{"status":"available","doknr":"OLD308517","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1207.16A6682.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-12-07","aktenzeichen":"16 A 6682/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn \nnicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\n I.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für die \nZeit vom 1. Mai 1987 bis zum 27. September 1990 ein Anspruch \nauf Pflegegeld zusteht.\n\n4\n\nFür den am 27. Januar 1985 geborenen und schwerwiegend \nkörperbehinderten Kläger stellten seine Eltern am 25. November \n1985 erstmals einen Antrag auf zuschußweise Gewährung von \n(Schwerst-)Pflegegeld. Diesen Antrag lehnte der Beklagte \nabschließend durch Widerspruchsbescheid vom 30. April 1987 mit \nder Begründung ab, daß zwar die medizinischen, nicht aber die \nwirtschaftlichen Voraussetzungen für die beantragte \nPflegegeldgewährung erfüllt seien, denn das der Mutter des \nKlägers gehörende und von der klägerischen Familie bewohnte \nHausgrundstück K. Straße 24 in H. sei \nvorrangig einzusetzendes Vermögen. Die allenfalls in Frage \nkommende darlehensweise Hilfegewährung scheide aus, weil die \nEltern des Klägers von einem entsprechenden Angebot keinen \nGebrauch gemacht hätten.\n\n5\n\nIm Rahmen des sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen \nVerfahrens (Az.: 8 K 1701/87 VG Gelsenkirchen) schlossen die \nBeteiligten in der mündlichen Verhandlung am 27. September \n1990 den folgenden Vergleich:\n\n6\n\n\"1. Der Beklagte gewährt dem Kläger \nfür die Zeit vom 22. Januar 1986 \nbis zum 30. April 1987 Pflegegeld \nder jeweils höchsten Stufe gemäß \n§ 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG in \nVerbindung mit § 24 Abs. 2 BSHG als \nDarlehen, und zwar unter \nBerücksichtigung des Einkommens der \nBedarfsgemeinschaft im Rahmen der \nEinkommensgrenze des § 81 Abs. 2 \nund 3 BSHG.\n\n7\n\n 2. Die Mutter des Klägers S. \nJ. verpflichtet sich als \nEigentümerin des Grundstücks \nK. Straße 24 in \nH. -L. , die \nEintragung einer Grundschuld an \nbereitester Stelle in Höhe des nach \nNr. 1 zu gewährenden Betrages auf \nihre Kosten zu bewilligen.\n\n8\n\n 3. Die Beteiligten sind sich \ndarüber einig, daß eine Rückzahlung \ndes Darlehens in Höhe des nach \nNr. 1 zu gewährenden Betrages nicht \ngefordert wird, solange der \nHilfeempfänger und/oder die zur \nBedarfsgemeinschaft zählenden \nFamilienangehörigen das Grundstück \nK. Straße 24 \nbewohnen.\n\n9\n\nDie Rückzahlung des Darlehns \nwird ferner davon abhängig gemacht, \ndaß die Eigentümerin S. \nJ. das Grundstück \nK. Straße 24 nicht \nveräußert. Im Falle einer \nVeräußerung wird das gewährte \nDarlehen zur Rückzahlung \nfällig.\n\n10\n\n 4. Die Beteiligten sind sich \nweiterhin darüber einig, daß \nSchuldner des zu gewährenden \nDarlehens lediglich die Mutter des \nKlägers S. J. sein soll \nund daß ferner das Darlehen \nunverzinslich gewährt wird.\n\n11\n\n 5. Mit den vorstehenden \nVereinbarungen sehen die \nBeteiligten alle gegenseitigen \nAnsprüche für die Zeit vom \n22. Januar 1986 bis zum 30. April \n1987 als erledigt an.\n\n12\n\n 6. Jeder Beteiligte trägt seine \naußergerichtlichen Kosten selbst; \nGerichtskosten werden nicht \nerhoben.\n\n13\n\n 7. Die Beteiligten können den \nvorstehenden Vergleich durch \nschriftliche Anzeige zu der \nGerichtsakte bis zum 4. Oktober \n1990 widerrufen. Für den Fall eines \nWiderrufs verzichten die \nBeteiligten auf die Durchführung \neiner weiteren mündlichen \nVerhandlung.