{"status":"available","doknr":"OLD308526","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1203.25A361.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-12-03","aktenzeichen":"25 A 361/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die \nBerufung zurückgenommen worden ist.\n\nIm übrigen wird die Berufung der Kläger zu 1. und 2. \nzurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger \ndürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1958 in F. geborene Kläger zu 1. und \nseine 1964 ebenfalls in F. geborene \nEhefrau, die Klägerin zu 2., sind - wie auch die \ngemeinsamen 1985 und 1990 geborenen Töchter, die \nKlägerinnen zu 3. und 4. - türkische \nStaatsangehörige. Sie reisten im Mai 1995 in das \nBundesgebiet ein.\n\n3\n\nAm 15. Mai 1995 stellten sie einen Asylantrag. \nDer Kläger zu 1. trug bei seiner persönlichen \nAnhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 17. Mai \n1995 vor, von 1990 an von den Militärkräften \nunterdrückt worden zu sein; sie hätten in den \nJahren 1990 bis 1995 verlangt, sich als \nDorfschützer zur Verfügung zu stellen. 1993 sei \nder Kläger zu 1. für einen Monat inhaftiert \nworden. Er sei zunächst drei Tage in O. in \nHaft gewesen und dort gefoltert worden. Später \nsei er in das Gefängnis in N. gebracht \nworden. Am 27. Dezember 1993 sei er mangels \nBeweisen freigelassen worden. Im Jahre 1994 sei \ner mehrmals zur Gendarmeriewache gebracht worden, \nmanchmal sei es jeden Monat, manchmal erst nach \nzwei oder drei Monaten gewesen. Er sei immer \nwieder gefragt worden, ob Guerillas ins Dorf \nkommen und ob er ihnen helfen würde. Er sei \nmanchmal einen Tag, aber auch schon mal zwei Tage \nauf der Wache gewesen. Zum letzten Mal sei er am \n20. Januar 1995 auf der Gendarmeriewache gewesen \nund dort 5 Tage lang geblieben. Er sei dort auch \ngefoltert worden. Die Sicherheitskräfte hätten \nangedroht, sämtliche Wohnungen im Dorf zu \nzerstören, falls sich nicht Dorfschützer zur \nVerfügung stellen würden. Schließlich seien \nsowieso alle Wohnungen zerstört worden. Am \n10. Februar 1995 sei sein Hof, wo seine Tiere \ngelebt hätten, niedergebrannt worden. Im weiteren \nVerlauf der Anhörung gab der Kläger zu 1. an, \nbereits nach einem Tag, am 21. Januar 1995, \nwieder freigelassen worden zu sein. Manchmal sei \ner fünf Tage, manchmal 10 Tage auf der \nGendarmeriewache gewesen. Das letzte Mal sei er \nam 3. oder 4. Februar 1995 zur Gendarmeriewache \ngebracht worden. Ihm sei eine Bedenkzeit zur \nÜbernahme des Dorfschützeramtes eingeräumt \nworden. Am 28. Februar 1995 habe er sein \nHeimatdorf in Richtung Istanbul verlassen. Am \n20. März 1995 sei er in das Heimatdorf \nzurückgekehrt, um sein Vieh zu verkaufen. Für \nseine 70 Schafe habe er 4.000 Dollar erlöst. \nWegen der Unterdrückung habe man nicht länger im \nDorf bleiben können; die Guerillas, denen er \nLebensmittel in die Berge gebracht habe, hätten \netwas verlangt und im Fall mangelnder \nUnterstützung Drohungen ausgesprochen. Da man \nauch von Seiten des Militärs bedroht worden sei, \nhabe man zwischen zwei Fronten gestanden. \nAußerdem seien sie auch wegen ihres alevitischen \nGlaubens unterdrückt worden. Am 22. März 1995 sei \ner wiederum nach Istanbul gefahren. Die \nKlägerinnen zu 2. bis 4. seien am 8. Mai 1995 \nnach Istanbul nachgereist. Am 13. Mai 1995 seien \nsie von Istanbul in die Bundesrepublik \nDeutschland geflogen; wo das Flugzeug gelandet \nsei, wisse er nicht.\n\n4\n\nDie Klägerin zu 2. gab bei ihrer persönlichen \nAnhörung durch das Bundesamt an, die \nSicherheitskräfte seien sehr oft ins Dorf \ngekommen und hätten ihre Wohnung durchsucht. Das \nletzte Mal seien sie gekommen, kurz bevor sie das \nDorf verlassen hätten. Sie hätten sie geprügelt \nund nach dem Kläger zu 1. befragt. Die \nSicherheitskräfte hätten den Vorwurf erhoben, daß \nsie den Guerillas helfen würden. Als die Wohnung \nniedergebrannt worden sei, sei sie zu ihrer \nSchwiegermutter gegangen, wo sie sich zwei bis \ndrei Monate lang aufgehalten habe. Der Kläger \nzu 1. sei nicht festgenommen worden, jedoch sei \ner ein paarmal zur Polizeiwache gebracht worden. \nIhm sei vorgeworfen worden, die Guerillas zu \nunterstützen. Beim letzten Mal sei er zur \nGendarmeriewache gebracht worden, weil man ihn \nals Dorfschützer habe gewinnen wollen. PKK-Leute \nhätten jedoch gesagt, daß sie den Kläger zu 1. \nerschießen würden, wenn er Dorfschützer werden \nwürde. Deshalb habe der Kläger zu 1. das Dorf \nverlassen. Als sie mit den Klägerinnen zu 3. und \n4. nach Istanbul gereist sei, habe sich der \nKläger zu 1. bereits seit zwei Monaten dort \naufgehalten. Zwei weitere Kinder hätten sie in \nder Türkei zunächst zurückgelassen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 15. Januar 1996, zugestellt \nam 29. Januar 1996, lehnte das Bundesamt den \nAntrag auf Anerkennung als Asylberechtigte und \nauf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG ab, stellte fest, daß \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht \nvorliegen, und forderte die Kläger unter \nAbschiebungsandrohung zum Verlassen des \nBundesgebietes innerhalb eines Monats nach \nunanfechtbarem Abschluß des Asylverfahrens \nauf.