{"status":"available","doknr":"OLD308563","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1130.16A330.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-30","aktenzeichen":"16 A 330/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nvorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1963 geborene Kläger leidet seit seiner Kindheit an \neiner geistigen Behinderung, wiederkehrenden Krampfzuständen \nund diversen körperlichen Beeinträchtigungen. Seit dem \n1. September 1988 ist er - mit Unterbrechungen - in einer \nWerkstatt für Behinderte beschäftigt. Bis zu ihrem Tode im \nAugust 1997 lebte der Kläger bei seiner Mutter, die auch zu \nseiner Pflegerin/Betreuerin bestellt war, und erhielt von ihr \ndie notwendige Pflege. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. \nder Grad der Behinderung des Klägers ist in den Jahren 1977 \nund nachfolgend 1993 auf 100% festgesetzt worden; unter \nanderem wurden die Merkzeichen \"G\" (erhebliche \nBeeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) \nund \"H\" (hilflos im Sinne des § 33b Einkommenssteuergesetz \noder entsprechender Vorschriften) vergeben. Im Rahmen eines \nsozialgerichtlichen Verfahrens erlangte der Kläger auf der \nGrundlage eines gerichtlichen Vergleiches Anfang 1994 zudem \ndie Anerkennung als außergewöhnlich Gehbehinderter \n(Merkzeichen \"aG\").\n\n3\n\nAm 26. Februar 1991 beantragte die Mutter des Klägers beim \nBeklagten eine Überprüfung der Höhe des dem Kläger gewährten \nPflegegeldes. Anläßlich der amtsärztlichen Untersuchung des \nKlägers durch Frau Dr. D. -S. am 17. Juli 1991 \nerklärte die Mutter des Klägers, bei ihrem Sohn komme es in \nletzter Zeit des öfteren zu Autoaggressionshandlungen; zur \nVermeidung von Körperverletzungen sei mehr Aufsicht als früher \nerforderlich. Im übrigen kam Frau Dr. D. -S. zu der \nEinschätzung, daß sich der ärztliche Befund seit der \nVoruntersuchung Anfang 1991 nicht wesentlich geändert habe. \nMit Bescheid vom 30. Juli 1991 wurde daraufhin das laufende \nPflegegeld rückwirkend ab Februar 1991 erhöht, wobei \nentsprechend der amtsinternen Abstufung die Höhe des \nPflegegeldes für Fälle außergewöhnlichen Pflegebedarfs (§ 69 \nAbs. 4 Satz 1, 2. Halbs. des Bundessozialhilfegesetzes in der \nseinerzeit geltenden Fassung) statt bisher nach der \n(Erhöhungs-)Stufe I nunmehr nach der Stufe II berechnet wurde. \nFür die Monate Februar bis April 1991 belief sich danach das \ngewährte Pflegegeld auf jeweils 455 DM (statt bislang \nbewilligter 390 DM), für die Monate Mai und Juni 1991 auf je \n255 DM (bisher 190 DM) und für die Folgezeit auf monatlich \n277 DM (bisher 209 DM), wobei die Verminderung des \nPflegegeldes ab Mai 1991 auf der seither praktizierten \nhälftigen Anrechnung des vom Kläger bezogenen \nkrankenversicherungsrechtlichen Pflegegeldes auf das \nsozialhilferechtliche Pflegegeld beruhte.\n\n4\n\nAm 6. September 1991 legte der Kläger Widerspruch gegen den \nBescheid des Beklagten vom 30. Juli 1991 ein und beantragte \ndie Gewährung des Pflegegeldes nach der Höchststufe, das heißt \nin Höhe von 928 DM; die Höhe des bewilligten Pflegegeldes \nerscheine ihm nicht als ausreichend. Nach Rücksprache bei Frau \nDr. D. -S. , die eine erneute Untersuchung des Klägers \nnicht für notwendig befand, wies der Oberkreisdirektor des \nKreises R. mit Bescheid vom 29. Oktober 1991, am \nselben Tage als Einschreiben an die Mutter des Klägers \ngesandt, den Widerspruch zurück.\n\n5\n\nAm 2. Dezember 1991 hat der Kläger Klage erhoben. Zur \nBegründung hat die Mutter des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27. Oktober 1993 zu \nden Auswirkungen der Behinderung des Klägers, insbesondere zu \nseinem täglichen Pflege- und Betreuungsbedarf, Stellung \ngenommen.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n30. Juli 1991 und den \nWiderspruchsbescheid des \nOberkreisdirektors des Kreises \nR. vom 29. Oktober 1991 \naufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, ihm, dem Kläger, für die \nZeit vom 26. Februar 1991 bis zum \n29. Oktober 1991 das Höchstpflegegeld \ngemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG zu \ngewähren.\n\n8\n\nDer Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil \nder Klage stattgegeben.