\"\n\n14\n\nMit am 24. Oktober 1990 beim Beklagten eingegangenem \nSchreiben beantragte der Kläger unter Hinweis auf § 5 BSHG, \nihm die im Vergleichswege vereinbarte Hilfe zur Pflege als \nDarlehen auch über den 30. April 1987 hinaus zu gewähren, \nsoweit dies die Belastbarkeit des Grundstückes zulasse. Diesen \nAntrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Mai 1991 ab, \nsoweit es sich um den Hilfezeitraum vom 1. Mai 1987 bis zum \n27. September 1990 handelte, und begründete dies damit, daß \neine rückwirkende Hilfegewährung nicht in Betracht komme. Erst \nfür die Zeit nach dem 27. September 1990 werde als Hilfe zur \nPflege ein durch Grundschuld zu sicherndes unverzinsliches \nSozialhilfedarlehen in Höhe von 25.000 DM gewährt, dessen \nSchuldner - mit Rücksicht auf eine zwischenzeitliche Änderung \nder Eigentumsverhältnisse am Hausgrundstück K. \nStraße 24 - beide Elternteile seien. \n\n15\n\nNach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger am \n7. August 1991 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, für seine \nAnspruchsberechtigung komme es entscheidend darauf an, seit \nwann der Beklagte Kenntnis vom Hilfebedarf gehabt habe. Da dem \nBeklagten schon seit dem erstmaligen Hilfeantrag vom \n25. November 1985 sämtliche Voraussetzungen für den zumindest \ndarlehensweise zu erfüllenden Anspruch auf Hilfe zur Pflege \nbekannt gewesen seien, läge diese Voraussetzung seit langem \nvor. Der gerichtliche Vergleich sei lediglich aus prozessualen \nGründen auf eine Hilfegewährung bis zum 30. April 1987 \nbeschränkt worden; das Gericht sei davon ausgegangen, daß der \nBeklagte auch über diesen Zeitpunkt hinaus auf der Grundlage \ndes Vergleiches darlehensweise Pflegegeld leisten werde. Es \nsei nicht ersichtlich, warum gerade dieses Datum im Hinblick \nauf die Kenntnis des Beklagten vom Hilfebedarf von \nausschlaggebender Bedeutung sein sollte; auch der zuständige \nSachbearbeiter des Beklagten habe wiederholt seinem \nUnverständnis darüber Ausdruck gegeben, daß das \nVerwaltungsgericht seinen Vergleichsvorschlag auf die Zeit bis \nzum Erlaß des Widerspruchsbescheides am 30. April 1987 \nbeschränkt habe. Es komme auch nicht darauf an, daß der Kläger \nzunächst eine nicht zurückzuzahlende Hilfe beantragt habe; \neiner darlehensweisen Hilfegewährung habe damals nicht \nzugestimmt werden können, weil der Beklagte eine jährliche \nVerzinsung des Hilfebetrages von 6,5 % gefordert habe. Soweit \ndem Kläger vorgehalten werde, nicht alsbald nach dem Abschluß \ndes gerichtlichen Vergleichs am 27. September 1990 den Antrag \nauf darlehensweise Hilfe zur Pflege für die streitige Zeit vom \n30. April 1987 bis zum 27. September 1990 gestellt zu haben, \nsei darauf zu verweisen, daß der zuständige Sachbearbeiter \nmehrfach geäußert habe, es müsse noch eine Regelung für diesen \nnicht vom gerichtlichen Vergleich erfaßten Zeitraum gefunden \nwerden. Im übrigen habe sich der Beklagte durch § 5 BSHG nicht \ndaran gehindert gesehen, rückwirkend für die Zeit vom \n28. September 1990 bis zum Tag der Antragstellung am \n22. Oktober 1990 Pflegegeld zu leisten.\n\n16\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n17\n\nden Beklagten unter teilweiser \nAufhebung seines Bescheides vom 10. Mai \n1991 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 10. Juli \n1991 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, \nfür die Zeit vom 1. Mai 1987 bis \neinschließlich zum 27. September 1990 \nHöchstpflegegeld gemäß § 69 Abs. 4 \nSatz 2 iVm § 24 Abs. 2 BSHG als \nDarlehen zu gewähren.