{"status":"available","doknr":"OLD308467","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1214.15A3212.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-12-14","aktenzeichen":"15 A 3212/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen, wobei der \nstattgebende Tenor des angefochtenen Urteils wie folgt richtiggestellt wird: \"Der \nVeranlagungsbescheid des Beklagten vom 10. Februar 1992 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 16. Juni 1992 wird insoweit aufgehoben, als darin ein \nBetrag von mehr als 749,45 DM gefordert wird.\"\n\nAuf die Anschlußberufung des Klägers wird in Erweiterung des der Klage \nstattgebenden Teils des angefochtenen Urteils auch der Ergänzungsbescheid des \nBeklagten vom 5. August 1997 zum Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 1992 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 1997 aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht und dem \nBundesverwaltungsgericht trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A 2 \nin \nB (Gemarkung B , Flur 26, \nFlurstück 205). Seit 1972/73 bestand die Möglichkeit, geklärte \nAbwässer in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. Erst \nseit 1991 besteht die Möglichkeit, auch ungeklärte Abwässer \neinzuleiten. Der Beklagte zog den Kläger mit Bescheid vom \n19. Juni 1978 zu einem Kanalanschlußbeitrag heran. Wegen des \nInhalts des Bescheides wird auf Bl. 1 und 2 der Beiakte 2 zur \nGerichtsakte Bezug genommen.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 10. Februar 1992 zog der Beklagte den \nKläger zur \"zweiten Hälfte des Anschlußbeitrags\" heran, wobei \ner die in dieser Zeit gültige Beitrags- und Gebührensatzung \nanwendete und auf dieser Grundlage bei \n1.441,25 Verteileranteilen des 1.153 m2 großen Grundstücks und \neinem Beitragssatz von 2,00 DM für eine \nTeilanschlußmöglichkeit zu einem Teilanschlußbeitrag von \n2.882,50 DM kam. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter \nHinweis auf die vorhergehende Veranlagung vom 19. Juni 1978 \nund die deshalb nach seiner Auffassung allein noch mögliche \nFälligstellung des seinerzeit noch nicht fällig gestellten \nTeilbetrages Widerspruch, den der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 16. Juni 1992 zurückwies. \n\n4\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger die \nTeilaufhebung des Bescheides vom 10. Februar 1992 beantragt. \nEr hat vorgetragen: Durch den Bescheid vom 19. Juni 1978 sei \neine Gesamtveranlagung zum Kanalanschlußbeitrag und nicht bloß \neine Teilveranlagung erfolgt. Das sei auch der Standpunkt der \nGemeinde gewesen, bis der verzögerte Bau einer Kläranlage zu \neiner Erhöhung der bis dahin kalkulierten Kosten geführt habe. \nSoweit durch den angegriffene Bescheid mehr als der bislang \ndurch die Vorveranlagung noch nicht fällig gestellte Betrag \nfestgesetzt werde, sei der Bescheid rechtswidrig.\n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n6\n\nden Veranlagungsbescheid des \nBeklagten vom 10. Februar 1992 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom \n16. Juni 1992 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n8\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n9\n\nEr hat vorgetragen: Erst 1991 seien die Voraussetzungen für \neine Einleitung ungeklärter Abwässer geschaffen worden. Damit \nsei die Teilanschlußbeitragspflicht erst in diesem Zeitpunkt \nentstanden. Diese bestehe in Höhe von 50 % des vollen Beitrags \nim Zeitpunkt der Vollanschlußmöglichkeit. Dem stehe der \nBescheid vom 19. Juni 1978 nicht entgegen, da