{"status":"available","doknr":"OLD308540","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1202.17A6226.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-12-02","aktenzeichen":"17 A 6226/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist nach eigenem Bekunden 1944 in Beirut/Libanon \ngeboren. Am 15. April 1980 reiste er mit seiner Ehefrau \nA. , geboren 1944, und den Kindern A. , geboren 1965, \nM. , geboren 1967, D. , geboren am 15. Februar 1969, \nF. , geboren 1972, F. , geboren am 22. März 1975, I. , \ngeboren am 10. April 1978 und M. , geboren am 1. Dezember \n1979 über Berlin ins Bundesgebiet ein. Auch seine Ehefrau und \ndie sieben Kinder sind nach eigenem Bekunden in Beirut/Libanon \ngeboren. Bei seiner Einreise war der Kläger im Besitz des von \nder Republik Libanon am 5. Juni 1979 ausgestellten, ein Jahr \ngültigen Laissez-Passer Nr. 037452. In dem Laissez-Passer \nbefand sich unter der Rubrik \"Nationalité\" die Eintragung \n\"A l'étude\". In dem nach der Einreise gestellten Asylantrag \ngab der Kläger die Namen seiner Eltern mit A. und L. \nH. , später noch den Geburtsnamen seiner Mutter mit H. \nan. Aus der Ehe, die 1956 oder 1963 - die Angaben diffenieren \n- geschlossen worden sein soll, sind nach dem Vortrag des \nKlägers insgesamt zehn Kinder hervorgegangen, von denen ein \nSohn 1977 im Bürgerkrieg getötet worden ist. Eine Tochter ist \nverheiratet und ein weiterer Sohn, S. A. H. , \ngeboren 1964, lebte gleichfalls als Asylbewerber in \nDeutschland. Der Kläger bezeichnete sich und seine Ehefrau \nsowohl in dem Asylverfahren als auch bei späteren Angaben als \n\"kurdische Volkszugehörige\" und \"staatenlos\". Mit seit dem \n18. Januar 1983 rechtskräftigen Bescheid vom 26. März 1981 \nlehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers und den \nseiner Familie ab.\n\n3\n\nIm Jahre 1982 beabsichtigte die Ehefrau des Klägers, \nzusammen mit den sieben Kindern in den Libanon zurückzukehren. \nMit Schreiben vom 27. Oktober und 22. November 1982 teilte das \nZwischenstaatliche Komitee für Europäische Auswanderung in \nBonn der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein, dem damaligen \nWohnsitz der Familie H. , mit, daß der eingereichte Paß \n- wobei es sich um den von der Republik Libanon für die \nEhefrau und die sieben Kinder des Klägers am 3. April 1980 mit \neiner Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellten Laissez-\nPasser Nr. 031155 handelte - nach sorgfältiger Prüfung als \nverfälscht erkannt worden und daher wertlos sei. Bei einer \nVorsprache bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein am \n10. Januar 1983 erklärte der Sohn A. , daß er mit seinem \nOnkel in Beirut wegen der Ausstellung eines neuen \nlibanesischen Passes Kontakt aufgenommen habe. Die \nlibanesische Botschaft in Bonn habe ihnen mitgeteilt, daß sie \nkeinen neuen Paß bekämen, da ihrer Ansicht nach der alte Paß \ngefälscht sei. \n\n4\n\nNachdem die Gültigkeit des Laissez-Passer des Klägers durch \ndie Botschaft des Libanon in Bonn bis zum 17. Mai 1983 \nverlängert worden war, erfolgten weitere Verlängerungen am \n29. Oktober 1985 und am 16. Dezember 1986 für ein bzw. zwei \nJahre. Auch der Laissez-Passer der Ehefrau des Klägers wurde \nmehrfach verlängert. Am 26. März 1990 wurde dem Kläger durch \ndie Ausländerbehörde sein Laissez-Passer zum Zwecke der \nVerlängerung ausgehändigt, zu der es jedoch nicht mehr kam. \nVielmehr bescheinigte die Botschaft des Libanon in Bonn unter \ndem 7. Dezember 1990, daß die zur Ausstellung eines neuen \nLaissez-Passer für die Familie H. erforderliche Genehmigung \nder zuständigen Beiruter Behörden noch nicht vorliege. \n\n5\n\nNach Eintritt der Bestandskraft des ablehnenden \nAsylbescheides wurde der Kläger zunächst geduldet. Am \n21. Dezember 1990 erhielt er eine befristete \nAufenthaltserlaubnis. Zugleich stellte ihm der Beklagte einen \nFremdenpaß, gültig bis zum 16. Dezember 1991, aus. Seit \nInkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 ist der Kläger im \nBesitz einer Aufenthaltsbefugnis. \n\n6\n\nNachdem sich der Kläger schon im Jahre 1988 bei der \nStadtverwaltung Pirmasens erfolglos um die Ausstellung eines \nReiseausweises für Staatenlose bemüht hatte, stellte er am \n19. Mai 1992 beim Beklagten erneut einen entsprechenden \nAntrag, der nicht beschieden wurde. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 27. Januar 1993 Klage erhoben und zur \nBegründung geltend gemacht, er sei staatenloser Kurde aus dem \nLibanon und könne als solcher eine Behandlung entsprechend den \nRegelungen des Staatenlosenübereinkommens beanspruchen. Unter \nanderem hat der Kläger eine Ablichtung der Übersetzung einer \nEheurkunde der Republik Libanon, Innenministerium, über seine \nEheschließung überreicht. In der Urkunde wird der Kläger als \nstaatenlos bezeichnet. Die Eheschließung erfolgte am 1. Juni \n1957 in Beirut. Als Zeugen wurden Herr Ahmad Yamouth, geboren \n1926, und Herr I. Dahrouj, geboren 1964, aufgeführt. \nWeiterhin hat der Kläger eine Ablichtung der Übersetzung der \nGeburtsurkunde des Sohnes F. überreicht, in der das \nGeburtsdatum des Klägers mit 1942 angegeben wurde. In der \nRubrik \"Viertel oder Dorf\" befindet sich die Eintragung \n\"Staatenlos\". Die Rubriken \"Grundregister der Eltern Nr. und \nArt des Registers\", \"Eingegangen unter Nr.\", \"Durchführungs-\nnummer\" und \"Datum\" enthalten keine Eintragungen. Außerdem hat \nder Kläger noch eine Ablichtung seiner bis ins Jahr 1980 \ngültigen Aufenthaltserlaubnis für den Libanon (permis de \nséjour) überreicht.\n\n8\n\nDer Kläger hat schriftsätzlich beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihm \neinen Reiseausweis nach dem \nStaatenlosenübereinkommen auszustellen. \n\n10\n\nDer Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat geltend gemacht, der Kläger sei nicht Staatenloser im \nSinne des Abkommens über die Rechtsstellung von Staatenlosen. \nZwar sei er mit seiner Familie 1980 mit einem seinerzeit \ngültigen libanesischen Laissez-Passer eingereist, welcher auch \nwiederholt von der libanesischen Botschaft verlängert worden \nsei. Aufgrund der seinerzeit bestehenden Bürgerkriegssituation \nsei es der libanesischen Botschaft dann jedoch nicht mehr \nmöglich gewesen, ohne Genehmigung der Beiruter Innenbehörde \n(Surété générale) weitere Paßverlängerungen vorzunehmen. Dies \nhabe dazu geführt, daß der Beklagte dem Kläger wie auch \nzahlreichen weiteren Betroffenen vorübergehend Fremdenpässe \nausgestellt habe. Inzwischen habe sich die Situation im \nLibanon grundlegend gebessert. Die libanesische Botschaft habe \nder Ausländerbehörde des Beklagten mitgeteilt, daß nunmehr die \nGenehmigung der Surété générale relativ kurzfristig erteilt \nwerde, wenn die von den Betroffenen vorzulegenden Unterlagen \nvollständig seien. Der Kläger sei somit gehalten, sich \nzunächst nachhaltig um die Verlängerung/Neuausstellung von \nHeimatdokumenten zu bemühen. Er habe nicht dargelegt, daß \nseine Heimatbehörde unzumutbare Anforderungen für die \nErlangung entsprechender Heimatdokumente stelle. \n\n13\n\nWeiterhin sei das Staatenlosenübereinkommen nur auf \"de-\njure-Staatenlose\" anwendbar. Nach dem libanesischen \nStaatsangehörigkeitsrecht spreche jedoch eine Vermutung dafür, \ndaß im Libanon geborene Kurden dejure nicht Staatenlose, \nsondern Libanesen seien. Insbesondere könnten sie nicht auf \neine durch Abstammung erworbene \"kurdische \nStaatsangehörigkeit\" verwiesen werden. Wenn der libanesische \nStaat seinen kurdischen Volkszugehörigen keinen libanesischen \nNationalpaß, sondern lediglich einen Laissez-Passer ausstelle, \nwiderspreche diese Verwaltungspraxis dem libanesischen \nStaatsangehörigkeitsrecht. Danach seien diese Kurden jedoch \nnur als \"de-facto-Staatenlose\" anzusehen.