{"status":"available","doknr":"OLD308555","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1130.7A.D33.97NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-30","aktenzeichen":"7A D 33/97.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 16 \"G. \" der Gemeinde W. ist unwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan \nNr. 16 \"G. \" der Antragsgegnerin, weil ihre Grundstücke \nGemarkung W. , Flur 10, Flurstücke 382, 383 und 384 \nentgegen früheren Planungsabsichten nicht in das Plangebiet \neinbezogen und als baulich nutzbar festgesetzt wurden.\n\n3\n\nDie Grundstücke der Antragsteller liegen im Norden von \nW. südlich der in West-Ost-Richtung verlaufenden \nL 722. Im Osten werden die Grundstücke von der in Nord-Süd-\nRichtung verlaufenden, plangleich mit der L 722 verknüpften \nB 54 (H. Straße) und im Süden und Westen von der in \neinem Bogen verlaufenden L 907 begrenzt, die mit der B 54 \nplangleich verknüpft ist und die L 722 nordwestlich der \nGrundstücke der Antragsteller unterquert. Die als \nWiese/Grünland genutzten, insgesamt etwas über 0,5 ha großen \nGrundstücke der Antragsteller sind damit gleichsam inselartig \nrundum von qualifizierten Straßen umgeben. Der nördlich der \nL 722 gelegene Bereich ist westlich der B 54 bebaut, und zwar \nweitgehend mit gewerblich genutzten Objekten. Südlich der \nL 722 rückt die östlich der B 54 gelegene Bebauung im Norden \nbis an die L 722 heran; an der Westseite der B 54 endete die \nBebauung in Richtung Norden bei Erlaß des strittigen \nBebauungsplans etwas südlich der Einmündung der L 907.\n\n4\n\nZiel des strittigen Bebauungsplans ist es u.a., im bislang \nunbebauten Bereich westlich der B 54 großflächigen \nEinzelhandel (Textildiscounter und Schuhmarkt) anzusiedeln und \nden Standort für ein neues Feuerwehrgerätehaus zu sichern. \nDabei war zunächst vorgesehen, dieses Objekt auf den \nGrundstücken der Antragsteller zu errichten. Dementsprechend \nwurde dieser Bereich im Flächennutzungsplan der \nAntragsgegnerin als Fläche für den Gemeinbedarf (Feuerwehr) \ndargestellt.\n\n5\n\nDie Antragsgegnerin nahm die Aufstellung einer ersten \nFassung des Bebauungsplans Nr. 16 in Angriff. Hierfür wurden \nzwei Planbereiche gebildet. Hinsichtlich des südlichen Teils, \nder das Grundeigentum der Antragsteller nicht erfaßte, kam es \nzu einem Satzungsbeschluß vom 7. Oktober 1993. Der Plan wurde \nnicht bekanntgemacht, da der Regierungspräsident A. im \nAnzeigeverfahren die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend \nmachte. Hinsichtlich des nördlichen Planbereichs, der auch das \nGrundeigentum der Antragsteller erfaßte, kam das \nAufstellungsverfahren über den Aufstellungsbeschluß nicht \nhinaus. Die Antragsgegnerin bemühte sich um den freihändigen \nErwerb der Grundflächen der Antragsteller, um darauf das \nFeuerwehrgerätehaus zu errichten. Diese Bemühungen scheiterten \nan den unterschiedlichen Vorstellungen über den von der \nAntragsgegnerin an die Antragsteller zu zahlenden \nVerkaufspreis; die Verhandlungen wurden Ende 1992 \neingestellt.\n\n6\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des hier strittigen \nBebauungsplan nahm folgenden Verlauf:\n\n7\n\nMit Beschluß vom 16. Juni 1994 hob der Rat der \nAntragsgegnerin seinen Satzungsbeschluß vom 7. Oktober 1993 \nauf und faßte einen neuen Aufstellungsbeschluß für den \nBebauungsplan Nr. 16. Dieser erfaßte beide früheren \nTeilbereiche und bezog sich damit auf ein Plangebiet, das den \nwestlich der B 54 und südlich der L 722 gelegenen Bereich \nerfaßte, der sich von der Bundesstraße rund 80 m bis 150 m \nnach Westen und von der Landesstraße rund 350 m nach Süden \nerstreckte und dabei auch die Grundflächen der Antragsteller \nmiteinbezog. Für diese Grundflächen war zunächst die \nAusweisung als private Grünfläche vorgesehen. Im übrigen \nsollten neben Verkehrs- und Anpflanzungsflächen insbesondere \nMisch- und Kerngebietsbereiche ausgewiesen werden. Zu diesem \nEntwurf wurde eine frühzeitige Bürgerbeteiligung und \nBeteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die \nAntragsteller sprachen sich mit Schreiben vom 16. August und \n1. September 1994 gegen die Grünflächenausweisung aus und \nforderten eine Mischgebiets- oder Kerngebietsfestsetzung für \nihr Grundeigentum, das ihrer Meinung nach vollständig \nerschlossen sei; für den Fall der Nichtberücksichtigung ihrer \nÄnderungswünsche kündigten sie die Ausschöpfung aller Mittel \nbis zur Normenkontrolle an. \n\n8\n\nIn seiner Sitzung vom 6. Juli 1995 befaßte sich der Rat der \nAntragsgegnerin mit den eingegangenen Bedenken und Anregungen. \nDen Vorschlägen der