{"status":"available","doknr":"OLD308539","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1202.13A5322.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-12-02","aktenzeichen":"13 A 5322/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1927 geborene Kläger, der nach eigenen Angaben Diplom-\nIngenieur und Sachverständiger in Baufragen ist, bezeichnet \nsich als Reiki-Meister/Lehrer und ist aktives Mitglied in \n\"T. R. -A. \". Er hält u. a. Reiki-Einzelsitzungen \nab, wobei er bei der sog. Reiki-Spende seine Hände auf \nverschiedene Körperstellen des Behandelten/Empfängers auflegt, \nund er führt Reiki-Seminare durch. Seine Tätigkeit als Reiki-\nMeister stellte er dem Beklagten in Gesprächen am 31. Mai 1995 \nund 14. Februar 1996 vor. Dabei ging es um die Frage, ob diese \nals Heilkunde anzusehen ist und dem Heilpraktikergesetz \nunterfällt.\n\n3\n\nMit Ordnungsverfügung vom 26. Februar 1996 untersagte der \nBeklagte dem Kläger ab sofort die Ausübung der Heilkunde, \ninsbesondere die Durchführung von Reiki-Sitzungen. Er ordnete \nzugleich die sofortige Vollziehung der Verfügung an und drohte \nfür den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von \n3.000,-- DM an. Die in den Reiki-Sitzungen durchgeführten \nBehandlungen am Menschen (Besprechungen durch Handauflegen) \nseien Ausübung der Heilkunde im Sinne des \nHeilpraktikergesetzes, da es das Ziel der Tätigkeit des \nKlägers sei, bestehende Krankheiten bei den Patienten zu \nlindern bzw. zu heilen. Die Reiki-Seminartätigkeit des Klägers \nsei als normale Lehrtätigkeit anzusehen, die keiner Erlaubnis \nbedürfe, solange keine Personen mit der Methode des \nHandauflegens behandelt würden.\n\n4\n\nDen Widerspruch des Klägers gegen die Ordnungsverfügung, in \ndem der Kläger geltend machte, seine Tätigkeit sei keine \nHeilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes, wies die \nBezirksregierung durch Bescheid vom 14. Mai 1996 zurück. \n\n5\n\nMit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, seine \nTätigkeit unterliege nicht der Erlaubnispflicht nach dem \nHeilpraktikergesetz. Das Ziel seiner Tätigkeit bei den Reiki-\nSitzungen bestehe nicht darin, eine Heilung oder Linderung von \nKrankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen \nherbeizuführen. Sie sei vielmehr darauf ausgerichtet, den \nMenschen Lebenshilfe zur Stabilisierung des inneren \nGleichgewichts zu gewähren, um sie in die Lage zu versetzen, \nmit ihren Problemen auf eine positive Art und Weise umzugehen \nund die Probleme zu beherrschen. Bei den Sitzungen würden die \nzu ihm kommenden Menschen darauf hingewiesen, daß seine \nTätigkeit der Reiki-Behandlung keinerlei Heilbehandlung sei \nund eine Reiki-Sitzung nicht die Behandlung durch ein Mitglied \nder Heilberufe ersetzen könne. Durch das bei den Reiki-\nSitzungen praktizierte Handauflegen solle lediglich ein Gefühl \nder Verbundenheit vermittelt werden. Eine Beeinflussung der \nPhysis sei damit nicht beabsichtigt. Die Ordnungsverfügung sei \nauch deshalb rechtswidrig, weil er die Reiki-Tätigkeit nicht \ngewerbsmäßig betreibe. Er verlange kein Honorar von den zu ihm \nkommenden Menschen, sondern bitte die Hilfesuchenden darum, \neinen bestimmten Betrag auf das Konto eines gemeinnützigen \nVereins zur Errichtung eines Kinderdorfs in der Nähe von \nT. zu zahlen. Ob der Betrag dann bezahlt werde, sei \nihm nicht bekannt. \n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten \nvom 26. Februar 1996 in der Form des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung D. vom \n14. Mai 1996 aufzuheben. \n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug \ngenommen und im übrigen unter Hinweis auf vom Kläger \nvorgelegtes Informationsmaterial erneut geltend gemacht, bei \nden vom Kläger durchgeführten Reiki-Sitzungen handele es sich \num eine heilkundliche Tätigkeit im Sinne des \nHeilpraktikergesetzes, die auch gewerbsmäßig betrieben \nwerde.