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom \n11. August 1995, dem Beklagten zugestellt am 31. August 1995, \nstattgegeben. \n\n15\n\nHiergegen hat der Beklagte am 27. September 1995 Berufung \neingelegt. Zur Begründung führt er aus: Der Kläger habe keinen \nAnspruch auf Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose, \nweil er nicht dejure staatenlos sei. Dejure staatenlos seien \ndiejenigen Personen, die kein Staat aufgrund seines Rechtes \nals Staatsangehörige ansehe. Das sei bei dem Kläger als im \nLibanon geborenen kurdischen Volkszugehörigen nicht der Fall, \nda er die Voraussetzungen der Varianten Nr. 2 und Nr. 3 des \nArt. 1 der Verordnung Nr. 15/S vom 19. Januar 1925 über die \nlibanesische Staatsangehörigkeit in der Fassung des Gesetzes \nvom 11. Januar 1960 erfülle, wonach die im Libanon Geboren, \ndie keinen Anspruch durch Abstammung auf eine fremde \nStaatsangehörigkeit hätten, und die im Libanon geborenen \nPersonen, deren Eltern ... von unbekannter Staatsangehörigkeit \nseien, die libanesische Staatsangehörigkeit besäßen. \nInzwischen könne auch davon ausgegangen werden, daß der \nlibanesische Staat diese Sichtweise grundsätzlich teile, da er \nin letzter Zeit mehrfach aus dem Libanon stammenden kurdischen \nVolkszugehörigen ungeklärter Staatsangehörigkeit libanesische \nNationalpässe ausgestellt habe. Mit der grundlegenden \nVerbesserung der Situation im Libanon nach der Beendigung des \nBürgerkrieges könne offenbar davon ausgegangen werden, daß die \nlibanesischen Behörden dazu übergingen, ihr \nStaatsangehörigkeitsrecht konsequent anzuwenden und \numzusetzen. Wenn der Kläger die Anerkennung der libanesischen \nStaatsangehörigkeit nur nachhaltig genug betreiben würde, sei \ndamit zu rechnen, daß die zuständigen Behörden des Libanon ihm \nauch einen libanesischen Nationalpaß ausstellten. \n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt, \n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n20\n\nEr trägt vor, die Verwaltungspraxis des Libanon zeige, daß \nseine Anerkennung als libanesischer Staatsbürger endgültig \nnicht erfolgen werde. Entscheidend sei die Anwendung des \nStaatsangehörigkeitsrechts im Libanon. Danach würden \nstaatenlose Kurden nicht als libanesische Staatsangehörige \nangesehen. Dies zeige sich auch daran, daß ihm lediglich ein \nLaissez-Passer ausgestellt und von der Botschaft des Libanon \nin Bonn mehrfach verlängert worden sei. Dies wäre nicht \nerfolgt, wenn er die libanesische Staatsangehörigkeit hätte. \nAuch aus der Geburtsurkunde seines Sohnes F. ergebe sich, \ndaß die Eltern staatenlos seien. Weiterhin bestätige die \nBescheinigung der Botschaft des Libanon vom 13. Mai 1993, daß \nseine, des Klägers, Registrierung im Libanon nicht vorliege \nund deshalb ein Anspruch auf ein libanesisches Reisedokument \nnicht bestehe. Er habe sich auch nicht seinen \nMitwirkungspflichten gegenüber den libanesischen Behörden \nentzogen, sondern sie vielmehr über alle Umstände informiert, \ndie ihm bekannt seien. Weitere Unterlagen über seine \nAbstammung seien nicht vorhanden. Schließlich könne von ihm \nals Staatenlosem nicht verlangt werden, im Wege der \nEinbürgerung die libanesische Staatsangehörigkeit zu erwerben. \nIm übrigen zeige die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom \n8. Oktober 1998 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Gz. \n514-516.80/30530), daß ein Einbürgerungsantrag keine Aussicht \nauf Erfolg hätte. \n\n21\n\nDer Kläger ist mit gerichtlichem Schreiben vom 24. August \n1998 aufgefordert worden, detailliert seine Abstammung \ndarzulegen und - soweit vorhanden - entsprechende \naussagekräftige, schriftliche Unterlagen vorzulegen. \nInsbesondere sollte die Darlegung beinhalten Zeitpunkt und Ort \nder Geburt von Eltern, Großeltern und Urgroßeltern, frühere \nund ggfs. jetzige Aufenthaltsorte von Eltern, Großeltern und \nUrgroßeltern