{"status":"available","doknr":"OLD308485","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1209.9B2625.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-12-09","aktenzeichen":"9 B 2625/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht \nauf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).\n\nDer - sinngemäße - Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.\n\nDer von den Antragstellern persönlich gestellte Antrag ist unzulässig, weil die \nAntragsteller nicht ordnungsgemäß nach § 67 Abs. 1 VwGO vertreten sind. Dieser Mangel \nkönnte zwar behoben werden durch Gewährung von Prozeßkostenhilfe für einen demnächst \nunter Beachtung des Vertretungserfordernisses des § 67 Abs. 1 VwGO zu stellenden \nZulassungsantrag hinsichtlich dessen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden \nkönnte, \n\nvgl. hierzu etwa: BVerwG, Beschluß vom 3. März 1997 - 9 B 74.97 -,\n\njedoch liegen die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vor. Denn es ist nicht \nerkennbar, daß mit einem anwaltlich gestellten Zulassungsantrag mit Aussicht auf Erfolg \nZulassungsgründe i.S.d. § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO geltend gemacht werden \nkönnten. Daß die von dem Antragsgegner angebotene Obdachlosenunterkunft auf der \nGrundlage der Angaben des Antragsgegners den an sie zu stellenden Anforderungen nicht \ngenügt, ist nicht erkennbar und wird insbesondere durch die unsubstantiierten und pauschalen \nBehauptungen der Antragsteller nicht in Frage gestellt. Einschränkungen der Intimsphäre \naufgrund des Zusammenlebens von Eltern und Kindern sind angesichts der beschränkten \nZweckbestimmung einer Obdachlosenunterkunft grundsätzlich hinzunehmen.\n\nDas diese Einschränkungen den Grad der Unzumutbarkeit im Sinne der Verletzung der \nMenschenwürde erreichen und durch die Unterkunft zwingend vorgegeben sind, ist nicht \nersichtlich. Soweit die Antragsteller die fehlende Stromversorgung geltend machen, wird auf \nden den Antragstellern bekannten Beschluß des Senats vom 26. Oktober 1995 - 9 B 2878/95 - \nBezug genommen. Ein Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts, hier etwa die sinngemäß \ngeltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 \ni.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 und § 138 Nr. 3 VwGO), liegt ebenfalls nicht vor. Es ist schon nicht \nerkennbar, welche substantiierten Einwände die Antragsteller bei vorzeitiger Übersendung \ndes Schreibens des Antragsgegners vom 1. Dezember 1998 geltend gemacht hätten. Von einer \nweiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 146 Abs. 6 i.V.m. § 124 a Abs. 2 Satz 2 2. Alt. \nVwGO ab. \n\nDie Antragsteller tragen gemäß §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO die \nKosten des Zulassungsverfahrens zu je 1/3.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG auf 4.000,00 DM festgesetzt.\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n1","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308485","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-09/9-b-2625-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308485","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308485","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-09/9-b-2625-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308485","retrieved":"2026-07-09 03:37:38.397286+00:00"}}