\n\n10\n\nGegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und \ndiese wie folgt begründet: Obwohl er, der Beklagte, in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Erhebung \neines Sachverständigenbeweises beantragt und insbesondere die \nVernehmung der Frau Dr. D. -S. vom \nKreisgesundheitsamt angeregt habe, sei die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts fast ausnahmslos auf die Einlassungen der \nMutter des Klägers gestützt, die ein überzogenes Bild vom \nGesundheitszustand des Klägers und dem notwendigen \nPflegebedarf vermittelt habe. Entgegen der vom Gericht \ngeäußerten Auffassung hätten sich durch eine Befragung von \nFrau Dr. D. -S. , die den Kläger bereits seit längerer \nZeit kenne und als erfahrene Ärztin aus dem diagnostizierten \nKrankheitsbild zuverlässig den jeweiligen Pflegebedarf \nbestimmen könne, weitergehende Erkenntnisse gewinnen lassen. \nSoweit im Vorfeld der angefochtenen Verwaltungsentscheidung \nseitens des allgemeinen sozialen Dienstes des Beklagten eine \nPflegegeldgewährung nach Stufe III befürwortet worden sei, \nhabe es sich um die Stellungnahme eines wenig erfahrenen \nSozialarbeiters im Anerkennungsjahr gehandelt, der im \nVergleich zu der eingeholten amtsärztlichen Befunderhebung \nkein nennenswertes Gewicht zukomme. Aber auch aus den \nDarlegungen der Mutter des Klägers ließen sich die \nVoraussetzungen für die Gewährung des höchstmöglichen \nPflegegeldes nicht ableiten. So habe diese ausgeführt, der \nKläger schlafe morgens recht lange und befinde sich für einen \nerheblichen Teil des Tages in der Behindertenwerkstatt, wo er \nmit dem in derartigen Einrichtungen üblichen personellen \nAufwand (\"eins zu zwölf\") betreut werde. Die Einlassungen der \nMutter zum Aggressionsverhalten des Klägers gegen sich selbst \nhabe das Gericht unkritisch übernommen und ihnen, da \nausweislich des Verhandlungsprotokolls lediglich ein einziger \nderartiger Vorgang geschildert worden sei, ein zu großes \nGewicht zugemessen. Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts sei bei der Ermittlung des Pflegebedarfs \nauch der Gesichtspunkt der Inkontinenz des Klägers \nberücksichtigt worden. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt, \n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nEr trägt vor, Frau Dr. D. -S. habe ihn, den \nKläger, lediglich vor längerer Zeit kurz untersucht und könne \naus der Erinnerung vermutlich nichts mehr über ihn sagen. Im \nübrigen sei auch ohne medizinische Fachkenntnisse ohne \nweiteres zu erkennen, daß er absolut schwerstbehindert sei und \nder ständigen Beaufsichtigung und Hilfe bedürfe. Die \nwiederholten Selbstschädigungen könnten durch Zeugen bewiesen \nwerden, etwa durch Mitarbeiter der von ihm besuchten \nBehindertenwerkstatt. Auch anläßlich einer Kur im Jahre 1989 \nund eines Krankenhausaufenthalts im Jahre 1992 sei zutage \ngetreten, daß er Tag und Nacht betreut und beaufsichtigt \nwerden müsse. Dem Hinweis des Beklagten auf die regelmäßige \nAbwesenheit des Klägers von zu Hause sei entgegenzuhalten, daß \ner aus gesundheitlichen Gründen an rund 100 Tagen im Jahr \nnicht die Werkstatt für Behinderte besuchen könne. \n\n16\n\nDer vormals zuständige 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts \nhat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 17. Mai 1995 \nBeweis über den Pflegebedarf des Klägers im streitbefangenen \nZeitraum vom 26. Februar 1991 bis zum 29. Oktober 1991 erhoben \nund durch den damaligen Berichterstatter die Kreisärztin \nDr. D. -S. , die Mutter des Klägers sowie zwei \nMitarbeiter der vom Kläger besuchten Behindertenwerkstatt in \nR. als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses \nder Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 13. Juni \n1995 Bezug genommen. Des weiteren hat auf Anregung des \nGerichts am 10. Januar 1997 durch den ärztlichen Dienst des \nKreises R. eine Untersuchung des Klägers zur \nFeststellung der Voraussetzungen für eine Pflegegeldgewährung \nauf der Grundlage von § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG iVm § 24 Abs. 2 \nBSHG sowie § 1 Satz 1 Nr. 5 der hierzu ergangenen Verordnung \nstattgefunden; hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das \namtsärztliche Gutachten vom 17. Februar 1997 verwiesen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Verfahrensakte, die Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten (3 Hefte), des OKD R. , des \nLandschaftsverbandes Westfalen-Lippe und des Versorgungsamtes \nGelsenkirchen sowie auf die Verfahrensakte des Sozialgerichts \nGelsenkirchen Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Berufung, über die der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO \nmit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg.\n\n20\n\nDer Senat versteht den Klageantrag dahingehend, daß der \nKläger die Gewährung des Schwerstpflegegeldes nach § 69 Abs. 4 \ndes Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der seinerzeit \nanzuwendenden Fassung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94) nur \ndem Grunde nach beansprucht, während die erstrebte \nverwaltungsgerichtliche Entscheidung etwa die Frage einer \nKürzung des (Schwerst-)Pflegegeldes nach Maßgabe von § 69 \nAbs. 5 Satz 2 BSHG wegen des Bezugs gleichartiger Leistungen \nnach anderen Rechtsvorschriften unberührt lassen soll. Das \nergibt sich trotz der (keine Kürzung berücksichtigenden) \nBezifferung der vom Kläger begehrten Hilfe zur Pflege im \nWiderspruchsverfahren mit hinlänglicher Deutlichkeit daraus, \ndaß während des gesamten nachfolgenden gerichtlichen \nVerfahrens die Kürzungsproblematik nicht erörtert worden ist, \ndie Beteiligten vielmehr ausschließlich über den Pflegebedarf \ndes Klägers gestritten haben. \n\n21\n\nDie Klage mit dem so verstandenen Antrag ist begründet. Der \nKläger hat Anspruch auf das beantragte Schwerstpflegegeld, so \ndaß die ihm diesen Anspruch für den Zeitraum vom 26. Februar \n1991 bis zum 29. Oktober 1991 versagenden Bescheide des \nBeklagten bzw. der Widerspruchsbehörde rechtswidrig sind und \nden Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO).\n\n22\n\nDer Anspruch des Klägers auf das Schwerstpflegegeld ergibt \nsich aus § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG. Danach beläuft sich das \nPflegegeld für die in § 24 Abs. 2 BSHG iVm § 1 Satz 1 Nr. 5 \nder Verordnung zur Durchführung des § 24 Abs. 2 Satz 1 des \nBundessozialhilfegesetzes (heutige Bezeichnung: Verordnung zur \nDurchführung des § 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe b des \nBundessozialhilfegesetzes) vom 28. Juni 1974 (BGBl. I S. 1365; \nim folgenden: VO zu § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG) genannten \nPersonen auf den Höchstbetrag, der, soweit vorliegend von \nInteresse, bis zum 30. Juni 1991 monatlich 883 DM und seit dem \n1. Juli 1991 monatlich 928 DM betrug. Dabei kann vorab in \nÜbereinstimmung mit der offenkundig übereinstimmenden \nAuffassung der Beteiligten davon ausgegangen werden, daß der \nKläger im streitbefangenen Zeitraum nach seinen \nwirtschaftlichen Verhältnissen hilfebedürftig war (vgl. dazu \ndie §§ 28 Abs. 1, 81 ff. und 88 f. BSHG).\n\n23\n\nNach § 1 Satz 1 Nr. 5 der VO zu § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG \nsind Behinderte im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG \nHirnbeschädigte mit schweren körperlichen und schweren \ngeistigen oder seelischen Störungen und Gebrauchsbehinderung \nmehrerer Gliedmaßen. Der Kläger gehörte im streiterheblichen \nZeitraum vom 26. Februar 1991 bis zum 29. Oktober 1991 zu den \nBehinderten der vorbezeichneten Art, wie sich aus den diversen \närztlichen Befundberichten und sonstigen den Zustand des \nKlägers beschreibenden Stellungnahmen, die sich in den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgängen befinden, aus dem Ergebnis \ndes Beweistermins vom 13. Juni 1995 sowie aus der - wenngleich \nin der Schlußfolgerung abweichenden - amtsärztlichen \nStellungnahme vom 17. Februar 1997 ergibt. \n\n24\n\nVon den Behinderungsmerkmalen nach § 1 Satz 1 Nr. 5 der VO \nzu § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG, die kumulativ gegeben sein müssen, \nsind eine Hirnbeschädigung, und zwar als Folge einer im ersten \nLebensmonat erlittenen Hirnhautentzündung, sowie eine schwere \ngeistige Behinderung des Klägers zu bejahen, ohne daß es \ninsoweit näherer Darlegungen bedürfte. Lediglich beispielhaft \nist insoweit auf den am 28. April 1976 abgefaßten \nausführlichen Entlassungsbericht des Dr. S. , Leitender \nArzt der Klinik für Anfallskrankheiten in Bethel (Beiakte VII, \nS. 14 ff.), sowie auf die offensichtlich aus dem Jahr 1988 \nstammende Stellungnahme von Frau Dr. B. , Ärztin des \nKreisgesundheitsamtes (Beiakte V, S. 8), zu verweisen, in \ndenen für den Kläger zusammenfassend die Diagnose eines \ncerebralen Anfallsleidens und einer schweren geistigen \nBehinderung auf dem Boden einer frühkindlichen Hirnschädigung \ndurch eine Meningitiserkrankung gestellt worden ist.