\n\n11\n\nDurch Gerichtsbescheid vom 11. September 1996, auf dessen \nGründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen. Die in Frage stehende Tätigkeit des Klägers, \ninsbesondere die durchgeführten Reiki-Sitzungen, sei Ausübung \nder Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes und dürfe \ndeshalb nicht ohne entsprechende Erlaubnis ausgeübt \nwerden.\n\n12\n\nMit seiner Berufung macht der Kläger unter Wiederholung \nseines bisherigen Vorbringens erneut geltend, er sei niemals \nim Sinne eines Heilkundigen gemäß dem Heilpraktikergesetz \ntätig geworden. Dies gelte sowohl für das Handauflegen selbst \nals auch für das dadurch bewirkte \"Spenden von Lebensenergie\". \nDaß er komplementäre Maßnahmen zur Schulmedizin durchführe, \nzeige, daß gerade nicht der schulmedizinische Heilerfolg \nangestrebt werde, er vielmehr nur begleitend das seelische \nWohlbefinden eines Menschen stärken wolle. Die grundgesetzlich \ngarantierte Berufsfreiheit gewährleiste auch Tätigkeiten in \neinem Bereich, der sich rein verstandesmäßig denkenden \nMenschen nicht erschließe. Der angefochtene Gerichtsbescheid \nsei auch deshalb aufzuheben, weil der erkennende Richter des \nVerwaltungsgerichts aufgrund bestimmter Formulierungen in der \nEntscheidung (z. B. \"übliche Scharlatanerie ...\") wegen \nBesorgnis der Befangenheit abzulehnen sei.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und nach dem \nerstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt unter Wiederholung seines \nStandpunktes, es handele sich bei der Tätigkeit des Klägers um \nAusübung von Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nBezüglich der Tätigkeit des Klägers ist beim Amtsgericht \nMettmann (30 Ds 28 Js 434/96) ein Strafverfahren gegen den \nKläger anhängig, das bis zur Entscheidung im vorliegenden \nVerfahren ausgesetzt ist.\n\n18\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird \nBezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des \nSachverhalts im übrigen auf die Gerichtsakte und die \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung \nD. sowie die o. a. Strafakten.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n21\n\nEs bedarf keines Eingehens darauf, ob das Vorbringen des \nKlägers in Zusammenhang mit dem Ablehnungsgesuch gegen den \nentscheidenden Richter der 1. Instanz die Annahme \nrechtfertigt, diesem habe es an der gebotenen Distanz und \nNeutralität gefehlt. \n\n22\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n16. April 1997 - 6 C 9.95 -, DVBl. \n1997, 1235.\n\n23\n\nSelbst wenn bezüglich der erstinstanzlichen Entscheidung \nein Verfahrensfehler angenommen werden müßte, würde der Senat \nvon der Möglichkeit der Zurückweisung der Sache an das \nVerwaltungsgericht (§ 130 Abs. 1 VwGO), die insoweit in \nBetracht käme, nämlich keinen Gebrauch machen. Er entscheidet \n- aus prozeßökonomischen Gründen - vielmehr in der Sache \nselbst. Ein etwaiger Mangel des Verfahrens der 1. Instanz ist \ndaher nicht relevant.\n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \nDer Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 1996 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung D. vom \n14. Mai 1996 sind rechtmäßig. Der Kläger betreibt bei den von \nihm durchgeführten Reiki-Sitzungen Heilkunde im Sinne des \nHeilpraktikergesetzes. Dies erfordert eine entsprechende \nErlaubnis; deren Fehlen rechtfertigt die angefochtene \nVerfügung. \n\n25\n\nFür die Einstufung der Tätigkeit des Klägers in den Reiki-\nSitzungen sind materiell-rechtlich die Vorschriften des \nGesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne \nBestallung (Heilpraktikergesetz) - HPG - vom 17. Februar 1939, \nRGBl. S. 251, und der Ersten und Zweiten \nDurchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz - 1. und 2. \nHPG-DVO -, RGBl. 1939, 259 bzw. 1941, 368, maßgebend. Zur \nGeltung und zur Auslegung dieser vorkonstitutionellen \nRechtsvorschriften sind inzwischen zahlreiche verwaltungs- und \nverfassungsgerichtliche Entscheidungen ergangen, \n\n26\n\nvgl. u.a. BVerwG, Urteile vom \n24. Januar 1957 - I C 194.54 -, BVerwGE \n4, 250, vom 20. Januar 1966 - I