri-\ngen als unbegründet zurück. \n\n7\n\nDie Klägerin hat am 16. April 1986 Klage erhoben und zur \nBegründung im wesentlichen vorgetragen: Der Ausbau des \nStichweges, an den ihre Grundstücke grenzten, sei nicht \nerforderlich gewesen. Bei dieser Wegefläche handele es sich \nauch nicht um eine zum Anbau bestimmte Straße im Sinne des \nErschließungsbeitragsrechts. Eine Erschließung werde hierdurch \nauch deshalb nicht vermittelt, weil zwischen der Wegefläche \nund ihren Grundstücken ein Niveauunterschied von etwa 2 bis \n2,5 m bestehe. Die Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Erschließungsbeitragsbescheid \ndes Oberstadtdirektors in vom \n9. Juli 1985 in der Fassung des Wider-\nspruchsbescheides vom 20. März 1986 \naufzuheben.\n\n9\n\nDer Oberstadtdirektor in hat sich hiergegen mit dem \nKlageabweisungsantrag gewandt und zur Begründung vorgetragen: \nDer zu den Grundstücken der Klägerin führende Stichweg sei im \nBebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen und \nauch tatsächlich auf einer Breite von etwa 2,75 m in befahrba-\nrer Weise mit Verbundpflaster ausgebaut worden. Ihm komme auch \ntatsächlich eine Erschließungsfunktion zu, weil das an seiner \nNordwestseite gelegene Flurstück 454 nur über diesen Stichweg \nan das öffentliche Straßennetz angeschlossen sei. Der von der \nKlägerin geltend gemachte Niveauunterschied sei unbeachtlich, \nweil er von ihr bei der Bebauung des Grundstücks selbst her-\nbeigeführt worden sei. \n\n10\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide an-\ntragsgemäß aufgehoben. Zur Begründung hat es im wesentlichen \nausgeführt, der Stichweg stelle angesichts seines rechtwinke-\nlig abknickenden Verlaufs und des Fehlens einer Wendemöglich-\nkeit die Anfahrbarkeit der Flurstücke 84 und 85 der Klägerin \nmit größeren Versorgungsfahrzeugen nicht sicher; nach der Kon-\nzeption des einschlägigen Bebauungsplans reiche eine bloße Zu-\ngänglichkeit für die Bebaubarkeit dieser Grundstücke \nnicht.\n\n11\n\nGegen das ihm am 26. März 1987 zugestellte Urteil hat der \nOberstadtdirektor in am 10. April 1987 Berufung einge-\nlegt. Zur Begründung hat er sein erstinstanzliches Vorbringen \nbekräftigt und vertieft. Er hat beantragt, \n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen. \n\n13\n\nDie Klägerin hat sich hiergegen mit dem Antrag auf \nZurückweisung der Berufung gewandt. Zur Begründung hat sie das \nangefochtene Urteil verteidigt und in Vertiefung und Ergänzung \nihres erstinstanzlichen Vorbringens vorgetragen, die \nAnfahrbarkeit ihrer Grundstücke durch Versorgungsfahrzeuge und \nFeuerwehrfahrzeuge sei angesichts einer 1,90 m bis 2,50 m \nhohen Böschung reine Theorie, weil eine Rampe für \nFeuerwehrfahrzeuge zwischen den Gebäuden und der Böschung \nmangels hinreichender Tiefe des Freiraums nicht angelegt \nwerden könne und weil eine zwischen den Gebäuden anzulegende \nRampe von einem Schwerlastfahrzeug über den rechtwinklig \nabknickenden Stichweg nicht erreicht werden könne. \n\n14\n\nDurch einen nach Artikel 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 des \nEntlastungsgesetzes ergangenen Beschluß vom 21. Dezember 1990 \nhat der Senat die Berufung gegen das angefochtene Urteil \nzurückgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen \nausgeführt, dem veranlagten Grundstück werde durch die Straße \neinschließlich ihrer südlichen Abzweigung eine gesicherte \nErschließung nicht geboten; angesichts der Breite und des \nabknickenden Verlaufs des Stichweges könnten größere Rettungs-\n, Versorgungs- und Entsorgungsfahrzeuge das veranlagte \nGrundstück nicht erreichen; als plangemäße Erschließung lasse \nder Bebauungsplan Nr. I/B 30 eine bloße Zugänglichkeit des \nveranlagten Grundstücks nicht genügen. \n\n15\n\nAuf die Beschwerde des Oberstadtdirektors in gegen \ndie vom Senat ausgesprochene Nichtzulassung der Revision hat \ndas Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 24. April 1991 \n(8 B 44.91) die Revision zugelassen und im Revisionsverfahren \ndurch Urteil vom 4. Juni 1993 (8 C 33.91) den Beschluß des Se-\nnats vom 21. Dezember 1990 aufgehoben und die Sache zur ander-\nweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungs-\ngericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen \nausgeführt, die Annahme des Senats, der Stichweg sei Bestand-\nteil der Straße und insgesamt zum Anbau bestimmt, sei \nnicht zu beanstanden; zwar gehöre zu einer hinreichenden ver-\nkehrlichen Erschließung i.S. der § 30 ff. BBauG