\n\n18\n\nDer Beklagte hat zur Begründung seines Antrages auf \nKlageabweisung lediglich eine schriftliche Stellungnahme des \nfür den Kläger zuständigen Sachbearbeiters vorgelegt, worin \ndieser in Abrede stellt, die ihm vom Kläger zugeschriebenen \nÄußerungen gemacht zu haben; die Eltern des Klägers seien an \nden genannten Tagen gar nicht vorstellig geworden.\n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil \nder Klage stattgegeben.\n\n20\n\nMit der hiergegen erhobenen Berufung macht der Beklagte \ngeltend, sein im Verhandlungstermin vom 27. September 1990 vor \ndem Verwaltungsgericht anwesender Vertreter habe sich einer \nEinbeziehung eines weitergehenden Zeitraumes in den \ngerichtlichen Vergleich widersetzt; der jetzt zur Entscheidung \nstehende Zeitraum sei also bewußt ausgeklammert worden. Für \ndiesen Zeitraum fehle es an einem Hilfeantrag. Da er, der \nBeklagte, dem Kläger von Anfang an Sozialhilfe als Darlehen \nangeboten habe, ohne daß der Kläger dieses Angebot angenommen \nhabe, und da eine solche Hilfeleistung gegen den Willen des \nKlägers nicht möglich gewesen sei, hätten in der Vergangenheit \ndie Voraussetzungen für die einzig in Betracht kommende Art \nder Sozialhilfegewährung gerade nicht vorgelegen. Daher sei \ndas nunmehrige Begehren des Klägers auf eine - von § 5 BSHG \nausgeschlossene - rückwirkende Sozialhilfegewährung gerichtet. \nAußerdem verfehle eine nachträgliche Pflegegeldgewährung \nnotwendigerweise ihren Zweck, der darin liege, den \nPflegebedürftigen in die Lage zu versetzen, in seinem sozialen \nUmfeld durch finanzielle Leistungen Anreize zur \nPflegebereitschaft zu geben bzw. die Pflegebereitschaft zu \nerhalten; vielmehr solle nach dem ausdrücklichen Bekunden der \nEltern des Klägers das begehrte Pflegegeld der Auffüllung \nihres Vermögens dienen. \n\n21\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n23\n\nDer Kläger beantragt, \n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nEr macht geltend, der Anspruch auf Sozialhilfe setze keinen \nAntrag des Hilfesuchenden, sondern lediglich die Kenntnis des \nSozialhilfeträgers vom Hilfebedarf voraus; dem Beklagten seien \nvon Anfang an alle Voraussetzungen für die darlehensweise \nHilfegewährung bekannt gewesen. Wenn ihm, dem Kläger, die \nAblehnung eines Darlehens vorgehalten werde, müsse auch \nbedacht werden, daß der Beklagte lediglich ein verzinsliches \nDarlehen angeboten habe; erst das Verwaltungsgericht habe \nklargestellt, daß eine Verzinsung der Darlehenssumme nicht in \nBetracht komme. Es treffe auch nicht zu, daß seine Eltern \nlediglich die Absicht hätten, mit der beantragten Hilfe ihr \nVermögen aufzufüllen; vielmehr hätten sie in der Vergangenheit \nnotwendige Pflegeleistungen aus ihrem Vermögen abdecken \nmüssen, weil der Beklagte keine Hilfe zur Pflege gewährt \nhabe.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Verfahrensakten dieses Verfahrens sowie der \nStreitsache 8 K 1701/87 VG Gelsenkirchen und auf die \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) Bezug \ngenommen.\n\n27\n\n II.