{"status":"available","doknr":"OLD308564","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1130.16A3890.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-30","aktenzeichen":"16 A 3890/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe \nSicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung der Kläger, mit der sie ihr erstinstanzliches\nBegehren über die teilweise Stattgabe durch das\nVerwaltungsgericht hinaus weiterverfolgen, hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem weitergehenden\nAntrag auf vollständige Aufhebung der Heranziehung für die\nJahre 1993 und 1994 zu Recht abgewiesen. Soweit die Kläger auf\nder Grundlage des angefochtenen Bescheides vom 5. August 1993\nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September\n1993 zur Zahlung von Elternbeiträgen für die Monate Januar und\nFebruar 1993 in Höhe von lediglich noch 100,- DM, für die\nMonate März bis Dezember 1993 von jeweils nur noch 140,- DM\nund für das Jahr 1994 von monatlich 220,- DM verpflichtet\nsind, ist die Veranlagung rechtmäßig und verletzt die Kläger\nnicht in ihren Rechten. Mit der Berufung ist nichts\nvorgetragen worden, das insoweit Anlaß gibt, von der\nerstinstanzlichen Entscheidung abzuweichen.\n\n4\n\nRechtsgrundlage des Bescheides ist für die Monate Januar\nund Februar 1993 § 90 SGB VIII a.F. gemäß dem am 1. Januar\n1991 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuordnung des Kindes- und\nJugendhilferechtes (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG -)\nvom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) iVm § 17 Abs. 1 Satz 1,\nAbs. 3 Satz 1 und der Anlage zu § 17 Abs. 3 des Zweiten\nGesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des\nKindes- und Jugendhilferechts (Gesetz über Tageseinrichtungen\nfür Kinder - GTK -) vom 29. Oktober 1991 (GV NW S. 380). Für\ndie Zeit danach, d.h. für die Zeit ab März 1993, ist auf die\nAnlage zu § 17 Abs. 3 GTK in der Fassung der Verordnung über\ndie Höhe der Elternbeiträge nach dem Gesetz über\nTageseinrichtungen für Kinder vom 25. Januar 1993 (GV NW\nS. 80) und für die Monate ab April 1993 zusätzlich auf § 90\nSGB VIII in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des\nAchten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VIII 1993 - vom\n16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239) abzustellen. Ab Januar 1994\ngilt - bei unveränderter Rechtsgrundlage im übrigen - § 17 GTK\nin der Fassung des Änderungsgesetzes vom 30. November 1993 (GV\nNW S. 984). Auf der genannten Grundlage ergibt sich die Höhe\nder jeweils geschuldeten monatlichen Elternbeiträge daraus,\ndaß die Kläger mit ihrem Jahreseinkommen 1991 bzw. 1992 und\n1993 in die entsprechende Kategorie der Anlage zu § 17 Abs. 3\nGTK fallen.\n\n5\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Veranlagung\nzugrundeliegende Rechtsmaterie bestehen auch unter\nBerücksichtigung des Berufungsvorbringens der Kläger nicht.\nWie der beschließende Senat bereits in seinen Urteilen vom\n13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, OVGE 44, 107 = NWVBl 1994, 376\n= NVwZ 1995, 191 = ZKF 1994, 254, und - 16 A 571/94 -, NWVBl\n1994, 381 = NVwZ 1995, 195 = ZKF 1995, 15, dargelegt hat, ist\n§ 17 GTK in seiner Urfassung einschließlich der\neinkommensabhängigen Staffelung der Elternbeiträge gemäß der\nAnlage zu § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK sowohl mit § 90 SGB VIII in\nder Fassung des am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Gesetzes\nzur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom 26. Juni\n1990 als auch mit Verfassungsrecht vereinbar, insbesondere mit\nArt. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG und dem sich aus Art. 20 Abs. 1 GG\nergebenen Sozialstaatsprinzip. Unter weitgehender Bezugnahme\nauf die genannten Entscheidungen vom 13. Juni 1994 hat der\nSenat u.a. durch Urteil vom 5. Juni 1997 - 16 A 827/95 -,\nNWVBl 1998, 14, die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht auch\ninsoweit festgestellt, als § 90 SGB VIII in der Fassung des\nzum 1. April 1993 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur\nÄnderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar\n1993 Anwendung findet und sich die einkommensabhängige\nStaffelung der Elternbeiträge nach der Anlage zu § 17 Abs. 3\nSatz 1 GTK in der Fassung der Verordnung über die Höhe der\nElternbeiträge nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für\nKinder vom 25. Januar 1993 richtet. In seinem Urteil vom\n25. September 1997 - 16 A 308/96 -, NWVBl 1998, 188, hat der\nSenat unter Anknüpfung an seine vorausgegangene\nRechtsprechung auch keine Veranlassung gesehen, § 17 GTK in\nder Fassung des zum 1. Januar 1994 in Kraft getretenen\nGesetzes zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für\nKinder vom 30. November 1993 verfassungsrechtlich zu\nbeanstanden.\n\n6\n\nBezüglich der streitigen Punkte im einzelnen, hat der Senat\nmit Gültigkeit auch für die spätere Gesetzesfassung, soweit\nsie inhaltsgleich ist oder lediglich deutlich gewordene\nUngerechtigkeiten eines am Bruttoprinzip ausgerichteten\nEinkommensbegriffen an anderer Stelle beseitigt,\n- vgl. LT-Drucksache 11/5973 vom\n10. September 1993, S. 13,\n\n7\n\nin der zitierten Entscheidung vom 13. Juni 1994\n- 16 A 2645/93 -, aaO, dargelegt, daß sich der\nLandesgesetzgeber mit dem verwandten Einkommensbegriff im\nRahmen der bundesrechtlichen Ermächtigung und der\nverfassungsrechtlichen Grenzen gehalten hat. Dies ist auch\nhöchstrichterlich bestätigt worden. Das\nBundesverwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 28. Oktober\n1994 - 8 B 159.94 -, Buchholz 410.84 Benutzungsgebühren\nNr. 72, mit Verweis auf die Ausführungen in seinem insoweit\ngrundlegenden Beschluß vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 -,\nBuchholz a.a.O. Nr. 69 = DVBl 1994, 818 = NVwZ 1995, 173, die\nBeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das\nUrteil des Senats vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - a.a.O.,\nals unbegründet zurückgewiesen. In dieser Entscheidung vom\n28. Oktober 1994 hat das Bundesverwaltungsgericht im\nwesentlichen ausgeführt, daß das Sozialstaatsprinzip eine mit\nArt. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarende unterschiedliche Behandlung\nbeitragspflichtiger Personen entsprechend ihrer\nLeistungsfähigkeit im Rahmen sozialer Leistungsgesetzgebung\ngestattet. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht in\ndiesem Beschluß aber auch dargelegt, daß die\nBeitragsstaffelung des § 17 Abs. 3 GTK im Hinblick auf den dem\nLandesgesetzgeber durch § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII a.F.\neingeräumten weiten Gestaltungsspielraum, der sogar die\nvöllige Vernachlässigung der Einkommensverhältnisse und der\nFamiliengröße zulasse, mit Bundesrecht vereinbar ist.\n\n8\n\nVgl. zur Frage der Zulässigkeit von\nsozialen Staffelungen auch HessVGH,\nBeschluß vom 14. Dezember 1994\n- 5 N 1980/93 -, ESVGH 45, 139 = DVBl\n1995, 1142 = NVwZ 1995, 406; Gern,\nAktuelle Probleme des kommunalen\nAbgabenrechts, NVwZ 1995, 1145, 1153\nf., und a.A. Kempen, Gebühren im\nDienste des Sozialstaats?, NVwZ 1995,\n1163.\n\n9\n\nDie Anknüpfung an das nur um Werbungskosten,\nBetriebsausgaben und Sparerfreibeträge verminderte\nBruttoeinkommen sei unbedenklich. Seine Rechtsprechung hat das\nBundesverwaltungsgericht durch Beschlüsse vom 14. Februar 1995\n- 8 B 19.95 -, Buchholz a.a.O. Nr. 73, vom 15. März 1995\n- 8 NB 1.95 -, Buchholz a.a. Nr. 74 = DÖV 1995, 732 = NVwZ\n1995, 790, und vom 4. Juli 1997 - 8 B 97.97 - bestätigt bzw.\nfortgeführt.\n\n10\n\nIn seinem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden\nBeschluß vom 22. Januar 1998 -8 B 4.98 - zum bereits oben\nerwähnten Urteil des Senats vom 25. September 1997\n-16 A 308/96 -, aaO, mit dem der Senat vornehmlich die\nVereinbarkeit der Elternbeiträge mit der grundgesetzlich\nvorgegebenen Finanzordnung zugrundegelegt und unter\nZurückweisung einer einkommensteuerrechtlichen\nBetrachtungsweise die Verfassungskonformität des § 17 Abs. 4\nSatz 5 GTK n.F. festgestellt hat, hat das\nBundesverwaltungsgericht den weiten Gestaltungsspielraum des\nGesetzgebers sowohl bei der Staffelung der Entgelte als auch\nbei der Bestimmung des hierfür maßgeblichen Einkommensbegriffs\nnochmals betont. Eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf die\ngrobe Staffelung nach nur sechs Einkommensgruppen und die\nMaßgeblichkeit des im wesentlichen nur um Werbungskosten\ngeminderten Bruttoeinkommens hat das Bundesverwaltungsgericht\ndabei unter dem Gesichtspunkt der Pauschalierung und\nVerwaltungsvereinfachung als noch von dem weiten\ngesetzgeberischen Gestaltungsspielraum gedeckt angesehen.