Antragsteller folgte er nicht, weil eine \nanderweitige bauliche Nutzung des als Gemeinbedarfsfläche \nausgewiesenen Bereichs nicht in Betracht komme; anläßlich der \nÄnderung des Flächennutzungsplans sei eine bauliche Nutzung \ngrundsätzlich negativ beurteilt worden, da der Bereich \naußerhalb der Ortsdurchfahrt liege und eine verkehrliche \nErschließung von der freien Strecke der B 54/L 907 als nicht \nzulässig angesehen werde. Anschließend beschloß der Rat der \nAntragsgegnerin die Offenlegung des überarbeiteten \nPlanentwurfs, der nunmehr insbesondere ein Sondergebiet statt \neiner Kerngebietsausweisung für den Bereich des anzusiedelnden \ngroßflächigen Einzelhandels vorsah. Die am 21. Juli 1995 \nbekanntgemachte Offenlegung fand vom 1. August bis \n1. September 1995 statt; die Träger öffentlicher Belange \nwurden mit Anschreiben vom 21. Juli 1995 beteiligt. Die \nAntragsteller sprachen sich mit Schreiben vom 18. August 1995 \nerneut dafür aus, ihr Grundeigentum als Mischgebiet \nauszuweisen und schlugen hierzu konkrete Planänderungen \nvor.\n\n9\n\nAm 28. September 1995 beschloß der Rat der Antragsgegnerin \nweitere Planänderungen sowie die Reduzierung des Plangebiets \num den inselartig von qualifizierten Straßen umschlossenen \nBereich des Grundeigentums der Antragsteller. Letzteres \nerfolgte aus der Erwägung, daß aus den bereits zuvor gegen \neine Änderung der Grünflächenausweisung angeführten \nverkehrlichen Gründen eine Überplanung der Grundstücke der \nAntragsteller ausscheide; lediglich bezüglich der Ausweisung \neiner Gemeinbedarfsfläche für Zwecke der Feuerwehr habe die \nLandesstraßenbauverwaltung keine Bedenken geltend gemacht. \nAnschließend beschloß der Rat der Antragsgegnerin, den \ngeänderten Planentwurf erneut offen zu legen. Diese am \n6./7. Oktober 1995 bekanntgemachte Offenlegung fand vom \n19. Oktober bis 20. November 1995 statt; die Träger \nöffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 10. Oktober 1995 \nbeteiligt. Mit Schreiben vom 19. November 1995 machten die \nAntragsteller geltend, die Herausnahme ihrer Grundflächen aus \ndem Bebauungsplan stelle einen schweren Verstoß gegen das \nAbwägungsgebot dar. Die verkehrlichen Bedenken seien nicht \nstichhaltig, denn ihre Grundflächen könnten beispielsweise im \nBereich der Verknüpfung der neuen Planstraße 1 (Erschließung \ndes Feuerwehrgerätehauses und umfangreicher Parkflächen) mit \nder L 907 an die Landesstraße angebunden werden. \n\n10\n\nIn seiner Sitzung vom 7. Dezember 1995 wies der Rat der \nAntragsgegnerin die Einwendungen der Antragsteller im \nwesentlichen wiederum aus verkehrlichen Gesichtspunkten \nzurück. Anschließend beschloß er den Bebauungsplan als Satzung \nund die Begründung zum Bebauungsplan. In dieser ist u.a. \nausgeführt, der im wirksamen Flächennutzungsplan noch als \nGemeinbedarfsfläche \"Feuerwehr\" dargestellte Bereich sei aus \ndem Bebauungsplan ausgegliedert, da die Flächen für die \nGemeinde nicht verfügbar seien und eine anderweitige bauliche \nNutzung aus verkehrlichen Gründen nicht in Betracht komme. Der \nBebauungsplan wurde mit Schreiben vom 13. Dezember 1995 der \nBezirksregierung A. angezeigt. Diese teilte mit \nVerfügung vom 19. Februar 1996 mit, die Verletzung von \nRechtsvorschriften werde nicht geltend gemacht. Die \nDurchführung des Anzeigeverfahrens wurde daraufhin am \n12. März 1996 öffentlich bekanntgemacht.\n\n11\n\nDie als Satzung beschlossene und bekanntgemachte Fassung \ndes Bebauungsplans erfaßt die Grundstücke der Antragsteller \nnicht. Sie setzt diesen gegenüber an der Südseite der L 907 \nein bis an die Westseite der B 54 heranreichendes Sondergebiet \nfest, in dem u.a. großflächiger Einzelhandel mit \nBranchenfestlegung und Verkaufsflächenbegrenzung zulässig ist. \nWestlich der L 907 ist der Standort des zwischenzeitlich \nerrichteten Feuerwehrgerätehauses als Mischgebiet ausgewiesen. \nWeitere Mischgebietsausweisungen befinden sich entlang der \nB 54 sowie im südwestlichen Planbereich. In Nord-Süd-Richtung \nwird das Plangebiet entlang des Heckenbach von einer Fläche \nfür Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von \nNatur und Landschaft durchzogen. Schließlich sind neben den \nVerkehrsflächen mehrere Stellplatzflächen, einzelne \nöffentliche Grünflächen und Flächen für Versorgungsanlagen \nfestgesetzt.\n\n12\n\nIn der Sitzung vom 7. Februar 1995, in der der \nSatzungsbeschluß für den Bebauungsplan Nr. 16 gefaßt wurde, \nbeschloß der Rat der Antragsgegnerin auch, den \nFlächennutzungsplan dahin zu ändern, daß der Bereich des \nGrundeigentums der Antragsteller statt als Fläche für den \nGemeinbedarf nunmehr als Grünfläche dargestellt wird. Dieses \nÄnderungsverfahren fand mit der am 11. März 1997 erfolgten \nBekanntmachung der Genehmigung der 9. Änderung des \nFlächennutzungsplans seinen Abschluß.