er keine Aussage \nüber den Gesamtbetrag des Kanalanschlußbeitrages, sondern \nlediglich über die Hälfte des seinerzeit berechneten \nGesamtbetrages enthalte. Es könne lediglich geltend gemacht \nwerden, daß der seinerzeitigen Festsetzung der ersten Hälfte \ndes Beitrages Rechnung zu tragen sei. Dies sei mit der \nnunmehrigen Veranlagung berücksichtigt worden. Gründe für \neinen Beitragserlaß lägen nicht vor. \n\n10\n\nMit der angefochtenen Entscheidung hat das \nVerwaltungsgericht der Klage wegen Satzungsmängeln \nstattgegeben. \n\n11\n\nDagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Berufung \ndes Beklagten, mit der er vorträgt: Inzwischen seien die \nBescheide auf eine neue Satzungsgrundlage gestellt worden, die \ndie Bedenken des Verwaltungsgerichts ausräumten. Aus dem \nBescheid vom 19. Juni 1978 könnten keine Folgerungen für den \nhier streitigen Beitragsbescheid abgeleitet werden, da es \nseinerzeit, wie sich bei verständiger Auslegung ergebe, nur um \ndie Veranlagung bezüglich der Hälfte des damals geltenden \nvollen Beitragssatzes gegangen sei, nicht jedoch um die \nFestsetzung des vollen Beitrags. Im übrigen sei eine \nNachveranlagung ausdrücklich vorbehalten worden. Die \nFestsetzung eines Vollanschlußbeitrages wäre mangels einer \nAnschlußmöglichkeit offensichtlich rechtswidrig gewesen. Im \nübrigen sei der Bescheid auch nichtig, da die seinerzeit \nzugrundegelegte Satzung unwirksam gewesen sei. Hilfsweise \nmüsse man jedenfalls den Bescheid in einen \nTeilanschlußbeitragsbescheid umdeuten. Da ein Beitragsbescheid \ndie Beitragspflicht nicht konstitutiv begründe, könne auch das \nUrteil des Senates vom 28. November 1995 zur Einmaligkeit der \nBeitragserhebung keine Bedeutung für den vorliegenden Fall \nhaben. Dieser Entscheidung habe eine fehlende \nsatzungsrechtliche Grundlage für die Entstehung der \nBeitragspflicht zugrundegelegen, hier gehe es jedoch um das \nFehlen einer Anschlußmöglichkeit als Grund für die \nUnmöglichkeit der Entstehung einer Beitragspflicht. Die der \nanzuwendenden Beitragssatzung zugrundeliegende Kalkulation sei \nordnungsgemäß. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n13\n\nunter Abänderung des Urteils des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 4. Mai \n1994 die Klage abzuweisen. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt, \n\n15\n\ndie Berufung des Beklagten \nzurückzuweisen. \n\n16\n\nEr trägt vor: Der Kanalanschlußbeitrag sei endgültig durch \nden Bescheid vom 19. Juni 1978 festgesetzt worden, was sich \ninsbesondere auch daraus ergebe, daß lediglich vorbehalten \nworden sei, den Unterschiedsbetrag nachzuverlangen (nicht: \nnachzuveranlagen). Dieser Bescheid sei wirksam. Die \nVoraussetzungen für eine Umdeutung lägen nicht vor.\n\n17\n\nMit Ergänzungsbescheid vom 5. August 1997 zum \nWiderspruchsbescheid vom 16. Juni 1992 hat der Beklagte den \nBescheid vom 19. Juni 1978 insoweit mit Wirkung für die \nVergangenheit zurückgenommen, als ein Beitrag von 749,45 DM \nfür die Möglichkeit der Einleitung ungeklärter Abwässer \nfestgesetzt worden sein sollte. Den dagegen eingelegten \nWiderspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom \n18. September 1997 (zugestellt am 25. September 1997) zurück. \nMit am 14. Oktober 1997 eingegangenem Schriftsatz wendet sich \nder Kläger im Wege der Klageänderung gegen den \nErgänzungsbescheid, den er mangels Anhörung und wegen Fehlens \nder Voraussetzungen für die Rücknahme eines begünstigenden \nVerwaltungsaktes für rechtswidrig hält. Selbst wenn die \nRegelungen für die Rücknahme nicht begünstigender \nVerwaltungsakte anwendbar wären, wäre der Bescheid \nermessenswidrig und wegen Verjährung rechtswidrig.