\n\n11\n\nSchon im Vorfeld hatte sich auch das\nBundesverfassungsgericht mit einem Teilaspekt, nämlich dem\nProblem des Verbots eines vertikalen Verlustausgleichs, im\nZusammenhang mit der Überprüfung der entsprechenden\nVorschriften des § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG bzw. des § 11 Abs. 1\nBKGG befaßt\n- vgl. Beschluß vom 15. September 1986\n- 1 BvR 363/86 -, FamRZ 1987, 901, und\nBeschluß vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20,\n24/84, 4/86 -, BVerfGE 82, 60, 98 ff. =\nNJW 1990, 2869, 2874 ff. -\n\n12\n\nund entschieden, daß die Bestimmungen trotz des Fehlens\neinleuchtender materieller Gründe für die Differenzierungen\nunter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität Bestand\nhaben.\n\n13\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat dann in seinem jüngsten\nUrteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 - nochmals die\nFeststellung getroffen, daß § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII 1990\nkeinen bestimmten Einkommensbegriff vorgibt, so daß § 17 GTK\n1991 insoweit mit der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage\nin Einklang stehe. Das Bundesverwaltungsgericht folgert\nferner, daß § 17 GTK 1991 insoweit auch mit § 90 Abs. 1 Satz 2\nSGB VIII 1993 übereinstimme. Da Bundesrecht einen bestimmten\nEinkommensbegriff nicht vorgebe, sei die Anknüpfung der\nStaffelung an das nur um Werbungskosten, Betriebsausgaben und\nSparerfreibeträge verminderte Bruttoeinkommen - so faßt das\nBundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung\nzusammen - auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Denn die\nEntgelterhebung erfolge hier im Rahmen einer - ohnehin mehr\nSpielraum eröffnenden - Leistungsgewährung. Außerdem habe die\ndurch § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII 1990 und 1993 zugelassene\nZusammenfassung in Einkommensgruppen zur Folge, daß ohnehin\nein beträchtlicher Teil der denkbaren weiteren Abzugsposten\ntatsächlich ohne Auswirkungen auf die Entgeltbemessung bliebe.\nFür die von dem nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber\ngewählte - relativ grobe - Pauschalierung bei der Festlegung\ndes maßgeblichen Einkommens und der gleich zu behandelnden\nEinkommensgruppen spreche ferner der in diesem Zusammenhang\nzulässige Gesichtspunkt der einfachen, unaufwendigen\nHandhabung.\n\n14\n\nBezeichnenderweise hat das Bundesverfassungsgericht die\ngegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes vom\n28. Oktober 1994 - 8 B 159.94 - aaO und vom 22. Januar 1998\n- 8 B 4.98 - erhobenen Verfassungsbeschwerden mit Beschlüssen\nvom 22. Juli 1998 - 1 BvR 2369/94 - bzw. 17. Juni 1998\n- 1 BvR 485/98 - nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n15\n\nBei der sich so darstellenden Ausgangslage gibt das\nVorbringen der Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren dem\nSenat keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung\nzur Rechtmäßigkeit des in § 17 GTK a.F. und n.F. sowohl unter\nGeltung des § 90 Abs. 1 SGB VIII 1990 als auch des § 90 Abs. 1\nSGB VIII 1993 verwandten Einkommensbegriffes abzuweichen.