\n\n6\n\nDie Kläger haben am 30. Januar 1996 Klage \nerhoben. Zur Begründung haben sie zusätzlich \ninsbesondere auf die Teilnahme an Demonstrationen \nin der Bundesrepublik Deutschland und auf die \nAnerkennung von Verwandten als Asylberechtigte \nhingewiesen.\n\n7\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter \nAufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes vom \n15. Ja-nuar 1996 zu \nverpflichten, sie als \nAsylberechtigte \nanzuerkennen, \nfestzustellen, daß die \nVoraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG bei ihnen \nvorliegen, und \nAbschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG \nfestzustellen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage \nabzuweisen.\n\n11\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Nach \nZustellung des Urteils am 7. Januar 1998 haben \ndie Kläger am 15. Januar 1998 einen Antrag auf \nZulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluß vom \n19. Februar 1998 hat der Senat die Berufung der \nKläger zugelassen. In der mündlichen Verhandlung \nvom 3. Dezember 1998 haben die Kläger zu 1. und \n2. die Berufung teilweise (betreffend die \nAsylanerkennung, Abschiebungshindernisse gemäß \n§ 53 AuslG und Abschiebungsandrohung) sowie die \nKlägerinnen zu 3. und 4. die Berufung in vollem \nUmfang zurückgenommen.\n\n12\n\nDie Kläger zu 1. und 2. beantragen,\n\n13\n\ndas angefochtene \nUrteil teilweise zu \nändern und die Beklagte \nunter Aufhebung von \nZiffer 2. des Bescheides \ndes Bundesamtes vom \n15. Januar 1996 zu \nverpflichten, \nfestzustellen, daß die \nVoraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG bei ihnen \nvorliegen.\n\n14\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember \n1998 sind die Kläger zu 1. und 2. zu ihrem \nAsylvorbringen gehört worden. Auf die \nNiederschrift vom 3. Dezember 1998 wird Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird Bezug genommen auf die \nGerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, die \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes betreffend \ndie Kläger und zwei weitere Kinder der Kläger \nzu 1. und 2. (F 2033926-163), die Ausländerakten \nbetreffend die Kläger sowie folgende Verwandte \nder Kläger betreffende Akten:\n\n16\n\n- N. Z. : 18 K 1774/93.A (VG Köln) und \nBundesamts-\n akte G 1636387-163,\n- B. Z. : A 6 K 10254/93 (VG \nSigmaringen) und \n Bundesamtsakte D 1211711-163,\n- N. Z. : 20 K 1990/95.A (VG Köln) und \nBundesamts-\n akte C 2016595-163,\n- I. Z. : 18 K 4616/93.A (VG Köln) und \nBundesamts-\n akte 1628058-163,\n- C. B. u.a.: 6 K 5129/94.A (VG Aachen) und \nBundesamts-\n akten G 1837165-163 und \n0698514-163,\n- N. B. T. : A 3 K 12425/91 (VG \nStuttgart) und \n Bundesamtsakte \nA 1129410-163.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nNachdem die Kläger zu 1. und 2. ihre Berufung \nteilweise (betreffend die Asylanerkennung, \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG und die \nAbschiebungsandrohung) und die Kläger zu 3. und \n4. ihre Berufung in vollem Umfang zurückgenommen \nhaben, ist das Berufungsverfahren insoweit \neinzustellen (§ 126 Abs. 3 Satz 2, § 125 Abs. 1 \nSatz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nIm übrigen ist die vom Senat zugelassene und \nauch sonst zulässige Berufung der Kläger zu 1. \nund 2., über die mit dem Einverständnis der \nBeteiligten durch den Einzelrichter entschieden \nwird (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87 a Abs. 2 und 3 \nVwGO), unbegründet. Die zulässige Klage der \nKläger zu 1. und 2. ist in dem noch anhängigen \nUmfang unbegründet, weil Ziffer 2. des Bescheides \ndes Bundesamtes vom 15. Januar 1996 betreffend \ndie Kläger zu 1. und 2. rechtmäßig ist und den \nKlägern zu 1. und 2. der allein noch geltend \ngemachte Anspruch auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht \nzusteht (§§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n20\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer \nnicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem \nsein Leben oder seine Freiheit wegen seiner \nRasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe \noder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht \nist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nsind deckungsgleich mit denjenigen des \nAsylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es \ndie Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut \nund den politischen Charakter der Verfolgung \nbetrifft.