und Namen, Geburtsdaten und -orte und \nAufenthaltsorte von weiteren Verwandten (Großfamilie). Auf die \nvom Kläger diesbezüglich überreichte Aufstellung der ihm \nbekannten Vorfahren und der seiner Ehefrau sowie seiner und \nihrer Geschwister wird Bezug genommen (Blatt 155 der \nGerichtsakte). \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der der Ehefrau des \nKlägers VG Gelsenkirchen 17 K 538/93 und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten betreffend ihn und seine \nEhefrau verwiesen. \n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDer Senat konnte aufgrund der durchgeführten mündlichen \nVerhandlung entscheiden. Für die vom Kläger beantragte \nVertagung, um ihm und seiner Familie Gelegenheit zu geben, zu \nden in der mündlichen Verhandlung aufgezeigten und vom Gericht \nschriftlich zu formulierenden Bedenken Stellung zu nehmen, \nbestand keine Veranlassung. Bei der Erörterung der Sach- und \nRechtslage sind für den Kläger keine neuen bzw. nicht \nvorhersehbaren tatsächlichen Umstände oder Rechtsansichten des \nGerichts angesprochen worden.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom \n13. November 1980 -5 C 18.79 -, \nBVerwGE 61, 145 (146 f) und vom \n22. Oktober 1981 - 3 C 38.81 -, DVBl \n1982, 635.\n\n26\n\nDer Kläger wurde im Rahmen der Erörterung der von ihm \nbeanspruchten Staatenlosigkeit lediglich auf sich aus den \nVerwaltungsvorgängen des Beklagten und den Gerichtsakten \nergebende Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten \nhinsichtlich der von ihm und seinen Familienangehörigen \nabgegebenen Erklärungen, der von ihm zum Nachweis seiner \nStaatenlosigkeit beigebrachten libanesischen Urkunden und des \nauf die gerichtliche Aufforderung vom 24. August 1998 \nübersandten Familienstammbaums hingewiesen. \n\n27\n\nDie Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu \nUnrecht stattgegeben. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung \neines Reiseausweises für Staatenlose nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n28\n\nRechtsgrundlage für die Ausstellung eines derartigen Reiseausweises ist Art. 28 des \nÜbereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen \n(BGBl. II S. 473) - StlÜbk -. Nach Satz 1 dieser Vorschrift stellen die Vertragsstaaten, zu \ndenen unter anderem die Bundesrepublik Deutschland gehört, den Staatenlosen, die sich \nrechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb \ndieses Hoheitsgebietes gestatten, es sei denn, daß zwingende Gründe der Staatssicherheit oder \nder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Regelung ist aufgrund des \nZustimmungsgesetzes vom 12. April 1976 (in Kraft getreten am 24. Januar 1977, BGBl. II \nS. 235) innerstaatlich unmittelbar anwendbar mit der Folge, daß sie bei Vorliegen der \ntatbestandlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Ausstellung des Reiseausweises \nbegründet.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober \n1990 - 1 C 15.88 -, BVerwGE 87, 11 = \nInfAuslR 1991, 72.\n\n30\n\nZwar hält sich der Kläger rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da er eine \nAufenthaltsbefugnis besitzt. Es läßt sich jedoch nicht feststellen, daß er staatenlos ist.\n\n31\n\n\"Staatenloser\" im Sinne des vorgenannten Übereinkommens ist eine Person, die kein \nStaat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörigen ansieht, Art. 1 Abs. 1 StlÜbk. Die \nStaatenlosigkeit muß mithin de jure und nicht bloß de facto bestehen,\n\n32\n\nständige Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa \nUrteile vom 27. September 1988 - 1 C \n3.85 -, Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 10 \n= \nInfAuslR 1989, 41 = NJW 1989, 1438, vom \n16. Oktober 1990 - 1 C 15.88 -, a.a.O., \nvom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 -, \nBVerwGE 92, 116 = Buchholz 133 \nAG-StlMindÜbk Nr. 1 = InfAuslR 1993, \n268 = NVwZ 1993, 782 und vom 16. Juli \n1996 - 1 C 30.93 -, BVerwGE 101, 295 = \nInAuslR 1997, 58 = DVBl 1997, 177 = DÖV \n1997, 300 = NVwZ 1998, 180; vgl. auch \nKemper, Die Erteilung von \nReiseausweisen nach der Genfer \nKonvention und dem Staatenlosen-\nÜbereinkommen, ZAR 1992, 112, 114.