{"status":"available","doknr":"OLD308570","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:1127.5A1901.97A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-11-27","aktenzeichen":"5 A 1901/97.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund \nder mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 1997 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Kläger stammen aus dem Sandzak (Bundesrepublik \nJugoslawien) und bekennen sich zum moslemischen Glauben. Nach \nihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im April 1992 \nstellten sie einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte, \nzu dessen Begründung sie u.a. vorgetrugen, sie hätten als \nMoslems in ihrer Heimat keine Rechte mehr und befürchteten \nzudem Sanktionen wegen der Mitgliedschaft des Klägers zu 1. in \nder SDA (Stranka Demokratse Akcije - Partei der demokratischen \nAktion). Die gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) \ngerichtete Klage blieb erfolglos (Gerichtsbescheid des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 1994 \n- 13 K 8532/92.A -).\n\n4\n\nMit ihrem Asylfolgeantrag vom 28. April 1994 machten die \nKläger geltend, Moslems müßten im Sandzak mit \nGruppenverfolgung rechnen; zurückkehrenden SDA-Mitgliedern \ndrohe darüber hinaus Bestrafung, weil sie Serbien verraten \nhätten. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes, ein weiteres \nAsylverfahren nicht durchzuführen, gerichtete Klage hat das \nVerwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Hiergegen \nwenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der \nBerufung. Sie sehen als grundsätzlich klärungsbedürftig an, ob \nihnen als Moslems aus dem Sandzak und wegen der Mitgliedschaft \ndes Klägers zu 1. in der SDA politische Verfolgung in der \nBundesrepublik Jugoslawien droht. Außerdem haben sie mit \nSchriftsatz vom 22. Januar 1998 u.a. ärztliche Unterlagen zu \neiner stationären Behandlung der Klägerin zu 2. im März 1997 \nnachgereicht.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, \nweil der Rechtssache die von den Klägern geltend gemachte \ngrundsätzliche Bedeutung nicht zukommt (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 \nAsylVfG).\n\n7\n\n1. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist \nauch auf der Grundlage aktueller Erkenntnisquellen bereits \ngeklärt, daß eine an das Merkmal der muslimischen \nReligionszugehörigkeit anknüpfende Gruppenverfolgung in der \nBundesrepublik Jugoslawien - auch im Sandzak - nicht \nfeststellbar ist.\n\n8\n\nVgl. Beschlüsse vom 3. August 1998 \n- 5 A 5167/96.A -, vom 18. August 1998 \n- 5 A 3790/98.A -, vom 7. Oktober 1998 \n- 5 A 4420/98.A -, vom 19. Oktober 1998 \n- 5 A 4418/98.A -, vom 22. Oktober 1998 \n- 5 A 433/97.A -, vom 23. Oktober 1998 \n- 5 A 5225/97.A - und vom 16. November \n1998 - 5 A 2684/98.A -.\n\n9\n\nDemgegenüber beziehen sich die Ausführungen des \nBundesverwaltungsgerichts in dem von den Klägern angeführten \nUrteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, DVBl. 1997, S. 182, \nausschließlich auf die Situation muslimischer Bosnier in der \nRepublik Bosnien-Herzegowina zu Beginn des Bürgerkriegs.