{"status":"available","doknr":"OLD308525","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1203.6B2336.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-12-03","aktenzeichen":"6 B 2336/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme \naußergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht zuzulassen. Der von dem \nAntragsgegner geltend gemachte Zulassungsgrund des § 146 \nAbs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greift nicht durch. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung untersagt, die dem Polizeipräsidium X \nzum 00.00.00 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 13 \nBBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die \nBewerbung des Antragstellers unanfechtbar entschieden worden \nist: Die vom Antragsgegner beabsichtigte Beförderung des \nBeigeladenen sei nach summarischer Prüfung rechtlich zu \nbeanstanden. Es sei nicht ausgeschlossen, daß ein etwaiges \nHauptsacheverfahren des Antragstellers gegen die ihm vom \nPolizeipräsidenten X unter dem 00.00.00 erteilte dienstliche \nRegelbeurteilung mit der Gesamtnote von 4 Punkten \"Die \nLeistung und Befähigung... übertreffen die Anforderungen\" \nErfolg haben und der (lebens- und dienstältere) Antragsteller \ndie dem Beigeladenen vom Polizeipräsidenten X mit dienstlicher \nRegelbeurteilung vom 00.00.00 zuerkannte Gesamtnote \n(Beurteilungsergebnis) von 5 Punkten \"Die Leistung und \nBefähigung... übertreffen die Anforderungen in besonderem \nMaße\" ebenfalls erreichen werde. Die vom Polizeipräsidenten \nals Endbeurteiler gegebene und an sich tragfähige Begründung \nfür die Festsetzung der Gesamtnote des Antragstellers auf 4 \nPunkte gegenüber dem auf 5 Punkte lautenden Vorschlag des \nErstbeurteilers sei angesichts der Besonderheiten des \nvorliegenden Falles nicht nachvollziehbar. \n\n4\n\nUnter den in dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde \nangesprochenen Gesichtspunkten, \n\n5\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom \n9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt 1997, 1342, \n\n6\n\nergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, daß das \nVerwaltungsgericht dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung zu Recht stattgegeben hat. \n\n7\n\nDer Antragsgegner macht geltend, der Endbeurteiler habe in \nder die Zeit vom 00.00.00 bis zum 00.00.00 betreffenden \ndienstlichen Regelbeurteilung des Antragstellers vom 00.00.00 \nalle Gründe für die Herabsetzung des Beurteilungsergebnisses \nvon 5 auf 4 Punkte klar und deutlich aufgezeigt. Daß in einer \nvorangegangenen, den gleichen Beurteilungszeitraum \nbetreffenden und vom Dienstherrn zurückgezogenen dienstlichen \nRegelbeurteilung des Antragstellers vom 00.00.00 alle der \nGesamtnote \"4 Punkte\" zugrundeliegenden einzelnen \nHauptmerkmale mit 4 Punkten bewertet worden seien, liege \ndaran, daß der Endbeurteiler die Gesamtnote schlüssiger und \nbesser nachvollziehbar habe machen wollen. Eine weitere, der \nletztgenannten dienstlichen Beurteilung vorangegangene und vom \nDienstherrn ebenfalls zurückgezogene dienstliche \nRegelbeurteilung des Antragstellers vom 00.00.00 - die in den \nHauptmerkmalen und in der Gesamtnote wie die nunmehr erteilte \ndienstliche Beurteilung vom 00.00.00 lautete und den \nBeurteilungszeitraum \"00 bis 00\" betraf - habe inhaltlich im \nwesentlichen auch erst die Zeit ab dem 00.00.00 umfaßt. Die in \nder dienstlichen Beurteilung vom 00.00.00 vorgenommenen \nAbweichungen von dem Beurteilungsvorschlag seien eindeutig \ndurch die Beurteilerbesprechung gedeckt, die der \nzurückgezogenen dienstlichen Beurteilung vom 00.00.00 zugrunde \ngelegen habe. Dem gesamten Verfahren habe immer die Gesamtnote \n\"4 Punkte\" zugrunde gelegen. \n\n8\n\nDieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit des \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage zu \nstellen. Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht darin zu, daß \ndie in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom \n00.00.00 gegebene Begründung des Endbeurteilers für seine \nAbweichung von dem Beurteilungsvorschlag bei dem Hauptmerkmal \n\"Leistungsergebnis\" und bei der Gesamtnote angesichts der \nBesonderheiten des Falles nicht den gemäß Tz. 9.2 Abs. 2 \nSatz 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1996, SMBl NW \n203034, zu stellenden Anforderungen genügt.