\n\n13\n\nDie Antragsteller haben am 10. Februar 1997 den \nvorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung \ntragen sie insbesondere vor, ihre Grundstücke hätten in den \nBebauungsplan einbezogen werden müssen. Es liege kein sachlich \ngerechtfertigter Grund vor, sie nicht - wie die Umgebung - als \nMisch- oder gar Kerngebiet auszuweisen. Eine \nlandwirtschaftliche Nutzung komme wegen der städtebaulichen \nUmgebung nicht mehr in Betracht; ein Mißbrauch der Grundstücke \nzur Müllablagerung sei zu befürchten. Ihre Situation sei \nletztlich mit dem Fall vergleichbar, in dem das \nBundesverwaltungsgericht eine Ausklammerung einer einzelnen \nlandwirtschaftlichen Fläche aus der sie umfassenden \nWohngebietsausweisung als fehlerhaft angesehen habe, weil \nkeine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet sei. \nDer Bebauungsplan leide ferner an Verfahrens- und Formmängeln. \nEr sei derart \"durchgepeitscht\" worden, daß die \nOppositionsfraktionen die Beratung unter Protest verlassen \nhätten. \n\n14\n\nDie Antragsteller beantragen,\nden Bebauungsplan Nr. 16 \"G. \" \nder Antragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n\n15\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\nden Antrag abzulehnen.\n\n16\n\nSie meint, den Antragstellern fehle die erforderliche \nAntragsbefugnis. Ein Normenkontrollantrag mit dem Ziel der \nEinbeziehung eines Grundstücks in den Geltungsbereich eines \nBebauungsplans sei unzulässig, wenn nicht objektive \nAnhaltspunkte für eine willkürliche Nichteinbeziehung \nersichtlich seien. Das sei hier der Fall. Die Grundstücke der \nAntragsteller verlören durch die Festsetzungen des \nBebauungsplans nicht ihren bisherigen Wert, ihre \nbauplanungsrechtliche Qualität beurteile sich weiterhin nach \n§ 35 BauGB oder möglicherweise nach § 34 BauGB. Es lägen auch \nsachliche Gründe für eine Nichteinbeziehung der Grundstücke \nder Antragsteller in den Bebauungsplan vor. Daß sie - die \nAntragsgegnerin - ihre ursprüngliche Absicht, die Grundstücke \nfür öffentliche Zwecke zu nutzen, wegen differierender \nPreisvorstellungen nicht weiterverfolge, sei nicht \nwillkürlich, sondern liege im Interesse des sparsamen \nEinsatzes von Haushaltsmitteln. Einer anderweitigen \nNutzungsausweisung habe die Darstellung im Flächennutzungsplan \nentgegengestanden. Eine Überplanung der durch die \nqualifizierten Straßen eingefaßten Grundstücksfläche sei auch \nnicht aus städtebaulichen Gründen geboten. Es handele sich im \nvorliegenden Fall ferner nicht um eine bewußte Herausnahme \neiner Grundstücksfläche aus einem ansonsten völlig überplanten \nGebiet wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen \nFall, ebensowenig werde die Bewirtschaftung der nicht \nbeplanten Fläche durch die Planfestsetzungen erschwert. Eine \nAntragsbefugnis könne schließlich auch nicht daraus \nhergeleitet werden, daß die Festsetzung des Sondergebiets \nmöglicherweise zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen auf der \nL 907 führe. Der Antrag sei im übrigen auch unbegründet. \nKonkrete Verfahrensfehler seien nicht dargetan. Eventuelle \nVerstöße gegen die Geschäftsordnung des Rates seien für die \nWirksamkeit des Beschlusses unbeachtlich. Ein Abwägungsmangel \nliege ebensowenig vor, denn die Nichtaufnahme der Grundstücke \nder Antragsteller in den Bebauungsplan sei aus den bereits \nangeführten Gründen nicht fehlerhaft erfolgt. Insoweit betont \ndie Antagsgegnerin nochmals, daß eine Überplanung des \nGrundeigentums der Antragsteller mit einer Ausweisung, die \nbauliche Nutzungen zuläßt, auf Grund der immer wieder \nartikulierten Bedenken der Straßenbauverwaltung auf Dauer \nausgeschlossen sei. Sie - die Antragsgegnerin - sei stets \nbemüht gewesen, die Bebaubarkeit der Grundstücke der \nAntragsteller planungsrechtlich festzuschreiben; die \nwiederholten Versuche seien jedoch stets an den Einwendungen \nder Straßenverwaltung gescheitert. Sollte die \nStraßenverwaltung zu irgendeinem Zeitpunkt ihre rigide \nAblehnungshaltung aufgeben, wäre sie - die Antragsgegnerin - \ndie erste, die die Überplanung in Angriff nähme. Sei eine \nstädtebauliche Fehlentwicklung der - jedenfalls derzeit noch \nals Außenbereich anzusehenden - Grundfläche zu befürchten, \nwürde sie die Aufstellung eines Bebauungsplans und eine \nVeränderungssperre beschließen. Daß sie in der gegebenen \nSituation das Interesse der Antragsteller an einer baulichen \nAusnutzbarkeit ihrer Grundstücke gegenüber der von der \nLandesstraßenverwaltung vertretenen öffentlichen Interessen \nzurückgestellt habe, mache die Abwägung im Ergebnis nicht \nfehlerhaft.