\n\n28\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten gemäß \n§ 130a VwGO nach entsprechender Anhörung der Beteiligten durch \nBeschluß, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und \neine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. \n\n29\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat \nder Klage zu Recht stattgegeben. \n\n30\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat \nAnspruch auf die darlehensweise Gewährung von \nSchwerstpflegegeld für den Zeitraum vom 1. Mai 1987 bis zum \n27. September 1990, so daß die ihm diesen Anspruch versagenden \nBescheide des Beklagten rechtswidrig sind und ihn in seinen \nRechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n31\n\nDer Anspruch des Klägers auf das Schwerstpflegegeld ergibt \nsich aus § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG. Danach beläuft sich das \nPflegegeld für die in § 24 Abs. 2 BSHG iVm der Verordnung zur \nDurchführung des § 24 Abs. 2 Satz 1 des \nBundessozialhilfegesetzes (heutige Bezeichnung: Verordnung zur \nDurchführung des § 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe b des \nBundessozialhilfegesetzes) vom 28. Juni 1974 (BGBl. I S. 1365) \ngenannten Personen auf den jeweils geltenden Höchstbetrag. \nDabei kann vorab in Übereinstimmung mit der offenkundig von \nbeiden Beteiligten geteilten Auffassung davon ausgegangen \nwerden, daß der Kläger im streitbefangenen Zeitraum die \nmedizinischen Voraussetzungen für die Gewährung des \nSchwerstpflegegeldes erfüllte. Weiter bestehen auch für den \nSenat keine Zweifel daran, daß im Hinblick auf das \nGrundeigentum der Eltern des Klägers nach Maßgabe der §§ 28, \n88 und 89 BSHG eine Leistung von Sozialhilfe lediglich als \nDarlehen in Betracht kam. \n\n32\n\nDer darlehensweisen Leistungspflicht des Beklagten steht \nauch weder im Wege, daß der Antragsteller zu spät, nämlich \nerst am 24. Oktober 1990, Wunsch und Bereitschaft zu einer \ndarlehensweisen Hilfegewährung erklärt hat, noch daß die \nGewährung der Hilfe zur Pflege ihrem Zweck der Deckung eines \ngegenwärtigen Bedarfs nicht mehr genügen könnte.\n\n33\n\nDie vom Beklagten in den Mittelpunkt seiner Darlegungen \ngestellte Bestimmung des § 5 Abs. 1 BSHG greift schon nach \nihrem Wortlaut nicht anspruchsausschließend ein. Nach dieser \nVorschrift setzt die Sozialhilfe (erst) ein, sobald dem Träger \nder Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen die \nVoraussetzungen für die Gewährung bekannt werden; hingegen \nkommt es auf einen förmlichen Antrag auf Sozialhilfe nicht an. \nVorliegend war dem Beklagten jedenfalls seit dem erstmaligen \nHilfeantrag der Eltern des Klägers am 25. November 1985 und \nseinen sich zeitnah anschließenden Ermittlungen bekannt, daß \nder Kläger aufgrund seiner Behinderungen höchstgradig \npflegebedürftig war. Darüber hinaus verfügte der Beklagte \nalsbald nach dem 25. November 1985 auch über die Kenntnisse, \ndie er für die Einschätzung der wirtschaftlichen \nHilfevoraussetzungen benötigte, und war insbesondere über die \ntatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse hinsichtlich des \ndamals allein der Mutter und nunmehr beiden Elternteilen des \nKlägers gehörenden Hausgrundstückes K. Straße 24 \nin H. informiert. Daß zwischen den Beteiligten zumindest \nbis zum Abschluß des Verfahrens 8 K 1701/87 vor dem \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen unterschiedliche Auffassungen \ndarüber bestanden, ob dieses Grundstück als verwertbares \nVermögen jedenfalls einer zuschußweisen Hilfeleistung \nentgegensteht, ändert an dieser Kenntnis nichts; denn das \nEinsetzen der Sozialhilfe nach § 5 Abs. 1 BSHG hängt nur von \nder Faktenkenntnis des Sozialhilfeträgers ab, nicht hingegen \nvon einer darauf aufbauenden (zutreffenden) rechtlichen \nSubsumtion. Woran es jedenfalls bis zum Abschluß des genannten \nVerwaltungsstreitverfahrens am 27. September 1990 mangelte, \nwar nicht die Kenntnis des Beklagten über die für die \nHilfegewährung relevanten tatsächlichen Umstände, sondern \n- mangels Einverständnisses des Klägers - lediglich die \nRealisierbarkeit der Hilfe in der Form, wie sie dem Beklagten \nseinerzeit im einzelnen vorschwebte, das heißt als \nverzinsliches Darlehen. Derartige Fälle regelt § 5 Abs. 1 BSHG \nnicht.