\n\n21\n\nBVerwG, Urteil vom \n18. Februar 1992 - 9 C \n59.91 -, DVBl. 1992, 843 \n= DÖV 1992, 582 = NVwZ \n1992, 892.\n\n22\n\nMit Blick darauf geht der Senat auch im Rahmen \ndes streitigen Abschiebungsschutzbegehrens - \nvorbehaltlich hier nicht einschlägiger \nBesonderheiten bei selbstgeschaffenen \nNachfluchtgründen - von denjenigen Grundsätzen \naus, die für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 \nGG gelten.\n\n23\n\nVgl. insbesondere \ngrundlegend: BVerfG, \nBeschluß vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502/86 u.a. \n-, BVerfGE 80, 315 ff.; \nvgl. ferner zur \nDeckungsgleichheit von \nArt. 16 a Abs. 1 GG und § \n51 Abs. 1 AuslG mit dem \nFlüchtlingsbegriff der \nGenfer Konvention: \nBVerwG, Urteil vom 26. \nOktober 1993 - 9 C 50.92 \nu.a. -, NVwZ 1994, 500 \n(503); Urteil vom \n18. Januar 1994 - 9 C \n48.92 -, NVwZ \n\n1994, 497 (498 ff.) = \nDVBl. 1994, 531 ff.\n\n24\n\nEine Verfolgung ist dann eine politische, wenn \nsie dem einzelnen in Anknüpfung an seine \npolitische Überzeugung, seine religiöse \nGrundentscheidung oder an für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt \nRechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer \nIntensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen.\n\n25\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 \nu.a. -, BVerfGE 80, 315 \n(333 ff.).\n\n26\n\nIn Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken \ngeprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts \ngelten auch für die Beurteilung, ob ein \nAsylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des \n§ 51 Abs. 1 AuslG ist, unterschiedliche Maßstäbe \nje nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der \nFlucht vor eingetretener oder unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung verlassen hat \noder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik \nDeutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall \nist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der \nAusländer vor erneuter Verfolgung nicht \nhinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer \nsein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so \nkann sein Feststellungsbegehren nach § 51 Abs. 1 \nAuslG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von \nbeachtlichen Nachfluchttatbeständen politische \nVerfolgung droht.\n\n27\n\nVgl. BVerfG, Beschluß \nvom 2. Juli 1980 - 1 BvR \n147/80 u.a. -, BVerfGE \n54, 341 (360); Beschluß \nvom 10. Juli 1989 - 2 BvR \n502/86 u.a. - BVerfGE 80, \n315 (344 f.).\n\n28\n\n1.) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im \nvorliegenden Fall der gewöhnliche Prognosemaßstab \nder beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu \nlegen. Denn die Kläger sind im Mai 1995 nicht als \npolitisch Verfolgte aus der Türkei ausgereist. \nSie waren vor ihrer Ausreise aus der Türkei von \npolitischer Verfolgung weder betroffen noch \nbedroht. \n\n29\n\nDer Sachvortrag der Kläger zu 1. und 2. ist \nhinsichtlich ihres individuellen \nVorfluchtschicksals nicht glaubhaft. Es ist Sache \ndes Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht \nvor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. \nDazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten \neinen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, \naus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, daß \nbei verständiger Würdigung politische Verfolgung \ndroht. Hierzu gehört, daß der Asylbewerber zu den \nin seine Sphäre fallenden Ereignissen, \ninsbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, \neine Schilderung gibt, die geeignet ist, den \nbehaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei \nder Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts \nkönnen insbesondere Persönlichkeitsstruktur, \nWissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu \nberücksichtigen sein.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, \nBeschlüsse vom 21. Juli \n1989 - 9 B 239.89 -, \nInfAuslR 1989, 349; vom \n26. Oktober 1989 - 9 B \n405.89 -, InfAuslR 1990, \n38 (39); vom 3. August \n1990 - 9 B 45.90 -, \nInfAuslR 1990, 344.