\n\n17\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der von der Antragsgegnerin vorgelegten \nAufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlagen (einschließlich \nLuftbild) sowie der von den Antragstellern vorgelegten \nLichtbilder und weiteren Unterlagen ergänzend Bezug genommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig. \n\n20\n\nDen Antragstellern fehlt nicht die erforderliche \nAntragsbefugnis.\n\n21\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier maßgeblichen \nFassung des 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) \nkann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede \nnatürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, \ndurch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten \nverletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. \nDabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach \n§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen \nals nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller \nseiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert \nTatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen \nlassen, daß er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem \nRecht verletzt wird. Als solches Recht kommt auch das Recht \nauf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach \n§ 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, das dem Privaten ein subjektives \nRecht darauf gibt, daß sein Belang in der Abwägung seinem \nGewicht entsprechend \"abgearbeitet\" wird. \n\n22\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom \n24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, zur \nVeröffentlichung vorgesehen.\n\n23\n\nNach Maßgabe dieser Kriterien haben die Antragsteller eine \nRechtsverletzung in hinreichendem Umfang geltend gemacht. Sie \nhaben vorgetragen, die Antragsgegnerin hätte ihre Grundstücke \nin den Plan einbeziehen und mit einer sinnvollen \nstädtebaulichen Nutzung - etwa als Mischgebiet - überplanen \nmüssen; eine weitere landwirtschaftliche Nutzung sei wegen der \nstädtebaulichen Situation ausgeschieden. Diese Darlegungen \nlassen nach den hier vorliegenden besonderen Umständen eine \nVerletzung des Rechts der Antragsteller auf Abwägung ihrer \neigenen Belange durchaus möglich erscheinen.\n\n24\n\nAllerdings ist davon auszugehen, daß es in der freien \nEntscheidung der Gemeinde liegt, ob sie für eine bestimmte \nFläche in ihrem Gemeindegebiet einen Bebauungsplan aufstellt \noder nicht. Auch darf die Gemeinde unter Beachtung der \nGrundregeln des § 1 BauGB die Grenzen des Plangebiets nach \nihrem planerischen Ermessen festsetzen und sich dabei auch von \nZweckmäßigkeitserwägungen leiten lassen sowie ihre planerische \nTätigkeit auf diejenigen Bereiche beschränken, in denen ein \n\"akuter\" planerischer Handlungsbedarf besteht. Neben den \nAnforderungen einer geordneten - nunmehr: \"nachhaltigen\" - \nstädtebaulichen Entwicklung im Sinne von § 1 Abs. 5 Satz 1 \nBauGB können es die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 \nAbs. 6 BauGB im Einzelfall aber auch gebieten, den \nGeltungsbereich des Bebauungsplans auf Flächen auszudehnen, an \nderen Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich nicht \ninteressiert ist. Insoweit kann auch das Interesse von \nGrundeigentümern, daß ihre Grundfläche in das Plangebiet \neinbezogen wird, abwägungsbeachtlich sein und zwar \ninsbesondere dann, wenn um die Fläche herum Bauflächen \nausgewiesen werden, so daß die bisherige (landwirtschaftliche) \nNutzung zumindest deutlich erschwert wird.\n\n25\n\nVgl. hierzu im einzelnen: BVerwG, \nBeschluß vom 20. November 1995 \n- 4 NB 23.94 - NVwZ 1996, 888 \n(889).\n\n26\n\nSo liegt der Fall hier. Das insgesamt nur etwas mehr als \n1/2 ha große Grundeigentum der Antragsteller befand sich zwar \nschon vor der hier strittigen Planung gleichsam in einer \nInsellage, weil es allseits von Landes- und Bundesstraßen \numschlossen war. Es hatte jedoch zumindest in Richtung Westen \nund Südwesten über die L 907 hinweg Anbindung an den \nAußenbereich und war nach der bei Erlaß des Bebauungsplans \ngegebenen Sachlage eindeutig (noch) diesem Außenbereich \nzuzuordnen, wie das dem Senat vorliegende Lichtbildmaterial - \ninsbesondere das seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen \nVerhandlung überreichte Luftbild mit dem Baubestand von \"ca. \n1996\" - anschaulich belegt. Demgegenüber war zum \nPlanungszeitpunkt bereits eindeutig erkennbar, daß die Planung \nder Antragsgegnerin im Ergebnis dazu führen würde, daß die \nGrundfläche rundum von Bebauung umgeben sein würde und daß \ndiese - wie die Antragsteller zu Recht hervorheben - eine \nweitere außenbereichstypische, landwirtschaftsbezogene Nutzung \nzumindest nicht sinnvoll erscheinen lassen oder gar \nausschließen würde. In dieser Situation konnte das Interesse \nder Antragsteller an einer Einbeziehung ihres Grundeigentums \nin eine sinnvolle städtebauliche Planung nicht gleichsam aus \nder Planungsentscheidung ausgeklammert werden; vielmehr \nbedurfte es - was hier im Planaufstellungsverfahren auch \ngeschehen ist - einer abwägenden Entscheidung darüber, ob die \nbetroffene Fläche mit überplant wird oder nicht.\n\n27\n\nDen Antragstellern fehlt auch nicht das für die \nZulässigkeit ihres Normenkontrollantrags weiterhin \nerforderliche Rechtsschutzinteresse. Dies wäre nur der Fall, \nwenn die Feststellung der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit des \nBebauungsplans nichts dazu beizutragen vermöchte, das \nRechtsschutzziel der Antragsteller zu erreichen.\n\n28\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom \n25. Mai 1993 - 4 NB 50.92 - BRS 55 \nNr. 25.\n\n29\n\nDavon kann hier keine Rede sein. Zwar können die \nAntragsteller ihr Ziel, daß bauliche Nutzungsmöglichkeiten für \nihr Grundeigentum ausgewiesen werden, durch den Angriff gegen \nden ihr Grundeigentum gerade ausklammernden Bebauungsplan \nnicht unmittelbar erreichen. Bei einem Obsiegen der \nAntragsteller wird die Antragsgegnerin jedoch schon wegen des \nBedarfs an einer dezidierten bauleitplanerischen Steuerung des \nBaugeschehens im ausgewiesenen Sondergebiet gehalten sein, den \nbetroffenen Bereich einer erneuten Überplanung zu unterziehen, \nbei der dann auch den betroffenen Belangen der Antragsteller \nabwägungsgerecht Rechnung zu tragen wäre. \n\n30\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet.\n\n31\n\nAllerdings leidet der Bebauungsplan nicht an einem \nbeachtlichen formellen Fehler. Ein gemäß §§ 214 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 3, 215 Abs. 1 BauGB auch ohne Rüge beachtlicher Mangel \nliegt nicht vor. Soweit die Antragsteller im Gerichtsverfahren \nVerfahrensverstöße \"gerügt\" haben, genügt ihr Vorbringen nicht \nden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge.\n\n32\n\nIm Hinblick auf die gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 \nBauGB auf fristgerechte Rüge beachtlichen Verstöße gegen \nVerfahrensregelungen des BauGB ist erforderlich, daß der \nSachverhalt dargelegt wird, der die Verletzung begründen soll \n(§ 215 Abs. 1 letzter Halbsatz BauGB), worauf in der \nSchlußbekanntmachung vom 12. März 1996 ordnungsgemäß \nhingewiesen wurde. Insoweit läßt sich dem Vorbringen der \nAntragsteller auch nicht ansatzweise entnehmen, welcher der in \nbezug auf das Aufstellungsverfahren vorgetragenen Umstände \nüberhaupt einen Verstoß gegen Verfahrensregelungen des BauGB \nbegründen soll. Hinsichtlich eventueller Verstöße gegen \nlandesrechtliche Verfahrensvorschriften setzt eine \nordnungsgemäße Rüge gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 Buchst. d GO NW \nzusätzlich voraus, daß bei der Rüge auch die verletzte \nRechtsvorschrift bezeichnet worden ist. Auch dies ist trotz \nordnungsgemäßen Hinweises in der Schlußbekanntmachung nicht \ngeschehen.\n\n33\n\nIn materieller Hinsicht erweist sich die Entscheidung der \nAntragsgegnerin, das Grundeigentum der Antragsteller aus dem \nGeltungsbereich des Bebauungsplans auszuklammern und in seinem \nplanungsrechtlichen Schicksal den allgemeinen Regelungen der \n§§ 34/35 BauGB zu überlassen, jedoch in mehrfacher Hinsicht \nals fehlerhaft. \n\n34\n\nDie vorliegende Planung verfehlt ihr durch § 1 Abs. 5 \nSatz 1 BauGB vorgegebenes Ziel, eine geordnete städtebauliche \nEntwicklung zu gewährleisten. Diese Anforderungen erfüllt ein \nBebauungsplan nur dann, wenn er die städtebauliche Ordnung \nauch seiner Umgebung nicht in Frage stellt; ein Plan, der \nstädtebauliche Unordnung schafft, entspricht hingegen nicht \ndem Gesetz.\n\n35\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom \n20. November 1995 - 4 NB 23.94 - NVwZ \n1996, 888 (889).\n\n36\n\nSo liegt der Fall hier.