\n\n34\n\nDem Anspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, daß \n- als Grundvoraussetzung für jegliche Hilfegewährung - ein \nsozialhilferechtlicher Bedarf nicht (mehr) festgestellt werden \nkönnte. Dabei trifft es im Ausgangspunkt zu, daß Sozialhilfe \ngrundsätzlich nicht zur Behebung einer Notlage gefordert \nwerden kann, die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung nicht mehr gegeben ist.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April \n1992 - 5 C 12.87 -, BVerwGE 90, 154 \n= FEVS 43, 59 = NVwZ 1993, 369 = DVBl. \n1992, 1479 = DÖV 1993, 37 = NDV \n1992, 337; OVG NW, Urteil vom 14. April \n1994 - 24 A 4182/92 -.\n\n36\n\nVon Ausnahmefällen abgesehen kommt somit eine \nEinstandsverpflichtung des Sozialhilfeträgers nicht mehr in \nBetracht, wenn der Hilfesuchende den von ihm geltend gemachten \nBedarf zwischenzeitlich anderweitig gedeckt hat, sei es auch \nunter Eingehung von (fortbestehenden) Verbindlichkeiten. \n\n37\n\nVorliegend kommt der genannte Grundsatz schon mangels einer \nzwischenzeitlichen Bedarfsdeckung nicht zum Tragen; der \nAnnahme einer anspruchsausschließenden Bedarfsdeckung stehen \nWesen und Zweck des Pflegegeldes nach § 69 Abs. 3 und 4 BSHG \nentgegen, die das Bundesverwaltungsgericht\n\n38\n\n- Urteil vom 14. März 1991 \n- 5 C 8.87 -, BVerwGE 88, 86 = FEVS \n41, 401 = NDV 1991, 261; vgl. auch \nBVerwG, Urteile vom 4. Juni 1992 \n- 5 C 82.88 -, BVerwGE 90, 217 = FEVS \n43, 109 = NVwZ 1993, 66 = ZfSH/SGB \n1993, 76 = NDV 1993, 27, und vom \n25. März 1993 - 5 C 45.91 -, BVerwGE \n92, 220 = FEVS 43, 456 = NVwZ 1994, 490 \n= DVBl. 1993, 797 = DÖV 1993, 772 = NDV \n1993, 355 -\n\n39\n\ndahingehend umschrieben hat, daß es den gesteigert \nPflegebedürftigen in den Stand versetzen solle, vielfältige \nAufwendungen zu bestreiten, ohne entsprechende Aufwendungen im \neinzelnen nachweisen zu müssen; das Pflegegeld solle den \nBedarf decken, der dem Pflegebedürftigen durch seine \nAufwendungen für die Inanspruchnahme der benötigten Pflege \nentsteht. Keinesfalls handele es sich bei dem Pflegegeld daher \num ein Entgelt für die Pflegeperson. Der Gesetzgeber gehe \nnämlich davon aus, daß Wartung und Pflege durch nahestehende \nPersonen oder im Wege der Nachbarschaftshilfe (§ 69 Abs. 2 \nSatz 1 BSHG) unentgeltlich geleistet werden; erst für die \nneben oder anstelle der Wartung und Pflege durch sie \nerforderliche Heranziehung einer besonderen Pflegekraft sei \nvom Gesetz eine Kostenübernahme vorgesehen (§ 69 Abs. 2 Satz 3 \nBSHG). Das pauschalierte Pflegegeld diene demgegenüber nur \ndazu, es dem Pflegebedürftigen zu ermöglichen, sich die \nunentgeltliche Pflegebereitschaft einer nahestehenden Person \noder eines Nachbarn (durch Übernahme von deren Aufwendungen \noder auch durch kleinere Zuwendungen) zu erhalten. Nach der \nFassung und Systematik des Gesetzes solle mit dem Pflegegeld \ndemnach nicht unmittelbar der Pflegebedarf gedeckt werden. \nVielmehr gehe das Gesetz davon aus, daß der unmittelbare \nPflegebedarf bereits durch - voraussetzungsgemäß \nunentgeltliche - Pflegeleistungen gedeckt sei.