C 73.64 \n-, BVerwGE 23, 140, vom 25. Juni 1970 - \nI C 53.66 -, BVerwGE 35, 308, vom \n18. Dezember 1972 - I C 2/69 -, NJW \n1973, 579, vom 10. Februar 1983 - 3 C \n21.82 -, BVerwGE 66, 367, vom \n21. Januar 1993 - 3 C 34/90 -, BVerwGE \n91, 356 = NJW 1993, 2395, vom \n11. November 1993 - 3 C 45.91 -, NJW \n1994, 3024, vom 21. Dezember 1995 - 3 C \n24.94 -, DÖV 1996, 963; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 9. Juli 1991 \n- 9 S 961/90 -, MedR 1992, 54; Bay. \nVGH, Urteile vom 24. Januar 1990 - 7 B \n89.1893 -, NJW 1991, 1558, vom \n7. August 1995 - 7 B 94/4171 -, NVwZ-RR \n1996, 146, vom 20. November 1996 - 7 B \n95.3013 -, NVwZ-RR 1998, 113; BVerfG, \nBeschlüsse vom 10. Mai 1988 - 1 BvR \n111/77 , 1 BvR 482/84 u.a. -, BVerfGE \n78, 150 und 78, 179, vom 24. Oktober \n1994 - 1 BvR 1016/89 -, n. v., jeweils \nm. w. N.,\n\n27\n\ndie wie folgt zusammengefaßt werden können: \n\n28\n\nDie Ausübung der Heilkunde war ursprünglich nicht \nreglementiert. Die allgemeine Kurierfreiheit wurde als \nBestandteil der in § 1 der Gewerbeordnung von 1869 verbürgten \nallgemeinen Gewerbefreiheit angesehen. Geschützt war nur der \nTitel Arzt, wozu es der Bestallung/Approbation bedurfte. Erst \ndas Heilpraktikergesetz von 1939 beendete die bis dahin \nbestehende und nur in einzelnen Bereichen beschränkte \nallgemeine Kurierfreiheit, indem es für die Ausübung der \nHeilkunde ohne Bestallung als Arzt einen generellen \nErlaubniszwang (§ 1 Abs. 1 HPG) einführte. Ziel des \nHeilpraktikergesetzes war es ursprünglich, den Berufsstand der \nHeilpraktiker auf lange Sicht zu beseitigen und ein \nÄrztemonopol einzuführen. Mit Inkrafttreten des Grundgesetzes \nund der in ihm gewährleisteten Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 \nGG) wandelte sich die Zielsetzung des Heilpraktikergesetzes. \n§ 2 Abs. 1 HPG, welcher die Erlaubniserteilung in das Ermessen \nder Gesundheitsbehörde stellte, wurde vom \nBundesverwaltungsgericht (BVerwGE 4, 250) in \nverfassungskonformer Auslegung mit der Maßgabe für gültig \nerachtet, daß jeder Antragsteller zur berufsmäßigen Ausübung \nder Heilkunde ohne Bestallung zuzulassen sei, wenn keiner der \nsich aus § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HPG ergebenden und nicht \ninfolge ihres nationalsozialistischen Charakters außer Kraft \ngetretenen Versagungsgründe vorliegt. Ebenso wurde von der \nRechtsprechung entschieden, daß die Vorschrift über die \nErlaubnispflicht nach Art. 123 Abs. 1 GG und Art. 125 i.V.m. \nArt. 74 Nr. 19 GG als Bundesrecht weitergilt und daß die in \n§ 2 Abs. 1 der 1. DVO-HPG geregelten Zulassungsbeschränkungen \ngrundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das Ziel des \nHeilpraktikergesetzes, die Volksgesundheit durch einen \nErlaubniszwang für Heilbehandler ohne Bestallung zu schützen, \nist durch Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt und widerspricht daher \nnicht dem Grundgesetz. Bei der Gesundheit der Bevölkerung \nhandelt es sich um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, \nzu dessen Schutz eine solche subjektive \nBerufszulassungsschranke nicht außer Verhältnis steht. Zwar \nist die ursprüngliche, auf die Beseitigung des \nHeilpraktikerstandes gerichtete Funktion des Gesetzes durch \ndie nach Inkrafttreten des Grundgesetzes vollzogene \nUmgestaltung des § 2 Abs. 1 HPG von einer repressiven \nAusnahmevorschrift zu einer Anspruchsnorm wesentlich geändert \nworden. Der mit dem Erlaubniszwang verfolgte Zweck, die \nPatienten keinen ungeeigneten Heilbehandlern auszuliefern, \nbehält aber seine Berechtigung und verleiht den verbleibenden \nVorschriften nach wie vor einen vom Willen des Gesetzgebers \ngedeckten Sinn. Die Überprüfung der Fähigkeiten und Kenntnisse \nnach § 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. DVO-HPG i.d.F. der 2. DVO-\nHPG, die Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist, dient \nebenfalls der gesundheitspolizeilichen Gefahrenabwehr. Die \nÜberprüfung zielt nicht auf den Nachweis einer \nFachqualifikation