\n\n16\n\nEbensowenig sieht der Senat aufgrund des\nBerufungsvorbringens Veranlassung, von seiner auch für § 17\nGTK n.F. geltenden Auffassung abzurücken, wenn die Kinderzahl\nnur eingeschränkt - nämlich bei gleichzeitigem\nKindergartenbesuch von Geschwisterkindern - beitragsmindernd\nzu berücksichtigen sei, sei dies sowohl mit § 90 Abs. 1 Satz 2\nSGB VIII (Fassung 1990 und 1993) als auch mit Art. 3 Abs. 1\nund Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar. In seinem Urteil vom 5. Juni\n1997 - 16 A 827/95 - aaO, auf dessen Darlegungen im Einzelnen\ngemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, hat der\nSenat insoweit den Standpunkt eingenommen, die hier für den\nersten Teil des Erhebungszeitraumes maßgebliche Ermächtigung\ndes § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII a.F. zur Festsetzung\npauschaler, nach Einkommensgruppen oder Kinderzahl\ngestaffelter Beträge stehe ebenso wie deren Umsetzung durch\n§ 17 GTK mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang.\nDer Landesgesetzgeber habe den ihm durch die bundesrechtliche\nErmächtigung eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum nicht\nüberschritten. Die Beschränkung der Beitragsminderung auf den\nFall, daß Geschwisterkinder gleichzeitig eine\nKindertagesstätte besuchten, genüge den Anforderungen des\nArt. 6 Abs. 1 GG. Die Verfassung gebe nämlich nicht vor, in\nwelcher Weise konkret ein Familienlastenausgleich vorzunehmen\nsei. Es sei auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu\nbeanstanden, wenn lediglich ein gleichzeitiger\nKindergartenbesuch und die darin liegende erhöhte Belastung\nmit Elternbeiträgen zum Anlaß für eine Reduzierung des\nEntgeltes genommen werde. Von den Eltern geforderte Beiträge\nseien ihrer Rechtsnatur nach - wie § 28 Abs. 1 GTK mit seiner\nBezugnahme auf die Verfahrensregelungen des SGB X\nverdeutliche - eine sozialrechtliche Abgabe eigener Art, für\ndie weder das gebührentypische Kostendeckungsprinzip noch der\ngebührentypische Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit\nAnwendung finde. § 17 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GTK sei auch\nmit der hier ab dem 1. April 1993 maßgeblichen neuen Fassung\ndes § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII vereinbar. Zwar müßten nach\ndieser bundesrechtlichen Ermächtigung nunmehr bei der\nlandesrechtlichen Entgeltstaffelung sowohl das Einkommen als\nauch die Kinderzahl kumulativ berücksichtigt werden. Die\nRegelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK genüge jedoch diesen\nAnforderungen, weil danach die Beiträge für das zweite und\njedes weitere Kind entfielen, wenn mehrere Kinder eines\nPersonensorgeberechtigten gleichzeitig eine Tageseinrichtung\nbesuchten.\n\n17\n\nDiese Erwägungen, die unter Berücksichtigung der neu\neingefügten Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 6 erst recht für das\nGTK in der am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Fassung durch\ndas Änderungsgesetz vom 30. November 1993 Geltung beanspruchen\nund auf deren Grundlage ein konkreter Anpassungszwang des GTK\nan den § 90 Abs. 1 SGB VIII n.F. und damit das Problem einer\nrechtzeitigen Umsetzung nicht entstanden sind, hat das\nBundesverwaltungsgericht im Ergebnis nicht beanstandet. In\nseinem Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 - führt es\ngerade auch unter Behandlung der von den Klägern aufgeworfenen\nProblematik aus:\n\n18\n\n\"1. § 17 GTK 1991 steht - für den ersten Teil des\nAbrechnungszeitraums - mit § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII\n1990 in Einklang. § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII 1990\nermächtigt (\"kann\") den Landesgesetzgeber, für die\nInanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder\npauschale Beträge festzusetzen und diese nach\nEinkommensgruppen o d e r Kinderzahl zu staffeln. § 17\nGTK 1991 sieht - soweit es im vorliegenden Verfahren von\nBedeutung ist - vor, die Elternbeiträge für die Benutzung\nvon Tageseinrichtungen für Kinder in sechs\nEinkommensgruppen von zunächst jeweils 24.000,- DM zu\nstaffeln (Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK) und bei\ngleichzeitigem Besuch einer Einrichtung durch mehrere\nGeschwisterkinder die Beiträge für das zweite und jedes\nweitere Kind entfallen zu lassen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GTK\n1991). Diese landesrechtliche Ausrichtung der Beiträge am\nEinkommen der Personensorgeberechtigten u n d zugleich\n- eingeschränkt - auch an der Kinderzahl widerspricht\nBundesrecht nicht.