{"status":"available","doknr":"OLD308538","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1202.13A4750.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-12-02","aktenzeichen":"13 A 4750/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger betreiben - nach eigenen Angaben - je eine \nzahnärztliche Praxis in einer Praxisgemeinschaft im Gebäude \nG. -A. -Straße in D. -S. . Sie haben \njeder je einen Assistenzarzt angestellt. Mit Schreiben vom \n10. April 1995 fragten sie bei der Beklagten an, ob die \nAuslagerung von Teilfunktionen der Praxis in andere \nRäumlichkeiten als Zweigpraxis genehmigungspflichtig sei, wenn \nsie mit den ergänzenden Räumen den Bezirk nicht verließen. \nNachdem die Beklagte den Klägern mitgeteilt hatte, daß eine \nTeilverlegung von Praxisaktivitäten in die in Erwägung \ngezogenen Räumlichkeiten B. straße oder K. straße \nnach ihrer Berufsordnung unzulässig sei, baten die Kläger um \neinen rechtsmittelfähigen Bescheid. Darufhin lehnte die \nBeklagte mit Bescheid vom 21. Juni 1995 den Antrag auf \nErweiterung der Praxisräume ab. Das Anliegen der Kläger \nerfülle den Tatbestand einer Zweigpraxis, da in einer \nverselbständigten Praxisraumeinheit die Zahnheilkunde ausgeübt \nwerden solle. Nach § 5 Abs. 3 ihrer Berufsordnung - BO - könne \neine Zweigpraxis lediglich zur ausreichenden Versorgung der \nBevölkerung eingerichtet werden. \n\n3\n\nMit ihrem Widerspruch gegen den Bescheid machten die Kläger \ngeltend, die Teilverlegung ihrer Praxistätigkeit in das \nGebäude B. straße in D. bewirke nicht die \nSchaffung einer verselbständigten Praxisraumeinheit, so daß \n§ 5 Abs. 3 BO nicht einschlägig sei. Nach allgemeiner Meinung \nliege eine Zweigpraxis vor, wenn ein frei praktizierender Arzt \nneben seiner Praxis am eigentlichen Niederlassungsort zugleich \nauch an einem anderen Ort Praxistätigkeit ausübe. Da die \ngeplanten Erweiterungsräume an der B. straße, ebenso wie \ndie Praxis in der G. -A. -Straße 24, zum von der \nBeklagten durch Straßenbezeichnungen umschriebenen Bereich \n\"S. \" gehörten, liege eine Praxistätigkeit außerhalb \ndes Kassenarztsitzes oder des Niederlassungsortes nicht vor. \n\n4\n\nDen Widerspruch wies die Beklagte durch Bescheid vom \n30. August 1995 aus den Gründen des Erstbescheides zurück. Für \ndie Beurteilung der Rechtslage seien ausschließlich die \nRegelungen der Berufsordnung heranzuziehen. \nKassenzahnärztliche Regelungen stünden unter einem \nausdrücklichen berufsrechtlichen Vorbehalt. \n\n5\n\nMit ihrer Klage haben die Kläger ihr Vorbringen aus dem \nWiderspruchsverfahren wiederholt und außerdem geltend gemacht, \ndie - inzwischen eingerichteten - Erweiterungsräume in der \nB. straße seien weder der Öffentlichkeit noch der \nPatientenschaft selbständig zugänglich. Die Räumlichkeiten \nverfügten weder über einen Empfang noch über eine Anmeldung \noder einen eigenständigen Telefonanschluß. Sie erhielten auch \nkeine gesonderte Postadresse und auch kein besonderes \nPraxisschild. Zur Orientierung der verwiesenen Patienten sei \nlediglich ein Adressschild vorgesehen.\n\n6\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n7\n\nfestzustellen, daß die Erweiterung \nder bestehenden Praxisräumlichkeiten \nauf das Haus B. straße in \nD. der Zustimmung der \nBeklagten nach § 5 Abs. 3 Satz 1 der \nBerufsordnung nicht bedürfe, \n\n8\n\nhilfsweise, \n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides vom 21. Juni 1995 und des \nWiderspruchsbescheides vom 30. August \n1995 zu verpflichten, der Erweiterung \nnach § 5 Abs. 3 Satz 1 Berufsordnung \nzuzustimmen. \n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat geltend gemacht, die