\n\n25\n\nDarüber hinaus ist auch eine Gebrauchsbehinderung mehrerer \nGliedmaßen des Klägers festzustellen, wenngleich sich die \närztlichen Stellungnahmen im wesentlichen auf die im \nVordergrund stehenden geistigen Behinderungen sowie das \nAnfallsleiden des Klägers beziehen, während sie die \nkörperlichen Einbußen eher am Rande abhandeln und dabei \njeweils unterschiedliche Schwerpunkte setzen. So \ndiagnostizierte schon am 13. April 1970 die \nKreisfürsorgeärztin Dr. B. (Beiakte VII, S. 6) unter \nanderem eine spastische Halbseitenlähmung des damals knapp \nsieben Jahre alten Klägers; bereits die Körperbehinderung des \nKlägers rechtfertige, so Dr. B. , die Festsetzung einer \nErwerbsfähigkeitsminderung von 50%. Dieser Bewertung folgte \nauch das Gutachten des Regierungsmedizinaldirektors a.D. \nDr. Rosenke, Ratingen, vom 21. Januar 1977 (Beiakte VII, \nS. 19), in dem allerdings lediglich eine spastische \nRestlähmung des linken Beines konkret bezeichnet wurde. Wohl \nim Jahre 1988 gelangte Frau Dr. B. (Beiakte V, S. 8) zu \nder Feststellung einer leichten Spastizität beider Beine und \ndes linken Armes sowie starker Knick-Senk-Füße; der Gang des \nKlägers sei schwerfällig, und es lägen Koordinationsstörungen \nim Bereich beider Arme und Beine vor. Frau Dr. D. -S. \nerwähnte in ihrem Befundbericht vom 6. Februar 1990 \n(Beiakte I, S. 600) neben einer Skoliose eine leichte \nSpastizität beider Beine und eine Gangstörung. In dem Bericht \ndes Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. \naus R. vom 18. September 1992 (Beiakte VII, vor \nS. 1) wurde eine spastische Tonuserhöhung zumindest des linken \nBeines sowie eine Verschmächtigung der Ober- und \nUnterschenkelmuskulatur des linken Beines beschrieben, während \nParesen nicht nachweisbar seien; das Gangbild beim Kläger sei \nkleinschrittig, und der linke Fuß, der außerdem eine \nFehlstellung nach außen aufweise, werde beim Gehen \nnachgezogen. Weiter erwähnt wird eine beiderseits hochgradige \nDysdiadochokinese, das heißt eine Störung der Fähigkeit, mit \nden Händen bzw. Füßen gegenläufige Bewegungen wie etwa \nDrehungen in rascher Folge auszuführen. Der im \nBerufungsverfahren eingeholte Bericht des Arztes am \nGesundheitsamt A. H. (OKD R. ) vom 17. Februar \n1997 (S. 182 f. der Verfahrensakte) kommt zu der Feststellung \neiner gestörten Feinmotorik beider Hände, des Restzustandes \neiner Teillähmung mit leichter Spastik des linken Armes und \ndes linken Beines sowie mit orthopädischen Schuhen versorgter \nKnick-Senk-Füße.\n\n26\n\nZusammenfassend kann nach alledem davon ausgegangen werden, \ndaß neben der praktisch übereinstimmend beschriebenen \nGebrauchsbehinderung des linken Beines und Fußes mit der Folge \neiner Gangstörung (zumindest) auch eine gleichfalls als \nGebrauchsbehinderung zu bewertende Störung der Feinmotorik \nbeider Hände zu beobachten ist, die sich etwa beim Öffnen und \nSchließen kleinerer Knöpfe offenbart. \n\n27\n\nBereits die vorstehend wiedergegebenen \nGebrauchsbeschränkungen verschiedener Gliedmaßen des Klägers \nergeben auch das Vorliegen einer körperlichen Behinderung. Der \nSenat deutet das Nebeneinander der Tatbestandsmerkmale der \n\"Gebrauchsbehinderung mehrerer Gliedmaßen\" und der \"schweren \nkörperlichen Störungen\" in § 1 Satz 1 Nr. 5 der VO zu § 24 \nAbs. 2 Satz 1 BSHG nicht dahingehend, daß bei der Prüfung \nletzterer nicht erneut auch auf die \"Gebrauchsbehinderung \nmehrerer Gliedmaßen\" zurückgegriffen werden dürfte.\n\n28\n\nVgl. auch OVG NW, Urteil vom \n6. Oktober 1993 - 24 A 729/90 -.\n\n29\n\nVielmehr können sich die jenen Tatbestandsmerkmalen \nzuzuordnenden konkreten körperlichen Einbußen überschneiden \nund im Einzelfall sogar decken, ohne daß sie ihre jeweilige \nFunktion innerhalb des Regelungsganzen einbüßen. Denn mit dem \nMerkmal der \"Gebrauchsbehinderung mehrerer Gliedmaßen\" wird \nunabhängig von der Schwere der Gebrauchsbehinderung - freilich \nunter Ausschließung ganz unwesentlicher Beeinträchtigungen - \nersichtlich das Erfordernis einer gewissen \"Streuung\" der \nkörperlichen Einbußen auf mehrere Gliedmaßen in den \nVordergrund gestellt, während umgekehrt die \"Schwere\" der \nkörperlichen Störungen nicht davon abhängt, ob die Störungen \nverschiedene Bereiche oder Funktionen des Körpers betreffen. \nErst beide Elemente, also die Verteilung der Behinderung auf \nverschiedene Körperteile und der zusammenfassend ermittelte \nSchweregrad, konstituieren das Maß der Körperbehinderung, das \nnach dem erkennbaren Willen des Normgebers im Rahmen des § 1 \nSatz 1 Nr. 5 der VO zu § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG neben den \nweiteren dort genannten Merkmalen die besondere \nHilfebedürftigkeit des betroffenen Personenkreises ausmachen \nsoll.