\n\n40\n\nAusgehend von dieser Rechtsprechung, der auch das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \ngefolgt ist,\n\n41\n\nvgl. etwa Beschluß vom 31. Juli 1996 \n- 24 B 1513/96 -, m.w.N.,\n\n42\n\nkann eine anspruchsvernichtende zwischenzeitliche \nBedarfsdeckung nicht schon daraus abgeleitet werden, daß dem \nKläger auch während des streitigen Zeitabschnittes zwischen \ndem Erlaß des Widerspruchsbescheides am 30. April 1987 und dem \nAbschluß des gerichtlichen Vergleichs am 27. September 1990 \nvon seinen Eltern die notwendige Pflege zuteil geworden ist. \nVielmehr ist davon auszugehen, daß das Ausbleiben des \nPflegegeldes in der genannten Zeitspanne zu Einbußen geführt \nhat, die nicht anderweitig ausgeglichen werden konnten und \nderen nachträgliche Befriedigung durch eine \"rückwirkende\" \nSozialhilfegewährung prinzipiell möglich geblieben ist. Dabei \nist insbesondere auf die Aufgabe des Pflegegeldes abzustellen, \ndem Pflegebedürftigen die erforderlichen Mittel zur Verfügung \nzu stellen, um die Pflegebereitschaft seiner Pflegepersonen \naufrecht zu erhalten und zu fördern. Für sein Anliegen, den \nPflegepersonen deren finanzielle Aufwendungen für die \nAufrechterhaltung der unentgeltlich erbrachten Pflege zu \nerstatten bzw. sich die Pflegepersonen durch gelegentliche \nAufmerksamkeiten \"gewogen\" zu erhalten, ist der jeweilige \nPflegebedürftige nicht in dem Maße auf regelmäßige \nMittelzuflüsse angewiesen, wie dies etwa bei der Finanzierung \neiner entgeltlichen Pflege durch außenstehende Dritte der Fall \nwäre. Es ist ohne weiteres vorstellbar, daß Pflegepersonen, \ndie dem Hilfebedürftigen persönlich nahestehen, auch über \neinen längeren, gegebenenfalls sogar wie vorliegend nach \nJahren zu bemessenden Zeitraum hinweg ihr pflegerisches \nEngagement auf dem bisherigen Niveau fortführen, ohne zeitnah \neine materielle Anerkennung dafür zu erhalten; dies erscheint \ninsbesondere dann als naheliegend, wenn wie im gegebenen Fall \nmit dem Sozialhilfeträger über die Pflegegeldgewährung \ngestritten wird und daher während dieser Zeit eine gewisse \nAussicht auf eine nachträgliche Zahlung des Pflegegeldes und \ndamit auf ein nachfolgendes \"Sich-Erkenntlich-Zeigen\" des \nPflegebedürftigen bei seinen Pflegepersonen besteht. \nDemgegenüber müßte die motivierende Wirkung des Pflegegeldes \nnotwendigerweise entfallen, wenn die Vorenthaltung des \nPflegegeldes für einen bestimmten Zeitraum bereits für sich \ngenommen einer späteren Nachentrichtung entgegenstünde. \nEntsprechendes gilt für etwaige sonstige Aufwendungen zur \nSicherstellung der Pflege, die wegen ihrer denkbaren Vielfalt \neiner näheren Umschreibung nicht zugänglich sind, wobei \nbeispielhaft etwa an die Anschaffung oder Installation von \nGegenständen zur Erleichterung täglich anfallender \nPflegeverrichtungen zu denken ist; auch derartige Aufwendungen \nsind typischerweise nicht an feste Zeitabschnitte gebunden und \nkönnen jedenfalls in aller Regel aufgeschoben und später \nnachgeholt werden. \n\n43\n\nSchließlich ist auch kein sonstiger materiellrechtlicher \noder prozessualer Gesichtspunkt ersichtlich, der dem Kläger \ndie Geltendmachung eines Anspruches auf Pflegegeldgewährung \nfür den Zeitraum vom 1. Mai 1987 bis zum 27. September 1990 \nverwehren könnte. Diejenigen Gründe, die offenkundig dazu \ngeführt haben, daß der genannte Zeitraum im gerichtlichen \nVergleich vom 27. September 1990 ausgespart worden ist, stehen \neiner erfolgreichen nachträglichen Geltendmachung des \nAnspruches nicht entgegen. Der anwaltlich vertretene Kläger \nhat offenkundig von der Einbeziehung des hier streitigen \nHilfezeitraumes in das Klageverfahren abgesehen - und darauf \nfußend die Beteiligten von einer Einbeziehung in den \ngerichtlichen Vergleich -, weil