ab, und zwar schon deshalb nicht, weil für \nden Heilpraktikerberuf eine bestimmte fachliche Ausbildung \nnicht vorgeschrieben ist. Sie endet auch nicht in einer \nVergabe von Prüfungsnoten, die wie regelmäßig bei den \nwissenschaftlich-fachlichen Berufszugangsprüfungen auf ein \nbestimmtes Leistungsprofil bezogen werden. Die Überprüfung ist \nkeine vom Gesetz formalisierte Prüfung im herkömmlichen Sinne. \nEs wird auch nicht das Erbringen von Prüfungsleistungen \nnormativ auf einen bestimmten Zeitpunkt festgesetzt, wie dies \nfür wissenschaftlich-fachliche Prüfungen typisch ist. Verlangt \nwird vielmehr von der Behörde eine Maßnahme der \nGefahrenabwehr, d. h. die Versagung der Erlaubnis, wenn die \nAusübung der Heilkunde durch den Bewerber eine Gefahr für die \nVolksgesundheit bedeutet. Allein zur Aufklärung, ob diese \nGefahr vorliegt, wird dieser auf Kenntnismängel oder \nmedizinische Fehlvorstellungen überprüft. \n\n29\n\nVgl. zu Vorstehendem auch Erdle, Das \nRecht der Heilhilfsberufe, Hebammen und \nHeilpraktiker, Stand: Juli 1998, \nAbschn. 30.1.\n\n30\n\nNach diesen Kriterien sind die angefochtenen Bescheide \nnicht zu beanstanden. \n\n31\n\nBedenken an ihrer Rechtmäßigkeit ergeben sich nicht schon \ndaraus, daß, worauf der Kläger zutreffend hinweist, weder das \nHeilpraktikergesetz selbst noch seine \nDurchführungsverordnungen eine Ermächtigungsgrundlage für den \nErlaß einer Untersagungsverfügung im Falle einer unzulässigen \nHeilkundeausübung enthalten. Die angefochtenen Bescheide \nstützen sich denn auch nicht nur auf das Heilpraktikergesetz, \nsondern zulässigerweise \n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11. November \n1993 - 3 C 45.91 -, a.a.O., \n\n33\n\nauf die ordnungsbehördliche Generalklausel des § 14 des \nOrdnungsbehördengesetzes - OBG - vom 13. Mai 1980 (GV NW \nS. 528), nach der die Ordnungsbehörden die notwendigen \nMaßnahmen treffen können, um eine im einzelnen Falle \nbestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung \nabzuwehren. Die Ausübung der Heilkunde ohne entsprechende \nErlaubnis verstößt gegen strafrechtliche Bestimmungen (vgl. \n§ 5 HPG) und stellt schon deshalb eine Störung der \nöffentlichen Sicherheit dar, so daß eine auf die \nordnungsbehördliche Generalermächtigung gestützte \nUntersagungsverfügung ergehen kann. Die Zuständigkeit des \nBeklagten als Kreisordnungsbehörde folgt, wie in der Verfügung \nvom 26. Februar 1996 zutreffend angegeben, aus § 1 Nr. 1 der \nVerordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach \nRechtsvorschriften für nicht ärztliche und nicht tierärztliche \nHeilberufe vom 31. Januar 1995, GV NW S. 87.\n\n34\n\nGem. § 1 Abs. 1 HPG bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde \nausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein. Nach § 1 Abs. 2 \nHPG ist Heilkunde im Sinne des Gesetzes jede berufs- oder \ngewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung \noder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei \nMenschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. \nDas Gesetz macht dabei keinen Unterschied, ob es sich bei den \nKrankheiten und Leiden um rein körperliche oder aber um solche \nauch oder ausschließlich seelischer Natur handelt. Ebensowenig \nstellt es auf die Behandlungsweise und -methode ab. Vielmehr \nliegt in verfassungskonformer Auslegung der Vorschriften stets \ndann Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes vor, wenn \ndie Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische \nFachkenntnisse voraussetzt, und wenn die Behandlung - bei \ngeneralisierender und typisierender Betrachtung der in Rede \nstehenden Tätigkeit - gesundheitliche Schädigungen verursachen \nkann. Die medizinischen Fähigkeiten können notwendig sein im \nHinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit \nselbst, die, ohne Kenntnisse durchgeführt, den Patienten zu \nschädigen geeignet ist, oder im Hinblick auf die Feststellung, \nob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, ohne \ndaß der Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbar \nSchaden nimmt. Dabei fallen auch solche Verrichtungen unter \ndie Erlaubnispflicht, die für sich gesehen ärztliche \nFachkenntnisse nicht voraussetzen, die aber \nGesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge haben \nkönnen, daß die Behandelten die Anwendung gebotener \nmedizinischer Heilmethoden unterlassen oder verzögern, weil \nder Heilbehandler nicht über das medizinische Fachwissen \nverfügt, um entscheiden zu können, wann medizinische \nHeilbehandlung notwendig ist.