\n\n19\n\na) Während der ursprüngliche Gesetzentwurf in § 82 Abs. 2\nSGB VIII eine Ermächtigung zur Erhebung und Staffelung\npauschaler Beiträge (nur) nach Einkommensgruppen\nvorsah(BTDrucks 11/5948 S. 27) und - in offenkundiger\nAbgrenzung zu der vom Oberverwaltungsgericht Bremen (DVBl\n1988, 250 = NVwZ-RR 1989, 269) bejahten Verpflichtung -\neine bloße Erlaubnis zur Staffelung nach dem Einkommen\nbegründen wollte (BTDrucks 11/5948 S. 109;\nKrug/Grüner/Dalichau, Kinder- und Jugendhilfe, SGB VIII,\nvor §§ 90 bis 97, S. 5 ff. und 13; § 90 Anm. II 3) bat der\nBundesrat hinsichtlich der Kostenbeteiligung der Eltern um\nKlarstellung, \"daß auch bei pauschalen\nHeranziehungsbeträgen die Staffelung nach\nEinkommensgruppen nicht zwingend ist und insbesondere auch\ndie familiäre Situation berücksichtigt werden kann, z.B.\ndurch eine Staffelung nach Geschwisterzahl\" (BTDrucks\n11/5948 S. 145 zu Nr. 5 b). Im Anschluß an diesen\nPrüfungsauftrag des Bundesrats wurde die\nRegelungsermächtigung zugunsten des Landesrechts um die\nAlternative einer Staffelung nach der Kinderzahl erweitert\n(Krug/Grüner/Dalichau, a.a.O., § 90 Anm. II 3). Danach\nsteht zunächst fest, daß die Kann-Regelung in § 90 Abs. 1\nSatz 2 SGB VIII 1990 dem Landesgesetzgeber\nHandlungsermessen einräumen sollte, ob gestaffelte\nGebühren erhoben werden sollen oder nicht; eine\nVerpflichtung zur Staffelung sollte nicht festgelegt\nwerden. Bundesrecht gestattet somit die Staffelung der\nGebühren oder Beiträge für den Besuch von\nKindertagesstätten, zwingt dazu aber nicht (vgl. Beschluß\nvom 13. April 1994 - BVerwG 8 NB 4.93 - Buchholz 401.84\nBenutzungsgebühren Nr. 69 S. 8 <9>).\n\n20\n\nb) Die Entstehungsgeschichte bestätigt darüber hinaus die\nschon nach dem Wortlaut des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII\n1990 naheliegende Annahme, mit der Erwähnung des\nKriteriums der Kinderzahl solle der ohnehin eröffnete\nErmessens- und Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers\nerweitert und nicht etwa durch Vorgabe zusätzlicher\nKriterien eingeengt werden. Der zunächst eine Alternative\nnahelegenden gesetzlichen Formulierung (\"oder\") kommt\nersichtlich nicht die Bedeutung zu, der Landesgesetzgeber\nmüsse sich bei einer Gebührenstaffelung entweder für das\nKriterium des Einkommens oder das Kriterium der Kinderzahl\nentscheiden. Vielmehr verdeutlicht die\nEntstehungsgeschichte - ohne daß der Wortlaut dem\nentgegensteht -, daß auch nach § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII\n1990 die gleichzeitige Berücksichtigung beider Kriterien\nmöglich sein sollte. Die Anerkennung einer weitgehenden\nGestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers sowohl bei der\nAusformung des maßgeblichen Einkommensbegriffs und der\nBildung von Einkommensgruppen als auch bei der kumulativen\noder alternativen Berücksichtigung der Kinderzahl im\nRahmen der Entgeltbemessung rechtfertigt sich auch aus der\nÜberlegung, daß die Kostenbeteiligung der Eltern hier im\nRahmen einer - ohnehin mehr Spielraum eröffnenden -\nLeistungsgewährung erfolgt (Beschluß vom 13. April 1994,\na.a.O., S. 10). Ebenso wie bei der dem (Entschließungs-)\nErmessen des Landesgesetzgebers überantworteten Frage, ob\ndie zu erhebenden Entgelte gestaffelt werden sollen,\nerzwingt Bundesrecht auch nicht die Staffelung der\nElternbeiträge nach entweder dem Einkommen der Eltern oder\nder Kinderzahl. Diese Auslegung wird dadurch bestätigt,\ndaß die Bundesregierung bei der Novellierung des § 90\nAbs. 1 Satz 2 SGB VIII im Jahre 1993 zunächst einen\nEntwurf einbrachte, der in § 90 Abs. 1 Satz 2 die\nStaffelung nach \"Einkommensgruppen u n d Kinderzahl\"\nvorsah und hierzu in der Begründung anführte, die\nVorschrift entspreche insoweit \"mit redaktionellen\nÄnderungen § 90 Abs. 2 (gemeint ist offenkundig: § 90\nAbs. 1) der geltenden Fassung\" (BTDrucks 12/2866 S. 10 und\n25). Bereits auf der Grundlage dieser - für die\nEntgelterhebung in dem Zeitraum von Januar bis März 1993\nanzuwendenden - Ermächtigungsgrundlage