\n\n30\n\nOb die genannten Gebrauchsbehinderungen mehrerer Gliedmaßen \nund die weiteren physischen Beeinträchtigungen des Klägers wie \netwa seine Wirbelsäulenverkrümmung als \"schwere\" körperliche \nStörung betrachtet werden können, setzt neben der ärztlichen \nFeststellung der einzelnen körperlichen Einbußen und ihrer \nAuswirkungen auch die im Bereich des rechtlichen Bewertens \nliegende Klärung voraus, welchen Schweregrad die Störung \naufweisen muß, um im Sinne der anzuwendenden Norm, also des \n§ 1 Satz 1 Nr. 5 der VO zu § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG, relevant \nzu sein. Daraus folgt, daß im Rahmen gutachterlicher \närztlicher Stellungnahmen abgegebene Darlegungen zum Grad \neiner Behinderung bzw. Störung lediglich als (sachverständig) \nbeschreibende und als solche zu beachtende, nicht aber als \nrechtlich verbindliche Feststellungen in die \nletztverantwortlich vielmehr dem Gericht obliegende \nEntscheidung einfließen können.\n\n31\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 30. Mai 1986 \n- 8 A 2089/84 -.\n\n32\n\nDaher können für die Frage, ob der Kläger im Rechtssinne \n- bzw. exakt: im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 5 der VO zu § 24 \nAbs. 2 Satz 1 BSHG - eine schwere körperliche Störung \naufweist, weder die dies sinngemäß bejahenden Stellungnahmen \netwa der im versorgungsamtlichen Verfahren zugezogenen Ärzte \nnoch die dies zuletzt im Ergebnis verneinende Stellungnahme \ndes Arztes des Kreisgesundheitsamtes H. vom 17. Februar \n1997 von ausschlaggebender Bedeutung sein.\n\n33\n\nHinsichtlich der Frage, welche körperliche Störung nach § 1 \nSatz 1 Nr. 5 der VO zu § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG als schwer \neinzustufen ist, fällt zunächst ins Gewicht, daß die in § 69 \nAbs. 4 Satz 2 BSHG enthaltene Verweisung auf § 24 Abs. 2 BSHG \n(sowie der dazu erlassenen Durchführungsverordnung) eine \nverselbständigte rechtliche Prüfung der Pflegebedürftigkeit \ndes jeweiligen Hilfesuchenden ermöglicht und auch erfordert. \nZu untersuchen sind also nicht die in § 69 Abs. 3 Satz 1 BSHG \ngenannten Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit \neinschließlich des Maßes dieser Pflegebedürftigkeit und des zu \nihrer Bewältigung erforderlichen Pflegeaufwandes, sondern \nallein die Behinderungsmerkmale, die in § 1 Satz 1 der VO zu \n§ 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG genannt sind.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1985 \n- 5 C 73.84 -, FEVS 34, 353 = NDV \n1986, 107 = ZfSH/SGB 1986, 72; OVG NW, \nUrteile vom 30. Januar 1987 \n- 8 A 1035/85 - und vom 15. Dezember \n1995 - 8 A 2259/93 -.\n\n35\n\nDaraus kann aber auf der anderen Seite nicht abgeleitet \nwerden, dem Aspekt der Pflegebedürftigkeit komme im Rahmen der \nPrüfung nach den §§ 69 Abs. 4 Satz 2 und 24 Abs. 2 BSHG iVm \nder VO zu § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG keine Bedeutung zu. Der \nerkennbare Zweck der genannten Vorschriften liegt darin, in \nFällen besonders gelagerter körperlicher oder geistiger \nBehinderung eine aufwendige Ermittlung des konkreten \nPflegebedarfs entbehrlich zu machen; dieser Zweck gebietet es \nindessen nicht, bei der näheren Bestimmung \nausfüllungsbedürftiger Tatbestandsmerkmale wie etwa desjenigen \nder \"schweren\" körperlichen Störungen nach § 1 Satz 1 Nr. 5 \nder VO zu § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG die Auswirkungen der \nBehinderung auf die Pflegebedürftigkeit außer Betracht zu \nlassen. Das ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit bereits \ndaraus, daß die VO zu § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG an anderer \nStelle, namentlich in § 1 Satz 1 Nr. 6 und Nr. 7, den \nAufsichts- bzw. Pflegebedarf ausdrücklich aufgreift; indem § 1 \nSatz 1 Nr. 7 der VO zu § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG als \nAuffangtatbestand entscheidend auf die Vergleichbarkeit des \nLeidenszustandes \"oder der Pflegebedürftigkeit\" mit den in \nNr. 1 bis Nr. 5 genannten Personen abstellt, wird deutlich, \ndaß trotz der Vorrangigkeit, die im Rahmen der VO zu § 24 \nAbs. 2 Satz 1 BSHG der Behinderung des Hilfesuchenden zukommt, \ndessen Pflegebedürftigkeit nicht zur Gänze aus dem Blick \ngeraten soll. Hinzu kommt, daß sich andere Maßstäbe für die \nBeurteilung der Schwere einer körperlichen Störung schwerlich \nauffinden lassen. Eine gleichsam abstrakte Betrachtungsweise, \ndie außer Betracht zu lassen versucht, woran der Behinderte \n\"gehindert\" ist und wie sich die körperlichen oder geistigen \n\"Störungen\" auf sein Leben auswirken, erscheint, sofern \nüberhaupt durchführbar, als konturenlos und praktisch \nungeeignet. Ebenso wenig überzeugt es, die Schwere der \nkörperlichen Störung unter Anknüpfung an Begriffe aus anderen \nrechtlichen Zusammenhängen zu definieren, insbesondere die \nTatbestandsmerkmale der schweren körperlichen Störung eines \nHirnbeschädigten iSv § 1 Satz 1 Nr. 5 der VO zu § 24 Abs. 2 \nSatz 1 BSHG und der wesentlichen körperlichen Behinderung \neines Behinderten im Sinne der §§ 1 und 2 der \nEingliederungshilfeverordnung gleichzusetzen.