Kläger vermengten in \nunzulässiger Weise berufsrechtliche mit vertragzahnärztlichen \nVorschriften. Der Begriff der Zweigpraxis im Sinne des § 5 \nAbs. 3 BO könne, anders als dies die Kläger meinten, nicht auf \nder Grundlage vertragszahnärztlicher Bestimmungen (§ 95 SGB V) \nausgelegt werden. Angesichts der räumlichen Distanz zwischen \nbeiden Praxiseinheiten (ca. 900 m) bestehe kein Zweifel daran, \ndaß aus Sicht der Öffentlichkeit, zumindest soweit diese nicht \nzur Patientenschaft der Kläger gehöre, zwei selbständige \nPraxiseinheiten bestünden. Der Innenstadtbereich D. \nsei zahnmedizinisch ausreichend versorgt, so daß die \nVoraussetzungen für die Genehmigung einer Zweigpraxis nicht \ngegeben seien und die Ablehnung des Begehrens der Kläger \nermessensgerecht sei. Die Kläger hätten außerdem in einer \nZeitungsanzeige und im Stempelaufdruck auf einem \nBerufsausbildungsvertrag auf die zusätzlichen Praxisräume in \nder B. straße hingewiesen. \n\n13\n\nMit Urteil vom 23. Juli 1996, auf dessen Gründe Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Die Praxisräume B. straße seien aus der \nmaßgeblichen Sicht des Patienten als Zweigpraxis im Sinne des \n§ 5 Abs. 3 BO anzusehen. § 95 SGB V sei für die Auslegung des \nBegriffs \"Zweigpraxis\" im Sinne der Berufsordnung ohne \nBedeutung. \n\n14\n\nMit ihrer Berufung wiederholen die Kläger ihr bisheriges \nVorbringen und machen darüber hinaus geltend, die \nBerufsordnung der Zahnärzte diene nicht ausschließlich den \nInteressen der Patienten, sondern auch den Belangen des \neinzelnen Zahnarztes, der seine Praxis nach Maßgabe seiner \nmedizinischen Verantwortung den Behandlungserfordernissen \nanzupassen habe. Durch die Praxiserweiterung würden geschützte \nPatientenbelange nicht nachteilig tangiert. Insbesondere \nergebe sich aus der Berufsordnung kein Anspruch des Patienten \nauf eine gleichmäßige Erreichbarkeit des behandelnden Arztes. \nDie Entscheidung der Beklagten beeinträchtige das Grundrecht \nder Berufs(ausübungs)freiheit. Die zahnärztliche Tätigkeit an \nden beiden Praxisstandorten erfolge in der Weise, daß in einem \nDienstplan vorher bestimmt sei, wer von ihnen an welchem Tag \nim Gebäude B. straße seine Sprechstunde abhalte. \n\n15\n\nDie Kläger beantragen,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund unter Aufhebung der Bescheide der \nBeklagten vom 21. Juni 1995 und \n30. August 1995 festzustellen, daß die \nErweiterung der bestehenden \nPraxisräumlichkeiten in das Haus \nB. straße in D. der \nZustimmung der Beklagten nach § 5 \nAbs. 3 Satz 1 BO nicht bedürfe,\n\n17\n\nhilfsweise, die Beklagte zu \nverpflichten, der Erweiterung nach § 5 \nAbs. 3 Satz 1 BO zuzustimmen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt unter Wiederholung ihres bisherigen \nVorbringens,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird \nBezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des \nSachverhalts im übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und \nder Verwaltungsvorgänge der Beklagten. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Berufung hat weder mit dem Haupt- noch mit dem \nHilfsantrag Erfolg. \n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \nFür die Erweiterung der Praxisräumlichkeiten der Kläger und \ndie damit einhergehende Verlagerung von Praxistätigkeiten ist \ndie Zustimmung der Beklagten erforderlich. Die Kläger haben \nkeinen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung.\n\n24\n\nDa sowohl für die mit dem Hauptantrag verfolgte \nFeststellungsklage als auch für die hilfsweise erhobene \nVerpflichtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der (letzten) \ngerichtlichen Verhandlung maßgebend ist,\n\n25\n\nvgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. \nAufl., § 108 Rdn. 22, 26,\n\n26\n\nund sich - zumal der Wortlaut des maßgebenden § 5 Abs. 3 \nder Berufsordnung nicht verändert worden ist - aus dem \nmateriellen Recht kein anderer Zeitpunkt ergibt, ist das \nBegehren der Kläger nunmehr nach der am 1. Juli 1997 in Kraft \ngetretenen Berufsordnung - BO - der Beklagten vom 19. April \n1997 (MBl. NW S. 790) zu beurteilen. Nach deren § 24 Satz 2 \nsind die Bestimmungen der Berufsordnung vom 9. Dezember 1978, \ndie einschließlich späterer Änderungen zum Zeitpunkt des \nErlasses der in Frage stehenden Bescheide galt, außer Kraft \ngetreten. Der Senat braucht deshalb etwaigen - von den \nBeteiligten nicht aufgeworfenen - Fragen zur Wirksamkeit der \nBerufsordnung von 1978 nicht nachzugehen.\n\n27\n\nVgl. beispielsweise zu den \nAuswirkungen einer fehlenden \nAusfertigung der Satzung Urteil des \nLandesberufsgerichts für Heilberufe \nbeim Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen vom 19. August \n1998 - 12t A 4546/96.T - zur \nBerufsordnung der Zahnärztekammer \nWestfalen-Lippe von November 1978.\n\n28\n\nIm übrigen obliegt es dem erkennenden Gericht nicht, ohne \nAnlaß - also gleichsam ungefragt - in eine Suche nach Fehlern \nin der Entstehungsgeschichte einer untergesetzlichen Norm \neinzutreten, die allgemein als rechtswirksam angesehen und \ngehandhabt wird. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. September \n1979 - 4 C 7.77 -, DVBl. 1980, 230 für \neinen Bebauungsplan.\n\n30\n\nEs ist auch weder vorgetragen worden noch sonst \nersichtlich, daß die Berufsordnung der Beklagten von 1997 an \nzu ihrer Unwirksamkeit führenden formellen Mängeln leidet. \n\n31\n\nEs kann dahinstehen, ob die mit dem Hauptantrag verfolgte \nFeststellungsklage schon wegen der Subsidiarität dieser \nKlageart (§ 43 Abs. 2 VwGO) unzulässig ist. Dies wäre der \nFall, wenn die Zustimmung nach § 5 Abs. 3 BO zur Errichtung \neiner Zweigpraxis als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Ob \ndem Zustimmungserfordernis diese Qualifizierung zukommt,\n\n32\n\nso wohl Laufs/Uhlenbruck, Handbuch \ndes Arztrechts, § 18 Rdn. 15 ff.; Narr, \nÄrztliches Berufsrecht, Stand: Januar \n1997, Rdn. B 392 ff.,\n\n33\n\noder dies mangels der einen Verwaltungsakt kennzeichnenden \nunmittelbaren Rechtswirkung nach außen - wie regelmäßig bei \nder gesetzlich vorgesehenen Zustimmung einer mitwirkenden \nBehörde -, \n\n34\n\nvgl. Redeker/von Oertzen, a.a.O., \n§ 42 Rdn. 83 ff., \n\n35\n\nzu verneinen ist, ist aber nicht entscheidungserheblich. \nDie zusätzliche Tätigkeit der Kläger in den Praxisräumen in \nder B. straße in D. bedarf jedenfalls der \nZustimmung der Beklagten, die diese aber zu Recht versagt hat. \n\n36\n\nGem. § 29 Abs. 3 Satz 1 HeilBerG ist die Ausübung \närztlicher und zahnärztlicher Tätigkeit außerhalb von \nKrankenhäusern und außerhalb von Privatkrankenanstalten nach \n§ 30 der Gewerbeordnung an die Niederlassung in eigener Praxis \ngebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes \nzulassen oder eine weisungsgebundene ärztliche oder \nzahnärztliche Tätigkeit in der Praxis niedergelassener \nÄrzte/Zahnärzte ausgeübt wird. Diese gesetzliche Vorgabe, der \nmit dem Merkmal der \"ärztlichen und zahnärztlichen Tätigkeit \nin eigener Praxis\" auch die persönliche Leistungserbringung \ndurch die Ärzte/Zahnärzte immanent ist, wird in § 5 Abs. 1 \nSatz 1 der auf dem Heilberufsgesetz beruhenden Berufsordnung \nder Beklagten aufgenommen und wiederholt. Danach hat der \nniedergelassene Zahnarzt seinen Beruf grundsätzlich persönlich \nin eigener Praxis auszuüben. Diese Regelung entspricht auch \nden Verhaltensrichtlinien in der von der Bundesärztekammer \nentworfenen Musterberufsordnung für Zahnärzte und \nZahnärztinnen von 1996 (vgl. dort § 5). Das Erfordernis der \npersönlichen Tätigkeit des Praxisinhabers gilt grundsätzlich \nauch für eine Zweigpraxis (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 BO).