\n\n18\n\nEr beantragt,\n\n19\n\nden Ergänzungsbescheid des Beklagten \nvom 5. August 1997 zum \nWiderspruchsbescheid vom 16. Juni 1992 \nin der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom \n18. September 1997 aufzuheben.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Anschlußberufung des Klägers \nzurückzuweisen.\n\n22\n\nEr trägt vor: Eine Anhörung sei entbehrlich gewesen. Die \nVorschriften über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte \nseien nicht anwendbar, da der teilweise zurückgenommene \nBeitragsbescheid kein begünstigender Bescheid sei und auch \nkeine erhöhte Bestandskraft wie Steuerbescheide nach §§ 172 \nbis 177 AO genieße. Ein Vertrauen des Klägers darauf, nicht zu \neinem weiteren und nach dem dann anzuwendenen Satzungsrecht \nhöheren Beitrag herangezogen zu werden, sei nicht \nschützenswert.\n\n23\n\nAm 26. Juni 1997 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. \nWegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift \n(Blatt 70a der Gerichtsakte) Bezug genommen. \n\n24\n\nMit Beschluß nach § 130 a VwGO vom 27. März 1998 hat der \nerkennende Senat die Berufung zurückgewiesen und der \nAnschlußberufung stattgegeben. Auf die Beschwerde des \nBeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat das \nBundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 10. September 1998 \n- 8 B 106.98 - den Beschluß des erkennenden Senats aufgehoben \nund den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und \nEntscheidung zurückverwiesen, da nicht durch Beschluß gemäß § \n130 a VwGO, sondern aufgrund einer mündlichen Verhandlung \nhätte entschieden werden müssen.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat den angefochtenen Beitragsbescheid im \nErgebnis zu Recht aufgehoben, da er rechtswidrig ist und den \nKläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nDer Senat hat allerdings den klagestattgebenden Tenor des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 118 Abs. 1 VwGO \nberichtigt,\n\n28\n\nvgl. dazu, daß die Berichtigung auch \ndurch das Rechtsmittelgericht erfolgen \nkann, BVerwG, Beschluß vom 16. Juli \n1968 - VI C 1.66 -, BVerwGE 30, 146 \n(147),\n\n29\n\nda das Verwaltungsgericht irrtümlich die Gesamtaufhebung \ndes Bescheides vom 10. Februar 1992 tenoriert hat, obwohl es \nnur eine Teilaufhebung, soweit ein Betrag von mehr als \n749,45 DM gefordert wird, aussprechen wollte. Streitgegenstand \nwar, wie sich aus der Klageschrift ergibt, von vorneherein nur \nder den Betrag von 749,45 DM übersteigende Teil des \nBeitragsbescheides vom 10. Februar 1992. Erst in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 4. Mai \n1994, in der neben dem Verfahren des Klägers drei \nParallelfälle mit unterschiedlichen, zum Teil auch die \nVollanfechtung umfassenden Anträgen verhandelt wurden, ist für \nden Kläger irrtümlich ein Vollanfechtungsantrag protokolliert \nworden. Daß das Verwaltungsgericht nur über eine Teilaufhebung \nentscheiden wollte, ergibt sich daraus, daß es mit keinem Wort \ndie scheinbar in der mündlichen Verhandlung erfolgte \n(verspätete) Klageerweiterung behandelt und den Streitwert \nzutreffend nach \"der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 13 \nAbs. 2 GKG)\" in Höhe des im Bescheid vom 10. Februar 1992 \nfestgesetzten Betrages abzüglich 749,45 DM festsetzt. \n\n30\n\nDer angefochtene Bescheid ist im angefochtenen Umfang \nrechtswidrig, weil der