\n\n36\n\nSo aber Verwaltungsgerichtshof \nBaden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai \n1990 - 6 S 1815/88 -, Juris.\n\n37\n\nDenn die Erheblichkeit einer Behinderung für die \nEingliederung des Betroffenen etwa in das Berufsleben ist ein \nKriterium, das im Regelungszusammenhang des § 24 Abs. 2 BSHG \nund erst recht des § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG von noch geringerer \nsachlicher Bedeutung als das der Pflegebedürftigkeit ist. Es \nerscheint mithin nicht als sinnvoll, die Voraussetzungen für \nden Anspruch auf Schwerstpflegegeld zunächst aus Gründen der \nVereinfachung von der Frage der individuellen \nPflegebedürftigkeit zu lösen, um daran anschließend ein \ngänzlich neues Kriterium, nämlich das der Minderung der \nEingliederungsfähigkeit, in die Prüfung einzuflechten.\n\n38\n\nIst nach alledem die Schwere der körperlichen Störungen des \nKlägers danach zu beurteilen, inwieweit sich diese auf seinen \nPflegebedarf auswirken,\n\n39\n\nso im Ergebnis wohl auch OVG NW, \nUrteil vom 15. Dezember 1995 \n- 8 A 2259/93 -, wo (S. 12 des \nAbdrucks) ausgeführt wird, der \nHilfebedarf der Klägerin werde durch \nihre (hier:) geistigen Störungen ganz \nwesentlich mitbestimmt; ähnlich bei der \nAnwendung von § 1 Satz 1 Nr. 4 der VO \nzu § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG auch OVG NW, \nUrteil vom 30. Januar 1987 \n- 8 A 1035/85 -,\n\n40\n\nist vorliegend auch dieses Merkmal des § 1 Satz 1 Nr. 5 der \nVO zu § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu bejahen. Nach den \nvorliegenden ärztlichen Befunden in Verbindung mit den \nSchilderungen zum Pflegebedarf des Klägers, wie sie \ninsbesondere die Mutter des Klägers im Rahmen der \ndurchgeführten Beweisaufnahme gegeben hat, kann von physischen \nStörungen des Klägers ausgegangen werden, die sich jedenfalls \nin ihrer Summierung in schwerwiegender Weise auf seinen Bedarf \nan Pflege ausgewirkt haben.\n\n41\n\nDas gilt zunächst im Hinblick auf die festgestellte Geh- \nund Stehbehinderung des Klägers, zu der neben der Spastizität \nzumindest des linken Beines, deren Vorliegen aus den bereits \ngenannten ärztlichen Befundberichten hervorgeht, auch weitere \nkörperliche Normabweichungen beigetragen haben, wobei \nallerdings zweifelhaft ist, ob die (vermutlich) 1988 von Frau \nDr. B. und im Frühjahr 1990 von Frau Dr. D. -S. \nfestgestellte Spastizität auch des rechten Beines im \nentscheidungsrelevanten Zeitraum vom 26. Februar bis zum \n29. Oktober 1991 noch in nennenswertem Umfang zu der \nGehstörung des Klägers beitrug; denn in den sonstigen \nArztberichten fehlen dahingehende Hinweise. Als feststehend \nkann hingegen betrachtet werden, daß der Kläger beiderseits \neine Fehlform der Füße (Dr. B. ; Amtsarzt A. H. vom \n17. Februar 1997) und linksseitig darüber hinaus eine \nFehlstellung des Fußes (Dr. K. vom 18. September \n1992; Dr. S. vom 28. April 1976) aufwies, wodurch das \nGangbild und speziell die Fähigkeit abzurollen beeinträchtigt \nwaren. Weiter wurden in mehreren Stellungnahmen \nKoordinationsstörungen der Beine beschrieben, die gleichfalls \nauf die Gehfähigkeit einwirkten (Dr. B. ; Prof. Dr. Wolf, \nBethel, vom 2. September 1992 [Beiakte VII, S. 64 ff.]; \nDr. K. vom 18. September 1992). Die Relevanz dieser \nBein- und Fußbehinderungen für die Pflegebedürftigkeit liegt \nim wesentlichen nicht in der eigentlichen Gehbehinderung, \nsondern vielmehr in einer Beeinträchtigung der Standfestigkeit \nbei täglich anfallenden personenbezogenen Verrichtungen wie \ninsbesondere dem An- und Ausziehen. Die Mutter des Klägers hat \nbei ihrer Vernehmung in der Beweisaufnahme durch den Senat in \nglaubhafter Weise geschildert, daß der ganze Vorgang des \nAnziehens für sie mit einem erheblichen Kraftaufwand verbunden \nwar. Ihr Sohn stehe aufgrund seiner halbseitigen Lähmung sehr \nunsicher, und schon die Aufforderung, sich etwas zu drehen, \nkönne ihn aus dem Gleichgewicht bringen. Wegen der Sturzgefahr \nmüsse sie den Kläger ständig sichernd festhalten oder auch \nauffangen, wobei zu berücksichtigen sei, daß er im fraglichen \nZeitraum bei einer Größe von fast 1,80 m ein Gewicht von 80 \nbis 85 kg aufgewiesen habe. Auch beim Ausziehen der Strümpfe \nund Schuhe wirkten sich nach den Angaben seiner Mutter die \nBeinbehinderungen des Klägers aus und erhöhten den Aufwand an \nZeit und Mühe für die notwendige Unterstützung bei diesen \nVerrichtungen. \n\n42\n\nAls weitere pflegerelevante körperliche Störung ist die \närztlicherseits wiederholt geschilderte Beeinträchtigung der \nFeinmotorik der Hände des Klägers in Rechnung zu stellen \n(Dr. S. vom 28. April 1976; Prof. Dr. W. vom \n2. September 1992; Dr. K. vom 18. September 1992; \nDr. D. -S. im Beweistermin vom 13. Juni 1995; \nAmtsarzt A. H. vom 17. Februar 1997). Der Senat zögert \nnicht, trotz der in Fällen wie dem vorliegenden im \nGrenzbereich schwierigen Abgrenzung zwischen körperlichen und \ngeistigen Behinderungen die beschriebenen Defizite des Klägers \ndem Bereich der körperlichen Störungen zuzuordnen. Denn \nzunächst fällt auf, daß die aktenkundigen Arztbefunde die \nmotorischen Beeinträchtigungen des Klägers stets gesondert von \nden geistigen Behinderungen und im Zusammenhang mit den \nsonstigen körperlichen Behinderungen dargestellt haben. Vor \nallem verdeutlicht der Umstand, daß der Kläger, wie sowohl \nseine Mutter im Beweistermin vom 13. Juni 1995 als auch der \nAmtsarzt H. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom \n17. Februar 1997 berichtet haben, zwar große, nicht aber \nkleine Knöpfe seiner Kleidung auf- und zumachen kann, daß es \nihm insoweit an manuellen und nicht an intellektuellen \nFähigkeiten mangelte. Die Bedeutung der Feinmotorik für die \nAusübung der regelmäßigen personenbezogenen Verrichtungen auch \nüber das Öffnen und Schließen von Knöpfen hinaus kann \ngleichfalls nicht in Frage gestellt sein, etwa für das Essen \nmit Besteck, insbesondere die Zerkleinerung der Nahrung auf \ndem Teller und das Löffeln flüssiger Speisen, sowie für das \nWaschen, Zähneputzen und Rasieren. Des weiteren kann die \nPflegerelevanz der motorischen Störungen des Klägers nicht \nschon deshalb verneint werden, weil der Kläger einzelne der \ngenannten Verrichtungen grundsätzlich beherrscht; denn nach \nden jedenfalls als Beschreibung der tagtäglichen häuslichen \nSituation ohne weiteres einleuchtenden Schilderungen seiner \nals Zeugin eingehend befragten Mutter hat diese Behinderung \ndes Klägers auch bei an sich beherrschten Handgriffen eine \nerhebliche Verzögerung sowie eine erhöhte Gefahr der \nfehlerhaften Ausführung der jeweiligen Verrichtung zur Folge, \nso daß sowohl die Intensität als auch der zeitliche Umfang der \nerforderlichen Überwachung, Anleitung und Hilfestellung \nmerklich erhöht waren.\n\n43\n\nDarüber hinaus ist nach den vorliegenden Schilderungen, \ninsbesondere nach Aussage des als Zeugen vernommenen \nArbeitspädagogen J. V. , der den Kläger im \nfraglichen Zeitraum in der Behindertenwerkstatt betreute, \ndavon auszugehen, daß der Kläger bestimmte Bereiche seines \nKörpers, namentlich den Rücken und die Füße, nicht mit seinen \nHänden erreichen kann, wobei es keinen Unterschied macht, ob \ndiese Unfähigkeit im wesentlichen die Folge von Restlähmungen \nder Arme ist oder ob hierfür statt dessen bzw. daneben die \nwiederholt festgestellte Skoliose bzw. ein Schulterschiefstand \n(Dr. D. -S. vom 6. Februar 1990; Prof. Dr. W. ; \nDr. D. , Arzt für Allgemeinmedizin, M. , vom \n24. November 1992 [Beiakte VII, S. 62, Rücks.]) oder eine \nallgemeine Koordinationsstörung in den Bewegungsabläufen \nausschlaggebend ist. Wegen der damit verbundenen \nEinschränkungen etwa beim Waschen, Ankleiden oder auch bei \neiner etwaigen Wundversorgung kann auch insoweit von einem den \nPflegeaufwand erhöhenden Umstand gesprochen werden.\n\n44\n\nSchließlich ist ergänzend zu berücksichtigen, daß bereits \nin einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 30. November \n1977 (Beiakte VII, S. 28, Rücks) die Auffassung vertreten \nwird, wegen der körperlichen Behinderung des Klägers sei eine \nständige Begleitung erforderlich. Wenngleich Feststellungen \nder Versorgungsämter auf dem Gebiet des \nSchwerbehindertenrechts keine unmittelbare Bindungswirkung für \ndie Einschätzung des Pflegebedarfs zukommt,\n\n45\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 28. April \n1992 - 24 A 1419/89 - und Beschluß \n13. März 1995 - 8 A 2501/92 -, ZfS \n1995, 202,\n\n46\n\nsind doch die zugrundeliegenden medizinischen Bewertungen \nals solche auch im vorliegenden Zusammenhang erheblich, wenn \nsie wie hier Rückschlüsse darauf zulassen, inwieweit sich \nkörperliche Störungen auf täglich wiederkehrende Verrichtungen \nauswirken.