{"status":"available","doknr":"OLD308466","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1214.15A3211.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-12-14","aktenzeichen":"15 A 3211/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A 3 in \nB (Gemarkung B , Flur 26, Flurstücke 133 \nund 132). Seit 1972/73 bestand die Möglichkeit, geklärte \nAbwässer in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. Erst \nseit 1991 besteht die Möglichkeit, auch ungeklärte Abwässer \neinzuleiten. Der Beklagte zog den Kläger mit Bescheid vom \n16. August 1979 zu einem Kanalanschlußbeitrag heran. Wegen des \nInhalts des Bescheides wird auf Bl. 2 der Beiakte 2 zur \nGerichtsakte Bezug genommen. Auf den dagegen eingelegten \nWiderspruch reduzierte der Beklagte den festgesetzten Beitrag. \nWegen des Inhalts der Änderungsverfügung vom 2. Januar 1980 \nwird auf Bl. 5 der genannten Beiakte Bezug genommen.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 7. Februar 1992 zog der Beklagte den \nKläger zur \"zweiten Hälfte des Anschlußbeitrags\" heran, wobei \ner die in dieser Zeit gültige Beitrags- und Gebührensatzung \nanwendete und auf dieser Grundlage bei \n2347,5 Verteileranteilen des 1.878 m2 großen Grundstücks und \neinem Beitragssatz von 2,00 DM für eine \nTeilanschlußmöglichkeit zu einem Teilanschlußbeitrag von \n4695,00 DM kam. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter \nHinweis auf die vorhergehende Veranlagung vom 16. August \n1979/2. Januar 1980 und die deshalb nach seiner Auffassung \nallein noch mögliche Fälligstellung des seinerzeit noch nicht \nfällig gestellten Teilbetrages Widerspruch, den der Beklagte \ndurch Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 1992 zurückwies. \n\n4\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger die \nTeilaufhebung des Bescheides vom 7. Februar 1992 beantragt. Er \nhat vorgetragen: Durch den Bescheid vom 16. August 1979 in der \nFassung des Änderungsbescheides vom 2. Januar 1980 sei eine \nGesamtveranlagung zum Kanalanschlußbeitrag und nicht bloß eine \nTeilveranlagung erfolgt. Das sei auch der Standpunkt der \nGemeinde gewesen, bis der verzögerte Bau einer Kläranlage zu \neiner Erhöhung der bis dahin kalkulierten Kosten geführt habe. \nSoweit durch den angegriffene Bescheid mehr als der bislang \ndurch die Vorveranlagung noch nicht fällig gestellte Betrag \nfestgesetzt werde, sei der Bescheid rechtswidrig.\n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n6\n\nden Veranlagungsbescheid des \nBeklagten vom 7. Februar 1992 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom \n3. Juni 1992 insoweit aufzuheben, als \ndarin ein Betrag von mehr als 1.220,70 \nDM gefordert wird.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n8\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n9\n\nEr hat vorgetragen: Erst 1991 seien die Voraussetzungen für \neine Einleitung ungeklärter Abwässer geschaffen worden. Damit \nsei die Teilanschlußbeitragspflicht erst in diesem Zeitpunkt \nentstanden. Diese bestehe in Höhe von 50 % des vollen Beitrags \nim Zeitpunkt der Vollanschlußmöglichkeit. Dem stehe der \nBescheid vom 16. August 1979/2. Januar 1980 nicht entgegen, da \ner keine Aussage über den Gesamtbetrag des \nKanalanschlußbeitrages, sondern lediglich über die Hälfte des \nseinerzeit berechneten Gesamtbetrages enthalte. Es könne \nlediglich geltend gemacht werden, daß der seinerzeitigen \nFestsetzung der ersten Hälfte des Beitrages Rechnung zu tragen \nsei. Dies sei mit der nunmehrigen Veranlagung berücksichtigt \nworden. Gründe für einen Beitragserlaß lägen nicht vor. \n\n10\n\nMit der angefochtenen Entscheidung hat das \nVerwaltungsgericht der Klage wegen Satzungsmängeln \nstattgegeben. \n\n11\n\nDagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Berufung \ndes Beklagten, mit der er vorträgt: Inzwischen seien die \nBescheide auf eine neue Satzungsgrundlage gestellt worden, die \ndie Bedenken des Verwaltungsgerichts ausräumten. Aus dem \nBescheid vom 16. August 1979/ 2. Januar 1980 könnten keine \nFolgerungen für den hier streitigen Beitragsbescheid \nabgeleitet werden, da es seinerzeit, wie sich bei verständiger \nAuslegung ergebe, nur um die Veranlagung bezüglich der Hälfte \ndes damals geltenden vollen Beitragssatzes gegangen sei, nicht \njedoch um die Festsetzung des vollen Beitrags. Im übrigen sei \neine Nachveranlagung ausdrücklich vorbehalten worden. Die \nFestsetzung eines Vollanschlußbeitrages wäre mangels einer \nAnschlußmöglichkeit offensichtlich rechtswidrig gewesen. Im \nübrigen sei der Bescheid auch nichtig, da die seinerzeit \nzugrundegelegte Satzung unwirksam gewesen sei. Hilfsweise \nmüsse man jedenfalls den Bescheid in einen \nTeilanschlußbeitragsbescheid umdeuten. Da ein Beitragsbescheid \ndie Beitragspflicht nicht konstitutiv begründe, könne auch das \nUrteil des Senates vom 28. November 1995 zur Einmaligkeit der \nBeitragserhebung keine Bedeutung für den vorliegenden Fall \nhaben. Dieser Entscheidung habe eine fehlende \nsatzungsrechtliche Grundlage für die Entstehung der \nBeitragspflicht zugrundegelegen, hier gehe es jedoch um das \nFehlen einer Anschlußmöglichkeit als Grund für die \nUnmöglichkeit der Entstehung einer Beitragspflicht. Die der \nanzuwendenden Beitragssatzung zugrundeliegende Kalkulation sei \nordnungsgemäß. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n13\n\nunter Abänderung des Urteils des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 4. Mai \n1994 die Klage abzuweisen. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt, \n\n15\n\ndie Berufung des Beklagten \nzurückzuweisen. \n\n16\n\nEr trägt vor: Der Kanalanschlußbeitrag sei endgültig durch \nden Bescheid vom 16. August 1979/2. Januar 1980 festgesetzt \nworden, was sich insbesondere auch daraus ergebe, daß \nlediglich vorbehalten worden sei, den Unterschiedsbetrag \nnachzuverlangen (nicht: nachzuveranlagen). Dieser Bescheid sei \nwirksam. Die Voraussetzungen für eine Umdeutung lägen nicht \nvor.\n\n17\n\nMit Ergänzungsbescheid vom 5. August 1997 zum \nWiderspruchsbescheid vom 3. Juni 1992 hat der Beklagte den \nBescheid vom 16. August 1979 in der Fassung vom 2. Januar 1980 \ninsoweit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, als \nein Beitrag von 1.220,70 DM für die Möglichkeit der Einleitung \nungeklärter Abwässer festgesetzt worden sein sollte. Den \ndagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 18. September 1997 (zugestellt am \n25. September 1997) zurück. Mit am 16. Oktober 1997 \neingegangenem Schriftsatz wendet sich der Kläger im Wege der \nKlageänderung gegen den Ergänzungsbescheid, den er mangels \nAnhörung und wegen Fehlens der Voraussetzungen für die \nRücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes für \nrechtswidrig hält. Selbst wenn die Regelungen für die \nRücknahme nicht begünstigender Verwaltungsakte anwendbar \nwären, wäre der Bescheid ermessenswidrig und wegen Verjährung \nrechtswidrig.