Kanalanschlußbeitrag für das \nklägerische Grundstück bereits vollständig der Höhe nach \nfestgesetzt worden ist, so daß einer erneuten Festsetzung der \nGrundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung entgegensteht. \nDieser Grundsatz besagt, daß ein Kanalanschlußbeitragsbescheid \nnicht nur die Festsetzung eines bestimmten Beitrags, sondern \nauch die Regelung enthält, daß hinsichtlich dieses \nfestgesetzten Beitrags die Beitragspflicht entstanden ist und \nsomit in Zukunft nicht mehr entsteht. \n\n31\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 28. November \n1995 - 15 A 179/93 -, NWVBl. 1996, 145 \n(147).\n\n32\n\nHier ist durch den Bescheid vom 19. Juni 1978 zwar keine \nvolle Heranziehung für das klägerische Grundstück hinsichtlich \ndes Kanalanschlußbeitrags erfolgt, da das Zahlungsgebot sich \nauf die Hälfte des festgesetzten Betrags beschränkte und die \nandere Hälfte vorläufig nicht fällig werden sollte. Jedoch \nwurde der Kanalanschlußbeitrag vollständig festgesetzt, so daß \ndies der Festsetzung eines erneuten Beitrags entgegensteht. \n\n33\n\nAllerdings ist die volle Festsetzung nicht ausdrücklich \nerfolgt. Jedoch ergibt sich dieser Inhalt des Bescheides im \nWege der Auslegung. Maßgeblich für den Inhalt eines \nVerwaltungsakts ist nämlich nicht das von der Behörde \nGewollte, sondern der Erklärungsinhalt, wie ihn der Adressat \nbei objektiver Würdigung verstehen durfte, wobei Unklarheiten \nzu Lasten der Verwaltung gehen. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. September \n1988 - 1 C 15.86 -, NJW 1989, 53 (54); \nBFH, Urteil vom 18. April 1991 \n- IV R 127/89 -, BStBl. II 1991, 675 \n(676); Urteil vom 28. November 1985 \n- IV R 178/83 -, BStBl. II 1986, 293 \n(294). \n\n35\n\nDanach ist durch den Bescheid vom 19. Juni 1978 der volle \nAnschlußbeitrag und nicht - wie es der Beklagte wohl wollte - \nnur ein Teilanschlußbeitrag für die Möglichkeit der Einleitung \nvorgeklärten Abwassers festgesetzt worden.\n\n36\n\nDie Festsetzung des vollen Anschlußbeitrags ergibt sich \ndaraus, daß an keiner Stelle des Bescheids von einem \nTeilanschlußbeitrag, sondern nur vom \"Kanalanschlußbeitrag\", \n\"Anschlußbeitrag\" und von der \"Beitragspflicht\" die Rede ist. \nDie Überschrift lautet: \"Heranziehungsbescheid zur Zahlung \neines Kanalanschlußbeitrags\". Im Text wird sodann ausgeführt: \n\"Für Ihr Grundstück ... erfolgt für den Anschlußbeitrag \nfolgende Festsetzung:\". Sodann wird der volle Beitrag \nerrechnet, dessen Summe am Ende doppelt unterstrichen \nausgeworfen wird. Im Anschluß daran wird eingeschränkt, daß \nwegen der Vorklärungsnotwendigkeit \"vorerst nur die Hälfte des \no. g. Betrages ... erhoben\" wird. Der Betrag wird dabei \nausgeworfen und ebenfalls doppelt unterstrichen, sodann heißt \nes: \"Der Unterschiedsbetrag wird nachverlangt, soblad \n(gemeint: sobald) die geplante Kläranlage betriebsfertig ist \nund daher die Vorklärung auf dem Grundstück entfällt.\"\n\n37\n\nDer unbefangene Adressat dieser Verfügung konnte sie bei \nobjektiver Betrachtung - ungeachtet dessen, daß eine solche \nFestsetzung rechtswidrig war - dahin verstehen, daß für das \nGrundstück der volle Anschlußbeitrag festgesetzt werden \nsollte, jedoch vorläufig nur die Hälfte zu zahlen sei, sich \nalso das Zahlungsgebot auf die Hälfte beschränke.