war es daher\nzulässig, wenn Landesrecht bei der Bemessung der\nElternbeiträge sowohl nach Einkommen als auch nach\nKinderzahl differenzierte; ferner hielt sich auch eine\nlandesrechtliche Regelung in dem vorgegebenen\nbundesrechtlichen Rahmen, die - wie § 17 GTK 1991 - die\nStaffelung im Ausgangspunkt nach dem Einkommen vornahm und\ndie Kinderzahl nur eingeschränkt - etwa wie hier bei\ngleichzeitigem Kindergartenbesuch mehrerer\nGeschwisterkinder (§ 17 Abs. 2 GTK 1991) -\nberücksichtigte. Denn die Ermächtigung zur Staffelung nach\nKinderzahl überläßt es der Ausformung durch den\nLandesgesetzgeber, in welcher Weise die Kinderzahl auf die\nEntgeltbemessung Einfluß haben soll (Mann in HzS,\nGruppe 8 a, Rn. 743; HessVGH, Beschluß vom 14. Dezember\n1994 - 5 N 1980/93 - NVwZ 1995, 406 <409>, bestätigt durch\nBeschluß vom 15. März 1995 - BVerwG 8 NB 1.95 - Buchholz\n401.84 Benutzungsgebühren Nr. 74 S. 28 ff.; vgl. auch\nBVerfG, Beschluß vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1903/96 -\nFamRZ 1997, 541).\n\n21\n\nc) § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII 1990 gibt auch weder einen\nbestimmten Einkommensbegriff vor, noch schließt er eine\nbesonders feine Abstufung und Ausrichtung an der\ntatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aus, so\ndaß § 17 GTK 1991 insoweit ebenfalls mit der\nbundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage in Einklang steht\n(vgl. Beschluß vom 13. April 1994, a.a.O., S. 9 f.).\n\n22\n\n2. Aus den bisherigen Darlegungen folgt zugleich, daß § 17\nGTK 1991 auch mit § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII 1993\nübereinstimmt. Nach dieser - für den Erhebungszeitraum ab\nApril 1993 maßgeblichen - Ermächtigungsnorm kann\nLandesrecht eine \"Staffelung der Teilnehmerbeiträge und\nGebühren ... nach Einkommensgruppen u n d Kinderzahl\no d e r der Zahl der Familienangehörigen vorschreiben\".\nDiese Änderung des Satzes 2 in § 90 Abs. 1 SGB VIII\nentspricht einer Anregung des Bundesrats (BTDrucks 12/2866\nS. 36), die zwei Anliegen verfolgte: Zum einen sollte\nklargestellt werden, daß der Landesgesetzgeber ohne\ndirekte Festlegung der Elternbeiträge sich auch auf die\nbloße Vorgabe eines Rahmens für die konkrete Umsetzung\netwa durch kommunales Satzungsrecht beschränken durfte;\nzum andern sollte die Berücksichtigung der familiären\nVerhältnisse von der Kinderzahl gelöst und die\nEinbeziehung des Umstands ermöglicht werden, daß von dem\nFamilieneinkommen \"der Lebensunterhalt von Mutter und\nVater und ... Kindern bestritten werden muß\", also nicht\nnur die Kinderzahl, sondern auch die Zahl der\nunterhaltsberechtigten erwachsenen Familienangehörigen für\ndie Wirtschaftskraft von Bedeutung ist. Daß die\nDifferenzierungskriterien \"Einkommen\" und \"Kinderzahl\" in\nder Neufassung nicht mehr - wie dargelegt: scheinbar\n- alternativ, sondern kumulativ (\"und\") miteinander\nverknüpft sind, hat hingegen keinerlei Bedeutung gehabt.\nWie bereits erwähnt, hat der Gesetzgeber darin - zu\nRecht - keine inhaltliche, sondern allenfalls eine\nredaktionelle Änderung gegenüber der bisherigen\nGesetzeslage gesehen (BTDrucks 12/2866 S. 25). Ob die\nNeufassung unter diesen Umständen in Abkehr von der\ndargelegten und beabsichtigten Eröffnung eines weiten\nGestaltungsspielraums zugunsten des Landesgesetzgebers\nnunmehr - wozu das Berufungsgericht tendiert - eine\nP f l i c h t zur kumulativen Berücksichtigung beider\nMerkmale bei der Entgeltstaffelung begründet, kann\nletztlich dahinstehen. Dagegen spricht die mit der\nNeuregelung erkennbar verbundene andere Zielrichtung, ohne\ndaß der Wortlaut die vom Oberverwaltungsgericht\nbefürwortete Auslegung gebieten würde; denn auch die\nNeuregelung sollte dem Landesgesetzgeber Handlungsermessen\nhinsichtlich der Erhebung gestaffelter Teilnehmerbeiträge\nbelassen. Könnte er aber aus der Sicht des § 90 Abs. 1\nSatz 2 SGB VIII 1993 von der Erhebung gestaffelter\nBeiträge überhaupt absehen, liegt es nicht nahe, dem\nBundesrecht auch in seiner Neuformulierung eine\nVerpflichtung zur Berücksichtigung beider Kriterien