\n\n31\n\nDiesen Anforderungen genügt der Sachvortrag \nder Kläger zu 1. und 2. nicht. Der Vortrag über \ndas eigene Vorfluchtschicksal erweist sich \ninsgesamt als unglaubhaft. Der Vortrag enthält an \nwesentlichen Punkten zahlreiche Widersprüche und \nUngereimtheiten, die die Kläger nicht aufgelöst \nhaben.\n\n32\n\nDie durchgreifenden Zweifel am \nVerfolgungsvorbringen des Klägers zu 1. ergeben \nsich vor allem aus den Mängeln im Vortrag \nbetreffend die behaupteten Ereignisse im \nJanuar/Februar 1995. Gerade hinsichtlich dieser \nunmittelbar vor der Übersiedlung nach Istanbul \nund der anschließenden Ausreise gelegenen und für \ndie Ausreisemotivation bedeutsamen Vorkommnisse \ntreten die Widersprüche und sonstigen \nUngereimtheiten im Vortrag des Klägers zu 1. \nbesonders deutlich zu Tage. In bezug auf die \nletzte Mitnahme zur Wache hat der Kläger zu 1. im \nLaufe des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens \ndrei verschiedene Versionen angegeben. Bei der \nAnhörung beim Bundesamt und in der mündlichen \nVerhandlung vom 3. Dezember 1998 hat er jeweils \nzuerst den 20. Januar 1995 als Tag der letzten \nMitnahme genannt, während er im weiteren Verlauf \nder beiden Anhörungen behauptet hat, auch in der \nZeit nach dem 20. Januar 1995 noch mit zur Wache \ngenommen worden zu sein. In der dritten Version, \ndie er beim Bundesamt angeführt hat, ist er \nschließlich wieder auf eine einigermaßen genaue \nDatierung der letzten Mitnahme, diesmal jedoch \nauf den 3. oder 4. Februar 1995 zurückgenommen. \nUnklar bleibt auch, wie oft der Kläger zu 1. in \nden beiden Monaten zu Beginn des Jahres 1995 zur \nWache mitgenommen worden sein soll. Weder bei der \nAnhörung durch das Bundesamt noch in der \nmündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 1998 hat \ner nachvollziehbare Angaben zur Gesamtzahl der \nMitnahmen und der einzelnen Intervalle zwischen \ndiesen Mitnahmen gemacht; er beließ es bei vagen \nAngaben über die Anzahl der Vorkommnisse, die er \nals \"sehr häufig\" oder \"ein paarmal\" umschrieb, \nund gab für die Intervalle wechselnde Tageszahlen \nvon zwei, drei, fünf oder sieben Tagen an. Auf \neine konkrete Nachfrage hin berief er sich \nbereits im Mai 1995, also wenige Monate nach den \nmaßgeblichen Ereignissen, darauf, die \nnachgefragten Einzelheiten nicht so genau zu \nwissen. Schließlich bleibt auch die Dauer der vom \nKläger zu 1. als besonders gravierend \nhervorgehobenen Aktion vom 20. Januar 1995 im \nDunkeln. Die Dauer der Inhaftierung hat er in der \nAnhörung beim Bundesamt und in der mündlichen \nVerhandlung vom 3. Dezember 1998 einmal mit einem \nTag und einmal mit fünf Tagen angegeben; in \ngleicher Weise widersprüchlich sind die Angaben \ndes Klägers zu 1. zu der zeitlichen Erstreckung \nder während dieser Inhaftierung unter seiner \nBeteiligung durchgeführten Militäraktion. Diese \nMängel im Sachvortrag des Klägers zu 1. lassen \nsich nicht damit erklären, daß der Kläger zu 1. \ngenerell Schwierigkeiten haben könnte, bestimmte \nVorgänge zeitlich exakt einzuordnen; denn er hat \nin einigen anderen Komplexen immer wieder genaue \nzeitliche Einordnungen vornehmen können, und der \nBereich der Ereignisse im Januar/Februar 1995 \nweist noch andere, von zeitlichen Einordnungen \nunabhängige Ungereimtheiten auf. So sind \ninsbesondere seine Angaben über die Folterungen \ndetailarm geblieben. Erst auf Nachfrage in der \nmündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 1998 hat \ner einige Einzelheiten zu diesem Komplex genannt, \nes dabei jedoch bei stereotypen Angaben ohne \nnennenswerte innere Anteilnahme bewenden lassen. \nDiese für ein Ereignis gemachten Angaben hat er \nzudem dadurch weiter entwertet, daß er \nentsprechende Mißhandlungen als häufige \nEreignisse dargestellt hat, die bei jeder oder \nzumindest jeder länger andauernden Mitnahme \nstattgefunden haben sollen; näheren Nachfragen \ndazu ist er durch pauschale Antworten \nausgewichen. Hinzu kommt schließlich, daß sein \nVortrag bezüglich der Militäroperation gesteigert \nist: In der mündlichen Verhandlung hat er nämlich \nneben der auf den 20. Januar 1995 datierten \nOperation noch eine weitere geschildert, die \nbereits am 3. Januar 1995 stattgefunden haben \nsoll.