\n\n18\n\nEr beantragt,\n\n19\n\nden Ergänzungsbescheid des Beklagten \nvom 5. August 1997 zum \nWiderspruchsbescheid vom 3. Juni 1992 \nin der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom \n18. September 1997 aufzuheben.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Anschlußberufung des Klägers \nzurückzuweisen.\n\n22\n\nEr trägt vor: Eine Anhörung sei entbehrlich gewesen. Die \nVorschriften über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte \nseien nicht anwendbar, da der teilweise zurückgenommene \nBeitragsbescheid kein begünstigender Bescheid sei und auch \nkeine erhöhte Bestandskraft wie Steuerbescheide nach §§ 172 \nbis 177 AO genieße. Ein Vertrauen des Klägers darauf, nicht zu \neinem weiteren und nach dem dann anzuwendenen Satzungsrecht \nhöheren Beitrag herangezogen zu werden, sei nicht \nschützenswert.\n\n23\n\nAm 26. Juni 1997 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. \nWegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift \n(Blatt 83 b der Gerichtsakte) Bezug genommen. \n\n24\n\nMit Beschluß nach § 130 a VwGO vom 27. März 1998 hat der \nerkennende Senat die Berufung zurückgewiesen und der \nAnschlußberufung stattgegeben. Auf die Beschwerde des \nBeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat das \nBundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 10. September 1998 \n- 8 B 102.98 - den Beschluß des erkennenden Senats aufgehoben \nund den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und \nEntscheidung zurückverwiesen, da nicht durch Beschluß gemäß \n§ 130 a VwGO, sondern aufgrund einer mündlichen Verhandlung \nhätte entschieden werden müssen.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat den angefochtenen Beitragsbescheid im \nErgebnis zu Recht im angefochtenen Umfang aufgehoben, da er \nrechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n28\n\nDer angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, weil der \nKanalanschlußbeitrag für das klägerische Grundstück bereits \nvollständig der Höhe nach festgesetzt worden ist, so daß einer \nerneuten Festsetzung der Grundsatz der Einmaligkeit der \nBeitragserhebung entgegensteht. Dieser Grundsatz besagt, daß \nein Kanalanschlußbeitragsbescheid nicht nur die Festsetzung \neines bestimmten Beitrags, sondern auch die Regelung enthält, \ndaß hinsichtlich dieses festgesetzten Beitrags die \nBeitragspflicht entstanden ist und somit in Zukunft nicht mehr \nentsteht. \n\n29\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 28. November \n1995 - 15 A 179/93 -, NWVBl. 1996, 145 \n(147).\n\n30\n\nHier ist durch den Bescheid vom 16. August 19979/2. Januar \n1980 zwar keine volle Heranziehung für das klägerische \nGrundstück hinsichtlich des Kanalanschlußbeitrags erfolgt, da \ndas Zahlungsgebot sich auf die Hälfte des festgesetzten \nBetrags beschränkte und die andere Hälfte vorläufig nicht \nfällig werden sollte. Jedoch wurde der Kanalanschlußbeitrag \nvollständig festgesetzt, so daß dies der Festsetzung eines \nerneuten Beitrags entgegensteht. \n\n31\n\nAllerdings ist die volle Festsetzung nicht ausdrücklich \nerfolgt. Jedoch ergibt sich dieser Inhalt des Bescheides im \nWege der Auslegung. Maßgeblich für den Inhalt eines \nVerwaltungsakts ist nämlich nicht das von der Behörde \nGewollte, sondern der Erklärungsinhalt, wie ihn der Adressat \nbei objektiver Würdigung verstehen durfte, wobei Unklarheiten \nzu Lasten der Verwaltung gehen. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. September \n1988 - 1 C 15.86 -, NJW 1989, 53 (54); \nBFH, Urteil vom 18. April 1991 \n- IV R 127/89 -, BStBl. II 1991, 675 \n(676); Urteil vom 28. November 1985 \n- IV R 178/83 -, BStBl. II 1986, 293 \n(294). \n\n33\n\nDanach ist durch den Bescheid vom 16. August 1979/2. Januar \n1980 der volle Anschlußbeitrag und nicht - wie es der Beklagte \nwohl wollte - nur ein Teilanschlußbeitrag für die Möglichkeit \nder Einleitung vorgeklärten Abwassers festgesetzt worden.\n\n34\n\nDie Festsetzung des vollen Anschlußbeitrags ergibt sich \ndaraus, daß an keiner Stelle des Bescheids von einem \nTeilanschlußbeitrag, sondern nur vom \"Kanalanschlußbeitrag\", \n\"Anschlußbeitrag\" und von der \"Beitragspflicht\" die Rede ist. \nDie Überschrift lautet: \"Heranziehungsbescheid zur Zahlung \neines Kanalanschlußbeitrags\". Im Text wird sodann ausgeführt: \n\"Für Ihr Grundstück ... erfolgt für den Anschlußbeitrag \nfolgende Festsetzung:\". Sodann wird der volle Beitrag \nerrechnet, dessen Summe am Ende doppelt unterstrichen \nausgeworfen wird. Im Anschluß daran wird eingeschränkt, daß \nwegen der Vorklärungsnotwendigkeit \"vorerst nur die Hälfte des \no. g. Betrages ... erhoben\" wird. Der Betrag wird dabei \nausgeworfen und ebenfalls doppelt unterstrichen, sodann heißt \nes: \"Der Unterschiedsbetrag wird nachverlangt, soblad \n(gemeint: sobald) die geplante Kläranlage betriebsfertig ist \nund daher die Vorklärung auf dem Grundstück entfällt.\"\n\n35\n\nDer unbefangene Adressat dieser Verfügung konnte sie bei \nobjektiver Betrachtung - ungeachtet dessen, daß eine solche \nFestsetzung rechtswidrig war - dahin verstehen, daß für das \nGrundstück der volle Anschlußbeitrag festgesetzt werden \nsollte, jedoch vorläufig nur die Hälfte zu zahlen sei, sich \nalso das Zahlungsgebot auf die Hälfte beschränke. Die spätere \nÄnderung des Bescheides vom 16. August 1979 durch die \nVerfügung vom 2. Januar 1980 hat keinen Einfluß auf dieses \nAuslegungsergebnis, da sie lediglich den Beitrag wegen einer \nfehlerhaft angenommenen Grundstücksfläche korrigiert.\n\n36\n\nAllenfalls ein Fachmann kann aus der Tatsache, daß damals \nnur eine Anschlußmöglichkeit für vorgeklärte Abwässer bestand \nund der Beklagte sich für den Fall der uneingeschränkten \nAnschlußmöglichkeit vorbehalten hatte, den Unterschiedsbetrag \nnachzuverlangen, darauf schließen, daß der Beklagte 1979/1980 \nnur einen Teilanschlußbeitrag festsetzen wollte. Allerdings \nsollte sich das angekündigte Nachverlangen auf den \nUnterschiedsbetrag beziehen, was im Zusammenhang mit dem \nübrigen Inhalt des Bescheids nur so zu verstehen ist, daß sich \ndas Nachverlangen auf den Unterschiedsbetrag von 1.220,70 DM \nzu 2.441,40 DM, also auf weitere 1.220,70 DM beschränken \nsollte. Der Inhalt des Bescheides vom 16. August \n1979/2. Januar 1980 ist damit zumindest unklar. Diese \nUnklarheiten gehen zu Lasten des Beklagten, der die \nFormulierung des Bescheides in der Hand hatte und sich daher \nfür den Bürger verständlich hätte ausdrücken können.