\n\n35\n\nBei der vom Kläger während der Reiki-Sitzungen ausgeübten \nTätigkeit handelt es sich nach Auffassung des Senats um \nAusübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HPG; eine \nandere Einschätzung ist nach ihrem gesamten Erscheinungsbild \nnicht gerechtfertigt.\n\n36\n\nNach dem vom Kläger überreichten Informationsmaterial ist \nReiki der japanische Ausdruck für die universelle (Rei) \nLebenskraft (Ki). Danach ist es eine natürliche Quelle, die \nRevitalisierung schenkt. Die universelle Lebenskraft soll \ndabei vom Spender auf den Empfänger mit den Händen übertragen \nwerden.\n\n37\n\nSchon die Beschreibung der Reiki-Methode und Reiki-Spende \nin dem Informationsmaterial deutet darauf hin, daß die Reiki-\nSpende auf Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder \nKörperschäden ausgerichtet ist. Dies wird erkennbar in \nFormulierungen wie \"Reiki ist eine natürliche Quelle, die \nRevitalisierung schenkt\", \"Reiki fördert die Selbstheilung\" \nund \"regt die Selbstheilungskräfte des Körpers an\", \"mit Reiki \nversuchen wir die Eigenverantwortung des Patienten zu fördern, \nder dann eben nicht nur Leidender ist, sondern zum \nmitbeteiligten Klienten wird, indem er Erkenntnisse gewinnt \nund umsetzt\", \"vorhandene Krankheitssymptome und Schmerzen \nwerden gelindert und Sie fühlen sich nach einer Reiki-Sitzung \nwohler\". Aus diesen den Begriff \"Heilung\" selbst enthaltenden \nFormulierungen wird deutlich, daß die von einem Reiki-\nMeister/Lehrer erteilte sog. Reiki-Spende, d. h. die \nangebliche Übermittlung von Energie durch das Auflegen der \nHände, zum Zwecke der Heilung von Krankheiten oder der \nBeseitigung sonstiger Beeinträchtigungen des Wohlbefindens \nerfolgt. Maßgeblich ist insoweit der Sinn, den der \nBehandelnde, also der Reiki-Meister/Lehrer, seinem Tun im \nHinblick auf den Patienten erkennbar beigelegt wissen \nwill.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. November \n1993 - 3 C 45.91 -, a.a.O.\n\n39\n\nDaß der Reiki-Tätigkeit des Klägers die Intention des \nHeilens oder jedenfalls des Linderns zugrundeliegt, wird in \nbesonderem Maße beispielhaft deutlich durch die Beschreibung \nseiner Hilfe für seine an Krebs im letzten Stadium leidende \nFrau, wonach ein einfaches Ausstrecken seiner Hand vor ihrer \nBrust genügt habe, um Hustenanfälle seiner Frau zu beenden und \nden Hustenreiz zeitweilig zu unterdrücken. In derselben \nschriftlichen Stellungnahme spricht der Kläger davon, daß nach \ndem Erwerb des 1. Reiki-Grades sein Optimismus und seine \nenergische Natur \"ganz auf Heilung gerichtet\" gewesen seien. \n\n40\n\nAuch nach den dargelegten objektiven Kriterien stellt sich \ndie Tätigkeit des Klägers während der Reiki-Spende als \nHeilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes dar. Wie der \nKläger im Gespräch mit Vertretern des Beklagten am 14. Februar \n1996 angegeben hat, kommen zu ihm Leute mit den \nunterschiedlichsten Erkrankungen. Er versuche dann, nachdem \ndie Betreffenden ihm ihre Sorgen und Nöte mitgeteilt hätten, \ndiesen kraft der Ausstrahlung seiner Hände Energie zu \nübertragen und ihnen auf diese Art und Weise zu helfen. Die \nTätigkeit bei der sog. Reiki-Spende ist demnach, zumal dabei \ndie Hände auf verschiedene Körperstellen des Empfängers \naufgelegt werden, konkret auf die den Spender aufsuchende \nPerson abgestellt und bezieht sich daher auf einen konkreten \nKrankheitsfall, zu dem eine \"individualisierende Beziehung\" \nhergestellt wird.