\n\n38\n\nAllenfalls ein Fachmann kann aus der Tatsache, daß damals \nnur eine Anschlußmöglichkeit für vorgeklärte Abwässer bestand \nund der Beklagte sich für den Fall der uneingeschränkten \nAnschlußmöglichkeit vorbehalten hatte, den Unterschiedsbetrag \nnachzuverlangen, darauf schließen, daß der Beklagte 1978 nur \neinen Teilanschlußbeitrag festsetzen wollte. Allerdings sollte \nsich das angekündigte Nachverlangen auf den Unterschiedsbetrag \nbeziehen, was im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des \nBescheids nur so zu verstehen ist, daß sich das Nachverlangen \nauf den Unterschiedsbetrag von 749,45 DM zu 1.498,90 DM, also \nauf weitere 749,45 DM beschränken sollte. Der Inhalt des \nBescheides vom 19. Juni 1978 ist damit zumindest unklar. Diese \nUnklarheiten gehen zu Lasten des Beklagten, der die \nFormulierung des Bescheides in der Hand hatte und sich daher \nfür den Bürger verständlich hätte ausdrücken können.\n\n39\n\nVgl. zur Vereinbarkeit einer solchen \nAuslegung des Bescheides mit \nallgemeinen Auslegungsgrundsätzen \nBVerwG, Beschluß vom 10. September 1998 \n- 8 B 103.98 -, S. 3 des amtlichen \nUmdrucks, zu einem ähnlich formulierten \nBescheid.\n\n40\n\nDer Umstand, daß der Bescheid mit diesem Inhalt \nrechtswidrig ist, hat für die Auslegung keine Bedeutung. \nEntscheidend ist, daß der Bescheid mit diesem Inhalt erlassen \nwurde. Die Einwände des Beklagten, es habe für das Entstehen \nder vollen Beitragspflicht an der Vollanschlußmöglichkeit \nsowie an einer gültigen Satzung gefehlt und die \nKanalanschlußbeitragspflicht werde nicht konstitutiv durch \neinen Beitragsbescheid, sondern durch die Verwirklichung des \nBeitragstatbestandes begründet, gehen daher ins Leere. Es geht \nnicht darum, ob - was unzweifelhaft nicht der Fall war - \nseinerzeit eine Vollbeitragspflicht materiellrechtlich \nentstanden war, sondern darum, ob der Bescheid entgegen der \nRechtslage den vollen Beitrag festsetzte mit der Folge, daß \nein weiterer Beitrag nicht festgesetzt werden durfte.\n\n41\n\nDie darauf beruhende Rechtswidrigkeit macht den Bescheid \nnicht nichtig (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NW i.V.m. § 125 \nAbs. 1 AO). Nur besonders schwerwiegende und zudem \noffenkundige Fehler führen zur Nichtigkeit eines \nVerwaltungsakts.\n\n42\n\nVgl. zu den Voraussetzungen der \nNichtigkeit im Abgabenrecht BFH, \nBeschluß vom 30. November 1987 \n- VIII B 3/87 -, BStBl. II 1988, 183 \n(185). \n\n43\n\nHier fehlt es jedenfalls an der Offenkundigkeit des \nFehlers. Nur für einen fachlich gebildeten Empfänger ist die \nFehlerhaftigkeit erkennbar.\n\n44\n\nDie erneute Festsetzung eines Beitrags durch den angefochtenen Bescheid ist \nunzulässig.\n\n45\n\nDie Festsetzung des Vollanschlußbeitrags im Beitragsbescheid vom 19. Juni \n1978 bewirkt wegen des aus dem Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrags folgenden \nVerbots der Doppelveranlagung, daß die erneute Festsetzung eines Beitrags (im \nGegensatz zur bloßen Nacherhebung hinsichtlich des mit der ersten Heranziehung \nbewußt oder unbewußt nicht vollständig ausgeschöpften Beitrags) ausgeschlossen \nist.\n\n46\n\nVgl. für das jeweilige Landesrecht OVG \nRheinland-Pfalz, Beschluß vom 30. Juli 1985 \n- 12 B 42/85 -, KStZ 1986, 16; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 29. März 1989 - 2 S 43/87 -, \nVBlBW 1989, 345; so auch schon prOVG, Urteil vom \n18. April 1939 - II. C. 103/38 -, prOVGE 105, 31 \n(38f.); offen gelassen für das \nErschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom \n18. März 1988 - 8 C 115.86 -, NVwZ 1988, 938 \n(940).\n\n47\n\nDer Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrags ergibt sich aus dem Begriff des \nBeitrags, dessen Wesen im Kanalanschlußbeitragsrecht gerade darin besteht, eine \neinmalige Abgabe zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung der \nAbwasseranlage in ihrer Gesamtheit zu sein.