\n\n37\n\nVgl. zur Vereinbarkeit einer solchen \nAuslegung des Bescheides mit \nallgemeinen Auslegungsgrundsätzen \nBVerwG, Beschluß vom 10. September 1998 \n- 8 B 103.98 -, S. 3 des amtlichen \nUmdrucks, zu einem ähnlich formulierten \nBescheid.\n\n38\n\nDer Umstand, daß der Bescheid mit diesem Inhalt \nrechtswidrig ist, hat für die Auslegung keine Bedeutung. \nEntscheidend ist, daß der Bescheid mit diesem Inhalt erlassen \nwurde. Die Einwände des Beklagten, es habe für das Entstehen \nder vollen Beitragspflicht an der Vollanschlußmöglichkeit \nsowie an einer gültigen Satzung gefehlt und die \nKanalanschlußbeitragspflicht werde nicht konstitutiv durch \neinen Beitragsbescheid, sondern durch die Verwirklichung des \nBeitragstatbestandes begründet, gehen daher ins Leere. Es geht \nnicht darum, ob - was unzweifelhaft nicht der Fall war - \nseinerzeit eine Vollbeitragspflicht materiellrechtlich \nentstanden war, sondern darum, ob der Bescheid entgegen der \nRechtslage den vollen Beitrag festsetzte mit der Folge, daß \nein weiterer Beitrag nicht festgesetzt werden durfte.\n\n39\n\nDie darauf beruhende Rechtswidrigkeit macht den Bescheid \nnicht nichtig (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NW i.V.m. § 125 \nAbs. 1 AO). Nur besonders schwerwiegende und zudem \noffenkundige Fehler führen zur Nichtigkeit eines \nVerwaltungsakts.\n\n40\n\nVgl. zu den Voraussetzungen der \nNichtigkeit im Abgabenrecht BFH, \nBeschluß vom 30. November 1987 \n- VIII B 3/87 -, BStBl. II 1988, 183 \n(185). \n\n41\n\nHier fehlt es jedenfalls an der Offenkundigkeit des \nFehlers. Nur für einen fachlich gebildeten Empfänger ist die \nFehlerhaftigkeit erkennbar.\n\n42\n\nDie erneute Festsetzung eines Beitrags durch den angefochtenen Bescheid ist \nunzulässig.\n\n43\n\nDie Festsetzung des Vollanschlußbeitrags im Beitragsbescheid vom 16. August \n1979/2. Januar 1980 bewirkt wegen des aus dem Grundsatz der Einmaligkeit des \nBeitrags folgenden Verbots der Doppelveranlagung, daß die erneute Festsetzung \neines Beitrags (im Gegensatz zur bloßen Nacherhebung hinsichtlich des mit der \nersten Heranziehung bewußt oder unbewußt nicht vollständig ausgeschöpften \nBeitrags) ausgeschlossen ist.\n\n44\n\nVgl. für das jeweilige Landesrecht OVG \nRheinland-Pfalz, Beschluß vom 30. Juli 1985 \n- 12 B 42/85 -, KStZ 1986, 16; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 29. März 1989 - 2 S 43/87 -, \nVBlBW 1989, 345; so auch schon prOVG, Urteil vom \n18. April 1939 - II. C. 103/38 -, prOVGE 105, 31 \n(38f.); offen gelassen für das \nErschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom \n18. März 1988 - 8 C 115.86 -, NVwZ 1988, 938 \n(940).\n\n45\n\nDer Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrags ergibt sich aus dem Begriff des \nBeitrags, dessen Wesen im Kanalanschlußbeitragsrecht gerade darin besteht, eine \neinmalige Abgabe zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung der \nAbwasseranlage in ihrer Gesamtheit zu sein.\n\n46\n\nVgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, \nLoseblattsammlung (Stand: September 1997), § 8 \nRdnr. 8c.