\n\n33\n\nAbgesehen von diesen Mängeln im Sachvortrag, \ndie das Zentrum des behaupteten \nVerfolgungsgeschehens betreffen und die deshalb \ndie Glaubwürdigkeit des Klägers zu 1. \ndurchgreifend erschüttern, findet sich eine Reihe \nvon weiteren Widersprüchen zu anderen einzelnen \nSachverhaltskomplexen, und zwar sowohl aus der \nZeit kurz vor der Ausreise als auch aus den \nfrüheren Jahren. Während der Kläger zu 1. in der \nAnhörung beim Bundesamt noch davon gesprochen \nhatte, daß \"wir\", d.h. er und seine Ehefrau sowie \ndie Kinder, nach dem auf den 10. Februar 1995 \ndatierten Brand des eigenen Hofes zu seiner \nMutter gezogen seien, hat er in den mündlichen \nVerhandlungen erster und zweiter Instanz \nangegeben, seine Familienangehörigen seien \nbereits vor dem Brand zu seiner Mutter \nübergesiedelt. Zum Verkaufserlös für die im März \n1995 veräußerten 70 Schafe hat er ebenfalls \nunterschiedliche, nicht mit einander vereinbare \nAngaben gemacht (4.000 Dollar beim Bundesamt, \n4.000,-- DM in den mündlichen Verhandlungen \nbeider Instanzen). Bei den Ausführungen für das \nJahr 1993 fallen die abweichenden Angaben zu den \nHaftorten und den Folterungen auf. In der \nAnhörung beim Bundesamt erwähnte der Kläger zu 1. \nnur die Haftorte O. , wo er gefoltert worden \nsei, und N. , wohin er nach drei Tagen \ngebracht worden sei. In der erstinstanzlichen \nmündlichen Verhandlung nannte der Kläger zu 1. \nzusätzlich die Haftorte D. und F. ; den \nletztgenannten bestritt er in der \nzweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung. Mit \nseinem Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren \nist die im gerichtlichen Verfahren vom Kläger \nzu 1. gemachte Hervorhebung eines bedeutsamen \nElements des Verfolgungsvorbringens, nämlich \ngerade in D. am schlimmsten gefoltert worden \nzu sein, unvereinbar.\n\n34\n\nOhne daß es nach den vorstehenden Ausführungen \nnoch darauf ankommt, wird die Unglaubwürdigkeit \ndes Klägers zu 1. außerdem noch bestätigt durch \nsein Vorbringen zur Ausreise aus der Türkei und \nzur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. \nDer Tatsachenvortrag zu den Reisemodalitäten kann \nein wichtiges Kriterium zur Beurteilung der \nGlaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals und \nder Glaubwürdigkeit eines Asylbewerbers sein. \nDies ergibt sich bereits aus dem engen sachlichen \nZusammenhang, der zwischen dem Kern des \nVerfolgungsschicksals und der Ausreise regelmäßig \nbesteht. Die Ausreisemodalitäten erlauben häufig \nRückschlüsse darauf, ob sich die Ausreise als \neine Flucht darstellt, die unter dem Druck einer \nschon erlittenen oder jedenfalls einer drohenden \nVerfolgung organisiert wurde, und wie \n- insbesondere in Abhängigkeit von der Gestaltung \ndes Grenzübertritts - die objektive Gefährdung, \nvon staatlicher Verfolgung betroffen zu werden, \nim Zeitpunkt der Ausreise einzuschätzen war. \nAbgesehen vom eigentlichen Kerngeschehen sind die \nReisemodalitäten für weitere Fragen im \nAsylverfahren von Bedeutung, und zwar nicht erst \nfür den Komplex der Rückführung nach negativ \nabgeschlossenem Verfahren: Vor allem für die \nAnwendung der Drittstaatenregelung (Art. 16 a \nAbs. 2 GG, § 26 a AsylVfG) und für die \nanderweitige Sicherheit vor Verfolgung gemäß § 27 \nAsylVfG.\n\n35\n\nDie Bedeutung der ordnungsgemäßen Mitwirkung \ndes Asylbewerbers bei der Aufklärung des \nReiseweges hat der Gesetzgeber über die \nallgemeinen Regelungen in § 15 Abs. 2 Nr. 1 und \n5, § 25 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hinaus durch die \nSpezialvorschriften in § 15 Abs. 3 Nr. 3 und 4, \n§ 25 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG hervorgehoben. Setzt \nsich ein Asylbewerber über diese \nMitwirkungspflichten vorsätzlich hinweg, um \n- insbesondere zur Umgehung der \nDrittstaatenregelung - einen besseren \nAufenthaltsstatus in der Bundesrepublik \nDeutschland zu erlangen, bedeutet dies eine \ngravierende Einschränkung seiner Glaubwürdigkeit, \ndie - jeden-falls bei hinzutretenden Mängeln im \nSachvortrag zum Kerngeschehen - zum Ausschluß der \nGlaubwürdigkeit insgesamt führen kann. Wer nicht \ndavor zurückschreckt, durch falsche Angaben zum \nReiseweg eine Verbesserung des Aufenthaltsstatus \nzu erreichen, lenkt den nachhaltigen Verdacht auf \nsich, auch zum Erreichen eines Aufenthaltsrechts \nin der Bundesrepublik Deutschland dem Grunde nach \nunzutreffende Angaben zum Kerngeschehen, deren \nAufklärung im behördlichen oder gerichtlichen \nVerfahren häufig größere Schwierigkeiten \nverursacht als die Prüfung einer Luftwegeinreise, \nzu machen.\n\n36\n\nVgl. allgemein zur \nTatsachenfeststellung in \nbezug auf den Reiseweg: \nBayVGH, Beschluß vom \n19. Februar 1998 - 27 B \n96.34202 -, InfAuslR \n1998, 248 = BayVBl. 1998, \n370; Senatsbeschluß vom \n13. Januar 1998 - 25 A \n5687/97.A -, NVwZ-Beilage \n8/1998, S. 86, AuAS 1998, \n76.