\n\n37\n\nZwar enthält die Berufsordnung keine Legaldefinition des in \nihrem § 5 Abs. 3 genannten Begriffs der \"Zweigpraxis\". Dieser \nBegriff ist - soweit ersichtlich - auch in anderen \ngesetzlichen Bestimmungen nicht definiert. Die Auslegung und \ndie Bestimmung der inhaltlichen Reichweite des Begriffs haben \nsich aber sowohl vom Ansatz her als auch bezüglich ihrer \nGrenzen am Sinn und Zweck der Berufsordnung zu orientieren. \nDie Berufsordnung der Beklagten beruht auf dem \nlandesrechtlichen Heilberufsgesetz, das Bestimmungen zur \nAusübung der Heilberufe enthält und das berufsrechtliche \nVerhältnis zwischen diesen und den Heilberufskammern regelt. \nDie Berufsordnung beinhaltet in Zusammenhang mit dem die \nBerufspflichten betreffenden § 29 HeilBerG eine \nKonkretisierung der einem Zahnarzt obliegenden Pflichten bei \nseiner Berufsausübung. § 5 BO, in dessen Abs. 3 der Begriff \nder \"Zweigpraxis\" enthalten ist, bezieht sich von seiner \nÜberschrift her auf das \"Abhalten von Sprechstunden\". Schon \ndiese Zuordnung mit einer sich aus der Norm selbst ergebenden \nVerbindung zwischen den Begriffen \"Zweigpraxis\" und \n\"Sprechstunden\" macht bei verständiger Würdigung deutlich, daß \neine Zweigpraxis im Sinne des § 5 Abs. 3 BO anzunehmen ist, \nwenn in der Nebenstelle durch den behandelnden Zahnarzt \nzusätzliche Sprechstunden, d. h. zu anderen Zeiten als in der \nHauptpraxis, angeboten werden. \n\n38\n\nVgl. in diesem Sinne auch Narr, \na.a.O., Rdn. B 392.\n\n39\n\nMaßgeblich ist danach die Organisation der \nSprechstundenabhaltung, die im übrigen den sich aus § 5 Abs. 2 \nSatz 2 BO ergebenden Anforderungen entsprechen muß, nicht die \nmöglicherweise betriebswirtschaftlich bedingte Motivation des \nZahnarztes für diese Organisation. Die dargelegte Zuordnung \ndes Begriffs \"Zweigpraxis\" im Rahmen der Berufsordnung der \nBeklagten schließt deshalb zu seiner Auslegung auch einen \nRückgriff auf andere, die zahnärztliche Berufstätigkeit \nebenfalls betreffende Bestimmungen aus, so daß - anders als \ndie Kläger meinen - der Begriff auch nicht unter Heranziehung \ndes § 95 SGB V definiert werden kann.\n\n40\n\nVgl. VG Koblenz, Urteil vom \n20. Dezember 1996 - 3 K 3589/95.KO -; \ndazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n2. Dezember 1997 - 6 A 10649/97.OVG -, \nVeröffentlichungen nicht bekannt.\n\n41\n\nLetztere Vorschrift, die in ihrem Absatz 1 Satz 2 den \nBegriff \"Kassenarztsitz\" gesetzlich definiert, den Begriff \n\"Zweigpraxis\" aber nicht enthält, bezieht sich auf Grundsätze \nder Kassenzulassung und die Teilnahme an der \nvertragsärztlichen Versorgung und hat damit einen anderen \nRegelungsbereich als § 5 der Berufsordnung der Beklagten.\n\n42\n\nDanach haben die Kläger in den Praxisräumen in der \nB. straße in D. jeweils eine \"Zweigpraxis\" \nim Sinne des § 5 Abs. 3 BO eingerichtet. Sie haben in der \nmündlichen Verhandlung des Senats - nach telefonischer \nNachfrage durch ihren Prozeßbevollmächtigten - vortragen \nlassen, daß sie aufgrund eines im Voraus aufgestellten \nDienstplanes abwechselnd in der B. straße \nSprechstunden abhalten und an den entsprechenden Tagen dort \njeweils etwa acht Stunden tätig sind, daß keiner der von ihnen \njeweils angestellten Assistenzärzte dort