\n\n37\n\nDie Ausweisungen des Plans als solche begründen allerdings \nkeine städtebauliche Unordnung in diesem Sinne, soweit der \neigentliche Planbereich betrachtet wird. Der Plangeber hat \njedoch auch zu bedenken, welche Folgewirkungen sich aus einer \nRealisierung der Planfestsetzungen nicht nur für das \nPlangebiet selbst, sondern auch für seine Umgebung ergeben. \nFührt diese Planumsetzung dazu, daß eine nicht beplante Fläche \n- erstmals - Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten \nOrtsteils wird, in dem sich das weitere Baugeschehen dann \nstädtebaulich ungeordnet vollzieht und dabei sogar zu \nFehlentwicklungen führen kann, darf der betroffene, nicht \nbeplante Bereich nicht gleichsam sich selbst überlassen \nbleiben. Eine Bauleitplanung, die eine derartige \nFehlentwicklung ermöglicht, verfehlt vielmehr ihre Aufgabe, \ndie städtebauliche Entwicklung zu ordnen.\n\n38\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom \n20. November 1995, a.a.O.\n\n39\n\nDaß eine solche künftige Fehlentwicklung als Folge der \nUmsetzung des strittigen Bebauungsplans zu gewärtigen ist, so \ndaß zur Wahrung der Erfordernisse des § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB \nin der hier gegebenen Situation eine Überplanung auch der \nGrundstücke der Antragsteller geboten war, ergibt sich aus \nfolgendem:\n\n40\n\nDie Ausweisungen des Misch- und des Sondergebiets an der \ndem Grundeigentum der Antragsteller gegenüberliegenden West- \nbzw. Südseite der L 907 lassen die bisherige \nAußenbereichsqualität der Grundflächen der Antragsteller, die \n- wie dargelegt - bislang eindeutig gegeben war, zunächst noch \nunberührt. Dies gilt auch dann, wenn das im festgesetzten \nMischgebiet vorgesehene Feuerwehrgerätehaus bei Abschluß des \nPlanaufstellungsverfahrens bereits vorhanden gewesen sein \nsollte. Die weitere Realisierung der Planfestsetzung \ninsbesondere im Sondergebiet und dem westlich hiervon \nausgewiesenen Stellplatzbereich wird demgegenüber - was \nbereits zum Zeitpunkt der Planaufstellung absehbar war - zur \nFolge haben, daß das Grundeigentum der Antragsteller praktisch \nrundum von Bebauung umgeben ist, die als Bestandteil der im \nZusammenhang bebauten Ortschaft W. zu werten ist. \nAngesichts seiner nur geringen Größe von wenig mehr als \n1/2 Hektar wäre das Grundeigentum der Antragsteller dann nicht \netwa als sog. Außenbereich im Innenbereich zu werten. Es hätte \nvielmehr seinerseits Innenbereichs- und damit Baulandqualität, \nda die trotz der umgebendenden Straßenzüge bestehenden \nprägenden Wirkungen der praktisch allseits um die \"Insel\" \nherum befindlichen Bauflächen diese eindeutig zum Bestandteil \ndes Bebauungszusammenhangs machen. Diese schon aus der Planung \nselbst ohne weiteres ableitbare prägende Wirkung der \nkünftigen, vom Plan ermöglichten Bebauung wird bestätigt durch \ndas dem Senat vorliegende neuere Lichtbildmaterial (Beiakte \nHeft 10), das den aktuellen Bauzustand mit dem bereits \nerrichteten Feuerwehrgerätehaus, dem im Rohbau befindlichen \nGebäudekomplex der Sondergebietsnutzung und der ausgedehnten \nStellplatzanlage wiedergibt. Auch wenn diese zum Teil mit \nTeleobjektiv gefertigten Lichtbilder - wie nicht zu verkennen \nist - die Örtlichkeit \"gestaucht\" wiedergeben, lassen sie die \nrundum geschlossene Einbindung der \"Insel\" mit den \nGrundflächen der Antragsteller in den Bebauungszusammenhang \nvon W. deutlich erkennen. An ihnen, wie auch den aus \ndem sonstigen Karten- und Lichtbildmaterial ablesbaren \nGegebenheiten wird zugleich deutlich, daß der großzügige \nplangleiche Knotenpunkt B 54/L 722 gegenüber den nordwestlich \ndieser Kreuzung befindlichen unbebauten Außenbereichsflächen \neine markante städtebauliche Zäsur darstellt, die die \"Insel\" \ngegenüber diesem Außenbereich abriegelt und als Bestandteil \nder im wesentlichen südlich der L 722 befindlichen Ortslage \nvon W. erscheinen läßt.\n\n41\n\nEs konnte zum Zeitpunkt der Planaufstellung auch keineswegs \ndavon ausgegangen werden, daß das als Folge der Planumsetzung \nbauplanungsrechtlich nunmehr nach § 34 BauGB zu bewertende \nGrundeigentum der Antragsteller dann nicht erschlossen und \ndemgemäß nicht bebaubar wäre. Eine Erschließung wäre zum einen \nvon der B 54 (H. Straße) aus möglich, auch wenn die \nGrundstücke der Antragsteller im wesentlichen an einen \nAbschnitt der B 54 angrenzen, der außerhalb der festgesetzten \nOrtsdurchfahrt liegt. Die Festsetzung einer Ortsdurchfahrt hat \nprimär Bedeutung für die Abgrenzung der Baulastträgerschaft \nsowie von Verwaltungszuständigkeiten und läßt im Einzelfall \ndas Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 4 Satz 1 \nFStRG unberührt.\n\n42\n\nVgl.: Marschall/Schroeter/Kastner, \nFStrG, Kommentar, 5. Aufl. 1998, § 5 \nRdNr. 28.