\n\n33\n\nDabei ist entscheidend, wie die ausländischen staatsangehörigkeitsrechtlichen \nVorschriften von Behörden und Gerichten des jeweiligen Staates tatsächlich angewandt \nwerden. \n\n34\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 1. Juli 1997 \n- 25 A 564/96 - m.w.N.\n\n35\n\nDer Senat kann nicht positiv feststellen, daß kein Staat aufgrund seines Rechts den Kläger \nals seinen Staatsangehörigen ansieht. Vielmehr kommt nach gegenwärtigem Erkenntnisstand \nin Betracht, daß der Kläger die Staatsangehörigkeit des Libanon (a) oder desjenigen Staates \nbesitzt, aus dem er bzw. seine Vorfahren herstammen (b). \n\n36\n\na) Nach Art. 1 der libanesischen Verordnung Nr. 15/S vom 19. Januar 1925,\n\n37\n\nwiedergegeben bei: Kruse, Das \nStaatsangehörigkeitsrecht der \narabischen Staaten, Frankfurt am Main \n1955, S. 60 ff.,\n\n38\n\nsind Libanesen \n\n39\n\n1. Personen, die einen \nlibanesischen Vater haben;\n2. Personen, die im Gebiete des Groß-\nLibanon geboren sind und nicht \nnachweisen können, daß sie mit ihrer \nGeburt durch Abstammung eine fremde \nStaatsangehörigkeit erworben haben;\n3. Personen, die im Gebiete des Groß-\nLibanon geboren sind und deren \nEltern unbekannt oder von \nunbekannter Staatsangehörigkeit \nsind.\n\n40\n\nDie Prüfung, ob der Kläger einen dieser Tatbestände für den \nErwerb der libanesischen Staatsangehörigkeit erfüllt, \nerfordert eine detaillierte Darlegung seiner Abstammung. Dazu \ngehören möglichst genaue und umfassende Angaben zu Zeitpunkt \nund Ort der Geburt von Eltern und Großeltern sowie zu der \nFrage, wo sie sich aufgehalten haben bzw. aufhalten. Da es \nsich bei den insoweit erforderlichen Informationen um solche \naus dem Lebensbereich des Klägers bzw. seiner Herkunftsfamilie \nhandelt, sind sie einer Ermittlung von Amts wegen im \nwesentlichen nicht zugänglich mit der Folge, daß der \nverfahrensrechtlichen Mitwirkungsobliegenheit des Klägers ein \nbesonderes Gewicht zukommt. Der Vortrag des Klägers und die \nvon ihm beigebrachten Unterlagen reichen auch bei Hinzuziehung \nder Angaben seiner Ehefrau A. H. und seiner \nmiteingereisten Kinder in ihren jeweiligen Verfahren nicht \naus, um den von ihm reklamierten Status der Staatenlosigkeit \nanerkennen zu können. Vielmehr kann schon das Bestehen der \nlibanesischen Staatsangehörigkeit nicht ausgeschlossen \nwerden.\n\n41\n\nDer vom Kläger bei seiner Einreise innegehabte Laissez-\nPasser Nr. 037452 enthielt in der Rubrik \"Nationalité\" den \nEintrag \"A l'ètude\". Etwaige Zweifel an der Echtheit des \nLaissez-Passer dürften durch die mehrfache Verlängerung durch \ndie Botschaft des Libanon in Bonn, zuletzt am 16. Dezember \n1986 für zwei Jahre, in ausreichender Weise ausgeräumt sein. \nDanach sah der libanesische Staat die Staatsangehörigkeit des \nKlägers als ungeklärt an. Sie war \"zu prüfen\". Dem steht auch \nder dem Kläger im Libanon erteilte \"permis de séjour\" nicht \nentgegen, da auch Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit \neine Aufenthaltserlaubnis für den Libanon benötigten. Aus der \nVerlängerung des Laissez-Passer und den Bescheinigungen der \nBotschaft vom 13. September 1985, 8. September 1988 und \n7. Dezember 1990, wonach für eine Verlängerung bzw. \nNeuausstellung die Genehmigung der zuständigen Behörden in \nBeirut erforderlich sei, läßt sich entnehmen, daß der Kläger \nzumindest in den achtziger Jahren im Libanon registriert war. \nDiese Registrierung dürfte jedoch inzwischen nicht mehr \nbestehen, da die Eintragungen von Personen ungeklärter \nStaatsangehörigkeit fünf Jahre nach dem letzten Vermerk \ngelöscht werden. \n\n42\n\nVgl. Auskunft der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland in Beirut \nvom 23. Januar 1997 an die Stadt \nBielefeld.