\n\n37\n\nEin derartiger Glaubwürdigkeitsmangel liegt \nhier beim Kläger zu 1. vor, wobei es nicht darauf \nankommt, daß die Einreisemodalitäten für sich \ngesehen wegen des Fallenlassens des Anspruchs auf \nAnerkennung als Asylberechtigter aus Art. 16 a GG \nnicht mehr entscheidungserheblich sind. Der \nKläger zu 1. hat falsche Angaben zur Einreise auf \ndem Luftweg gemacht. Dies ergibt sich sowohl aus \nder Divergenz der beim Bundesamt insoweit \ngemachten pauschalen Aussage (u.a. Unkenntnis des \nZielflughafens in Deutschland) zu den in der \nmündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 1998 \ngeschilderten Details als auch aus dem mit dem \nKläger zu 1. offensichtlich abgestimmten \nVerhalten der Klägerin zu 2., die zwecks \nVermeidung von Widersprüchen zu den Angaben des \nKlägers zu 1. auch einfachste konkrete Fragen zum \nReiseweg mit Nichtwissen und in einem Fall \n(Getränke während des Fluges) abweichend vom \nKläger zu 1. beantwortete.\n\n38\n\nDie durchgreifenden Zweifel gegenüber der \nGlaubhaftigkeit des Verfolgungsvortrages der \nKlägerin zu 2. und gegenüber deren \nGlaubwürdigkeit ergeben sich zunächst aus der \ngenerellen Bezugnahme der Klägerin zu 2. auf den \n- nach ihren Angaben - auf einer besseren \nErinnerung beruhenden Vortrag des Klägers zu 1. \nAußerdem folgen diese Zweifel auch aus dem \nbereits gewürdigten Aussageverhalten der Klägerin \nzu 2. in bezug auf die Reisemodalitäten. \nSchließlich weist der Vortrag der Klägerin zu 2. \neinige weitere Mängel auf, etwa Widersprüche zum \nZeitpunkt der Übersiedlung zur Schwiegermutter \n(beim Bundesamt: aus Anlaß des Brandes; in der \nerstinstanzlichen mündlichen Verhandlung: bereits \nvor dem Brand) und zu den Behinderungen des \nVaters (nur gelähmt oder auch auf einem Auge \nerblindet); der Vortrag zu den sie selbst \nbetreffenden Nachstellungen ist - insbesondere zu \ndem Komplex der Mitnahme zur Wache - pauschal und \ndetailarm.\n\n39\n\nDie Berücksichtigung der Persönlichkeit der \nKläger, insbesondere des geringen Bildungsstandes \nder Klägerin zu 2., der durch die mangelnde \nFähigkeit des Schreibens und des Lesens \ngekennzeichnet ist, rechtfertigt keine andere \nBewertung der Glaubhaftigkeit des Klägervortrags. \nSchwierigkeiten bei der zeitlichen Einordnung von \nVorgängen, wie sie vor allem bei Analphabeten \nnaheliegen mögen, erklären die in den Aussagen \nder Kläger zu Tage getretenen Mängel nicht. Auch \nbei der Klägerin zu 2. waren wesentliche Teile \nihres mit Mängeln behafteten Sachvortrages \nunabhängig von einer exakten zeitlichen \nEinordnung. Trotz zahlreicher Hinweise in der \nmündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 1998, in \nder die Kläger mehr als vier Stunden lang zu \nihrem Asylbegehren Stellung nehmen konnten, haben \nsie die Anforderungen an einen glaubhaften \nSachvortrag nicht erfüllt.\n\n40\n\n2.) Die Kläger haben eine politische \nVerfolgung unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft \nweder in der Vergangenheit erlitten noch bei \nihrer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu erwarten.\n\n41\n\nNach der ins Verfahren eingeführten \nSenatsrechtsprechung erstreckt sich Sippenhaft in \nder Türkei im allgemeinen nur auf nahe Angehörige \n(Ehegatten, Eltern, Kinder ab 13 Jahren, \nGeschwister) von Aktivisten militanter \nstaatsfeindlicher Organisationen, die dort durch \nHaftbefehl gesucht werden. Für die Annahme einer \nSippenhaftgefahr genügt es nicht, daß der nahe \nAngehörige, von welchem der klagende Asylbewerber \nseine eigene Verfolgung herleiten will, politisch \nverfolgt wird und in der Bundesrepublik \nDeutschland politisches Asyl oder \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG \nerhalten hat. Eine Sippenhaftgefahr kann von \neinem Verwandten vielmehr regelmäßig nur dann \nabgeleitet werden, wenn es sich um einen \n\"Aktivisten\" der PKK oder einer ähnlich \nmilitanten staatsfeindlichen Organisation \nhandelt, gegen den aktuell Strafverfolgung \nbetrieben und nach dem in diesem Zusammenhang \nlandesweit gefahndet wird. Hingegen kommt \nSippenhaft in der Türkei nicht zum Einsatz in \nbezug auf Personen, die lediglich als \nSympathisanten der militanten kurdischen Bewegung \nverdächtigt werden; insbesondere läßt sich nicht \nfeststellen, daß der türkische Staat ein \nInteresse daran hat, auch solcher Personen \nhabhaft zu werden, wenn sie sich im Ausland \naufhalten.\n\n42\n\nVgl. Urteil vom \n28. Oktober 1998 - 25 A \n1284/96.A -, \nS. 115 - 125.