\n\n10\n\n2. Die von den Klägern darüber hinaus als grundsätzlich \nklärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob ihnen wegen der \nMitgliedschaft des Klägers zu 1. in der SDA politische \n(Gruppen-) Verfolgung durch staatliche Organe der \nBundesrepublik Jugoslawien droht, rechtfertigt ebenfalls nicht \ndie Zulassung der Berufung. In der Rechtsprechung des Gerichts \nist geklärt, daß wegen der (bloßen) Mitgliedschaft in der SDA \nim Regelfall nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \npolitische Verfolgung droht. Der Senat hat dazu in seinem \nBeschluß vom 30. September 1998 - 5 A 3829/97.A - \nausgeführt:\n\n11\n\n\" ... die Frage einer politischen (Gruppen-)Verfolgung \nwegen bloßer Mitgliedschaft in der SDA (bedarf) keiner Klärung \nin einem Berufungsverfahren. Sie läßt sich vielmehr aufgrund \nder übereinstimmenden und eindeutigen sachverständigen \nAuskünfte bereits im vorliegenden Zulassungsverfahren ohne \nweiteres dahin beantworten, daß einem einfachen Mitglied der \nSDA im Regelfall nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \npolitische Verfolgung durch staatliche Organe der \nBundesrepublik Jugoslawien droht. \n\n12\n\nEbenso die - soweit ersichtlich - \neinhellige obergerichtliche \nRechtsprechung: Vgl. VGH BW, Urteil vom \n8. November 1994 - A 14 S 1655/94 -; \nVGH BW, Urteil vom 13. Dezember 1994 \n- A 14 S 731/94 -; BayVGH, Beschluß vom \n15. Februar 1996 - 24 BA 94.34878 -\n.\n\n13\n\nFür die Annahme der Gefahr einer asylerheblichen \n(Gruppen-)Ver-folgung allein wegen der Zugehörigkeit zur SDA \nfinden sich weder in den vom Verwaltungsgericht seiner \nEntscheidung zugrundegelegten noch in den weiteren vom Senat \nberücksichtigten - den Beteiligten bekanntgegebenen - \nErkenntnisquellen Anhaltspunkte.\n\n14\n\nDas Auswärtige Amt sah im Jahre 1994 Mitglieder der SDA als \n\"gegenwärtig\" gefährdet an. \n\n15\n\nErgänzender Lagebericht vom 17. März \n1994.\n\n16\n\nSDA-Mitglieder, die sich aktiv für eine Autonomie des \nSandzak einsetzten, wurden seit Ende 1993/Anfang 1994 \nverhaftet. \n\n17\n\nLagebericht \"Bundesrepublik \nJugoslawien\" des AA vom 3. Mai 1994; \nAuskunft des AA vom 26. Juli 1994 an VG \nRegensburg; Auskunft des AA vom \n30. August 1994 an VG Trier; Auskunft \ndes AA vom 6. September 1994 an VGH \nBaden-Württemberg; Auskunft des AA vom \n19. September 1994 an VG Stuttgart; \nAuskunft von ai vom 3. August 1994 an \nVGH Baden-Württemberg.\n\n18\n\nTeilweise wurden sie systematisch, auch unter Verwendung \nvon Elektroschocks und Scheinhinrichtungen, gefoltert. Im \nmontenegrinischen Teil des Sandzak wurden 17 führende \nFunktionäre der SDA, im serbischen Teil 25 Funktionäre wegen \ndes Vorwurfs des Separatismus und illegalen Waffenbesitzes \nangeklagt. Die bloße Mitgliedschaft in der SDA führte hingegen \n- und zwar bis heute - in der Regel nicht zu \nVerfolgungsmaßnahmen.\n\n19\n\nAuskunft des UNHCR vom 15. Juli 1994 \nan VG Stuttgart; Auskunft des AA vom \n6. September 1994 an VGH Baden-\nWürttemberg; Auskunft des AA vom \n11. Januar 1994 an VG Neustadt; \nAuskunft des AA vom 15. Januar 1996 an \nVG Gelsenkirchen; Lageberichte \n\"Bundesrepublik Jugoslawien\" des AA vom \n27. Februar 1996 und 4. Juni 1996; \nAuskunft des AA vom 20. Mai 1996 an VG \nFrankfurt/Oder; Auskunft des AA vom \n4. November 1996 an VG Kassel; Auskunft \ndes AA vom 2. Februar 1998 an VG \nKassel; Auskunft des AA vom 19. März \n1998 an VG Bremen.\n\n20\n\nSeit 1995 hat sich die Situation im Sandzak entspannt. Ein \ngemäßigter Ableger der SDA wurde am 2. Oktober 1995 durch das \nserbische Justizministerium registriert. Gegenüber 21 \nangeklagten Mitorganisatoren des Sandzak-Referendums setzte \nder Präsident der Republik Montenegro die strafrechtliche \nVerfolgung aus. \n\n21\n\nAuskunft des AA vom 9. August 1996 \nan VG Sigmaringen; Positionspapier des \nUNHCR vom 16. August 1996; Auskunft der \nGesellschaft für bedrohte Völker vom \n17. Januar 1997 an VG Ansbach; \nLagebericht \"Bundesrepublik \nJugoslawien\" des AA vom 14. April \n1997.