\n\n43\n\nDem entspricht die von der Ehefrau des Klägers vor der \nAusländerbehörde des Beklagten am 16. Juni 1994 gemachte \nAngabe, wonach sich ein von ihr in Beirut lebender Bruder bei \nder Beiruter Innenbehörde erkundigt habe. Dort habe man ihm \nmitgeteilt, daß die seinerzeitige Registrierung der inzwischen \nin Deutschland lebenden Mitglieder der Familie H. zu einem \nnicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt gestrichen worden sei. Die \nRegistrierunterlagen seien vernichtet worden. Dementsprechend \nwurden die Laissez-Passer des Klägers und seiner Ehefrau trotz \naller Bemühungen nicht mehr verlängert.\n\n44\n\nAllein aus der kurdischen Volkszugehörigkeit und der \nfrüheren Existenz eines Laissez-Passer läßt sich eine \nStaatenlosigkeit des Klägers nicht herleiten. Zwar haben die \nlibanesischen Behörden in der Vergangenheit einen Laissez-\nPasser nicht für libanesische Staatsangehörige, sondern unter \nanderem auch für aus dem Libanon stammende \"sonstige \nStaatenlose\" wie etwa staatenlose Kurden oder nicht bei der \nUNRWA registrierte Palästinenser ausgestellt. \n\n45\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte \nLibanon vom 16. Dezember 1993 und \n20. Dezember 1994; Auskunft der \nBotschaft des Libanon in Bonn vom \n13. Mai 1992 an Rechtsanwalt Clemens, \nTrier. \n\n46\n\nZudem mußte in der Vergangenheit davon ausgegangen werden, daß \ndieser Personenkreis auch bei der Eintragung des Vermerks \n\"á l'étude\" keine konkrete Aussicht auf Prüfung bzw. Erlangung \nder libanesischen Staatsangehörigkeit hatte, da mit Beginn der \npolitischen Krise im Libanon und Ausbruch des Bürgerkriegs im \nJahre 1975 die Verordnung Nr. 15/S für Personen, deren \nNationalität \"á l'étude\" war, praktisch eingefroren war. \n\n47\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom \n25. Oktober 1990 an das Verwaltungs-\ngericht Gelsenkirchen; Deutsches \nOrientinstitut, Auskunft vom 25. August \n1993 an das Verwaltungsgericht Ansbach; \nBotschaft der Bundesrepublik \nDeutschland in Beirut, Auskunft vom \n16. November 1995 an das Auswärtige \nAmt. \n\n48\n\nZwischenzeitlich hat sich diese Praxis geändert mit der Folge, \ndaß Kurden aus dem Libanon, die eine der Tatbestände des \nArt. 1 der Verordnung Nr. 15/S erfüllen, in den Genuß eines \nlibanesischen Nationalpasses kommen können. So wurden 1993/94 \nper Dekret ca. 130.000 Kurden, deren Anträge der libanesischen \nRegierung vorlagen, \"eingebürgert\". \n\n49\n\nVgl. Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland in Beirut, Auskunft vom \n16. November 1995 an das Auswärtige \nAmt; Auswärtiges Amt, Auskunft vom \n8. Oktober 1998 an das Verwaltungs-\ngericht Gelsenkirchen; OVG NW, Urteil \nvom 1. Juli 1997 - 25 A 564/96 -.\n\n50\n\nIn mehreren beim Senat und beim 25. Senat dieses Gerichts \nanhängigen Fällen, in denen auch der Prozeßbevollmächtigte des \nKlägers tätig war oder ist, hat der libanesische Staat Kurden \naus dem Libanon Nationalpässe ausgestellt und mithin zum \nAusdruck gebracht, daß er jene Kurden als seine \nStaatsangehörigen ansieht. Danach kann nicht ausgeschlossen \nwerden, daß auch der Kläger die libanesische \nStaatsangehörigkeit besitzt und eine entsprechende Anerkennung \ndurch den libanesischen Staat erreichen kann, wenn er nähere \nAngaben zu seiner Herkunft machte. Daß ihm dies nach \nAuffassung des Senats möglich ist, wird im folgenden noch \ndargelegt werden. Aus den vom Kläger beigebrachten weiteren \nUnterlagen kann nicht festgestellt werden, daß der \nlibanesische Staat von der Staatenlosigkeit des Klägers \nausgeht. Die vorgelegte deutsche Übersetzung der \nGeburtsurkunde des Sohnes F. , in der die Eltern als \nstaatenlos bezeichnet werden, ist wenig aussagekräftig. Zum \neinen ist sie