\n\n47\n\nZusammenfassend läßt sich feststellen, daß der Pflegebedarf \ndes Klägers im streitigen Zeitraum in einem erheblichen Maße \ndurch seine vielfältigen körperlichen Störungen beeinflußt \nworden ist und diese daher im Sinne von § 1 Satz 1 Nr. 5 der \nVO zu § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG als schwer zu bezeichnen sind. \nDer Umstand, daß bei einer (notwendigerweise hypothetischen) \nBetrachtung die durch die geistige Behinderung hervorgerufene \nHilflosigkeit für sich allein einen beträchtlichen Umfang \nerreichte und weitergehend die psychischen Einbußen als \ninsgesamt dominierender Faktor für den Krankheits- und \nPflegezustand des Klägers anzusehen waren, ändert an dieser \nEinschätzung nichts; denn es ist nicht ausschlaggebend, mit \nwelchen Anteilen die unterschiedlichen Behinderungen für die \nfestzustellende Pflegebedürftigkeit ursächlich sind, sondern \nwie hoch das Gewicht der einzelnen Behinderungsart für sich \ngenommen ist. Daß in diesem Sinne die körperlichen Störungen \ndes Klägers ein hinreichendes Eigengewicht aufweisen, folgt \nzur Überzeugung des Senats nicht nur daraus, daß die \nkörperlichen Störungen des Klägers zu einer deutlich spürbaren \nallgemeinen Ausweitung und Erschwerung der notwendigen Pflege \ngeführt haben, sondern auch daraus, daß sie ganz spezifische \nzusätzliche Belastungen der Pflegeperson mit sich brachten, \nwobei etwa an die Notwendigkeit des Stützens und Haltens des \nkräftig gebauten Klägers beim An- und Ausziehen oder das \nErfordernis der Unterstützung bei relativ intimen \nVerrichtungen wie dem Waschen von Körperregionen, die der \nKläger mit den Händen nicht erreichen kann, zu denken ist. \n\n48\n\nLiegen mithin die Voraussetzungen nach § 1 Satz 1 Nr. 5 der \nVO zu § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG und damit auch der §§ 69 Abs. 4 \nSatz 2 und 24 Abs. 2 BSHG vor, muß nicht mehr konkret das \ngenaue Ausmaß der Pflegebedürftigkeit des Klägers ermittelt \nwerden. Lediglich abrundend sei daher darauf hingewiesen, daß \ndie in enger Anlehnung an seinen \"Punktekatalog\" - dessen \npraktischer Wert als Instrument zur jedenfalls vorbereitenden \nBewertung der Pflegebedürftigkeit nicht rundweg in Frage \ngestellt werden soll - getroffene Einschätzung des Beklagten, \nin der Person des Klägers seien im prüfungsrelevanten Zeitraum \nlediglich die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen \nPflegebedürftigkeit, nicht aber der \nSchwerstpflegebedürftigkeit verwirklicht gewesen, nicht frei \nvon Bedenken ist. Denn in den angefochtenen Bescheiden und \nauch in den prozessualen Stellungnahmen des Beklagten kommt \nnicht hinreichend zum Ausdruck, daß der rein physische \npflegerische Aufwand, etwa beim Stützen und Halten des \nKlägers, und die psychischen Anforderungen bei Verrichtungen \nwie etwa der Intimpflege oder gar der gelegentlich \nerforderlichen mechanischen Unterstützung der Defäkation des \nKlägers hinreichend gewürdigt worden sind. Entsprechendes gilt \nin Ansehung des von der Mutter des Klägers glaubhaft \ngeschilderten Umstandes, daß bei der erforderlichen Pflege des \nKlägers wegen der Gefahr des \"Ausflippens\" in Form von \nautoaggressiven Anfällen in einfühlsamer Weise das \nSelbstwertgefühl des Klägers gewahrt und, namentlich beim \nRasieren, bestimmte schwer vermeidbare Behelligungen des \nKlägers vermieden werden mußten; schließlich kann bei \nEinbeziehung der Aussagen der den Kläger in den \n\"R. Werkstätten\" betreuenden Zeugen nicht mehr \nernstlich in Zweifel gezogen werden, daß es sich bei den \nautoaggressiven Anfällen des Klägers, während derer er sich \nmit beiden Fäusten ins Gesicht oder mit dem Hinterkopf gegen \ndie Wand schlägt, durchaus nicht um Einzelerscheinungen \ngehandelt hat und daß diese Anfälle einen erheblichen \nzusätzlichen Bedarf an Zuwendung und Pflege ausgelöst haben. \nDer Senat hält nach alledem trotz der Abwesenheitszeiten und \ndes hohen Schlafbedürfnisses des Klägers die zusammenfassende \nEinlassung seiner - früh verstorbenen - Mutter, sie habe \n\"total isoliert und nur auf ihren Sohn gerichtet\" gelebt, für \neine im Hinblick auf den Leidenszustand des Klägers \nnachvollziehbare Kennzeichnung der an sie gestellten \npflegerischen Anforderungen.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und \n188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11 und 711 der \nZivilprozeßordnung.\n\n50\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308563","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-30/16-a-330-94","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308563","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308563","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-30/16-a-330-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308563","retrieved":"2026-07-09 03:37:45.131692+00:00"}}