\n\n47\n\nDies bedeutet, daß die einmal entstandene Beitragspflicht für das Grundstück \n(unabhängig von Veränderungen in dessen Nutzung oder der satzungsrechtlichen \nVeranlagungsgrundlagen) nicht noch einmal entsteht, so daß der Beitrag nur einmal \nfestgesetzt werden darf. Das Verbot der Doppelveranlagung gilt auch in den Fällen, \nin denen eine Beitragspflicht materiellrechtlich nicht entstanden ist (etwa mangels \nwirksamer Satzungsgrundlage oder mangels Möglichkeit der Inanspruchnahme), \njedoch ein Beitrag wirksam, wenngleich rechtswidrig, festgesetzt worden und damit \neine Beitragspflicht formellrechtlich entstanden ist. Für die aus dem Wesen des \nBeitrags folgende Einmaligkeit ist es unerheblich, ob die Beitragspflicht \nmateriellrechtlich oder formellrechtlich entstanden ist.\n\n48\n\nHier ist die Beitragspflicht formellrechtlich entstanden: Durch den Bescheid vom \n16. August 1979/2. Januar 1980 in der oben vorgenommenen Auslegung ist ein \nKanalanschlußbeitrag von 2.441,40 DM für das klägerische Grundstück festgesetzt \nworden, nur das (nach der Gesamtregelung wohl auch erst als fälligkeitsauslösend \nverstandene) Zahlungsgebot hinsichtlich des Teilbeitrags für die Möglichkeit der \nEinleitung ungeklärter Abwässer ist vorbehalten geblieben. Der Beitrag als solcher ist \ndamit vollständig festgesetzt und die volle Beitragspflicht begründet worden. Eine \nUmdeutung in einen Teilanschlußbeitragsbescheid, wie es der Beklagte will, ist - wie \nspäter noch ausgeführt wird - nicht möglich.\n\n49\n\nUnerheblich ist, daß der Beklagte den Veranlagungsbescheid vom 16. August \n1979/2. Januar 1980 hinsichtlich der Festsetzung eines Beitrags auch für die \nMöglichkeit zur Einleitung ungeklärten Abwassers zurückgenommen hat. Da der \nKläger diesen Bescheid durch Widerspruch und Klage angefochten hat, ist die \naufschiebende Wirkung dieser Rechtsbehelfe eingetreten (§ 80 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). Es können daher während der Dauer der aufschiebenden Wirkung keine \nFolgen aus der Teilrücknahme gezogen werden.\n\n50\n\nMit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Februar 1992 wird nicht etwa der mit \nBescheid vom 16. August 1979/2. Januar 1980 festgesetzte Vollanschlußbeitrag \nhinsichtlich des Teilanschlußbeitrags für die Einleitungsmöglichkeit ungeklärten \nAbwassers nur im Wege vollständiger Ausschöpfung des Beitrags nacherhoben, was \ndem Verbot der Doppelveranlagung nicht widerspräche. Vielmehr wird neben dem \nseiner Zeit zu Unrecht festgesetzten Beitrag ein weiterer, diesmal aufgrund der am \n1. Januar 1991 in Kraft getretenen Beitragssatzung vermeintlich entstandener \nBeitrag festgesetzt. \n\n51\n\nSchließlich kann der Bescheid vom 16. August 1979/2. Januar 1980 auch nicht in \neinen bloßen Teilanschlußbeitragsbescheid umgedeutet werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 \nBuchst b KAG NW i.V.m. § 128 AO). Bei dem Bescheid vom 16. August \n1979/2. Januar 1980 handelte es sich für den Kläger auch um einen begünstigenden \nVerwaltungsakt. Er begründete nämlich ihm gegenüber den rechtlich erheblichen \nVorteil (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NW i.V.m. § 130 Abs. 2 AO) des Verbots \nerneuter Beitragsfestsetzung. Dieses Verbot ist nicht bloß ein rein tatsächlicher, \nmittelbarer oder reflexartiger Vorteil für den jeweiligen Grundstückseigentümer, \nsondern - wie oben ausgeführt - ein wesensmäßig mit der Festsetzung eines \nVollanschlußbeitrags verbundener rechtlich erheblicher Vorteil, der somit einen \nKanalanschlußbeitragsbescheid auch zu einem begünstigenden Verwaltungsakt \nmacht.