nur höchst unvollständig ausgefüllt, da \nzahlreiche Eintragungen wie das Grundregister der Eltern, \nNummer und Art des Registers, Eingangs- und \nDurchführungsnummer und das Ausstellungsdatum fehlen. Zum \nanderen wird in der Urkunde das Geburtsdatum des Klägers mit \n1942 angegeben, während in allen sonstigen von ihm vorgelegten \nDokumenten und nach seinen eigenen durchgängigen Angaben das \nGeburtsjahr 1944 ist. Auch der deutschen Übersetzung der \nEheurkunde, in der der Kläger als staatenlos bezeichnet wird, \nkommt in dieser Hinsicht keine Aussagekraft zu. Unabhängig von \nder Frage, ob die Ehe 1957, wie in der Urkunde eingetragen, \noder 1956 bzw. 1963, wie vom Kläger in seinem Asylverfahren \nangegeben, geschlossen wurde, wird in der Urkunde als Ort und \nTag der Eheschließung \"Beirut, 01.06.1957\" angeführt, während \neiner der beiden Zeugen, Herr I. D. , erst 1964 \ngeboren wurde. \n\n51\n\nAn der gebotenen Mitwirkung zur Aufklärung des \nentscheidungserheblichen Sachverhalts hat es der Kläger auch \nim vorliegenden gerichtlichen Verfahren fehlen lassen. Die \nAnfrage des Senats zu Zeitpunkt und Ort der Geburt von Eltern, \nGroßeltern und Urgroßeltern, deren frühere und ggfs. jetzige \nAufenthaltsorte sowie Namen, Geburtsdaten und -orte und \nAufenthaltsorte von weiteren Verwandten hat der Kläger mit dem \nvon ihm eingereichten \"Familienstammbaum\" für sich und seine \nEhefrau nur unzureichend beantwortet. Danach fehlen Angaben zu \nseinen Großeltern und Urgroßeltern völlig. Der Senat nimmt dem \nKläger nicht ab, daß er von keinem seiner Großeltern auch nur \nden Namen kennt. Insbesondere läßt sich die vermeintliche \nUnkenntnis nicht mit den schlichten Hinweisen \"Vollwaise\" bei \nseinem Vater A. H. und \"Entführung\" bei seiner Mutter \nL. H. ohne näher konkretisierende Ausführungen \nbegründen. Auch die weiteren Angaben zu seinen Eltern sind \naußerordentlich dürftig und unpräzise. Deren Geburtsdaten \nwerden ebensowenig mitgeteilt wie das Datum ihres angeblichen \nTodes. Ob sich die Angabe \"Beirut\" auf den Aufenthalts-, \nGeburts- oder Todesort seiner Eltern bezieht, wird nicht \ndeutlich. Damit bleibt vor allem unklar und nicht \nverifizierbar, ob schon die Eltern des Klägers in Beirut bzw. \nim Libanon geboren wurden oder aus welchem Land und zu welchem \nZeitpunkt sie zugewandert sind. Auch wird nicht mitgeteilt, wo \nsich der Kläger und seine Eltern jeweils in Beirut bzw. im \nLibanon aufgehalten haben. Es ist für den Senat nicht \nglaubhaft, daß der Kläger über diese familiären Umstände keine \noder nur äußerst dürftige Kenntnisse besitzen will. Der Senat \nnimmt ihm schon nicht ab, daß er noch nicht einmal das \nGeburtsjahr und den Todeszeitpunkt seiner Eltern kennt. \nGleiches gilt für die Aufenthaltsorte in Beirut, wo der Kläger \nnach seinen Angaben 36 Jahre - bis zu seiner Ausreise - gelebt \nhaben will. Immerhin hat er im Sommer 1990 dem Beklagten noch \neine deutsche Übersetzung einer Bescheinigung des \nBürgermeisters des Stadtviertels Zkak-Blat, Stadt Beirut, vom \n28. Juni 1990, in der der Kläger unter anderem als \"von Person \nbekannt\" bezeichnet wird, überreicht. \n\n52\n\nIm übrigen sind die wenigen vom Kläger und seiner Ehefrau \nim Rahmen des Familienstammbaums gemachten Angaben auch nicht \nfehlerfrei bzw. vollständig. So hat der Sohn A. anläßlich \neiner Vorsprache bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein \nam 10. Januar 1983 von einem in Beirut lebenden Onkel \ngesprochen. Auch die Ehefrau des Klägers gab anläßlich ihrer \nVorsprache bei der Ausländerbehörde des Beklagten am 16. Juni \n1994 an, daß ihr Bruder M. H. im westlichen Teil von \nBeirut wohne und sich bei der Beiruter Innenbehörde, zu der er \ngute Kontakte besitze, über die in Deutschland befindlichen \nFamilienmitglieder erkundigt habe. Der Familienstammbaum \nenthält jedoch weder beim Kläger den Namen eines im Libanon \nlebenden Bruders noch bei der Ehefrau des Klägers den Namen \ndes Bruders M. .