\n\n41\n\nVgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteil \nvom 29. Juni 1987 - II ZR 5/87 -, NJW \n1987, 2928 f.; BVerwG, Urteil vom \n11. November 1993 - 3 C 45.91 -, \na.a.O.\n\n42\n\nDie \"Energiespende\" geschieht am oder in den Körper des \nBehandelten, bei dem - weil andernfalls kein Anlaß ersichtlich \nist, warum um eine \"Reiki-Spende\" nachgesucht wird - davon \nausgegangen werden kann, daß er Krankheitszeichen verspürt und \ner sich Hilfe vom Reiki-Spender verspricht. Was die Patienten \noder der Reiki-Spender, also auch der Kläger selbst, als \nUrsache der Erkrankung ansehen, ist dabei unerheblich, denn \ndies ändert nichts an dem auf Heilung gerichteten Zweck der \nTätigkeit bei der \"Reiki-Spende\". \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. November \n1993 - 3 C 45.91 -, a.a.O.\n\n44\n\nNach dem Vorbringen des Klägers bedarf es zudem, um zu \neinem alle Belange umfassenden Wohlbefinden zu gelangen, eines \nEinklangs von Körper, Geist und Seele. Weil es sich bei der \n\"Reiki-Spende\" um Vorgänge handelt, die Geist und Seele \nansprechen, und dies die schulmedizinische Behandlung von \nKrankheitssymptomen unterstützen soll, erscheint die Reiki-\nSpende aus der Sicht des Energiespenders als Voraussetzung für \nmedizinische Heilerfolge und für das Erreichen eines Zustandes \ndes umfassenden körperlichen und seelischen Wohlbefindens. \nEine Maßnahme, die zum Erreichen des durch Krankheitssymptome \nbeeinträchtigten geistig-seelischen Wohlbefindens beitragen \nsoll und die für sich in Anspruch nimmt, als \nKomplementärmaßnahme zur schulmedizinischen Behandlung von \nErkrankungen und körperlichen Beeinträchtigungen zumindest \nergänzend auch in diesen Bereich hineinzuwirken, kann nur als \nHeilmaßnahme zumindest im Sinne von \"Lindern\" bezeichnet \nwerden. \n\n45\n\nDer Senat ist darüber hinaus der Ansicht, daß für die \n\"Reiki-Spende\", auch wenn die dabei angeblich erfolgende \nEnergieübermittlung rational nicht erklärbar ist, nach \nallgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse notwendig \nsind. Ob dies für die Behandlungsmethode, d. h. für die \n\"Energiespende\" selbst gilt, ist dabei nicht entscheidend. \n\n46\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß \nvom 16. Dezember 1993 - 9 S 326/93 -, \nMedR 1994, 369 f.\n\n47\n\nWenn der Kläger - wie er bei dem Gespräch am 14. Februar \n1996 beim Beklagten erklärt hat - bei den unterschiedlichsten \nErkrankungen der ihn Aufsuchenden keinen Unterschied macht, er \nalso auch helfend tätig wird bei Krankheitsbildern schwererer \nArt, liegt es auf der Hand, daß er schon deshalb medizinische \nFachkenntnisse benötigt, um diejenigen Fälle, in denen er die \n\"Reiki-Energiespende\" ohne Gefährdung anwenden kann, von denen \nzu unterscheiden, bei denen die Patienten in ärztliche Obhut \ngehören. \n\n48\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß \nvom 16. Dezember 1993 - 9 S 326/93 -, \na.a.O.\n\n49\n\nDie Notwendigkeit medizinischer Fachkenntnisse ergibt sich \nauch aus weiteren Erwägungen. Wie dem vom Kläger zu den Akten \ngereichten Informationsmaterial zu entnehmen ist, können nach \neiner Reiki-Sitzung emotionale, aber auch körperliche \nReaktionen (\"Ausscheiden von Giften durch den Körper\") \neinsetzen (so die vom Kläger bei den Gesprächen mit dem \nBeklagten überreichten 'Informationen über eine Reiki-\nSitzung'). Es gebe durch das \"Einwirken der universellen \nLebenskraft auf die geistigen Schwingungsfelder und 'geistigen \nHormone'\", also im \"feinstofflichen\", d. h. seelischen Bereich \n\"Resonanzen zu den entsprechenden Schwachstellen des \ngrobstofflichen Körpers, die auch als sog. Erstverschlimmerung \nbekannt sind\" (so der mit Schriftsatz des \nProzeßbevollmächtigten des Klägers vom 17. Dezember 1996 \nüberreichte Einführungsaufsatz dazu, was Reiki ist und will). \nDaß derartige körperliche Reaktionen im Hinblick auf ihre \nGefährlichkeit für den Behandelten (etwa Gefahr eines \nKollapses) vom Kläger beurteilt und kontrolliert werden müssen \nund dies nur bei entsprechenden medizinischen Kenntnissen \nmöglich ist, liegt nach Auffassung des Senats gleichfalls auf \nder Hand. \n\n50\n\nAuch wenn das Energiespenden selbst kein ärztliches \nFachwissen erfordert, rechtfertigt sich aus den dargelegten \nGesichtspunkten heraus die Annahme, daß bei der Reiki-Spende \ndurch einen dazu Berechtigten gesundheitliche Schädigungen \nauftreten können und daß die Wahrscheinlichkeit einer solchen \nGefährdung nicht nur geringfügig und deshalb vernachlässigbar \nist. Dieses Merkmal ist aufgrund generalisierender und \ntypisierender Betrachtungsweise zu beurteilen, weil nur \ndadurch dem Sinn und Zweck des Heilpraktikergesetzes, \nungeeignete Heilbehandler von der Behandlung von kranken \nPersonen fernzuhalten, Rechnung getragen wird. Auch bei der \n\"Reiki-Spende\" besteht die Gefahr gesundheitlicher \nSchädigungen in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß. Der \nKläger beschränkt sich, wie er angibt, bei der \"Reiki-Spende\" \nnicht auf bestimmte Erkrankungen und macht bei den \nErkrankungen und bei seiner Hilfe für den Behandelten keinen \nUnterschied. Er will mit der \"Reiki-Spende\" eine Hilfe im \ngeistig-seelischen Bereich auf dem Weg zur Gesundung geben und \nunterscheidet sich insoweit nicht von der Tätigkeit eines \nSchulmediziners. Auch wenn der Kläger bei den ihn aufsuchenden \nPersonen auf Fremddiagnosen, meist von Schulmedizinern, \nzurückgreift, setzt sein Verhalten in gewissem Umfang auch \nDiagnose voraus, weil seine Handstellungen für die \"Reiki-\nSpende\" an bestimmten Körperstellen des Empfängers ansetzen. \nEbenso wie ein Arzt, der körperliche Leiden nach der \nSchulmedizin behandelt, führt auch der Kläger bei der \"Reiki-\nSpende\", wenn auch in einem anderen Bereich und mit \nandersartigen Methoden, Maßnahmen einer Therapie im weitesten \nSinne durch, die vom Patienten wahrgenommen werden sollen. \nAuch die \"Energiespenden\" durch den Kläger sind auf Heilung \noder Linderung gerichtet. Ob der Kläger selbst sich \ntatsächlich so verhält, daß seine Patienten nicht gefährdet \nwerden, ist für die Frage der Erlaubnispflichtigkeit seiner \nTätigkeit nach dem Heilpraktikergesetz nicht entscheidend. \nDementsprechend hängt die Erlaubnispflichtigkeit auch nicht \ndavon ab, ob der Kläger den ihn aufsuchenden Personen erklärt, \nkeine Krankheiten heilen zu können und dies ausschließlich \nSache eines Arztes sei. \n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. November \n1993 - 3 C 45.91 -, a.a.O.\n\n52\n\nEtwas anderes läßt sich auch nicht aus dem vom Kläger \nangeführten \n\n53\n\nUrteil des Landgerichts Verden vom \n25. Juni 1997 - 12-24/97 -, \n\n54\n\nherleiten, weil dieses sich zum einen nicht auf eine \nTätigkeit als Reiki-Meister/Lehrer bezieht und zum anderen die \nstrafrechtliche Verantwortlichkeit betrifft, während hier die \nverwaltungsrechtliche Beurteilung eines Handelns am Maßstab \ndes Heilpraktikergesetzes in Frage steht. Im übrigen geht auch \ndas Landgericht Verden in seiner Entscheidung davon aus, daß \ndie von dem dortigen Angeklagten \"an seinen Patienten \nvorgenommenen heilenden Handlungen Ausübung der Heilkunde im \nSinne des § 1 Abs. 2 HPG dargestellt haben\". \n\n55\n\nWird unabhängig von oder zusätzlich zu den vorgenannten \nKriterien bei der Frage, ob die Tätigkeit des Klägers dem \nHeilpraktikergesetz unterfällt, auf den Blickwinkel der \nPatienten abgestellt,\n\n56\n\nso die sog. \"Eindruckstheorie\", vgl. \nBGH, Urteil vom 13. September 1977 - 1 \nStR 389/77 -, NJW 1978, 599; LG Berlin, \nUrteil vom 14. Mai 1987, a.a.O.; OLG \nKarlsruhe, Urteil vom 25. Februar 1993 \n- 2 Ss 1/93 -, MDR 1993, 793; VG Stade, \nUrteil vom 27. April 1989 - 1 A 153/87 \n-, NJW 1990, 789; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluß vom 16. Dezember \n1993 - 9 S 326/93 -, a.a.O., Urteil vom \n9. Juli 1991 - 9 S 961/90 -, \na.a.O.,\n\n57\n\nso führt dies erst recht zu der Annahme, daß es sich um \nAusübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HPG