\n\n52\n\nVgl. zur Abgrenzung von rechtlich unerheblichen \nvorteilhaften Wirkungen zu rechtlich erheblichen \nVorteilen im Sinne eines begünstigenden \nVerwaltungsakts BVerwG, Beschluß vom \n22. Oktober 1992 - 6 B 46.92 -, Buchholz 421.0 \nPrüfungswesen Nr. 304, S. 218f; Urteil vom \n9. Januar 1989 - 6 C 47.86 -, DÖV 1989, 544 (545) \nfür den umgekehrten Fall rechtlich unerheblicher \nNachteile; OVG NW Beschluß vom 10. Juni 1988 \n- 15 B 297/88 -, NVwZ-RR 1989, 558; Erichsen, in: \nders. (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, \n10. Aufl., § 16 Rdnr. 5; Sachs, in: Stelkens/Bonk/ \nSachs, VwVfG, 5. Aufl., § 48 Rdnrn. 126f.; \nKlappstein, in: Knack u.a., VwVfG, 4. Aufl., § 48 \nRdnr. 7.2.; Knoke, Rechtsfragen der Rücknahme von \nVerwaltungsakten, 1989, S. 51.\n\n53\n\nDie Umdeutung in einen Teilanschlußbeitragsbescheid ließe \ndiese Rechtsfolge teilweise entfallen und würde den Kläger \ndamit ungünstiger stellen, was einer Umdeutung \nentgegensteht.\n\n54\n\nDie im Wege der Anschlußberufung des Klägers erfolgte \nAnfechtung auch des Ergänzungsbescheides vom 5. August 1997 \ndurch Klageänderung,\n\n55\n\nvgl. dazu OVG NW, Beschluß vom \n28. August 1997 - 15 A 3432/94 -, \nNWVBl. 1998, 110 (111),\n\n56\n\nist zulässig (§§ 125 Abs. 1, 91 VwGO), weil der Beklagte \ndarin eingewilligt hat, wie sich insbesondere aus dem \nWiderspruchsbescheid zum Ergänzungsbescheid ergibt, in dem \ndiese Verfahrensweise angeraten wird.\n\n57\n\nDie Klage ist begründet. Der Ergänzungsbescheid in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und \nverletzt die Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nDie Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen nicht vor. Diese \nergeben sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NW i.V.m. \n§ 130 Abs. 2 AO, also nach der Vorschrift über die Rücknahme \nbegünstigender Verwaltungsakte. Der teilweise zurückgenommene \nBeitragsbescheid vom 16. August 1979/2. Januar 1980 war \nnämlich auch begünstigender Natur, wie oben bereits ausgeführt \nwurde. Zwar liegt in der Beitragsfestsetzung auch eine \nBelastung, so daß der Beitragsbescheid ein Verwaltungsakt mit \nMischwirkung ist. Für die Rücknahme solcher Verwaltungsakte \ngelten jedoch auch die Vorschriften für die Rücknahme \nbegünstigender Verwaltungsakte, soweit - wie hier - Teile des \nVerwaltungsaktes zurückgenommen werden sollen, die auch \nbegünstigender Natur sind.\n\n58\n\nVgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, \nVwVfG, 5. Aufl., § 48 Rdnr. 129; \nTipke/Kruse, AO, FGO, Loseblattsammlung \n(Stand: November 1997), § 130 \nRdnr. 3b.\n\n59\n\nEiner der in § 130 Abs. 2 AO aufgezählten Rücknahmegründe \nliegt nicht vor. Dies wird auch vom Beklagten nicht \nbehauptet.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt \nsich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die \nRevision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des \n§ 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308466","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-14/15-a-3211-94","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308466","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308466","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-14/15-a-3211-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308466","retrieved":"2026-07-09 03:37:36.654775+00:00"}}