\n\n9\n\nVgl. zum Umfang der Begründungspflicht im \nallgemeinen aber OVG NW, Urteile vom 8. Juli 1997 \n- 6 A 6051/95 - und - 6 A 6058/95 - sowie \nBeschlüsse vom 4. September 1998 - 6 A 4232/96 - \nund 6 A 5658/96 -, zu den grundsätzlich \nvergleichbaren Richtlinien für die dienstliche \nBeurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des \nInnenministeriums (Runderlaß des \nInnenministeriums vom 25. Mai 1991, MBl. NW \n786).\n\n10\n\nIm Streitfall verdient vor allem die Besonderheit \nErwähnung, daß schon das Zustandekommen der Bewertung der \nHauptmerkmale durch den Endbeurteiler in der dienstlichen \nBeurteilung vom 00.00.00 rechtlich nicht unbedenklich \nerscheint. \n\n11\n\nDie Bedenken in diesem Zusammenhang ergeben sich bereits \ndaraus, daß der Endbeurteiler die der Gesamtnote \nzugrundeliegenden Hauptmerkmale der dienstlichen Beurteilung \nvom 00.00.00 zwischendurch - in der zurückgezogenen \ndienstlichen Beurteilung vom 00.00.00 - einheitlich auf 4 \nPunkte festgelegt hatte. Demgegenüber hat er in der \ndienstlichen Beurteilung vom 00.00.00 - wie schon in der \nebenfalls zurückgezogenen dienstlichen Beurteilung vom \n00.00.00 - lediglich das Hauptmerkmal \"Leistungsergebnis\" \nentgegen dem insoweit auf 5 Punkte lautenden \nBeurteilungsvorschlag auf 4 Punkte festgesetzt. Im übrigen ist \ner wieder dem Beurteilungsvorschlag zu den weiteren drei \nHauptmerkmalen \"Leistungsverhalten\" (5 Punkte), \n\"Sozialverhalten\" (4 Punkte) und \"Mitarbeiterführung\" (5 \nPunkte) gefolgt. Diese schwankende Bewertung führt ferner zu \nZweifeln daran, ob die Herabstufung des Hauptmerkmals \n\"Leistungsergebnis\" von 5 auf 4 Punkte rechtlich \nbeanstandungsfrei ist. Zudem lag nach dem Vorbringen des \nAntragsgegners dieser Herabstufung - und damit auch der der \nGesamtnote, bei welcher das Hauptmerkmal \"Leistungsergebnis\" \nam stärksten gewichtet wurde - die Erwägung zugrunde, daß der \nAntragsteller auf seinem Dienstposten nicht mit vergleichbar \nhohen Anforderungen wie andere Beamte der Vergleichsgruppe \nbelastet gewesen sei. Dies ist nicht ohne weiteres damit in \nEinklang zu bringen, daß der Punktwert für das \nLeistungsergebnis die Anforderungen des jeweiligen \nDientspostens zur Grundlage hat; das kommt auch in der \nDefinition unter II.2 der dienstlichen Beurteilung für das \nHauptmerkmal \"Leistungsergebnis\" (\"Klärung der Frage, was \njemand mit welchen Zeitaufwand in welcher Qualität geleistet \nhat\") zum Ausdruck. Damit ist die Erwägung, das \nLeistungsergebnis des Antragstellers habe die Anforderungen \nnicht in besonderem Maße übertroffen, weil diese geringer als \nbei den vergleichbaren Beamten gewesen seien, möglicherweise \nnicht zu vereinbaren. \n\n12\n\nHiernach ist dem Antragsteller durch die vom \nVerwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung eine \nÜberprüfung der Rechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung, \num die es geht, in einem Hauptsacheverfahren zu ermöglichen. \nDaran ändert nichts das Vorbringen des Antragsgegners in dem \nVerfahren auf Zulassung der Beschwerde, der Endbeurteiler habe \nin der vormaligen dienstlichen Beurteilung vom 00.00.00 die \nHauptmerkmale lediglich aus Gründen der \"größeren \nSchlüssigkeit und besseren Nachvollziehbarkeit\" der \nunverändert für angebracht gehaltenen Gesamtnote durchgehend \nmit ebenfalls 4 Punkten bewertet. Im Gegenteil werden die \naufgezeigten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der \ndienstlichen Beurteilung durch diesen Vortrag, der auch auf \nandere als die in der dienstlichen Beurteilung für die \nHerabsetzung der Gesamtnote angeführten Gründe hindeuten \nkönnte, zusätzlich erhärtet.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. \n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 \nAbs. 3 des Gerichtskostengesetzes. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308525","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-03/6-b-2336-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308525","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308525","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-03/6-b-2336-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308525","retrieved":"2026-07-09 03:37:41.687796+00:00"}}