ständig beschäftigt \nist, die Sprechstundentätigkeit in diesem Gebäude also \nwechselseitig von den Klägern durchgeführt wird. Dies \nentspricht dem für eine \"Zweigpraxis\" maßgeblichen Bild, daß \nvon einem niedergelassenen Zahnarzt anstelle der Sprechstunden \nin der eigenen Praxis i.S.d. § 5 Abs. 1 BO Sprechstunden an \nanderer Stelle, also außerhalb der (Haupt-) Praxis \ndurchgeführt werden. Für das Betreiben einer Zweigpraxis in \nder B. straße in D. spricht, unabhängig \n- weil es sich insoweit nicht um Wesensmerkmale eines \nPraxisbetriebes handelt - davon, ob die Räumlichkeiten an der \nB. straße über eine eigene Anmeldung und eine eigene \nVerwaltung verfügen, auch die räumliche Entfernung von ca. \n900 m zu den Praxisräumen an der G. -A. -Straße. Auch die \nAnbringung eines bloßen Adressschildes an den \nPraxisräumlichkeiten an der B. straße und der im Flur des \nHauses befindliche Hinweis, wonach die Anmeldung nur in der \nPraxis G. -A. -Str. möglich sei, vermögen aus der \ninsoweit maßgebenden Sicht eines Patienten nicht den Eindruck \nzu erwecken, daß der Hauptsitz der Praxen der Zahnärzte an der \nG. -A. -Straße und die Räumlichkeiten an der \nB. straße eine räumliche Einheit bilden. Schließlich \ndeutet die in den Akten befindliche Zeitungsanzeige der \nKläger, in der für die \"Praxis B. . \" und die \n\"neuen Praxisräume\" eine Zahnarzthelferin und Auszubildende \ngesucht wurde, auf eine auch aus der Sicht der Kläger \nvorliegende räumliche und organisatorische eigenständige \nPraxis an dieser Stelle hin. Der Versuch der Kläger, diesen \nnaheliegenden Schluß mit dem Hinweis zu entkräften, die \ngesuchte Auszubildende habe überwiegend in den Räumlichkeiten \nB. straße eingesetzt werden sollen und es sei deshalb \nbereits in der Stellenanzeige auf diesen Ort hingewiesen \nworden, ändert daran nichts. Unbeschadet der \nberufsbildungsrechtlichen Zulässigkeit der geplanten \nAusbildungsorganisation hätte der künftige Tätigkeitsort \nB. straße einer Auszubildenden auch ohne weiteres \nerklärt werden können, wenn in der Zeitungsanzeige die \nPraxisanschrift G. -A. -Straße angegeben worden wäre.\n\n43\n\nDas hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsbegehren der \nKläger hat schon deshalb keinen Erfolg, weil es an dem \nTatbestandsmerkmal des § 5 Abs. 3 Satz 1 BO fehlt, nämlich daß \ndie Errichtung einer Zweigpraxis \"zur ausreichenden Versorgung \nder Bevölkerung\" geboten sein muß. Die Beklagte hat \nvorgetragen, der Innenstadtbereich D. sei \nzahnmedizinisch ausreichend versorgt; daß dem nicht so wäre, \nist nicht ersichtlich und auch von den Klägern nicht dargelegt \nworden. \n\n44\n\nDie Versagung der Zustimmung zur Errichtung von Zweigpraxen \nder Kläger an der B. straße in D. begegnet auch \nunter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken; \ninsbesondere verstößt die Versagung der Zustimmung nicht gegen \nArt. 12 Abs. 1 GG. Es handelt sich um eine Beschränkung der \nBerufsausübung, die durch vernünftige Belange des Gemeinwohls, \nnämlich durch den zum Wohle des Patienten bestehenden \nGrundsatz der persönlichen Leistungserbringung eines \nZahnarztes, gerechtfertigt ist.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308538","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-02/13-a-4750-96","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":3},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308538","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308538","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-02/13-a-4750-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308538","retrieved":"2026-07-09 03:37:42.939708+00:00"}}