zu\nentnehmen, wenn der Landesgesetzgeber sich für die\nStaffelung entschieden hat. Einer abschließenden\nEntscheidung bedarf es insoweit jedoch nicht. § 17 Abs. 3\nund Abs. 2 GTK 1991 würde nämlich - wie dargelegt - auch\ndem etwaigen G e b o t einer kumulativen\nBerücksichtigung beider Merkmale bei der Beitrags- oder\nGebührenbemessung entsprechen. Denn der (unterstellten)\nVerpflichtung zur Staffelung nach der Kinderzahl wird\nangesichts des weiten gesetzgeberischen\nGestaltungsspielraums hinreichend Genüge getan, wenn die\nElternbeiträge bei gleichzeitigem Besuch von\nTageseinrichtungen durch mehrere Geschwisterkinder\nermäßigt werden.\n\n23\n\n3. § 17 Abs. 2 und 3 GTK 1991 verstößt entgegen der\nAuffassung der Revision nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Der\nerkennende Senat hat vergleichbare\nEntgeltbemessungsregelungen für mit Art. 6 Abs. 1 GG\nvereinbar gehalten,die die Familiengröße durch\nErmäßigungen ab dem zweiten Kind berücksichtigen, das\ngleichzeitig eine Tagesstätte besucht (Beschlüsse vom\n13. April 1994 - BVerwG 8 NB 4.93 - Buchholz 401.84\nBeschnutzungsgebühren Nr. 69 S. 8 <11>), und zur\nBegründung dargelegt, daß Art. 6 Abs. 1 GG darüber hinaus\nkeinen Anspruch auf eine - die tatsächliche\nLeistungsfähigkeit einer Familie noch feiner\nwiderspiegelnde - Entgeltstaffelung begründe. Diese\nAuffassung stimmt mit der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts überein (vgl. zuletzt Beschluß\nvom 10. März 1998, a.a.O., S. 702). Danach läßt sich aus\nder Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung\nmit dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht\ndes Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen,\nnicht aber darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise\nein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist; für die\neinzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der\nFamilienlastenausgleich zu verwirklichen ist, verbleibt\ndem Gesetzgeber grundsätzlich eine - nicht durch konkrete\nFolgerungen aus Art. 6 Abs. 1 GG eingeengte -\nGestaltungsfreiheit (BVerfG, Beschluß vom 17. Februar 1997\n- 1 BvR 1903/96 - FamRZ 1997, 541 unter Hinweis auf\nBVerfGE 87, 1 <35 f.>, vgl. auch BVerfGE 82, 60 <81, 84>).\nEntscheidend ist mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG die\nGesamtbetrachtung aller Leistungen oder Vergünstigungen, die\nder Gesetzgeber auf verschiedenen Gebieten für Kinder\nerbringt (BVerfGE 82, 198 <206>). Der Staat ist durch das\nSchutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht gehalten, in allen\nBereichen jegliche die Familie treffende Belastung\nauszugleichen; die staatliche Familienförderung steht unter\ndem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der\neinzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft fordern kann\n(BVerfG, Beschluß vom 10. März 1998, a.a.O., S. 702; BVerfGE\n87, 1 <35>, 82, 60 <81>). Im Hinblick auf die gesetzliche\nBerücksichtigung der Zahl unterhaltsberechtigter Kinder in\nanderen Regelungsbereichen (z.B. Kinderfreibetrag,\nAusbildungsfreibetrag, Kindergeld, Ausbildungsförderung) ist\nes aus der Sicht des Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden,\nwenn ein Landesgesetzgeber das Entgelt für den Besuch von\nKindertagesstätten - wie hier - nur dann ermäßigt, wenn\nmehrere Kinder gleichzeitig von diesem Leistungsangebot\nGebrauch machen, also eine Differenzierung nach der Zahl der\nunterhaltsberechtigten Kinder in diesem Teilbereich nicht\nvornimmt. Zu einer weiteren Vertiefung besteht angesichts\nder vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung kein\nAnlaß.\n\n24\n\n4. § 17 Abs. 2 und 3 GTK 1991 ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG\nvereinbar. Dieser Prüfungsmaßstab ist im Hinblick auf die\nfamilienbezogenen Differenzierungen in Verbindung mit Art. 6\nAbs. 1 GG zu sehen (BVerfGE 87, 1 <36>). An ihm ist im\nvorliegenden Verfahren die gesetzliche Berücksichtigung der\nEinkommenshöhe sowie der familiären Situation bei der\nEntgeltfestlegung zu messen. Die gesetzliche Differenzierung\nhält diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen stand.