{"status":"available","doknr":"OLD308554","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1201.15B2517.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-12-01","aktenzeichen":"15 B 2517/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.591,64 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist unzulässig, da der Antragsteller die Gründe \nnicht hinreichend dargelegt hat, aus denen die Beschwerde \nzuzulassen ist (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO), jedenfalls ist der \nAntrag unbegründet, soweit Zulassungsgründe hinreichend \ndargelegt sein sollten, weil sie nicht vorliegen.\n\n3\n\nZur hinreichenden Darlegung der Zulassungsgründe wäre \nerforderlich gewesen, daß bezogen auf jeden einzelnen geltend \ngemachten Zulassungsgrund (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 \nVwGO) dargelegt wird, aus welchen tatsächlichen oder \nrechtlichen Gründen der Zulassungsgrund vorliegen soll. Dies \nist durch die im wesentlichen wie eine Beschwerdeschrift \ngehaltene Antragsschrift jedenfalls hinsichtlich der \nZulassungsgründe nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nund 3 VwGO nicht geschehen.\n\n4\n\nHinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrundes der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) fehlt es an der Benennung der im \nBeschwerdeverfahren klärungsbedürftigen und klärungsfähigen \ngrundsätzlichen Rechtsfrage. Darüberhinaus ist zu \nberücksichtigen, daß im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes materielle Rechtsfragen im allgemeinen nicht \nabschließend beantwortet und daher nicht geklärt werden.\n\n5\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n25. Februar 1997 - 15 B 265/97 -, S. 2 \ndes amtlichen Umdrucks.\n\n6\n\nHinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrundes \nbesonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der \nRechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) legt \nder Antragsteller nicht hinreichend dar, warum der \nvorgebrachte Umstand, daß die Baumaßnahmen \"nicht in \nunmittelbarem Zusammenhang mit der Verkehrsführung am \ngegebenen Ort stehen\", für die Beitragsfähigkeit der Maßnahme \nin der Weise von Bedeutung ist, daß sich daraus tatsächliche \noder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache ergeben.\n\n7\n\nDas übrige Vorbringen des Antragstellers ist keinem \nbestimmten Zulassungsgrund mehr zugeordnet und erfüllt daher \nnicht das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 Satz 3 \nVwGO.\n\n8\n\nSollte im letzten Absatz der Antragsschrift die \nhinreichende Darlegung des Zulassungsgrundes ernstlicher \nZweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 146 Abs. 4 \ni.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gesehen werden können, so \nliegt dieser Zulassungsgrund jedenfalls nicht vor. Es ist \nnicht überwiegend wahrscheinlich, daß sich der Senat in einem \ndurchzuführenden Beschwerdeverfahren nicht der Ansicht des \nVerwaltungsgericht anschlösse, daß es auf das Ausbaumotiv für \ndie Beitragsfähigkeit einer Maßnahme nicht ankomme.\n\n9\n\nVgl. dazu auch die ständige \nRechtsprechung des beschließenden \nSenats, zuletzt im Beschluß vom \n2. September 1998 - 15 A 7653/95 -, \nS. 7 f. des amtlichen Umdrucks.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 20 \nAbs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308554","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-01/15-b-2517-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308554","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308554","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-12-01/15-b-2517-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308554","retrieved":"2026-07-09 03:37:44.388329+00:00"}}