dem Verwaltungsgericht aus \nprozeßrechtlichen Gründen ohnehin eine streitige \nSachentscheidung hierüber verwehrt gewesen wäre. Denn ein \nAnspruch auf Leistungen der Sozialhilfe kann grundsätzlich nur \nin dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand \nverwaltungsgerichtlicher Kontrolle gemacht werden, in dem der \nTräger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. April \n1992 - 5 C 1.88 -, FEVS 43, 19 = NVwZ \n1993, 995 = DVBl. 1992, 1482 = NDV \n1992, 339, und vom 31. August 1995 \n- 5 C 9.94 -, BVerwGE 99, 149 = FEVS \n46, 221 = NJW 1996, 2588 = DÖV \n1996, 330 = DVBl. 1996, 305.\n\n45\n\nDie hierfür maßgebenden Gründe hindern die \nSozialhilfebehörde jedoch nicht daran, einen Hilfefall für die \nZeit nach einer abschließenden Verwaltungsentscheidung zu \nprüfen und gegebenenfalls einer positiven Entscheidung \nzuzuführen. Vielmehr liegt der wesentliche Grund für die \nVersagung einer Sachentscheidungsbefugnis der \nVerwaltungsgerichte gerade darin, daß es Angelegenheit der \nSozialhilfebehörde (und nicht der Gerichte) ist, den Hilfefall \nauch nach einer Entscheidung der Widerspruchsbehörde für die \nnachfolgende Zeit \"unter Kontrolle zu halten\".\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. April \n1992 - 5 C 1.88 - und vom 31. August \n1995 - 5 C 9.94 -, jeweils a.a.O.\n\n47\n\nEbensowenig kann in der früheren Ablehnung einer \ndarlehensweisen Hilfegewährung durch die Eltern des Klägers \nein tragfähiger Grund für die Versagung der nunmehr begehrten \nHilfe zur Pflege als Darlehen erblickt werden, etwa unter dem \nrechtlichen Gesichtspunkt der Anspruchsverwirkung bzw. eines \ngegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden - und dem \nKläger zuzurechnenden - widersprüchlichen Verhaltens. Gegen \neine Verwirkung bzw. ein treuwidriges Verhalten spricht \nbereits, daß es den Eltern des Klägers nicht angesonnen werden \nkonnte, den zwar letzten Endes rechtlich nicht fundierten, \naber andererseits auch nicht ohne nähere Prüfung sogleich von \nder Hand zu weisenden Anspruch auf eine Pflegegeldgewährung \nals nicht rückzuerstattenden Zuschuß von vornherein zugunsten \neiner für sie weniger günstigen Darlehenslösung aufzugeben. \nIndem sie unter Berufung darauf, ihr Hausgrundstück sei als \nHeimstatt der Familie iSv § 88 BSHG von einer Verwertung \nfreigestellt, eine nicht zurückzuzahlende Pflegegeldzahlung \nbeansprucht und diesen Anspruch einer gerichtlichen \nNachprüfung unterstellt haben, haben sie von \nselbstverständlichen und legitimen Rechten Gebrauch gemacht; \neine Treuwidrigkeit kann darin nicht gesehen werden. Eine \nsolche Treuwidrigkeit liegt auch nicht darin, daß die Eltern \ndes Klägers bis zur mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht am 27. September 1990 nicht mit einer \nGewährung des Pflegegeldes als Darlehen einverstanden waren. \nDa der Beklagte den Eltern des Klägers bis zu jenem Termin \nlediglich ein verzinsliches Sozialhilfedarlehen angeboten \nhatte, konnte diesen auch nicht zugemutet werden, einerseits \ndas Darlehensangebot anzunehmen und andererseits vor dem \nVerwaltungsgericht eine Umwandlung der darlehensweisen \nHilfegewährung in eine zuschußweise Hilfe zu erstreiten. Diese \ngleichsam zweigleisige Vorgehensweise hätte nämlich für die \nEltern des Klägers das Risiko beinhaltet, im Falle des \nScheiterns ihrer Bemühungen um die Erlangung einer \nPflegegeldleistung als Zuschuß Schuldner eines verzinslichen \nDarlehens zu sein. Wenn sie sich statt dessen für ein Vorgehen \nentschieden haben, das