\n\n53\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls welche \nBemühungen der Kläger entfaltet hat, um sich die angeblich \nfehlenden Kenntnisse zu verschaffen. Insoweit hätte es \nnahegelegen, Nachfrage innerhalb der Herkunftsfamilie zu \nhalten. Als Auskunftspersonen wären insoweit namentlich die \nnach seinen Angaben im Asylverfahren im Libanon verheiratete \nTochter sowie seine im Bundesgebiet lebenden Geschwister in \nBetracht gekommen. Auch andere Mitglieder der Herkunftsfamilie \nhätten möglicherweise bei der Aufklärung der Abstammung des \nKlägers behilflich sein können. Nicht auszuschließen ist, daß \nsich im Rahmen derartiger familieninterner Nachfragen \neventuell sogar schriftliche Unterlagen zu den \nAbstammungsverhältnissen gefunden hätten. Der Kläger hat \njedoch all diese Erkenntnismöglichkeiten nicht ausgeschöpft \nund es vorgezogen, sich im wesentlichen mit weitgehendem \nNichtwissen zu erklären.\n\n54\n\nInsgesamt liegt in dem Verhalten des Klägers ein eklatanter \nVerstoß gegen seine prozessualen \nMitwirkungsobliegenheiten.\n\n55\n\nb) Wegen der zuvor dargelegten nicht ausreichenden \nAngaben des Klägers zu den familiären Verhältnissen kann auch \nnicht ausgeschlossen werden, daß er die Staatsangehörigkeit \neines anderen Staates besitzt. Insoweit ist zu \nberücksichtigen, daß der Libanon nicht zu dem ursprünglichen \nSiedlungsgebiet der Kurden gehört. Diese sind vielmehr seit \netwa 1917 vorwiegend aus dem Irak und der Türkei eingewandert. \nInsbesondere Anfang der 70er Jahre kamen zahlreiche kurdische \nVolkszugehörige als Arbeitsimmigranten in den Libanon. Als \nrelativ kleine Bevölkerungsgruppe und ihrer ethnischen \nAbstammung nach nicht zu den seit Jahrhunderten im Libanon \nansässigen Bevölkerungsgruppen gehörend haben sich die Kurden \nkein eigenes Siedlungsgebiet schaffen können, sondern \nvorwiegend in den großen Städten des Libanons gelebt.\n\n56\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, \nAuskunft vom 25. August 1993 an das VG \nAnsbach.\n\n57\n\nDanach ist davon auszugehen, daß entweder die Eltern oder die \nGroßeltern des Klägers aus einem anderen Staat mit \ntraditionellem kurdischen Siedlungsgebiet in den Libanon \neingewandert sind, wenn nicht sogar der Kläger selbst. Es wäre \ndann nach dem Staatsangehörigkeitsrecht jenes Staates, in dem \nursprünglich die Vorfahren des Klägers lebten, zu prüfen, ob \nauch die Nachkommen dessen Staatsangehörigkeit weiterhin \nbesitzen. Ohne Mitteilung des ursprünglichen Siedlungsgebietes \nund des Zeitpunkts der Auswanderung läßt sich eine derartige \nPrüfung nicht vornehmen. \n\n58\n\nDa mithin nach dem gegenwärtigen Sach- und Erkenntnisstand \ndurchaus die Möglichkeit besteht, daß der Kläger die \nlibanesische oder eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, \nläßt sich die von ihm postulierte Staatenlosigkeit nicht \npositiv feststellen. Weitere Aufklärungsmöglichkeiten stehen \ndem Senat nicht zu Gebote. \n\n59\n\nEin Neubescheidungsanspruch nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk \nkommt schon deshalb nicht in Betracht, weil im Falle eines \n- wie hier - rechtmäßigen Aufenthalts die Anspruchsnorm des \nSatzes 1 Anwendungsvorrang hat; im übrigen setzt auch Art. 28 \nSatz 2 StlÜbk voraus, daß der betreffende Ausländer staatenlos \nist.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n61\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308540","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-02/17-a-6226-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308540","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308540","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-02/17-a-6226-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308540","retrieved":"2026-07-09 03:37:43.121015+00:00"}}