\n\n25\n\na) Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt, wesentlich\nGleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu\nbehandeln. Bei einer Ungleichbehandlung ist Art. 3 Abs. 1 GG\nnur verletzt, wenn für die Differenzierung keine\nrechtfertigenden Gründe bestehen. Als Unterschied, der eine\nUngleichbehandlung im vorliegenden Zusammenhang\nrechtfertigen kann, kommen auch unterschiedliche\nEinkommensverhältnisse in Betracht, ohne daß dem\nabgabenrechtliche Grundsätze entgegenstünden. Dies hat das\nBundesverfassungsgericht mit dem Beschluß vom 10. März 1998\n(a.a.O., S. 701) ausdrücklich bestätigt. Art. 3 Abs. 1 GG\nverlangt danach nicht, daß Gebühren - für Beiträge oder\nAbgaben eigener Art gilt nichts anderes - für die\nInanspruchnahme staatlicher Leistungen ausnahmslos\neinkommensunabhängig sein müßten. Eine an sozialen\nGesichtspunkten ausgerichtete Staffelung ist vielmehr in dem\nhier zu beurteilenden, durch das Sozialstaatsprinzip und\ngewichtige grundrechtliche Schutzgebote geprägten Bereich\nnicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. März\n1998, a.a.O., S. 701 f.).\n\n26\n\nb) Der Entgeltstaffelung steht auch der Grundsatz der\nAbgabengerechtigkeit - als spezifisch steuerrechtliche\nAusformung des Art. 3 Abs. 1 GG - nicht entgegen, solange\n- wie hier - selbst das höchste Entgelt die tatsächlichen\nKosten der Einrichtung nicht deckt und in einem angemessenen\nVerhältnis zur empfangenen Verwaltungsleistung steht\n(BVerfG, Beschluß vom 10. März 1998, a.a.O., S. 701).\"\n\n27\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 10. März\n1998 - 1 BvR 178/97 -, NJW 1998, 2128 = DVBl 1998, 699 = FamRZ\n1998, 887, auf den die Kläger hingewiesen worden sind, zum\nhessischen Kindergartenrecht erkannt, daß die Erhebung von\nnach Familieneinkommen und Kinderzahl gestaffelten Abgaben für\nden Besuch eines Kindergartens verfassungsgemäß und\ninsbesondere mit Art. 2, 3, 6 und 14 GG vereinbar ist. Mit\nihren Kindergartengebühren unterschreite die Gemeinde auch\nnicht die ihr gemäß Art. 6 Abs. 1 GG obliegende Förderpflicht.\nDer Staat sei durch das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht\ngehalten, jegliche die Familie treffende Belastung\nauszugleichen oder die Familie ohne Rücksicht auf andere\nöffentliche Belange zu fördern. Die staatliche\nFamilienförderung stehe unter dem Vorbehalt des Möglichen im\nSinne dessen, was der einzelne vernünftigerweise von der\nGesellschaft beanspruchen könne. Mit Beschluß vom 22. Juli\n1998 - 1 BvR 2369/94 - hat das Bundesverfassungsgericht auch\nmit Blick auf das nordrhein-westfälische Gesetz über\nTageseinrichtungen für Kinder vom 29. Oktober 1991 zum\ngrundlegenden Urteil des Senats vom 13. Juni 1994\n- 16 A 2645/93 -, aaO, als geklärt angesehen, daß die\nStaffelung des Entgeltes für die Kindergartenbenutzung nach\nder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern mit der\nVerfassung vereinbar sei. Diese wie auch alle anderen\nVerfassungsbeschwerden gegen das GTK sind nicht zur\nEntscheidung angenommen worden. Auch vor diesem Hintergrund\nergeben sich keine Anhaltspunkte für verfassungsrechtliche\nBedenken gegen die im vorliegenden Fall zur Anwendung\ngelangenden Vorschriften.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159, 188\nSatz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige\nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711\nZPO.\n\n29\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die\nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308564","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-30/16-a-3890-96","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":24},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BKGG 1996","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308564","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308564","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-30/16-a-3890-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308564","retrieved":"2026-07-09 03:37:45.229729+00:00"}}