\n\n43\n\nInsoweit wäre nach Realisierung der Festsetzungen des \nBebauungsplans Nr. 16 davon auszugehen, daß jedenfalls der \nStreckenabschnitt der B 54, der südlich der Verknüpfung mit \nder L 722 liegt und damit auch den an das Grundeigentum der \nAntragsteller angrenzenden Bereich erfaßt, insgesamt \n\"innerhalb der geschlossenen Ortslage\" im Sinne von § 5 Abs. 4 \nSatz 1 FStrG liegt, weil er in einem weitläufigeren Rahmen von \nder örtlichen Bebauung umschlossen wird, wobei der Unterschied \nzu dem nördlich zur L 722 weiterhin gegebenen Verlauf im \nfreien unbebauten Gelände deutlich zu Tage tritt.\n\n44\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 18. März \n1983 - 4 C 10.80 - BVerwGE 67, 79 (82). \n\n45\n\nDaß dieser innerhalb der geschlossenen Ortslage \nverlaufende, südlich der L 722 gelegene Abschnitt der B 54 \nauch \"der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient\", \nfolgt desweiteren aus der Lage der Straße in einem nach § 34 \nBauGB zu beurteilenden Gebiet. \n\n46\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 26. Juni \n1981 - 4 C 73.78 -, Buchholz 407.4 § 8 \nFStAG Nr. 17 m.w.N.\n\n47\n\nIm Ergebnis nicht anders war zum Zeitpunkt der \nPlanaufstellung für den Fall der Realisierung der \nFestsetzungen des Bebauungsplans Nr. 16 auch hinsichtlich des \nsüdlich der L 722 gelegenen Abschnitts der L 907 davon \nauszugehen, daß dieser ungeachtet der nur verwaltungsintern \nbindenden Grenze der festgesetzten Ortsdurchfahrt insgesamt \nmateriell die Voraussetzungen einer Ortsdurchfahrt - hier im \nSinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 StrWG NW - erfüllt, weil er \ninnerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur \nErschließung der anliegenden Grundstücke dient.\n\n48\n\nNach alledem war zum Zeitpunkt der Planaufstellung bereits \nerkennbar, daß die Realisierung der Planfestsetzungen des \nBebauungsplans Nr. 16 zur Folge haben würde, daß die \nGrundstücke der Antragsteller auch ohne Einbeziehung in den \nBebauungsplan Nr. 16 bebaubar würden, wobei sich Art und Maß \nder baulichen Nutzung allein nach dem in der Umgebung \nVorhandenen richten. Die Planumsetzung mußte damit \nFolgewirkungen haben, die den planerischen Zielvorstellungen \nder Antragsgegnerin, die nach der ursprünglichen Ausweisung im \nzunächst erstellten, das Eigentum der Antragsteller noch mit \nerfassenden Entwurf des Bebauungsplans Nr. 16 und nach der \nnach Abschluß des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan \nNr. 16 durchgeführten 9. Änderung des Flächennutzungsplans für \nden Bereich der Grundstücke der Antragsteller auf eine für \nbauliche Nutzungen nicht anstehende Grünfläche abzielen, genau \nzuwiderliefen. Hinzu kommt, daß Maßstab für den Rahmen des auf \ndem Areal der Antragsteller baulich Zulässigen die bauliche \nNutzung der Nachbargrundstücke sein würde und damit ggf. sogar \ndie Errichtung von großflächigem Einzelhandel ohne \nDetailsteuerung zulässig sein konnte. Der tragende \nGesichtspunkt für die Ausklammerung der Grundflächen der \nAntragsteller aus dem Plangebiet, daß aus verkehrlichen \nGründen die planungsrechtliche Zulassung einer baulichen \nNutzung ausscheidet, mußte damit erkennbar als Folge der \nPlanumsetzung zunichte gemacht und in das Gegenteil, nämlich \neine ungesteuerte bauliche Entwicklung auf dem nicht \nüberplanten Areal, verkehrt werden. Eine Bauleitplanung, die \ndie Grundlage für eine derartige Fehlentwicklung bietet, \nverfehlt - wie angesprochen - eindeutig ihre Aufgabe, die \nstädtebauliche Entwicklung zu ordnen.\n\n49\n\nIn der Ausklammerung der Grundflächen der Antragsteller aus \ndem Plangebiet liegt zugleich ein beachtlicher Verstoß gegen \ndie Erfordernisse des Abwägungsgebots. \n\n50\n\nDas bauplanerische Abwägungsgebot wird zunächst dann \nverletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht \nstattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung \nan Belange nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in \nsie eingestellt werden muß. Schließlich liegt eine Verletzung \nauch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange \nverkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung \nberührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur \nobjektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis \nsteht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem \nAbwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung \nberufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die \nBevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die \nZurückstellung des anderen Belangs entscheidet.\n\n51\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 12. Dezem-\nber 1969 - IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4, \nUrteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 - \nBRS 28 Nr. 4 und Urteil vom 1. Novem-\nber 1974 - IV C 38.71 - BRS 28 \nNr. 6.