ihnen im aus ihrer Sicht ungünstigeren \nFalle zumindest die mit jährlich 6,5% nicht unbeträchtliche \nZinsbelastung ersparte, und erst mit einer darlehensweisen \nHilfeleistung einverstanden waren, nachdem der Beklagte sein \nZinsverlangen fallengelassen hatte, ist das nachvollziehbar \nund keineswegs im Sinne von § 242 BGB rechtsethisch zu \nmißbilligen. Ob das Zinsverlangen des Beklagten einer \nrechtlichen Überprüfung standgehalten hätte,\n\n48\n\nvgl. hierzu etwa Schlette, \nSozialhilfe als Darlehen \n- Anwendungsfälle, Rechtsnatur, \nGestaltungsmöglichkeiten, ZFSH/SGB \n1998, 154 (162 f.), m.w.N.,\n\n49\n\nist überdies zweifelhaft, muß aber in diesem Zusammenhang \nnicht abschließend erörtert werden.\n\n50\n\nEine Anspruchsverwirkung bzw. ein widersprüchliches \nVerhalten liegt schließlich auch nicht darin, daß die Eltern \ndes Klägers nicht bereits im Verhandlungstermin vom \n27. September 1990 bzw. unmittelbar danach, sondern erst am \n24. Oktober 1990 beim Beklagten die Hilfegewährung auf \nDarlehensbasis für die Zeit nach dem 30. April 1987 beantragt \nhaben. Unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, daß sich \ndie Beteiligten in dem gerichtlichen Vergleich vom \n27. September 1990 unter Ziffer 7 den Widerruf des Vergleiches \nbis zum 4. Oktober 1990 vorbehalten hatten und es, da der \nWiderruf gegenüber dem Gericht zu erklären war, einige weitere \nTage dauerte, bis die Beteiligten sicher auf die \nDauerhaftigkeit der im Vergleich vereinbarten Regelung \nvertrauen konnten, erscheint der Zeitablauf bis zum \n24. Oktober 1990 nicht so erheblich, als daß der Beklagte von \neinem Verzicht des Klägers auf eine Sozialhilfegewährung für \nden noch offenen Zeitraum ausgehen durfte. Auch sonstige \nGründe, die für sich genommen oder in Verbindung mit dem \nVerstreichenlassen von fast vier Wochen bis zum Hilfeantrag \nein schützenswertes Vertrauen des Beklagten auf ein Absehen \nvon der nachträglichen Geltendmachung des streitbefangenen \nSozialhilfeanspruches durch den Kläger hätten begründen \nkönnen, sind nicht hervorgetreten.\n\n51\n\nAbschließend sieht sich der Senat nicht dazu veranlaßt, \nauch Regelungen über die Ausgestaltung des \nDarlehensverhältnisses für den streitigen Zeitraum zu treffen, \nalso insbesondere den Beteiligten Regelungen über die \nRückzahlungsmodalitäten, die dingliche Sicherung oder die \nVerzinsung des Sozialhilfedarlehens vorzugeben. Mit Blick auf \nden gerichtlichen Vergleich vom 27. September 1990, den darauf \nBezug nehmenden Hilfebescheid des Beklagten vom 27. Februar \n1991 sowie den Bescheid des Beklagten vom 10. Mai 1991, soweit \ndarin unter Ziffer 2 die Sozialhilfegewährung für die Zeit ab \ndem 1. Januar 1991 geregelt worden ist, sei lediglich darauf \nhingewiesen, daß wesentliche Abweichungen zu Lasten des \nKlägers, etwa hinsichtlich der Verzinslichkeit des zu \ngewährenden Darlehens, schwerlich als ermessensgerechte \nEntscheidung betrachtet werden könnten. \n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und \n188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11 und 711 \nder Zivilprozeßordnung.\n\n53\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308517","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-07/16-a-6682-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308517","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308517","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-07/16-a-6682-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308517","retrieved":"2026-07-09 03:37:40.989411+00:00"}}