\n\n22\n\nZwar haben die politischen Spannungen seit der Auflösung \nder Stadtverwaltung von Novi Pazar und der Bildung einer \nÜbergangsregierung im Juli 1997 sowie der Wiederaufnahme des \ngerichtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Führer der SDA \nUgljanin zugenommen.\n\n23\n\nLageberichte \"Bundesrepublik \nJugoslawien\" des AA vom 9. September \n1997 und 6. Mai 1998; Economic and \nSocial Council der UN vom 14. Januar \n1998.\n\n24\n\nWegen der (bloßen) Mitgliedschaft in der SDA droht jedoch \nweiterhin im Regelfall keine politische Verfolgung. \n\n25\n\nDas schließt nicht aus, daß im Einzelfall bei Hinzutreten \nkonkreter weiterer Umstände die Gefahr asylrelevanter \nVerfolgungsmaßnahmen gegeben sein kann. Insoweit ist \nentscheidend, ob und inwieweit ein Betroffener im Einzelfall \nin das Blickfeld der serbischen Behörden geraten ist bzw. \nkonkreten staatlichen Repressionen ausgesetzt war. Je stärker \neine Person durch politische Aktivitäten \"auffällig\" geworden \nist, desto größer ist die Gefahr von Übergriffen.\n\n26\n\nAuskunft des AA vom 15. Januar 1996 \nan VG Gelsenkirchen; Auskunft von ai \nvom 13. Mai 1996 an VG Schleswig-\nHolstein.\n\n27\n\nDabei wird übereinstimmend das Vorgehen der serbischen \nSicherheitsbehörden in dem Sinne als willkürlich bezeichnet, \ndaß im Einzelfall auch einfache Mitglieder bei Hinzutreten \nweiterer Umstände in das Blickfeld der serbischen \nSicherheitsbehörden geraten und Verfolgungsmaßnahmen \nausgesetzt sein können.\n\n28\n\nAuskunft des AA vom 15. Januar 1996 \nan VG Gelsenkirchen; Auskunft des AA \nvom 25. März 1996 an VG Ansbach; \nAuskunft des AA vom 22. April 1996 an \nVG Köln; Auskunft des UNHCR vom \n5. April 1996 an VG Gelsenkirchen; \nAuskunft von ai vom 22. Februar 1996 an \nVG Gelsenkirchen.\n\n29\n\nSolche Fallkonstellationen, die ihrer Bedeutung nach auf \neinzelne, individuelle Übergriffe beschränkt sind, entziehen \nsich indes generalisierender Aussagen in einem \nBerufungsverfahren; sie bedürfen konkreter Feststellungen im \nEinzelfall.\n\n30\n\nVgl. bereits OVG NW, Beschluß vom \n27. Juni 1997 - 5 A 5013/94.A -.\"\n\n31\n\nAn diesen Ausführungen hält der Senat fest. Das Vorbringen \nder Kläger gibt keinen Anlaß für eine abweichende \nBeurteilung.\n\n32\n\nSoweit die Kläger mit Schriftsatz vom 22. Januar 1998 \närztliche Unterlagen zu einer stationären Behandlung der \nKlägerin zu 2. im März 1997 nachgereicht haben, ist ein \nZulassungsgrund innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 \nAsylVfG weder dargelegt worden, noch mit Blick auf ein \neventuelles krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis nach \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ersichtlich.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n34\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308570","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-27/5-a-1901-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308570","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308570","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-11-27/5-a-1901-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308570","retrieved":"2026-07-09 03:37:45.758316+00:00"}}