\n\n52\n\nDiesen Anforderungen wird die vom Rat der Antragsgegnerin \nvorgenommene Abwägung nicht gerecht. Die Antragsgegnerin hat \ndie Bedeutung der Belange der Antragsteller verkannt und ist \nhieran anknüpfend mit der Ausklammerung der Grundstücke der \nAntragsteller aus dem Plan zu einem fehlerhaften \nAbwägungsergebnis gelangt.\n\n53\n\nDas Interesse der Antragsteller an einer Einbeziehung ihrer \nGrundstücke in den Plan und dabei an der Festsetzung einer \nnach den gegebenen Umständen sachgerechten Bodennutzung war, \nwie dargelegt, abwägungsrelevant und lag offen zu Tage. Wenn \nder Rat der Antragsgegnerin dieses Interesse aus der Erwägung \nzurückgesetzt hat, aus verkehrlichen Gründen komme eine \nanderweitige bauliche Nutzung der Grundstücke als die \nursprünglich vorgesehene Gemeinbedarfsausweisung nicht in \nBetracht, liegt hierin eine mehrfache Verkennung des \nobjektiven Gewichts der Betroffenheit. Zutreffend haben die \nAntragsteller in ihren wiederholten Eingaben insoweit darauf \nhingewiesen, daß bei der langfristig zu erwartenden \nvollständigen Einkreisung ihres Areals durch Bauflächen eine \nsinnvolle landwirtschaftliche Nutzung ausscheidet. Der Verweis \nauf verkehrliche Bedenken ist desweiteren allenfalls so lange \ntragfähig, wie die Grundstücke der Antragsteller noch als \nAußenbereichsgrundstücke zu werten sind. Die durch die \nkünftige Realisierung der Umgebungsbebauung bewirkte und in \ndie Abwägung mit einzubeziehenden Änderung der \nbauplanungsrechtlichen Qualifizierung in einen nach § 34 BauGB \nzu beurteilenden Bereich nimmt den verkehrlichen Bedenken, wie \ndargelegt, ihre Rechtfertigung, so daß der Rat gehalten war, \neine unter verkehrlichen Aspekten nicht zu verhindernde \nbauliche Nutzbarkeit in Rechnung zu stellen. Schließlich kommt \nhinzu, daß die Ausklammerung der Grundflächen der \nAntragsteller aus dem Plangebiet langfristig gesehen sogar, \nwie gleichfalls bereits dargelegt, dem öffentlichen Interesse \nan einer geordneten städtebaulichen Entwicklung widerspricht. \nIn dieser Situation erweist sich die Ausklammerung der \nGrundstücke der Antragsteller aus dem Plangebiet nicht nur im \nVorgang der Abwägung, sondern sogar im Ergebnis als \nfehlerhaft.\n\n54\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom \n20. November 1995 - 4 NB 23.94 - \na.a.O.\n\n55\n\nDie dargelegten, auf der Ausklammerung der Grundstücke der \nAntragsteller aus dem Plan beruhenden Mängel führen nicht zur \nNichtigkeit, sondern gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO nur zur \nUnwirksamkeit des Plans, da sie durch ein ergänzendes \nVerfahren im Sinne von § 215 a BauGB behebbar sind. Der Rat \nder Antragsgegnerin ist zur Behebung des Mangels nicht \ngehalten, für den Bebauungsplan Nr. 16 insgesamt ein \nvollständig neues Aufstellungsverfahren durchzuführen. Der zur \nUnwirksamkeit führende Mangel stellt die Grundzüge der bisher \nerstellten Planung nicht in Frage. Der Senat hat auch keinen \nAnlaß, davon auszugehen, daß ein sonstiger zur Nichtigkeit des \nPlans führender Mangel vorliegt. Insoweit erscheint \ninsbesondere die in der Planbegründung eingehend erläuterte \nAusweisung des Sondergebiets, die den Hauptanlaß der \nstrittigen Planung bildete, sachgerecht abgewogen. Damit kann \ndie Antragsgegnerin aufbauend auf den bereits getroffenen \nFestsetzungen das fehlerhaft abgeschlossene \nPlanaufstellungsverfahren dadurch weiterführen, daß sie das \nPlangebiet um den Bereich der Grundstücke der Antragsteller \nerweitert und nach Maßgabe der erforderlichen \nVerfahrensschritte erneut zum Abschluß bringt. Dabei ist die \nAntragsgegnerin frei, diesen Weg zu gehen, kann sich aber im \nRahmen der gesetzlichen Bindungen ihres Planungsermessens auch \nzu einer anderweitigen Vorgehensweise, sei es durch weitere \nPlanänderungen, durch völlige Neuplanung oder durch - hier \nsachgerechterweise wohl nicht in Betracht kommenden - Verzicht \nauf eine Behebung des Mangels, entschließen.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n57\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 \nZPO.\n\n58\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308555","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-30/7a-d-33-97-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308555","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308555","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-30/7a-d-33-97-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308555","retrieved":"2026-07-09 03:37:44.472422+00:00"}}