\n\n48\n\nVgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, \nLoseblattsammlung (Stand: September 1997), § 8 \nRdnr. 8c.\n\n49\n\nDies bedeutet, daß die einmal entstandene Beitragspflicht für das Grundstück \n(unabhängig von Veränderungen in dessen Nutzung oder der satzungsrechtlichen \nVeranlagungsgrundlagen) nicht noch einmal entsteht, so daß der Beitrag nur einmal \nfestgesetzt werden darf. Das Verbot der Doppelveranlagung gilt auch in den Fällen, \nin denen eine Beitragspflicht materiellrechtlich nicht entstanden ist (etwa mangels \nwirksamer Satzungsgrundlage oder mangels Möglichkeit der Inanspruchnahme), \njedoch ein Beitrag wirksam, wenngleich rechtswidrig, festgesetzt worden und damit \neine Beitragspflicht formellrechtlich entstanden ist. Für die aus dem Wesen des \nBeitrags folgende Einmaligkeit ist es unerheblich, ob die Beitragspflicht \nmateriellrechtlich oder formellrechtlich entstanden ist.\n\n50\n\nHier ist die Beitragspflicht formellrechtlich entstanden: Durch den Bescheid vom \n19. Juni 1978 in der oben vorgenommenen Auslegung ist ein Kanalanschlußbeitrag \nvon 1.498,90 DM für das klägerische Grundstück festgesetzt worden, nur das (nach \nder Gesamtregelung wohl auch erst als fälligkeitsauslösend verstandene) \nZahlungsgebot hinsichtlich des Teilbeitrags für die Möglichkeit der Einleitung \nungeklärter Abwässer ist vorbehalten geblieben. Der Beitrag als solcher ist damit \nvollständig festgesetzt und die volle Beitragspflicht begründet worden. Eine \nUmdeutung in einen Teilanschlußbeitragsbescheid, wie es der Beklagte will, ist - wie \nspäter noch ausgeführt wird - nicht möglich.\n\n51\n\nUnerheblich ist, daß der Beklagte den Veranlagungsbescheid vom 19. Juni 1978 \nhinsichtlich der Festsetzung eines Beitrags auch für die Möglichkeit zur Einleitung \nungeklärten Abwassers zurückgenommen hat. Da der Kläger diesen Bescheid durch \nWiderspruch und Klage angefochten hat, ist die aufschiebende Wirkung dieser \nRechtsbehelfe eingetreten (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es können daher während \nder Dauer der aufschiebenden Wirkung keine Folgen aus der Teilrücknahme \ngezogen werden.\n\n52\n\nMit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Februar 1992 wird nicht etwa der mit \nBescheid vom 19. Juni 1978 festgesetzte Vollanschlußbeitrag hinsichtlich des \nTeilanschlußbeitrags für die Einleitungsmöglichkeit ungeklärten Abwassers nur im \nWege vollständiger Ausschöpfung des Beitrags nacherhoben, was dem Verbot der \nDoppelveranlagung nicht widerspräche. Vielmehr wird neben dem seiner Zeit zu \nUnrecht festgesetzten Beitrag ein weiterer, diesmal aufgrund der am 1. Januar 1991 \nin Kraft getretenen Beitragssatzung vermeintlich entstandener Beitrag festgesetzt. \n\n53\n\nSchließlich kann der Bescheid vom 19. Juni 1978 auch nicht in einen bloßen \nTeilanschlußbeitragsbescheid umgedeutet werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst b \nKAG NW i.V.m. § 128 AO). Bei dem Bescheid vom 19. Juni 1978 handelte es sich für \nden Kläger auch um einen begünstigenden Verwaltungsakt. Er begründete nämlich \nihm gegenüber den rechtlich erheblichen Vorteil (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b \nKAG NW i.V.m. § 130 Abs. 2 AO) des Verbots erneuter Beitragsfestsetzung. Dieses \nVerbot ist nicht bloß ein rein tatsächlicher, mittelbarer oder reflexartiger Vorteil für \nden jeweiligen Grundstückseigentümer, sondern - wie oben ausgeführt - ein \nwesensmäßig mit der Festsetzung eines Vollanschlußbeitrags verbundener rechtlich \nerheblicher Vorteil, der somit einen Kanalanschlußbeitragsbescheid auch zu einem \nbegünstigenden Verwaltungsakt macht.