\n\n43\n\nVon N. B. T. können die Kläger \neine Sippenhaftgefahr bereits wegen der fehlenden \nNähe der Verwandtschaft nicht ableiten. \nAnhaltspunkte dafür, daß entgegen der erwähnten \nSenatsrechtsprechung eine von einem entfernteren \nAngehörigen - hier einem Cousin des Klägers \nzu 1. - abzuleitende Sippenhaftgefahr bestehen \nkönnte, liegen nicht vor. Eine Sippenhaftgefahr \nscheidet im Gegenteil vielmehr unabhängig vom \nVerwandtschaftsgrad auch deshalb aus, weil \nN. B. T. allenfalls dem \nunterstützenden Umfeld der PKK zuzurechnen ist, \ner hat nämlich selbst nur \nUnterstützungsleistungen, insbesondere durch \nLebensmittel und Geld, geltend gemacht.\n\n44\n\nVon den drei Brüdern der Klägerin zu 2. können \ndie Kläger - nach den auch hier mangels \nAusnahmegesichtspunkten einschlägigen \nregelmäßigen Voraussetzungen für die \nPraktizierung von Sippenhaft in der Türkei käme \ndies ohnehin nur für die Klägerin zu 2. in \nBetracht - ebenfalls keine Sippenhaftgefahr \nableiten. Denn alle drei Brüder sind keine \nAktivisten der PKK im Sinne der \nSenatsrechtsprechung. Der Bruder B. Z. \nhat in seinem eigenen Asylverfahren lediglich \nUnterstützungsleistungen zugunsten der Guerilla \nin Form von Lebensmitteln, Geld und Unterschlupf \ngeltend gemacht. Der Bruder N. Z. hat \nzwar in seinem Asylverfahren angegeben, \"in der \nPKK\" gewesen zu sein und \"in die Berge gegangen\" \nzu sein, aber auf konkrete Nachfragen hat er \ntypische Unterstützertätigkeiten - wie \nNahrungsmittel- und Bekleidungshilfe - sowie über \ndiese weit verbreitete Art der Unterstützung \nhinaus das Besorgen und den Transport von Waffen \nangegeben. Aber ein Kämpfer oder sonstiger \nAktivist der PKK ist er nicht gewesen, wie sich \naus seiner eigenen zusammenfassenden Bewertung \nergibt, nämlich die PKK unterstützt zu haben und \ndabei vorsichtig gewesen zu sein; dem entspricht \nseine eigene Einschätzung seines exilpolitischen \nEngagements, das er als Aktivitäten eines \nSympathisanten, nicht eines Mitglieds der PKK \nbeschreibt. Die Ehefrau I. Z. bestätigt \ndiese Bewertung ebenfalls, wenn sie die \nAktivitäten ihres Mannes N. Z. mehrmals \nals Unterstützung der PKK charakterisiert.\n\n45\n\nSchließlich ist auch der Bruder N. Z. \nkein Aktivist der PKK. Aus den eigenen Angaben in \nseinem Asylverfahren ergibt sich, daß er objektiv \nkein Kämpfer oder sonstiger Aktivist der PKK \ngewesen ist. Denn er hat lediglich \nUnterstützungsleistungen geltend gemacht; dabei \nhandelte es sich um Nahrungsmittel und Geld sowie \nmöglicherweise bereits in den 80-iger Jahren um \ndas Zurverfügungstellen eines Kraftfahrzeugs. \nZuletzt hat er im Juli 1995 der PKK ein \nKraftfahrzeug zum Transport von Waffen geliehen; \nauch dabei ist er selbst nicht als Kämpfer und \nsogar noch nicht einmal als Fahrer des \nKraftfahrzeuges in Erscheinung getreten. Es \nbestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte \ndafür, daß die türkischen Sicherheitskräfte den \nBruder N. Z. - entgegen der objektiv \ngegebenen Stellung eines reinen PKK-\nUnterstützers - für einen Aktivisten halten \nkönnten; letzteres wäre asyl- und \nabschiebungsschutzrechtlich ebenfalls \nrelevant.\n\n46\n\nVgl. zu einer \nderartigen Konstellation: \nSenatsurteil vom \n23. September 1997 - 25 A \n1341/94.A -, S. 12, 16 - \n18 UA.\n\n47\n\nDas Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen den \nBruder N. und seine Ehefrau im Februar 1995 \nentspricht einem typischen Verhaltensmuster bei \neinem von den Sicherheitskräften gehegten \nVerdacht der Unterstützung der PKK. Zur \nVerifizierung dieses Verdachtes stellten die \nSicherheitskräfte dem Bruder N. und seiner \nEhefrau eine Falle, die beide auch tatsächlich \nals PKK-Unterstützer überführte. Die \nanschließende mit Folter verbundene Inhaftierung \ndes Bruders N. für die Dauer von drei Tagen \nmit abschließender Freilassung unter der Maßgabe, \nkünftig durch die Weitergabe von Informationen \nmit den Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten, \nspricht dafür, daß der nunmehr bestätigte \nVerdacht über die PKK-Unterstützung nicht hinaus \nging. Denn bei einem Aktivisten der PKK wären die \nSicherheitskräfte nicht in dieser Weise \nverfahren, sondern hätten ihn der nachhaltigen \nstrafrechtlichen Verfolgung - etwa nach Art. 168 \nTStGB - zugeführt. Das Verleihen des \nKraftfahrzeuges an die PKK im Juli 1995 kann den \nvon den Sicherheitskräften erhobenen Vorwurf \nnicht über die PKK-Unterstützung hinaus zu einer \nAktivistenstellung qualifiziert haben; denn den \nSicherheitskräften war bekannt, daß der Bruder \nN. sein Fahrzeug nicht selbst gesteuert, \nsondern nur der PKK geliehen hatte. Aus dem \nUmstand, daß gegen den Bruder N. \nmöglicherweise ein