grundsätzlich, \ndaß Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge auf der Straße bis zur \nHöhe des betreffenden Grundstücks gefahren werden könnten; je-\ndoch verlange das Bebauungsrecht im Regelfall nicht, daß dies \nauch für Großfahrzeuge gewährleistet sein müsse; die in Ausle-\ngung des einschlägigen Bebauungsplans vom Senat getroffenen \nFeststellungen rechtfertigten nicht den Schluß, das (bundes-\nrechtliche) Bebauungsrecht mache die Bebaubarkeit des Grund-\nstücks der Klägerin des Stichwegs wegen von dessen Befahrbar-\nkeit mit Großfahrzeugen abhängig; die Frage, ob das (landes-\nrechtliche) Bauordnungsrecht des Stichwegs wegen eine Bebau-\nbarkeit des Grundstücks ausschließe, sei noch im erneuten Be-\nrufungsverfahren zu klären.\n\n16\n\nDurch Verfügung des Berichterstatters vom 22. August 1995 \nist der Leiter der Feuerwehr um Auskunft zu der Frage \ngebeten worden, ob ein Einsatz der Feuerwehr auf dem \nveranlagten Grundstück von der Straße aus möglich sei. \nUnter dem 11. September 1995 ist diese Frage vom Amt für \nBrand- und Katastrophenschutz der Stadt \"unter den heutigen \nVerhältnissen\" verneint worden vor allem mit der Begründung, \neine ausreichende Zufahrt für Feuerwehrfahrzeuge sei nicht \nvorhanden; für einen ordnungsgemäßen Feuerwehreinsatz vom \nStichweg aus wäre insbesondere zu fordern, daß der Stichweg \nsüdlich des Flurstücks 477 auf ca. 5 m verbreitert und mit \neinem Wendeplatz entlang dem Flurstück 85 ausgebaut würde, der \nca. 19 m lang und ca. 7 m breit sein müßte.\n\n17\n\nIn den Schriftsätzen, die nach Zurückverweisung der Sache \nan den Senat gewechselt worden sind, setzen sich die \nBeteiligten mit den Ausführungen des Revisionsurteils und den \nvom Senat getroffenen Feststellungen sowie der genannten \namtlichen Auskunft vom 11. September 1995 auseinander und \nbekräftigen und vertiefen ihre gegensätzlichen \nStandpunkte.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des \nSachverhalts im übrigen wird auf die gerichtliche Streitakte \nnebst Beiakten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens \n3 A 834/87 Bezug genommen. \n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Es muß bei der Aufhebung \nder angefochtenen Bescheide durch das Verwaltungsgericht \nbleiben, weil der Stadt kein \nErschließungsbeitragsanspruch für das Flurstück 84 der \nKlägerin wegen der Straße zusteht. \n\n25\n\nWie der Senat im heutigen Urteil in dem Verfahren gleichen \nRubrums 3 A 834/87 dargelegt hat, umfaßt die nach dem Er-\nschließungsbeitragsrecht des Bundesbaugesetzes abzurechnende \nErschließungsanlage nur den \"vorderen Stichweg\", der am \nFlurstück 85 der Klägerin endet, nicht jedoch den hier etwa \nrechtwinklig abknickenden und zum veranlagten Grundstück 84 \nder Klägerin führenden \"hinteren Stichweg\" mit der Folge, daß \ndas veranlagte Grundstück durch diese Anlage nicht erschlossen \nwird und deshalb insoweit beitragsfrei bleiben muß. Unter der \nVoraussetzung, daß der \"hintere Stichweg\" mit dem Inkrafttre-\nten der Neufassung der Landesbauordnung zu Anfang des Jahres \n1985 die Eigenschaft einer abrechenbaren Anbaustraße erlangt \nhätte, wäre das veranlagte Grundstück zwar mit 2.112,99 DM an \ndem hierfür umzulegenden Erschließungsaufwand zu beteiligen; \ndies ist der von der Beklagten unter dem 1. Dezember 1998 ein-\ngereichten Hilfsberechnung 2 zu entnehmen (und zwar unter Be-\nrücksichtigung einer Eckermäßigung für das Flurstück 84, wie \nsie nunmehr auch die Beklagte laut Erklärung in der mündlichen \nVerhandlung vom 14. Dezember 1998 für geboten hält). Diese \nVoraussetzung wird durch den hinteren Stichweg jedoch nicht \nerfüllt, da er nicht erforderlich i.S.v. § 129 Abs. 1 \nBBauG/BauGB ist. Wegen der Erwägungen im einzelnen, aus denen \nsich die gänzliche Beitragsfreiheit des veranlagten Grund-\nstücks ergibt, nimmt der Senat zwecks Vermeidung von Wiederho-\nlungen auf die einschlägigen Ausführungen des heutigen Urteils \nim Verfahren 3 A 834/87 Bezug. \n\n26\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2, § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und § 132 Abs. 2 VwGO.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308461","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-14/3-a-833-87","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308461","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308461","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-14/3-a-833-87","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308461","retrieved":"2026-07-09 03:37:36.217366+00:00"}}