\n\n54\n\nVgl. zur Abgrenzung von rechtlich unerheblichen \nvorteilhaften Wirkungen zu rechtlich erheblichen \nVorteilen im Sinne eines begünstigenden \nVerwaltungsakts BVerwG, Beschluß vom \n22. Oktober 1992 - 6 B 46.92 -, Buchholz 421.0 \nPrüfungswesen Nr. 304, S. 218f; Urteil vom \n9. Januar 1989 - 6 C 47.86 -, DÖV 1989, 544 (545) \nfür den umgekehrten Fall rechtlich unerheblicher \nNachteile; OVG NW Beschluß vom 10. Juni 1988 \n- 15 B 297/88 -, NVwZ-RR 1989, 558; Erichsen, in: \nders. (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, \n10. Aufl., § 16 Rdnr. 5; Sachs, in: Stelkens/Bonk/ \nSachs, VwVfG, 5. Aufl., § 48 Rdnrn. 126f.; \nKlappstein, in: Knack u.a., VwVfG, 4. Aufl., § 48 \nRdnr. 7.2.; Knoke, Rechtsfragen der Rücknahme von \nVerwaltungsakten, 1989, S. 51.\n\n55\n\nDie Umdeutung in einen Teilanschlußbeitragsbescheid ließe \ndiese Rechtsfolge teilweise entfallen und würde den Kläger \ndamit ungünstiger stellen, was einer Umdeutung \nentgegensteht.\n\n56\n\nDie im Wege der Anschlußberufung des Klägers erfolgte \nAnfechtung auch des Ergänzungsbescheides vom 5. August 1997 \ndurch Klageänderung,\n\n57\n\nvgl. dazu OVG NW, Beschluß vom \n28. August 1997 - 15 A 3432/94 -, \nNWVBl. 1998, 110 (111),\n\n58\n\nist zulässig (§§ 125 Abs. 1, 91 VwGO), weil der Beklagte \ndarin eingewilligt hat, wie sich insbesondere aus dem \nWiderspruchsbescheid zum Ergänzungsbescheid ergibt, in dem \ndiese Verfahrensweise angeraten wird.\n\n59\n\nDie Klage ist begründet. Der Ergänzungsbescheid in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und \nverletzt die Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nDie Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen nicht vor. Diese \nergeben sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NW i.V.m. \n§ 130 Abs. 2 AO, also nach der Vorschrift über die Rücknahme \nbegünstigender Verwaltungsakte. Der teilweise zurückgenommene \nBeitragsbescheid vom 19. Juni 1978 war nämlich auch \nbegünstigender Natur, wie oben bereits ausgeführt wurde. Zwar \nliegt in der Beitragsfestsetzung auch eine Belastung, so daß \nder Beitragsbescheid ein Verwaltungsakt mit Mischwirkung ist. \nFür die Rücknahme solcher Verwaltungsakte gelten jedoch auch \ndie Vorschriften für die Rücknahme begünstigender \nVerwaltungsakte, soweit - wie hier - Teile des \nVerwaltungsaktes zurückgenommen werden sollen, die auch \nbegünstigender Natur sind.\n\n60\n\nVgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, \nVwVfG, 5. Aufl., § 48 Rdnr. 129; \nTipke/Kruse, AO, FGO, Loseblattsammlung \n(Stand: November 1997), § 130 \nRdnr. 3b.\n\n61\n\nEiner der in § 130 Abs. 2 AO aufgezählten Rücknahmegründe \nliegt nicht vor. Dies wird auch vom Beklagten nicht \nbehauptet.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt \nsich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die \nRevision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des \n§ 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308467","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-14/15-a-3212-94","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308467","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308467","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-14/15-a-3212-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308467","retrieved":"2026-07-09 03:37:36.746491+00:00"}}