Haftbefehl vorliegt, sowie aus \nder Inhaftierung und Mißhandlung seiner Ehefrau \nlassen sich keine zwingenden Schlüsse darauf \nziehen, die türkischen Sicherheitskräfte hätten \nnunmehr in N. Z. einen Aktivisten der \nPKK gesehen. Denn der Haftbefehl kann - nachdem \nmit dem Verleihen des Fahrzeugs zum Zwecke des \nWaffentransports nun eine weitere wesentliche \nUnterstützungshandlung des Bruders N. \nnachgewiesen war - auch der strafrechtlichen \nAhndung wegen Unterstützung einer bewaffneten \nBande nach Art. 169 TStGB gedient haben. Die \nDrangsalierungen der Ehefrau können schließlich \nihrer eigenen Unterstützung der PKK, die \njedenfalls beim Stellen der Falle im Februar 1995 \noffenbar geworden war, gegolten haben. Die \nAngaben der Klägerin zu 2. in der mündlichen \nVerhandlung vom 3. Dezember 1998 sind in bezug \nauf eine Aktivistenstellung ihres Bruders N. \nunergiebig. Dies folgt schon aus der bereits \nfestgestellten Unglaubwürdigkeit der Klägerin \nzu 2.; im übrigen sind ihre Angaben zu den \nBrüdern zu pauschal, als daß sich aus ihnen auf \neine bestimmte Qualität des Vorwurfs der \ntürkischen Sicherheitskräfte gegen ihren Bruder \nN. schließen ließe. Angesichts der Ausreise \nder Klägerin zu 2. im Mai 1995 beziehen sich ihre \ndiesbezüglichen Angaben auch nur auf einen \nZeitraum vor dem abschließenden Ereignis des \nVerleihens des Fahrzeugs, als die Begrenzung des \ngegen den Bruder N. gerichteten Vorwurfs auf \nUnterstützungstätigkeiten offensichtlich war.\n\n48\n\nDie Kläger haben Sippenhaft schließlich auch \nnicht deshalb zu befürchten, weil mehrere ihrer \nFamilienangehörigen politisch aktiv geworden sind \nund ihnen deshalb Asyl oder Abschiebungsschutz \ngewährt worden ist. Nach den dem Senat \nvorliegenden Erkenntnisquellen besteht kein Anlaß \nfür die Annahme, die türkischen Sicherheitskräfte \npraktizierten Sippenhaft allein deshalb, weil \njemand einer politisch engagierten Familie oder \nGroßfamilie angehört, in der die einzelnen \nAngehörigen für sich genommen Sippenhaft nicht zu \nvermitteln imstande sind.\n\n49\n\n3.) Die Kläger haben auch wegen ihrer \nkurdischen Volkszugehörigkeit weder politische \nVerfolgung erlitten noch bei ihrer Rückkehr mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. \nEntsprechendes hat der Senat auch in Würdigung \nabweichender Rechtsprechung in seinem in das \nVerfahren eingeführten Urteil vom 28. Oktober \n1998 - 25 A 1284/96.A - ausgeführt. An diesen \nFeststellungen des Senats zur fehlenden \nGruppenverfolgung der Kurden und zur inländischen \nFluchtalternative ist festzuhalten.\n\n50\n\n4.) Allein wegen ihrer Zugehörigkeit zum \nalevitischen Glauben haben die Kläger ebenfalls \npolitische Verfolgung nicht zu befürchten. Auch \ndies ergibt sich aus dem vorgenannten \nSenatsurteil vom 28. Oktober 1998.\n\n51\n\n5.) Schließlich droht den Klägern in der \nTürkei auch keine politische Verfolgung wegen \nihrer exilpolitischen Aktivitäten im \nBundesgebiet. Nach der in das Verfahren \neingeführten gefestigten Rechtsprechung des \nSenats begründen exilpolitische Aktivitäten ein \nbeachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko nur \nbei solchen Kurden, die sich politisch exponiert \nhaben. Zu diesem Personenkreis gehören zum \nBeispiel die Leiter von - größeren und \nöffentlichkeitswirksamen - Demonstrationen und \nProtestaktionen sowie die Redner auf solchen \nVeranstaltungen. Einer entsprechenden Gefährdung \nausgesetzt sind unter Umständen Mitglieder von \nVorständen eingetragener Exilvereine.\n\n52\n\nUrteil vom 28. Oktober \n1998 - 25 A 1284/96.A -, \nS. 84.\n\n53\n\nNach diesen Grundsätzen haben die von den \nKlägern zu 1. und 2. vorgetragenen \nexilpolitischen Aktivitäten lediglich ein \nniedriges Profil. Sie beschränken sich auf die \nTeilnahme an Demonstrationen sowie sonstigen \nkulturellen und politischen Veranstaltungen und \neinfachen Vereinsaktivitäten.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, \n§ 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. \nDer Ausspruch über ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n55\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht \ngegeben sind.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308526","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-03/25-a-361-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308526","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308526","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-03/25-a-361-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308526","retrieved":"2026-07-09 03:37:41.778143+00:00"}}