handelt. \nBei den Personen, die den Kläger aufsuchen, um sich von ihm \nReiki spenden zu lassen, wird nämlich gerade der Eindruck \nerweckt, daß dadurch Heilung oder Linderung gesundheitlicher \nBeeinträchtigungen bewirkt wird. \n\n58\n\nDer Kläger übt die Heilkunde in Form der \n\"Energieübermittlung\" bei Reiki-Sitzungen auch berufsmäßig \naus. Dieses Merkmal ist dann anzunehmen, wenn der Handelnde \nbeabsichtigt, die Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen und \nsie dadurch, wenn auch nicht zu einer dauernden, so doch zu \neiner wiederkehrenden Beschäftigung zu machen. \n\n59\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 9. Juli 1991 - 9 S 961/90 -, \na.a.O.; Bay. ObLG, Beschluß vom \n23. Juli 1981 - RReg 4 ST 168/81 -, MDR \n1982, 76; BGH, Urteil vom 16. Dezember \n1954 - 3 StR 384/54 -, NJW 1955, 471; \nErdle, a.a.O., Abschnitt 30.1, § 1 HPG \nAnm. 4;\n\n60\n\nSo liegt der Fall auch hier. Der Kläger will seine \nKenntnisse und Fähigkeiten als Reiki-Meister/Lehrer in einer \nVielzahl von Behandlungsfällen einsetzen und diese Tätigkeit \ndaher, wenn auch neben der Tätigkeit als Sachverständiger in \nBaufragen, zu einer wiederkehrenden Beschäftigung machen. Da \nfür das Merkmal der Berufsmäßigkeit das Erstreben eines \nEntgelts und eines Gewinns nicht erforderlich ist, kann \ndahinstehen, ob eine Gewinnerzielungsabsicht beim Kläger \nbesteht. Deshalb bedarf sein Vorbringen, er erhalte kein Geld, \nsondern bitte seine Patienten um eine Spende für einen \ngemeinnützigen Verein, keiner Würdigung.\n\n61\n\nDie aufgrund des Erlaubniszwanges nach dem \nHeilpraktikergesetz gerechtfertigte Untersagungsverfügung \nbegegnet auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten \nkeinen Bedenken. Der Erlaubniszwang stellt eine \nverfassungsgemäße Berufszulassungsschranke im Sinne des Art. \n12 Abs. 1 GG dar. \n\n62\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Mai \n1998 - 1 BvR 482/84 u. 1166/85 -, \na.a.O., vom 24. Oktober 1994 - 1 BvR \n1016/89 -; OVG NW, Urteil vom \n24. August 1990 - 5 A 76/88 -, NWVBl. \n1991, 205.\n\n63\n\nDas Ziel des Heilpraktikergesetzes, die Gesundheit der \nBevölkerung durch einen Erlaubniszwang für Heilbehandler ohne \nBestallung zu schützen, ist - wie dargelegt - durch Art. 12 \nAbs. 1 GG gedeckt und widerspricht daher nicht dem \nGrundgesetz. Dementsprechend ist auch die im vorliegenden \nVerfahren streitige Untersagungsverfügung mit Art. 12 Abs. 1 \nGG vereinbar. \n\n64\n\nDie Feststellung, daß es sich bei der Tätigkeit des Klägers \nim Rahmen der Reiki-Spende um eine gem. § 1 Abs. 1 HPG \nerlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, bedeutet nicht, daß der \nKläger in Zukunft diese Tätigkeit nicht ausüben darf. Sie \nbesagt nur, daß er zur berufsmäßigen Ausübung dieser Tätigkeit \neiner Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz bedarf, auf die \n- wie dargelegt - bei Erfüllung der persönlichen \nZulassungsvoraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht und die \nnur versagt werden darf, wenn eine der Voraussetzungen des § 2 \nAbs. 1 der 1. DVO-HPG nicht gegeben ist. Eine etwaige \nÜberprüfung, durch die festgestellt werden soll, ob die \nAusübung der Heilkunde durch den Kläger eine Gefahr für die \nGesundheit der Bevölkerung bedeutet, ist dabei zu beschränken \nauf die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur \nordnungsgemäßen Erfüllung der konkret geplanten \nBerufstätigkeit erforderlich sind.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar \n1993 - 3 C 34/90 -, a.a.O.; BVerfG, \nBeschluß vom 24. Oktober 1994 - 1 BvR \n1016/89 -.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308539","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-02/13-a-5322-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308539","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308539","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-02/13-a-5322-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308539","retrieved":"2026-07-09 03:37:43.027208+00:00"}}